Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
[Bundesrat Drucksache 211/25 (Beschluss)
17.10.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
A. Problem und Ziel
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG) gibt Opfern von häuslicher Gewalt die Möglichkeit,
eine gerichtliche Schutzanordnung zu erlangen. In der Praxis aber lässt sich das
materielle Gewaltschutzrecht nur so erfolgreich umsetzen, wie es die verfahrens- und
vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zulassen. Zivilrechtlicher Gewaltschutz hat
einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf und ist deshalb nicht immer das optimale
Schutzinstrument. Die Familiengerichte verfügen auch nicht über dasselbe
Ermittlungsinstrumentarium wie die Polizei, wenn der Sachverhalt streitig ist oder
tatverdächtige Personen manipulativ vorgehen.
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund zum einen auf eine Verbesserung
des Informationsflusses zwischen Familiengericht und Polizei beziehungsweise
anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung einer Gewaltschutzanordnung
betroffen sind, zum anderen auf eine Verbesserung der staatlichen
Reaktionsmöglichkeiten insbesondere in Hochrisikofällen. Vergleichbar mit den strafprozessualen
Möglichkeiten bei eskalierendem Stalking bedarf es in dieser besonderen
Fallgruppe wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, durch die
gewalttätige Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur Verantwortung gezogen
werden können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf schlägt vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße
gegen das Gewaltschutzgesetz an denjenigen für die besonders schweren Fälle des
strafbaren Stalkings anzugleichen und für diese Fälle die Möglichkeit einer
Deeskalationshaft nach § 112a StPO zu eröffnen. Zugleich sollen die Polizeibehörden
frühzeitiger – bereits mit Antragstellung – von Gewaltschutzverfahren unterrichtet
werden.
C. Alternativen
Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet. Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung und die Erweiterung der
Haftgründe können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in
überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt. In
Gewaltschutzverfahren entsteht durch die Erweiterung der Mitteilungspflichten
gegenüber der Polizei ein geringer zusätzlicher Aufwand für das Gericht, dem jedoch
Effizienzgewinne bei einer etwa erforderlichen polizeilichen Amts- und Vollzugshilfe
im Rahmen der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen gegenüberstehen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung
wird in Einzelfällen einen geringen Mehraufwand für die Länder verursachen, der
jedoch durch Einnahmen durch die im Falle einer Verurteilung zu zahlenden
Gerichtsgebühren teilweise ausgeglichen werden kann.
F. Weitere Kosten
Für verurteilte Personen können im Falle der Beiordnung einer anwaltlichen
Vertretung für das Opfer und einer psychosozialen Prozessbegleitung zusätzliche Kosten
entstehen.
Bundesrat Drucksache 211/25 (Beschluss)
17.10.25
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 211/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
einer bestimmten vollstreckbaren
1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder
2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich
nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1
Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1
Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.
Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 wird die Zuwiderhandlung mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer
Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers
nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„Strafgesetzbuches“ die Angabe „oder nach § 4 Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“
eingefügt.
2. In § 397a Absatz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „Strafgesetzbuches“ die
Angabe „oder nach § 4 Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl.2025 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 216a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Gericht teilt Anträge und Anordnungen nach den §§ 1 und 2 des
Gewaltschutzgesetzes sowie die Änderung oder Aufhebung von Anordnungen der
zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung
der Anordnung betroffen sind, unverzüglich mit, soweit nicht schutzwürdige
Interessen eines Beteiligten an dem Ausschluss der Übermittlung, das Schutzbedürfnis
anderer Beteiligter oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
Der Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ist in Deutschland in einem
vielschichtigen System von Befugnissen verschiedener Stellen und Behörden
organisiert. Um diesen Schutz praktisch wirksam werden zu lassen, bedarf es einer
gezielten Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits, und
Amtsgericht in Familiensachen andererseits.
Geht von häuslicher Gewalt eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
der gefährdeten Person(en) aus, kann die Polizei als „Akutintervention“ eine
Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot aussprechen. Dabei handelt es sich jedoch
um ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention. Danach muss das
Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) tätig werden. Dieses kann
sehr schnell im Wege einer einstweiligen Anordnung im selbständigen Verfahren
nach §§ 49 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine mit Erlass wirksame und
damit vollstreckbare Schutzanordnung erlassen. Dies erfolgt bei ausreichender
Glaubhaftmachung des gewalttätigen Verhaltens durch die antragstellende Person in
der Regel ohne mündliche Verhandlung und häufig noch am Tag der Antragstellung
(Cirullies, NZFam 2022, S. 333, 334).
