Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 181/26
27.03.26 BRFuss
R - FSFJ - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten
insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf
psychosoziale Prozessbegleitung
A. Problem und Ziel
Seit 2017 haben minderjährige und besonders schutzbedürftige Erwachsene, die durch
eine Sexual- oder eine schwere Gewaltstraftat verletzt wurden, einen Anspruch auf
professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten
Strafverfahrens, die psychosoziale Prozessbegleitung, § 406g Absatz 3 in Verbindung mit
§ 397a der Strafprozessordnung (StPO). Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine
besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung.
Sie umfasst die qualifizierte nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und
Unterstützung im Strafverfahren.
Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht
an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über
Erfahrungen mit diesem Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder haben
gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen
Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und
Gewaltstraftaten entwickelt hat. Zugleich haben die Berichte gezeigt, dass die
Beiordnungszahlen hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten
Erwartungen zurückgeblieben sind und noch steigerungsfähig erscheinen. Auch hat der
Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der
Praxiserfahrungen der Länder und Verbände Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen
zur psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Dieser Befund korrespondiert mit
mehreren Beschlüssen der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der
Länder, zuletzt aus dem Jahr 2025, sowie einer Entschließung des Bundesrates in der
Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023. Opfer von gravierender
häuslicher Gewalt sollen daher besser geschützt werden. Denn dieser Opfergruppe steht
trotz ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit bislang weder ein Anspruch auf Beiordnung
einer Nebenklagevertretung noch einer psychosozialen Prozessbegleitung zu.
Ein anderes wichtiges Ziel des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Opfer von
Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung. Bisher sind Opfer von Volksverhetzung
und verhetzender Beleidigung nicht im Katalog des § 395 Absatz 3 StPO aufgenommen.
Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189
des Strafgesetzbuches (StGB) dort aufgenommen sind, nicht sachgerecht.
Fristablauf: 08.05.26
B. Lösung
Die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung sollen – insbesondere in
§ 406g StPO und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
(PsychPbG) – überarbeitet werden, um zu ermöglichen, dass das Angebot der
psychosozialen Prozessbegleitung besser angenommen wird und flächendeckend
erhalten bleibt. Dabei soll insbesondere für minderjährige Verletzte der Zugang zu dieser
Form der Unterstützung erleichtert werden. Ebenso soll Erwachsenen, die durch eines der
in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten schweren Verbrechen verletzt
wurden, die Inanspruchnahme erleichtert werden. Ferner soll Verletzten von Straftaten
aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen, die diese Form der
nichtrechtlichen Unterstützung besonders benötigen und bisher noch keinen Anspruch darauf
hatten, die Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht werden.
Mit neuen Verfahrensregelungen, wie der Benachrichtigung der psychosozialen
Prozessbegleiterin oder des -begleiters vom Termin der Hauptverhandlung oder der
Ermöglichung der nachträglichen Beiordnung, soll dazu beigetragen werden, dass die
psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis des Strafverfahrens noch besser
funktioniert. Schließlich sollen, um das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung
flächendeckend aufrecht erhalten zu können, auch Regelungen zur Vergütung der
psychosozialen Prozessbegleitung maßvoll angepasst werden und Klarstellungen im
Hinblick auf die Inanspruchnahme von Verdolmetschung im Rahmen der psychosozialen
Prozessbegleitung erfolgen. Mit diesen Änderungen werden zugleich die vorgenannten
Vorschläge der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder sowie
des Bundesrates aufgegriffen.
Opfer von typischen Delikten im Bereich der häuslichen Gewalt wie Körperverletzung oder
Nachstellung sollen in gravierenden Fällen einen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines
für sie kostenlosen Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO sowie zudem
einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO
erhalten.
Die Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB und der verhetzenden
Beleidigung nach § 192a StGB sollen, soweit sie individuelle Rechtsgüter schützen,
ebenso wie der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB in den Katalog des § 395
Absatz 3 StPO aufgenommen werden.
C. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage. Diese birgt allerdings das Risiko, dass wegen
nicht adäquater Vergütung das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nicht
mehr im bisherigen Umfang erhalten werden kann und damit nicht mehr allen Verletzten,
die diese Unterstützung benötigen, zugutekommen kann.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Justizhaushalte der Länder werden Mehrbedarfe in Höhe von etwa 2,4 Millionen
bis maximal 8,6 Millionen Euro erwartet. Die zusätzlichen Bedarfe beruhen insbesondere
auf jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen
häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines
anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis
3,3 Millionen Euro). Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben aufgrund von Änderungen
der Vergütungsregelungen insbesondere im PsychPbG. Die Mehrbedarfe werden
voraussichtlich ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nur geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht Erfüllungsaufwand in vernachlässigbar geringer Höhe.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen Bürokratiekosten aus Informationspflichten in vernachlässigbar geringer
Höhe.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand um etwa 2,4 Millionen
bis maximal 8,6 Millionen Euro. Die zusätzlichen Aufwände beruhen insbesondere auf
jährlichen Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden Fällen
häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines
anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis
3,3 Millionen Euro) sowie auf Änderungen der Vergütungsregelungen im PsychPbG. Die
tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich insbesondere vom Fallaufkommen sowie der
Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber den Verurteilten auf Zahlung von
Gerichtsgebührenzuschlägen ab.
Bundesrat Drucksache 181/26
27.03.26 BRFuss
R - FSFJ - Fz - In
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten
insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf
psychosoziale Prozessbegleitung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere
schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten
insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale
Prozessbegleitung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung1
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 48a Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale Prozessbegleitung;
Beschleunigungsgebot“.
2. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 48a
Besonders schutzbedürftige Zeugen; Hinweis auf psychosoziale
Prozessbegleitung; Beschleunigungsgebot“
b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegen bei Vornahme der den Verletzten betreffenden Vernehmung,
Verhandlung oder sonstigen Untersuchungshandlung Anhaltspunkte für einen Anspruch
des Verletzten auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach
§ 406g Absatz 3 vor, so ist der Zeuge auf die Möglichkeit, die Beiordnung eines
solchen zu beantragen, hinzuweisen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Bei Taten zum Nachteil eines minderjährigen Verletzten müssen die ihn
betreffenden Verhandlungen, Vernehmungen und sonstigen
Untersuchungshandlungen besonders beschleunigt durchgeführt werden, soweit dies unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Zeugen sowie der Art und Umstände
der Straftat zu seinem Schutz oder zur Vermeidung von Beweisverlusten geboten
1 Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl.
L, 2024/1385, 24.5.2024).
ist. Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters nach § 406g Absatz 3
Satz 2 ist frühzeitig zu prüfen.“
3. § 395 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach § 130 Absatz 1,
2 und 5, den §§ 185 bis 189, 192a, 229, 241, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, den
§§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen
öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner
Interessen geboten erscheint.“
4. Nach § 397a Absatz 1 Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. durch eine rechtswidrige Tat nach § 223, 224 oder 238 des Strafgesetzbuches
oder nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes verletzt ist und die Tat innerhalb der
Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in
häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte erhebliche körperliche oder
seelische Folgen durch die Tat erlitten hat, insbesondere weil aufgrund einer
wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen für den Verletzten
besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts familiärer
Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen
Ausnahmesituation befindet,“.
5. § 406g wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der psychosoziale Prozessbegleiter ist vom Termin der Hauptverhandlung, vom
Termin einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 und über
den Ausgang des Verfahrens zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht
angezeigt oder er dem Verletzten nach Absatz 3 beigeordnet wurde.“
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Unter den in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten
Voraussetzungen ist dem Verletzten auf seinen Antrag ein psychosozialer Prozessbegleiter
beizuordnen. Einem Verletzten, der nach Maßgabe des Satzes 1 einen Anspruch
auf psychosoziale Prozessbegleitung hat und minderjährig ist oder seine
Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, kann auch von Amts wegen ein
psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden. Eine solche Beiordnung
kann auch auf Anregung der Staatsanwaltschaft und soll nicht gegen den Willen
des Verletzten erfolgen.
(4) Die Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ist für den
Verletzten kostenfrei. Für die Beiordnung gilt § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3
entsprechend. Über die Beiordnung entscheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage der
Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts; im Vorverfahren entscheidet
das nach § 162 Absatz 1 zuständige Gericht.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die psychosoziale
Prozessbegleitung im Strafverfahren
Das Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525, 2529) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Vergütung des nach § 406g Absatz 3 und 4 der Strafprozessordnung
beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiters richtet sich nach den §§ 6 bis 10.“
2. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
Höhe der Vergütung
(1) Der beigeordnete psychosoziale Prozessbegleiter erhält für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben aus der Staatskasse für eine psychosoziale Prozessbegleitung
eine Vergütung
1. im Vorverfahren in Höhe von 623 Euro,
2. im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug in Höhe von 444 Euro,
3. im Berufungsverfahren in Höhe von 252 Euro,
4. nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 150 Euro.
Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erhöht sich auf das Doppelte, wenn der
psychosoziale Prozessbegleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs
gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine
wahrgenommen hat. Mit der Vergütung nach den Sätzen 1 und 2 sind auch die Ansprüche auf
Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten.
(2) Sind für die psychosoziale Prozessbegleitung Fahrten von insgesamt mehr als
50 Kilometer erforderlich, so können Ansprüche auf die Erstattung der Fahrtkosten für
den Teil, der 50 Kilometer übersteigt, in entsprechender Anwendung der Nummern
7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
geltend gemacht werden.“
3. § 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Anspruch auf Vergütung entsteht für jeden Verfahrensabschnitt nach § 6 Absatz 1
Satz 1 gesondert.“
4. In § 8 wird nach der Angabe „§ 48 Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
5. § 11 wird durch den folgenden § 11 ersetzt:
„§ 11
Angabe von Beiordnungen
Der psychosoziale Prozessbegleiter hat gegenüber der Landesjustizverwaltung
auf Anforderung folgende Angaben zu machen:
1. die Anzahl der von ihm im Wege der Beiordnung ausgeübten psychosozialen
Prozessbegleitungen pro Kalenderjahr,
2. soweit ihm dies bekannt ist, die Zahl der abgelehnten Anträge auf psychosoziale
Prozessbegleitung pro Kalenderjahr, die er auf Wunsch eines Verletzten hätte
ausüben sollen.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026
I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 187 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung
berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen. Für eine
Person, der nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung ein psychosozialer
Prozessbegleiter beigeordnet worden ist, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass das
Gericht einen Dolmetscher heranzieht, sofern sich die Person und der psychosoziale
Prozessbegleiter nicht in einer beiden verständlichen Sprache verständigen können. Satz 2 gilt
auch für die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person.“
Artikel 4
Evaluierung
Die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen zur Änderung der §§ 397a und
406g der Strafprozessordnung und zu den Änderungen in § 6 des Gesetzes über die
psychosoziale Prozessbegleitung sind vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz unter Beteiligung der Länder fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 406g Absatz 3 in Verbindung mit § 397a der Strafprozessordnung (StPO) haben
minderjährige und besonders schutzbedürftige erwachsene Verletzte von Sexual- und
schweren Gewaltstraftaten einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung, die eine
professionelle nicht-rechtliche Begleitung und Betreuung während des gesamten
Strafverfahrens darstellt. Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der
Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. Sie umfasst die qualifizierte
nicht-rechtliche Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren.
