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Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5783 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren Deutscher Bundestag Drucksache 21/5783 21. Wahlperiode 06.05.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Helge Limburg, Ulle Schauws, Misbah Khan, Denise Loop, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, Marlene Schönberger, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren A. Problem Das geltende Kindschaftsrecht weist Defizite auf, soweit es um die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren geht. Zwar muss das Familiengericht bereits nach derzeitiger Rechtslage häusliche Gewalt bei der Prüfung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Sorge- und Umgangsrechts berücksichtigen. Insgesamt mangelt es dem Gesetz nach Einschätzung von Expertinnen und Experten insoweit aber an Klarheit. B. Lösung Der Schutz vor häuslicher Gewalt soll durch ausdrückliche Regelungen zur Berücksichtigung im Sorge- und Umgangsrecht verbessert werden. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Bundesebene entsteht der Verwaltung kein Erfüllungsaufwand. Bei den Ländern führen die gesetzlichen Änderungen zu keinem relevanten zusätzlichen Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme werden nicht verursacht. Auswirkungen dieses Gesetzes auf Einzelpreise, auf das Preisniveau und insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Entwurf eines Gesetzes zur Berücksichtigung von Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1625 wird der folgende § 1625a eingefügt: „§ 1625a Kindeswohl (1) Die Ausübung der elterlichen Sorge dient dem Wohl des Kindes. Bei Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, diejenige zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (2) Das Wohl des Kindes ist für den Einzelfall zu ermitteln. Bei der Ermittlung müssen alle relevanten Umstände berücksichtigt werden. Dazu gehört insbesondere das Bedürfnis des Kindes nach: 1. angemessener Pflege und Versorgung, insbesondere mit Nahrung, Kleidung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnraum, 2. Berücksichtigung seines Willens unter Beachtung seines Alters, seiner Fähigkeit zu Einsicht und Selbstbestimmung, oder, sofern es einen Willen noch nicht selbstbestimmt formen oder ausdrücken kann, seiner Perspektive, 3. angemessener Beaufsichtigung sowie seiner Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 4. Schutz seiner körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit, 5. Schutz vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben, 6. Wahrung seiner Rechte, Ansprüche und Interessen, 7. Wertschätzung und Akzeptanz seiner individuellen Persönlichkeit sowie Schutz und Entwicklung seiner Identität, 8. Bildung sowie Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, 9. Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse, Pflege regelmäßiger persönlicher Beziehungen und unmittelbarer Kontakte zu beiden Elternteilen sowie von Bindungen zu anderen wichtigen Bezugspersonen, 10. Freizeit und Erholung, 11. Schutz und Unterstützung, wenn das Kind besondere Bedarfe wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder besonderer Erlebnisse oder Lebensumstände hat. (3) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. Wird gegen die Verbote nach Satz 1 verstoßen, ist dies bei allen Entscheidungen über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten zu berücksichtigen.“ 2. § 1626 Absatz 3 wird gestrichen. 3. Nach § 1626a Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: „(2a) Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt ausgeübt, so kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht.“ 4. § 1671 wird durch den folgenden § 1671 ersetzt: „§ 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern (1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller entspricht in der Regel nicht dem Kindeswohl, wenn dieser gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat. (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit 1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder 2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht; dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Vater gegen die Mutter Gewalt ausgeübt hat. (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. (4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften, insbesondere einer Kindeswohlgefährdung, abweichend geregelt werden muss.“ 5. § 1684 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dies umfasst insbesondere folgende Pflichten: 1. das Kind zu dem Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermuntern, 2. das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, 3. einander wechselseitig wichtige Ereignisse, die während des Umgangs geschehen sind, mitzuteilen sowie 4. den anderen Elternteil frühzeitig über Umstände und Vorhaben zu informieren, die die Ausübung des Umgangs voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden. Die Pflichten aus den Sätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für den Elternteil unzumutbar ist; das kann insbesondere der Fall sein, wenn der andere Elternteil ihm gegenüber Gewalt ausgeübt hat.“ 6. Nach § 1684 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: „(5) Das Familiengericht soll das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für kurze oder längere Zeit oder auf Dauer auch dann einschränken oder ausschließen, wenn gegen einen Elternteil körperliche, sexuelle, psychische oder wirtschaftliche Gewalt ausgeübt wurde und dies zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. (6) Hat ein Elternteil Gewalt gegen das Kind oder den anderen Elternteil ausgeübt, hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Umgang insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 1. Wiederholungsgefahr, 2. ob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren hat oder die gewalttätigen Konflikte oder deren Folgen miterlebt hat, 3. die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs mit dem Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil, 4. das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des Elternteils, der Gewalt ausgeübt hat, 5. Häufigkeit, Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte, 6. die konkreten Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind auf andere Weise vor einer Gefährdung durch den gewaltausübenden Elternteil zu schützen als durch einen Umgangsausschluss.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages und Monats des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Berlin, den 5. Mai 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Notwendigkeit der Regelungen Die Bundeslagebilder zu geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zeigen von Jahr zu Jahr eine steigende Zahl an Gewaltfällen. Der wirksame Schutz vor Gewalt erlangt deshalb eine besondere Dringlichkeit. So zeigt das Bundeslagebild 2024 des Bundeskriminalamts steigende Zahlen zu häuslicher Gewalt. Dies wahrzunehmen und zu beachten ist auch und insbesondere bei kindschaftsrechtlichen Entscheidungen erforderlich. Bereits in der Vergangenheit wurden hierzu spezielle Regelungen erlassen. Das Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) hat das Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung im § 1631 Absatz 2 einfachgesetzlich festgeschrieben. Mit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) am 1. Januar 2002 (BGBl. I S. 3513) wurde ein weiterer und wichtiger Schritt getan, der maßgeblich den Schutz der Erwachsenen betrifft und u. a. die Möglichkeit vorsieht, den Täter der gemeinsamen Wohnung zu verweisen. Schutzmaßnahmen zugunsten der Kinder sind über die möglichen Maßnahmen zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Absatz 3 sowie über eine Umgangsbeschränkung oder einen Umgangsausschluss nach § 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB möglich. Auch die Bestrebungen der Bundesregierung, mit dem Gesetzentwurf zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz einen Bruchteil des spanischen Modells umzusetzen, zeigen die gesetzgeberischen Bemühungen in diesem Bereich. Für einen umfassenden Gewaltschutz reicht dies jedoch nicht aus, sondern muss für jeden Rechtsbereich eigenständig betrachtet werden. Dahingehend fordern Expertinnen und Experten schon lange die explizite Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren. Die Bundesrepublik Deutschland hat am 12. Oktober 2017 das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (BGBl. 2017 II S. 1026), die so genannte „Istanbul-Konvention“ ratifiziert, die als völkerrechtlicher Vertrag seit 1. Februar 2018 für alle staatlichen Institutionen und auf allen staatlichen Ebenen verbindlich ist. Gemäß Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist sicherzustellen, dass gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht berücksichtigt werden und dass die Ausübung des Besuchs- und Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Hiervon ist nicht nur Gewalt gegen die Kinder selbst erfasst, sondern auch vom Kind miterlebte Gewalt, die ebenso negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hat (Meysen/Lohse in Meysen, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, 2021, S. 24). Maßnahmen zum Schutz des gewaltbetroffenen sowie die Kinder betreuenden Elternteils stehen häufig in Konflikt mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen, also auch mit dem Elternteil, der gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat. Eine Studie aus dem Jahr 2022 weist auf ein mangelndes Bewusstsein dafür hin, dass sowohl miterlebte Gewalt als auch der Schutzbedarf des betreuenden Elternteils ein maßgebliches Kriterium für eine mögliche Beschränkung des Umgangs darstellen kann. Dies werde insbesondere deshalb angeführt, weil eine gesetzliche Regelung hierzu fehle (Zoom Gesellschaft für prospektive Entwicklung e.V., Abschlussbericht des Projekts „Lokale Strukturen und spezifische Verfahren zur systematischen Berücksichtigung häuslicher Gewalt bei Sorge- und Umgangsregelungen und in familiengerichtlichen Verfahren, April 2022, abrufbar unter www.bmfsfj.de/resource/blob/230672/2f46e9271f62769c2fe3a2dbfac1f8be/lokale-ansaetze- zurberuecksichtigung-haeuslicher-gewalt-bei-der-regelung-von-sorge-und-umgang-data.pdf, S. 14). Auch ein verbesserter Schutz vor häuslicher Gewalt durch das Kindschaftsrecht wird seit langem gefordert. Zwar zeigt sich in den Entscheidungen der Familiengerichte vielfach eine hohe Sensibilität in Bezug auf häusliche und geschlechtsspezifische Gewalt und ihre Auswirkungen auf das Wohl der Kinder (siehe zum Beispiel KG, Beschluss vom 4. August 2022 – 17 UF 6/21, juris), dennoch werden die Schutzbedürfnisse von Kindern und gewaltbetroffenen Eltern bei Fällen häuslicher Gewalt in familiengerichtlichen Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. . Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu folgendes festgestellt: „1. Für Familiengerichte besteht im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Kinder gewährleistet wird. Hierfür müssen Umgänge entweder komplett ausgesetzt oder durch geeignete Schutzmaßnahmen ergänzt werden. 2. Im Falle häuslicher Gewalt ist Artikel 31 der Istanbul Konvention zu beachten. Verhält sich ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil aufgrund erlebter häuslicher Gewalt ablehnend, darf dies nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft ausgelegt werden (vergleiche EGMR, I.M. u. a../. Italien, Urteil vom 10. November 2022, Nr. 25426/20, Rn. 135). Die Expertengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) hat an die deutschen Behörden nachdrücklich appelliert, die Auswirkungen der gegenwärtigen gerichtlichen Praxis bei der Entscheidung über das Sorge und Umgangsrecht auf die Sicherheit von gewaltbetroffenen Elternteilen und ihrer Kinder einer Prüfung zu unterziehen (GREVIO’s Evaluierungsbericht über gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) vom 24. Juni 2022, S. 76). II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das Kindschaftsrecht weist derzeit noch Defizite auf, soweit es um die Berücksichtigung von häuslicher Gewalt in Sorge- und Umgangsverfahren geht. Zwar muss das Familiengericht bereits nach derzeitiger Rechtslage häusliche Gewalt bei der Prüfung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des Umgangsrechts berücksichtigen. Insgesamt ist dennoch ein Mangel an klaren Regeln erkennbar. Der Entwurf hilft dem sowohl für das Sorge- als auch für das Umgangsrecht ab: Bei Entscheidungen über die elterliche Sorge wird mit § 1626a Absatz 2a BGB-E eine Vermutungsregelung geschaffen, dass die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Elternteil vorsätzlich gegen den anderen Elternteil Gewalt anwendet. Für Entscheidungen über den Umgang wird in § 1684 Absatz 5 Satz 1 BGB-E vorgesehen, dass auch bei häuslicher Gewalt gegen einen Elternteil das Umgangsrecht der Person, die Gewalt ausgeübt hat, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll. Dies muss nicht zwingend nur der andere Elternteil sein, sondern jede Person mit eigenem Umgangsrecht. In § 1684 Absatz 5 Satz 2 BGB-E werden Kriterien angeführt, die bei der Prüfung von Umgangsbeschränkungen oder Umgangsausschluss zu berücksichtigen sind. Sie bilden eine Richtschnur im Sinne einer Gefährdungsanalyse entsprechend dem Artikel 51 der Istanbul-Konvention. In § 1684 Absatz 2 Satz 3 BGB-E nimmt der Entwurf die Vorgabe aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf (EGMR, I.M. u. a../. Italien, Urteil vom 10. November 2022 – Nr. 25426/20, Rn. 136 ff.), wonach die ablehnende Haltung eines Elternteils zum Umgang nach erlebter häuslicher Gewalt nicht als mangelnde Kooperationsfähigkeit ausgelegt werden darf. Speziell in Fällen häuslicher Gewalt kann die Erfüllung der Pflicht zum Wohlverhalten unzumutbar sein. Im Rahmen der Prüfung sowohl von Umgangsbeschränkungen als auch von Umgangsausschlüssen (§ 1684 Abssatz 5 BGB-E) ist eine zukunftsgerichtete Prognose darüber anzustellen, ob die Person, die durch ihr gewalttätiges Verhalten Anlass zu dem Verfahren gegeben hat, ihr Verhalten künftig ändern wird. Zu einer positiven Prognose kann die Täterarbeit einen wichtigen Beitrag leisten. Sie trägt zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 16 der Istanbul-Konvention bei und gilt als geeignetes Mittel zur Prävention, denn sie soll den Teilnehmern neue Verhaltensmuster nahebringen und ein Gespür dafür vermitteln, was ihre Kinder in Situationen häuslicher Gewalt emotional erleben (Cirullies, NZFam 2022, 333, 341 f., zu den Folgen erlebter Gewalt für das Kind siehe Kischkel, ZKJ 2020, 289 ff.; Kindler/Salzgeber/Fichtner/Werner, FamRZ 2004, 1241 ff.). Daneben kann die Täterarbeit idealerweise zu einer Stärkung der Erziehungsfähigkeit des Elternteils führen (Meysen, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, 2021, S. 136), sodass weitere schärfere Maß-nahmen und – ultima ratio – auch der Umgangsausschluss für längere Zeit sowie die Entziehung der Sorge nicht erforderlich werden. Dabei kann für den Elternteil die Perspektive, mit dem Kind erneut Umgang pflegen zu können, eine hohe Motivation für die Absolvierung des sozialen Trainingskurses darstellen (Schirrmacher/Meysen, FamRZ 2021, 1929, 1931). Zugleich kann Täterarbeit auch zu einer positiven Verhaltensänderung im Verhältnis zum anderen Elternteil führen. So können die Eltern bei Einsicht des Elternteils, der Gewalt ausgeübt hat, idealerweise zurück auf eine kooperative Grundlage finden, was je nach Schwere der Gewalt und ihren Auswirkungen jedoch nicht immer gelingen wird. Die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs ist in jedem Fall bei der Entscheidung über den Umgang als ein zentrales Kriterium unter mehreren zu berücksichtigen (siehe § 1684 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 BGB-E). Insbesondere im Kontext häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt ist es zu begrüßen, wenn Familiengerichte verstärkt von der Anordnung zur Teilnahme an Täterprogrammen bzw. sozialen Verhaltenstrainings Gebrauch machen. Denn Ziel der Täterarbeit ist die nachhaltige Beendigung der Gewalt. Um Gewaltausübende mit ihren Gewalthandlungen zu konfrontieren und Verhaltensänderungen nachhaltig umzusetzen, ist ein ausreichender Zeitrahmen unerlässlich. Dabei ist zwischen „Täterprogramm/ soziale Trainingskurse“, „Gewaltpräventionsberatung“ und „Anti- Gewalt-Training“ zu unterscheiden. Bei der Gewaltpräventionsberatung handelt es sich um eine kurzzeitige Intervention, die der Einschätzung des Rückfallrisikos sowie der Motivationsklärung im Hinblick auf die Teilnahme an einem langfristigen Täterprogramm/inem sozialen Trainingskurs dient. Es stellt eine Art Gefährdungsanalyse dar. Demgegenüber sind Täterprogramme bzw. soziale Trainingskurse als längerfristige, strukturierte Interventionen zur nachhaltigen Verhaltensänderung konzipiert. Entsprechend den Standards der BAG TäHG e.V. umfassen sie in der Regel mindestens 25 Gruppensitzungen mit einem Gesamtumfang von mindestens 50 Zeitstunden zuzüglich eines vorgeschalteten Aufnahmeverfahrens. „Anti-Gewalt-Training“ wiederrum zielt primär auf die Prävention von Gewalt im öffentlichen Raum. Es ist daher nicht mit spezialisierten Täterprogrammen gleichzusetzen, welches explizit auf den Kontext von Gewalt in Paarbeziehungen bzw. häuslicher Gewalt ausgerichtet sind und eine gewaltzentrierte Arbeit zur Beendigung geschlechtsspezifischer Gewalt verfolgen. Gleiches gilt bei der Prüfung der elterlichen Sorge, insbesondere im Hinblick auf die neu eingeführte Vermutungsregelung des § 1626a Absatz 2a BGB-E, wonach die gemeinsame Sorge in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Elternteil Gewalt gegen den anderen Elternteil angewendet hat. Hier kann sich der Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf die erfolgreiche Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs stützen, um die Vermutung zu widerlegen. Ob dies gelingt, wird das Familiengericht anhand einer Vielzahl von Kriterien im konkreten Einzelfall zu beurteilen haben. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des BGB folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG; bürgerliches Recht, Strafrecht, gerichtliches Verfahren). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union (EU) und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Der Entwurf dient namentlich der weiteren Umsetzung der Artikel 31 und 51 der in der Bundesrepublik Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getretenen Istanbul-Konvention. Nach Artikel 31 Absatz 1 der Istanbul- Konvention treffen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden. Dies wird mit § 1684 Absatz 5 BGB- E weiter umgesetzt, der bei der Prüfung einer Umgangsentscheidung nach Gewalt die Berücksichtigung einer Vielzahl von Kriterien im Wege einer Gesamtschau sowie Gewichtung im Einzelfall verlangt. Danach hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Umfang, die Ausübung, die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts auf Umgang zu berücksichtigen: eine etwaige Wiederholungsgefahr (Nummer 1), die Frage, ob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren hat oder die gewalttätigen Konflikte oder dessen Folgen miterlebt hat (Nummer 2), die zu erwartenden Auswirkungen des Umgangs mit dem Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, auf das Kind und den gewaltbetroffenen Elternteil (Nummer 3), das nach dem Gewaltereignis gezeigte Verhalten des Elternteils, der die Gewalt ausgeübt hat (Nummer 4), die Häufigkeit, Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte (Nummer 5) und die konkreten Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts des anderen Elternteils auf Umgang mit dem Kind auf andere Weise vor einer Gefährdung durch den gewaltausübenden Elternteil zu schützen, als durch einen Umgangsausschluss (Nummer 6). Neben dem Prüfkatalog im Umgangsrecht sieht § 1626a Absatz 2a BGB-E für das Sorgerecht einen Vermutungstatbestand vor, wonach die gemeinsame Sorge regelhaft nicht in Betracht kommt, wenn ein Elternteil Gegen den anderen Elternteil Gewalt angewendet hat. Dies trägt Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention Rechnung, der vorsieht, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet. Des Weiteren gibt es auch hier eine wesentliche Änderung im Umgangsrecht: Während die vormalige Rechtsgrundlage für die Umgangsbeschränkung und den Umgangsausschluss im § 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB allein an das Kindeswohl anknüpfte, sieht § 1684 Absatz 5 Satz 1 BGB-E für gewaltbetroffene Elternteile eine ausdrückliche Verankerung ihrer Rechte – unter Zugrundelegung auch von Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention – im nationalen Recht vor. Damit wird erstmals eine eigene Rechtsgrundlage für die Beschränkung und den Ausschluss vom Umgang im Fall von Partnerschaftsgewalt im deutschen Kindschaftsrecht eingeführt. Nach § 1684 Absatz 5 Satz 1 BGB-E soll das Familiengericht das Recht auf Umgang auch dann für kurze oder längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen, wenn eine umgangsberechtigte Person gegen einen Elternteil Gewalt ausgeübt hat und dies zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. Diese Vorschrift trägt Artikel 51 der Istanbul-Konvention Rechnung: Dieser sieht vor, dass die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. Dies wird ebenfalls durch § 1684 Absatz 5 Satz 2 BGB- E umgesetzt. Der Entwurf ist mit der in Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getretenen VN- Kinderrechtskonvention (Zustimmung von Bundestag und Bundesrat durch Gesetz vom 17. Februar 1992 – BGBl. II S. 121) vereinbar. Er greift viele Aspekte auf, die Gegenstand der VN-Kinderrechtskonvention sind, die in der Bundesrepublik Deutschland seit 2010 ohne Vorbehalt gilt. Nach Artikel 3 Absatz 2 VN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Das Kindeswohl als Richtschnur und Maßstab sämtlicher Entscheidungen das Kind betreffend wird in § 1625a BGB-E näher konturiert, was den unbestimmten Rechtsbegriff allgemein, insbesondere auch gegenüber juristischen Laien, stärken soll. Bei der Konturierung werden spezifische Aspekte der VN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich aufgegriffen. Im Einzelnen: Der Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit sowie der Schutz vor Übergriffen und Gewalt sowie davor, diese an Bezugspersonen mitzuerleben (§ 1625a Absatz 2 Nummer 4 und 5 BGB-E), trägt in besonderem Maße Artikel 19 VN-Kinderrechtskonvention Rechnung, der den Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Verwahrlosung vorsieht. Nummer 11, die Beachtung von Schutz oder Unterstützung, wenn das Kind besondere Bedarfe wegen einer seelischen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder besonderer Erlebnisse oder Lebensumstände hat, berücksichtigt Artikel 23 VN-Kinderrechtskonvention, der dem Schutz von Kindern mit Beeinträchtigungen dient. Besondere Erlebnisse oder Lebensumstände im Sinne der Nummer 11 können daneben auch auf einer Flucht beruhen (Artikel 22 VN-Kinderrechtskonvention). Die Nummer 1, die angemessene Pflege und Versorgung, insbesondere mit Nahrung, Kleidung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnraum, stimmt mit Artikel 26 VN-Kinderrechtskonvention überein, der die soziale Sicherung des Kindes vorsieht. Bei Nummer 8, wonach das Bedürfnis nach Bildung sowie Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten zu berücksichtigen ist, handelt es sich um eine Nachzeichnung der Artikel 28 und 29 VN- Kinderrechtskonvention, die Bildung zum Gegenstand haben. Darüber hinaus wird Artikel 31 VN- Kinderrechtskonvention, wonach insbesondere das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit anzuerkennen ist, in Nummer 10 zum Ausdruck gebracht, der das Bedürfnis nach Freizeit und Erholung ausdrücklich normiert. Die Nummer 2, wo nach dem Willen des Kindes unter Beachtung seines Alters, seiner Fähigkeit zu Einsicht und Selbstbestimmung, oder, sofern es einen Willen noch nicht selbstbestimmt formen oder ausdrücken kann, seiner Perspektive, zu berücksichtigen ist, spiegelt Artikel 12 VN-Kinderrechtskonvention wider (Berücksichtigung des Kindeswillens). In der Nummer 7, wonach das Bedürfnis nach Wertschätzung und Akzeptanz seiner individuellen Persönlichkeit und Schutz und Entwicklung seiner Identität zu beachten ist, ist auch der Rechtsgedanke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe c VN-Kinderrechtskonvention enthalten. Die besonderen Rechte nach Artikel 13 bis 17 VN- Kinderrechtskonvention (Meinungs- und Informationsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Schutz der Privatsphäre und Ehre, Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz) können über die Nummer 6 berücksichtigt werden, wonach die Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes zu beachten sind. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf verbessert die Rechtsklarheit und erleichtert daher die Rechtsanwendung durch die Verwaltung. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Weitere Regelungsfolgen, insbesondere Auswirkungen von verbraucherpolitischer Bedeutung, sind nicht ersichtlich. Demografische Auswirkungen sind ebenfalls nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der geplanten rechtlichen Änderungen ist nicht vorgesehen. Die vorgesehenen Regelungen sollen auf Dauer gelten. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (§ 1625a, Kindeswohl) Zu Absatz 1 Absatz 1 enthält den zentralen Grundsatz des Kindschaftsrechts, dass das Kindeswohl die prägende Maßgabe bei Entscheidungen im Kapitel der elterlichen Sorge darstellt. Damit wird das in Artikel 6 Absatz 2 GG gewährleistete Elternrecht im Kindschaftsrecht einfach-gesetzlich ausgestaltet. Dieses schützt einerseits die Eltern vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts, aber verbindet dies mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes zur obersten Richtschnur der Erziehung zu machen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 16. Januar 2003 – 2 BvR 716/01 = BVerfGE 107, 104 [117]; vergleiche auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. März 1981 – 1 BvR 1516/78 = BVerfGE 56, 363 [381 f.] und BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 845/79 = BVerfGE 59, 360 [376]). Zu Satz 1 Satz 1 enthält den Hinweis, dass die Ausübung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl dient. Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 = BVerfGE 121, 69 [93]). Zu Satz 2 Satz 2 greift den Rechtsgedanken des § 1697a Absatz 1 auf. Die Regelung wurde jedoch insofern erweitert, als sie sich nicht nur an die Gerichte richtet, sondern an alle im Kindschaftsrecht berechtigten und verpflichteten Personen. Die systematische Positionierung des § 1697a in den letzten Vorschriften des Titels „Elterliche Sorge“ wurde überwiegend als unzureichend empfunden. Die grundsätzliche Bedeutung wird mit der neuen Stellung als erste Vorschrift im Titel „Elterliche Sorge“ verdeutlicht. Der Hinweis „soweit nichts anderes bestimmt ist“ verweist auf die allgemeinen Kollisionsregeln, wonach das speziellere Gesetz das allgemeine verdrängt (sogenannter Lex-specialis-Grundsatz). Normen, die spezielle Anforderungen oder Maßstäbe für das Kindeswohl vorsehen, gehen daher dieser Regelung vor. Satz 2 hat daher wie bisher eine Auffangfunktion für alle Normen, in denen kein spezifischer Maßstab für die Berücksichtigung des Kindeswohls vorgesehen ist. Das Kindeswohl ist die oberste Richtschnur der im Bereich des Kindschaftsrechts zu treffenden Entscheidungen der Instanzgerichte (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 – 1 BvR 2006/98 Rn. 13; vergleiche BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Oktober 1984 – 1 BvR 284/84 = BVerfGE 68, 176 [188]; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. April 1987 – 1 BvR 332/86 = BVerfGE 75, 201 [218]). Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN- Kinderrechtskonvention) regelt ebenfalls, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, etwa in Fällen streitiger Elternschaft beziehungsweise Kontaktmöglichkeiten zum Kind, ist das Wohl des Kindes maßgeblich zu berücksichtigen (vergleiche etwa EGMR, Görgülü ./. Germany, Urteil vom 26. Februar 2004, Nr. 74969/01, Rn. 43; EGMR, Schneider ./. Deutsch-land, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07, Rn. 93). Dennoch fordern sowohl Artikel 3 Absatz 1 der VN-Kinderrechtskonvention als auch die EGMR-Rechtsprechung die Abwägung des Kindeswohls mit anderen, ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen oder Rechten und – soweit möglich – eine Harmonisierung gegebenenfalls widerstreitender Interessen (vergleiche hierzu General comment No. 14 (2013) on the right of the child to have his or her best interests taken as a primary consideration (Artikel 3, para. 1)“, CRC/C/GC/14, Rn. 39). Nach ausdrücklicher Rechtsprechung des EGMR können die Interessen des Kindes bei der Abwägung die der Eltern überwiegen (s. etwa: EGMR, Görgülü ./. Germany, Urteil vom. 26. Februar 2004, Nr. 74969/01, Rn. 43; EGMR, Schneider ./. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07, Rn. 93). Einer expliziten Nennung dieser ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen oder Rechte bedarf es daher nicht. Um die grundsätzliche Bedeutung des Kindeswohls als prägende Maßgabe bei Entscheidungen im Kapitel der elterlichen Sorge zu betonen, wird auf die Nennung des nichtsdestotrotz notwendigen Abwägungsprozesses mit anderen berechtigten Interessen verzichtet. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält die Anforderungen an die Prüfung des Kindeswohls. Satz 1 enthält den Grundsatz, dass das Wohl des Kindes für den Einzelfall zu ermitteln ist. Satz 2 weist darauf hin, dass dafür alle relevanten Umstände berücksichtigt werden müssen. Satz 3 enthält eine Aufzählung von allgemeinen Belangen, die für die Beurteilung des Kindeswohls im Titel der elterlichen Sorge von Bedeutung sein können. Das Kindeswohl ist ein oft verwendeter und vielschichtiger unbestimmter Rechtsbegriff, der Entscheidungen erheblicher Tragweite oder erhebliche Eingriffe rechtfertigt. In der Praxis haben sich für verschiedene Bereiche unterschiedliche Kriterien entwickelt. Diese kommen zu sachgemäßen Ergebnissen, aber sind für Personen, die nicht regelmäßig mit dem Kindschaftsrecht befasst sind, unter Umständen schwierig nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für juristische Laien. Daher werden in Absatz 2 Satz 3 maßgebliche Bedürfnisse des Kindes benannt, die in vielen Fällen bei der Ermittlung des Kindeswohls zu berücksichtigen sind, um den Begriff näher zu konturieren. Die Bedürfnisse werden mehrheitlich bereits in Normen des Titels Elterliche Sorge genannt beziehungsweise umschrieben und in der familiengerichtlichen Rechtsprechung verwendet. Es handelt sich nicht um eine Definition des Kindeswohls, sondern um allgemein gehaltene Belange, zu denen je nach den Umständen des Einzelfalls weitere, nicht benannte Aspekte treten können. Die Aufzählung ist daher nicht abschließend. Sie enthält auch keine Rangfolge oder eine besondere Gewichtung. Je nach den Umständen des Einzelfalls können nur einzelne der benannten Gesichtspunkte von Bedeutung sein oder andere, nicht benannte Gesichtspunkte hinzutreten. Es müssen auch nicht alle Gesichtspunkte auf ihre Relevanz ausdrücklich abgeprüft werden. So werden beispielsweise bei einer Entscheidung zur Regelung des Umgangs zwischen Eltern, für die vor allem Nummer 9 („Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse, Pflege regelmäßiger persönlicher Beziehungen und unmittelbarer Kontakte zu beiden Elternteilen sowie von Bindungen zu anderen wichtigen Bezugspersonen relevant ist, noch weitere Gesichtspunkte bei der Ermittlung des Kindeswohls zugrunde zu legen sein. Obwohl Absatz 2 verschiedene Belange getrennt aufzählt, kann sich eine Entscheidung nicht isoliert an einem Gesichtspunkt orientieren. Es muss stets eine Gesamtbetrachtung zur Ermittlung des Kindeswohls im konkreten Fall durchgeführt werden. Die Benennung der Bedürfnisse des Kindes trifft keine Aussage darüber, welcher Maßstab im Einzelfall anwendbar ist und welche Folgen sich daraus ergeben, dass manche Bedürfnisse möglicherweise nicht vollumfänglich erfüllt werden. Diese ergeben sich entweder aus Spezialnormen des Sorge- und Umgangsrechts oder dem Maßstab des Absatzes 1. Beispielsweise ermöglicht § 1666 BGB als Spezialnorm dem Familiengericht, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Andere Normen stellen dagegen lediglich darauf ab, dass eine Entscheidung dem Kindeswohl dient. Soweit eine Norm keinen Maßstab beinhaltet, bleibt es bei dem Maßstab von Absatz 1 Satz 2. Zu Nummer 1 Nummer 1 nennt mit der angemessenen Pflege und Versorgung des Kindes, insbesondere mit Nahrung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnraum, die Grundbedingungen für das Aufwachsen des Kindes. Die angemessene Pflege des Kindes wird in § 1631 Absatz 1 Satz 1 als eine der Pflichten und Rechte der Personensorge genannt. Zwar müssen die Bedürfnisse zuvörderst von den Personensorgeberechtigten erfüllt werden, bei Defiziten besteht jedoch unter Umständen ein Anspruch auf öffentliche Unterstützung, damit sie diese Bedürfnisse erfüllen können. Zu Nummer 2 Nummer 2 nennt die Berücksichtigung des Willens des Kindes unter Beachtung seines Alters und seiner Einsichtsfähigkeit. Dies nimmt die im § 1627 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Pflicht der Eltern auf, die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen. Auch Artikel 12 Satz 1 der VN-Kinderrechtekonvention sieht vor, dass die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. Der Wille des Kindes ist mit zunehmender Reife und zunehmendem Alter auch Ausdruck seiner Selbstbestimmung, daher kommt ihm bei der Kindeswohlprüfung mit zunehmender Reife und zunehmendem Alter ein immer größeres Gewicht zu (vergleiche auch BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 845/79 = BVerfGE 59, 360 [382] sowie BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juni1986 – 1 BvR 857/85 = B VerfGE 72, 122 [137]). Erforderlich ist allerdings, dass der Kindeswille Ausdruck von Selbstbestimmung ist; wann diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von der jeweiligen Situation im Einzelfall ab. Das Übergehen seiner Willensäußerung kann ein Kind als Kontrollverlust bezüglich seiner Person wahrnehmen und damit seine Selbstwirksamkeitsüberzeugung verlieren (vergleiche für den Fall einer Kindeswohlgefährdung BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 -, Rn. 21 = FamRZ 2015, 1093 (1094)). Das bedeutet jedoch nicht, dass dem Wunsch des Kindes stets entsprochen werden muss, sondern nur, dass der Wille des Kindes bei der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen ist. Zu Nummer 3 Nummer 3 gibt mit dem Hinweis auf eine Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes zwei Aspekte der Personensorge aus § 1631 Absatz 1 wieder. Die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes (vergleiche BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 = BVerfGE 7, 198 [205]; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 = BVerfGE 121, 69 [92 f.]). Das Recht eines Kindes auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit wird auch in § 1 Absatz 1 SGB VIII genannt. Dieses Recht kann etwa beeinträchtigt sein, wenn die Sorgeberechtigten das Kind bewusst von ihnen abhängig machen, bestimmtes altersangemessenes Wissen wie etwa aus der Sexualkunde vorenthalten oder es von anderen Menschen isolieren. Zu Nummer 4 Nummer 4 nennt den Schutz der körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit des Kindes und nimmt insofern Bezug auf die Rechtsgüter, deren Verletzung als Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls in § 1666 Absatz 1 genannt werden. Die körperliche Unversehrtheit kann insbesondere beeinträchtigt sein durch mangelnde Pflege, aber auch durch körperliche Gewalt; insofern bestehen Verbindungen zu den in den Nummern 1 und 5 genannten Gesichtspunkten. Die seelische Unversehrtheit des Kindes kann insbesondere betroffen sein bei psychischer Gewalt oder wenn Konflikte zwischen Eltern und anderen Bezugspersonen zu Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen führen. Die geistige Unversehrtheit ist insbesondere bedroht, wenn Misshandlungen bereits geistige und somatische Auswirkungen zeigen oder auch bei einem Ausbleiben geistiger Anregungen, die zu einer Störung der altersgemäßen geistigen Entwicklung des Kindes führen, sowie für den Fall, dass das Kind aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung einen besonderen Entwicklungsbedarf aufweist, der nicht anerkannt und erfüllt wird. In letzterem Fall wäre zudem die Nummer 11 berührt. Zu Nummer 5 Für das sichere Aufwachsen eines Kindes ist der Schutz vor Übergriffen und Gewalt von erheblicher Bedeutung. Der Schutz des Kindes vor Gewaltanwendung und Misshandlung entspricht Artikel 19 VN- Kinderrechtskonvention. Ist das Kind selbst Opfer von Gewalt, ist auch der in Nummer 4 genannte Schutz seiner körperlichen, geistigen und seelischen Unversehrtheit berührt. Das Wohl des Kindes kann auch betroffen sein, wenn es nicht selbst Opfer von Gewalt wird, sondern diese an wichtigen Bezugspersonen miterlebt, zum Beispiel durch Gewalt gegenüber einem Elternteil. Der Gewaltbegriff ist dabei auch im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul- Konvention auszulegen. Danach bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte. Nach Artikel 26 der Istanbul-Konvention sind zudem bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfsdiensten die Bedürfnisse von Kindern, die Zeuginnen und Zeugen von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt geworden sind, gebührend zu berücksichtigen. Entsprechend ist der Begriff der häuslichen Gewalt auch in Artikel 4 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt geschlechtsneutral definiert und umfasst alle physischen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Gewalthandlungen, wobei nach Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie ausdrücklich auch Kinder, die als Zeugen häuslicher Gewalt zu Schaden gekommen sind, unter die Opferdefinition fallen. Zu Nummer 6 Das Kind hat eigene Rechte, Ansprüche und Interessen, die nicht unbedingt mit denen der Eltern übereinstimmen oder ihnen sogar widersprechen können. Interessen bezeichnet dabei Belange des Kindes, die rechtliche Bedeutung haben können, aber noch nicht als Recht oder Anspruch manifestiert sind. Da das Sorgerecht nur treuhänderisch im Sinne des Kindes ausgeübt werden darf, müssen die Handlungsmöglichkeiten des Kindes so weit wie