Nach § 4 GewSchG kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft werden, wer vorsätzlich einer solchen vollstreckbaren gerichtlichen
Anordnung zuwiderhandelt, vorausgesetzt diese ist ausreichend bestimmt. Die gerichtliche
Anordnung muss materiell rechtmäßig (BGH, NJW 2014, S. 1749) und aus sich
heraus so eindeutig gefasst sein, dass klar erkennbar ist, welches Verhalten zu
unterlassen ist. Gleiches gilt für den gerichtlich bestätigten Vergleich.
Gleichwohl lässt sich das materielle Gewaltschutzrecht nur so erfolgreich umsetzen,
wie es die verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zulassen.
Wenn die Verletzung der gerichtlichen Schutzanordnung unmittelbar droht oder
bereits eingetreten ist, kann zwar erneut im Wege der „Akutintervention“ die
Polizei gerufen werden, da die Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare Anordnungen
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 GewSchG eine Straftat darstellt, zu deren
Verhinderung oder Beendigung die Polizei einzuschreiten verpflichtet ist. Dies setzt in
aller Regel aber ein unmittelbares Bevorstehen der Begehung oder Fortsetzung des
gerichtlich untersagten Verhaltens voraus, so dass der Eintritt eines deliktbedingten
Schadens sofort oder in allernächster Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist. Es gibt jedoch Hochrisiko-Konstellationen, in denen Täter ihre Opfer über einen
längeren Zeitraum hinweg in der Art eines „Katz-und-Maus-Spiels“ verfolgen und
sich das Opfer nicht versehen kann, wann und wo der nächste Übergriff stattfindet.
Kommt es dergestalt zum Verstoß gegen das gerichtliche Verbot oder einen
gerichtlich bestätigten Vergleich, kann vom Familiengericht zwar ein Ordnungsgeld
auferlegt werden und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden
kann, auch Ordnungshaft angeordnet werden. Die zivilrechtliche
Zwangsvollstreckung erfordert aber im Anschluss daran noch ein weiteres Verfahren, in dem der
Ordnungsgeldbeschluss vollstreckt werden muss. Bei mittellosen Personen geht
dies ins Leere. Die Kostenlast trägt dann das Opfer.
Dies kann für Betroffene von Gewaltstraftaten, die generell mit einer höheren
Wahrscheinlichkeit für gravierende psychische Folgen beim Opfer einhergehen,
sehr herausfordernd sein. So ergab eine Befragung von häuslicher Gewalt
betroffener Frauen, dass sie im Schnitt sieben verschiedene Institutionen mindestens einmal
kontaktierten, bevor es gelang, Gewaltfreiheit herzustellen (Gloor/Meier: „Sicht
gewaltbetroffener Frauen auf institutionelle Interventionen bei Gewalt in Ehe und
Partnerschaft.“, Social Insight, Schinznach-Dorf, 2014).
In der Praxis erweist sich das bestehende Schutzsystem zwar in den meisten Fällen
als vergleichsweise effektiv. Eine Evaluation im Auftrag des Bundesministeriums
der Justiz ergab 2018, dass sich knapp 90 Prozent aller Verfahren im einstweiligen
Rechtsschutz erledigen (Ekert/Heiderhoff: „Evaluierung der FGG-Reform -
Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben“, Berlin 2018.). Dennoch ist festzuhalten,
dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verfahren so nicht abgeschlossen werden
kann. Im Jahr 2023 wurden durch die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
insgesamt 7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 Gewaltschutzgesetz registriert,
davon 91,7 % männlichen und 8,3 % weiblichen Geschlechts (BKA Lagebild
häusliche Gewalt, Juni 2024). Dem stehen in der Strafverfolgungsstatistik jährlich nur
einige Hundert Verurteilungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber.
Die Expertengruppe GREVIO des Europarates hat in ihrem Basisbericht über
gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des
Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
Gewalt an die deutschen Behörden appelliert, gesetzgeberische Maßnahmen zu
ergreifen, um eine umfassendere Strafverfolgung von Fällen körperlicher Gewalt im
Zusammenhang mit Gewalt in der Partnerschaft zu gewährleisten und damit zu
einer wirksamen Abschreckung vor dieser Form der Gewalt beizutragen (GREVIO;
2022, Ziffer 249).