Die psychosoziale Prozessbegleitung dient in erster Linie dem Abbau von Belastungen und
Ängsten des Verletzten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, ist zugleich aber auch
von erheblichem Nutzen für die Justiz, weil die Aussagetüchtigkeit der Zeuginnen und
Zeugen durch deren Stabilisierung steigt. Psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter
sind besonders qualifizierte Fachkräfte aus dem Bereich der sozialen Arbeit, die für die
Begleitung besonders schutzbedürftiger Opfer von Straftaten ausgebildet sind, einem
Neutralitätsgebot unterliegen und gesetzlich dazu verpflichtet sind, mit den Verletzten nicht über
das Tatgeschehen zu sprechen. Damit nehmen sie im Strafverfahren einen wichtigen Platz
ein und ergänzen in psychosozialer Hinsicht die rechtliche Betreuung der Verletzten
schwerer Straftaten, die zumeist durch die Nebenklagevertretung wahrgenommen wird.
Der 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstellte Bericht an
den Normenkontrollrat (NKR) zur Empirie der Fallzahlen und über Erfahrungen mit diesem
Rechtsinstitut sowie Evaluierungen der Länder Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern
und Nordrhein-Westfalen zur Anwendung der psychosozialen Prozessbegleitung haben
gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument
zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und
Gewaltstraftaten entwickelt hat. Zugleich haben die Berichte gezeigt, dass die Beiordnungszahlen
hinter den bei der Einführung des Rechtsinstituts prognostizierten Erwartungen
zurückgeblieben sind und noch steigerungsfähig erscheinen. Auch hat der Bericht des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz aufgrund der Erfahrungen aus der Praxis von
Ländern und Verbänden Prüfungs- und Nachbesserungsbedarf bei den Regelungen zur
psychosozialen Prozessbegleitung aufgezeigt. Dieser Befund korrespondiert mit mehreren
Beschlüssen der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder, zuletzt
aus dem Jahr 2025, sowie einer Entschließung des Bundesrates in der Drucksache 464/23
(Beschluss) vom 24. November 2023. Die Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister der Länder hat in ihren Beschlüssen ebenso wie der Bundesrat in der genannten
Entschließung bekräftigt, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein wichtiges
Hilfsangebot für Opfer schwerer Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, darstellt. Verbunden
mit dieser Feststellung hat die Konferenz mehrere Vorschläge an den Bundesminister der
Justiz gerichtet. Danach ist insbesondere zu gewährleisten, dass das Angebot der
psychosozialen Prozessbegleitung von den besonders schutzbedürftigen Opfern von Straftaten
auch wirklich genutzt wird, dass der Anspruch in Teilbereichen auf weitere schutzbedürftige
Opfergruppen ausgeweitet wird und dass die Voraussetzungen dafür, dass die
Prozessbegleitung in der Praxis funktioniert, durch bestimmte strukturelle Anpassungen verbessert
werden. Diese Themen spricht auch die Entschließung des Bundesrates in der Drucksache
464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 an.
Zu den weiteren schutzbedürftigen Opfergruppen zählen insbesondere auch Opfer von
Delikten aus dem Bereich der gravierenden häuslichen Gewalt, denen bisher weder ein
anwaltlicher Beistand nach § 397a Absatz 1 StPO noch ein psychosozialer
Prozessbegleiter nach § 406g Absatz 3 StPO beigeordnet werden kann.
Des Weiteren ist die Stärkung der Opfer von Volksverhetzung, verhetzender Beleidigung
und Bedrohung ein wichtiges Thema. Bisher sind diese Straftaten nicht im Katalog des
§ 395 Absatz 3 StPO enthalten. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass
Beleidigungsdelikte nach den §§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches (StGB) dort aufgenommen sind, nicht
sachgerecht.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch die Überarbeitung der Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung in der
StPO soll insbesondere minderjährigen sowie erwachsenen Verletzten bestimmter
schwerer Verbrechen die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer psychosozialen
Prozessbegleitung erleichtert werden. Ferner soll bestimmten Verletzten von Straftaten aus dem Bereich
der häuslichen Gewalt die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung
der Nebenklage sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung im Wege einer Beiordnung
erstmals ermöglicht werden. Mit neuen Verfahrensregelungen, wie der Benachrichtigung
der psychosozialen Prozessbegleitung (insbesondere) vom Termin der Hauptverhandlung
oder einer Ermöglichung nachträglicher Beiordnung soll dazu beigetragen werden, dass die
psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis des Strafverfahrens noch besser
funktioniert. Schließlich sollen, um das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung
flächendeckend aufrecht erhalten zu können, auch Regelungen im Gesetz über die psychosoziale
Prozessbegleitung zur Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung maßvoll
angepasst werden. Im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) soll eine Klarstellung im Hinblick auf
die Inanspruchnahme von Verdolmetschung im Rahmen der psychosozialen
Prozessbegleitung erfolgen.
Im Hinblick auf die Nebenklagebefugnis der Opfer von Volksverhetzung nach § 130
Absatz 1, 2 und 5 StGB) sowie der Opfer einer verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB
und der Bedrohung nach § 241 StGB soll § 395 Absatz 3 StPO angepasst werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Inhalte des Entwurfs wurden ohne die Beteiligung beauftragter Dritter im Sinn des § 42
Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
erarbeitet. Der Entwurf basiert auf einem im Jahr 2021 vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz erstellten Bericht an den NKR zur Empirie der Fallzahlen und über
Erfahrungen mit dem Rechtsinstitut der psychosozialen Prozessbegleitung. Bei der Erstellung
des Berichts wurden die Landesjustizverwaltungen sowie fachlich betroffene Verbände und
Einrichtungen aus dem Bereich des Kinder- und Opferschutzes und der Gewaltprävention
beteiligt.
IV. Alternativen
Beibehaltung der geltenden Rechtslage. Diese birgt allerdings das Risiko, dass das
Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nicht mehr im bisherigen Umfang erhalten
werden kann und damit nicht allen Verletzten zugute kommen kann, die diese Unterstützung
benötigen. Dies gilt sowohl für die Verletzten von häuslicher Gewalt in gravierenden Fällen,
die nun zum ersten Mal einen Anspruch auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur
Ausübung der Nebenklage sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung erhalten sollen.
Dies gilt aber auch für die anderen Verletzten, die bereits jetzt einen Anspruch auf
Beiordnung geltend machen können, im Hinblick auf die Änderungen der Vergütungsregelungen
in § 6 PsychPbG. Hier haben die Länder zu Recht darauf hingewiesen, dass mangels
Auskömmlichkeit der Vergütung sich mehr und mehr Träger und Anbieter einer psychosozialen
Prozessbegleitung zurückziehen und keine psychosoziale Prozessbegleitung mehr
anbieten. Zwar ermöglicht § 10 Absatz 1 PsychPbG den Ländern, für ihren Bereich von den §§ 5
bis 9 PsychPbG abweichende Vergütungsregelungen zu treffen. Im Sinne einer bundesweit
einheitlichen Anwendung der Regelungen und einer flächendeckenden Gewährleistung von
psychosozialer Prozessbegleitung sollte aber insoweit eine bundesweit einheitliche
Vergütungsregelung getroffen werden.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, Gerichtsverfassung,
gerichtliches Verfahren).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Stärkung
der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten und damit
auch der Zielsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011. Durch den im
Entwurf vorgesehenen Ausbau der zielgerichteten qualifizierten und professionellen
Begleitung der Verletzten im Strafverfahren erfüllt der Entwurf auch die Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie der Richtlinie
2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die
Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung
des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI vom 25. Oktober 2012 im Hinblick auf die dort
geforderte zielgerichtete Unterstützung der Opfer von Straftaten insbesondere in Artikel 9
Absatz 2 und 3 Buchstabe b). Der Entwurf setzt mit den Änderungen der StPO Artikel 31
Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 um. Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385
gibt vor, dass Opfer im Kindesalter eine altersgerechte medizinische Versorgung,
emotionale, psychosoziale, psychologische und pädagogische Unterstützung, die auf den
Entwicklungsbedarf und die individuelle Situation des Kindes zugeschnitten ist, sowie jede
andere geeignete Unterstützung, die insbesondere auf Situationen häuslicher Gewalt
zugeschnitten ist, erhalten müssen. Durch die Änderungen der StPO, insbesondere der § 48a,
§ 397a Absatz 1 Nummer 3a und § 406g Absatz 3 StPO-E sollen minderjährige Verletzte,
auch in Fällen gravierender häuslicher Gewalt, schneller und einfacher psychosoziale
Unterstützung durch eine Prozessbegleitung im Strafverfahren erhalten.
Der Entwurf fällt weiter in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, soweit er eine Erhöhung der
Vergütungstatbestände in § 6 Absatz 2 PsychPbG-E vorsieht, vergleiche Artikel 7 Absatz 3
Buchstabe k) Richtlinie (EU) 2018/958.
Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß dem Prüfraster für die
Verhältnismäßigkeitsprüfung und weitere Maßnahmen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz vom 29. Juli 2024 – EB3 – 83204/007 – 04#005-0004 –
durchgeführt. Die Regelungen genügen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie
enthalten insbesondere keine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes.
Gesetzgeberisches Ziel der Regelungen zur Erhöhung der Vergütungstatbestände in § 6
Absatz 2 PsychPbG-E ist die Herstellung einer bundesweit einheitlichen auskömmlichen
Vergütung für die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter, um
flächendeckend das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung zu gewährleisten. Die
Regelung dient damit dem Ziel der Wahrung der geordneten Rechtspflege nach Artikel 6
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 gemäß Punkt A.I.5. des Prüfrasters für die
Verhältnismäßigkeitsprüfung. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die mit dem 3.
Opferrechtsreform im Zuge der Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung festgelegten
Vergütungssätze erhöht werden, um die Ausübung der Tätigkeit attraktiver zu gestalten.
Durch die Neuregelung wird die Stellung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -
begleiter verbessert. Die Neuregelungen dienen somit der Wahrung der Anforderungen, die
sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowohl nach dem Grundgesetz als auch nach
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die vorgesehenen Änderungen werden insoweit zu einer Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung führen, als dass in Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (Änderung des § 406g
Absatz 3 StPO) künftig die Pflicht zur Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit für
erwachsene Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten
entfällt. Für minderjährige Verletzte der in § 397a Absatz 1 StPO genannten Straftaten
erfolgt eine Rechtsvereinfachung, weil für sie das Antragserfordernis für eine Beiordnung
einer psychosozialen Prozessbegleitung entfällt. Dies gilt auch für Verletzte, die ihre
Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Die Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleitung dient dem Nachhaltigkeitsziel 16 der Agenda 2030, da dies den Zugang
zum Recht verbessert und die Opfer dieser Straftaten umfassend stärkt.
