Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 225/26
24.04.26
Wi - Vk
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe
öffentlicher Aufträge – Drucksachen 21/1934, 21/5525 – die beigefügte
Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/5525 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest,
dass die Regelungen zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaschutz (SVIK) in der praktischen Anwendung ihrem Beschleunigungs- und
Investitionszweck Rechnung tragen sollen. Die zuständigen Stellen haben die neuen Regelungen so
anzuwenden, dass ein
• pragmatischer,
• praktikabler und
• schneller
Mitteleinsatz/-abfluss möglich wird und damit die Modernisierung des Landes zügig
vorangetrieben werden kann. Es ist zu gewährleisten, dass die Umsetzung und Anwendung
möglichst kommunalfreundlich erfolgen. Insbesondere ist bei der Anwendung der Regelungen und
beim Einsatz der Mittel aus dem SVIK auf die Belange der Kommunen zu achten.
Die Anforderungen nach § 97a Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind so auszulegen, dass sie den Einsatz beschleunigender
Verfahren ermöglichen. Bürokratische Nachweispflichten sind auf ein Minimum zu reduzieren.
Den Vergabestellen ist ein pragmatischer Vollzug der Losbündelung im Rahmen der neuen
Regelungen zu ermöglichen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Zuge der nationalen Reform des Vergaberechts auch die Ausgestaltung der Local-Content-
Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA) auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu
begleiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die unionsweiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon-
Anforderungen in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den
nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert
und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt wird. Gold-
Plating ist zu vermeiden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Marktzugang für Bieter aus Staaten,
denen nach geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) Dumping-Praxis nachgewiesen
wurde, effektiv eingeschränkt werden. Die LC-Anforderungen sind zu hinterlegen;
Umgehungstatbestände sind zu verhindern.
Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung
gemäß § 113 Nummer 9 Gebrauch zu machen und verbindliche Anforderungen an die
Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Dabei sind insbesondere
verbindliche Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe,
namentlich Stahl und Zement, zu definieren.
zu Drucksache 225/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)