Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 292/2/26
09.06.26
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-
Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im
Wärmebereich
Punkt 41 der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 2, Nummer 24a – neu – (Inhaltsübersicht zu § 47, § 47 GModG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „§ 47 (weggefallen)“ durch die Angabe
„Abschnitt 4
Alternative Erfüllungsmöglichkeit
§ 47 Flottenansatz für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften“
zu ersetzen.
...
b) Nach Nummer 24 ist die folgende Nummer 24a einzufügen:
‚24a. Folgender Abschnitt 4 wird eingefügt:
„Abschnitt 4
Alternative Erfüllungsmöglichkeit
§ 47
Flottenansatz für Wohnungsunternehmen und -genossenschaften
(1) Wohnungsunternehmen und -genossenschaften, die unter die
Prüfpflicht gemäß § 316 Handelsgesetzbuch beziehungsweise § 53
Genossenschaftsgesetz fallen, können die Ziele dieses Gesetzes
erfüllen, indem sie nach Maßgabe dieser Vorschrift sicherstellen, dass die
Treibhausgasemissionen der Wärmeversorgung der Gesamtheit ihres
Wohnungsbestandes (Flotte) so weit gemindert werden, dass die Flotte
spätestens bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreicht.
Die Anforderungen an zu errichtende Gebäude bleiben unberührt.
(2) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft legt ein Bezugsjahr fest, für welches es die
Treibhausgasemissionen der Wärmeversorgung seiner Flotte erhebt. Auf dieser
Grundlage erstellt das Unternehmen einen kontinuierlichen
Minderungspfad zur schrittweisen Erreichung der Netto-
Treibhausgasneutralität seiner Flotte spätestens bis zum Jahr 2045. Dabei definiert
das Unternehmen verbindliche fünfjährliche Zwischenziele bezogen auf
die spezifischen jährlichen Treibhausgasemissionen pro Quadratmeter.
(3) Grundlage für die Berechnung der Treibhausgasemissionen
durch das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft sind die Verbrauchsdaten der Flotte, die die
Wohnungsunternehmen und -genossenschaften für die jeweiligen Energieträger
von Messstellenbetreibern, Energielieferanten,
Abrechnungsdienstleistern oder anderen Stellen zur Verfügung gestellt bekommen. Diese
Verbrauchsdaten werden durch das Wohnungsunternehmen
beziehungsweise die Wohnungsgenossenschaft witterungsbereinigt und mit
den anwendbaren Treibhausgas-Faktoren multipliziert. Das Nähere
regelt eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wohnen,
...
Stadtentwicklung und Bauwesen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die spätestens sechs Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen ist und nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(4) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft nach Absatz 1 Satz 1 legt entsprechend dem
individuellen Planungszyklus schrittweise Energieverbrauchsreduktionsziele fest.
Es stellt sicher, dass Wohngebäude in seinem Gesamtbestand, die als
Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz im Sinne
von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) über die Gesamteffizienz
von Gebäuden (EPBD) gelten, renoviert werden. Die Bundesregierung
regelt auf Basis des nationalen Pfads für die schrittweise Renovierung
des Wohngebäudebestands durch Rechtsverordnung die Definition der
Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Diese ist
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen
und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5) Das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft ist verpflichtet, das Erreichen der fünfjährlichen
Zwischenziele nach Absatz 2 und der Netto-Treibhausgasneutralität der
Flotte nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen der jährlichen
Wirtschaftsprüfung testieren zu lassen. Für die Jahre dazwischen hat das Testat
eine Prognose über das Erreichen der fünfjährlichen Zwischenziele zu
enthalten. Testat und Prognose basieren auf den Verbrauchsdaten des
der Wirtschaftsprüfung vorvergangenen Jahres. Wird eine Verfehlung
der fünfjährlichen Zwischenziele prognostiziert, ergreift das
Wohnungsunternehmen Maßnahmen, die die Erreichung der spezifischen
jährlichen Treibhausgas-Emissionen und des jeweiligen Zwischenzieles
sicherstellen. Entsprechendes gilt bei einer einmaligen Verfehlung eines
fünfjährlichen Zwischenziels, soweit im Rahmen der
Wirtschaftsprüfung testiert wird, dass die Erreichung der Netto-
Treibhausgasneutralität nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin sichergestellt ist. Zum Stand
der Energieverbrauchsreduktionsziele nach Absatz 4 Satz 1 berichtet
das Wohnungsunternehmen beziehungsweise die
Wohnungsgenossenschaft jährlich in seinem jeweiligen Aufsichtsgremium.
...
