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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

dip / drucksache 08.05.2026 · WP 21 · 225/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 225/26 (Beschluss) 08.05.26 Beschluss des Bundesrates Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge A Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 23. April 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes und § 113 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuzustimmen. B Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende E n t s c h l i e ß u n g gefasst: 1. Der Bundesrat begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung vom Losgrundsatz durch die Einbeziehung der Verkehrsinfrastruktur erweitert wurde. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass insbesondere Infrastrukturbereiche, die im Verantwortungsbereich der Länder und Kommunen liegen, sowie bestimmte für den Schienenverkehr wesentlichen Anlagen bislang nicht vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung erfasst werden. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darum, zeitnah die Auflistung in Absatz 4 des neuen § 97a GWB so zu erweitern, dass die Regelungen des Absatzes 3 ebenfalls gelten, wenn Vergabeverfahren in den folgenden Infrastrukturbereichen durchgeführt werden: a) Straßeninfrastruktur in der Straßenbaulast von Ländern und Kommunen, darunter insbesondere Sanierungs- und Erhaltungsvorhaben sowie Ersatzneubauten von Brücken, b) Personenbahnhöfe.

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