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Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung

dip / drucksache 20.05.2026 · WP 21 · zu680/22(B) · Unterrichtung · Original ↗

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Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 680/22 (Beschluss) 20.05.26 Unterrichtung durch die Bundesregierung Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung Bundesministerium Berlin, 12. Mai 2026 für Gesundheit Parlamentarischer Staatssekretär An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, beigefügt übersende ich Ihnen den Kurzbericht der Bundesregierung zur Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023, der auf Grundlage der Entschließung des Bundesrates vom 10. Februar 2023 vorgelegt wird. Demnach berichtet die Bundesregierung zwei Jahre nach Wegfall der Höchstmengenregelung bei der ärztlichen Verordnung von Betäubungsmitteln über Änderungen bei den Verordnungszahlen sowie Abgabemengen und bewertet diese (Bundesratsdrucksache 680/22 (Beschluss)). Mit freundlichen Grüßen Dr. Georg Kippels Evaluierung über die Auswirkungen des Wegfalls der Höchstverschreibungsmengen nach der Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung Kurzbericht Mit der Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) sind in den §§ 2 bis 4 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung die Regelungen über ärztliche Höchstverschreibungsmengen und Verschreibungszeiträume für bestimmte Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgehoben worden. Ziel dieser Rechtsänderung war es, den bürokratischen Aufwand für verschreibende Ärztinnen und Ärzte sowie für Apothekerinnen und Apotheker zu reduzieren, ohne die Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr zu beeinträchtigen. Die Rechtsänderung hat zugleich Fortentwicklungen in der Medizin, insbesondere der Entwicklung neuer Arzneimittel einschließlich unterschiedlicher Darreichungsformen und Dosierungen, Rechnung getragen. Die Rechtsänderung ist am 8. April 2023 in Kraft getreten. Zur Evaluation der Auswirkungen dieser Maßnahme wurden die Entwicklung der Packungsabgaben in öffentlichen Apotheken an Versicherte zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für ausgewählte Wirkstoffe im Zeitraum von April 2021 bis Mai 2025 analysiert. Der Untersuchungszeitraum umfasst jeweils zwei Jahre vor und zwei Jahre nach Inkrafttreten der Rechtsänderung. Die Auswertung zeigt, dass für die überwiegende Zahl der untersuchten Betäubungsmittel keine auffälligen Veränderungen der Abgabezahlen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Wegfall der Höchstverschreibungsmengen festzustellen sind. Insbesondere bei opioidhaltigen Analgetika und Substitutionsmitteln sind relevante Veränderungen in der Anzahl abgegebener Packungen nach der Rechtsänderung nicht zu beobachten. Für die Wirkstoffe Methylphenidat, Lisdexamfetamin und Dexamfetamin ist über den gesamten Untersuchungszeitraum hinweg ein Anstieg der Anzahl abgegebener Packungen festzustellen. Dieser Trend setzte jedoch bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung ein und kann möglicherweise auf den national und international berichteten deutlichen Anstieg der Anzahl an Diagnosen und Behandlungsfällen der Aufmerksamkeitsdefizit-/ Hyperaktivitätsstörung zurückgeführt werden. Diese Entwicklung wird weiterhin aufmerksam verfolgt. Insgesamt ergeben sich aus der Auswertung für den überwiegenden Teil der untersuchten Betäubungsmittel keine Hinweise darauf, dass die Aufhebung der Höchstverschreibungsmengen zu einer unerwünschten beziehungsweise nicht medizinisch indizierten Ausweitung der Betäubungsmittelverschreibungen geführt hat. zu Drucksache 680/22 (Beschluss)

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