Auf diese internationale Verpflichtung beruft sich die verbreitete Kritik aus
Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Umsetzung der Istanbul-Konvention im
Gewaltschutzrecht: Sanktionen seien zu selten und hätten nur einen geringen
Abschreckungseffekt, Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen würden nicht angemessen
geahndet (Schröttle/Arnis: „Femizide und notwenige Maßnahmen“ in: „Femizide und
Gewalt gegen Frauen“, bpb.de, 2023; ebenso: „Alternativbericht zur Umsetzung des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt
gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ des „Bündnis Istanbul-Konvention“, 2021,
S. 162.). Die PKS-Daten der letzten Jahre zeigen denn auch einen Anstieg der
Anzahl der erfassten Tatverdächtigen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4
GewSchG. Im Fünfjahresvergleich ist diese um 12,8 % angestiegen (BKA Lagebild
häusliche Gewalt, Juni 2024).
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verbesserung des Informationsflusses zwischen
Familiengericht und Polizei beziehungsweise anderen öffentlichen Stellen, die von
der Durchführung einer Gewaltschutzanordnung betroffen sind, und auf eine
Verbesserung des Gewaltschutzes insbesondere in Hochrisikofällen.
Er greift damit zum einen Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf, die
bereits im Jahre 2022 der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und
Mädchen wirksam bekämpfen“ Anlass gegeben hatten, eine Verbesserung des
Informationsaustausches und eine Prüfung zu fordern.
Zum anderen nimmt der Entwurf gezielt eine kleine, aber gefährliche Gruppe von
Gewalttätern besonders in den Blick. Die britische Forscherin Jane Monckton-
Smith hat 2020 in einer Untersuchung von 372 Fällen von Partnerschaftstötungen
eine signifikante Parallele zwischen den Ergebnissen der Femizid-Forschung und
der Forschung zu Stalking-Fällen herausgearbeitet. Danach sind beide Phänomene
auf die Dynamik von Macht und Kontrolle zurückzuführen und weisen ähnliche
prädiktive Risikomarker auf. Nicht Gewalt allein ist der wichtigste Indikator für
einen Femizid. Vielmehr ist es erforderlich, auch die zeitliche Eskalation einer
Geschlechterbeziehung genau zu verfolgen und deren Dynamik zu verstehen
(Monckton-Smith, “Intimate Partner Femicide“, Violence Against Women, 26 [11]. pp.
1267-1285).
Den einer dynamischen Gewaltentwicklung zugrundeliegenden psychologischen
Mechanismus beleuchtet der Abschlussbericht des Forschungsprojekts
„Gewalteskalation in Paarbeziehungen“ des Instituts für Polizei und
Sicherheitsforschung wie folgt: „Werden – aus Tätersicht – durch die aktuelle Trennungskrise der
bisherige Lebensentwurf und/oder die eigene Selbstdefinition nicht nur in Frage
gestellt, sondern in den Grundfesten erschüttert, kann es zur
Selbstwerterschütterung im Sinne einer schweren narzisstischen Krise kommen.“ (Greuel,
Abschlussbericht IPoS-Studie 2009, S. 123 ff.). Kommt es zur Eskalation, lassen sich diese
Täter von einer zivilgerichtlichen Anordnung und der Aussicht auf deren
Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin nicht
aufhalten.
Die psychische Krisenentwicklung engt bei solchen Tätern das Denken im Sinne
einer mentalen Fixierung auf den Beziehungskonflikt zunehmend ein. Aufgrund
ihrer obsessiven Fixierung auf das Opfer vollziehen sich eine Störung der
Realitätsprüfung und eine affektive Einengung. Diese Täter steigern sich in eine
Schuldzuschreibung auf das Opfer hinein (Glaz-Ocik/Hoffmann, „Gewaltdynamiken bei
Tötungsdelikten an der Intimpartnerin“, Polizei & Psychologie 2011, S. 263, 277). Sie
agieren in ihrer narzisstischen Prägung hochgradig manipulativ und geraten in einen
„affektiven Tunnel“, aus dem sie sich aus eigener Kraft nicht mehr lösen können.
