Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
[Bundesrat Drucksache 185/1/25
02.06.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - AIS - FJ - Fz - In - R
zu Punkt ... der 1055. Sitzung des Bundesrates am 13. Juni 2025
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die
Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie
2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des
Rates
COM(2025) 101 final; Ratsdok. 6917/25
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zum Verordnungsvorschlag insgesamt
1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung der Kommission, die Grundrechte von
Rückkehrenden durch klare Verfahrensgarantien, mit denen sichergestellt wird,
dass Rückkehrentscheidungen einer Kontrolle unterliegen, einschließlich des
Rechts auf einen Rechtsbehelf und des Verbots der Zurückweisung zu wahren
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...
sowie schutzbedürftigen Personen und dem Wohl des Kindes gebührend
Rechnung zu tragen.
2. Der Bundesrat betont, dass die Europäische Union sich als Wertegemeinschaft,
wie in Artikel 2 des Vertrags von Lissabon und in der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union festgeschrieben, auf die Achtung der Menschenwürde,
Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der
Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten
angehören, gründet.
3. Der Bundesrat stellt fest, dass in der Folge die gegenseitige Anerkennung von
Rückkehrentscheidungen voraussetzt, dass die Aufnahmebedingungen und
Verfahrensgarantien in allen Mitgliedstaaten einheitlich umgesetzt und ein
hinreichendes Schutzniveau in allen Verfahrensabschnitten sichergestellt werden
müssen.
4. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass der Vorrang der freiwilligen Rückkehr
gewahrt wird. Dies setzt sowohl eine vertrauensvolle und ergebnisoffene
Beratung, auf welche sich Bund und Länder im Handlungsleitfaden für bundesweite
einheitliche Standards in der Rückkehrberatung geeinigt haben als auch die
Gewährung einer angemessenen Frist zur freiwilligen Ausreise voraus.
5. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die mit der Verordnung einhergehende
starre Vereinheitlichung des Rückführungs- beziehungsweise
Rückkehrgeschehens den bestehenden nationalen Unterschieden und Besonderheiten
bei der Durchführung von Rückführungen in den Mitgliedstaaten wenig
gerecht wird und die Vielzahl an Regelungen in der Verordnung (52 Artikel)
dem Geist des Subsidiaritätsgrundsatzes widerspricht.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass am
bisherigen Instrument einer Richtlinie festgehalten wird. Für die Details der
Durchsetzung der Ausreisepflicht durch den einzelnen Mitgliedstaat besteht
keine Regelungsnotwendigkeit durch die EU. Daher sollte der EU-
Gesetzgeber sich auf die Grundsätze beschränken und die Details den
Mitgliedstaaten überlassen. Strikter Maßstab sollte sein, ob die Regelungen im
Sinne einer einheitlichen Handhabung im Schengenraum Voraussetzung für
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eine schengenweite Freizügigkeit sind. Regelungsbedarf besteht daher
beispielsweise bei der Verpflichtung, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige
konsequent und beschleunigt zurückzuführen (derzeit Artikel 8
Rückführungsrichtlinie), oder der Verpflichtung, Einreiseverbote zum Schutz der
Sicherheit und Ordnung für den gesamten Schengenraum (Artikel 11
Rückführungsrichtlinie, 14. Erwägungsgrund) zu verhängen.
6. a) Der Bundesrat begrüßt die Vereinheitlichung der Rückführungen in den 27
Mitgliedstaaten. Insbesondere unterstützt der Bundesrat die
Berücksichtigung vulnerabler Personen und Minderjähriger im Rahmen von
Rückführungen.
b) Gegen den Vorschlag der Kommission bestehen allerdings insoweit
Bedenken, als zu befürchten ist, dass durch geplante neue Regelungen der
Rückkehrverordnung die bisherigen nationalen Vorschriften deutlich beschränkt
werden.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Vereinheitlichung der
Rückführungen in Form einer Verordnung nicht zu effektiveren und schnelleren
Rückführungen führt. Der Bundesrat bittet somit die Bundesregierung,
gegenüber der Kommission anzuregen, den Vorschlag in Form einer
Richtlinie erneut vorzulegen.
7. Der Bundesrat unterstreicht, dass eine Angleichung des europäischen
Asylsystems nicht dahin führen darf, dass das nationale Schutzniveau faktisch
abgesenkt wird. Den Mitgliedstaaten muss hinreichender Entscheidungsspielraum
verbleiben, um die Belange der betroffenen Personen in ausreichendem Maße
berücksichtigen zu können.