möglich gewahrt bleiben. Der Gesichtspunkt ist vor allem relevant bei Entscheidungen mit erheblichen rechtlichen Auswirkungen wie die Feststellung der Vaterschaft, die Forderung von Unterhalt, oder die Ausschlagung einer Erbschaft. Es kann jedoch auch Fallgestaltungen betreffen, in denen es um die Kultur und Identität des Kindes geht. Zu Nummer 7 Die Wertschätzung und Akzeptanz der individuellen Persönlichkeit des Kindes und Schutz und Entwicklung der Identität des Kindes bedeutet, dass ein Kind so angenommen und geschätzt werden soll, wie es ist. Es hat nicht die Pflicht, seine Eltern zufrieden zu stellen oder ihren Wünschen zu entsprechen. Dieses Bedürfnis des Kindes kann insbesondere relevant werden bei von den Eltern nicht geteilten Interessen und Neigungen, der sexuellen Orientierung des Kindes oder bei Fragen wie der Änderung eines Namens oder der geschlechtlichen Identität oder der Auskunft über die Abstammung. Dabei sind auch besondere nationale und kulturelle Komponenten zu berücksichtigen. Zu Nummer 8 Der Gesichtspunkt des Bedürfnisses des Kindes nach Bildung sowie der Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten betont die Unterstützung für den Aufbau der individuellen Förderung der Persönlichkeit des Kindes. Dabei geht es nicht nur um formelle Bildung und schulische Förderung, sondern auch um emotionale Unterstützung und Förderung der Entwicklung des Kindes beim Umgang mit Herausforderungen und Problemen. Zu Nummer 9 Die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse betreffen den Aspekt, dass häufige Veränderungen des Lebensumfelds, der dafür prägenden Bedingungen sowie der Bezugspersonen die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes negativ beeinträchtigen können. Allerdings können andere Aspekte des Kindeswohls eine Veränderung der Lebensverhältnisse auch erfordern. Für die Kontinuität wird auch der Kontakt zu weiteren Familienangehörigen eine Rolle spielen. Der Aspekt bedeutet nicht, dass Kindern keine Veränderung zugemutet werden können. Die Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung und unmittelbaren Kontakten zu seinen Elternteilen sowie von Bindungen zu anderen wichtigen Bezugspersonen entspricht dem Rechtsgedanken des bisherigen § 1626 Absatz 3. Dieser sieht vor, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen gehört sowie der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn die Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Mit dem Umgang erhält das Kind die Möglichkeit, seine Elternteile kennenzulernen und mit ihnen vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen fortsetzen zu können (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 = BVerfGE 121, 69, [95]). In der Kommunikation mit seinen Eltern kann das Kind Zuneigung erfahren, von diesen lernen und Impulse wie Ratschläge erhalten, was ihm Orientierung gibt, zu seiner Meinungsbildung beiträgt und ihm dazu verhilft, sich zu einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu entwickeln (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04 = BVerfGE 121, 69, [95]). Auch Artikel 9 Absatz der VN-Kinderrechtekonvention nennt das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Bei Kindern, die sich in Familienpflege befinden oder befunden haben, ist dieser Gesichtspunkt auch wichtig für die Beurteilung der Frage, inwiefern sie weiterhin Umgang mit ihren Eltern, anderen Verwandten oder Pflegepersonen haben sollten. Auch die Beziehung zu anderen Familienangehörigen, wie Geschwistern und Großeltern und zu sozialen Bezugspersonen können eine wichtige Funktion für das Kind ausüben. Zu Nummer 10 Auch das Bedürfnis nach Freizeit und Erholung stellt einen wichtigen Aspekt des Kindeswohls dar, der zur Erhaltung der geistigen und körperlichen Gesundheit wichtig ist. Auch Artikel 31 VN-Kinderrechtskonvention nennt das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung. Das Bedürfnis kann berührt sein, wenn der Tagesablauf von Kindern stark von organisierten Aktivitäten oder Fahrtzeiten eingenommen wird. Zu Nummer 11 Das Kind kann besondere Bedarfe auf Grund einer Behinderung oder besonderer Erlebnisse oder Lebensumstände haben, auf Grund derer es Schutz oder Unterstützung benötigt. Zu solchen Situationen gehören auch das Aufwachsen in einem Umfeld, das die Verwirklichung von Bedürfnissen oder die Förderung des Kindes erschwert, zum Beispiel weil die Eltern erkrankt sind, aber auch die Reaktion auf traumatische Erfahrungen, wie zum Beispiel nach einem Gewalt- oder Fluchterleben. Zu Absatz 3 Satz 1 entspricht dem bisherigen Recht auf gewaltfreie Erziehung und dem Gewaltverbot des § 1631 Absatz 2. Die Regelung wird an den Beginn des Titels der elterlichen Sorge versetzt, um auch systematisch den hohen Stellenwert dieser Norm für die Rechte des Kindes sowie das Eltern-Kind-Verhältnis zu verdeutlichen. Satz 2 ergänzt, dass Verstöße gegen das Verbot bei allen Entscheidungen im Titel Elterliche Sorge berücksichtigt werden müssen. Das gilt insbesondere bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung sowie bei Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht. Dies entspricht auch Artikel 31 Absatz 1 der Istanbul-Konvention, wonach die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen in Sorge- und Umgangsverfahren betreffend Kinder berücksichtigt werden. Zu Nummer 2 (§ 1626 Absatz 3) Die durch § 1625a neu eingefügte Aufzählung allgemeiner Belange, die für die Beurteilung des Kindeswohls im Titel Elterliche Sorge von Bedeutung sind, und hier insbesondere der in § 1625a Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 aufgezählte Belang „Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse sowie der Bindungen zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen“ nimmt den Rechtsgedanken des bisherigen § 1626 Absatz 3 auf. Der Beibehalt des § 1626 Absatz 3 würde zu einer nicht nur systematisch unnötigen Überbetonung des elterlichen Umgangsrechts führen. Eine erneute Nennung in § 1626 Absatz 3 erübrigt sich deshalb. Zu Nummer 3 (§ 1626a Absatz 2a) Absatz 2a stellt klar, dass eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht kommt, wenn ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat. Es handelt sich nicht um ein eigenes Antragsrecht, sondern um eine widerlegbare Regelvermutung bei Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Gewalt im Sinne dieser Norm ist jedenfalls Gewalt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 GewSchG. Daneben sind entsprechend der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland die Vorgaben der Istanbul-Konvention zu beachten. Gewalt im Sinne des GewSchG umfasst nach § 1 Absatz 1 Satz 1 die vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung einer anderen Person und nach § 1 Absatz 2 Satz 1 die Drohung mit der Verletzung der genannten Rechtsgüter, das widerrechtliche und vorsätzliche Eindringen in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum oder die unzumutbare Belästigung einer anderen Person durch wiederholtes Nachstellen oder Verfolgung unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln gegen den ausdrücklich erklärten Willen. Da die Handlungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 GewSchG zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen und Gesundheitsverletzungen führen können, werden sie in den hier verwendeten Gewaltbegriff einbezogen. Nach Artikel 31 Absatz 1 der Istanbul-Konvention sind gewalttätige Vorfälle auch bei Entscheidungen über das Sorgerecht zu berücksichtigen. Der Begriff der häuslichen Gewalt in Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul- Konvention umfasst zusätzlich zu körperlicher und sexueller Gewalt auch psychischer und wirtschaftlicher Gewalt Artikel 31 Absatz 1 der Istanbul-Konvention schreibt nicht vor, wie diese Berücksichtigung auszugestalten ist oder dass alle Formen von Gewalt stets gleichbehandelt werden müssen. Nichtsdestotrotz muss die Gewaltdefinition nach der Istanbul-Konvention entsprechend der völkerrechtlichen Verpflichtungen bei der Auslegung des Gewaltbegriffes mit herangezogen werden. Jedenfalls in Fällen, in denen psychische oder wirtschaftliche Gewalt nachweislich ähnlich gravierende Auswirkungen wie die Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der gewaltbetroffenen Person hat, ist davon auszugehen, dass eine gemeinsame Sorge zum Schutz des gewaltbetroffenen Elternteils ebenso regelmäßig nicht in Betracht kommt. Die Ablehnung gemeinsamer Sorge nach Gewalt zwischen den Elternteilen entspricht der Rechtsprechung (zum Beispiel OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. April 2015 – 18 UF 181/14, juris, Rn. 15 ff.) und trägt der Tatsache Rechnung, dass eine gemeinsame Sorge in der Regel dem Wohl des Kindes abträglich ist, wenn die Beziehung zwischen den Eltern von Gewalt geprägt ist, insbesondere ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit aufgrund des Gewaltereignisses oder andauernder Gewalt stark eingeschränkt ist (vergleiche Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle geschlechtsspezifische Gewalt, Analyse, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, S. 40; Schirrmacher/Meysen, FamRZ 2021, 1929 [1932]). Bereits der Regierungsentwurf des Kindschaftsrechtsreformgesetzes aus dem Jahr 1996 enthielt in der Gesetzesbegründung zum damaligen § 1671 Absatz 2 Nummer 2 den Hinweis, dass die Fortsetzung der gemeinsamen Sorge nicht dem Wohl des Kindes entsprechen wird, wenn das Verhältnis der Eltern bereits vor der Trennung durch Gewaltanwendung des einen Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil belastet war (Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 99). Bei Gewaltvorfällen der beschriebenen Art