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Kommunale Haushaltskrise - Ursachen, Folgen und mögliche Bundesmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1228)

dip / drucksache 25.09.2025 · WP 21 · 21/1822 · Antwort · Original ↗

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Kommunale Haushaltskrise - Ursachen, Folgen und mögliche Bundesmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1228) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1822 21. Wahlperiode 25.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1228 – Kommunale Haushaltskrise – Ursachen, Folgen und mögliche Bundesmaßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kommunen in Deutschland befinden sich seit Jahren in einer angespannten Haushaltslage. Im Jahr 2024 belief sich das Defizit der kommunalen Kern- und Extrahaushalte auf rund 25 Mrd. Euro – der höchste Fehlbetrag seit der Wiedervereinigung. Parallel dazu liegt der Investitionsrückstand bei etwa 215 Mrd. Euro (www.zeit.de/wirtschaft/2025-07/kommunaler-finanzreport-ko mmunen-staedte-gemeinden-minus-milliarden). Ursachen sind unter anderem dauerhaft steigende Sozialausgaben, etwa infolge von Anpassungen beim Bürgergeld, einer wachsenden Zahl an Leistungsberechtigten, höheren Ausgaben für Migration und Integration sowie stark gestiegenen Personal- und Energiekosten. Hinzu kommen Klimaschutzanforderungen und die regelmäßige Übertragung neuer Aufgaben durch Bund und Länder, häufig ohne ausreichende Gegenfinanzierung. Ein Beispiel ist die verpflichtende kommunale Wärmeplanung im Zuge des Gebäudeenergiegesetzes. Auch das von der Bundesregierung beschlossene Entlastungspaket zur wirtschaftlichen Stabilisierung ist nur eine unzureichende Kompensation erwarteter kommunaler Steuermindereinnahmen, etwa bei der Gewerbesteuer und dem Einkommensteueranteil. Nach Einschätzung kommunaler Spitzenverbände, etwa des Deutschen Landkreistags, reicht dies jedoch nicht aus, um die strukturelle Finanznot zu beheben (www.landkreistag.de/presseforum/pressemitteilungen/3463-landkreistag-begr uesst-einigung-zum-investitionsbooster). Die Maßnahmen verhinderten allenfalls eine weitere Verschärfung der Lage – nicht aber den fortschreitenden Substanzverlust.  1. Hat sich die Bundesregierung eine Einschätzung zur Ursachenlage des kommunalen Haushaltsdefizits im Jahr 2024 und zu den daraus resultierenden Herausforderungen für die kommunale Ebene erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? Eine Darstellung und Analyse der Finanzwirtschaft der Kommunen aus Sicht der Bundesregierung ist in Kapitel 5.3.3 des vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Finanzberichts 2026“ zu finden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die Frage der Sicherung der Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen, insbesondere der Kommunen, wird im Rahmen des von der Bundesregierung geplanten Zukunftspakts erörtert. Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970.  2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das kommunale Haushaltsdefizit in den vergangenen fünf Jahren entwickelt, und wie viele Kommunen mussten in diesem Zeitraum eine haushaltsrechtliche Haushaltssperre verhängen? Die Zahlen zur Entwicklung der Defizite der Kommunen können den Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes („Vierteljährliche Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts“) entnommen werden. Über die Zahl der Kommunen mit einer Haushaltssperre liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.  3. Erwägt die Bundesregierung eine dauerhafte Erhöhung des kommunalen Umsatzsteueranteils oder andere strukturelle Maßnahmen zur langfristigen Stärkung der kommunalen Einnahmeseite, über die bisher vereinbarten temporären Kompensationen hinaus? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970.  4. Wie bewertet die Bundesregierung die bisher vorgesehene Verteilung der Mittel aus dem Sondervermögen mit Blick auf strukturschwache bzw. finanzschwache Kommunen, und erwägt sie, die Verteilungskriterien zugunsten dieser Kommunen anzupassen (vgl. www.bundesfinanzministeri um.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/07/2025-07-0 2-kabinett-beschliesst-gsetzentwuerfe.html)? Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes (Länder- und-Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) sieht in § 2 Absatz 2 vor, dass die Länder bei der Verteilung ihres Anteils am Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ in Höhe von 100 Mrd. Euro die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen bei der Verteilung der Mittel besonders berücksichtigen sollen. Die Länder bestimmen die finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten. Die Bundesregierung erwägt keine Anpassung dieser Regelungen.  5. Nach welchem Verfahren und auf Grundlage welcher Kriterien sollen die Mittel aus dem Sondervermögen (vgl. Frage 4) an die Kommunen verteilt werden, welche Rolle nehmen dabei die Länder ein, und wie soll eine faire Verteilung auch innerhalb der kommunalen Ebenen – insbesondere zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden – eine faire Mittelverteilung sichergestellt werden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) enthält keine weiteren Vorgaben für die Verteilung der Mittel gemäß Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes an die Länder.  6. Welche Anteile des Sondervermögens (vgl. Frage 4) sind konkret für kommunale Infrastrukturprojekte vorgesehen, insbesondere im Bereich Schulen, Verkehr, Katastrophenschutz und Energieversorgung? Mit Ausnahme des Mindestinvestitionsvolumens in Höhe von 50 000 Euro enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Länder- und Kommunal- Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) keine Vorgaben für die Länder zur Nutzung der ihnen zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ gemäß Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Auswahl der Investitionsmaßnahmen und somit die „Belegung” der einzelnen Förderbereiche obliegt den Ländern bzw. im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben den Kommunen. Neben den 100 Mrd. Euro für Investitionen der Länder, mit denen auch kommunale Infrastrukturprojekte finanziert werden sollen, werden aus dem Bundesanteil des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität” Investitionen des Bundes in die Verkehrsinfrastruktur, die Krankenhausinfrastruktur, die Energieinfrastruktur, die Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur, Sportstätten sowie in die Digitalisierung finanziert. Diese Investitionen kommen den Kommunen mittelbar oder unmittelbar zugute.  7. Plant die Bundesregierung spezifische Förderprogramme für infrastrukturschwache Gemeinden und Kommunen mit besonders hohem Investitionsrückstand? In den vergangenen Jahren hat die Bundesregierung gezielte Förderprogramme für Kommunen mit besonders hohem Investitionsrückstand aufgelegt. Hierzu zählen insbesondere die beiden Förderprogramme nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, mit denen gezielt die Investitionstätigkeit finanzschwacher Kommunen unterstützt wurde. Über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ werden weiterhin Investitionen in strukturschwachen Regionen (in Ausnahmefällen mit Förderquoten bis zu 90 Prozent für Infrastrukturmaßnahmen) unterstützt. Darüber hinaus können infrastrukturschwache Kommunen von laufenden Förderprogrammen profitieren: Im Rahmen der laufenden Breitbandförderung des Bundes werden finanzschwache ländliche Gebietskörperschaften besonders berücksichtigt. Kriterien für die Reihung der förderfähigen Projekte nach einem Aufruf sind unter anderem die Einwohnerdichte (digitale Teilhabe im ländlichen Raum) sowie die Breitbandversorgung vor Ort (Nachholbedarf). Somit wird sichergestellt, dass insbesondere ländliche infrastrukturschwache Räume von der Förderung profitieren können. Zudem erhalten die Gebietskörperschaften mit einer geringen Wirtschaftskraft einen höheren Fördersatz in der Bundesförderung. Der reguläre Bundesanteil von 50 Prozent kann bei diesen Gebietskörperschaften auf bis zu 70 Prozent ansteigen. Die Breitbandförderung setzt somit eine spezifische Förderung für infrastrukturschwache Gemeinden und Kommunen mit besonders hohem Investitionsrückstand bereits um. Die Bundesregierung plant, die Programmmittel der Städtebauförderung von derzeit 790 Mio. Euro pro Jahr ab 2026 schrittweise auf 1,58 Mrd. Euro im Jahr 2029 zu verdoppeln. Mit der Städtebauförderung unterstützen der Bund und die Länder die Städte und Gemeinden bei der Beseitigung städtebaulicher Missstände, u. a. bei Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Die Umsetzung der Städtebauförderung und die Entscheidung über die zu fördernden Kommunen obliegt den Ländern. Zusätzlich können die Länder Investitionen aus dem Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) mit insgesamt 100 Mrd. Euro bestreiten. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen.  8. Welche Schritte sind seitens der Bundesregierung ggf. vorgesehen, um die Umsetzung kommunaler Investitionen zu beschleunigen und den Mittelabruf aus bestehenden Programmen zu erleichtern? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Abruf von Bundesmitteln kein Selbstzweck ist. Das Ziel besteht vielmehr darin, die mit den jeweiligen Programmen geförderten Investitionsmaßnahmen umzusetzen. Da Bundesmittel im Rahmen von Förderprogrammen in der Regel erst dann abgerufen werden können, wenn sie zur Begleichung fälliger Forderungen benötigt werden, fällt der Zeitpunkt des Abrufs im Regelfall nicht mit dem Zeitpunkt der Investition zusammen. Der Mittelabruf ist daher lediglich ein nachgelagerter Indikator für die Umsetzung dieser Maßnahmen. Für Förderprogramme, die auf Bundesfinanzhilfen basieren, liegt die Verantwortung für die Umsetzung bei den Ländern. Sie sind für die Verfahren zur Bewilligung und Durchführung der Investitionsvorhaben zuständig. Der Bund legt lediglich den allgemeinen Rahmen zur Erreichung des Förderzwecks fest und hat nur begrenzte Möglichkeiten, die Durchführung zu vereinfachen. Die Optimierung und Entbürokratisierung der Verfahren zur Umsetzung von Investitionsmaßnahmen ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Bund und Länder haben sich hierzu im „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ auf umfassende Maßnahmen verständigt. Am 18. Juni 2025 haben der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen, diesen Pakt in der ersten Hälfte der 21. Legislaturperiode vollständig umzusetzen, fortzuführen und weiterzuentwickeln. Darüber hinaus verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Nutzung von Förderprogrammen sowie die Umsetzung von Investitionsmaßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten so einfach wie möglich zu gestalten. Ein Beispiel hierfür ist die Förderzentrale Deutschland, die als zentrale Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Institutionen dient und Orientierung im Bereich öffentlicher Förderprogramme bietet.  9. Wie viele Pflichtaufgaben sind derzeit von den Kommunen zu erfüllen, wie hat sich die Zahl dieser Aufgaben in den letzten zwei Jahrzehnten entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung deren Kostenwirkung? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 10. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zum Abbau kommunaler Bürokratie – insbesondere im Hinblick auf Berichtspflichten, Standardisierung, Genehmigungsverfahren und Fördermittelabrufe, und wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant? 11. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung kommunaler Verwaltungsprozesse und zur Entlastung des Verwaltungspersonals, und wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat sich zu einer ambitionierten Modernisierungsagenda verpflichtet. Unser Staat benötigt auf allen Ebenen grundlegende Strukturreformen. Die Kommunen sind der staatlichen Ebene der Länder zugeordnet. Bund und Länder haben in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 ein strategisches Zusammenwirken von Bund und Ländern für einen modernen Staat vereinbart. Gemeinsam soll eine föderale Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung vorlegt werden, durch die unter anderem Strukturen verschlankt, Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt, Bürokratie spürbar reduziert sowie die Digitalisierung gefördert werden soll. Hierbei ist die Digitalisierung von Verwaltungsprozessen – insbesondere in den Kommunen – eine entscheidende Voraussetzung für die Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung und die Entlastung des Personals. Einzelne Maßnahmen werden im Rahmen des laufenden Prozesses näher konkretisiert. 12. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der Kommunen bei steigenden Personal- und Energiekosten, und wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? Die verfassungsrechtliche Verantwortung für die angemessene Finanzausstattung der Kommunen liegt primär bei den Ländern. Zugleich trägt der Bund weiterhin zur Stärkung der kommunalen Finanzen bei. In den vergangenen Jahren hat der Bund Länder und Kommunen bereits umfangreich entlastet und stellt auch in der aktuellen Legislaturperiode erhebliche Mittel zur Verfügung. Im Juli 2025 hat die Koalition ein Sofortprogramm zur Senkung der Energiepreise beschlossen. Darin ist vorgesehen, die Stromsteuersenkung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken, die Netzkosten zu bezuschussen, um die Netzentgelte im Interesse aller Stromverbraucher zu senken, und die Gasspeicherumlage abzuschaffen. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher, inklusive der Kommunen, profitieren von der im Koalitionsausschuss beschlossenen Entlastung bei den Stromkosten um bis zu 3 Cent pro Kilowattstunde. Die Wirkung im Einzelfall hängt davon ab, wie und wann die kommunale Einrichtung Strom verbraucht und in welchem Verteilernetz sie angeschlossen ist. Von der Gasspeicherumlage profitieren Kommunen in dem Maße, in dem sie Gas verbrauchen, z. B. zum Heizen kommunaler Liegenschaften. Fortgeführt wird zudem die Finanzierung der EEG-Kosten über den Bundeshaushalt. Dem Bund sind spezifische Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der Kommunen bei steigenden Personalkosten verfassungsrechtlich nicht erlaubt. 13. Sieht die Bundesregierung in erneuerbaren Energien und energetischer Sanierung Potenziale zur Entlastung kommunaler Haushalte, und wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant? Die Bundesregierung fördert schon seit mehreren Jahren die energetische Sanierung von Gebäuden, um die Energieeffizienz dieser Gebäude zu erhöhen und die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien zu unterstützen. Damit werden die Energiekosten verringert. Darunter fällt auch der kommunale Gebäudebestand. – Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können kommunale Antragsteller einen Förderantrag für Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden stellen. – Auch das Energiespar-Contracting (ESC) ist eine Option, um die energetische Sanierung insbesondere öffentlicher Gebäude und Liegenschaften voranzutreiben. – Zudem können kommunale Akteure eine Förderung für eine qualifizierte Energieberatung für Wohngebäude (EBW) bzw. für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) erhalten, um fundierte Sanierungsentscheidungen treffen zu können. Das entlastet zusätzlich das Personal in den Kommunen. Außerdem können Kommunen über die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze den Neu-, Aus- und Umbau von Wärmenetzen durch einen Zuschuss fördern lassen. Dies führt bei den Kommunen zu einer Senkung der entsprechenden Kosten und trägt damit zu einer Entlastung kommunaler Haushalte bei. Gleichzeitig wird damit einem größeren Teil der Bevölkerung der Zugang zu netzgebundener Wärmeversorgung ermöglicht. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung Kommunen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen, die zur Entlastung kommunaler Haushalte bei den Energiekosten beitragen können. Auch mit der geplanten Wiedereinführung des Förderprogramms „Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) unterstützt die Bundesregierung die Kommunen, um effiziente Quartierslösungen zur Dekarbonisierung des Gebäudebestands umzusetzen und damit einen Beitrag zu stabilen Energiekosten zu leisten. Im Strombereich können Kommunen durch eigene EE-Anlagen ihre Strombezugskosten senken und durch lokale Beteiligungsmöglichkeiten von Anlagen vor Ort profitieren. 14. Plant die Bundesregierung eine grundlegende Reform der Gemeindefinanzierung mit dem Ziel, eine strukturell tragfähige und aufgabenangemessene Finanzbasis der Kommunen dauerhaft sicherzustellen? Die Bundesregierung beschäftigt sich derzeit intensiv mit der Ausgestaltung des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970 hingewiesen. 15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zum bundesweiten Stellenaufwuchs in den Kommunen in den vergangenen Jahren vor, und wenn ja, welche, und hat sie sich ggf. dazu eine eigene Positionierung erarbeitet, auch zu den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, und wenn ja, wie lautet diese? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine Übersicht zur Entwicklung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, darunter auch die im kommunalen Bereich, ist in der folgenden Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes zu finden: www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statis tic/74111/table/74111-0001. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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