Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
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Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 242/26
29.04.26
Antrag
des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des
Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
Der Bayerische Ministerpräsident München, 28. April 2026
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß dem Beschluss der Bayerischen Staatsregierung wird die als Anlage
beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des
Basisfördersatzes in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
mit dem Antrag übermittelt, dass der Bundesrat diese fassen möge.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 GO BR auf die Tagesordnung
der 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 zu setzen und anschließend den zuständigen
Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Markus Söder
Entschließung des Bundesrates: Substanzielle Erhöhung des Basisfördersatzes
in der Gigabitförderung 2.0 des Bundes
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
1. Der Bundesrat stellt fest: Der flächendeckende Ausbau von Glasfasernetzen ist
eine zentrale Voraussetzung für die digitale Teilhabe, die Wettbewerbsfähigkeit
der Wirtschaft und die Attraktivität des ländlichen Raums.
2. Der Bundesrat stellt weiter fest, dass nach Artikel 87f des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit für den Ausbau der
Telekommunikationsinfrastruktur einzig beim Bund und den privaten
Telekommunikationsunternehmen liegt.
3. Der Bundesrat konstatiert, dass der Bund mit der Gigabitförderung 2.0 einen
wichtigen Beitrag für den flächendeckenden Glasfaserausbau in Deutschland
leistet. Durch die Förderung können auch Bereiche mit zukunftsfähiger Glasfaser
erschlossen werden, in denen der eigenwirtschaftliche Ausbau für die
Telekommunikationsunternehmen nicht wirtschaftlich ist. Die Gigabitförderung
2.0 wird von den Zuwendungsempfängern aber nur deshalb so gut
angenommen, weil die Länder auf freiwilliger Basis die niedrigen Fördersätze des
Bundes auf ein attraktives Niveau anheben und dadurch nur noch geringe
Eigenleistungen von den Zuwendungsempfänger zu erbringen sind. Für die
Länder stellt die Kofinanzierung jedoch eine große finanzielle Belastung dar.
4. Der Bundesrat stellt vor diesem Hintergrund fest, dass der vom Bund gewährte
Basisfördersatz von 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (siehe Nr. 6.8 der
Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0) deutlich zu niedrig ist, um der Verpflichtung
zur Sicherstellung einer flächendeckenden Telekommunikationsinfrastruktur
gerecht zu werden.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Förderrichtlinie zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 - 2 - (Gigabit-
RL 2.0) kurzfristig zu überarbeiten und die Fördersätze substanziell zu erhöhen.
Dabei sollen insbesondere
der Basisfördersatz deutlich angehoben werden,
für finanzschwache Kommunen weiterhin ein nochmals erhöhter
Bundesfördersatz vorgesehen werden und
die Förderkonditionen so gestaltet werden, dass kommunale
Eigenanteile in vertretbarem Umfang verbleiben und
Investitionsentscheidungen nicht verzögert oder verhindert werden.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dem Bundesrat zeitnah über den
Stand der Überarbeitung der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 sowie über die
geplante Ausgestaltung des erhöhten Basisfördersatzes zu berichten.
Begründung:
I. Ausgangslage und Problemstellung
Der zügige Glasfaserausbau ist eine der zentralen Zukunftsaufgaben der
nächsten Jahre. Leistungsfähige digitale Infrastrukturen sind
Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Entwicklung, Innovation, gleichwertige
Lebensverhältnisse und die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Der eigenwirtschaftliche Ausbau der Telekommunikationsunternehmen reicht
jedoch nicht aus, um einen flächendeckenden Ausbau der
Telekommunikationsinfrastruktur allein durch privatwirtschaftliche Investitionen
sicherzustellen. Trotz des bestehenden Bundesförderprogrammes zur
Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der
Bundesrepublik Deutschland – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 – bestehen
insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen weiterhin
erhebliche Versorgungslücken.
Zwar leistet die Gigabitförderung 2.0 bereits einen wichtigen Beitrag zur
Schließung dieser Lücken. In der Praxis müssen die niedrigen Fördersätze des
Bundes1 jedoch durch freiwillige Kofinanzierung der Länder auf ein attraktives
Niveau angehoben werden, damit das Bundesprogramm von den
Zuwendungsempfängern angenommen wird. Vielen Zuwendungsempfängern
wird eine Teilnahme am Förderprogramm erst durch die Kofinanzierung der
Länder ermöglicht. Eigenanteile von 30 – 50 %, wie sie ohne die Kofinanzierung
der Länder üblich wären, könnten die wenigsten Zuwendungsempfänger tragen.
Die Kofinanzierung bindet bei den Ländern jedoch eine erhebliche Menge an
finanziellen Mitteln und stellt damit eine Belastung dar, die kaum noch zu
stemmen ist.
II. Erforderlichkeit einer substanziellen Erhöhung des Basisfördersatzes
Nach Art. 87f des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind einzig
der Bund und die privaten Telekommunikationsunternehmen für den Ausbau der
Telekommunikationsinfrastruktur zuständig. Für Bereiche, in denen kein
eigenwirtschaftlicher Netzausbau durch die Telekommunikationsunternehmen
1 Nr. 6.8 Gigabit-RL 2.0: Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 50 % (Basisfördersatz) der
zuwendungsfähigen Ausgaben. Der Fördersatz wird auf 60 % erhöht, wenn das Fördergebiet in einer
Gebietskörperschaft mit einer geringen Wirtschaftskraft liegt. Bei sehr geringer Wirtschaftskraft erhöht
sich der Fördersatz auf 70 %.
vorgenommen wird, muss der Bund daher seiner Verantwortung nachkommen
und den Basisfördersatz substanziell erhöhen.
Der aktuell gültige Basisfördersatz in Höhe von 50 % der zuwendungsfähigen
Ausgaben gilt für über 75 % der bayerischen Zuwendungsempfänger und damit
für den Großteil Bayerns. Dieser Fördersatz ist deutlich zu niedrig, um der
Verpflichtung zum Aufbau einer flächendeckenden
Telekommunikationsinfrastruktur gerecht zu werden. Von der attraktiven Bundesförderung in Höhe
von 70 % profitieren gerade einmal 1 % der bayerischen Zuwendungsempfänger.
Die Richtlinie wird von den Zuwendungsempfängern nur angenommen, da die
Länder auf freiwilliger Basis die niedrigen Fördersätze des Bundes auf ein
attraktives Niveau anheben. Dies kann aufgrund der finanziellen Belastung für
die Länder aber kein Dauerzustand sein, sodass der Bund seiner Verantwortung
hier nachkommen und die Fördersätze erhöhen muss.
Drucksache 242/26- 3 -
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