Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
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Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 242/26 (Beschluss)
12.06.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des
Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
Der Bundesrat hat in seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 242/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des
Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
1. Der Bundesrat stellt fest: Der flächendeckende Ausbau von Glasfasernetzen ist
eine zentrale Voraussetzung für die digitale Teilhabe, die Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft und die Attraktivität des ländlichen Raums.
2. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass nach Artikel 87f des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit für den Ausbau der
Telekommunikationsinfrastruktur einzig beim Bund und den privaten
Telekommunikationsunternehmen liegt.
3. Der Bundesrat konstatiert, dass der Bund mit der Gigabitförderung 2.0 einen
wichtigen Beitrag für den flächendeckenden Glasfaserausbau in Deutschland
leistet. Durch die Förderung können auch Bereiche mit zukunftsfähiger
Glasfaser erschlossen werden, in denen der eigenwirtschaftliche Ausbau für die
Telekommunikationsunternehmen nicht wirtschaftlich ist. Die Gigabitförderung 2.0
wird von den Zuwendungsempfängern aber nur deshalb so gut angenommen,
weil die Länder auf freiwilliger Basis die niedrigen Fördersätze des Bundes auf
ein attraktives Niveau anheben und dadurch nur noch geringe Eigenleistungen
von den Zuwendungsempfänger zu erbringen sind. Für die Länder stellt die
Kofinanzierung jedoch eine große finanzielle Belastung dar.
4. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund fest, dass der vom Bund gewährte
Basisfördersatz von 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe
Nummer 6.8 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0) deutlich zu niedrig ist, um der
Verpflichtung zur Sicherstellung einer flächendeckenden
Telekommunikationsinfrastruktur gerecht zu werden.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Förderrichtlinie zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 - 2 - (Gigabit-RL 2.0)
kurzfristig zu überarbeiten und die Fördersätze substanziell zu erhöhen. Dabei
sollen insbesondere
– der Basisfördersatz deutlich angehoben werden,
– für finanzschwache Kommunen weiterhin ein nochmals erhöhter
Bundesfördersatz vorgesehen werden und
– die Förderkonditionen so gestaltet werden, dass kommunale Eigenanteile in
vertretbarem Umfang verbleiben und Investitionsentscheidungen nicht
verzögert oder verhindert werden.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dem Bundesrat zeitnah über den
Stand der Überarbeitung der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 sowie über die
geplante Ausgestaltung des erhöhten Basisfördersatzes zu berichten.
Begründung:
I. Ausgangslage und Problemstellung
Der zügige Glasfaserausbau ist eine der zentralen Zukunftsaufgaben der
nächsten Jahre. Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind
Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung, Innovation, gleichwertige
Lebensverhältnisse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Der eigenwirtschaftliche Ausbau der Telekommunikationsunternehmen
reicht jedoch nicht aus, um einen flächendeckenden Ausbau der
Telekommunikationsinfrastruktur allein durch privatwirtschaftliche Investitionen
sicherzustellen. Trotz des bestehenden Bundesförderprogrammes zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 – bestehen
insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen weiterhin
erhebliche Versorgungslücken.
Zwar leistet die Gigabitförderung 2.0 bereits einen wichtigen Beitrag zur
Schließung dieser Lücken. In der Praxis müssen die niedrigen Fördersätze
des Bundes1 jedoch durch freiwillige Kofinanzierung der Länder auf ein
attraktives Niveau angehoben werden, damit das Bundesprogramm von
den Zuwendungsempfängern angenommen wird. Vielen Zuwendungsemp-
1 Nr. 6.8 Gigabit-RL 2.0: Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent (Basisfördersatz) der
zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz wird auf 60 Prozent erhöht, wenn das Fördergebiet in einer
Gebietskörperschaft mit einer geringen Wirtschaftskraft liegt. Bei sehr geringer Wirtschaftskraft erhöht sich der Fördersatz
auf 70 Prozent.
fängern wird eine Teilnahme am Förderprogramm erst durch die
Kofinanzierung der Länder ermöglicht. Eigenanteile von 30 bis 50 Prozent, wie sie
ohne die Kofinanzierung der Länder üblich wären, könnten die wenigsten
Zuwendungsempfänger tragen. Die Kofinanzierung bindet bei den
Ländern jedoch eine erhebliche Menge an finanziellen Mitteln und stellt damit
eine Belastung dar, die kaum noch zu stemmen ist.
II. Erforderlichkeit einer substanziellen Erhöhung des Basisfördersatzes
Nach Artikel 87f des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
sind einzig der Bund und die privaten Telekommunikationsunternehmen
für den Ausbau der Telekommunikationsinfrastruktur zuständig. Für
Bereiche, in denen kein eigenwirtschaftlicher Netzausbau durch die
Telekommunikationsunternehmen vorgenommen wird, muss der Bund daher
seiner Verantwortung nachkommen und den Basisfördersatz substanziell
erhöhen.
Der aktuell gültige Basisfördersatz in Höhe von 50 Prozent der
zuwendungsfähigen Ausgaben gilt für über 75 Prozent der bayerischen
Zuwendungsempfänger und damit für den Großteil Bayerns. Dieser Fördersatz ist
deutlich zu niedrig, um der Verpflichtung zum Aufbau einer
flächendeckenden Telekommunikationsinfrastruktur gerecht zu werden. Von der
attraktiven Bundesförderung in Höhe von 70 Prozent profitieren gerade
einmal 1 Prozent der bayerischen Zuwendungsempfänger. Die Richtlinie
wird von den Zuwendungsempfängern nur angenommen, da die Länder
auf freiwilliger Basis die niedrigen Fördersätze des Bundes auf ein
attraktives Niveau anheben. Dies kann aufgrund der finanziellen Belastung für
die Länder aber kein Dauerzustand sein, sodass der Bund seiner
Verantwortung hier nachkommen und die Fördersätze erhöhen muss.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes (Beschlussdrucksache)