Kommunale Haushaltskrise - Ursachen, Folgen und mögliche Bundesmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1228)
Text
Kommunale Haushaltskrise - Ursachen, Folgen und mögliche Bundesmaßnahmen (Antwort zu Drs. 21/1228)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1822
21. Wahlperiode 25.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard,
Carolin Bachmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1228 –
Kommunale Haushaltskrise – Ursachen, Folgen und mögliche
Bundesmaßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kommunen in Deutschland befinden sich seit Jahren in einer
angespannten Haushaltslage. Im Jahr 2024 belief sich das Defizit der kommunalen Kern-
und Extrahaushalte auf rund 25 Mrd. Euro – der höchste Fehlbetrag seit der
Wiedervereinigung. Parallel dazu liegt der Investitionsrückstand bei etwa
215 Mrd. Euro (www.zeit.de/wirtschaft/2025-07/kommunaler-finanzreport-ko
mmunen-staedte-gemeinden-minus-milliarden). Ursachen sind unter anderem
dauerhaft steigende Sozialausgaben, etwa infolge von Anpassungen beim
Bürgergeld, einer wachsenden Zahl an Leistungsberechtigten, höheren Ausgaben
für Migration und Integration sowie stark gestiegenen Personal- und
Energiekosten. Hinzu kommen Klimaschutzanforderungen und die regelmäßige
Übertragung neuer Aufgaben durch Bund und Länder, häufig ohne ausreichende
Gegenfinanzierung. Ein Beispiel ist die verpflichtende kommunale
Wärmeplanung im Zuge des Gebäudeenergiegesetzes. Auch das von der
Bundesregierung beschlossene Entlastungspaket zur wirtschaftlichen Stabilisierung ist nur
eine unzureichende Kompensation erwarteter kommunaler
Steuermindereinnahmen, etwa bei der Gewerbesteuer und dem Einkommensteueranteil. Nach
Einschätzung kommunaler Spitzenverbände, etwa des Deutschen
Landkreistags, reicht dies jedoch nicht aus, um die strukturelle Finanznot zu beheben
(www.landkreistag.de/presseforum/pressemitteilungen/3463-landkreistag-begr
uesst-einigung-zum-investitionsbooster). Die Maßnahmen verhinderten
allenfalls eine weitere Verschärfung der Lage – nicht aber den fortschreitenden
Substanzverlust.
1. Hat sich die Bundesregierung eine Einschätzung zur Ursachenlage des
kommunalen Haushaltsdefizits im Jahr 2024 und zu den daraus
resultierenden Herausforderungen für die kommunale Ebene erarbeitet, und
wenn ja, wie lautet diese?
Eine Darstellung und Analyse der Finanzwirtschaft der Kommunen aus Sicht
der Bundesregierung ist in Kapitel 5.3.3 des vom Bundesministerium der
Finanzen veröffentlichten „Finanzberichts 2026“ zu finden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 24. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Die Frage der Sicherung der Handlungsfähigkeit aller föderalen Ebenen,
insbesondere der Kommunen, wird im Rahmen des von der Bundesregierung
geplanten Zukunftspakts erörtert. Hierzu verweist die Bundesregierung auf ihre
Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970.
2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das kommunale
Haushaltsdefizit in den vergangenen fünf Jahren entwickelt, und wie viele
Kommunen mussten in diesem Zeitraum eine haushaltsrechtliche
Haushaltssperre verhängen?
Die Zahlen zur Entwicklung der Defizite der Kommunen können den
Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes („Vierteljährliche
Kassenergebnisse der Kern- und Extrahaushalte des Öffentlichen Gesamthaushalts“)
entnommen werden. Über die Zahl der Kommunen mit einer Haushaltssperre
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
3. Erwägt die Bundesregierung eine dauerhafte Erhöhung des kommunalen
Umsatzsteueranteils oder andere strukturelle Maßnahmen zur
langfristigen Stärkung der kommunalen Einnahmeseite, über die bisher
vereinbarten temporären Kompensationen hinaus?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 17 der Kleinen
Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache
21/970.
4. Wie bewertet die Bundesregierung die bisher vorgesehene Verteilung der
Mittel aus dem Sondervermögen mit Blick auf strukturschwache bzw.
finanzschwache Kommunen, und erwägt sie, die Verteilungskriterien
zugunsten dieser Kommunen anzupassen (vgl. www.bundesfinanzministeri
um.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2025/07/2025-07-0
2-kabinett-beschliesst-gsetzentwuerfe.html)?