spricht viel dafür, dass die Eltern nicht mehr hinreichend miteinander kommunizieren können, um sorgerechtliche Entscheidungen gemeinsam kindeswohlorientiert zu treffen (vergleiche Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., Empfehlungen für eine Reform des Familien- und Familienverfahrensrechts unter Berücksichtigung von häuslicher Gewalt, S. 10). Dies ist aber notwendig, da die gemeinsame Sorge eine tragfähige soziale Beziehung der Eltern voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2003 – 1 BvR 1140/03, juris, Rn. 13). Insbesondere darf die gemeinsame Sorge nicht dazu dienen, dass unter dem Deckmantel von Absprachen zur gemeinsamen Sorgeausübung weitere Gewalt verübt wird (Schwab, FamRZ 1998, 457, 464). Dass eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern nicht besteht, kann das Gericht daher nun (widerlegbar) vermuten, wenn es zu Gewaltvorfällen kam. Für die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung kommt es nicht darauf ab, ob ein Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt worden ist. Diese Vermutung kann bei Vorliegen entsprechender Tatsachen auch widerlegt werden, zum Beispiel, wenn sich trotz einer derartigen Tat zeigen sollte, dass eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit vorhanden ist, etwa weil der Täter seine Tat ernstlich bereut und die Eltern sich ungeachtet dieses Gewaltvorfalls konstruktiv verständigen können. Eine Prüfung im Einzelfall ist weiterhin erforderlich. Die Bevollmächtigung des mitsorgeberechtigten Elternteils kommt dabei in Fällen häuslicher Gewalt grundsätzlich nicht als milderes Mittel zur Abwendung einer Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil nach § 1671 BGB in Betracht, da auch hierfür ein Mindestmaß an Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft notwendig ist. Im Regelfall ist es dem gewaltbetroffenen Elternteil nicht zuzumuten, zu dem gewaltausübenden Elternteil Kontakt aufzunehmen und seine Mitwirkung in das Kind betreffende Angelegenheiten einzufordern. Bei der Einzelfallprüfung berücksichtigt werden kann ferner auch, wie lange die Gewalt zurückliegt und wie sich das Verhältnis der Eltern zueinander entwickelt hat. Zu Nummer 4 Der neu gefasste § 1671 entspricht dem bisherigen Wortlaut des § 1671, ergänzt um jeweils eine Regel in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den gewaltausübenden Elternteil regelmäßig nicht in Betracht kommt. Dies entspringt der Regelvermutung, dass es an der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils, der gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt anwendet, insbesondere, wenn es in Anwesenheit der Kinder geschieht, widerlegbar mangelt und deshalb eine Übertragung der Alleinsorge auf ihn regelmäßig nicht dem Wohl des Kindes entspricht. Zu Nummer 4 (§ 1684 Absatz 2) Zu den Sätzen 1 und 2 Der Satz 1 entspricht dem bisherigen § 1684 Absatz 2 Satz 1. Satz 2 enthält eine Konkretisierung der Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus Satz 1 durch nicht abschließende Regelbeispiele. Diese nehmen die bisherige Rechtsprechung zur Wohlverhaltenspflicht auf, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Zu Nummer 1 Die in Nummer 1 vorgesehene Ermunterungspflicht entspricht der in Rechtsprechung und Literatur bereits anerkannten Pflicht zur aktiven Umgangsförderung (vergleiche Staudinger/Dürbeck, 2023, BGB, § 1684, Rn. 110). Dies bedeutet konkret, dass der Elternteil im Rahmen der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe auf das Kind mit dem Ziel einwirkt, innere Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (vergleiche OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 1 UF 164/98, juris Rn. 10; Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Juni 1999 – 1 UF 128/99, juris, Rn. 15). Illoyales Verhalten ist zu unterlassen. Gleiches gilt für Herabwürdigungen, zum Beispiel durch abfällige Äußerungen über den anderen Elternteil und dessen Leben, einschließlich einer neuen Partnerschaft (BeckOK/Altrogge, Stand 15. November 2021, § 1684, Rn. 388). Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 ist auch Inhalt der Pflicht, das Kind auf den Umgang vorzubereiten. Dies betrifft praktische Dinge wie dem Kind die notwendige Kleidung einzupacken oder – falls eine medikamentöse Behandlung durchgeführt wird – dem anderen Elternteil die erforderlichen Medikamente zu übergeben. Es umfasst auch die Herausgabe des Reisepasses beziehungsweise ähnlicher Dokumente wie einen Impfausweis oder die Krankenversichertenkarte, wenn der Elternteil in seiner Umgangszeit einen Urlaub mit dem Kind (innerhalb seiner Befugnisse) unternehmen möchte (BGH, Beschluss vom 27. März 2019 – XII ZB 345/18, juris, Rn. 19, 25 ff.). Der Umfang der Pflicht zur Vorbereitung ist in jedem Einzelfall danach zu bestimmen, was das Kind tatsächlich braucht und welche Aktivitäten oder Unternehmungen in der Umgangszeit durchgeführt werden sollen. Zu Nummer 3 Nach Nummer 3 haben die Eltern einander wechselseitig wichtige Ereignisse mitzuteilen, die während das Umgangs geschehen sind. Dies betrifft zum Beispiel einen etwaigen Unterstützungsbedarf bei Hausaufgaben, nachdem etwa eine Klassenarbeit in der Umgangszeit des einen Elternteils zurückgegeben worden ist und der andere Elternteil dies im Rahmen seiner Umgangszeit berücksichtigen muss, etwa, indem Zeit zum Üben eingeplant werden muss. Des Weiteren sind auch andere Umstände mitzuteilen, etwa wenn das Kind nicht genug geschlafen hat oder das Kind aufgrund von Streit in seiner Kindergartengruppe beziehungsweise Schulklasse emotional beeinträchtigt ist. Zu Nummer 4 Nach Nummer 4 haben die Elternteile den anderen Elternteil unverzüglich über Vorhaben zu informieren, die die Ausübung des Umgangs voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden. Dies betrifft insbesondere den Fall, dass ein Elternteil beabsichtigt, in eine andere Stadt zu ziehen. Sobald ein Elternteil den Umzugsentschluss für sich gefasst hat und den Umzug in die Tat umsetzen möchte, muss er dem anderen Elternteil ohne schuldhaftes Zögern Bescheid geben. Soll das Kind mit umziehen und können sich gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile nicht darüber einigen, kann jeder Elternteil einen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellen (§ 1632 Absatz 1). Zu Satz 3 Nach Satz 3 gelten die Pflichten aus Satz 1 nicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für den Elternteil unzumutbar ist. Insbesondere nach Vorfällen häuslicher Gewalt kann die Pflicht zur aktiven Umgangsförderung eingeschränkt oder auf Null reduziert sein (vergleiche EGMR, I.M. u. a../. Italien, Urteil vom 10. November 2022 – Nr. 25426/20, Rn. 136 ff.). Dementsprechend wird die Gewaltausübung eines Elternteils gegen den anderen als nicht abschließende Beispielaufzählung explizit genannt. Wenn gravierende Gewaltereignisse aufgetreten sind, kann es objektiv nachvollziehbar sein, dass der gewaltbetroffene Elternteil eine gewisse Zurückhaltung zeigt. Hierbei muss im Einzelfall geprüft werden, welches Verhalten dem gewaltbetroffenen Elternteil noch zumutbar ist. Es muss stets das Verhalten im Einzelfall in den Blick genommen werden. Insbesondere verbieten sich pauschale Betrachtungen. Die Heranziehung der Parental-Alienation-Syndrom-Theorie (PAS-Theorie) ist dabei ungeeignet (BVerfG, Beschluss vom 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23, juris, Rn. 34).Der Gewaltbegriff ist dabei auch im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention auszulegen. Danach bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte. Zu Nummer 5 (§ 1684 Absatz 5 und 6) Zu Absatz 5 Nach Absatz 5 soll das Familiengericht das Recht auf Umgang eines Elternteils mit dem Kind auch dann für kurze oder längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen, wenn ein Elternteil gegen den anderen Elternteil Gewalt ausgeübt hat und dies zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils geboten ist. Hier wird, in Umsetzung der Istanbul-Konvention, ausnahmsweise ausdrücklich auch psychische und wirtschaftliche Gewalt mit einbezogen. Beide Begriffe sind im deutschen Recht bislang nicht legal definiert. Deutschland hat aber die Istanbul-Konvention ratifiziert und ist daher zur Berücksichtigung dieser Gewaltformen verpflichtet. Das Gericht muss kumulativ prüfen, ob eine der Gewaltformen vorliegt und zur Abwendung dieser Gewaltformen eine Beschränkung des Umgangs geboten ist. So kann beispielsweise bezüglich psychischer Gewalt erforderlich sein, das Umgangsrecht einzuschränken, um den einen Elternteil vor anhaltenden verbalen Beleidigungen, Bedrohungen oder Erniedrigungen durch den anderen Elternteil zu schützen. Erst wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, soll eine Einschränkung des Umgangs erfolgen. Häusliche Gewalt kann sich in Gewalt eines Elternteils unmittelbar gegenüber dem Kind äußern, aber auch in Gewalt eines Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil, sogenannte Partnerschaftsgewalt. Dies gilt unabhängig vom Geschlecht der Gewalt ausübenden und der gewaltbetroffenen Person. Übt ein Elternteil gegen den anderen Elternteil Gewalt aus, ist das familiäre System gestört. Die Gewaltausübung kann die Erziehungsfähigkeit des gewaltbetroffenen Elternteils einschränken oder sogar aufheben, wodurch das Wohl des Kindes erheblich beeinträchtigt werden kann (vergleiche KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2022, 17 UF 6/21, juris, Rn. 42). Gewaltereignisse können psychische Erkrankungen des gewaltbetroffenen Elternteils nach sich ziehen, etwa Angststörungen oder Depressionen, wodurch dieser nicht oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, die Pflege und