Darüber hinaus folgt der Entwurf den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
(„(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219
Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz wird zu Mehrausgaben
für die Länder führen, die unter Zugrundelegung der Statistik des Statistischen Bundesamts
von jährlich bundesweit etwa 710 Beiordnungen bei insgesamt 155 490 Euro für alle Länder
liegen. Unter Zugrundelegung einer Zahl von tatsächlich derzeit jährlich 1 500 bis 1 700
Beiordnungen aufgrund der Fehleranfälligkeit der genannten Statistik würde die Erhöhung
der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für
Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz zu Mehrausgaben für die Länder
führen, die etwa bei 328 500 Euro bis 372 300 Euro jährlich für alle Länder zusammen liegen
dürften. Hinzu kommen jährliche Mehrausgaben durch eine Erhöhung der Anträge auf
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in gravierenden
Fällen häuslicher Gewalt (0,8 Million bis 3,9 Millionen Euro) und auf Beiordnung eines
anwaltlichen Beistands zur Ausübung der Nebenklage in diesen Fällen (1,4 Millionen bis 3,3
Millionen Euro). Weiter fallen jährliche Mehrausgaben an aufgrund des Wegfalls des
Erfordernisses der Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bei einem Antrag auf
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in § 406g Absatz 3 StPO (131 900 Euro),
durch die Verdopplung der Vergütung bei der Wahrnehmung von mehr als drei
Hauptverhandlungsterminen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 PsychPbG-E (313 800 Euro), durch den
Anspruch auf Vergütung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens (150 000 Euro),
aufgrund besonderer Umstände bei der Erstattung von Aufwendungen bei Fahrtkosten
(375 000 Euro) und die aufgrund der vorgesehenen Klarstellung der Erstattungsfähigkeit
erforderlicher Dolmetscherkosten (55 800 Euro). Zu den Einzelheiten wird auf die
Ausführungen unter Nummer 5 (Weitere Kosten) verwiesen. Die Mehrbedarfe werden
voraussichtlich frühestens ab dem Jahr 2027 haushaltswirksam.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§); Bezeichnung
der Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall (in
Minuten
bzw. Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Stunden
bzw. Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.1.1 § 397a Absatz 1
Nummer 3a StPO-
E; Antrag auf
psychosoziale
Prozessbegleitung
(Gravierende Fälle
häuslicher Gewalt)
geringfügig
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
4.1.2 § 406g Absatz 3
Satz 1 StPO;
Antrag auf
psychosoziale
Prozessbegleitung (Wegfall
besondere
Schutzbedürftigkeit)
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringfügiger
Aufwand pro
Fall und
zusätzliche
Entlastung)
4.1.3 § 406g Absatz 3
Satz 1 StPO-E;
Antrag auf
psychosoziale
Prozessbegleitung
(Gravierende Fälle
häuslicher Gewalt)
geringfügig
(geringfügiger
Aufwand pro
Fall)
4.1.4 § 406g Absatz 3
Satz 2 in
Verbindung mit § 48a
StPO-E; Antrag
auf psychosoziale
Prozessbegleitung
(Wegfall Antrag
minderjährige
Verletzte)
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringfügiger
Aufwand pro
Fall und
zusätzliche
Entlastung)
Summe
Zeitaufwand (in Stunden)
geringfügig
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
geringfügig
- 9 - Drucksache 181/26
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sach-
kosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro) oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.
§ 11 Psych-
PbG; Angabe
von
Beiordnungen
geringfügig
(geringe
Fallzahl
und
geringfügiger
Aufwand
pro Fall)
Summe (in
Tsd. Euro)
geringfügig 0
davon aus
Informationspflichten (IP)
geringfügig 0
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Im justiziellen Kernbereich entsteht künftig zusätzlicher Aufwand für Prüfungen der
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung von Amts wegen nach § 406g Absatz 3
Satz 2 StPO-E in Verbindung mit § 48a StPO-E. Auch entsteht den Gerichten geringfügiger
fallbezogener Mehraufwand durch die in § 48a Absatz 1 Satz 4 StPO-E vorgesehene
Hinweispflicht über die Möglichkeit der Antragstellung auf Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 StPO-E. Durch den Wegfall der Begründung der
besonderen Schutzbedürftigkeit (vergleiche § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E) bei
Antragstellung reduziert sich auch bei Gerichten der fallbezogene Aufwand der
Antragsbearbeitung. Aufgrund der gegensätzlichen Auswirkungen, der verhältnismäßig geringen
Fallzahlen und der geringen Veränderungen fallbezogener Aufwände, verändert sich der gesamte
jährliche Aufwand bei den Gerichten der Länder nur geringfügig.
Durch die Schaffung der Ansprüche der Verletzten der genannten erheblichen Straftaten
im Bereich der häuslichen Gewalt auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur
Ausübung der Nebenklage nach § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E sowie auf Beiordnung
einer psychosozialen Prozessbegleitung nach § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E in
Verbindung mit § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E und den in § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E
vorgesehenen Wegfall des Erfordernisses der Darlegung der besonderen
Schutzbedürftigkeit bei der Beantragung einer psychosozialen Prozessbegleitung durch erwachsene
Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO genannten Straftaten entsteht für die
Justiz auf Landesebene ein nachfolgend näher dargestellter zusätzlicher jährlicher
Aufwand. Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung
sowie einer psychosozialen Prozessbegleitung für erheblich betroffene Verletzte der Delikte
nach den §§ 223, 224, 238 StGB aus dem Spektrum der häuslichen Gewalt und für
Verletzte der Delikte nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) durch die Erweiterung
des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E wird zu Mehrkosten für die Länder führen. Die
tatsächlichen Mehrkosten hängen letztlich vom Fallaufkommen ab sowie davon, in welcher
Höhe sich die Ansprüche der Länder gegenüber den Verurteilten, die bei einer erfolgten
Nebenklagevertretung und/oder psychosozialen Prozessbegleitung erhöhte
Gerichtsgebühren zu zahlen haben, durchsetzen lassen. Sie werden sich bei angenommenen
bundesweit 1 900 bis 3 000 zusätzlichen Anträgen pro Jahr auf Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters in Höhe von etwa 0,8 Million bis 3,9 Millionen
Euro pro Jahr für alle Länder insgesamt bewegen. Unter Annahme von ebenfalls 1 900 bis
3 000 bundesweit zusätzlichen Anträgen pro Jahr auf Beiordnung eines anwaltlichen
Beistands zur Ausübung der Nebenklage kommen Mehrkosten für eine Nebenklagevertretung
hinzu, die sich in Höhe von etwa 1,4 Millionen bis 3,3 Millionen Euro pro Jahr für alle Länder
insgesamt bewegen. Diese Schätzungen basieren auf einer Hochrechnung und
Gegenüberstellung der Fallstatistiken der Anzeigen aus dem Bundeslagebild Häusliche Gewalt
2024 des Bundeskriminalamts (BKA) einerseits und der erledigten Strafverfahren aus dem
Statistischen Bericht Strafgerichte 2024 des Bundesamts für Statistik (EVAS-
Nummer 24221), bezogen auf die relevanten Deliktsgruppen, Häufigkeit der Delikte und
geführten Verfahren zu Straftatbeständen aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in Relation zu
den bisher erfassten Beiordnungszahlen zur psychosozialen Prozessbegleitung. Dem
gegenüber stehen möglicherweise durchsetzbare Ansprüche der Länder gegen die
Verurteilten im Falle der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung auf Zahlung von
Gerichtsgebührenzuschlägen nach den Nummern 3150 bis 3152 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) und im Falle der Beiordnung einer
Nebenklagevertretung auf Zahlung der Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses
zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG), die von der jeweiligen Fallgestaltung
abhängen und daher nicht beziffert werden können.
Der in § 406g Absatz 3 Satz 1 StPO-E vorgesehene Wegfall des Erfordernisses der
Darlegung der besonderen Schutzbedürftigkeit bei der Beantragung einer psychosozialen
Prozessbegleitung durch erwachsene Verletzte der in § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO
genannten Straftaten wird zu geringfügigen Mehrkosten für die Länder führen, da dies in
erster Linie eine Verfahrenserleichterung für die Verletzten dieser Straftaten darstellt, die
ohnehin einen Antrag stellen würden. Sofern der Wegfall des Erfordernisses überhaupt zu
mehr Anträgen von Verletzten der dort genannten Straftaten führen wird, dürfte es sich
bundesweit um eine Anzahl von angenommen höchstens 100 Personen im Jahr handeln,
so dass dies im Höchstfall zu Mehrkosten in Höhe von 131 900 Euro pro Jahr für alle Länder
zusammen führen dürfte. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass im Falle einer erfolgten
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters den Ländern
möglicherweise Einnahmen gegenüberstehen, da die Verurteilten in einem solchen Fall
Gerichtsgebührenzuschläge nach den Nummern 3150 bis 3152 KV GKG zu zahlen haben,
was von der jeweiligen Fallgestaltung abhängt und daher nicht beziffert werden kann.
Soweit sich in Zukunft die Vergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 PsychPbG-E verdoppelt,
wenn der psychosoziale Prozessbegleiter im gerichtlichen Verfahren des jeweiligen
Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine
wahrgenommen hat, ergibt sich daraus ein jährlicher Aufwand für die Länder, der bei
angenommenen 750 Verfahren, die eine derartige Vielzahl an Hauptverhandlungsterminen
aufweisen (angenommen werden dabei 650 erstinstanzliche Verfahren und 100
Berufungsverfahren), bei denen eine psychosoziale Prozessbegleitung beigeordnet wurde und gemeinsam
mit dem Verletzten mehr als drei Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat, in Höhe
von jährlich insgesamt 313 800 Euro für alle Länder zusammen.
Des Weiteren wird die Regelung, dass die Vergütung für die psychosoziale
Prozessbegleitung nach Abschluss des Verfahrens auch dann entsteht, wenn kein Rechtsmittel eingelegt
wurde, bundesweit zu voraussichtlich insgesamt 150 000 Euro an jährlichen Mehrkosten
für die Länder führen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass pro Jahr bei durchschnittlich
1 000 Beiordnungen bundesweit auch eine Nachbetreuung im Nachgang des Verfahrens
erforderlich wird, welche jeweils mit 150 Euro vergütet werden. Die Kosten für diese
Nachbetreuung können nicht den Angeklagten auferlegt werden, da sich eine
Kostenentscheidung nur auf Kosten beziehen kann, die innerhalb eines Rechtszuges
entstanden sind, und sind daher ohne Abzüge von den Ländern zu tragen, da sich die
Gerichtskosten nicht erhöhen können, weil sich eine Kostenentscheidung nur auf Kosten
beziehen kann, die innerhalb eines Rechtszuges entstanden sind und das
Gerichtskostengesetz in den Nummern 3150 bis 3152 des Kostenverzeichnisses nur auf Beiordnungen
Bezug nimmt, die entweder für das Vorverfahren, das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren
oder für das Berufungsverfahren erfolgten. Aus diesem Grund ist der Betrag, der für eine
Nachbetreuung als Pauschale angesetzt wird, auch von den Beträgen des KV GKG
entkoppelt und mit 150 Euro beziffert.
Soweit in Zukunft bei der Bemessung der Vergütung nach § 6 Absatz 2 PsychPbG-E
besondere Umstände bei der Erstattung von Aufwendungen berücksichtigt werden können,
führt dies voraussichtlich zu Mehrausgaben der Länder, die bei 750 angenommenen
Verfahren pro Jahr, die solche besonderen Umstände aufweisen, und im Schnitt pro Verfahren
angenommenen 500 Euro an geltend gemachten Aufwendungen, bei insgesamt 375 000
Euro Mehrkosten pro Jahr für alle Länder zusammen liegen dürften.
