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Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

dip / drucksache 10.04.2026 · WP 21 · 197/26 · Verordnung · Original ↗

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Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 197/26 10.04.26 In - AIS Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachstehend: „Vereinigtes Königreich“) wurde die Wiedereinführung eines Schülersammellistenverfahrens vereinbart. Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich ansonsten visumpflichtig wären, benötigen bei der Nutzung des Verfahrens kein Visum. Schülerinnen und Schüler, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind (wenn sie also Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind) oder Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können mit einem (biometrischen, nicht vorläufigen) Personalausweis in das Vereinigte Königreich einreisen. Die Möglichkeit, mit einem Pass einzureisen, bleibt bestehen. Die Pflicht zur Beantragung einer elektronischen Vorab-Reisegenehmigung, die sonst von Reisenden in das Vereinigte Königreich einzuholen ist, entfällt. Im Asylverfahren befindliche oder geduldete Schülerinnen und Schüler an deutschen Schulen, die auch am bereits bestehenden EU-Schülersammellistenverfahren teilnehmen können, haben regelmäßig keinen Pass oder Passersatz, mit dem sie in das Vereinigte Königreich reisen können. Daher wird die Möglichkeit geschaffen, Reiseausweise für Ausländer an diese Personengruppe begrenzt auf diesen Zweck auszustellen. Unabhängig davon ergibt sich punktueller Anpassungsbedarf aus der teilweisen Aussetzung von bilateralen Abkommen der EU zur Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen. B. Lösung Für im Asylverfahren befindliche und geduldete Schülerinnen und Schüler allgemein- und berufsbildender Schulen in Deutschland wird für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich die Möglichkeit geschaffen, einen Reiseausweis für Ausländer begrenzt auf den Zweck der konkreten Schülerreise auszustellen. Die Inhaber von Diplomatenpässen Georgiens sowie der Russischen Föderation werden von der Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen gestrichen. C. Alternativen Das Vereinigte Königreich wird die Passersatzlösung, wonach EU-Schülersammellisten als Passersatz ausgestellt werden können (durch Einheften und „Abstempeln“ eines Fotos), nicht für den Grenzübertritt anerkennen, ebenso wenig wie den deutschen Notreiseausweis. Die Alternativlösung, den betreffenden Schülerinnen und Schülern die Mitreise in das Vereinigte Königreich grundsätzlich nicht zu ermöglichen, würde die den gewünschten bilateralen Austausch mit dem Vereinigten Königreich verhindern, den Zusammenhalt im Klassen- oder Stufenverband beeinträchtigen und dazu führen, dass erwünschte Schülerreisen in das Vereinigte Königreich nicht stattfinden. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000 Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Entfällt. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen der Länder entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht. Bundesrat Drucksache 197/26 10.04.26 In - AIS Verordnung des Bundesministeriums des Innern Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 9. April 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Vom ... Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 5, 8, 10, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131): Artikel 1 Änderung der Aufenthaltsverordnung Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland“. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1“ ersetzt. 3. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt: „§ 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (1) Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führt. (2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung. (3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält einen Chip. Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt, an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. Geht ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip enthalten. (4) Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.“ 4. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste oder in einem der Schülerin oder dem Schüler ausgestellten deutschen Passersatz zu vermerken.“ 5. In Anlage B Nummer 2 werden die Angabe „Georgien,“ und die Angabe „Russische Föderation,“ gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend: „Vereinigtes Königreich“) wird ein Verfahren eingeführt werden, wonach Schülerinnen und Schüler deutscher allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, die in einer Schulgruppe in Begleitung einer Lehrkraft für einen kurzen Zeitraum gemeinsam in das Vereinigte Königreich reisen, unter erleichterten Voraussetzungen in das Vereinigte Königreich werden einreisen dürfen. Über ein Drittel der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe in Deutschland wählen das Fach Englisch als Leistungskurs. Leistungskursfahrten, die einen Bezug zum Unterrichtsfach haben, sind an vielen Schulen Deutschlands Bestandteil der Tradition. Auf Grund eines Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 können diese Schüler unabhängig von ihrem konkreten Aufenthaltsstatus in Deutschland innerhalb des Schengen- Raums und in der Europäischen Union – auch in den Nicht-Schengen-Staat Irland – problemlos reisen. Die Schülersammelliste, die von den Schulen ausgestellt wird und die gesamte Reisegruppe aufführt, dient als Visumersatz und innerhalb der Europäischen Union für pass- und ausweislose Schüler auch als Passersatz. Nach § 22 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung kann die Ausländerbehörde anordnen, dass Schülerinnen und Schüler im Asylverfahren oder mit Duldungsstatus auf Sammellisten wieder einreisen können, so dass bei Schülerinnen und Schülern im Duldungsstatus die Duldung wiederauflebt. Dies stellt eine Ausnahme von dem in § 60a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Grundsatz dar, dass eine Duldung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 (sogenannte EU-Visa- Verordnung) können Schüler auf Sammellisten auch über eine Schengen-Außengrenze wieder in den Schengen-Raum einreisen. Bei de jure Staatenlosen stellt sich das Problem nicht, da sie Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose haben. Nicht geduldete de facto Staatenlose erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen für einen Reiseausweis für Ausländer. Das Verfahren der Schülersammellisten wurde während der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union ohne jedes Problem auch auf Schulgruppenreisen in das Vereinigte Königreich angewendet. Seit dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Januar 2021 haben sich die Ziele der Kursfahrten insbesondere der Englisch-Leistungskurse vom Vereinigten Königreich wegbewegt und führen zu Zielen innerhalb der Europäischen Union, wie Irland oder Malta. Die Bundesregierung hat seit längerem gegenüber dem Vereinigten Königreich das Interesse Deutschlands bekundet, dasselbe oder ein vergleichbar wirksames Verfahren wieder einzuführen. Hierzu hat sie inzwischen mit dem Vereinigten Königreich eine politische Vereinbarung erwirkt, die folgendes vorsieht: Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich ansonsten visumpflichtig wären, benötigen bei der Nutzung des Verfahrens kein Visum. Schülerinnen und Schüler, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind (wenn sie also Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind) oder Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können mit einem (biometrischen, nicht vorläufigen) Personalausweis in das Vereinigte Königreich einreisen. Die Möglichkeit, mit einem Pass einzureisen, bleibt bestehen. Die Pflicht zur Beantragung einer elektronischen Vorab- Reisegenehmigung, die sonst von Reisenden in das Vereinigte Königreich einzuholen ist, entfällt. Diese Erleichterungen gelten auf Grund einer Entscheidung des Vereinigten Königreichs nur für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben. Sie finden ausschließlich dann Anwendung, wenn die Schüler nicht außerhalb des Zusammenhangs der Schülerreise und zwischen ihrer Ein- und Ausreise eigenständig reisen, insbesondere vor, während oder nach der Gruppenreise eigene Ziele im Vereinigten Königreich aufsuchen (etwa zum Besuch Verwandter), und wenn die Schüler in einer von der Schule ausgestellten Sammelliste eingetragen sind, in der alle Mitglieder der gesamten Schülergruppe – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der jeweiligen Schüler – namentlich aufgeführt sind. Insgesamt muss der Charakter einer Gruppenreise gewahrt bleiben, was bei Aktivitäten von kleineren interessierten Gruppen oder einer gelegentlichen Erkundung des Lebens einer Stadt in kleineren Gruppen oder auch individuell nicht in Frage steht. Die Schulen müssen rechtzeitig ihre Vorbereitungen treffen. Das Erfordernis frühzeitiger Buchungen und Zahlungen verdeutlicht, dass rechtzeitige Planungen bei Schülergruppenreisen ohnehin geboten sind. Insofern kann eine rechtzeitige Vorbereitung erwartet werden. Wenn doch spontan gereist werden soll, müssten ansonsten die derzeit bestehenden Reisemöglichkeiten (Reisepasserfordernis, Beantragung von Visa für visumpflichtige Schülerinnen und Schüler) alternativ genutzt werden, wobei auch hier, gerade wenn Visaverfahren erforderlich sind, mit Verzögerungen zu rechnen ist. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass deutsche Papiere wie etwa Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen auch im britischen Visumverfahren nicht visierfähig sein mögen. Die ausgehandelte Regelung bewirkt insofern eine Erleichterung, aber keine völlige Befreiung von Planungsaufwand. Voraussetzung für die Reisemöglichkeit auf Grund des vereinbarten Verfahrens ist zudem, dass die Schülerinnen und Schüler eines der folgenden bis zum Ende der Reise gültigen Dokumente besitzen: Personalausweis (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz); biometrischer Reisepass des Herkunftsstaates; deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge; deutscher Reiseausweis für Staatenlose oder deutscher Reiseausweis für Ausländer. Die zuständige Landesbehörde muss mit Unterschrift und Dienstsiegel die von der jeweiligen Schule erstellte Sammelliste bestätigen. Wegen des zu erwartenden Mengengerüsts, das die auch zeitlich aufwändige Entwicklung einer Online-Lösung vorerst unverhältnismäßig erscheinen lässt, wird das Verfahren papierbasiert abgewickelt. Die Muster der für die Einreise in das Vereinigte Königreich erforderlichen Liste werden vom Vereinigten Königreich im Benehmen mit Deutschland vorgegeben werden. Es wird sich um ein ausfüllbares PDF-Dokument handeln, wovon dann nach dem Ausfüllen ein zu generierender Ausdruck durch die zuständigen deutschen Stellen mit Feuchtsiegelabdrucken zu versehen ist und mitzuführen wäre. Die britischen Muster entsprechen dabei nicht dem EU-Muster für Schülersammellisten. Für die Ausreise aus der Europäischen Union, die Durchreise durch andere Mitgliedstaaten und die Wiedereinreise in die Europäische Union ist eine weitere (zusätzliche) Liste nach dem bekannten EU-Muster auszustellen und mitzuführen. Die