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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · zu225/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 225/26 24.04.26 Wi - Vk Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge Der Deutsche Bundestag hat in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – Drucksachen 21/1934, 21/5525 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/5525 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die Regelungen zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) in der praktischen Anwendung ihrem Beschleunigungs- und Investitionszweck Rechnung tragen sollen. Die zuständigen Stellen haben die neuen Regelungen so anzuwenden, dass ein • pragmatischer, • praktikabler und • schneller Mitteleinsatz/-abfluss möglich wird und damit die Modernisierung des Landes zügig vorangetrieben werden kann. Es ist zu gewährleisten, dass die Umsetzung und Anwendung möglichst kommunalfreundlich erfolgen. Insbesondere ist bei der Anwendung der Regelungen und beim Einsatz der Mittel aus dem SVIK auf die Belange der Kommunen zu achten. Die Anforderungen nach § 97a Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind so auszulegen, dass sie den Einsatz beschleunigender Verfahren ermöglichen. Bürokratische Nachweispflichten sind auf ein Minimum zu reduzieren. Den Vergabestellen ist ein pragmatischer Vollzug der Losbündelung im Rahmen der neuen Regelungen zu ermöglichen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Zuge der nationalen Reform des Vergaberechts auch die Ausgestaltung der Local-Content- Requirements (LCR) im Industrial Accelerator Act (IAA) auf EU-Ebene aktiv und engmaschig zu begleiten. Dabei ist sicherzustellen, dass die unionsweiten „Made-with-EU“- und Low-Carbon- Anforderungen in öffentlichen Ausschreibungen und Förderinstrumenten kohärent mit den nationalen Regelungen umgesetzt werden, strategische Wertschöpfung in Deutschland gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Industrie in Schlüsselbranchen gestärkt wird. Gold- Plating ist zu vermeiden. Dabei ist sicherzustellen, dass der Marktzugang für Bieter aus Staaten, denen nach geltenden Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) Dumping-Praxis nachgewiesen wurde, effektiv eingeschränkt werden. Die LC-Anforderungen sind zu hinterlegen; Umgehungstatbestände sind zu verhindern. Die Bundesregierung wird aufgefordert, bis zum 30. Juni 2027 von der Verordnungsermächtigung gemäß § 113 Nummer 9 Gebrauch zu machen und verbindliche Anforderungen an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen festzulegen. Dabei sind insbesondere verbindliche Mindeststandards für die Verwendung emissionsarm hergestellter Grundstoffe, namentlich Stahl und Zement, zu definieren. zu Drucksache 225/26 - 2 -

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