Die vorgesehene Klarstellung in § 187 Absatz 4 GVG-E, dass auch, soweit erforderlich, zur
Ausübung von beigeordneten psychosozialen Prozessbegleitungen Dolmetscher
heranzuziehen sind, wird zu Mehrkosten von angenommen 55 800 Euro pro Jahr für alle Länder
führen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass sich in etwa 100 Fällen pro Jahr bei der
Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung die Verletzten nicht mit der
psychosozialen Prozessbegleiterin oder dem -begleiter in einer beiden verständlichen Sprache
verständigen können. Dolmetscher können pro Stunde nach § 9 Absatz 5 Satz 1 JVEG ein
Honorar von 93 Euro erstattet verlangen. Bei einer angenommenen Dauer von 6 Stunden,
die für eine Verdolmetschung außerhalb der Hauptverhandlung zur Ausübung einer
psychosozialen Prozessbegleitung erforderlich wären, führt dies zu Mehrkosten von 55 800
Euro pro Jahr für alle Länder zusammen.
Die Erhöhung der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219
Euro für Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz wird zu Mehrausgaben
für die Länder führen, die unter Zugrundelegung der Statistik des Statistischen Bundesamts
von jährlich bundesweit etwa 710 Beiordnungen bei insgesamt 155 490 Euro für alle Länder
liegen. Unter Zugrundelegung einer Zahl von tatsächlich derzeit jährlich 1 500 bis 1 700
Beiordnungen aufgrund der Fehleranfälligkeit der genannten Statistik würde die Erhöhung
der Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung um insgesamt 219 Euro für
Beiordnungen in allen Verfahrensabschnitten einer Instanz zu Mehrausgaben für die Länder
führen, die etwa bei 328 500 Euro bis 372 300 Euro jährlich für alle Länder zusammen liegen
dürften.
Für die Justiz auf Landesebene erhöht sich der jährliche Aufwand damit insgesamt um etwa
2,4 Millionen bis maximal 8,6 Millionen Euro. Der in Ansatz gebrachte Betrag von 2,4
Millionen des unteren Rahmens ergibt sich aus der Annahme, dass in vielen Verfahren davon
ausgegangen werden kann, dass nicht alle genannten Vergütungstatbestände zum Tragen
kommen (zum Beispiel bei Verfahren, die nur in einer Instanz und mit nur einem
Hauptverhandlungstermin geführt werden und in denen eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder
ein -begleiter nur für das gerichtliche Verfahren beigeordnet wurde).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen der Regelungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher werden nicht
erwartet. In gleichstellungspolitischer Hinsicht kann der Entwurf dazu dienen, die Belange von
Frauen, die nach dem Bundeslagebild „Häusliche Gewalt“ des Bundeskriminalamts zum
Berichtsjahr 2024 nach wie vor in zahlenmäßiger Hinsicht überdurchschnittlich von
häuslicher Gewalt betroffen sind, stärker zu berücksichtigen. So waren im Jahr 2024 nach dem
Bericht 70,4 Prozent der Opfer häuslicher Gewalt weiblich, während die Täter zumeist
Männer waren (75,6 Prozent). Den von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen kommt durch die
Schaffung eines Anspruchs auf Beiordnung eines anwaltlichen Beistands zur Ausübung der
Nebenklage in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt und die Schaffung eines Anspruchs
auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in diesen Fällen die rechtliche und
psychosoziale Unterstützung zu, die sie in einem Strafverfahren benötigen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen.
Eine Evaluierung der Anwendung und der Auswirkungen der durch dieses Gesetz
vorgesehenen Änderungen in den §§ 397a und 406g StPO-E sowie § 6 PsychPbG-E soll fünf
Jahre nach Inkrafttreten durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
unter Beteiligung der Länder erfolgen. Das Ziel ist zu ermitteln, ob die mit dem Gesetz
verfolgte Verbesserung des Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung in der Praxis
tatsächlich erreicht werden konnte. Dazu sollen die Stellungnahmen der Länder eingeholt
werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Strafprozessordnung)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht ist aufgrund der Neufassung der Überschrift des § 48a StPO zu
ändern.
Zu Nummer 2
§ 48a StPO soll geändert werden, um die Inanspruchnahme psychosozialer
Prozessbegleitungen in der Praxis zu verbessern. Dies betrifft sowohl erwachsene Verletzte, denen ein
Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung zusteht, als auch minderjährige Verletzte.
Zu Buchstabe a
Die Überschrift des § 48a StPO soll, um der Änderung des Absatzes 1 Satz 3 Rechnung zu
tragen, dahingehend ergänzt werden, dass nun auch der Hinweis auf die psychosoziale
Prozessbegleitung genannt wird.
Zu Buchstabe b
In § 48a Absatz 1 StPO ist bereits derzeit die Verpflichtung für Ermittlungsbehörden und
Gerichte geregelt, bei allen Opferzeugen betreffenden Vernehmungen und Verhandlungen
zu prüfen, ob die dort näher umschriebenen Maßnahmen zum Schutz von Opferzeugen
ergriffen werden sollten. Diese Norm soll um eine Regelung ergänzt werden, nach der für
Verletzte im Sinne des § 373b StPO auf die Möglichkeit der Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters nach § 406g StPO hinzuweisen ist, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Anspruch darauf besteht. Dieser Hinweis wird in
der Regel zusätzlich zu der in § 406i StPO geregelten zwingenden Pflicht für
Ermittlungsbehörden und Gerichte zur Unterrichtung der Verletzten über ihre in den § 406d bis § 406h
StPO genannten Befugnisse, worunter auch die Pflicht zur Unterrichtung über die
Möglichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung fällt, erfolgen. Die Regelung soll gewährleisten,
dass Verletzte, die einen Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleiterin oder eines -begleiters haben könnten, über die Möglichkeit der Antragstellung informiert
werden und in der Lage sind, einen Antrag zu stellen. Damit wird auch die bisher in
Nummer 174a Satz 4 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren für den
Staatsanwalt enthaltene Pflicht, frühzeitig auf die Möglichkeit der psychosozialen
Prozessbegleitung hinzuweisen, in eine gesetzliche Regelung überführt. Die nun vorgesehene
Hinweispflicht betrifft nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch die Polizei und das
Gericht bei Vornahme von Vernehmungen, Verhandlungen und sonstigen
Untersuchungshandlungen. Bei minderjährigen Zeugen gilt die Hinweispflicht auch gegenüber deren
gesetzlichen Vertretern.
Zu Buchstabe c
In § 48a Absatz 2 StPO ist derzeit das Beschleunigungsgebot in Strafverfahren zum
Nachteil minderjähriger Verletzter von Straftaten geregelt. Da in dieser Vorschrift der Umgang
mit minderjährigen Verletzten angesprochen wird, soll diese Norm um eine Regelung
ergänzt werden, nach der bei minderjährigen Verletzten auch zu prüfen ist, ob eine
Unterstützung durch eine psychosoziale Prozessbegleitung erforderlich ist. Diese Regelung ist eine
Folgeregelung zu dem neu gefassten § 406g Absatz 3 Satz 2 und 3 StPO-E, der eine
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung für minderjährige Verletzte von Amts
wegen und ein dahingehendes Initiativrecht der Staatsanwaltschaft ermöglicht. Sie soll
sicherstellen, dass bei minderjährigen Verletzten die Beiordnung eines psychosozialen
Prozessbegleiters oder einer -begleiterin nach § 406g Absatz 3 Satz 2 StPO-E frühzeitig geprüft
und dem Minderjährigen auch in geeigneter Art und Weise vorgeschlagen wird.
Zu Nummer 3
§ 395 Absatz 3 StPO wird um die Straftatbestände der Bedrohung nach § 241 StGB
einerseits sowie der Volksverhetzung nach den § 130 Absatz 1, 2 und 5 StGB und der
verhetzenden Beleidigung nach § 192a StGB andererseits erweitert.
Damit könnten sich Verletzte der genannten Delikte, soweit diese auch
Individualrechtsgüter schützen, als Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen, wenn dies aus
besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung ihrer
Interessen geboten erscheint.
Zwar können Verletzte einer Volksverhetzung, einer verhetzenden Beleidigung oder einer
Bedrohung bereits de lege lata bei Vorliegen besonderer Gründe nebenklageberechtigt
sein, da § 395 Absatz 3 StPO grundsätzlich alle nicht in Absatz 1 genannten rechtswidrigen
Taten erfassen kann. Ausdrücklich genannt sind diese Delikte im Katalog des § 395
Absatz 3 StPO jedoch – im Gegensatz zu den Beleidigungsdelikten nach den §§ 185 bis 189
StGB – bisher nicht. Gerade bei der verhetzenden Beleidigung erscheint ein Gleichlauf mit
diesen Delikten jedoch sinnvoll, da dieser Straftatbestand ebenfalls die Ehre des Verletzten
schützt. Aber auch bei der Volksverhetzung können im Einzelfall die Rechte von Verletzten
so betroffen sein, dass dies eine Nebenklagebefugnis rechtfertigt. Hintergrund der
Regelung in § 395 Absatz 3 StPO ist vornehmlich das Anliegen, mit der Berechtigung zur
Nebenklage aus besonderen Gründen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verletzten
Rechnung zu tragen. Daher müssen besondere Gründe für den Anschluss zur
Wahrnehmung der Interessen des Verletzten vorliegen. Maßgeblich für die Zuerkennung der
privilegierten Rechtsstellung eines Nebenklägers ist die im Einzelfall zu prüfende prozessuale
Schutzbedürftigkeit des möglicherweise durch die Tat Verletzten (BGH, Beschluss vom
9. Mai 2012, in NJW 2012, S. 2601). Er soll davor bewahrt werden, im Laufe des
Gerichtsverfahrens erneut in die Rolle des Opfers zu geraten. Eine solche Sekundärviktimisierung
droht zum Beispiel durch persönliche Angriffe und herabwürdigende Äußerungen. Insoweit
kommt eine Anschlussberechtigung nach Absatz 3 vor allem dann in Betracht, wenn
schwere Schuldzuweisungen drohen. Dem Nebenkläger wird daher eine aktive Mitwirkung
am Verfahren auch deshalb eingeräumt, um den Tatverlauf aus seiner Sicht schildern und
Verantwortungszuweisungen durch den Anklagten entgegentreten zu können (Valerius in
Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 395, Rn. 5). Bei der Volksverhetzung
oder der verhetzenden Beleidigung kann die Gefahr einer Sekundärviktimisierung im
Strafverfahren drohen, wenn der Angeklagte schwere Schuldzuweisungen vornimmt und dem
Verletzten die Verantwortung für die Äußerung zuweist oder wenn er den Verletzten
diffamiert. Abgesehen davon kann in Einzelfällen zum Beispiel eine verhetzende Beleidigung
auch unmittelbar schwere Folgen bei einem Verletzten auslösen, zum Beispiel eine
Traumatisierung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schweregrad der Folgen für den
Verletzten nicht die in § 397a Absatz 1 Nummer 3 StPO genannte Schwelle der „schweren
körperlichen und seelischen Schäden“ erreichen muss (vergleiche Schmitt in Schmitt/
Köhler, StPO, 68. Auflage, § 395, Rn. 10).
Diese klarstellende Änderung, die zum Teil auch Petita des Antisemitismusbeauftragten
aufgreift, die dieser an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
herangetragen hat, könnte den positiven Effekt haben, dass sich noch mehr Verletzte dieser
Straftaten dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und somit deren Rechte besser
gewahrt werden können.