8. Der Bundesrat stellt fest, dass einige Forderungen zum Reformbedarf der
Rückführungsrichtlinie in der vorgeschlagenen Rückführungsverordnung zwar
aufgegriffen wurden und zu begrüßen sind, insgesamt aber zu konstatieren ist, dass
eine Vielzahl der neuen Regelungen Erschwernisse und Probleme für die
einzelnen Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht
mit sich bringen kann. Daher sieht der Bundesrat folgenden Änderungsbedarf.
* Hilfsempfehlung des EU und des In zu Ziffer 5
EU*
AIS
FJ
In*
EU
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EU
In
R
...
9. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass der deutsche Verordnungstext
durchgängig den mehrdeutigen Begriff „Justizbehörden“ verwendet, und zwar
auch dann, wenn eindeutig ein „Gericht“ adressiert ist. So legt der Wortlaut
des Artikels 25 des Verordnungsvorschlags (unentgeltliche Rechtberatung)
zunächst nahe, dass sowohl ein behördliches Rechtsbehelfs- oder
Überprüfungs- als auch das gerichtliche Verfahren gemeint ist; erst Absatz 10 stellt
klar, dass das Verwaltungsverfahren nicht erfasst werden soll. Hier sollte
durchgängig von „Gerichten“ statt „Justizbehörden“ gesprochen werden.
Auch Artikel 26, 27 und 31 Absatz 5 beziehen sich ausschließlich auf
gerichtlichen Rechtsschutz.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass nach dem
Vorbild der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen
Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der
Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung) eine deutliche
Unterscheidung zwischen gerichtlichen und sonstigen Verfahren stattfindet und der
Begriff „Justizbehörde“ nur dort verwendet wird, wo neben den Gerichten
entweder die Staatsanwaltschaft oder die Justizverwaltungen adressiert sein
können.
Zu den Artikeln 3 und 16
10. Gefährder, Extremisten und Straftäter sollten nicht in den Anwendungsbereich
der Verordnung fallen beziehungsweise von deren Anwendung ausgenommen
werden können (sogenannte Opt-Out-Möglichkeit).
Aktuell können die Mitgliedstaaten die Geltung der Rückführungsrichtlinie nur
bei verurteilten Straftätern ausschließen, dadurch Rückführungen vereinfachen
und insbesondere Wiedereinreiseversuche wirksam unterbinden. Personen,
gegen die keine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist, die aber gleichwohl die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden – etwa aus dem terroristischen
und extremistischen Spektrum – unterfallen dagegen vollumfänglich den
Regelungen der Rückführungsrichtlinie.
EU
R
EU
In
R
...
Der Vorschlag der Kommission sieht weder eine Opt-Out-Möglichkeit für
Personen mit strafrechtlicher Verurteilung noch für solche, die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gefährden, vor. Es wurden lediglich in Artikel 16
verschärfte Regelungen aufgenommen, die Verordnung findet aber im Übrigen
Anwendung.
Zu Artikel 5
11. Es sollte entgegen der Regelung in Artikel 5 des Verordnungsvorschlags die
Klarstellung aufgenommen werden, dass der Grundsatz der
Nichtzurückweisung verpflichtend vor dem Vollzug der Rückführung zu berücksichtigen ist
und nicht bereits vor Erlass einer Rückkehrentscheidung, um erhebliche
zeitliche Verzögerungen bei der Rückführung nicht bleibeberechtigter Ausländer zu
verhindern. Die Mitgliedstaaten müssen (spätestens) beim Vollzug einer
Rückführungsentscheidung die genannten Normen berücksichtigen, was durch die
Regelungen in Artikel 12 und 14 der vorgeschlagenen
Rückführungsverordnung, die noch durch die Nennung aller weiteren einschlägigen Grundrechte
(wie zum Beispiel das Kindeswohl im Sinne des Artikel 24 GrC) ergänzt
werden sollten, bereits sichergestellt ist. Es sollte den Mitgliedstaaten überlassen
bleiben, wie und in welchem Verfahrensstadium sie ihren entsprechenden
Pflichten nachkommen. Dies hätte eine dringend notwendige Entlastung der
Ausländerbehörden unter vollständiger Berücksichtigung der in Artikel 5
genannten Belange zur Folge, da in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit der
konkreten Planung der zwangsweisen Durchsetzung der vollziehbaren
Ausreisepflicht eine derartige Überprüfung stattfindet.
Zu Artikel 8
12. Das Verfahren, auf das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Bezug genommen
wird, sollte so ausgestaltet werden, dass Zurückweisungen an den
Binnengrenzen bei illegalen Grenzübertrittsversuchen praktisch möglich werden. Zudem
sollten Asylbewerber in den Anwendungsbereich der Regelung einbezogen
werden.
EU
In
R
EU
In
R
...
