Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Text
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 197/1/26
24.04.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AIS
zu Punkt ... der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes zuzustimmen.
B
2. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat ferner,
die folgende Entschließung zu fassen:
a) Der Bundesrat dankt der Bundesregierung für die Verhandlungen mit dem
Vereinigten Königreich zur Wiedereinführung eines
Schülersammellistenverfahrens. Die erzielte Vereinbarung wird für die Schulen gegenüber dem
gegenwärtigen Verfahren zu Erleichterungen führen, da die
Visabeantragung für jeden einzelnen Schüler entfällt.
...
b) Der Bundesrat bedauert, dass es nicht möglich war, sich mit dem
Vereinigten Königreich auf eine Regelung zu einigen, die dem innerhalb der EU
vereinbarten Schülersammellistenverfahren entspricht. Das mit dem
Vereinigten Königreich verabredete Verfahren bleibt für die Schulen kompliziert
und die Verwaltung wird erheblich belastet. So wird beispielsweise die
Ausstellung von Reiseausweisen für Drittstaatsangehörige ohne Reisepass
des Heimatlandes erforderlich, die nach der Reise wieder eingezogen
werden müssen.
c) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, auch nach dem
Inkrafttreten der Regelung die Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich
weiterzuführen und auf eine einheitliche vereinfachte Regelung wie innerhalb
der EU hinzuwirken.
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, leicht
verständliche Anwendungshinweise bzw. Merkblätter für Schulen und Eltern
der Drittstaatsangehörigen zu erstellen, die die Anforderungen und Abläufe
für alle Beteiligten darstellen und erläutern.
Begründung:
Für Klassen, in denen alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler über einen
gültigen Reisepass (bzw. bei EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörigen über
einen biometrischen Personalausweis) verfügen, ergeben sich für Klassenfahrten
in das Vereinigte Königreich deutliche Erleichterungen. Die vorhandenen
Reisepässe bzw. Personalausweise werden für die Einreise ins Vereinigte
Königreich und die Wiedereinreise in die EU anerkannt. Die organisatorische
Vorbereitung beschränkt sich auf die Erstellung der Schülersammellisten nach
britischem und EU-Muster sowie deren Bestätigung durch die zuständige
Landesbehörde. Die Beantragung einer elektronischen Vorab-Reisegenehmigung für
das Vereinigte Königreich entfällt.
Im Vergleich zu Klassenfahrten innerhalb der EU gestaltet sich das Verfahren
für eine Klassenfahrt in das Vereinigte Königreich jedoch deutlich
anspruchsvoller. Zunächst ist zu beachten, dass für die Einreise ins Vereinigte
Königreich eine spezielle Schülersammelliste nach britischem Muster erforderlich ist,
die sich in Form und Inhalt von der innerhalb der EU verwendeten
Schülersammelliste unterscheidet. Für die Wiedereinreise in den Schengen-Raum
beziehungsweise nach Deutschland muss zusätzlich eine Schülersammelliste
nach EU-Muster mitgeführt werden. Beide Listen sind separat zu erstellen und
jeweils von der zuständigen Landesbehörde zu bestätigen.
Darüber hinaus akzeptiert das Vereinigte Königreich keine Passersatzlösungen
wie die EU-Schülersammelliste mit eingeklebtem Foto oder den deutschen
Notreiseausweis. Für Schülerinnen und Schüler, die keinen gültigen Pass
besitzen, ist daher die Beantragung eines speziellen „Reiseausweises für Ausländer“
mit Chip erforderlich, der ausschließlich für die konkrete Schülerreise
ausgestellt wird und nach der Rückkehr unverzüglich an die Ausländerbehörde
zurückzugeben ist. Die Ausstellung dieses Dokuments erfordert eine frühzeitige
und enge Abstimmung zwischen Schule, Ausländerbehörde und
Landesbehörde, was den organisatorischen Aufwand und die Vorlaufzeit im Vergleich zu
EU-Reisen erhöht.
Für geduldete oder im Asylverfahren befindliche Schülerinnen und Schüler
müssen darüber hinaus besondere Rückkehrregelungen beachtet und
dokumentiert werden, um die Wiedereinreise nach Deutschland sicherzustellen.
Insgesamt ist das Verfahren für Klassenfahrten in das Vereinigte Königreich
durch zusätzliche und voneinander abweichende Dokumentationspflichten,
strengere Anforderungen an die Ausweispapiere sowie einen erhöhten
Abstimmungs- und Planungsaufwand gekennzeichnet.
Relationen
- part_of_vorgang → Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (Empfehlungen der Ausschüsse)