Zu Nummer 4
Der Katalog des § 397a Absatz 1 StPO wird um die Straftatbestände gravierender
häuslicher Gewalt, also insbesondere um rechtswidrige Taten nach den §§ 223, 224 und 238
StGB und nach § 4 GewSchG, die einen bestimmten Schweregrad erreichen, erweitert.
Damit können sich Verletzte der genannten Delikte, die nach § 395 Absatz 1 Nummern 3
und 5 StPO zur Nebenklage berechtigt sind, in gravierenden Fällen auf Antrag eines
anwaltlichen Beistands bedienen, ohne dass sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen
und ohne dass die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen müssen. Über den
Verweis in § 406g Absatz 3 Satz 1 wird Opfern gravierender häuslicher Gewalt zudem ein
Anspruch auf Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters
in gravierenden Fällen häuslicher Gewalt gewährt.
Wer durch eine Straftat nach § 223, 224 oder 238 StGB verletzt ist, dem kann auf Antrag
künftig ein Rechtsanwalt als Beistand zur Ausübung der Nebenklage nach § 397a Absatz 1
Nummer 3a StPO und zudem eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter
beigeordnet werden, wenn die Tat innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren
Partnerschaft oder in häuslicher Gemeinschaft begangen wurde und der Verletzte
erhebliche körperliche oder seelische Folgen durch die Tat erlitten hat. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn aufgrund einer wiederholten Tatbegehung oder der Intensität der Tat die Folgen
für den Verletzten besonders belastend sind oder weil sich der Verletzte angesichts
familiärer Bindungen oder existentieller Abhängigkeiten in einer besonderen Ausnahmesituation
befindet. Diese Fallgestaltungen sind ergänzend zum Vorliegen einer Straftat nach § 223,
224 oder 238 StGB im Rahmen häuslicher Gewalt, welche hier mit den Merkmalen
„innerhalb der Familie, in einer derzeitigen oder früheren Ehe oder Partnerschaft oder in
häuslicher Gemeinschaft“ umschrieben ist, alternativ ausgestaltet und sollen sicherstellen, dass
die Tat eine Erheblichkeitsschwelle überschreitet, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts
als Beistand zur Ausübung der Nebenklage und einer psychosozialen Prozessbegleitung
rechtfertigt. Das Merkmal „derzeitige oder frühere Partnerschaft“ meint eine Partnerschaft
im Sinne einer emotionalen Beziehung zwischen natürlichen Personen, worunter sowohl
eingetragene Lebenspartnerschaften fallen als auch gesetzlich nicht geregelte
Partnerschaften, insbesondere nichteheliche Lebensgemeinschaften, nicht jedoch eine
Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1744). Der Begriff ist angelehnt an Artikel 3 des Übereinkommens des Europarats zur
Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai
2011 (BGBl. 2017 II S. 1026, 1027) (sogenannte Istanbul-Konvention) sowie an Artikel 2
Buchstabe b) der Richtlinie (EU) 2024/1385. In dem genannten Artikel der Richtlinie (EU)
2024/1385 wird von "Gewalt zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnern“
gesprochen. Das Merkmal „derzeitige oder frühere“ stellt klar, dass auch
Trennungssituationen mit umfasst sind. Die wiederholte Tatbegehung oder die Intensität der Tat bilden als
objektives Merkmal die Grundannahme, dass dies für den Verletzten besonders belastend
ist. Alternativ kann auch eine „besondere Ausnahmesituation“ bei dem Verletzten vorliegen,
die aus existenziellen Abhängigkeiten oder familiären Bindungen resultiert, da
erfahrungsgemäß in solchen Konstellationen Gewalterlebnisse besonders schwer zu verarbeiten sind
und erhebliche, insbesondere psychische Belastungen mit sich bringen. Das Kriterium der
„besonderen Ausnahmesituation“ dürfte gerade bei Kindern, die von häuslicher Gewalt
durch ihre Eltern betroffen sind, regelmäßig erfüllt sein. Gerade jüngere Kinder sind von
ihren Eltern oder Bezugspersonen emotional und finanziell in existentieller Weise abhängig.
Gewalterfahrungen in der Kindheit und in dieser eigentlich auf Vertrauen und
Zugewandtheit ausgelegten familiären Konstellation bringen besondere und häufig folgenschwere
psychische Belastungen für diese Kinder mit sich. Wenn es zu gerichtlichen Verfahren gegen
die eigenen Eltern, Erziehungsberechtigten oder anderen familiären Bezugspersonen
kommt, ist die Belastung für Kinder in diesen Situationen in der Regel so stark, dass die
geforderte Erheblichkeitsschwelle im Regelfall überschritten sein dürfte. Aufgrund des
Vorgenannten sind auch diese beiden Fallgestaltungen als Regelbeispiele für das Vorliegen
erheblicher körperlicher oder seelischer Folgen der Tat gebildet.
Der Begriff der Familie ist an Artikel 3 der Istanbul-Konvention sowie an Artikel 2 Buchstabe
b) der Richtlinie (EU) 2024/1385 angelehnt. In dem genannten Artikel der Richtlinie (EU)
2024/1385 wird von „innerhalb der Familie oder des Haushalts ungeachtet der biologischen
oder rechtlichen familiären Verbindungen“ gesprochen. Daraus folgt, dass Familie nicht nur
auf den Haushalt beschränkt werden kann, sondern ein weiter Familienbegriff zugrunde
gelegt werden muss. Dies gilt auch mit Blick auf die Zielrichtung des § 397 Absatz 1
Nummer 3a StPO. So werden - nicht abschließend - folgende Personen regelmäßig unter den
Familienbegriff fallen: Kinder (auch Pflege-, Adoptiv- und Stiefkinder), Enkel, Eltern (auch
Pflege-, Adoptiv-, Stiefeltern), Großeltern, Geschwister (auch Halb-, Stief- Pflege- oder
Adoptivgeschwister), Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, sonstige
Angehörige wie Schwägerschaft, Verwandte des Ehegatten/der Ehegattin), sowie Onkel, Tante,
Neffe, Nichte, Cousin oder Cousine (vergleiche die Ausführungen im Bundeslagebild
Häusliche Gewalt des BKA 2024, S. 2). Die Weite des Familienbegriffs kann durch die genannten
einschränkenden Voraussetzungen der erheblichen körperlichen oder seelischen Folgen
von der Rechtspraxis sachgerecht eingeordnet werden.
Die vorgenannten Ausführungen zur Erheblichkeit der körperlichen und seelischen Folgen
gelten auch für die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung in Fällen, in denen
die Strafnorm des § 4 GewSchG verletzt wurde. Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte
Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist oft für die Verletzten besonders belastend und
ihnen sollte daher in den beschriebenen Fällen sowohl ein anwaltlicher Beistand zur
Ausübung der Nebenklage als auch eine psychosoziale Prozessbegleitung ermöglicht werden.
Zu Nummer 5
Die Regelung in § 406g StPO wird geändert, um einerseits Verfahrensregelungen zu
schaffen, welche dazu dienen sollen, dass die Ausübung von psychosozialen
Prozessbegleitungen in der Praxis noch besser funktioniert, und um andererseits noch mehr Betroffenen, die
eine solche Unterstützung im Strafverfahren benötigen, einen Anspruch darauf zu
gewähren.
Zu Buchstabe a
Zur Entlastung der Verletzten, die oftmals mit der Situation überfordert sind, und zur
Erleichterung der Arbeit der psychosozialen Prozessbegleitung wird nun in § 406g Absatz 1
StPO in einem neuen Satz 3 geregelt, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der
-begleiter, die entweder vom Gericht bestellt ist oder sich sonst dem Gericht angezeigt hat,
unmittelbar vom Gericht vom Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen ist. Diese
Regelung erfolgt in Anlehnung an die Regelung zum Beistand des nebenklageberechtigten
Verletzten nach § 406h Absatz 2 Satz 2 StPO. Sie entspricht auch der Bitte in der
Entschließung des Bundesrates in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023
unter Punkt 4. Der Bundesrat hat dort ausgeführt, dass die intensive Begleitung der
Verletzten vor, während und nach der Hauptverhandlung durch die psychosoziale
Prozessbegleitung naturgemäß nur wahrgenommen werden kann, wenn die Prozessbegleiterin
oder der -begleiter auch über Termine des Verfahrens informiert wird. Die
Justizministerinnen und Justizminister haben ebenfalls im Juni 2021 auf ihrer Frühjahrskonferenz darum
gebeten, dass eine Übertragung der Regelung zur Terminsbenachrichtigung für den
Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten nach § 406h Absatz 2 Satz 2 StPO auf die
psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter erfolgen sollte. Zudem weist der
Bundesrat in der genannten Entschließung darauf hin, dass es im ureigenen Interesse der Gerichte
liegt, die Prozessbegleiterin oder den -begleiter auch von anderen wichtigen
Verfahrensschritten zu benachrichtigen, damit diese ihre Aufgabe in der Kommunikation mit dem Opfer
sachgerecht erfüllen kann. Aus diesem Grund wird nun auch gesetzlich festgelegt, dass die
psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter vom Ausgang des Verfahrens, worunter
auch Entscheidungen über (verfahrensabschließende) Einstellungen des Verfahrens fallen,
zu benachrichtigen ist, damit diese ihre Betreuungsfunktion auch dahingehend
entsprechend wahrnehmen können. Die Benachrichtigung der psychosozialen Prozessbegleiterin
oder des -begleiters vom Ausgang des Verfahrens ist insbesondere in Verfahren wichtig, in
denen kein Anspruch der Verletzten auf Beiordnung einer Nebenklagevertretung nach
§ 397a Absatz 1 StPO besteht, da in diesen Fällen vorrangig die psychosoziale
Prozessbegleiterin oder der -begleiter als Ansprechperson für die Verletzten dient und den Ausgang
des Verfahrens in psychosozialer Hinsicht begleiten kann. Sie kann unterbleiben, wenn die
psychosoziale Prozessbegleiterin oder -begleiter bei der Urteilsverkündung oder sonstigen
Bekanntmachung der Entscheidung über den Verfahrensausgang anwesend war.
Außerdem soll die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter vom Termin einer
ermittlungsrichterlichen Vernehmung gemäß § 58a Absatz 1 StPO benachrichtigt werden.
Denn diese Vernehmungen, die zum Schutz der verletzten Zeuginnen und Zeugen vor
Mehrfachvernehmungen erfolgen, werden in der Praxis immer häufiger durchgeführt. Auch
bei solchen Vernehmungen ist es wichtig, dass eine psychosoziale Prozessbegleitung die
mit einer solchen Vernehmung gegebenenfalls verbundenen Belastungen auffangen kann.
Zu Buchstabe b
§ 406g Absatz 3 StPO wird neu gefasst.