(6) Der Flottenansatz kann auch auf abgrenzbare Teilbestände
eines Unternehmens Anwendung finden.
(7) Die Länder können abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch
Landesrecht das Zieljahr entsprechend ihrer Ziele zur Klimaneutralität
vorziehen.“ ‘
Begründung:
Um das nationale Klimaschutzziel der Netto-Treibhausgasneutralität 2045 zu
erreichen, müssen Gebäudemodernisierungen für große Bestandshalter
signifikant erleichtert werden. Daher wird vorgeschlagen, als gleichwertige
Erfüllungsoption neben der Einzelgebäude- bzw. Bauteilbetrachtung einen
standardisierten unternehmensindividuellen Treibhausgasminderungspfad auf
Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs (wetterbereinigt) und der
emissionsbezogenen Faktoren der eingesetzten Energieträger ausdrücklich
anzuerkennen.
Maßstab ist dabei die tatsächlich erreichte Emissionsminderung. Dies
ermöglicht insbesondere Bestands- und Quartiersstrategien, die
Treibhausgasemissionen dort reduzieren, wo dies technisch, netzseitig und wirtschaftlich am
wirksamsten möglich ist. Damit dieser Ansatz vollzugstauglich wird, sind
standardisierte, digitalisierte Nachweisformate vorzusehen. Die hierfür
erforderlichen Primärdaten (Energiebezug, Brennstoffqualität, Beimischquoten,
Emissionsfaktoren) liegen bei den Lieferanten/Netzbetreibern bzw.
Wärmelieferanten vor und werden von diesen in abrechnungsfähiger Form bereitgestellt.
Der Vorschlag setzt auf der etablierten Praxis der Wohnungsunternehmen und
-genossenschaften auf, ihre Bestände auf der Grundlage einer
Portfoliogesamtbetrachtung strategisch weiterzuentwickeln. Die Regelung zum
Flottenverbrauchsansatz ermöglicht den Unternehmen und Genossenschaften die
Umsetzung einer strategischen Modernisierungsplanung zur Erreichung der
Klimaschutzziele. Gleichzeitig übernehmen die Wohnungsunternehmen und
-genossenschaften ihren Teil der Verantwortung zur Erreichung der Bundes-
Klimaziele. Damit wird die Gesamtzielerreichung realistischer.
Die Möglichkeiten und Geschwindigkeit eines Wohnungsunternehmens bzw.
einer -genossenschaft zur Erreichung der Klimaneutralität hängen stark von
den spezifischen Gegebenheiten seines jeweiligen Gebäudebestandes
(Baualter, Struktur, Lage an Fernwärmenetzen, Denkmalschutz etc.) ab. Daher setzt
das Unternehmen seine erreichbaren fünfjährlichen Zwischenziele selbst.
Gleichzeitig werden auch die Energieeffizienz und die Worst Performing
Buildings (WPB) adressiert. Dies ist sowohl für die Erreichung der Klimaziele
relevant als auch notwendig für die Vereinbarkeit mit EU-Recht. Insoweit wird
an den nach Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erstellenden nationalen Pfad für die
schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands angeknüpft. Im Rahmen
dessen müssen die Wohngebäude mit der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz
(WPB) durch den Bundesgesetzgeber definiert werden, um die weitere
Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 2 EPBD zu erfüllen, die Gesamtprimärenergie
zu verringern – u. a. durch Renovierung der 43 Prozent der Wohngebäude mit
der schlechtesten Gesamtenergieeffizienz. Dabei dürfte es sinnvoll sein, die
Energieeffizienzklassen entsprechend § 86 GModG zur Festlegung der WPB
zugrunde zu legen.
Der in Absatz 5 dargestellte Vollzug der Regelung erfolgt im Rahmen von
Berichts- und Prüfungspflichten der Unternehmen und führt insofern nicht zu
erhöhtem Aufwand für die öffentliche Hand. Die Testierung durch die
Wirtschaftsprüfung erfolgt, weil die Verbrauchsdaten erst im Laufe des Folgejahres
vorliegen, jeweils für das vorvergangene Jahr.
Die Regelung unter Absatz 6 ermöglicht größeren Wohnungsunternehmen und
-genossenschaften, Teilflotten bezogen auf einzelne Bundesländer
abzugrenzen.
Absatz 7 enthält eine Länderöffnungsklausel für Länder, die bereits früher als
2045 Klimaneutralität erreichen müssen. Diese können damit entsprechend
ihres landesspezifischen Klimaneutralitätsziels ein anderes Zieljahr für die Netto-
Treibhausgasneutralität der Flotten im Sinne von Absatz 1 festlegen.
Relationen
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