Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen"
Text
Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen"
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 246/26
29.04.26
Antrag
des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im
Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken -
Präqualifizierung in der GKV überprüfen"
Freistaat Thüringen Erfurt, 29. April 2026
Der Ministerpräsident
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage beigefügten Antrag für eine
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen -
Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen“
zuzuleiten.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die
Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 zu setzen und
anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Voigt
Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen –
Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen“
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
Der Bundesrat sieht in einer qualitativ hochwertigen Hilfsmittelversorgung der Patientinnen
und Patienten ein hohes Gut unseres Gesundheitswesens. Die Leistungserbringer im
Hilfsmittelbereich und die gesetzlichen Krankenkassen tragen dafür die Verantwortung, dass
die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte
Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gegeben sind. Mit der Einführung es
Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 SGB V wurden Strukturen geschaffen, die den
Vertrags- und Preiswettbewerb stärken sollten.
Der Bundesrat stellt fest, dass durch das etablierte Präqualifizierungsverfahren ein
erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch zusätzliche Nachweise, Begehungen
und Berichtspflichten entstanden ist, der keinen zusätzlichen Nutzen für die Qualität der
Versorgung der Patientinnen und Patienten mit sich bringt. Durch diesen zusätzlichen
bürokratischen Aufwand werden bei den Leistungserbringern wertvolle personelle und
finanzielle Ressourcen gebunden. Sie werden dadurch an ihrer eigentlichen Aufgabe, der
hochwertigen Hilfsmittelversorgung der Patientinnen und Patienten, gehindert.
Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das Verfahren der Präqualifizierung
nach § 126 SGB V umgehend einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei
ergebnisoffen unter der Maßgabe, dass dies nicht zu einer Absenkung der
Qualitätsstandards der Leistungserbringung führt, folgende Denkansätze in die Prüfung
einzubeziehen:
a. vollständige Abschaffung der Präqualifizierung durch die Zertifizierungsstellen,
b. der Verzicht auf regelhafte Betriebsbegehungen oder Betriebsbegehungen auf
anlassbegründete Fälle zu beschränken,
c. Einführung einer einmaligen Qualifizierungsprüfung mit unbegrenzter Geltungsdauer,
dabei sollen anlassbezogene Prüfungen, z. B. bei lnhaberwechsel, Umzug der
Räumlichkeiten oder im Verdachtsfall einer Zuwiderhandlung, möglich bleiben.
Begründung:
Das Präqualifizierungsverfahren wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-
WSG) eingeführt. Es ersetzt die früheren Zulassungen von Leistungserbringern in der
Hilfsmittelversorgung. In der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG wurde ausgeführt, dass
zur Stärkung des Vertrags- und Preiswettbewerbs die Zulassung der Leistungserbringer
aufgegeben und durch eine neue Regelung ersetzt wird. Die Versorgung sollte nur noch
durch Vertragspartner der Krankenkasse erfolgen, so dass sich die an der Versorgung
interessierten Leistungserbringer um vertragliche Beziehungen mit den Krankenkassen
bemühen müssen.
Auch bei diesem Regelungsansatz muss die grundsätzliche Eignung der Leistungserbringer
für eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten gewährleistet sein. Daher wurden die
Anforderungen festgelegt, die seitens der Leistungserbringer als Voraussetzung für den
Abschluss von Verträgen und während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden müssen.
Diese entsprechen weitgehend den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen. Da eine
Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der Leistungserbringer in einem
Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, müssen die Krankenkassen durch eine
Überprüfung vor Vertragsabschluss und geeignete vertragliche Regelungen sicherstellen,
dass diese Anforderungen erfüllt sind.
Mit der Umsetzung in der Praxis wurden, auch den gesetzlichen Vorgaben geschuldet, neue
Überprüfungs- und Berichtserfordernisse geschaffen, die für die Leistungserbringer
wiederkehrende zusätzliche personelle und finanzielle Aufwendungen bedeuten, ohne, dass
dies die Qualität der Versorgung positiv beeinflusst hätte. Die bisherigen Regelungen
berücksichtigen darüber hinaus in nicht ausreichendem Maße die Eigenverantwortung und
die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Qualifikationen der Leistungserbringer im
Hilfsmittelbereich.
Mit einer Neuregelung muss es gelingen, den bürokratischen Aufwand für den Nachweis der
ordnungsgemäßen Leistungserbringung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die genannten
Lösungsansätze sollen Möglichkeiten der Umsetzung aufzeigen.
Drucksache 246/26 - 2 -
Relationen
- authored ← Brandenburg
- authored ← Mecklenburg-Vorpommern
- authored ← Thüringen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen" (Länderantrag)