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Artikel 143h
Absatz 2 des Grundgesetzes (Länder- und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) sieht in § 2 Absatz 2 vor, dass die Länder bei der Verteilung
ihres Anteils am Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ in Höhe
von 100 Mrd. Euro die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen bei der
Verteilung der Mittel besonders berücksichtigen sollen. Die Länder bestimmen die
finanzschwachen Kommunen entsprechend den landesspezifischen
Gegebenheiten. Die Bundesregierung erwägt keine Anpassung dieser Regelungen.
5. Nach welchem Verfahren und auf Grundlage welcher Kriterien sollen die
Mittel aus dem Sondervermögen (vgl. Frage 4) an die Kommunen
verteilt werden, welche Rolle nehmen dabei die Länder ein, und wie soll
eine faire Verteilung auch innerhalb der kommunalen Ebenen –
insbesondere zwischen Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden – eine faire
Mittelverteilung sichergestellt werden?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Der Gesetzentwurf der
Bundesregierung für das Länder- und Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz
(LuKIFG) enthält keine weiteren Vorgaben für die Verteilung der Mittel gemäß
Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes an die Länder.
6. Welche Anteile des Sondervermögens (vgl. Frage 4) sind konkret für
kommunale Infrastrukturprojekte vorgesehen, insbesondere im Bereich
Schulen, Verkehr, Katastrophenschutz und Energieversorgung?
Mit Ausnahme des Mindestinvestitionsvolumens in Höhe von 50 000 Euro
enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung für das Länder- und Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) keine Vorgaben für die Länder zur
Nutzung der ihnen zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen „Infrastruktur
und Klimaneutralität“ gemäß Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes. Die
Auswahl der Investitionsmaßnahmen und somit die „Belegung” der einzelnen
Förderbereiche obliegt den Ländern bzw. im Rahmen der jeweiligen
landesrechtlichen Vorgaben den Kommunen.
Neben den 100 Mrd. Euro für Investitionen der Länder, mit denen auch
kommunale Infrastrukturprojekte finanziert werden sollen, werden aus dem
Bundesanteil des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität”
Investitionen des Bundes in die Verkehrsinfrastruktur, die Krankenhausinfrastruktur,
die Energieinfrastruktur, die Bildungs-, Betreuungs- und
Wissenschaftsinfrastruktur, Sportstätten sowie in die Digitalisierung finanziert. Diese
Investitionen kommen den Kommunen mittelbar oder unmittelbar zugute.
7. Plant die Bundesregierung spezifische Förderprogramme für
infrastrukturschwache Gemeinden und Kommunen mit besonders hohem
Investitionsrückstand?
In den vergangenen Jahren hat die Bundesregierung gezielte Förderprogramme
für Kommunen mit besonders hohem Investitionsrückstand aufgelegt. Hierzu
zählen insbesondere die beiden Förderprogramme nach dem
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz, mit denen gezielt die Investitionstätigkeit
finanzschwacher Kommunen unterstützt wurde. Über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ werden weiterhin Investitionen in
strukturschwachen Regionen (in Ausnahmefällen mit Förderquoten bis zu
90 Prozent für Infrastrukturmaßnahmen) unterstützt.
Darüber hinaus können infrastrukturschwache Kommunen von laufenden
Förderprogrammen profitieren:
Im Rahmen der laufenden Breitbandförderung des Bundes werden
finanzschwache ländliche Gebietskörperschaften besonders berücksichtigt. Kriterien
für die Reihung der förderfähigen Projekte nach einem Aufruf sind unter
anderem die Einwohnerdichte (digitale Teilhabe im ländlichen Raum) sowie die
Breitbandversorgung vor Ort (Nachholbedarf). Somit wird sichergestellt, dass
insbesondere ländliche infrastrukturschwache Räume von der Förderung
profitieren können. Zudem erhalten die Gebietskörperschaften mit einer geringen
Wirtschaftskraft einen höheren Fördersatz in der Bundesförderung. Der
reguläre Bundesanteil von 50 Prozent kann bei diesen Gebietskörperschaften auf bis
zu 70 Prozent ansteigen. Die Breitbandförderung setzt somit eine spezifische
Förderung für infrastrukturschwache Gemeinden und Kommunen mit
besonders hohem Investitionsrückstand bereits um.
Die Bundesregierung plant, die Programmmittel der Städtebauförderung von
derzeit 790 Mio. Euro pro Jahr ab 2026 schrittweise auf 1,58 Mrd. Euro im Jahr
2029 zu verdoppeln. Mit der Städtebauförderung unterstützen der Bund und die
Länder die Städte und Gemeinden bei der Beseitigung städtebaulicher
Missstände, u. a. bei Investitionen in die kommunale Infrastruktur. Die Umsetzung
der Städtebauförderung und die Entscheidung über die zu fördernden
Kommunen obliegt den Ländern.