Zu Artikel 9
13. Um im Fall der Anerkennung von Rückkehrentscheidungen gemäß Artikel 9
des Verordnungsvorschlags ein schnelles Verfahren zu gewährleisten, sollte in
der Verordnung selbst eine Regelung aufgenommen werden, dass im
vollziehenden Mitgliedstaat kein Rechtsmittelverfahren gegen die
Rückkehrentscheidung mehr zulässig ist. (Bislang heißt es lediglich im 18. Erwägungsgrund:
„Der Rechtsbehelf gegen die Rückkehrentscheidungen sollte im
Entscheidungsmitgliedstaat eingelegt werden.”)
Zu den Artikeln 10 und 16
14. Der Bundesrat betont, dass der Anwendungsbereich der Rückkehrverordnung
geändert werden muss. Abweichend von Artikel 10 Absatz 6 dieses
Verordnungsvorschlags sollen Drittstaatsangehörige, die in den Anwendungsbereich
dieses Artikels fallen, einem unbefristeten Einreiseverbot unterliegen. Durch
Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a des Vorschlags kann für Personen, die ein
Sicherheitsrisiko im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 darstellen, im Rahmen einer
Ermessensentscheidung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von höchstens
20 Jahren angeordnet werden. Der Vorschlag läuft dem geltenden nationalen
Recht zuwider. Bei Personen, die in die Anwendung des Artikel 16 Absatz 1
fallen, sollte der Erlass eines unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes
auch nach europäischen Grundsätzen vorgesehen und eine Abweichung hiervon
allenfalls in atypischen Fällen möglich sein. Ein unbefristetes Einreise- und
Aufenthaltsverbot ist bei den genannten Fallgruppen des Artikel 16 Absatz 1
auch angemessen, da schwerwiegende Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten
betroffen sind.
15. Es sollten, anders als in Artikel 10 vorgesehen, längere und aus
Praktikabilitätsgründen feste Regelfristen für Einreiseverbote geregelt werden. Bei schweren
Straftätern und Top-Gefährdern sollten im Einzelfall entsprechend der aktuellen
nationalen Regelungen (§ 11 Absatz 5b AufenthG) auch unbefristete
Einreiseverbote möglich sein.
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In
R
EU
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(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15)
In
R
...
16. Entgegen Artikel 16 muss der Sofortvollzug bei Straftätern und Gefährdern
immer angeordnet werden können. Es sollte außerdem klargestellt werden, dass
Einreiseverbote erst dann gelöscht werden können, wenn der Ausländer alle
ausstehenden öffentlichen Forderungen, insbesondere die Abschiebungskosten,
beglichen hat.
Zu Artikel 12
17. In Artikel 12 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags sollte eine
Verfahrensvorschrift vorgesehen werden, die im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH
(Urteil vom 17.10.2024, C-156/23) und des EGMR (Urteil vom 04.02.2025, N.
2559/23) klarstellt, dass der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
beim Vorbringen von neuen Tatsachen, die sich auf einen Sachverhalt beziehen,
der im Asylverfahren geprüft worden ist, auf die Stellung eines
Asylfolgeantrages zu verweisen ist, damit sichergestellt wird, dass die Prüfung nur nach
Überschreiten einer Erheblichkeitsschwelle erfolgt (Artikel 40 Absatz 2 Richtlinie
2013/32/EU; Artikel 55 Verordnung (EU) 2024/1348, 77. Erwägungsgrund zur
Verordnung (EU) 2024/1348) und die Prüfung eine (Asyl-)Behörde vornimmt,
die mit der entsprechenden Expertise hinsichtlich der zielstaatsbezogenen
Verhältnisse ausgestattet ist (Primat des Gesetzgebers).
Zu den Artikeln 15 und 48
18. Vom Verordnungsvorschlag zu detaillierteren Regelungen zum
Rückführungsmonitoring und umfangreichen Berichts-/Statistikpflichten in den Artikeln 15
und 48 sollte abgesehen werden. Eine bestehende mitgliedstaatliche
Fachaufsicht ist ein ausreichend wirksames Verfahren zur Überwachung und es bedarf
keiner weiteren Berichtspflichten, die letztlich zu einem erheblichen Aufwand
der Behörden führen und dort Kapazitäten binden werden, die für effektive
Rückführungen verwendet werden sollten.
EU
In
R
EU
In
R
EU
In
R
...
Zu Artikel 18
19. Der Bundesrat begrüßt den in Artikel 18 geregelten Vorrang des Kindeswohls
bei der Anwendung der Verordnung und unterstreicht, dass in jedem
Verfahrensabschnitt eine rechtliche Vertretung der Minderjährigen und eine
kindgerechte Durchführung des Verfahrens als solches sichergestellt werden müssen.