britische Liste gilt nur für britische Grenzkontrollzwecke. Für die Einreise und Durchreise insbesondere nach oder durch Frankreich, Belgien, die Niederlande und Deutschland ist zusätzlich das Muster der Europäischen Union zu verwenden, das bereits Anwendung findet, es sei denn, die Schülerinnen und Schüler könnten auch als Individualreisende visumfrei in das Schengen-Gebiet einreisen. Es sind keine Änderungen der Ausstellungsmodalitäten der Listen nach EU- Muster geplant. Besitzen Schülerinnen oder Schüler Aufenthaltstitel, die von einem Mitgliedstaat der EU ausgestellt sind (auch Deutschland), sind diese auf der Reise von ihnen zusätzlich mitzuführen. Das Gebührenrecht soll nicht geändert werden. Schülersammelliste im Sinne des Gebührenrechts ist nur das EU-Muster. Britische Schülersammellisten für britische Schülergruppen, die nach dem EU-Muster ausgestellt sind, werden bereits nach geltendem Bundesrecht (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, dritte Alternativvariante) als Visumersatz anerkannt. Hier werden Einzelheiten hinsichtlich des Musters festgelegt, die die britischen Behörden verwenden würden. Nach gegenwärtigem Informationsstand sind britische Schülersammellisten nach EU-Muster auch in Frankreich, den Niederlanden und Belgien anerkannt. Es wird dafür Sorge getragen, dass die dortigen Behörden über das Verfahren auch tatsächlich unterrichtet sind. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Da lediglich die oben genannten Ausweis- und Passdokumente zur Einreise in das Vereinigte Königreich anerkannt werden, soll die Aufenthaltsverordnung dahin gehend angepasst werden, dass denjenigen Schülerinnen und Schülern an allgemein- oder berufsbildenden Schulen in Deutschland, die sich im Asylverfahren befinden oder einen Duldungsstatus haben, für solche Reisen ausnahmsweise ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Es muss sich dabei zwingend um die biometrische Variante mit Chip handeln, weshalb bei der Beantragung eine ausreichende Vorlaufzeit einzuplanen ist. Der Reiseausweis für Ausländer soll dann mit einer Anordnung des Wiederauflebens der Duldung im Sinne des jetzigen § 22 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung einhergehen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht maßgeblich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. Der Bundesverband führender Schulfahrtenveranstalter e.V. hat gegenüber dem Bundesministerium des Innern ein Interesse an einer Regelung im dargestellten Sinne geäußert, was aber nicht für die bereits zuvor begonnene Interessenbekundung gegenüber dem Vereinigten Königreich ursächlich war. IV. Alternativen Das Vereinigte Königreich wird die Passersatzlösung, wonach EU-Schülersammellisten als Passersatz ausgestellt werden können (durch Einheften und „Abstempeln“ eines Fotos) nicht für den Grenzübertritt anerkennen, ebenso wenig wie den deutschen Notreiseausweis. Die Alternativlösung, den betreffenden Schülerinnen und Schülern im Asylverfahren oder mit Duldungsstatus die Mitreise in das Vereinigte Königreich grundsätzlich nicht zu ermöglichen, würde den gewünschten Austausch mit dem Vereinigten Königreich verhindern und den Zusammenhalt im Klassen- oder Stufenverband beeinträchtigen. Eine weitere Alternativlösung zu der jetzigen Regelung besteht in einer zusätzlichen Regelung, nämlich der Anerkennung der Listen auch nach britischem Muster für die Wiedereinreise nach Deutschland. Diese Lösung ist aber aus mehreren Gründen nicht weiterverfolgt worden. Hierzu sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Entweder würde es – vor allem bei Flugreisen – zu einer Direkteinreise aus dem Vereinigten Königreich, einem Nicht- Schengen-Staat, nach Deutschland kommen, somit über eine von Deutschland kontrollierte Schengen-Außengrenze. Deutsche Behörden dürfen die Einreise in den Schengen-Raum aber nur nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulassen; Regelungsspielraum für nationale Regelungen besteht nur, wo das Unionsrecht dies vorsieht. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 sieht zwar die Wiedereinreise von Schülern mit Sammellisten in den Schengen-Raum vor, auch wenn diese nicht über das sonst erforderliche Visum verfügen. Die Vorschrift knüpft dabei aber an den Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1) an. Dieser Beschluss sieht ein Muster vor, der mit dem britischen Muster inkompatibel ist. In der zweiten Fallgruppe kommt es zu einer Wiedereinreise in den Schengen-Raum in einem anderen Mitgliedstaat, vor allem Frankreich (Kanaltunnel oder Fähren) oder Belgien (Fähren). Zudem erfolgt oft die Durchreise durch weitere Mitgliedstaaten, insbesondere die Niederlande. Diese Staaten berücksichtigen die Listen nach dem Beschluss 94/795/JI, aber nicht notwendigerweise Listen eines anderen, insbesondere des britischen Formats. Eine Alternative zum Erfordernis, mit einer Liste nach britischem Muster und einer Liste nach EU-Muster zu reisen, stand daher nicht zur Verfügung. Den Ländern und je nach landesinterner Weisungslage ihren zuständigen Behörden steht es frei, das Verfahren nicht anzuwenden. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz beruht auf § 99 Absatz 1 Nummer 1 (Wiedereinreise mit dem Reiseausweis für Ausländer, mit der bereits in § 22 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung vorgesehenen Rechtsfolge und Änderungen der deklaratorischen Angabe zu Visumbefreiungen von Diplomatenpassinhabern), Nummer 5 (Erweiterung der Ausstellungsmodalitäten des Reiseausweises für Ausländer), Nummer 8 (Bescheinigung der Rückkehrberechtigung im Passersatz), Nummer 10 (ausweisrechtliche Pflicht zur Rückgabe des Reiseausweises an die zuständige Ausländerbehörde) sowie 13 und 13a (Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Regelungen zu Vordrucken, Ausstellungsmodalitäten mit und ohne Chip) des Aufenthaltsgesetzes, wonach jeweils der Bundesrat zustimmen muss. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Das Modell des Reiseausweises für Ausländer, das mit europäischen und ICAO- Standards vereinbar ist, wird nicht geändert. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 darf im Asylverfahren befindlichen oder geduldeten Schülerinnen und Schülern auf Sammellisten die Wiedereinreise in den Schengen-Raum über eine Schengen-Außengrenze erlaubt werden. Die deklaratorischen Änderungen in der Liste der visumbefreiten Diplomatenpassinhaber spiegeln die entsprechenden Beschlüsse der Europäischen Union wider. VII. Regelungsfolgen Die Regelung hat zur Folge, dass Schülerreisen in das Vereinigte Königreich für durchführende Schulen wieder attraktiver werden. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Regelung ist regulatorischer Teil des Gesamtvorhabens der Wiedereinführung eines Schülersammellistenverfahrens mit dem Vereinigten Königreich. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Ermöglichung von Schülerreisen in das Vereinigte Königreich, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungskursen, steigert die Attraktivität der gymnasialen Oberstufe und dient der Erweiterung des kulturellen und sprachlichen Horizonts. Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen auf den Bereich Ausländische Schulabsolventen und Schulabsolventinnen (Indikator 10.1.a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem die Möglichkeit, dass Drittstaatsangehörige mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus im Klassen- oder Kursverband gemeinsam mit ihren Mitschülerinnen und Mitschülern reisen können, Integrations- und Bildungschancen aufzeigt und zur Konsolidierung des eigenen Status durch Bildung und Integration motiviert. Das Anliegen, Ausreisepflichten durchzusetzen, wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Indirekt trägt dies auch zur Verteilungsgerechtigkeit bei (Indikator 10.2 der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie), indem es einen Baustein dafür darstellt, dass trotz unsicherem Aufenthaltsstatus umfassende Bildung möglich bleibt. Die Ausstellung des Reiseausweises ändert den Aufenthaltsstatus nicht. Das Regelungsvorhaben leistet somit einen Beitrag zu dem Ziel einer umfassenden Teilhabe aller an wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung sowie der Bekämpfung sozialer Ungleichheit. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht. 4. Erfüllungsaufwand Wegen der Entfernung und der Reisekosten wird davon ausgegangen, dass das Vereinigte Königreich kein klassisches Reiseziel für kürzere Klassenreisen darstellt. Vielmehr handelt es sich um ein typisches Reiseziel von Englisch-Leistungskursen. Etwa 40 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wählen Englisch als Leistungskursfach; allerdings müssen Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II zwei Leistungskurse wählen, es findet aber typischerweise nur eine Kursfahrt mit einem Leistungskurs statt. Somit kann, auch wegen anderer in Betracht kommender europäischer Reiseziele, an denen im Alltag Englisch gesprochen wird, also Irland oder Malta, unterstellt werden, dass etwa 40 Prozent dieser Schülerinnen und Schüler das Vereinigte Königreich als Kursfahrtziel wählen. Somit kommen geschätzt 16 Prozent der Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II als Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Kursfahrt in das Vereinigte Königreich in Betracht. 58 429 ausländische Schülerinnen und Schüler besuchten im Schuljahr 2023/2024 die Sekundarstufe II, wobei der Begriff „ausländisch“ sämtliche Personen umfasst, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 16 Prozent hiervon wären 9 349 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die als Reisende in Betracht kommen. Da sie sich aber je nach Dauer der Sekundarstufe II auf je nach Bundesland zwei oder drei Schulstufen verteilen, wird diese Zahl noch durch 2,5 dividiert, so dass pro Jahr 3 740 ausländische Schülerinnen und Schüler in Betracht kommen.1 Die für Klassen- oder Kursfahrten in das Vereinigte Königreich in Frage kommenden Altersgruppen (15 bis 19 Jahre; Personen über 19 Jahre kommen für das Sammellistenverfahren nach britischer Vorgabe nicht in Frage) sind allerdings breiter vertreten; es handelte sich um 1 936 731 Schülerinnen und Schüler aller Staatsangehörigkeiten im Kontrast zu 1 Quelle der Statistik: Destatis (11. Oktober 2024), Allgemeinbildende Schulen, Schuljahr 2023/2024, EVAS-Nummer 21111, Tabelle 21111-03, GENESIS-Online). 837 754 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II, pro Jahrgang (fünf Jahrgänge insgesamt) also 38 7346 Schülerinnen und Schüler im Kontrast zu 335 102 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II pro Jahrgang (das 1,16-fache). Somit wird die in Betracht kommende Schülerinnen- und Schülerzahl aus Vorsicht mit dem Faktor 1,16 multipliziert, weil auch außerhalb der Sekundarstufe II Schulgruppenreisen in das Vereinigte Königreich unternommen werden könnten. Die Zahl der in Betracht kommenden 3 740 ausländischen Schülerinnen und Schüler, die pro Jahr für die Teilnahme an Schulfahrten in das Vereinigte Königreich in Betracht kommen, wird somit auf die Zahl 4 323 erhöht. Von diesen 4 323 Schülerinnen und Schülern besitzt allerdings die Mehrzahl ein für die Reise in das Vereinigte Königreich ausreichendes Dokument (Personalausweis eines EU- Mitgliedstaates oder von Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz oder Reisepass; deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge), so dass die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach der neuen Regelung nur für einen Bruchteil dieser 4 323 Schülerinnen und Schüler erforderlich sein würde. Am 31. Dezember 2024 hielten sich 14 061 640 nichtdeutsche Staatsangehörige in Deutschland auf. Hiervon waren rund 1 070 000 geduldet, gestattet oder hatten weder einen Aufenthaltstitel noch eine dieser beiden Status-Arten.2 Es handelt sich somit um 7,6 Prozent der ausländischen (im Sinne von: nicht-deutschen) Bevölkerung. Setzt man diesen Anteil bei den 4 323 in Betracht kommenden Schülerinnen und Schülern an, ergeben sich 329 potentielle Fälle einer Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach der neuen Regelung pro Jahr. Für diese Schätzung wurden in vorsichtiger Weise die höchsten plausiblen Annahmen gewählt, wenn mehrere Szenarien denkbar waren. Es liegt somit nahe, dass es zu weniger als diesen 329 Fällen kommen wird. Die Mitwirkungspflichten des Antragstellers für einen Reiseausweis für Ausländer sind in § 60 der Aufenthaltsverordnung geregelt. Nach den verfügbaren Vorgabedaten der Online- Datenbank des Erfüllungsaufwands OnDEA, Vorgabenummer 200610311407102, Stand März 2025, löst die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Inland für Antragstellende pro Fall mit Wege- und Wartezeiten einen Zeitaufwand von durchschnittlich 37 Minuten aus. Es entstehen den Betroffenen je Fall im Durchschnitt Sachkosten in Höhe von 5 Euro. Aktuelle Daten zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer liegen nicht vor. Nach den verfügbaren Vorgabedaten der Online- Datenbank des Erfüllungsaufwands OnDEA, Vorgabenummer 2017032316195101, Stand März 2025, erzeugt die vergleichbare Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge für die Verwaltung einen Zeitaufwand von 68 Minuten je Fall. Der angesetzte Lohnsatz für jährliche Personalkosten pro Stunde beträgt Euro 25,50. Die kumulierten Sachkosten betragen 39 Euro je Fall. Der erwartete Erfüllungsaufwand für die Vorgabe nach dem geplanten § 11a Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung (Mitwirkung bei der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer) beträgt somit wegen einer absehbar geringen Fallzahl und eines absehbar geringen Zeit- und Sachaufwands weniger als 100 000 Euro. Gleiches gilt für die Vorgabe nach § 11a Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung. Hier kann wegen der Vielgestalt der denkbaren Sachverhaltskonstellationen keine Schätzung vorgenommen werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler nach der Beendigung der Reise den Rei- 2 Quelle der Statistik: Destatis (15. April 2025), Ausländische Bevölkerung, 2024, EVAS-Nummer 12521, Tabelle 12521-09, GENESIS-Online. seausweis wieder abgibt, so dass ein besonderer Aufwand nur in ungewöhnlichen Einzelfällen entsteht. Durch die Bereinigung der Anlage B zu § 19 der Aufenthaltsverordnung, also der Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für betroffene Reisende. Die Visumfreiheit für Inhaber georgischer oder russischer Diplomatenpässe ergab sich aus den jeweiligen Visumerleichterungsabkommen mit der Europäischen Union. Diese sind bereits ausgesetzt, so dass die Visumfreiheit bereits dadurch endete. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 60 Aufenthaltsverordnung; Mitwirkung bei der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer Fälle 37 Minuten, 5 Euro 12 173 - - - Summe Zeitaufwand (in Stunden) Stunden - Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 1,6 T Euro - Durch die Ersatzausstellung verloren gegangener Reiseausweise für Ausländer durch Auslandsvertretungen entsteht wegen der zu erwartenden geringen Fallzahl nur geringfügiger Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 11a Absatz 1 AufenthV; Ausstellung Land 329 67,90 22 T Euro - - - 3.2 § 11a Absatz 4 AufenthV i.V.m. § 4 Absatz 7 Satz 2 AufenthV; Einziehung Land 329 - geringfügig - - - Summe (in Tsd. Euro) geringfügig geringfügig davon Bund - - davon Land (inklusive Kommunen) entfällt Durch die Ersatzausstellung verloren gegangener Reiseausweise für Ausländer durch Auslandsvertretungen entsteht wegen der zu erwartenden geringen Fallzahl nur geringfügiger Erfüllungsaufwand. Durch die Bereinigung der Anlage B zu § 19 der Aufenthaltsverordnung, also der Liste der von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. 5. Weitere Kosten An der Organisation und Veranstaltung von Schulfahrten sind auch mittelständische Unternehmen beteiligt. Diese beraten, ähnlich einem Reisebüro, auch zu Einreisevoraussetzungen. Durch die Einführung des Sammellistenverfahrens im Verhältnis zum Vereinigten Königreich ist wegen des damit – in Zusammenschau – verbundenen Abbaus an Komplexität der britischen und europäischen sowie deutschen Regelungen mit einer geringfügigen Verringerung des Beratungsaufwandes dieser Unternehmen zu rechnen. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Von Beteiligten nach § 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 bis 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ermittelte Regelungsfolgen sind nicht bekannt. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Es entsteht im Bereich der neu geschaffenen Regelung kein Erprobungsbedarf für bereits bekannte innovative Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, und mit Blick auf mögliche innovative Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze ist im Bereich der neu geschaffenen oder geänderten Regelungen kein Erprobungsbedarf zu erwarten. In Bezug auf digitale Aspekte führt das Regelungsvorhaben zu keiner Anpassung oder Neuentwicklung einer IT-Lösung, was Aufgabe der Länder wäre. In Bezug auf Interoperabilität führt ihr Regelungsvorhaben zu keinem Daten- und Informationsaustausch zwischen EU- Mitgliedstaaten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich, weil mit der Regelung auf britischen Bedarf an identifizierenden Passersatzpapieren reagiert wird. Das Gesamtverfahren wird von britischer und deutscher Seite bedarfsgerecht auf Änderungsbedarf überwacht werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht wegen der Einfügung des neuen § 11a in die Aufenthaltsverordnung. Zu Nummer 2 Mit der Änderung wird klargestellt, dass es sich auch bei den nach dem neuen § 11a ausgestellten Reiseausweisen um Reiseausweise für Ausländer im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung handelt. Hierdurch wird klargestellt, dass Vorschriften, die auf § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung verweisen, auch für Reiseausweise nach dem neuen § 11a der Aufenthaltsverordnung gelten. Diese befinden sich in der Aufenthaltsverordnung in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 1g zu Gebühren, § 58 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit den Anlagen D4c und D4d zu Vordruckmustern und in § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Lichtbildern sowie in Nummer 19 Spalte A Buchstabe a der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung zur Speicherung der Erteilung des Dokuments im Ausländerzentralregister. Da es sich nicht um einen neuartigen Passersatz handelt, liegt keine materiellrechtliche Ausdehnung der verweisenden Normen vor. Zu Nummer 3 Durch die Vorschrift wird die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für Schülerreisen in Gruppen ermöglicht. Dies geschieht nach Ermessen. Ein strikter Rechtsanspruch auf die Ausstellung besteht nicht. Zu Absatz 1 Es handelt sich bei den möglichen Inhabern um Ausländer aus demselben Personenkreis, der in Schülersammellisten im Sinne des § 1 Absatz 5 der Aufenthaltsverordnung aufgenommen werden kann. Daher ist die Formulierung an § 22 Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung angelehnt. Ausstellungsvoraussetzung ist zudem, dass kein für die Reise ausreichender eigener Pass oder Passersatz der Schülerin oder des Schülers vorliegt. Auf eine Eintragung im Pass der Eltern kann nicht verwiesen werden, da die Eltern bei Schülerreisen in Gruppen nicht mitreisen und ihr Pass daher nicht verwendet werden kann. Durch den Begriff „hierfür“ mit Bezug auf das Ausreichen für die geplante Reise wird verdeutlicht, dass es auf die Anerkennungslage des Zielstaats, also des Vereinigten Königreichs, und eventuell von Transitstaaten ankommt. Da in einigen Fällen Inhaber von Aufenthaltstiteln auch von der Passpflicht befreit sein können, werden diese Personen ebenfalls erfasst, damit Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln nicht schlechter gestellt werden als Geduldete. Durch Satz 2 wird die Ausstellung für Reisen ausgeschlossen, die in oder durch den Herkunftsstaat des Ausländers führen. Die Regelung entspricht dem Rechtsgedanken des § 9 Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung. Eine Schülerreise stellt keinen ausreichenden Anlass für den mit der Ausstellung des Dokuments verbundenen Eingriff in die Passhoheit dar. Außerdem kann eine Reise in den jeweiligen Herkunftsstaat für Schülerinnen und Schüler, die sich im Asylverfahren befinden, Auswirkungen auf das Asylverfahren haben. Insbesondere gilt dies nach § 33 Absatz 3 des Asylgesetzes als Nichtbetreiben des Verfahrens, was zu einer Einstellung des Verfahrens oder Ablehnung des Asylantrags führen würde. Die Ausländerbehörde muss die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des Satzes 2 nur prüfen, wenn ausnahmsweise tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Ziel- oder Transitstaats besitzt; dies ist im Zusammenhang mit Schülerreisen nach Großbritannien bei Schülerinnen und Schülern, die sich geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht der Fall. Zu Absatz 2 Die Tatbestandsmerkmale der §§ 5 bis 11 mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung passen nicht auf den hier geregelten Ausstellungsfall: § 5 der Aufenthaltsverordnung regelt die allgemeinen Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer und enthält u.a. Regelungen zur Zumutbarkeit der Beschaffung eines eigenen Passes oder Passersatzes. Die Klärung der entsprechenden Ausstellungsmöglichkeiten kann sich langwierig gestalten, so dass im Ergebnis eine Mitfahrt der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers ausgeschlossen wird. Ein früherer oder potenzieller Missbrauch eines Reiseausweises für Ausländer soll bei der Ermessensentscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem neuen § 11a Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung berücksichtigt werden und soll zur Versagung führen. Die Geltung der Regelung in § 5 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung wurde daher nicht ausgenommen. Zudem ist § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Aufenthaltsverordnung unpassend. Der Reiseausweis für Ausländer nach § 11a der Aufenthaltsverordnung richtet sich an Ausländer, die eine Duldung besitzen oder sich im Asylverfahren befinden, sodass Nummer 1 und 2 auf diese Fallkonstellationen nicht zutreffen. Auch soll weder die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfolgen (Nummer 3), noch erscheint die Vorschrift zu Asylbewerbern (Nummer 4) passgenau. § 7 der Aufenthaltsverordnung