Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 225/26 (Beschluss)
08.05.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
A
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 23. April 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84
Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes und § 113 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst:
1. Der Bundesrat begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung
vom Losgrundsatz durch die Einbeziehung der Verkehrsinfrastruktur erweitert
wurde. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass insbesondere
Infrastrukturbereiche, die im Verantwortungsbereich der Länder und Kommunen liegen,
sowie bestimmte für den Schienenverkehr wesentlichen Anlagen bislang nicht
vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung erfasst werden.
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, zeitnah die Auflistung in
Absatz 4 des neuen § 97a GWB so zu erweitern, dass die Regelungen des
Absatzes 3 ebenfalls gelten, wenn Vergabeverfahren in den folgenden
Infrastrukturbereichen durchgeführt werden:
a) Straßeninfrastruktur in der Straßenbaulast von Ländern und Kommunen,
darunter insbesondere Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben sowie
Ersatzneubauten von Brücken,
b) Personenbahnhöfe.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Beschlussdrucksache)