Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 181/1/26
27.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - FSFJ - Fz - In
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten
insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf
psychosoziale Prozessbegleitung
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R)
und der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO)
In Artikel 1 Nummer 4 §397a Absatz 1 Nummer 3a ist die Angabe „und der
Verletzte erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten
hat, insbesondere weil aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der
Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten besonders belastend sind oder
weil sich der Verletzte angesichts familiärer Bindungen oder existentieller
Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation befindet“ zu streichen.
Begründung:
Die Voraussetzung des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E, dass die betroffe-
FSFJ
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2
...
ne Person „erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten
hat“ steht im Widerspruch zum Wegfall des Nachweises der besonderen
Schutzbedürftigkeit. Der Nachweis der Erheblichkeit baut eine
Darlegungshürde für die betroffene Person auf und kann zu einer sekundären Viktimisierung
führen.
Er steht somit im Widerspruch zum angestrebten Gesetzesziel, den Zugang zur
psychosozialen Prozessbegleitung zu erleichtern und die Rechte von
Betroffenen zu verbessern.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO)
Artikel 1 Nummer 4 § 397a Absatz 1 Nummer 3a ist durch die folgende
Nummer 3a zu ersetzen:
„3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des
Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat
in einer Elternschaft oder in einer Ehe, Partnerschaft oder häuslichen
Gemeinschaft, auch wenn diese nicht mehr bestehen, begangen wurde
und bei dem Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen
Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,“
Begründung:
Der Regelungsvorschlag zu § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E sieht eine
Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe vor, die in der Praxis zu erheblichen
Anwendungsschwierigkeiten führen dürften. Es erscheint schon unklar, was
der Unterschied zwischen „schweren körperlichen und seelischen Schäden“
(§ 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO) und „erhebliche körperliche und seelische
Folgen“ (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E) sein soll. Eine Feststellung
derartiger Folgen bereits im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung scheint kaum
machbar. Gerade die (möglicherweise erheblichen) seelischen Folgen einer Tat
sind zu dem frühen Stadium – dem Zeitpunkt der wünschenswerten
Unterstützung durch einen Rechtsbeistand im Strafverfahren – oft noch nicht absehbar.
Die Formulierung birgt die Gefahr eines nicht unerheblichen
Begründungsaufwands, damit einhergehenden Ermittlungsaufwands und der
Verfahrensverzögerung an dieser Stelle. Auch eine „existentielle Abhängigkeit[en] in einer
besonderen Ausnahmesituation“ bietet erheblichen Interpretationsspielraum. Es
bietet sich daher insgesamt an, die neue Nummer 3a hinsichtlich der Folgen der
Tat an den Wortlaut der Nummer 3 anzulehnen, um so
Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden.
Ferner bedürfte der Begriff „Familie“ einer weiteren Eingrenzung. Er findet
sich sonst nicht in der Strafprozessordnung. Sicherlich soll hier nicht jede noch
so entfernte verwandtschaftliche Beziehung zwischen Tätern und Opfern in
den Geltungsbereich von § 397a Abs. 1 Nummer 3a StPO-E einbezogen wer-
R
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
den. Erfasst werden sollen nach Sinn und Zweck der Regelung vielmehr Fälle,
in denen Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben oder gelebt haben.
Einer Bezugnahme auf die Familie – angelehnt an die Definition von
häuslicher Gewalt in Artikel 3 der Istanbul-Konvention – bedarf es daher nicht.
Zumal auch die Istanbul-Konvention in ihren Erläuterungen den Begriff der
häuslichen Gewalt auf zwei Fallkonzentrationen konzentriert. Dort heißt es:
„Häusliche Gewalt umfasst hauptsächlich zwei Arten von Gewalt: die Gewalt
zwischen Beziehungspartnern, seien es derzeitige oder ehemalige Ehegatten und
Partner bzw. Partnerinnen, und die generationenübergreifende Gewalt, zu der
es im Allgemeinen zwischen Eltern und Kindern kommt.“ (Übereinkommen
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht, Seite 46). Mit zu berücksichtigen
sind auch die Fälle, in denen Kinder betroffen sind, die nicht in häuslicher
Gemeinschaft mit dem häusliche Gewalt ausübenden Elternteil leben und je gelebt
haben und für die der häusliche Gewalt ausübende Elternteil nur ein
Umgangsrecht ausübt.
Zudem dürfte es sich anbieten, hier nicht von „derzeitig oder früher“ zu
sprechen, sondern die Formulierung an § 52 StPO durch den Zusatz „auch wenn
diese nicht mehr bestehen“ anzupassen. Dadurch wird deutlich, dass dies
sowohl für Ehe, Partnerschaft als auch häusliche Gemeinschaft gelten soll.
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO)
In Artikel 1 Nummer 4 § 397a Absatz 1 Nummer 3a ist die Angabe „§ 223, 224
oder 238“ durch die Angabe „§§ 223, 224, 226a, 237, 238, 239, 240 oder 241“
zu ersetzen.
Begründung:
Gemäß Artikel 55 Absatz 2 des Übereinkommens des Europarats zur
Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(Istanbul-Konvention) sollen die Opfer sämtlicher von der Istanbul-Konvention
erfassten Formen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt das Recht
auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. Eine Beschränkung auf
gravierende Fälle gemäß § 223 (Körperverletzung), § 224 (Gefährliche
Körperverletzung) und § 238 (Nachstellung) StGB sowie nach § 4 des
Gewaltschutzgesetzes setzt diese Vorgabe nicht ausreichend um. Zu den von der Istanbul-
Konvention umfassten Gewaltformen gehören insbesondere auch: Nötigung
(§ 240 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB),
Zwangsheirat (§ 237 StGB) und Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a
StGB). Diese sind entsprechend zu ergänzen.
FSFJ
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
digitale Begehungsformen der genannten Delikte angemessen berücksichtigt
werden können.
Begründung:
Häusliche (und geschlechtsspezifische) Gewalt wird zunehmend in digitaler
Form ausgeübt und kann ebenfalls eine erhebliche Belastung für Betroffene
darstellen. Die digitale Ausprägung von häuslicher und geschlechtsspezifischer
Gewalt findet bislang noch keine Berücksichtigung im Gesetzentwurf. Der
Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie
digitale Begehungsformen der in § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E genannten
Delikte ebenfalls abgebildet werden können.
B.
5. Der Finanzausschuss
und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
FSFJ
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Empfehlungen der Ausschüsse)