Zu Absatz 3
Der bisherige Absatz 3 Satz 1, in dem eine Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleitung auf Antrag ohne weitere Voraussetzungen nur unter den Voraussetzungen des
§ 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 StPO möglich war, wird auf alle Fallkonstellationen des
§ 397a Absatz 1 StPO ausgedehnt, er gilt also künftig für dessen Nummern 1 bis 6. Dies
bedeutet vor allem, dass für die Verletzten in den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1
bis 3 StPO im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage das Erfordernis der Darlegung der
Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung aufgrund ihrer besonderen
Schutzbedürftigkeit entfällt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Schutzbedürftigkeit der
erwachsenen Verletzten der in den Fällen des § 397a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StPO
genannten Delikte bereits aufgrund der Schwere der dort genannten Straftaten anzunehmen
ist. Der Bundesrat weist in seiner Entschließung in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom
24. November 2023 unter Punkt 3 darauf hin, dass die typischen seelischen Folgen
schwerer Sexualverbrechen medizinisch vielfach beschrieben sind. Opfer dieser Straftaten
kämpfen oft mit dem Verlust ihres Selbstwertgefühls, leiden unter Kontakt- und
Beziehungsstörungen, haben Scham- und Schuldgefühle und können in schweren Fällen Angststörungen
und Depressionen entwickeln. Um die Verletzten solcher Straftaten nicht in die Gefahr einer
sekundären Viktimisierung zu bringen, indem man ihnen auferlegt, zur Konkretisierung
ihres besonderen Schutzbedarfs eigene Defizite zu suchen und sich als besonders
hilfsbedürftig zu präsentieren, soll daher nun den Verletzten aller in § 397a Absatz 1 StPO
aufgeführten Katalogtaten eine psychosoziale Prozessbegleitung auf Antrag beigeordnet werden
können, ohne dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit gesondert begründen müssen.
Da die Gefahr einer sekundären Viktimisierung nicht nur bei den Opfern schwerer
Sexualverbrechen, sondern auch bei den Opfern der anderen der in § 397a Absatz 1 Nummer 1
bis 3 StPO genannten Straftaten bestehen dürfte, soll für alle der § 397a Absatz 1
Nummer 1 bis 3 StPO genannten Delikte das Erfordernis der Darlegung einer besonderen
Schutzbedürftigkeit entfallen. Für die minderjährigen Verletzten (Fälle des § 397a Absatz 1
Nummer 4 und 5 StPO) bleibt in Hinblick auf den Regelungsgehalt des Satzes 1 die
Rechtslage insoweit unverändert, ebenso wie für die Opfer von Verbrechen nach dem
Völkerstrafgesetzbuch (Fall des § 397a Absatz 1 Nummer 6 StPO), die seit Inkrafttreten des Gesetzes
zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts am 3. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 255) einen
Anspruch auf Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin
haben, ohne dass sie ihre Schutzbedürftigkeit darlegen müssen.
In Satz 2 wird geregelt, dass einem Verletzten, der nach Satz 1 einen Anspruch auf
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters hat und der
minderjährig ist oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann, auch von Amts
wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet werden kann. Die Möglichkeit der
Beiordnung von Amts wegen für minderjährige Verletzte entspricht einem Wunsch der
Fachpraxis, der bereits im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz zu den Erfahrungen mit der psychosozialen Prozessbegleitung an den NKR vom
Februar 2021 zum Ausdruck kam und sowohl in einem Beschluss der Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 26./27. November 2020 als auch in der
Entschließung des Bundesrates in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November
2023 unter Punkt 2 angesprochen wurde. Die Ermöglichung einer Beiordnung
psychosozialer Prozessbegleitung von Amts wegen für minderjährige Verletzte folgt aus der Annahme,
dass Verletzte im Kindesalter einen besonderen Unterstützungs- und Schutzbedarf haben.
Dies gilt umso mehr, als Straftaten gegen sie häufig im familiären Umfeld begangen werden
oder durch Personen, von denen sie abhängig sind, so dass von häuslicher Gewalt
betroffene Kinder häufig unter die Fallgestaltungen des § 397a Absatz 1 Nummer 3a StPO-E
fallen dürften. Es ist daher wichtig, dass minderjährige Verletzte dieser Straftaten schnell
und in einem unbürokratischen Verfahren eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten.
Dies kann auch dazu beitragen, von Anfang an rechtssicher eine kindgerechte Gestaltung
des Ermittlungs- und Strafverfahrens zu garantieren. Eine auf der Grundlage von Satz 2
erfolgte Beiordnung von Amts wegen soll fortbestehen, auch wenn der minderjährige
Verletzte die Altersgrenze zum Erwachsenenalter im Verfahrensverlauf überschreitet. Den
minderjährigen Verletzten gleichgestellt sind die Verletzten, die ihre Interessen selbst nicht
ausreichend wahrnehmen können. Damit wird die in § 397a Absatz 1 Nummer 4 und 5 StPO
enthaltene Systematik aufgegriffen und sichergestellt, dass beispielsweise auch kognitiv
beeinträchtigten Menschen von Amts wegen ein psychosozialer Prozessbegleiter oder eine
-begleiterin beigeordnet werden kann. Auch solche Verletzte haben regelmäßig einen
besonderen Unterstützungs- und Schutzbedarf.
Satz 3 regelt, dass die Beiordnung nicht gegen den Willen des Verletzten erfolgen soll.
Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob ein entgegenstehender Wille vorliegt. Damit das
Gericht dem Einzelfall gerecht werden kann, ist die Vorschrift insoweit offen gestaltet und
macht keine weiteren detaillierten Vorgaben. Es wird der Praxis überlassen, geeignete
Wege zur Ermittlung des etwaigen entgegenstehenden Willen des Verletzten zu ermitteln.
So ist es beispielsweise möglich, dem Verletzten die Mitteilung über die beabsichtigte
Beiordnung mit dem Vorschlag über die beizuordnende psychosoziale Prozessbegleiterin oder
den -begleiter zu übermitteln. Eine Beiordnung sollte auch erfolgen können, wenn der
Verletzte der geplanten Beiordnung nicht widerspricht. Soweit dies möglich ist, soll der
Verletzte den Widerspruch selbst erklären. Das Gericht hat insoweit zu prüfen, ob der Verletzte
die notwendige Verstandesreife besitzt, um die Entscheidung selbst zu treffen. Bei dem
Merkmal der notwendigen Verstandesreife kann grundsätzlich auf die zu § 52 Absatz 2
StPO entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
für eine Entscheidung über die Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung
notwendige Verstandesreife regelmäßig früher eintreten dürfte als bei einer Entscheidung,
ob ein Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt werden soll.
Ferner ist in Satz 3 geregelt, dass die Beiordnung auch auf Anregung der
Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Dieses Initiativrecht der Staatsanwaltschaft ist wichtig, da die
Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens bereits frühzeitig einen Überblick über
die vorliegenden Konstellationen hat und auch einen Bedarf von Verletzten, die
minderjährig sind oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können, für eine
psychosoziale Prozessbegleitung frühzeitig erkennen kann. Ob einem jugendlichen oder
heranwachsenden Beschuldigten gemäß § 140 Absatz 2 StPO in Verbindung mit § 2 Absatz 2,
§ 68 Nummer 1, § 109 Absatz 1 Satz 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ein Pflichtverteidiger
oder eine Pflichtverteidigerin beizuordnen ist, wenn einem Verletzten eine psychosoziale
Prozessbegleiterin bzw. ein -begleiter beigeordnet wurde, wird - sofern eine
Pflichtverteidigung nicht ohnehin aus anderen Gründen geboten sein könnte - anhand der Umstände des
Einzelfalls zu prüfen sein. Dabei wird unter anderem zu berücksichtigen sein, ob die
Anwesenheit der nicht-rechtlichen psychosozialen Prozessbegleitung in der Hauptverhandlung
möglicherweise durch die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe oder die Anwesenheit der
Erziehungsberechtigten, gesetzlichen Vertreter oder einer anderen geeigneten volljährigen
Person kompensiert werden kann.
Zu Absatz 4
Satz 1 des neuen Absatzes 4, wonach die Beiordnung für die Verletzten, denen eine
psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter beigeordnet wurde, kostenfrei ist,
entspricht dem bisherigen Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift und ist in ihrem Regelungsgehalt
unverändert. Dies gilt ebenso für Satz 2 des neuen Absatzes 4, der unverändert den
Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 Satz 4 wiedergibt. Satz 3 des neuen Absatzes 4
enthält einerseits den Regelungsgehalt des bisherigen Satz 5 des Absatzes 3, soweit
dieser auf die Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die Beiordnung im
Ermittlungsverfahren abstellt, wobei künftig alleine auf den insoweit einschlägigen Absatz 1 des
§ 162 StPO Bezug genommen wird. Gleichzeitig wird zur Klarstellung im ersten Halbsatz
des Satzes 3 nunmehr festgelegt, dass über die Entscheidung zur Beiordnung eines
psychosozialen Prozessbegleiters oder einer -begleiterin nach Anklageerhebung der
Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts entscheidet.
Zu Buchstabe c
Die Regelung ist eine Folgeänderung der Aufspaltung des bisherigen Absatzes 3 der
Vorschrift in zwei Absätze. Der bisherige Absatz 4 der Vorschrift wird nun Absatz 5.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im
Strafverfahren)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe b.
Zu Nummer 2 (§ 6 - Höhe der Vergütung)
Die in § 6 geregelte Vergütung für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung
wird angepasst, so dass die Vergütung für die Ausübung einer psychosozialen
Prozessbegleitung auskömmlicher ist als bisher. Damit wird einer Forderung der Länder in der
Entschließung des Bundesrates in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November
2023 zu Punkt 5 Rechnung getragen. Der Bundesrat hat in der Entschließung gefordert,
Vergütungstatbestände aus § 6 PsychPbG mindestens entsprechend der
Gebührentatbestände der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG anzuheben und zudem eine Möglichkeit
vorzusehen, besonders auslagen- und zeitintensive Prozessbegleitungen auskömmlicher als
bisher zu honorieren. Eine entsprechende Forderung hat auch die Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister am 16. Juni 2021 erhoben.
Die Vergütungshöhen des § 6 PsychPbG sind seit 2017 unverändert geblieben. Hierauf
weist auch der Bundesrat in seiner Entschließung in der Drucksache 464/23 (Beschluss)
vom 24. November 2023 hin. Hingegen sind zum 1. Januar 2021 die Gebührenzuschläge
der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG um 10 Prozent angehoben worden. Durch das
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025 wurden die
Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG um weitere 9 Prozent
angehoben. Die Gebührenzuschläge, die bisher betragsmäßig den drei Vergütungstatbeständen
in § 6 PsychPbG entsprachen, belaufen sich seit dem 1. Juni 2025 für die Nummer 3150
auf 623 Euro, für die Nummer 3151 auf 444 Euro und für die Nummer 3152 auf 252 Euro.
Vor dem Hintergrund, dass sich im Fall der Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleiterin oder eines -begleiters die Gerichtsgebühren des Verfahrens im Fall einer
Verurteilung um die vorbezeichneten Beträge erhöhen, erscheint eine Diskrepanz zu den
Vergütungssätzen des § 6 PsychPbG nicht sachgerecht. Eine erfolgreiche Beitreibung bei dem
Verurteilten vorausgesetzt, würden die Einnahmen für die Landeskasse inzwischen die
Ausgaben übersteigen, was im Hinblick darauf, dass die Erhöhung der Gerichtskosten
zwecks Kompensation der Vergütung für die psychosoziale Prozessbegleitung eingeführt
wurde, korrigiert werden sollte.
Hinzu kommt, dass aus verschiedenen Bundesländern berichtet wird, dass wegen der nicht
auskömmlichen Honorare freie Träger sowie selbständige Prozessbegleiterinnen und -
begleiter sich oft nicht mehr in der Lage sehen, ihr Angebot an psychosozialer
Prozessbegleitung aufrecht zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Beratungsstellen mit Angeboten für
Opfer mit besonderem Hilfebedarf. Der Bundesrat weist insoweit darauf hin, dass es gelte,
die Auflösung der bewährten Hilfeinfrastruktur zu verhindern und bundesweit einheitlich für
Abhilfe zu sorgen. Diesem aus den Ländern gemeldeten Befund soll mit den
vorgeschlagenen Maßnahmen begegnet werden.