ist nicht einschlägig, weil die Reiseausweise in der hier erheblichen Fallkonstellation nicht im Ausland ausgestellt werden. § 8 der Aufenthaltsverordnung legt die Gültigkeitsdauer entweder langjährig oder aber mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat fest. Beide Zeiträume sind nicht an die möglichen Erfordernisse einer Schülerreise in einer Gruppe angepasst. Auch § 8 Absatz 1 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung ist nicht – auch nicht in einer an die Duldung oder Aufenthaltsgestattung angepassten Form zu übernehmen, da auch dies unpassend wäre. Denn die Duldung erlischt mit der Ausreise automatisch (sie wird erst mit der Wiedereinreise neu angeordnet), und die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung belegt nur ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht; die Aufenthaltsgestattung als Status erlischt mit dem Abschluss des Asylverfahrens und ist daher ungewiss; zudem würden Schwierigkeiten entstehen, wenn das Asylverfahren genau zum Zeitpunkt des Aufenthaltes außerhalb des Bundesgebiets beendet würde. Die Beschränkungen, die in den §§ 9 und 10 der Aufenthaltsverordnung vorgesehen sind, und zwar hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums und der Staaten, für die der Reiseausweis für Ausländer gilt, sollen durch die Regelung im neuen § 11a Absatz 3 Satz 2 und 3 in passenderer Weise ausgestaltet werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Grenzübergänge ist für Reisen in das Vereinigte Königreich nicht sinnvoll, ermöglicht insbesondere keine Umplanungen durch die Schule und ist auch unpassend, wenn der Schengen-Raum über einen nicht in Deutschland belegenen Grenzübergang verlassen wird. Zudem ist § 11 der Aufenthaltsverordnung nicht anzuwenden. Die Ausstellungsfälle betreffen im Rahmen der Anwendung des § 11a der Aufenthaltsverordnung die Ausstellung eines Ersatzes bei Verlust des ursprünglich ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland. Zur Entlastung von Bürokratie werden die Zustimmungserfordernisse nicht auf diese Fälle angewendet. Unberührt bleibt der allgemeine Grundsatz, dass die Auslandsvertretungen als ausstellende Behörden den Sachverhalt ausreichend ermitteln müssen, dass also die Identität des Antragstellers ermittelt werden muss, der Verlust etwa durch das Protokoll einer Anzeige bei der Polizei, Zeugenaussagen oder andere Mittel, deren Beibringung auch kumulativ angefordert werden kann, glaubhaft gemacht wird und die vorherige Ausstellung eines Reiseausweises durch eine Überprüfung des Ausländerzentralregisters oder zweifellos unverfälschte Kopien oder Bilder des Ursprungsdokuments schlüssig nachgewiesen ist. Aus diesen Gründen wird die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung allgemein ausgeschlossen, so dass der neue § 11a der Aufenthaltsverordnung diesen Vorschriften gegenüber eine Spezialregelung ist. Zu Absatz 3 Satz 1 sieht vor, dass der Reiseausweis für Ausländer im Inland mit Chip auszustellen ist. Dies erleichtert die Grenzabfertigung auf britischer und EU-Seite und beugt wegen der erhöhten Dokumentensicherheit glaubhaft Missbrauch vor. Satz 2 sieht als Gültigkeitszeitraum den Zeitraum vor, der den Zeitraum der geplanten Reise umfasst und den Anforderungen der auf der Reiseroute liegenden Staaten entspricht. Da bei der Beantragung Angaben zu den beabsichtigten Reisedaten gemacht werden müssen, ist die entsprechende Berechnung des Gültigkeitszeitraums einfach. Das Vereinigte Königreich stellt keine Anforderungen, wonach die Gültigkeitsdauer des Passes über den Reisezeitraum hinausreichen muss. Ebenso enthält der Schengener Grenzkodex keine ausdrückliche Bestimmung zur Mindestgültigkeit des Passersatzes, die für die Rückreise von Schülern in Schülergruppen an ihren dauerhaften Wohnsitz im Schengen-Raum einschlägig ist. Eine Anpassung an die Reiseroute sieht Satz 3 vor. Zu beachten ist, dass bei einem Besuch der Insel Irland auch Irland und nicht nur das Vereinigte Königreich, das neben Großbritannien auch Nordirland umfasst, in den räumlichen Geltungsbereich aufgenommen werden kann, weil die Grenze oft unmarkiert ist und einige Straßen mehrfach die Grenze zwischen beiden auf der Insel liegenden Staaten kreuzen. Bei einem Besuch nur von Irland, ohne dass die Reise auch Nordirland berührt, ist das Verfahren hingegen nicht anwendbar. In Satz 4 ist der Verwendungszweck des nach dem neuen § 11a Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung ausgestellten Reiseausweises für Ausländer spezifisch anzugeben. Hierdurch wird die Gültigkeit zur Verhinderung von Missbrauch beschränkt. Ein Vermerk „Gilt nur für die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule“ ist ausreichend; er kann als gesiegelter Aufkleber oder Stempel auf der Vordruckseite für amtliche Vermerke eingetragen werden. Satz 5 berücksichtigt, dass die deutschen Auslandsvertretungen keine Reiseausweise für Ausländer mit Chip ausstellen können. Eine Ausstellung im Ausland kommt nur als Ersatzausstellung für verlorene oder gestohlene Reiseausweise für Ausländer in Betracht, damit die zumeist minderjährigen Inhaberinnen und Inhaber in dieser Situation zurückkehren können. Mit Rücksicht auf denkbare Änderungen bei den Ausstellungsmodalitäten wird die Regelung, wonach der Reiseausweis für Ausländer keinen Chip enthalten muss, in der Weise ausgestaltet, dass eine Ausstellung mit Chip nicht von vornherein ausgeschlossen bleibt. Rechtsgrundlage für die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 ist § 99 Absatz 1 Nummer 5, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes. Zu Absatz 4 Da der Reiseausweis nur für einen bestimmten Zweck, die Teilnahme an der Schülerreise, ausgestellt worden ist, muss er im Anschluss an die Reise oder dann, wenn die Reise nicht angetreten wird, zurückgegeben werden. Erfolgt die Rückgabe nicht, ist § 4 Absatz 7 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung anwendbar, der seine Einziehung vorsieht. Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 99 Absatz 1 Nummer 10 des Aufenthaltsgesetzes. Nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise hält sich die Inhaberin oder der Inhaber des Reiseausweises für Ausländer im Bundesgebiet auf, so dass die Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, wonach ausweisrechtliche Pflichten nur für Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten, durch Rechtsverordnung geregelt werden können, erfüllt ist. Zu Nummer 4 Die Visumbefreiung der Schülerinnen und Schüler für die Einreise bei der Rückreise ergibt sich unmittelbar aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39). Hinsichtlich des Überschreitens der Schengen-Binnengrenzen bedarf es allerdings einer Befreiung vom Visumerfordernis, wie sie bereits in § 22 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung enthalten ist. Statt in einer deutschen Schülersammelliste kann die Anordnung des Wiederauflebens der Duldung auch im Reiseausweis für Ausländer oder einem sonstigen deutschen Passersatz vermerkt werden. Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn einem Ziel- oder Transitstaat die Kontrolle, ob eine Rückkehrberechtigung vorliegt, hierdurch erleichtert wird, ohne dass dieser Staat hierzu die parallel ausgestellte EU- Schülersammelliste kontrollieren muss. Ermächtigungsgrundlage für die Regelung ist § 99 Absatz 1 Nummer 8 des Aufenthaltsgesetzes. Die Ausstellung einer Schülersammelliste nach EU-Muster, die für die Rückreise und damit die Wiedereinreise in den Schengen-Raum nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 und in das Bundesgebiet nach § 22 Absatz 2 Satz 1 der Aufenthaltsverordnung (auf Grund der Ermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) gilt, macht zugleich eine Anordnung zur Befreiung von Beschränkungen des Aufenthalts nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes sowie nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach dessen § 61, erforderlich. Die Eintragung einer Rückkehrberechtigung kann überhaupt nur eine Bedeutung haben, wenn der Ausländer reisen und somit auch in das Bundesgebiet zurückkehren kann, was aber ein Verlassen des Gebiets erforderlich macht, auf das der Aufenthalt ohne eine Befreiung beschränkt ist. Die Eintragung beinhaltet damit konkludent eine Entscheidung der Ausländerbehörde über die Befreiung von der Beschränkung, soweit dies zur Durchführung der Reise notwendig ist. Sofern die Ausländerbehörde allerdings zur Anordnung von Befreiungen nicht funktional zuständig ist, kann sie eine solche Anordnung auch nicht konkludent durch den Vermerk über die Berechtigung zur Rückkehr treffen. Für Befreiungen für Ausländer, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist nach § 57 Absatz 1 des Asylgesetzes nur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Hier müsste in dem seltenen Fall, dass ein betroffener Schüler an einer Schülerreise teilnimmt, eine gesonderte Erlaubnis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eingeholt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage. Zu Nummer 5 Die Anlage B zur Aufenthaltsverordnung, auf die in § 19 der Aufenthaltsverordnung verwiesen wird, enthält eine nach Passarten und Staaten geordnete Liste von amtlichen Pässen, deren Inhaber abweichend von den allgemeinen Regeln der Verordnung (EU) 2018/1806 für die Einreise und den Kurzaufenthalt im Bundesgebiet keines Visums bedürfen. Diese Ausnahmen können nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806 von den Mitgliedstaaten jeweils für ihr Hoheitsgebiet festgelegt werden. Die Eintragungen bezüglich der Inhaber von Diplomatenpässen von Georgien und der Russischen Föderation in Nummer 2 der Anlage B der Aufenthaltsverordnung erfolgten hiervon abweichend nicht auf Grund einer nationalen Entscheidung des deutschen Verordnungsgebers, sondern deklaratorisch zur Umsetzung von Visaerleichterungsabkommen der EU mit diesen Staaten. Die EU hat die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens mit Georgien durch Beschluss (EU) 2025/170 des Rates vom 27. Januar 2025 (ABl. L, 2025/170, 28.1.2025) teilweise ausgesetzt, und zwar nach dessen Artikel 1 Buchstabe i auch mit Bezug auf die Visumbefreiung von Inhabern georgischer Diplomatenpässe. Zuvor hatte die EU die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens mit der Russischen Föderation durch Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates vom 9. September 2022 (ABl. L 234l vom 9.9.2022, S. 1) vollständig ausgesetzt, nachdem sie bereits mit Beschluss (EU) 2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. L 54 v. 25.2.2022, S. 1) auch hinsichtlich der Visumbefreiung von Inhabern russischer Diplomatenpässe teilweise ausgesetzt worden war. Die nunmehr vorgesehenen Änderungen in der Aufenthaltsverordnung zeichnen diese Änderungen nach. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Vorschrift soll so rasch wie möglich in Kraft treten, also am Tag nach der Verkündung. Ein Abwarten bis zur Funktionsfähigkeit des Schülersammellistenverfahrens auf britischer Seite ist nicht sinnvoll, da auch zuvor bereits Reiseausweise für künftige Reisen beantragt und ausgestellt werden und daher Planungssicherheit erzeugt werden soll. - 16 -Drucksache 197/26

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