Zusätzlich können die Länder Investitionen aus dem Gesetz zur Finanzierung
von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder- und
Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG) mit insgesamt
100 Mrd. Euro bestreiten. Bei der Verteilung der Mittel sollen die Länder die
Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen.
8. Welche Schritte sind seitens der Bundesregierung ggf. vorgesehen, um
die Umsetzung kommunaler Investitionen zu beschleunigen und den
Mittelabruf aus bestehenden Programmen zu erleichtern?
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass der Abruf von Bundesmitteln kein
Selbstzweck ist. Das Ziel besteht vielmehr darin, die mit den jeweiligen
Programmen geförderten Investitionsmaßnahmen umzusetzen. Da Bundesmittel im
Rahmen von Förderprogrammen in der Regel erst dann abgerufen werden
können, wenn sie zur Begleichung fälliger Forderungen benötigt werden, fällt der
Zeitpunkt des Abrufs im Regelfall nicht mit dem Zeitpunkt der Investition
zusammen. Der Mittelabruf ist daher lediglich ein nachgelagerter Indikator für die
Umsetzung dieser Maßnahmen.
Für Förderprogramme, die auf Bundesfinanzhilfen basieren, liegt die
Verantwortung für die Umsetzung bei den Ländern. Sie sind für die Verfahren zur
Bewilligung und Durchführung der Investitionsvorhaben zuständig. Der Bund legt
lediglich den allgemeinen Rahmen zur Erreichung des Förderzwecks fest und
hat nur begrenzte Möglichkeiten, die Durchführung zu vereinfachen.
Die Optimierung und Entbürokratisierung der Verfahren zur Umsetzung von
Investitionsmaßnahmen ist eine gesamtstaatliche Aufgabe. Bund und Länder
haben sich hierzu im „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung“ auf umfassende Maßnahmen verständigt. Am 18. Juni 2025
haben der Bundeskanzler sowie die Regierungschefinnen und -chefs der Länder
beschlossen, diesen Pakt in der ersten Hälfte der 21. Legislaturperiode
vollständig umzusetzen, fortzuführen und weiterzuentwickeln.
Darüber hinaus verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Nutzung von
Förderprogrammen sowie die Umsetzung von Investitionsmaßnahmen im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten so einfach wie möglich zu gestalten. Ein Beispiel hierfür
ist die Förderzentrale Deutschland, die als zentrale Anlaufstelle für
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie Institutionen dient und Orientierung im
Bereich öffentlicher Förderprogramme bietet.
9. Wie viele Pflichtaufgaben sind derzeit von den Kommunen zu erfüllen,
wie hat sich die Zahl dieser Aufgaben in den letzten zwei Jahrzehnten
entwickelt, und wie bewertet die Bundesregierung deren
Kostenwirkung?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
10. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zum Abbau kommunaler
Bürokratie – insbesondere im Hinblick auf Berichtspflichten,
Standardisierung, Genehmigungsverfahren und Fördermittelabrufe, und wenn ja,
welche konkreten Maßnahmen sind geplant?
11. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der
Digitalisierung kommunaler Verwaltungsprozesse und zur Entlastung des
Verwaltungspersonals, und wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich zu einer ambitionierten Modernisierungsagenda
verpflichtet. Unser Staat benötigt auf allen Ebenen grundlegende
Strukturreformen. Die Kommunen sind der staatlichen Ebene der Länder zugeordnet. Bund
und Länder haben in der Besprechung des Bundeskanzlers mit den
Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. Juni 2025 ein strategisches
Zusammenwirken von Bund und Ländern für einen modernen Staat vereinbart.
Gemeinsam soll eine föderale Modernisierungsagenda für Staat und
Verwaltung vorlegt werden, durch die unter anderem Strukturen verschlankt,
Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigt, Bürokratie spürbar reduziert
sowie die Digitalisierung gefördert werden soll. Hierbei ist die Digitalisierung
von Verwaltungsprozessen – insbesondere in den Kommunen – eine
entscheidende Voraussetzung für die Sicherstellung einer leistungsfähigen Verwaltung
und die Entlastung des Personals. Einzelne Maßnahmen werden im Rahmen
des laufenden Prozesses näher konkretisiert.
12. Erwägt die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung der
Kommunen bei steigenden Personal- und Energiekosten, und wenn ja, welche
Maßnahmen sind geplant?
Die verfassungsrechtliche Verantwortung für die angemessene
Finanzausstattung der Kommunen liegt primär bei den Ländern. Zugleich trägt der Bund
weiterhin zur Stärkung der kommunalen Finanzen bei. In den vergangenen
Jahren hat der Bund Länder und Kommunen bereits umfangreich entlastet und
stellt auch in der aktuellen Legislaturperiode erhebliche Mittel zur Verfügung.
