Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 181/26 (Beschluss)
08.05.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten
insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf
psychosoziale Prozessbegleitung
Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO)
Artikel 1 Nummer 4 § 397a Absatz 1 Nummer 3a ist durch die folgende Nummer 3a
zu ersetzen:
„3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des
Strafgesetzbuches oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat in
einer Elternschaft oder in einer Ehe, Partnerschaft oder häuslichen
Gemeinschaft, auch wenn diese nicht mehr bestehen, begangen wurde und bei dem
Verletzten zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat
oder voraussichtlich führen wird,“
Begründung:
Der Regelungsvorschlag zu § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E sieht eine
Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe vor, die in der Praxis zu erheblichen
Anwendungsschwierigkeiten führen dürften. Es erscheint schon unklar, was
der Unterschied zwischen „schweren körperlichen und seelischen Schäden“
(§ 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO) und „erhebliche körperliche und seelische
Folgen“ (§ 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E) sein soll. Eine Feststellung
derartiger Folgen bereits im Zeitpunkt der Beiordnungsentscheidung scheint kaum
machbar. Gerade die (möglicherweise erheblichen) seelischen Folgen einer Tat
sind zu dem frühen Stadium – dem Zeitpunkt der wünschenswerten
Unterstützung durch einen Rechtsbeistand im Strafverfahren – oft noch nicht absehbar.
Die Formulierung birgt die Gefahr eines nicht unerheblichen
Begründungsaufwands, damit einhergehenden Ermittlungsaufwands und der
Verfahrensverzögerung an dieser Stelle. Auch eine „existentielle Abhängigkeit[en] in einer
besonderen Ausnahmesituation“ bietet erheblichen Interpretationsspielraum. Es
bietet sich daher insgesamt an, die neue Nummer 3a hinsichtlich der Folgen der
Tat an den Wortlaut der Nummer 3 anzulehnen, um so
Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden.
Ferner bedürfte der Begriff „Familie“ einer weiteren Eingrenzung. Er findet
sich sonst nicht in der Strafprozessordnung. Sicherlich soll hier nicht jede noch
so entfernte verwandtschaftliche Beziehung zwischen Tätern und Opfern in
den Geltungsbereich von § 397a Abs. 1 Nummer 3a StPO-E einbezogen
werden. Erfasst werden sollen nach Sinn und Zweck der Regelung vielmehr Fälle,
in denen Täter und Opfer in häuslicher Gemeinschaft leben oder gelebt haben.
Einer Bezugnahme auf die Familie – angelehnt an die Definition von
häuslicher Gewalt in Artikel 3 der Istanbul-Konvention – bedarf es daher nicht.
Zumal auch die Istanbul-Konvention in ihren Erläuterungen den Begriff der
häuslichen Gewalt auf zwei Fallkonzentrationen konzentriert. Dort heißt es:
„Häusliche Gewalt umfasst hauptsächlich zwei Arten von Gewalt: die Gewalt
zwischen Beziehungspartnern, seien es derzeitige oder ehemalige Ehegatten und
Partner bzw. Partnerinnen, und die generationenübergreifende Gewalt, zu der
es im Allgemeinen zwischen Eltern und Kindern kommt.“ (Übereinkommen
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt und erläuternder Bericht, Seite 46). Mit zu berücksichtigen
sind auch die Fälle, in denen Kinder betroffen sind, die nicht in häuslicher
Gemeinschaft mit dem häusliche Gewalt ausübenden Elternteil leben und je gelebt
haben und für die der häusliche Gewalt ausübende Elternteil nur ein
Umgangsrecht ausübt.
Zudem dürfte es sich anbieten, hier nicht von „derzeitig oder früher“ zu
sprechen, sondern die Formulierung an § 52 StPO durch den Zusatz „auch wenn
diese nicht mehr bestehen“ anzupassen. Dadurch wird deutlich, dass dies
sowohl für Ehe, Partnerschaft als auch häusliche Gemeinschaft gelten soll.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Beschlussdrucksache)