Die Verengung ihres kognitiven Raums, die bei Trennungstaten ebenso wie beim
Stalking auftritt, und die damit verbundene typische „Täter-Opfer-Umkehr“ bei der
Wahrnehmung des Konflikts, machen sie für polizeiliche Gefährderansprachen oder
gerichtliche Sanktionsandrohungen unerreichbar. In Einzelfällen zeigten sich in der
IPOS-Studie sogar „Anzeichen für ein nahezu wettbewerbsorientiertes
Machtverhalten“, wenn nur kurze Zeit nach erfolgter Gefährderansprache demonstrativ
weitere Übergriffe erfolgen (Greuel, a.a.O. S. 114).
Angesichts der im April 2024 verabschiedeten Richtlinie der EU zur Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L 2024/1385 vom
14. Mai 2024) bedarf das deutsche Recht dringend der Nachbesserung. Nach
Artikel 19 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verstöße
gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder
Schutzanordnungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet
werden können. Die bisherigen Verfahren schrecken in den eskalierenden Fällen
einer „Gewaltspirale“ Personen mit narzisstischer Prägung nicht ab, sondern bieten
ihnen im Gegenteil nur neue Gelegenheiten zur Selbstdarstellung.
Das Familiengericht verfügt nicht über ein Instrument, mit dem sich eine solche im
Aufbau befindliche Gewaltspirale erfolgreich und auf Dauer durchbrechen ließe.
Ein entsprechendes Instrument sieht aber die Strafprozessordnung für Stalking-Fälle
in Gestalt der sogenannten „Deeskalationshaft“ vor. Nach § 112a StPO können
Beschuldigte in Haft genommen werden, wenn sie dringend verdächtig sind, eine
Straftat nach § 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu
haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass sie vor rechtskräftiger
Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat
fortsetzen und die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist. Der
Gesetzentwurf schlägt daher eine Übertragung der Stalking-Regulierung auf
Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz vor.
III. Alternativen
Beibehaltung des unzureichenden gesetzlichen Status quo.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (Strafrecht und gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und
völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der
kürzlich verabschiedeten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L 2024/1385 vom
14. Mai 2024) vereinbar, die in Artikel 19 Absatz 5 verbindlich verlangt, dass
Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder
Schutzanordnungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen
geahndet werden können. Gleiches bestimmt Artikel 53 Absatz 3 des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).
Durch die Ergänzung des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO um schwere Verstöße
gegen Gewaltschutzanordnungen wird zugleich Artikel 12 Absatz 2 der UN-
Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtekonvention) Rechnung
getragen. Danach ist Deutschland als Vertragsstaat unter anderem verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass in allen ein Kind berührenden Gerichtsverfahren das Kind
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter im Einklang mit den
innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört werden kann. Dieses Recht wird durch den
Zugang zu einem Opferanwalt beziehungsweise einer Opferanwältin für Minderjährige
und schutzbedürftige Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können,
effektiv ausgestaltet. Da mit der Aufnahme schwerer Gewaltschutzdelikte in den
Katalog des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO der Zugang zur Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleitung eröffnet wird (§ 406g Absatz 3 Satz 1 StPO),
dient die Regelung zugleich der Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes
im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der EU-Opferschutzrichtlinie mit dem Ziel
emotionaler und psychologischer Unterstützung von Opfern mit besonderem
Unterstützungsbedarf (Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 und Erwägungsgrund 38 der
Opferschutzrichtlinie).
VI. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten.
Im justiziellen Kernbereich ist mit Verfahrens- und Vollzugskosten in
überschaubarem Umfang zu rechnen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung
wird in Einzelfällen einen geringen Mehraufwand für die Länder verursachen, der
jedoch durch Einnahmen durch die von Angeklagten im Falle der Verurteilung zu
zahlenden Gerichtsgebühren teilweise ausgeglichen werden kann. Für Bürgerinnen
und Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes)
§ 4 GewSchG wird durch einen Absatz 2 ergänzt, in dem künftig für besonders
schwere Fälle ein an § 238 Absatz 2 StGB orientierter Strafrahmen vorgesehen
wird. Bestimmte besonders gefährliche Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen, die auf eine sich anbahnende Gewalteskalation hindeuten können, sollen
mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die
Regelbeispiele orientieren sich an der Schwere der Tatfolgen und an den mit ihrer
Begehung einhergehenden Risiken.
