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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen"

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 246/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 246/26 29.04.26 Antrag des Freistaats Thüringen Entschließung des Bundesrates "Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen" Freistaat Thüringen Erfurt, 29. April 2026 Der Ministerpräsident An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Präsident, die Regierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen - Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen“ zuzuleiten. Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Mario Voigt Entschließung des Bundesrates „Bürokratieabbau im Gesundheitswesen – Gesundheitshandwerk stärken - Präqualifizierung in der GKV überprüfen“ Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen: Der Bundesrat sieht in einer qualitativ hochwertigen Hilfsmittelversorgung der Patientinnen und Patienten ein hohes Gut unseres Gesundheitswesens. Die Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich und die gesetzlichen Krankenkassen tragen dafür die Verantwortung, dass die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gegeben sind. Mit der Einführung es Präqualifizierungsverfahrens nach § 126 SGB V wurden Strukturen geschaffen, die den Vertrags- und Preiswettbewerb stärken sollten. Der Bundesrat stellt fest, dass durch das etablierte Präqualifizierungsverfahren ein erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand durch zusätzliche Nachweise, Begehungen und Berichtspflichten entstanden ist, der keinen zusätzlichen Nutzen für die Qualität der Versorgung der Patientinnen und Patienten mit sich bringt. Durch diesen zusätzlichen bürokratischen Aufwand werden bei den Leistungserbringern wertvolle personelle und finanzielle Ressourcen gebunden. Sie werden dadurch an ihrer eigentlichen Aufgabe, der hochwertigen Hilfsmittelversorgung der Patientinnen und Patienten, gehindert. Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, das Verfahren der Präqualifizierung nach § 126 SGB V umgehend einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dabei ergebnisoffen unter der Maßgabe, dass dies nicht zu einer Absenkung der Qualitätsstandards der Leistungserbringung führt, folgende Denkansätze in die Prüfung einzubeziehen: a. vollständige Abschaffung der Präqualifizierung durch die Zertifizierungsstellen, b. der Verzicht auf regelhafte Betriebsbegehungen oder Betriebsbegehungen auf anlassbegründete Fälle zu beschränken, c. Einführung einer einmaligen Qualifizierungsprüfung mit unbegrenzter Geltungsdauer, dabei sollen anlassbezogene Prüfungen, z. B. bei lnhaberwechsel, Umzug der Räumlichkeiten oder im Verdachtsfall einer Zuwiderhandlung, möglich bleiben. Begründung: Das Präqualifizierungsverfahren wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV- WSG) eingeführt. Es ersetzt die früheren Zulassungen von Leistungserbringern in der Hilfsmittelversorgung. In der Gesetzesbegründung zum GKV-WSG wurde ausgeführt, dass zur Stärkung des Vertrags- und Preiswettbewerbs die Zulassung der Leistungserbringer aufgegeben und durch eine neue Regelung ersetzt wird. Die Versorgung sollte nur noch durch Vertragspartner der Krankenkasse erfolgen, so dass sich die an der Versorgung interessierten Leistungserbringer um vertragliche Beziehungen mit den Krankenkassen bemühen müssen. Auch bei diesem Regelungsansatz muss die grundsätzliche Eignung der Leistungserbringer für eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten gewährleistet sein. Daher wurden die Anforderungen festgelegt, die seitens der Leistungserbringer als Voraussetzung für den Abschluss von Verträgen und während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden müssen. Diese entsprechen weitgehend den bisherigen Zulassungsvoraussetzungen. Da eine Überprüfung der grundsätzlichen Eignung der Leistungserbringer in einem Zulassungsverfahren nicht mehr stattfindet, müssen die Krankenkassen durch eine Überprüfung vor Vertragsabschluss und geeignete vertragliche Regelungen sicherstellen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Mit der Umsetzung in der Praxis wurden, auch den gesetzlichen Vorgaben geschuldet, neue Überprüfungs- und Berichtserfordernisse geschaffen, die für die Leistungserbringer wiederkehrende zusätzliche personelle und finanzielle Aufwendungen bedeuten, ohne, dass dies die Qualität der Versorgung positiv beeinflusst hätte. Die bisherigen Regelungen berücksichtigen darüber hinaus in nicht ausreichendem Maße die Eigenverantwortung und die in der Aus- und Weiterbildung erworbenen Qualifikationen der Leistungserbringer im Hilfsmittelbereich. Mit einer Neuregelung muss es gelingen, den bürokratischen Aufwand für den Nachweis der ordnungsgemäßen Leistungserbringung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die genannten Lösungsansätze sollen Möglichkeiten der Umsetzung aufzeigen. Drucksache 246/26 - 2 -

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