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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung

dip / drucksache 27.04.2026 · WP 21 · 181/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 181/1/26 27.04.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FSFJ - Fz - In zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung A. Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO) In Artikel 1 Nummer 4 §397a Absatz 1 Nummer 3a ist die Angabe „und der Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet“ zu streichen. Begründung: Die Voraussetzung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E, dass die betroffe- FSFJ bei Annahme entfällt Ziffer 2 ... ne Person „erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat“ steht im Widerspruch zum Wegfall des Nachweises der besonderen Schutzbedürftigkeit. Der Nachweis der Erheblichkeit baut eine Darlegungshürde für die betroffene Person auf und kann zu einer sekundären Viktimisierung führen. Er steht somit im Widerspruch zum angestrebten Gesetzesziel, den Zugang zur psychosozialen Prozessbegleitung zu erleichtern und die Rechte von Betroffenen zu verbessern. 2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO) Artikel 1 Nummer 4 § 397a Absatz 1 Nummer 3a ist durch die folgende Nummer 3a zu ersetzen: „3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat in einer Elternschaft oder in einer Ehe, Partnerschaft oder häuslichen Gemeinschaft, auch wenn diese nicht mehr bestehen, begangen wurde und bei dem Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,“ Begründung: Der Regelungsvorschlag zu § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E sieht eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe vor, die in der Praxis zu erheblichen Anwendungsschwierigkeiten führen dürften. Es erscheint schon unklar, was der Unterschied zwischen „schweren körperlichen und seelischen Schäden“ (§ 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO) und „erhebliche körperliche und seelische Folgen“ (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E) sein soll. Eine Feststellung derartiger Folgen bereits im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung scheint kaum machbar. Gerade die (möglicherweise erheblichen) seelischen Folgen einer Tat sind zu dem frühen Stadium – dem Zeitpunkt der wünschenswerten Unterstützung durch einen Rechtsbeistand im Strafverfahren – oft noch nicht absehbar. Die Formulierung birgt die Gefahr eines nicht unerheblichen Begründungsaufwands, damit einhergehenden Ermittlungsaufwands und der Verfahrensverzögerung an dieser Stelle. Auch eine „existentielle Abhängigkeit[en] in einer besonderen Ausnahmesituation“ bietet erheblichen Interpretationsspielraum. Es bietet sich daher insgesamt an, die neue Nummer 3a hinsichtlich der Folgen der Tat an den Wortlaut der Nummer 3 anzulehnen, um so Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden. Ferner bedürfte der Begriff „Familie“ einer weiteren Eingrenzung. Er findet sich sonst nicht in der Strafprozessordnung. Sicherlich soll hier nicht jede noch so entfernte verwandtschaftliche Beziehung zwischen Tätern und Opfern in den Geltungsbereich von § 397a Abs. 1 Nummer 3a StPO-E einbezogen wer- R entfällt bei Annahme von Ziffer 1 ... den. Erfasst werden sollen nach Sinn und Zweck der Regelung vielmehr Fälle, in denen Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben oder gelebt haben. Einer Bezugnahme auf die Familie – angelehnt an die Definition von häuslicher Gewalt in Artikel 3 der Istanbul-Konvention – bedarf es daher nicht. Zumal auch die Istanbul-Konvention in ihren Erläuterungen den Begriff der häuslichen Gewalt auf zwei Fallkonzentrationen konzentriert. Dort heißt es: „Häusliche Gewalt umfasst hauptsächlich zwei Arten von Gewalt: die Gewalt zwischen Beziehungspartnern, seien es derzeitige oder ehemalige Ehegatten und Partner bzw. Partnerinnen, und die generationenübergreifende Gewalt, zu der es im Allgemeinen zwischen Eltern und Kindern kommt.“ (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht, Seite 46). Mit zu berücksichtigen sind auch die Fälle, in denen Kinder betroffen sind, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit dem häusliche Gewalt ausübenden Elternteil leben und je gelebt haben und für die der häusliche Gewalt ausübende Elternteil nur ein Umgangsrecht ausübt. Zudem dürfte es sich anbieten, hier nicht von „derzeitig oder früher“ zu sprechen, sondern die Formulierung an § 52 StPO durch den Zusatz „auch wenn diese nicht mehr bestehen“ anzupassen. Dadurch wird deutlich, dass dies sowohl für Ehe, Partnerschaft als auch häusliche Gemeinschaft gelten soll. 3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO) In Artikel 1 Nummer 4 § 397a Absatz 1 Nummer 3a ist die Angabe „§ 223, 224 oder 238“ durch die Angabe „§§ 223, 224, 226a, 237, 238, 239, 240 oder 241“ zu ersetzen. Begründung: Gemäß Artikel 55 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarats zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) sollen die Opfer sämtlicher von der Istanbul-Konvention erfassten Formen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt das Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. Eine Beschränkung auf gravierende Fälle gemäß § 223 (Körperverletzung), § 224 (Gefährliche Körperverletzung) und § 238 (Nachstellung) StGB sowie nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes setzt diese Vorgabe nicht ausreichend um. Zu den von der Istanbul- Konvention umfassten Gewaltformen gehören insbesondere auch: Nötigung (§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Zwangsheirat (§ 237 StGB) und Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a StGB). Diese sind entsprechend zu ergänzen. FSFJ 4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie digitale Begehungsformen der genannten Delikte angemessen berücksichtigt werden können. Begründung: Häusliche (und geschlechtsspezifische) Gewalt wird zunehmend in digitaler Form ausgeübt und kann ebenfalls eine erhebliche Belastung für Betroffene darstellen. Die digitale Ausprägung von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt findet bislang noch keine Berücksichtigung im Gesetzentwurf. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie digitale Begehungsformen der in § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E genannten Delikte ebenfalls abgebildet werden können. B. 5. Der Finanzausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben. FSFJ

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