Erziehung seines Kindes wahrzunehmen. Auch kann das Miterleben häuslicher Gewalt zu einem seelischen, körperlichen und/oder geistigen Schaden beim Kind führen. Es kann aber auch Fälle geben, in denen ein Elternteil die Gewalt gegen den anderen Elternteil ausübt, ohne dass das Kind die Gewalt und deren Folgen (bislang) bemerkt hat, aber eine konkrete Bedrohungslage für den gewaltbetroffenen Elternteil besteht. Vor diesem Hintergrund wird eine eigene Rechtsgrundlage zur Umgangsbeschränkung und zum Ausschluss von Umgang zur Abwendung einer konkreten Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils geschaffen. GREVIO hat am 7. Oktober 2022 ihren ersten Bericht zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland veröffentlicht und nachdrücklich an die deutschen Behörden appelliert, die Auswirkungen der gegenwärtigen gerichtlichen Praxis bei der Entscheidung über das Sorge- und Umgangsrecht auf die Sicherheit von gewaltbetroffenen Elternteilen und ihrer Kinder einer Prüfung zu unterziehen (vergleiche GREVIO/Inf(2022)9, Rn. 218 ff., Empfehlungen Ziffer 228 ff.). Häusliche Gewalt stellt ein anhaltendes gesamtgesellschaftliches Problem in Deutschland dar. Dies unterstreicht das Bundeslagebild 2024 des Bundeskriminalamts: nach diesem lag im Jahr 2024 die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt bei 265.942. Sie ist somit im sogenannten Hellfeld um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr 2023 und um 17,8 Prozent im Fünfjahresvergleich angestiegen. Eine Erfassung von Angaben zum Opfer erfolgt nach dem Bundeslagebild grundsätzlich nur bei strafbaren Handlungen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter (Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, sexuelle Selbstbestimmung). Betroffene sind dabei Frauen und Mädchen sowie Männer und Jungen: 70,4 Prozent der erfassten Opfer waren weiblich sowie 29,6 Prozent männlich. 64,3 Prozent der Opfer (171.069) waren von Partnerschaftsgewalt betroffen und 35,7 Prozent der Opfer (94.873) waren von innerfamiliärer Gewalt getroffen, wobei bei den Opfern innerfamiliärer Gewalt 36,7 Prozent der Opfer Kinder waren, das heißt 34.846 Kinder häusliche Gewalt erlitten haben. Bereits nach der bestehenden Rechtslage – und auch schon vor dem Inkrafttreten der Istanbul-Konvention – muss die körperliche Unversehrtheit des gewaltbetroffenen Elternteils bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Umgangsbeschränkung und eines Umgangsausschlusses nach dem § 1684 Absatz 4 Satz 1 und 2 berücksichtigt werden (vergleiche zum Beispiel OLG Köln, Beschluss vom 8. September 2022, II-14 UF 57/22, juris, Rn. 22 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 4. August 2022, 17 UF 6/21, juris Rn. 24f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Juni 2022, 6 UF 18/22, juris, Rn. 16 ff.; KG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2020, 16 UF 10/20, juris, Rn. 28 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2012, 1 BvR 1766/12, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17. April 2018, 10 UF 56/17, juris, Rn. 47). Allerdings ergab sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, sondern erst aus der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls im Lichte von Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG sowie Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention und unter Heranziehung des § 1697a Absatz 1, wonach das Gericht diejenige Entscheidung trifft, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten – wozu insbesondere die der Elternteile zählen (Kischkel, FamRZ 2022, 837, 843 f.) – dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies wird als unzureichend kritisiert (Deutsches Institut für Menschenrechte, Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht, Analyse, 2023, S. 21 f., 38; Kischkel, FamRZ 2022, 837, 843 f.; Schirrmacher/Meysen, FamRZ 2021, 1929, 1931). Daher stellt Absatz 5 Satz 1 klar, dass eine Umgangsbeschränkung oder ein Umgangsausschluss auch dann erfolgen soll, wenn durch den Umgang des Gewalt ausübenden Elternteils mit dem Kind der gewaltbetroffene Elternteil gefährdet wäre. Die Gefährdung bezieht sich dabei auf die Gewaltausübung, wobei der Gewaltbegriff auch im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention auszulegen ist.Mit der Vorschrift wird im Übrigen Artikel 31 Absatz 2 der Istanbul-Konvention Rechnung getragen, indem weitere gesetzgeberische Maßnahmen getroffen werden, um bestmöglich sicherzustellen, dass die Ausübung des Umgangsrechts die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder nicht gefährdet. Zur Abwendung einer Gefährdung des gewaltbetroffenen Elternteils wird vom Regelfall ausgegangen, dass ein Umgangsausschluss bzw. eine Umgangseinschränkung geboten ist. Da Sorge- und Umgangsrecht beider Elternteile unter dem Schutz von Artikel 6 Absatz 2 GG stehen und auf Seiten des Kindes sein Wohl und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen sind (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 20. Januar 2023, 1 BvR 2345/22, juris Rn. 10; BVerfGE 31, 194, 208 ff., Rn. 37 ff.), muss das Gericht in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Entscheidung treffen. Die Beschränkung und der Ausschluss des Umgangsrechts müssen dabei stets verhältnismäßig sein. Genügt zum Beispiel eine Umgangsbeschränkung zur Abwendung der Gefahr des von Gewalt betroffenen Elternteils, ist ein Umgangsausschluss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zulässig. Konstellationen, in denen sich die Gewalt ausschließlich auf das Elternverhältnis bezieht, ohne dass das Kind diese und ihre Folgen miterlebt, bedürfen sorgfältiger Abwägung. Denn der Kontakt zwischen einem Elternteil und dem Kind kann auch förderlich für das Kind sein, wenn dieser Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt ausübt. Von Absatz 5 in den Blick genommene Konstellationen betreffen insbesondere Sachverhalte, in denen ein Elternteil dem anderen Elternteil per Textnachrichten Drohungen – insbesondere solche, welche die Strafbarkeitsschwelle des § 241 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) überschreiten – übermittelt oder ihm nachstellt, ohne dass das Kind hiervon Kenntnis erlangt. Besonders relevant sind Fälle, in denen der gewaltbetroffene Elternteil bereits verzogen ist und eine Meldesperre hat einrichten lassen. Denn in diesen Fällen besteht die Gefahr, dass der Elternteil versucht, durch den Umgang mit dem Kind den neuen Aufenthaltsort des anderen Elternteils zu erfahren (vergleiche BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 BvR 1766/12, juris, Rn. 24, 33 f.). Im äußersten Fall kann in derartigen Konstellationen eine Gefahr für das Leben bestehen (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 GG). Das Familiengericht muss bei der Prüfung einer Umgangsbeschränkung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses eigene Feststellungen treffen und eine selbstständige Beweiswürdigung vornehmen, sofern eine Beweiserhebung im familiengerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Eine strafgerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer Gewalttat eines Elternteils entfaltet insoweit keine Bindungswirkung und stellt auch keine notwendige Voraussetzung für einen Umgangsausschluss bzw. eine Umgangsbeschränkung dar. Allerdings reicht auch die bloße Behauptung durch einen Elternteil, dass häusliche Gewalt vorliege, nicht aus. Das Gericht entscheidet gemäß § 37 Absatz 1 FamFG nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, hier bezogen auf das Vorliegen von häuslicher Gewalt und ihren Folgen. Für den Grad der richterlichen Überzeugung gilt, dass eine absolute persönliche Gewissheit nicht verlangt wird. Es reicht – auch unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes – vielmehr für die Überzeugung des Gerichts, ebenso wie in § 286 der Zivilprozessordnung, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (so grdl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 = BGHZ 53, 245-264, juris; vergleiche BeckOK/Burschel/Perleberg-Kölbel, 48. Ed., Stand 1.11.2023, § 37 FamFG, Rn. 9, 10). Ist vom Familiengericht bereits ein Gewaltschutzverfahren durchgeführt worden, gebietet der im Umgangsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 FamFG) die Beiziehung der entsprechenden Gerichtsakte des Gewaltschutzverfahrens. Da Umgangsverfahren und Gewaltschutzverfahren nebeneinanderstehen, ergeben sich zwar keine direkten Folgewirkungen des Gewaltschutzverfahrens für das Umgangsverfahren (siehe KG Berlin, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 16 UF 10/20 –, juris, Rn. 66); allerdings sind die Umstände aus dem Gewaltschutzverfahren auch bei der Prüfung einer Umgangsbeschränkung sowie eines Umgangsausschlusses zu berücksichtigen (siehe bereits Bundestagsdrucksache 14/5429, S. 24). Dies gilt selbstverständlich sowohl für Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer Gefahr nahelegen, als auch für solche, die gegen die Annahme einer Gefahr sprechen. Für die Beurteilung, ob eine Umgangsbeschränkung oder ein Umgangsausschluss erforderlich ist, nennt Satz 2 Kriterien, die nicht abschließend zu verstehen sind und im Einzelfall geprüft sowie einer Gesamtbetrachtung zugeführt werden müssen. Zu Absatz 6 Absatz 6 verpflichtet das Familiengericht, die in den Nummern 1 bis 6 genannten Kriterien bei der Prüfung einer Umgangsregelung zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangs nach den Absätzen 1 bis 5. Dies ist Bestandteil der in Artikel 51 der Istanbul-Konvention vorgesehenen Gefährdungsanalyse. Danach treffen die Vertragsparteien die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Analyse der Gefahr für Leib und