20. Der Bundesrat betont, dass die Voranstellung des Kindeswohlbegriffs als
Handlungsmaxime für das Rückführungsverfahren minderjähriger Personen
grundsätzlich zu begrüßen ist. Allerdings erfordert die Bestimmung und einheitliche
Handhabung der Feststellung des Kindeswohls eine Konkretisierung. Dies gilt
umso mehr, als es sich bei dem Kindeswohlbegriff um einen unbestimmten
Rechtsbegriff handelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es zielführend, wenn
im Rahmen des Artikel 18 ausdrücklich auf Artikel 3 der UN-
Kinderrechtskonvention (VN-KRK) rekurriert würde. Dies würde die, je nach
Reifegrad und persönlicher Entwicklung, angemessene Beteiligung junger
Menschen zur Bestimmung des Kindeswohls hervorheben (Artikel 12 VN-
KRK). Weiterhin erscheint es sachdienlich, im Sinne einer
Verhältnismäßigkeitserwägung ausdrücklich auf den Vorrang einer freiwilligen Ausreise zu
verweisen, die unter Zuhilfenahme von Reintegrationsmaßnahmen dem
Rückführungsverfahren regelmäßig vorzuziehen wäre. Dies würde der besonderen
Situation unbegleiteter Minderjähriger ausreichend Rechnung tragen.
Zu Artikel 19
21. Der Bundesrat macht deutlich, dass zur Bestimmung der sogenannten
zuständigen Behörde auf die bereits im Verfahren befindlichen, jeweiligen
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe abgestellt werden könnte. Dies würde mit
Blick auf die Grundrechtssensibilität der in Rede stehenden Regelung zu einer
Bestimmtheit und Rechtsklarheit der Regelung beitragen.
Artikel 25 Verordnung (EU) 2024/1348 gilt in seiner direkten Anwendung
gemäß Artikel 2 Verordnung (EU) 2024/1348, wenn ein Antrag auf
internationalen Schutz gestellt worden ist. Das dürfte indes für Minderjährige nicht immer
erfolgen.
EU
AIS
FJ
AIS
FJ
AIS
FJ
...
Zumindest bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten dürfte bereits eine
Altersfeststellung gemäß § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
VIII) durchgeführt worden sein. Sachgerecht dürfte sein, die entsprechende
Anwendung des Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 zu konkretisieren
und zu normieren, dass bereits durchgeführte Altersfeststellungsverfahren zu
berücksichtigen sind.
Zu Artikel 20
22. Auf die Regelung des Verordnungsvorschlags in Artikel 20 zu neuen und
weitergehenden Pflichten bei der Rückführung von unbegleiteten minderjährigen
Ausländern und Familien sollte verzichtet werden.
23. Der Bundesrat begrüßt Artikel 20 Absatz 1, vor Erlass einer
Rückkehrentscheidung eine Unterstützung für die unbegleiteten Minderjährigen durch geeignete
Stellen festzuschreiben und dass diese nicht mit der Vollstreckungsbehörde
zusammenfallen soll. Der Bundesrat hebt hervor, dass die Regelung zu
unbestimmt ist. Mit Blick auf die besondere Vulnerabilität unbegleiteter
Minderjähriger sollte die Ausweitung des Verfahrens auf weitere neu hinzutretende
Beteiligte vermieden werden. Der Bundesrat empfiehlt, hier auf die bereits im
Verfahren beteiligten nationalen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen abzustellen
und diese ausdrücklich zu benennen. Diese bauen, als am Verfahren bereits
Beteiligte, auf einen gewissen Wissens- und Vertrauensbestand auf.
24. Der Bundesrat merkt zu Artikel 20 Absatz 2 an, dass in Bezug auf die
Geeignetheit der hier genannten Person die Formulierung zu unbestimmt ist. Abge-
EU
In
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(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 23
und
Ziffer 24
und
Ziffer 25
und
Ziffer 26
und
Ziffer 27
und
Ziffer 28
und
Ziffer 29)
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AIS
FJ
...
stellt wird auf Kenntnisse zu altersgerechter Sprache und Kommunikation. Dies
scheint mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit der Gruppe der
unbegleiteten Minderjährigen als nicht ausreichend. Eine bloße Schulung zu den
genannten Bereichen erscheint fachlich nicht ausreichend. Sofern das Kindeswohl,
wie in Artikel 18 ausdrücklich festgelegt, die vorrangig zu beachtende
Handlungsmaxime bei der Durchführung des Rückführungsverfahrens darstellt, sollte
die Qualifizierung der einzubeziehenden Person entsprechende
Konkretisierungen erfahren. Aufgrund der umfassenden fachlichen Expertise empfiehlt der
Bundesrat auf die Qualifizierung einer insoweit fachlichen Fachkraft
abzustellen.