Nummer 1 greift – in Anlehnung an § 113 Absatz 2 Nummer 1, § 177 Absatz 7
Nummer 1 StGB – jüngste Erkenntnisse aus dem BKA Lagebild häusliche Gewalt
vom Juni 2024 auf. Diesem ist zu entnehmen, dass immerhin 17 Tatverdächtige bei
Verstößen gegen das GewSchG im Jahr 2023 eine Schusswaffe einsetzten.
Verschiedene Untersuchungen zu tödlicher Partnerschaftsgewalt weisen in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere der Zugang zu und die Bedrohung mit
Waffen ein wichtiges Warnsignal für eskalierende Gewaltdynamiken darstellen.
Eine Untersuchung von 751 Morden und Mordversuchen an weiblichen Opfern aus
Österreich ergab kürzlich, dass mehr als jeder dritte Täter bei der Tat eine
Stichwaffe einsetzte und annähernd 20% eine Hieb- oder Schusswaffe, wobei zunehmend
mehr legale Schusswaffen zum Einsatz kommen (Haller/Eberhardt/Temel,
„Untersuchung Frauenmorde – eine quantitative und qualitative Analyse“, Wien 2023,
S. 12 f., S. 32). Kommt es im Vorfeld zu Bedrohungen mit einer potentiell tödlichen
Waffe oder hat die gewalttätige Person allgemein Zugang zu tödlichen Waffen,
insbesondere Schusswaffen, ist das Risiko eines eruptiven Gewaltdurchbruchs deutlich
erhöht (Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264; Greuel, IPoS-Studie, S. 4 und 190,
jeweils m. w. N.). Aufgrund des Eskalationsrisikos bedarf es zum Schutz von Leib
und Leben des Opfers deshalb zur Erfüllung des Tatbestands einer konkreten
Verwendungsabsicht nicht, sondern es reicht aus, dass Zugriff auf das gefährliche
Werkzeug bei der Tatausführung jederzeit möglich ist.
Zu den direkten Auswirkungen von Gewalthandlungen zählen nach medizinischen
Untersuchungen neben physischen Verletzungen auch internalisierte Beschwerden
wie beispielsweise Angst, Panikattacken, verstärkte Unruhe, Schlafstörungen,
Depressionen, Magenbeschwerden oder Kopfschmerzen. Diese gesundheitlichen
Folgen nehmen die Nummern 2 und 3 in den Blick und lehnen sich an die
Regelbeispiele für schwere Tatfolgen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 des § 238 StGB an.
Zur Auslegung kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen
werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Krankheitsfolgen oder die
Herbeiführung der konkreten Gefahrenlage in den Tatvorsatz aufgenommen
werden.
Die eingetretene Gesundheitsschädigung nach Nummer 2 kann sowohl physischer
als auch psychischer Natur sein (BT-Drs. 19/28679, 13); sie muss aber
Krankheitswert besitzen und über eine bloße Befindlichkeitsstörung hinausgehen.
Nach Nummer 3 genügt die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, soweit es sich um
eine schwere Gesundheitsschädigung handelt. Erfasst werden damit unter anderem
langwierige ernsthafte Krankheiten oder der psychisch bedingte Verlust der
Arbeitsfähigkeit für längere Zeit. Auch wenn das Opfer infolge erheblichen psychischen
Drucks in die Gefahr des Eintritts einer Depression mit Krankheitswert gebracht
wird, kommt die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in
Betracht (MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2021, StGB § 238 Rn. 54).
Nummer 4 und 5 greifen weitere Erkenntnisse der Femizid-Forschung auf. Im
Gegensatz zu ungeplant-impulsiven Gewaltdurchbrüchen überwiegt bei
Beziehungsgewalt der Anteil geplanter Taten (Greuel, IPoS-Studie, S. 114). Selbst wenn der
eigentliche Tatentschluss im Rahmen eines Eskalationsprozesses spontan gefasst
wird, gehen dem häufig Warnsignale voraus.
Neben einer Gewaltvorgeschichte gilt ein starkes Kontrollverhalten als wichtiger
Risikofaktor für Tötungen innerhalb oder am Ende einer Partnerschaft. Der
Indikator für eine Hochrisikosituation ist dann ein starkes Bedürfnis nach Macht, das in
kontrollorientiertem Stalking ausgelebt wird (Monckton-Smith, a. a. O., S. 269).