Das Thema „Vergütung“ wurde auch bereits im Bericht des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz an den NKR zu den Erfahrungen mit der psychosozialen
Prozessbegleitung vom Februar 2021 angesprochen. Hier wurde zum einen festgestellt, dass
die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung eines der zentralen und für die Praxis
besonders wichtigen Themen ist. Zum anderen wurde auch im Bericht bereits auf das
Problem der Auskömmlichkeit der bisherigen Vergütungssätze hingewiesen. Auch die 92.
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 hat zu TOP
II.5 „Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung“ das für Justiz zuständige
Bundesministerium gebeten, die Vergütung der psychosozialen Prozessbegleitung in den Blick zu
nehmen und eine Anhebung der Vergütungssätze aus § 6 PsychPbG entsprechend der
Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG zu prüfen. Zudem hat die
Konferenz bei einer Überarbeitung von § 6 PsychPbG darum gebeten, eine Berücksichtigung
besonders auslagen- und zeitintensiver Prozessbegleitungen in den Blick zu nehmen.
Um eine Weiterführung des Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung in der Fläche
zu ermöglichen, sollen daher entsprechend der Prüfbitte der 92. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister vom 16. Juni 2021 und der Entschließung des Bundesrates in
der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 sowohl die Höhe
der Beträge zur Vergütung für die Tätigkeit in den unterschiedlichen Phasen des Verfahrens
an die Höhe der Gebührenzuschläge der Nummern 3150 bis 3152 KV GKG angepasst
werden als auch eine Berücksichtigung besonders auslagen- und zeitintensiver
Prozessbegleitungen erfolgen, um eine auskömmlichere Vergütung als bisher zu gewährleisten.
Zu § 6 (Höhe der Vergütung)
Zu Absatz 1
Um die Lesbarkeit der Vorschrift auch nach der Neuregelung zu erhöhen, erfolgt zunächst
eine Neugliederung in Absätze.
Zu Satz 1
Satz 1 wird in den neuen Absatz 1 überführt und geändert, um die Höhe der Beträge zur
Vergütung für die Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung in den
unterschiedlichen Phasen des Verfahrens an die Höhe der Gebührenzuschläge in Nummer 3150 bis
3152 KV GKG anzupassen und zu regeln, dass auch eine psychosoziale Prozessbegleitung
im Nachgang des gerichtlichen Verfahrens einen Vergütungsanspruch auslöst.
Zu Satz 1 Nummer 1
Die Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte psychosoziale
Prozessbegleitung im Ermittlungsverfahren wird entsprechend des Gebührenzuschlags der
Nummer 3150 KV GKG angehoben, so dass diese nunmehr 623 Euro statt bisher 520 Euro
beträgt. Damit wird die Vergütung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PsychPbG-E der
Höhe des Gebührenzuschlags für die Gerichtskosten für das Vorverfahren angeglichen und
der Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Drucksache 464/23
(Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 im Sinne einer
Auskömmlichkeit der Vergütung Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu
Nummer 2 (§ 6) verwiesen.
Zu Satz 1 Nummer 2
Die Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte psychosoziale
Prozessbegleitung im gerichtlichen Verfahren wird entsprechend der Nummer 3151 KV GKG angehoben,
so dass diese nunmehr 444 Euro statt bisher 370 Euro beträgt. Damit wird die Vergütung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PsychPbG-E der Höhe des Gebührenzuschlags für
die Gerichtskosten für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug angeglichen und
einer Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Drucksache 464/23
(Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 5 im Sinne einer
Auskömmlichkeit der Vergütung Rechnung getragen. Insoweit wird auf die Ausführungen zu
Nummer 2 verwiesen.
Zu Satz 1 Nummer 3
Die Höhe der Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte beigeordnete
psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens in einer
Berufungsinstanz, die vorher in Satz 1 Nummer 3 geregelt wurde, wird nun in einer neuen
Nummer 3 geregelt. Die Vergütung wird entsprechend der Nummer 3152 KV GKG angehoben,
so dass diese nunmehr 252 Euro statt bisher 210 Euro beträgt. Damit wird die Vergütung
nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 PsychPbG-E der Höhe des Gebührenzuschlags für
die Gerichtskosten für das gerichtliche Verfahren im Berufungsverfahren angeglichen und
einer Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in der Drucksache 464/23
(Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 Rechnung getragen.
Insoweit wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 verwiesen.
Zu Satz 1 Nummer 4
Die Vergütung für eine im Wege der Beiordnung ausgeübte psychosoziale
Prozessbegleitung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens wird auf 150 Euro festgesetzt. Dies wird
nunmehr ausdrücklich in Nummer 4 des Absatzes 1 Satz 1 geregelt. Dem liegt die
Erwägung zugrunde, dass eine Vergütung für die psychosoziale Prozessbegleitung nach
Abschluss des Verfahrens auch dann entstehen sollte, wenn kein Rechtsmittel eingelegt
wurde. Damit wird eine Unklarheit in der Auslegung der bisherigen Formulierung „nach
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens“ beseitigt. Der Gesetzgeber hat mit der
Formulierung des Vergütungsanspruchs „nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens“ zum
Ausdruck gebracht, dass hiermit eine Nachsorge nach Abschluss des Verfahrens gemeint
ist (Bundestags-Drucksache 18/6906, S. 26). Eine solche „Nachsorge“ erscheint auch
sachgerecht. Ein Teil der Rechtsprechung in den Ländern sah jedoch den bisherigen § 6
Satz 1 Nummer 3 PsychPbG nur als erfüllt an, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde
(vergleiche OLG Stuttgart vom 11. Februar 2019, 1 Ws 23/19), so dass in vielen Fällen eine
Nachbetreuung durch die psychosoziale Prozessbegleitung nach Abschluss des
Verfahrens von der Pauschale für das gerichtliche Verfahren mit umfasst war, was dazu führte,
dass für diesen Arbeitsaufwand keine gesonderte Vergütung mehr erfolgte. Es erscheint
jedoch nicht sachgerecht, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter
eine Begleitung nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ausüben soll, ohne dass dies
bei der Vergütung gesondert berücksichtigt wird. Wenn Gespräche zur Nachbereitung des
Erlebten erforderlich werden, erscheint die Vergütung nur aus der Pauschale des
gerichtlichen Verfahrens nicht ausreichend. Da die Kosten für diese Beiordnungen ohne Abzüge
von den Ländern zu tragen sind, da sich die Gerichtskosten nicht erhöhen können, weil sich
eine Kostenentscheidung nur auf Kosten beziehen kann, die innerhalb eines Rechtszuges
entstanden sind und die Gebührenzuschläge des KV GKG in den Nummern 3150 bis 3152
nur auf Beiordnungen Bezug nehmen, die entweder für das Vorverfahren, das
erstinstanzliche gerichtliche Verfahren oder für das Berufungsverfahren erfolgten, wurde der Betrag,
der für eine Nachbetreuung als Pauschale angesetzt wird, von den Beträgen des KV GKG
entkoppelt und mit 150 Euro beziffert. Um zu gewährleisten, dass eine Nachbetreuung in
jedem Fall nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens erfolgen kann, also unabhängig
davon, nach welchem Rechtszug es endet, wird die Formulierung „nach Abschluss des
gerichtlichen Verfahrens“ verwendet.
Zu Satz 2
In einem neuen Satz 2 wird geregelt, dass sich die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2 und
3 verdoppelt, wenn die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter im
gerichtlichen Verfahren des jeweiligen Rechtszugs gemeinsam mit dem Verletzten mehr als drei
Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat. Damit wird einer Forderung der Länder in
der Entschließung des Bundesrats in der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24.
November 2023 zu Punkt 5 und der 92. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der
Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5 Rechnung getragen, soweit dort gefordert wurde,
eine besonders zeitintensive Prozessbegleitung bei der Anpassung der Vergütungssätze
besonders in den Blick zu nehmen und diese auskömmlicher als bisher zu honorieren.
Wenn die psychosoziale Prozessbegleitung an mehr als drei Hauptverhandlungsterminen
stattfindet, sollte insoweit die Pauschale für das gerichtliche Verfahren höher ausfallen als
für eine Prozessbegleitung für nur einen, zwei oder gegebenenfalls auch drei
Hauptverhandlungstermine, da sich der Arbeitsaufwand für die psychosoziale Prozessbegleiterin
oder den psychosozialen Prozessbegleiter in diesen Fällen vervielfacht und die
Auskömmlichkeit der Vergütung aus nur einer Pauschale nicht mehr gewährleistet erscheint. Daher
soll nun stets dann, wenn die Prozessbegleitung im jeweiligen Rechtszug an mehr als drei
Hauptverhandlungsterminen ausgeübt wird, also die psychosoziale Prozessbegleiterin oder
der -begleiter an mehr als drei Hauptverhandlungsterminen gemeinsam mit dem oder der
Verletzten an der Hauptverhandlung teilnimmt, die Pauschale für die Ausübung einer
psychosozialen Prozessbegleitung den doppelten Vergütungssatz umfassen.
Zu Satz 3
Der Inhalt des neuen Satz 3, wonach mit der Vergütung nach Satz 1 und 2 auch die
Ansprüche auf Ersatz der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer abgegolten sind,
entspricht dem Regelungsgehalt des zweiten Halbsatzes des bisherigen Satz 2. Inhaltliche
Änderungen erfolgen insoweit gegenüber der bisherigen Rechtslage nicht.
Zu Absatz 2
Im neuen Absatz 2 wird die bisherige Regelung in Satz 2, wonach Ansprüche auf Ersatz
anlässlich der Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung entstandener
Aufwendungen und Auslagen von der Pauschale mit erfasst waren, dahingehend geändert, dass nun
Fahrtkosten geltend gemacht werden können, die ein bestimmtes Maß überschreiten. Bei
der Geltendmachung der Aufwendungen sollen die Nummern 7003 und 7004 des
Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsprechende
Anwendung finden. Diese Tatbestände regeln die Höhe der Erstattung der Aufwendungen von
Fahrkosten. Damit wird der Forderung der Länder in der Entschließung des Bundesrats in
der Drucksache 464/23 (Beschluss) vom 24. November 2023 zu Punkt 5 und der 92.
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder vom 16. Juni 2021 zu TOP II.5
Rechnung getragen, wonach eine Möglichkeit vorgesehen werden sollte, besonders
auslagen- und zeitintensive Prozessbegleitungen auskömmlicher als bisher zu honorieren.
Wenn zur Ausübung der psychosozialen Prozessbegleitung Fahrten von insgesamt mehr
als 50 km erforderlich werden, soll zukünftig die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der
-begleiter für den Teil, der 50 Kilometer übersteigt, dafür aufgewendete Fahrtkosten, wozu
Kosten für Fahrkarten oder Kosten für Kraftstoffe für PKW gehören, nach Maßgabe der in
den Nummern 7003 und 7004 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG genannten Sätze
geltend machen können. Anteilige Kosten von Fahrkarten, Zugtickets oder Abonnements
für öffentliche Verkehrsmittel können geschätzt werden, sofern eine eindeutige Aufteilung
nicht möglich ist. Durch die Regelung soll die Versorgung durch die psychosoziale
Prozessbegleitung gerade im ländlichen Raum, wo längere Fahrtwegen unvermeidbar sein können,
sichergestellt werden. Fahrten im Sinne des Absatzes 2 sind in der Regel nur dann
erforderlich, wenn eine vergleichbare ortsansässige psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein
-begleiter nicht beigeordnet werden kann, um zu vermeiden, dass insbesondere in
Regionen mit mehreren Angeboten für psychosoziale Prozessbegleitung nicht ohne Grund auf
weiter entfernte psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter zurückgegriffen wird.