25. Der Bundesrat bittet um Prüfung der Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 des Verordnungsvorschlags zur Bestellung eines Vertreters oder einer
Person für den unbegleiteten Minderjährigen im Rückkehrverfahren, der eine
Sprache spricht, die der Minderjährige versteht. In der Praxis dürfte es
regelmäßig unmöglich sein, einen Vertreter zu finden, der dieser Anforderung gerecht
wird. Dem offenbar mit dieser Vorgabe verfolgten Zweck, die Kommunikation
zwischen unbegleiteten Minderjährigen und dem Vertreter sicherzustellen, kann
auch durch einen Dolmetscher ausreichend Rechnung getragen werden.
26. Ferner kann nicht sichergestellt werden, dass der Vertreter/die Vertreterin
des/der Minderjährige/n eine Sprache spricht, die der/die Minderjährige
versteht. Hier erscheint es geboten, die Erforderlichkeit einer Sprachmittlung
festzulegen.
27. Der Bundesrat bittet um Klarstellung des Verhältnisses zwischen den
Anforderungen an den Vertreter des unbegleiteten Minderjährigen nach Artikel 20
Absatz 2 Satz 1 und 2 des Verordnungsvorschlags und der nach Artikel 27 der
Richtlinie (EU) 2024/1346 benannten Person. Widersprüche ergeben sich
insbesondere, wenn die bereits nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2024/1346
benannte Person nicht über die vom Verordnungsvorschlag vorgesehenen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt oder für das Rückkehrverfahren nicht mehr zur
Verfügung steht.
*) Hilfsempfehlung des R zu Ziffer 22
R*)
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22;
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 26)
AIS
FJ
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
R*)
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
...
28. Der Bundesrat betrachtet die Regelung in Artikel 20 Absatz 3 ebenfalls
aufgrund ihrer Unbestimmtheit kritisch. Der Bundesrat empfiehlt, explizit auf die
in den jeweiligen Mitgliedstaaten bereits im Verfahren beteiligten zuständigen
Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen Bezug zu nehmen. Diese verfügen über
entsprechende Sachverhaltskenntnisse und weisen grundsätzlich ein für die
Anhörung von Kindern erforderliches Vertrauensverhältnis auf.
29. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene Sorge dafür zu tragen, dass die obigen
Bedenken geprüft werden und gegebenenfalls diesbezügliche Klarstellungen
erfolgen.
Zu den Artikeln 21 fortfolgende
30. Die Regelungen in den Artikeln 21 fortfolgende zu den Mitwirkungspflichten
und den Konsequenzen bei fehlender Mitwirkung sollten so ausgestaltet sein,
dass die in dem Verordnungsvorschlag benannten Pflichten und Maßnahmen
nur ein Mindestmaß darstellen und die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen im
nationalen Recht vorsehen können. Andernfalls steht daher zu befürchten, dass
die künftigen Regelungen hinter den bisherigen Regelungen des
Aufenthaltsgesetzes zurückbleiben und aktuell noch zur Verfügung stehende Instrumente
nicht länger genutzt werden können. Das betrifft insbesondere die
Mitwirkungspflichten ausreisepflichtiger Ausländer in Artikel 21, die unter anderem
hinter § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG zurückbleiben. Weiterhin fehlt es an
einer Rechtsgrundlage zum Betreten und Durchsuchen der (eigenen oder
fremden) Wohnungen bei Ausländern, die keinen gültigen Pass vorweisen, sowie zur
Datenträgerauswertung.
31. Der Bundesrat betont, dass die Änderungen in der Rückkehrverordnung in
Bezug auf die Umsetzbarkeit von Rückführungen nicht weit genug gehen. So
sollten aus den Pflichten zur Zusammenarbeit aus Artikel 21 die Formulierung der
Mitwirkungspflichten gewählt werden. Die Wortwahl suggeriert ein Handeln
auf Augenhöhe, insbesondere da die Begrifflichkeit „Zusammenarbeit“ in
Artikel 44 auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten abstellt. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass in Artikel 21 eine andere Form der Zu-
*) Hilfsempfehlung des R zu Ziffer 22
AIS
FJ
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22
R*)
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 22)
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In
R
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 31)
AIS
FJ
...
sammenarbeit („obligation to cooperate“) zu verstehen ist als bei der aus
Artikel 44 („cooperate“), ist der Übersetzung „Mitwirkungspflicht“ der Vorzug zu
geben.
Zu Artikel 25
32. Auf die dezidierten Regelungen zur Verpflichtung einer
Rechtsberatung/Vertretung auf Staatskosten sollte verzichtet werden, da die Regelungen in
Deutschland zur Prozesskostenhilfe zur Gewährleistung der Rechte der
Betroffenen ausreichend sind.