Gerade bei den besonders gefährlichen narzisstisch geprägten Personen kann ein
Zusammenhang zwischen Kontrollverhalten und dem Streben nach Dominanz
beobachtet werden (Staubli/Markwalder/Walser, „Ursachen von Tötungsdelikten
innerhalb der Partnerschaft“, St. Gallen 2021, S. 17 ff.).
Nummer 4 sieht deshalb – gleichfalls in Anlehnung an den § 238 StGB – die
Strafschärfung für die Fälle vor, in denen die Zuwiderhandlungen ihrerseits den
Charakter von Stalking annehmen, wobei das Regelbeispiel in Abgrenzung zum
„einfachen“ Stalking bewusst als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, um den besonderen
Unwert der wiederholten Verstöße zu unterstreichen. Die Lebensgestaltung des Opfers
wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird,
das es ohne den Einfluss der Tat nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst
zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende
Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen
(BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09 – BGHSt 54, 189).
Nach einer gewissen Trennungsdauer – insbesondere wenn Frauen den Kontakt
konsequent abzubrechen versuchen – ereignen sich Tötungsdelikte vor dem
Hintergrund einer Gewalteskalation, nachdem seitens des Täters eine geeignete
Tatsituation geflissentlich geschaffen wurde, indem dem Opfer beispielsweise auf dem
regelmäßigen Weg zur Arbeit aufgelauert oder die Notwendigkeit einer „letzten
Aussprache“ vorgespiegelt wird (Habermann, Beziehungsfemizide in der juristischen
Praxis, APuZ 14/2023, S. 24). In Trennungssituationen, wenn die späteren Opfer ihr
Bestreben mitteilen, die Beziehung beenden zu wollen, steigt das Risiko einer
Gewalteskalation sprunghaft (Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264). Hierauf stellt
Nummer 5 der Regelbeispiele in Anlehnung an § 224 Absatz 1 Nr. 3 StGB ab.
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Ergänzung von § 112a Absatz 1 Nummer 1 StPO um Straftaten nach dem
neuen § 4 Absatz 2 GewSchG erstreckt die Möglichkeit einer vorbeugenden
„Deeskalationshaft” auf besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche
Gewaltschutzanordnung. Die Gründe, die zur Einführung der Deeskalationshaft in
Fällen schweren Stalkings geführt haben, liegen bei schwerwiegenden Verstößen
gegen das Gewaltschutzrecht in gleicher Weise vor: „In diesem Bereich kann nach
geltendem Haftrecht nicht rechtzeitig interveniert werden. So liegen etwa in der
Regel die Voraussetzungen des § 112 [StPO] nicht vor, weil es sich bei den Tätern um
ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Personen in geordneten
sozialen Verhältnissen handelt. Die zeitlich eng begrenzte Ingewahrsamnahme nach
Polizeirecht bietet ebenfalls keine effektive Handhabe. […] Zukünftig kann bereits
dann interveniert werden, wenn eine konkrete Gefahr eingetreten ist“ (BT-
Drs. 16/3641, S. 15).
Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Inhaftierung sind eng gefasst. Zunächst
muss bezüglich des Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung dringender
Tatverdacht bestehen, was voraussetzt, dass absolute Rechte wie Körper,
Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Wohnung oder befriedetes Besitztum
einer anderen Person widerrechtlich verletzt wurden. Während beim strafbaren
Stalking wiederholte Nachstellungen die Strafbarkeit begründen, indiziert hier der
vorsätzliche Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung die
Beharrlichkeit der Rechtsverletzung. Die an der Gefährlichkeit der Zuwiderhandlungen
orientierten Regelbeispiele des neuen § 4 Absatz 2 GewSchG sind bewusst am
Schutzzweck der „Deeskalationshaft“ ausgerichtet, die auf die Durchbrechung
gefährlicher Gewaltspiralen zielt, bevor sich die Risiken für das Tatopfer zur
gegenwärtigen Gefahr einer schweren Verletzung oder gar eines Femizids verdichtet
haben.
Weiter müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass die tatverdächtige
Person vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art
begehen werde. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der gerichtlichen
Gewaltschutzanordnung auf Persönlichkeitsmängel hindeutet, die weitere Taten ähnlicher
Art befürchten lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 112a Rn. 14 m. w.
N.), die im Erscheinungsbild mit der bisherigen übereinstimmen, so dass das
Verhalten insgesamt als gleichartige Serie erscheint. Die betreffenden Taten müssen
zudem im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen und
nach ihrem konkreten Erscheinungsbild geeignet sein, in weiten Teilen der
Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu
beeinträchtigen (BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 112a Rn. 7, beck-online).