Leben und der Schwere der Situation sowie der Gefahr von wiederholter Gewalt von allen einschlägigen Behörden vorgenommen wird, um die Gefahr unter Kontrolle zu bringen und erforderlichenfalls für koordinierte Sicherheit und Unterstützung zu sorgen. Dabei müssen die Vertragsparteien nach Absatz 2 auch die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass bei der in Absatz 1 genannten Analyse in allen Abschnitten der Ermittlungen und der Anwendung von Schutzmaßnahmen gebührend berücksichtigt wird, ob der Täter beziehungsweise die Täterin Feuerwaffen besitzt oder Zugang zu ihnen hat. Mit der Berücksichtigungspflicht wird zugleich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung getragen, der zur Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention gegenüber den Vertragsstaaten die Istanbul-Konvention heranzieht, insbesondere auch hinsichtlich der Risikobewertung nach Artikel 51 der Istanbul-Konvention (siehe zum Beispiel EGMR, Kurt ./. Österreich, Urteil vom 15. Juni 2021 (Große Kammer), Nr. 62903/15, Rn. 167; siehe ferner Volke, FamRZ 2023, 333-339; Schmahl/Neidinger, GSZ 2023, 53, 50). Aus Artikel 2 EMRK folgt die positive Verpflichtung eine „autonome, proaktive und vollständige Einschätzung des Risikos für Leib und Leben vorzunehmen“, um „erkennen zu können, ob eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben eines Opfers von häuslicher Gewalt besteht“ (EGMR, Kurt ./. Österreich, Urteil vom 15. Juni 2021 (Große Kammer), Nr. 62903/15, Rn. 168). Zu den Nummern 1 bis 6 im Einzelnen: Zu Nummer 1 Die in Nummer 1 genannte Wiederholungsgefahr ist Teil der in Artikel 51 Absatz 1 der Istanbul-Konvention vorgesehenen Gefährdungsanalyse, wonach insbesondere auch die „Gefahr von wiederholter Gewalt“ zu analysieren ist. Sinn und Zweck der Nummer 1 ist insbesondere, präventiv gefahrenabwehrrechtliche Erwägungen mit einzubeziehen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts und der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt die sogenannte Je-desto-Formel: Bei der Prognose, ob eine Gefährdung des Kindeswohls oder des jeweils anderen Elternteils anzunehmen ist, muss von Verfassungswegen die drohende Schwere des zu erwartenden Schadens berücksichtigt werden. Je größer und gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder den anderen Elternteil ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2020 – 1 BvR 528/19, juris, Rn. 30). Entsprechend sind im Rahmen der Prüfung einer Umgangsbeschränkung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses an das Maß der Wahrscheinlichkeit der weiteren Ausübung von häuslicher Gewalt umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger das zu schützende Rechtsgut ist. Dies gilt insbesondere bei einer konkreten Gefahr für das Leben des Kindes oder das des anderen Elternteils. Die Prüfung der Wiederholungsgefahr fügt sich in die bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an einen Eingriff in das Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG ein: Danach müssen die Fachgerichte jedenfalls bei einem länger andauernden Umgangsausschluss die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember .2023, 1 BvR 1889/23 – juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 24. November 2020, 1 BvR 2318/19, juris, Rn. 24). Nach den Erläuterungen zu Artikel 51 der Istanbul-Konvention ist bei jeder Maßnahme zur Gefährdungsanalyse und zum Gefährdungsmanagement „die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls in das gewalttätige Verhaltensmuster, insbesondere bei Gewalttaten, die den Tod nach sich ziehen können,“ zu berücksichtigen (Ergänzender Bericht, Rn. 260). Dabei kann sich das Gewaltpotential in der Nachtrennungsphase erhöhen (Voß, FPR 2011, 199, 201; Funk/Osten/Scharl/Schmid/Stotz, FamRB 2016, 282, 283). Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 ist zu prüfen, ob und inwiefern das Kind selbst Gewalt erfahren hat oder die gewalttätigen Konflikte oder dessen Auswirkungen miterlebt hat. Dieses Regelbeispiel trägt der Tatsache Rechnung, dass auch das Miterleben häuslicher Gewalt einen nachhaltigen Schaden beim Kind hervorrufen kann und daher stets dessen Auswirkungen in Umgangsverfahren zu prüfen sind (vergleiche Meysen, SOCLES International Centre for Socio- Legal Studies, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, S. 119 ff.). Dies können insbesondere emotionale Auffälligkeiten, psychische Erkrankungen, aber auch psychosomatische Folgen mit – schlimmstenfalls – langfristigen und dauerhaften schweren Schäden in der Entwicklung des Kindes sein (Kischkel, ZKJ 2020, 289). Zu Nummer 3 Nummer 3 nennt als weiteren Bestandteil der Risikoanalyse die Prognose darüber, wie sich der Umgang voraussichtlich auf das Kind und den Elternteil, der von Gewalt betroffen war, auswirken wird. Zukunftsgerichtet soll untersucht werden, welche Reaktionen auf einen Umgang zu erwarten sind beziehungsweise wären. Zu Nummer 4 Nummer 4 nennt mit dem nach dem Gewaltereignis gezeigten Verhalten des Elternteils, der Gewalt ausgeübt hat, einen wichtigen Aspekt für die Bewertung einer Gefährdung des Kindes und des hauptbetreuenden Elternteils. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der Elternteil, der Gewalt ausgeübt hat, das Unrecht seiner Tat erkennt und Einsicht zeigt. Aufrichtige Reue, die Inanspruchnahme von Beratung, die Teilnahme an einem Täterprogramm bzw. sozialem Trainingskurs (siehe Standard der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. abrufbar unter: www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/95364/49d48cb73caecfebe4030b8aea78032c/stan- dards-taeterarbeit-haeusliche-gewalt-data.pdf, zuletzt abgerufen am 25. März 2024), die Annahme sozialer Hilfen oder die Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung lassen auf einen Veränderungswillen schließen, der auch in eine Verhaltensänderung münden kann. Maßgeblich ist, ob der Gewalt ausübende Elternteil sein Verhalten kritisch reflektiert und nachhaltig ändert. Hilfestellung kann nach einer Straftat insbesondere ein sozialer Trainingskurs bieten (§ 153a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 der Strafprozessordnung (StPO)). Ebenso lässt ein abgeschlossener angeordneter sozialer Trainingskurs nach dem Gewaltschutzgesetz und §1684 Absatz 4 BGB-E, wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz in vorsieht, auf eine Verhaltensänderung schließen. Durch die Einführung dieser Möglichkeiten an Maßnahmen wird die Anordnung dieser erhöht und dementsprechend als Kriterien bei der Prüfung einer Umgangsregelung häufiger zu berücksichtigen sein. Zu Nummer 5 Nach Nummer 5 sind zunächst die Häufigkeit, Dauer und Intensität der gewalttätigen Konflikte zu berücksichtigen. Ein einmaliges Ereignis von häuslicher Gewalt zwischen den Elternteilen kann anders zu behandeln sein als eine von einseitiger Machtausübung geprägte Beziehung, bei der ein Elternteil regelmäßig gewalttätig wird. Des Weiteren ist die Dauer des Gewaltkonflikts in den Blick zu nehmen und insbesondere dessen Intensität (vergleiche auch Meysen, SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies, Kindschaftssachen und häusliche Gewalt, S. 118). Die Kriterien stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der unter Berücksichtigung der Risikoanalyse des Artikels 51 der Istanbul-Konvention ausführt, dass „häusliche Gewalt allgemein in aufeinanderfolgenden Zyklen stattfindet und ihre Häufigkeit, ihre Intensität und die Gefahr, die sie darstellt, in vielen Fällen mit dem Verlaufe der Zeit zunimmt“ (EGMR, Kurt ./. Österreich, Urteil vom 15. Juni 2021 (Große Kammer), Nr. 62903/15, Rn. 175). Je schwerwiegender die Intensität des Gewaltvorfalls ist, desto eher kann ein Gewaltvorfall genügen, um einen Umgangsausschluss zu begründen. Offenkundig ist dies etwa, wenn ein Elternteil versucht, den anderen Elternteil zu töten, oder ihm erhebliche Verletzungen zufügt. Zu Nummer 6 Nummer 6 verlangt eine Prüfung der konkreten Möglichkeiten, den gewaltbetroffenen Elternteil bei der Ausübung des Rechts auf Umgang vor Gewalt durch den anderen Elternteil zu schützen. Dies dient dazu, mildere Mittel gegenüber einem Umgangsausschluss zu prüfen, aber als ultima ratio einen Umgangsausschluss in Betracht zu ziehen, wenn mildere Mittel nicht ausreichend sind. Insofern bedarf es im Einzelfall konkreter Ausführungen, aus welchen Gründen der Ausschluss einer Gefährdung dieses Elternteils hinreichend gewährleistet ist. Nach Artikel 51 Absatz 2 der Istanbul-Konvention ist bei diesem Aspekt zu berücksichtigen, ob der Gewalt ausübende Elternteil über einen legalen oder illegalen Zugang zu Waffen verfügt. Hieraus kann sich eine gesteigerte Gefahr für den gewaltbetroffenen Elternteil oder auch das Kind selbst ergeben. Je nach Einzelfall kann es daher angezeigt sein, dass das Familiengericht Erkundigungen über den Zugang zu Waffen anstellt, insbesondere über die Polizeibehörden einen Auszug aus dem nationalen Waffenregister anfordert oder mittels einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister überprüft, ob dort eine Verurteilung eingetragen ist, die auf den Einsatz einer Waffe bei der Tatausführung hindeutet. Dies entspricht auch den Anforderungen an die Risikoermittlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der insbesondere verlangt, dass die jeweiligen Behörden mögliche Waffenregistrierungen nachprüfen (EGMR, Y and Others ./. Bulgarien, Urteil vom 22. März 2022, Nr. 9077/18, Rn. 100; 105; EGMR, Kurt ./. Österreich, Urteil vom 15. Juni 2021 (Große Kammer), Nr. 62903/15, Rn. 197; siehe auch Volke, FamRZ 2023, 333, 338). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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