Zu Artikel 27 Absatz 4
33. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Regelung in Artikel 27 Absatz 4
Satz 1 des Verordnungsvorschlags zu überflüssigen Gerichtsverfahren
führen kann. Hiernach ist stets eine einheitliche Anfechtung der
Rückkehrentscheidung nach Artikel 7 des Verordnungsvorschlags und eines
Einreiseverbots nach Artikel 10 des Verordnungsvorschlags erforderlich, wenn
beide Entscheidungen zusammen erlassen wurden. Nach Artikel 27 Absatz 4
Satz 1 des Verordnungsvorschlags wäre es nicht möglich, die
Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und sich nur gegen das Einreise- und
Aufenthaltsverbot zu wenden. Da zum Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung weder
eine freiwillige Ausreise nach Artikel 13 des Verordnungsvorschlags noch
eine Abschiebung nach Artikel 12 des Verordnungsvorschlags erfolgt sein
kann, kommt eine gleichzeitig und einheitlich ergehende
Rückkehrentscheidung nebst Einreiseverbot nur nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c
des Verordnungsvorschlags (Sicherheitsrisiko) oder Absatz 2
(Ermessensentscheidung) in Betracht. Diese Umstände sind indes gesonderter
Überprüfung zugänglich. Auch kann ein Einreiseverbot allein mit der Begründung
angegriffen werden, dass die Befristung hinsichtlich der Länge
ermessensfehlerhaft ist. Nach Artikel 27 Absatz 4 Satz 1 des Verordnungsvorschlags
ist es aber nicht möglich, die Rückkehrentscheidung zu akzeptieren und nur
das Einreiseverbot anzugreifen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass Artikel 27
Absatz 4 Satz 1 des Verordnungsvorschlags auf den sinnvollen Kern reduziert
EU
In
R
EU
R
...
wird, einen einheitlichen Rechtsweg und dieselben Rechtsbehelfsfristen
vorzusehen.
Zu Artikel 27 Absatz 5
34. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Artikel 27 Absatz 5 des
Verordnungsvorschlags klarstellungsbedürftig ist. Die Vorschrift entspricht Artikel 67
Absatz 6 Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung). Da
indes Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 34 Absatz 4 Asylverfahrensverordnung
nicht übernommen oder in Bezug genommen wurden, ist die Vorschrift
sowohl hinsichtlich der erfassten Schriftstücke als auch im Hinblick auf die
Verantwortlichkeit für die Übersetzung unverständlich.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass
Artikel 27 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags klargestellt und der
Anwendungsbereich verständlich gefasst wird.
35. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich die in Artikel 27 Absatz 5 des
Verordnungsvorschlags vorgesehene Präklusionsregelung lediglich auf
Schriftstücke (und nicht auf sonstige Erklärungen und Beweismittel)
bezieht. Wie bei der Parallelvorschrift des Artikels 67 Absatz 6 der
Asylverfahrensverordnung stellt sich die Frage, ob die Regelung im Verhältnis zum
Recht der Mitgliedstaaten abschließend ist oder ob es sich um eine
Einzelregelung ohne Sperrwirkung handelt.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass –
gegebenenfalls in den Erwägungsgründen – klargestellt wird, ob und
gegebenenfalls inwieweit Artikel 27 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags den
Mitgliedstaaten Raum für weitergehende Präklusionsregelungen in ihrem
nationalen Recht (wie zum Beispiel § 87b VwGO) belässt.
Zu Artikel 28 Absatz 2
36. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass sich das Drittstaatsangehörigen in
Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eingeräumte Recht, vor
Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen gerichtli-
EU
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EU
R
EU
R
...
chen (Hauptsache-) Rechtsbehelf ausüben können, einen Antrag auf
Aussetzung der Vollstreckung zu stellen, lediglich auf die
Rückkehrentscheidung (Artikel 7 des Verordnungsvorschlags) bezieht. Nach der Systematik
des Artikels 28 des Verordnungsvorschlags entfalten allerdings auch
Rechtsbehelfe gegen das Einreiseverbot (Artikel 10 des
Verordnungsvorschlags) sowie gegen eine separate Abschiebungsanordnung (Artikel 12
Absatz 2 des Verordnungsvorschlags) keine aufschiebende Wirkung. Mit
Blick auf die Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Artikel 47
der Grundrechte-Charta) sollten Drittstaatsangehörige auch gegen diese
Entscheidungen gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass
Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags in dem vorstehenden Sinne
angepasst wird.
b) Darüber hinaus bittet der Bundesrat die Bundesregierung, sich für eine
Klarstellung dahingehend einzusetzen, dass im Falle der Eilantragstellung
die Vollstreckung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag
ausgesetzt ist (vergleiche auch Artikel 68 Absatz 5 Buchstabe d
Doppelbuchstabe ii Asylverfahrensverordnung, Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1
Satz 3 Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (AsylMM-VO)).
