Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 292/3/26
09.06.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich
Punkt 41 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge für den Fall, dass der Antrag Hamburgs in Drucksache
292/2/26 keine Mehrheit findet, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes hilfsweise wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1, 2 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den von der
Bauministerkonferenz geforderten Flottenansatz im Gebäudemodernisierungsgesetz zu
verankern. Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der Innovationsklausel des § 103
GModG-E durch Wohnungsunternehmen an den Klimaschutzzielen ausgerichtete
(Teil-)Flottenzielpfade entwickelt und umgesetzt werden können.
Es ist dafür im Rahmen der Innovationsklausel ein einfaches Werkzeug zur
Berechnung der Treibhausgasemissionen sowie vereinfachte gebäudeübergreifende
Nachweisführung zu schaffen, die gleichwertig neben der Einzelgebäudebetrachtung
auch die Betrachtung auf Flottenebene ermöglicht, ohne dabei zugleich das
gebäudespezifische Anforderungsniveau zu erhöhen.
Sinnvoll erscheint insoweit, den größeren Bestandshaltern im Rahmen der
Innovationsklausel zu ermöglichen, einen verbindlichen Treibhausgasminderungspfad mit
dem Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis spätestens 2045 zu verfolgen. Dieser
würde auf einem Bezugsjahr aufbauen und einen kontinuierlichen Minderungspfad
...
zur schrittweisen Zielerreichung inklusive schrittweisen
Energieverbrauchsreduktionszielen und verbindlichen Zwischenzielen zur Treibhausgasreduktion festlegen.
Grundlage für die Berechnung der Treibhausgasemissionen durch das
Wohnungsunternehmen können dabei die Verbrauchsdaten der Flotte sein, die die
Wohnungsunternehmen für die jeweiligen Energieträger von Messstellenbetreibern,
Energielieferanten, Abrechnungsdienstleistern oder anderen Stellen zur Verfügung gestellt
bekommen. Möglich ist in diesem Zusammenhang auch die Verpflichtung zur
Renovierung der Worst Performing Buildings entsprechend Artikel 9 Absatz 2 EU-
Gebäuderichtlinie (EPBD). Zur Kontrolle von Treibhausgasminderungspfad und
Energieverbrauchszielerreichung kann die jährliche Wirtschaftsprüfung bzw. eine
jährliche Berichtspflicht gegenüber dem jeweiligen Aufsichtsgremium dienen.
Begründung:
Um europäische, nationale und länderspezifische Klimaschutzziele zu
erreichen, müssen Gebäudemodernisierungen für große Bestandshalter signifikant
erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, in die Innovationsklausel eine
Möglichkeit zu integrieren, neben der Einzelgebäude- bzw. Bauteilbetrachtung
einen standardisierten Treibhausgasminderungspfad auf Grundlage des
gemessenen Energieverbrauchs (wetterbereinigt) und der emissionsbezogenen
Faktoren der eingesetzten Energieträger ausdrücklich anzuerkennen.
Maßstab ist dabei die tatsächlich erreichte Emissionsminderung. Dies
ermöglicht insbesondere Bestands- und Quartiersstrategien, die
Treibhausgasemissionen dort reduzieren, wo dies technisch, netzseitig und wirtschaftlich am
wirksamsten möglich ist. Damit dieser Ansatz vollzugstauglich wird, sind
standardisierte, digitalisierte Nachweisformate vorzusehen. Die hierfür erforderlichen
Primärdaten (Energiebezug, Brennstoffqualität, Beimischquoten,
Emissionsfaktoren) liegen bei den Lieferanten/Netzbetreibern bzw. Wärmelieferanten vor
und werden von diesen in abrechnungsfähiger Form bereitgestellt.
Der Vorschlag setzt auf der etablierten Praxis der Wohnungsunternehmen auf,
ihre Bestände auf der Grundlage einer Portfoliogesamtbetrachtung strategisch
weiterzuentwickeln. Die Regelung zum Flottenverbrauchsansatz ermöglicht
den Unternehmen die Umsetzung einer strategischen Modernisierungsplanung
zur Erreichung der Klimaschutzziele. Gleichzeitig übernehmen die
Wohnungsunternehmen ihren Teil der Verantwortung zur Erreichung der Klimaziele.
Damit wird die Gesamtzielerreichung realistischer.
Gleichzeitig können auch die Worst Performing Buildings (WPB) adressiert
werden. Dies ist sowohl für die Erreichung der Klimaziele als auch für die
Vereinbarkeit mit EU-Recht sinnvoll. Insoweit kann an den nach Artikel 9
Absatz 2 EPBD zu erstellenden nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung
des Wohngebäudebestands angeknüpft werden. Im Rahmen dessen müssen die
Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz (WPB) durch den
Bundesgesetzgeber definiert werden, um die weitere Verpflichtung nach
Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erfüllen, die Gesamtprimärenergie zu verringern –
u. a. durch Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit der
schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Dabei dürfte es sinnvoll sein, die
Energieeffizienzklassen entsprechend § 86 Gebäudemodernisierungsgesetz zur
Festlegung der WPB zugrunde zu legen.
Relationen
- authored ← Hamburg
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer V (Plenarantrag)