Im Juli 2025 hat die Koalition ein Sofortprogramm zur Senkung der
Energiepreise beschlossen. Darin ist vorgesehen, die Stromsteuersenkung für
Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft
dauerhaft auf das europarechtlich zulässige Mindestmaß zu senken, die Netzkosten
zu bezuschussen, um die Netzentgelte im Interesse aller Stromverbraucher zu
senken, und die Gasspeicherumlage abzuschaffen. Alle Verbraucherinnen und
Verbraucher, inklusive der Kommunen, profitieren von der im
Koalitionsausschuss beschlossenen Entlastung bei den Stromkosten um bis zu 3 Cent pro
Kilowattstunde. Die Wirkung im Einzelfall hängt davon ab, wie und wann die
kommunale Einrichtung Strom verbraucht und in welchem Verteilernetz sie
angeschlossen ist. Von der Gasspeicherumlage profitieren Kommunen in dem
Maße, in dem sie Gas verbrauchen, z. B. zum Heizen kommunaler
Liegenschaften. Fortgeführt wird zudem die Finanzierung der EEG-Kosten über den
Bundeshaushalt.
Dem Bund sind spezifische Maßnahmen zur gezielten Unterstützung der
Kommunen bei steigenden Personalkosten verfassungsrechtlich nicht erlaubt.
13. Sieht die Bundesregierung in erneuerbaren Energien und energetischer
Sanierung Potenziale zur Entlastung kommunaler Haushalte, und wenn
ja, welche Maßnahmen sind geplant?
Die Bundesregierung fördert schon seit mehreren Jahren die energetische
Sanierung von Gebäuden, um die Energieeffizienz dieser Gebäude zu erhöhen
und die Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien zu
unterstützen. Damit werden die Energiekosten verringert. Darunter fällt auch der
kommunale Gebäudebestand.
– Im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können
kommunale Antragsteller einen Förderantrag für Sanierungsmaßnahmen an
Gebäuden stellen.
– Auch das Energiespar-Contracting (ESC) ist eine Option, um die
energetische Sanierung insbesondere öffentlicher Gebäude und Liegenschaften
voranzutreiben.
– Zudem können kommunale Akteure eine Förderung für eine qualifizierte
Energieberatung für Wohngebäude (EBW) bzw. für Nichtwohngebäude,
Anlagen und Systeme (EBN) erhalten, um fundierte
Sanierungsentscheidungen treffen zu können. Das entlastet zusätzlich das Personal in den
Kommunen.
Außerdem können Kommunen über die Bundesförderung für effiziente
Wärmenetze den Neu-, Aus- und Umbau von Wärmenetzen durch einen Zuschuss
fördern lassen. Dies führt bei den Kommunen zu einer Senkung der
entsprechenden Kosten und trägt damit zu einer Entlastung kommunaler Haushalte
bei. Gleichzeitig wird damit einem größeren Teil der Bevölkerung der Zugang
zu netzgebundener Wärmeversorgung ermöglicht.
Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung Kommunen im Rahmen der
Nationalen Klimaschutzinitiative bei der Umsetzung von
Klimaschutzmaßnahmen, die zur Entlastung kommunaler Haushalte bei den Energiekosten
beitragen können. Auch mit der geplanten Wiedereinführung des Förderprogramms
„Energetische Stadtsanierung“ (KfW 432) unterstützt die Bundesregierung die
Kommunen, um effiziente Quartierslösungen zur Dekarbonisierung des
Gebäudebestands umzusetzen und damit einen Beitrag zu stabilen Energiekosten zu
leisten.
Im Strombereich können Kommunen durch eigene EE-Anlagen ihre
Strombezugskosten senken und durch lokale Beteiligungsmöglichkeiten von Anlagen
vor Ort profitieren.
14. Plant die Bundesregierung eine grundlegende Reform der
Gemeindefinanzierung mit dem Ziel, eine strukturell tragfähige und
aufgabenangemessene Finanzbasis der Kommunen dauerhaft sicherzustellen?
Die Bundesregierung beschäftigt sich derzeit intensiv mit der Ausgestaltung
des Zukunftspakts von Bund, Ländern und Kommunen. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/970
hingewiesen.
15. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zum bundesweiten
Stellenaufwuchs in den Kommunen in den vergangenen Jahren vor, und wenn ja,
welche, und hat sie sich ggf. dazu eine eigene Positionierung erarbeitet,
auch zu den damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, und wenn
ja, wie lautet diese?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Eine
Übersicht zur Entwicklung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, darunter auch
die im kommunalen Bereich, ist in der folgenden Veröffentlichung des
Statistischen Bundesamtes zu finden: www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statis
tic/74111/table/74111-0001.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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