Das Merkmal der Erforderlichkeit ist im Einzelfall zu prüfen, so dass gegebenenfalls von
diesem Grundsatz in besonderen Konstellationen abgewichen werden kann, etwa wenn
aufgrund einer bereits erfolgten Begleitung in der Vorinstanz schon ein
Vertrauensverhältnis besteht.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Umstrukturierung des § 6 PsychPbG
resultiert. Anstatt auf den bisherigen Satz 1 der Vorschrift wird nun auf Absatz 1 Satz 1 der
Vorschrift verwiesen, der den entsprechenden Regelungsgehalt hat, auf den verwiesen
werden soll.
Zu Nummer 4
Durch die Regelung wird in § 8 PsychPbG-E ein Verweis auf § 48 Absatz 6 RVG eingefügt.
Damit wird klargestellt, dass auch die nachträgliche Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleitung möglich ist mit der Folge, dass die psychosoziale Prozessbegleiterin oder
der -begleiter einen Vergütungsanspruch für die gesamte Dauer ihrer Tätigkeit erhält. Im
Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den NKR vom
Februar 2021 wird auf diese Thematik eingegangen und es wird auch dargestellt, dass von
mehreren beteiligten Stellen befürwortet wurde, in bestimmten Fällen – korrespondierend
zu den Regelungen für die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsbeistands – auch eine
nachträgliche Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung zu ermöglichen (Bericht
des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den NKR, S. 29, 33). Dies
erscheint vor dem Hintergrund der §§ 7 und 8 PsychPbG, welche regeln, dass der Anspruch
auf Vergütung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert entsteht und wonach bestimmte
Vorschriften des RVG für entsprechend anwendbar erklärt werden, insbesondere sinnvoll
für die Fälle, in denen beispielsweise im Vorverfahren bereits ein Kontakt zwischen
Prozessbegleitung und Verletztem stattgefunden hat und eine Stabilisierung erfolgen konnte,
der Antrag jedoch erst später im gerichtlichen Verfahren gestellt wurde. Die
Rechtsprechung sieht bisher die Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung jedenfalls in den Fällen
vor, in denen der Antrag bis zum jeweiligen Ende des Verfahrensabschnitts gestellt wurde
(LG Ravensburg, nicht veröffentlichte Entscheidung vom 22. März 2018, vergleiche auch
verneinend für den Fall, dass der Antrag nicht bis zum Ende des jeweiligen
Verfahrensabschnitts gestellt wurde LG Rostock, Beschluss vom 8. Januar 2018, 12 KLs 179/17,
beckonline). Durch einen Verweis auf § 48 Absatz 6 RVG in § 8 PsychPbG-E kann dazu
beigetragen werden, dass die psychosoziale Prozessbegleitung in der Praxis des Strafverfahrens
noch besser funktioniert, da auf § 48 Absatz 6 RVG – im Gegensatz zu anderen Normen
des RVG – bisher noch nicht in dieser Norm verwiesen wurde.
Zu Nummer 5
Der bisherige § 11 enthielt eine Übergangsregelung, die nur bis zum 31. Juli 2017 galt und
somit nicht mehr relevant ist. Danach konnten die Länder abweichend von den
Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis zum 31. Juli 2017 bestimmen, dass
Personen, die bereits eine von einem Land anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Sinne dieses
Gesetzes begonnen, aber noch nicht beendet hatten, psychosoziale Prozessbegleitung
vornehmen können. Da sich die Norm durch Zeitablauf überholt hat, ist sie aufzuheben.
Der neue § 11 PsychPbG-E regelt eine Pflicht der psychosozialen Prozessbegleiterinnen
und -begleiter, gegenüber der Landesjustizverwaltung auf Anforderung bestimmte Angaben
zu machen, die derzeit auch im Wege der Geschäftsstatistik bei den Gerichten erhoben
werden. Bereits im Bericht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
an den NKR wurde thematisiert, dass die derzeit bei den Geschäftsstellen der Gerichte
erhobenen Angaben zur Anzahl der Beiordnungen zu psychosozialen
Prozessbegleitungen, die Grundlage der Statistik des Statistischen Bundesamts sind, sehr ungenau zu sein
scheinen. Die in der Statistik des Statistischen Bundesamtes enthaltenen Angaben zur Zahl
der erfolgten Beiordnungen weichen daher in vielen Ländern von den Zahlen ab, die von
den Landesjustizverwaltungen selbst erhoben werden, oft durch Abfrage bei den
psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern selbst. Die Länder haben dieses
Thema sowohl in den Ausschüssen zur Justizstatistik erörtert als auch in Bund-Länder-
Besprechungen zur psychosozialen Prozessbegleitung thematisiert. Im PsychPbG wird
daher eine Verpflichtung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter
vorgesehen, Angaben zur Anzahl der von ihnen ausgeübten Beiordnungen sowie zur Anzahl der
insoweit abgelehnten Beiordnungsanträge gegenüber der Landesjustizverwaltung zu
machen, soweit die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleiter davon Kenntnis
haben. Die Schaffung einer solchen Regelung ermöglicht es den Ländern, gegenüber den
psychosozialen Prozessbegleiterinnen und -begleitern auf die Abgabe solcher Angaben zu
bestehen und so belastbare und vergleichbare Zahlen zu ausgeübten psychosozialen
Prozessbegleitungen im Wege einer Beiordnung zu erhalten. Das weitere Verfahren im
Hinblick auf die abgefragten Zahlen kann wie bisher auch von den Ländern gemeinsam
geregelt werden, beispielsweise im Hinblick auf die Erstellung einer gemeinsamen Statistik.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes)
In § 187 Absatz 4 GVG ist in seiner bisherigen Fassung geregelt, dass für
Nebenklägerinnen und Nebenkläger vom Gericht eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen
ist, soweit dies zur Ausübung ihrer strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Die Vorschrift
regelt nur die Hinzuziehung eines Dolmetschers außerhalb von gerichtlichen
Verhandlungen, da in gerichtlichen Verhandlungen, also auch strafgerichtlichen
Hauptverhandlungen, § 185 GVG anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 8. August 2017, 1 StR
671/16, in NStZ 2018, S. 161). Während der Gerichtsverhandlung, die in deutscher Sprache
geführt wird, ist für den Fall, dass der Nebenkläger oder die Nebenklägerin der deutschen
Sprache nicht mächtig ist, die Hinzuziehung eines Dolmetschers nach § 185 Absatz 1
Satz 1 GVG gewährleistet. Dies gilt ebenso für andere Verletzte, die sich dem Verfahren
nicht mit der Nebenklage angeschlossen haben, für die Dauer ihrer Zeugenaussage.
Von der Hinzuziehung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin während der
Verhandlung kann auch die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter profitieren; eine
separate Verdolmetschung ist während der Hauptverhandlung insoweit nicht nötig.
Außerhalb einer gerichtlichen Verhandlung kann es aber zu Fallkonstellationen kommen, in denen
der oder die Verletzte weder Deutsch noch eine andere Sprache spricht, die die
psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter zusätzlich beherrscht, so dass insoweit für
Gespräche zwischen der Begleiterin oder dem Begleiter und dem oder der Verletzten eine
Verdolmetschung erforderlich ist. Obwohl es auch insoweit um die Ausübung von Rechten
der Nebenklägerinnen und Nebenkläger nach § 406g StPO geht, wird § 187 Absatz 4 GVG
in der Praxis bisher jedoch in der Regel nicht für Fälle der Hinzuziehung eines Dolmetschers
oder einer Dolmetscherin zur Ausübung einer psychosozialen Prozessbegleitung
herangezogen. Stattdessen wird nach Auskünften aus der Praxis regelmäßig erwartet, dass die
Finanzierung eines Dolmetschers oder einer Dolmetscherin für notwendige Gespräche der
Prozessbegleitung außerhalb der Hauptverhandlung aus der Pauschale nach § 6 Psych-
PbG erfolgt. Führt man sich aber vor Augen, dass das Honorar für die Inanspruchnahme
einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers nach § 9 Absatz 5 Satz 1 JVEG 93 Euro pro
Stunde beträgt, so wird deutlich, dass dies nicht im Verhältnis steht zu der Vergütung, die
eine psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein -begleiter als Pauschale für die Ausübung
einer psychosozialen Prozessbegleitung erhält. Daher soll nun in einem neuen Satz 2 der
Vorschrift klargestellt werden, dass auch für die Ausübung einer psychosozialen
Prozessbegleitung außerhalb der gerichtlichen Hauptverhandlung, bei der eine Beiordnung einer
psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines -begleiters erfolgte, vom Gericht
erforderlichenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuzuziehen ist. Da es außerhalb der
Hauptverhandlung bei einer nicht-rechtlichen Begleitung nicht erforderlich erscheint, dass
immer ins Deutsche übersetzt wird, wird geregelt, dass eine Dolmetscherin oder ein
Dolmetscher nur dann hinzuzuziehen ist, wenn sich die psychosoziale Prozessbegleiterin oder
der -begleiter und die oder der Verletzte nicht in einer Sprache verständigen können, die
beiden verständlich ist. Erforderlich ist die Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines
Dolmetschers dann, wenn die psychosoziale Prozessbegleiterin oder der -begleiter die
Sprache der oder des Verletzten nicht in einem Maße beherrscht, die ihm oder ihr eine
sachgerechte Wahrnehmung ihrer oder seiner Funktion ermöglicht. Es wird davon
ausgegangen, dass aufgrund der Aufnahme eines Verweises in § 8 PsychPbG-E auf § 48
Absatz 6 RVG, wonach eine rückwirkende Beiordnung eines psychosozialen
Prozessbegleiters oder einer -begleiterin möglich ist, auch bei der Heranziehung einer Dolmetscherin oder
eines Dolmetschers nach § 187 Absatz 4 GVG eine rückwirkende Kostenerstattung für
einen früheren Verfahrensabschnitt möglich ist.
§ 187 Absatz 4 Satz 3 GVG-E dient der Klarstellung, dass entsprechend § 187 Absatz 1
GVG eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache
heranzuziehen ist, sofern es sich bei der Person, der nach § 406g Absatz 3 StPO eine
psychosozialen Prozessbegleiterin oder ein -begleiter beigeordnet worden ist, um eine hör- oder
sprachbehinderte Person handelt und soweit dies zur Ausübung seiner oder ihrer Rechte
erforderlich ist.
Zu Artikel 4 (Evaluierung)
Die Vorschrift sieht vor, dass die Anwendung und die Auswirkungen der Regelungen zur
Änderung des § 397a und des § 406g StPO-E sowie zu den Änderungen in § 6 PsychPbG-
E vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten zu evaluieren sind; die Länder sind dabei zu beteiligen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll am ersten Tag des auf den Tag der
Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.
- 26 -Drucksache 181/26
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (Gesetzentwurf)