Zu Artikel 28 Absatz 4
37. a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Einhaltung der unmittelbar
geltenden Vorgabe des Artikels 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags, über
Eilanträge gegen die Rückkehrentscheidung grundsätzlich innerhalb von 48
Stunden zu entscheiden, die zuständigen Gerichte auch in rechtlich und
tatsächlich einfach gelagerten Fällen vor erhebliche Herausforderungen stellen
wird. Ein Verstoß gegen Entscheidungsfristen kann grundsätzlich
Entschädigungsansprüche der Betroffenen auslösen. Die kurze Frist dürfte daher
zur Folge haben, dass andere Verfahren zurückgestellt werden müssen.
Denkbar ist auch, dass die Gerichte, um die kurze Entscheidungsfrist zu
wahren, den Eilanträgen mit Blick auf die gravierenden Folgen, die mit der
Vollstreckung der Entscheidung für den Drittstaatsangehörigen verbunden
sind, in einer Vielzahl von Fällen stattgeben werden. Dies würde das Ziel
des Verordnungsvorschlags, die Rückführung zu effektivieren, in Frage
EU
R
...
stellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Bereitschaftsdienst über
das gesamte Wochenende (über am Freitag eingehende Eilanträge müsste
spätestens am Sonntag entschieden werden) jedenfalls in der deutschen
Verwaltungsgerichtsbarkeit gegenwärtig nicht besteht. Zu beachten ist
schließlich, dass die AsylMM-VO den Gerichten in Eilverfahren, die die
Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen
Mitgliedstaats zum Gegenstand haben, immerhin eine Frist von einem
Monat einräumt (Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 4 AsylMM-VO).
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür Sorge zu tragen, dass
Artikel 28 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags nach dem Vorbild des
Artikels 27 Absatz 1 Satz 1 des Verordnungsvorschlags so gefasst wird, dass
die Bestimmung die Festlegung angemessener Entscheidungsfristen den
Mitgliedstaaten überlässt.
Zu Artikel 29
38. Der Bundesrat unterstreicht, dass die Haft als schwerwiegender
Grundrechtseingriff nur als ultima ratio eingesetzt werden darf, stets mildere Mittel zu
prüfen sind und die Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss. Die Haftdauer und
Unterbringungsmodalitäten müssen die vollständige Einhaltung der Charta
gewährleisten. Ein effektives Rechtsschutzsystem muss sichergestellt sein.
39. Die Begrenzung auf die Sicherungshaft ist zu eng. Es besteht andernfalls die
Befürchtung, dass etwa die Vorbereitungs- oder Mitwirkungshaft künftig nicht
länger möglich sein werden. Auch der Ausreisegewahrsam könnte vor diesem
Hintergrund kritisch gesehen werden. Ebenso wären weitergehende Haftformen
wie dauerhafter „Ausreisearrest“ für ausreisepflichtige Gefährder und Täter
schwerer Straftaten nach Haftverbüßung bis zur freiwilligen Ausreise oder
Abschiebung (vergleiche zum Ganzen BT-Drucksache 20/1175), der nunmehr
ausdrücklich auch im Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“
vorgesehen ist (vergleiche Seite 94), gegebenenfalls nicht mehr realisierbar.
Den Mitgliedstaaten sollte diese Möglichkeit in der Rückführungsverordnung
daher ausdrücklich eingeräumt oder jedenfalls sichergestellt sein, dass diese
nicht faktisch ausgeschlossen wird.
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40. Der Bundesrat unterstreicht, dass unter Beachtung von Artikel 18 eine
Inhaftierung Minderjähriger zur Vorbereitung einer Rückführung regelmäßig nicht
verhältnismäßig ist und eine Verhältnismäßigkeit nur dann vorliegt, wenn die
rückzuführende Person ein Sicherheitsrisiko nach Artikel 16 darstellt. Der
Bundesrat betont, dass in Artikel 29 Absatz 3 dieser Verordnungsvorschlag eine
entsprechende Klarstellung aufgenommen werden muss.
