polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich

dip / drucksache 09.06.2026 · WP 21 · 292/3/26 · Antrag · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 292/3/26 09.06.26 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich Punkt 41 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026 Der Bundesrat möge für den Fall, dass der Antrag Hamburgs in Drucksache 292/2/26 keine Mehrheit findet, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes hilfsweise wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1, 2 allgemein Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den von der Bauministerkonferenz geforderten Flottenansatz im Gebäudemodernisierungsgesetz zu verankern. Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Innovationsklausel des § 103 GModG-E durch Wohnungsunternehmen an den Klimaschutzzielen ausgerichtete (Teil-)Flottenzielpfade entwickelt und umgesetzt werden können. Es ist dafür im Rahmen der Innovationsklausel ein einfaches Werkzeug zur Berechnung der Treibhausgasemissionen sowie vereinfachte gebäudeübergreifende Nachweisführung zu schaffen, die gleichwertig neben der Einzelgebäudebetrachtung auch die Betrachtung auf Flottenebene ermöglicht, ohne dabei zugleich das gebäudespezifische Anforderungsniveau zu erhöhen. Sinnvoll erscheint insoweit, den größeren Bestandshaltern im Rahmen der Innovationsklausel zu ermöglichen, einen verbindlichen Treibhausgasminderungspfad mit dem Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 zu verfolgen. Dieser würde auf einem Bezugsjahr aufbauen und einen kontinuierlichen Minderungspfad ... zur schrittweisen Zielerreichung inklusive schrittweisen Energieverbrauchsreduktionszielen und verbindlichen Zwischenzielen zur Treibhausgasreduktion festlegen. Grundlage für die Berechnung der Treibhausgasemissionen durch das Wohnungsunternehmen können dabei die Verbrauchsdaten der Flotte sein, die die Wohnungsunternehmen für die jeweiligen Energieträger von Messstellenbetreibern, Energielieferanten, Abrechnungsdienstleistern oder anderen Stellen zur Verfügung gestellt bekommen. Möglich ist in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung zur Renovierung der Worst Performing Buildings entsprechend Artikel 9 Absatz 2 EU- Gebäuderichtlinie (EPBD). Zur Kontrolle von Treibhausgasminderungspfad und Energieverbrauchszielerreichung kann die jährliche Wirtschaftsprüfung bzw. eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium dienen. Begründung: Um europäische, nationale und länderspezifische Klimaschutzziele zu erreichen, müssen Gebäudemodernisierungen für große Bestandshalter signifikant erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, in die Innovationsklausel eine Möglichkeit zu integrieren, neben der Einzelgebäude- bzw. Bauteilbetrachtung einen standardisierten Treibhausgasminderungspfad auf Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (wetterbereinigt) und der emissionsbezogenen Faktoren der eingesetzten Energieträger ausdrücklich anzuerkennen. Maßstab ist dabei die tatsächlich erreichte Emissionsminderung. Dies ermöglicht insbesondere Bestands- und Quartiersstrategien, die Treibhausgasemissionen dort reduzieren, wo dies technisch, netzseitig und wirtschaftlich am wirksamsten möglich ist. Damit dieser Ansatz vollzugstauglich wird, sind standardisierte, digitalisierte Nachweisformate vorzusehen. Die hierfür erforderlichen Primärdaten (Energiebezug, Brennstoffqualität, Beimischquoten, Emissionsfaktoren) liegen bei den Lieferanten/Netzbetreibern bzw. Wärmelieferanten vor und werden von diesen in abrechnungsfähiger Form bereitgestellt. Der Vorschlag setzt auf der etablierten Praxis der Wohnungsunternehmen auf, ihre Bestände auf der Grundlage einer Portfoliogesamtbetrachtung strategisch weiterzuentwickeln. Die Regelung zum Flottenverbrauchsansatz ermöglicht den Unternehmen die Umsetzung einer strategischen Modernisierungsplanung zur Erreichung der Klimaschutzziele. Gleichzeitig übernehmen die Wohnungsunternehmen ihren Teil der Verantwortung zur Erreichung der Klimaziele. Damit wird die Gesamtzielerreichung realistischer. Gleichzeitig können auch die Worst Performing Buildings (WPB) adressiert werden. Dies ist sowohl für die Erreichung der Klimaziele als auch für die Vereinbarkeit mit EU-Recht sinnvoll. Insoweit kann an den nach Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erstellenden nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands angeknüpft werden. Im Rahmen dessen müssen die Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (WPB) durch den Bundesgesetzgeber definiert werden, um die weitere Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erfüllen, die Gesamtprimärenergie zu verringern – u. a. durch Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Dabei dürfte es sinnvoll sein, die Energieeffizienzklassen entsprechend § 86 Gebäudemodernisierungsgesetz zur Festlegung der WPB zugrunde zu legen.

Relationen