Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
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Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 132/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht
nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 132/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht
nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden"
1. Der Bundesrat stellt fest, dass sich im Zuge der seit dem Jahr 2025 geltenden
gesetzlichen Verankerung, dass Personal der Kategorien „sonstige Berufe“ und
„ohne Berufsabschluss“ in Krankenhäusern strikt nicht mehr über das
Pflegebudget geltend gemacht werden kann, Berichte häufen, dass Krankenhäuser
aufgrund dieser Neuregelung Servicepersonal abgebaut haben und stattdessen
Pflegefachkräfte mit den entsprechenden Aufgaben betrauen. Streitfälle im
Bereich des Pflegebudgets, in denen fachlich qualifiziertes Pflegepersonal mit der
Übernahme solcher Tätigkeiten betraut wurde, hat es vorher auch gegeben, nun
hat sich die Problematik allerdings deutlich verschärft.
2. Der Bundesrat unterstreicht, dass es sowohl im Interesse der Beschäftigten als
auch im Sinne der Gemeinschaft der Versicherten liegt, dass Pflegefachkräfte
gemäß ihrer Qualifikation eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass sie nicht
systematisch pflegeferne Tätigkeiten wie Bettenaufbereitung, Patiententransport,
Reinigungsdienste oder Servicetätigkeiten übernehmen, da dies vor dem
Hintergrund des anhaltenden und sich perspektivisch aufgrund des demografischen
Wandels verschärfenden Fachkräftemangels im Gesundheitswesen eine
Fehlallokation darstellt und unnötige Kosten verursacht.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dafür Sorge zu tragen, dass die
Anreize, Pflegekräfte über das Pflegebudget zu finanzieren und dann für
pflegeferne Tätigkeiten einzusetzen minimiert werden und bittet darum, einen
entsprechenden gesetzlichen Vorschlag vorzulegen durch den dies eindeutig
ausgeschlossen wird. Zielführend erscheint es zum Beispiel anhand der bisherigen
Erfahrungen, ein belastbares Tätigkeitsprofil für die Pflege zu etablieren, das
ausschließt, dass Tätigkeiten ausgeführt werden müssen, die nicht
qualifikationsgerecht sind.
4. Der Bundesrat empfiehlt in diesem Zusammenhang, Regelungen zum
Pflegebudget grundsätzlich so zu gestalten, dass es die Refinanzierung von
Pflegefachkräften auf der Grundlage einer angemessenen Personalbemessung
sicherstellt.
5. Der Bundesrat bekräftigt die Auffassung, dass ein etwaiger Verweis zur Lösung
des Problems im Zuge der Krankenhausreform nicht zielführend ist. Zwar soll
für Krankenhäuser ein Vorhaltebudget eingeführt werden, es bleibt im
Grundsatz jedoch erhalten, dass für das Personal für Reinigungs-, Transport- und
Servicetätigkeiten keine vollständige Refinanzierung vorgesehen ist. Somit ändert
sich durch die bisherigen gesetzlichen Verankerungen nichts an der
bestehenden (Fehl-)Anreizstruktur und nach wie vor wird die rein ökonomische
Erwägung dahingehend ausfallen, möglichst viele – auch der Qualifikation nicht
entsprechende – Aufgaben auf den Teil des Personals zu verlagern, der refinanziert
wird.
Begründung:
Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz werden seit dem Jahr 2020 die
Pflegepersonalkosten aus den DRG-Fallpauschalen ausgegliedert und durch ein
krankenhausindividuelles Pflegebudget vollständig refinanziert. Personal für
pflegeunterstützende Tätigkeiten wird im Sinne der Abdeckung über DRG-
Fallpauschalen nicht nach dem Selbstkostendeckungsprinzip refinanziert. Bis
zum Jahr 2024 war allerdings die Berücksichtigung von Personal ohne
pflegerische Qualifikation unter „Sonstige Berufe“ oder „Personal ohne
Berufsabschluss“ im Pflegebudget ebenfalls möglich und wurde so auch praktiziert.
Im Jahr 2022 wurde mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz festgelegt, dass
ab dem Jahr 2025 ausschließlich Pflegepersonal zu berücksichtigen ist, welches
in § 17b Absatz 4a KHG aufgeführt wird. Dies umfasst Pflegefachkräfte,
Pflegehilfskräfte, Hebammen, Auszubildende in der Pflege und Pflegekräfte im
Anerkennungsverfahren.
Diese Veränderung hat in der Praxis dazu geführt, dass Krankenhäuser
aufgrund von ökonomischen Erwägungen nicht im Rahmen des Pflegebudget
anzurechnendes Personal abbauen und stattdessen Pflegefachkräfte mit der
Übernahme dieser Tätigkeiten betraut werden, obwohl dies nicht ihrer Qualifikation
entspricht. Zudem haben zwar einige Krankenhäuser bereits in den letzten zwei
Jahren auch grundsätzlich zu begrüßende Bestrebungen unternommen,
Personal ohne entsprechenden Berufsabschluss mindestens zu Pflegehelfenden
nachzuqualifizieren, damit eine Refinanzierung über das Pflegebudget
weiterhin möglich ist, jedoch sollte dafür nicht die Qualifikation, sondern die
Tätigkeit entscheidend sein.
Somit verhindert auch die seit dem Jahr 2025 geltende Neuregelung zum
Pflegebudget nicht, dass Personal über das Pflegebudget sach- und
qualifikationsfremd eingesetzt werden kann und es gibt begründete Anhaltspunkte, dass dies
auch weiterhin geschieht. Darüber hinaus scheint die Veränderung teilweise
zum Abbau von pflegeunterstützendem Personal ohne entsprechende
berufliche Qualifikation geführt zu haben. Folglich ergibt sich weiterer
Regelungsbedarf.
Denkbar wäre z. B. der gesetzliche Auftrag an die Vertragsparteien nach § 17b
Absatz 2 Satz 1 KHG, verbindliche Tätigkeitsprofile für Pflegekräfte im Sinne
des § 17b Absatz 4a KHG zu vereinbaren, die eine Abgrenzung von Stellen,
die über das Pflegebudget finanziert werden, klar ermöglichen. Zu wünschen
ist dabei unbedingt, dass Expertise aus der Pflege selbst in die Erstellung
solcher Tätigkeitsprofile einfließt.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Pflegebudget sachgerecht nutzen, Anreize zum Qualifikationsmissbrauch vermeiden" (Beschlussdrucksache)