Zu Artikel 30
41. Die Fluchtgefahr als Haftgrund der Abschiebungshaft wird nur in wenigen
Konstellationen widerleglich vermutet. Der Haftgrund der illegalen Einreise ist
nicht aufgeführt. In allen übrigen Fällen ist das Risiko der Flucht anhand einer
Gesamtbeurteilung der spezifischen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen
und soweit eines der Kriterien bezüglich des betroffenen Drittstaatsangehörigen
erfüllt ist. Im Vorschlag für eine Richtlinie zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (Neufassung) von Juli 2019 (Ratsdokument vom
13.06.2019, 10144/19, Seite 46 fortfolgende) war vorgesehen, dass die
Mitgliedstaaten auch in weiteren als derzeit in Absatz 1 geregelten Fällen vorsehen
müssen oder können, dass die Fluchtgefahr widerleglich vermutet wird. Eine
Ausweitung der Vermutungstatbestände wird für erforderlich erachtet, um das
Instrument der Inhaftierung wirksam anwenden zu können.
Zu Artikel 31
42. Von einer Regelung möglicher Maßnahmen als „echte“ Alternativen zur
Inhaftierung, ohne dass zugleich klargestellt ist, dass mildere Mittel als Alternativen
zur Abschiebungshaft gleich effektiv sein müssen, um die Abschiebung
sicherzustellen, sollte abgesehen werden.
Sofern eine Fluchtgefahr vorliegt, gibt es keine realistischen Alternativen zur
Abschiebungshaft. Die aufgeführten Maßnahmen, wie beispielsweise
Meldeauflagen oder selbst die elektronische Aufenthaltsüberwachung, sind nicht
geeignet, das Untertauchen eines Ausländers hinreichend sicher zu verhindern.
Mit der im Verordnungsvorschlag vorgesehenen Regelung wird der
Begründungsaufwand für eine Inhaftierung erhöht und diese letztlich erschwert.
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Zu den Artikeln 33 und 35
43. Artikel 33 des Verordnungsvorschlags normiert, dass die Inhaftnahme
unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter mindestens alle drei Monate überprüft wird.
Das ist aus kinder- und jugendhilferechtlicher Sicht ein zu langer Zeitraum. Der
Bundesrat betont, dass eine Kürzung des Zeitraums der Überprüfung der
Inhaftierung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter geboten ist.
44. Der Bundesrat betont, dass die in Artikel 33 Absatz 2 des
Verordnungsvorschlags vorgesehene regelmäßige Überprüfung von Haftanordnungen dem
Zeitempfinden Minderjähriger nicht entspricht und der Zeitabstand deshalb auf
einen Monat verkürzt werden muss.
45. Artikel 17 des Verordnungsvorschlags formuliert, dass die Haft „nur im
äußersten Falle“ eingesetzt werden darf. Artikel 35 des Verordnungsvorschlags
formuliert hingegen, dass die Haft nur als „letztes Mittel“ eingesetzt werden darf.
Diese Entschärfung der Formulierung wird durch den Bundesrat aus kinder-
und jugendhilferechtlicher Sicht nicht begrüßt.
46. Der Bundesrat betont, dass eine vermehrte Inhaftnahme zur Vorbereitung einer
Rückführung zu einem erheblichen personellen und finanziellen Mehraufwand
der Länder führt, da die Unterbringung in gesonderten Einrichtungen oder
gesonderten Bereichen bestehender Einrichtungen erfolgen muss.
47. Der Bundesrat begrüßt den Willen der Bundesregierung, die Zuständigkeit für
die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der
Asyl-Migrationsmanagementverordnung zu zentralisieren, gegebenenfalls
durch Bundesausreisezentren, die der Bund gemeinsam mit den Ländern
einrichtet.
48. Der Bundesrat betont abschließend, dass eine mögliche Verschärfung des
nationalen Rechtsrahmens insbesondere im Bereich der Inhaftierung zur
Vorbereitung einer Rückführung aufgrund des gemeinsamen Europäischen Asylsystems
in Bezug auf Minderjährige und vulnerable Gruppen sehr kritisch gesehen wird.
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Zu den Artikeln 39 fortfolgende
49. Die umfangreichen Regelungen zur Datenübermittlung, die potentiell zu
Problemen führen, sollten möglichst reduziert werden.
50. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, sich im weiteren Verlauf der
Rechtssetzung auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die in der
Stellungnahme genannten Regelungen entsprechend angepasst werden.
51. Der Bundesrat weist darauf hin, dass für die Länder und ihre Kommunen von
den Vorgaben des Verordnungsvorschlags jedenfalls zusätzliche Belastungen
ausgehen werden, deren Finanzierung ungeklärt ist. Der Bundesrat fordert die
Bundesregierung daher auf, die Bereitstellung von Bundesmitteln für die
Umsetzung der Verordnung zu prüfen.
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
52. Der Bundesrat benennt für die Beratungen der Vorlage in den Gremien des
Rates gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-
Länder-Vereinbarung
einen Vertreter des
Freistaates Bayern,
Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
(MR Martin Schuster).
Direktzuleitung
53. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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54. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illeg (Empfehlungen der Ausschüsse)