Schließlich darf Deeskalationshaft als Form der Sicherungshaft nur subsidiär
verhängt werden und die von den Beschuldigten ausgehenden Gefahren dürfen nicht
durch andere Maßnahmen gleich wirksam bekämpfbar sei. Auch ein auf den
Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt
werden. So etwa bei wesentlichen Veränderungen in den Lebensverhältnissen der
Beschuldigten oder wenn Übergriffen durch Auflagen und Weisungen wirksam
entgegengewirkt werden kann, etwa durch Anordnung einer elektronischen Fußfessel
(so auch MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112a Rn. 57).
Durch Ergänzung des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO wird für Geschädigte unter
18 Jahren und Geschädigte, die nicht dazu in der Lage sind, ihre Interessen selbst
wahrzunehmen, im Gleichklang mit den Vorschriften zum Schutz vor Nachstellung
(§ 238 Absatz 2 und 3 StGB) der Zugang zu einer Opferanwältin beziehungsweise
einem Opferanwalt eröffnet. Die Unfähigkeit zur Interessenwahrnehmung ist nach
verletzten- beziehungsweise opferspezifischen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Verletzte können bei schweren Gewaltschutzverstößen aufgrund ihrer persönlichen
Lebens- und Beziehungssituation durch ein Handeln in eigener Sache überfordert sein,
weil sie über das Tatgeschehen hinaus zusätzlich durch den kompletten Umbruch
ihrer Lebenslage belastet sind (BeckOK StPO/Weiner, 54. Ed. 01.01.2025, StPO
§ 397a Rn. 18).
Mit der Aufnahme schwerer Gewaltschutzdelikte in den Katalog des § 397a
Absatz 1 Nummer 5 StPO wird in diesen Fällen den Betroffenen zugleich der Zugang
zur Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung eröffnet (§ 406g Absatz 3
Satz 1 StPO). Damit kann ein Beitrag dazu geleistet werden, der von der
Expertengruppe GREVIO in ihrem Basisbericht 2022 konstatierten „Zermürbung“
entgegenzuwirken, die zu der Diskrepanz zwischen den bei der Polizei gemeldeten Fällen
von Gewalt in Partnerbeziehungen und den vergleichsweise geringen
Verurteilungszahlen durch die Gerichte beiträgt (GREVIO 2022, Nr. 305)
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Nach Artikel 29 Absatz 1 Istanbul-Konvention treffen die Vertragsparteien die
erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um Opfer mit
angemessenen zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der
Täterin auszustatten. Ein angemessener Schutz bedeutet nicht nur, dass das Opfer
eine gerichtliche Anordnung erlangen kann. Die entsprechende Anordnung muss
auch effektiv durchsetzbar sein.
Die gerichtlichen Gewaltschutzentscheidungen sind nach § 216a FamFG unter
anderem der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Damit soll die Polizei in die
Lage versetzt werden, ihren Aufgaben der Gefahrenabwehr beziehungsweise
Strafverfolgung schneller nachzukommen. Um es der Polizei zu ermöglichen, sich auf
mögliche Einsätze, aber auch auf zu erwartende Vollstreckungsaufträge besser
einzustellen und insgesamt schneller und effektiver eingreifen zu können, soll sie künftig
nicht nur von der Entscheidung, sondern bereits von einem Antrag nach dem
Gewaltschutzgesetz unterrichtet werden. Dies ermöglicht es der Polizei, unverzüglich
nach Mitteilung über die Antragstellung einer Gewaltschutzanordnung den durch
die betroffene Person mitgeteilten Aufenthalt und entsprechende Erreichbarkeiten
dem Gericht zu übermitteln, so dass die Zustellung der gerichtlichen Anordnung
nach § 214 Absatz 2 Satz 2 FamFG zeitnah erfolgen kann. Schutzlücken für
gewaltbetroffene Personen, hinter deren Interesse das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung der die Gewalt ausübenden Person zurückzutreten hat, können so
vermieden werden. In den Fällen, in denen die Gewaltschutzanordnung im
einstweiligen Rechtsschutz noch am Tage der Antragstellung erfolgt, können die
gerichtlichen Mitteilungen, die unverzüglich zu erfolgen haben, gemeinsam bewirkt werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen (Beschlussdrucksache)