Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
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Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 680/22 (Beschluss)
20.05.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates zur Verordnung zur Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der
Tierärztegebührenordnung
Bundesministerium Berlin, 12. Mai 2026
für Gesundheit
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
beigefügt übersende ich Ihnen den Kurzbericht der Bundesregierung zur
Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und
der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023, der auf Grundlage der
Entschließung des Bundesrates vom 10. Februar 2023 vorgelegt wird. Demnach
berichtet die Bundesregierung zwei Jahre nach Wegfall der Höchstmengenregelung
bei der ärztlichen Verordnung von Betäubungsmitteln über Änderungen bei den
Verordnungszahlen sowie Abgabemengen und bewertet diese
(Bundesratsdrucksache 680/22 (Beschluss)).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Georg Kippels
Evaluierung über die Auswirkungen des Wegfalls der
Höchstverschreibungsmengen nach der Verordnung zur Änderung der
Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung
Kurzbericht
Mit der Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und
der Tierärztegebührenordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) sind in den §§ 2
bis 4 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung die Regelungen über ärztliche
Höchstverschreibungsmengen und Verschreibungszeiträume für bestimmte
Betäubungsmittel der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgehoben worden.
Ziel dieser Rechtsänderung war es, den bürokratischen Aufwand für verschreibende
Ärztinnen und Ärzte sowie für Apothekerinnen und Apotheker zu reduzieren, ohne die
Sicherheit im Betäubungsmittelverkehr zu beeinträchtigen. Die Rechtsänderung hat
zugleich Fortentwicklungen in der Medizin, insbesondere der Entwicklung neuer
Arzneimittel einschließlich unterschiedlicher Darreichungsformen und Dosierungen, Rechnung
getragen. Die Rechtsänderung ist am 8. April 2023 in Kraft getreten.
Zur Evaluation der Auswirkungen dieser Maßnahme wurden die Entwicklung der
Packungsabgaben in öffentlichen Apotheken an Versicherte zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung für ausgewählte Wirkstoffe im Zeitraum von April 2021 bis Mai
2025 analysiert. Der Untersuchungszeitraum umfasst jeweils zwei Jahre vor und zwei Jahre
nach Inkrafttreten der Rechtsänderung.
Die Auswertung zeigt, dass für die überwiegende Zahl der untersuchten Betäubungsmittel
keine auffälligen Veränderungen der Abgabezahlen im zeitlichen Zusammenhang mit
dem Wegfall der Höchstverschreibungsmengen festzustellen sind. Insbesondere bei
opioidhaltigen Analgetika und Substitutionsmitteln sind relevante Veränderungen in der
Anzahl abgegebener Packungen nach der Rechtsänderung nicht zu beobachten.
Für die Wirkstoffe Methylphenidat, Lisdexamfetamin und Dexamfetamin ist über den
gesamten Untersuchungszeitraum hinweg ein Anstieg der Anzahl abgegebener Packungen
festzustellen. Dieser Trend setzte jedoch bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung ein
und kann möglicherweise auf den national und international berichteten deutlichen
Anstieg der Anzahl an Diagnosen und Behandlungsfällen der Aufmerksamkeitsdefizit-/
Hyperaktivitätsstörung zurückgeführt werden. Diese Entwicklung wird weiterhin
aufmerksam verfolgt.
Insgesamt ergeben sich aus der Auswertung für den überwiegenden Teil der untersuchten
Betäubungsmittel keine Hinweise darauf, dass die Aufhebung der
Höchstverschreibungsmengen zu einer unerwünschten beziehungsweise nicht medizinisch indizierten
Ausweitung der Betäubungsmittelverschreibungen geführt hat.
zu Drucksache 680/22 (Beschluss)
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