Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
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Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 197/26
10.04.26
In - AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachstehend: „Vereinigtes
Königreich“) wurde die Wiedereinführung eines Schülersammellistenverfahrens
vereinbart. Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten, die für die Einreise in das Vereinigte
Königreich ansonsten visumpflichtig wären, benötigen bei der Nutzung des Verfahrens kein
Visum. Schülerinnen und Schüler, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind (wenn
sie also Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind) oder Staatsangehörige von
Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können mit einem (biometrischen,
nicht vorläufigen) Personalausweis in das Vereinigte Königreich einreisen. Die
Möglichkeit, mit einem Pass einzureisen, bleibt bestehen. Die Pflicht zur Beantragung einer
elektronischen Vorab-Reisegenehmigung, die sonst von Reisenden in das Vereinigte
Königreich einzuholen ist, entfällt.
Im Asylverfahren befindliche oder geduldete Schülerinnen und Schüler an deutschen
Schulen, die auch am bereits bestehenden EU-Schülersammellistenverfahren teilnehmen
können, haben regelmäßig keinen Pass oder Passersatz, mit dem sie in das Vereinigte
Königreich reisen können. Daher wird die Möglichkeit geschaffen, Reiseausweise für
Ausländer an diese Personengruppe begrenzt auf diesen Zweck auszustellen.
Unabhängig davon ergibt sich punktueller Anpassungsbedarf aus der teilweisen
Aussetzung von bilateralen Abkommen der EU zur Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber
von Diplomatenpässen.
B. Lösung
Für im Asylverfahren befindliche und geduldete Schülerinnen und Schüler allgemein- und
berufsbildender Schulen in Deutschland wird für Schülerreisen in das Vereinigte
Königreich die Möglichkeit geschaffen, einen Reiseausweis für Ausländer begrenzt auf den
Zweck der konkreten Schülerreise auszustellen. Die Inhaber von Diplomatenpässen
Georgiens sowie der Russischen Föderation werden von der Liste der von der Visumpflicht
für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen gestrichen.
C. Alternativen
Das Vereinigte Königreich wird die Passersatzlösung, wonach EU-Schülersammellisten
als Passersatz ausgestellt werden können (durch Einheften und „Abstempeln“ eines
Fotos), nicht für den Grenzübertritt anerkennen, ebenso wenig wie den deutschen
Notreiseausweis. Die Alternativlösung, den betreffenden Schülerinnen und Schülern die
Mitreise in das Vereinigte Königreich grundsätzlich nicht zu ermöglichen, würde die den
gewünschten bilateralen Austausch mit dem Vereinigten Königreich verhindern, den
Zusammenhalt im Klassen- oder Stufenverband beeinträchtigen und dazu führen, dass
erwünschte Schülerreisen in das Vereinigte Königreich nicht stattfinden.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein Erfüllungsaufwand von weniger als 100 000
Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Entfällt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen der Länder entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
entstehen nicht.
Bundesrat Drucksache 197/26
10.04.26
In - AIS
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 9. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 99 Absatz 1 Nummer 1,
5, 8, 10, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch
Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und
dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland“.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 5 Absatz 1 und § 11a Absatz 1“ ersetzt.
3. Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a
Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer für Schülerreisen in das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland
(1) Ein Reiseausweis für Ausländer kann ausgestellt werden an Ausländer, die
als Mitglied einer Schülergruppe einer deutschen allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Schule in Begleitung einer Lehrkraft in das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland reisen, sofern sie keinen hierfür ausreichenden eigenen Pass oder
Passersatz besitzen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Schülerreise in oder durch den
Herkunftsstaat des Ausländers führt.
(2) Die §§ 5 bis 11 finden mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 in den Fällen des
Absatzes 1 keine Anwendung.
(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer enthält
einen Chip. Der Reiseausweis ist für einen Gültigkeitszeitraum auszustellen, der die
geplante Reise umfasst und die Anforderungen erfüllt, die das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland und die Staaten, durch die die beabsichtigte Reise führt,
an die Gültigkeitsdauer stellen. Der Geltungsbereich ist auf das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland und die Staaten zu beschränken, durch die die
beabsichtigte Reise führt. In dem Reiseausweis ist zu vermerken, dass er nur für die
während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe
einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gilt. Geht ein nach
Absatz 1 Satz 1 ausgestellter Reiseausweis für Ausländer verloren oder wird er
gestohlen und wird im Ausland ersatzweise erneut ausgestellt, muss dieser keinen Chip
enthalten.
(4) Der Ausländer hat den nach Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Reiseausweis für
Ausländer nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise der
zuständigen Ausländerbehörde unverzüglich zurückzugeben.“
4. § 22 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste oder in einem der Schülerin oder dem
Schüler ausgestellten deutschen Passersatz zu vermerken.“
5. In Anlage B Nummer 2 werden die Angabe „Georgien,“ und die Angabe „Russische
Föderation,“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend: „Vereinigtes
Königreich“) wird ein Verfahren eingeführt werden, wonach Schülerinnen und Schüler deutscher
allgemeinbildender und berufsbildender Schulen, die in einer Schulgruppe in Begleitung
einer Lehrkraft für einen kurzen Zeitraum gemeinsam in das Vereinigte Königreich reisen,
unter erleichterten Voraussetzungen in das Vereinigte Königreich werden einreisen dürfen.
Über ein Drittel der Schülerinnen und Schüler in der gymnasialen Oberstufe in Deutschland
wählen das Fach Englisch als Leistungskurs. Leistungskursfahrten, die einen Bezug zum
Unterrichtsfach haben, sind an vielen Schulen Deutschlands Bestandteil der Tradition. Auf
Grund eines Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 können diese Schüler
unabhängig von ihrem konkreten Aufenthaltsstatus in Deutschland innerhalb des Schengen-
Raums und in der Europäischen Union – auch in den Nicht-Schengen-Staat Irland –
problemlos reisen. Die Schülersammelliste, die von den Schulen ausgestellt wird und die
gesamte Reisegruppe aufführt, dient als Visumersatz und innerhalb der Europäischen Union
für pass- und ausweislose Schüler auch als Passersatz. Nach § 22 Absatz 2 der
Aufenthaltsverordnung kann die Ausländerbehörde anordnen, dass Schülerinnen und Schüler im
Asylverfahren oder mit Duldungsstatus auf Sammellisten wieder einreisen können, so dass
bei Schülerinnen und Schülern im Duldungsstatus die Duldung wiederauflebt. Dies stellt
eine Ausnahme von dem in § 60a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes geregelten
Grundsatz dar, dass eine Duldung mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet erlischt. Nach
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 (sogenannte EU-Visa-
Verordnung) können Schüler auf Sammellisten auch über eine Schengen-Außengrenze wieder
in den Schengen-Raum einreisen. Bei de jure Staatenlosen stellt sich das Problem nicht,
da sie Anspruch auf einen Reiseausweis für Staatenlose haben. Nicht geduldete de facto
Staatenlose erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen für einen Reiseausweis für
Ausländer.
Das Verfahren der Schülersammellisten wurde während der Mitgliedschaft des Vereinigten
Königreichs in der Europäischen Union ohne jedes Problem auch auf Schulgruppenreisen
in das Vereinigte Königreich angewendet. Seit dem Wirksamwerden des Austritts des
Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union im Januar 2021 haben sich die Ziele der
Kursfahrten insbesondere der Englisch-Leistungskurse vom Vereinigten Königreich
wegbewegt und führen zu Zielen innerhalb der Europäischen Union, wie Irland oder Malta.
Die Bundesregierung hat seit längerem gegenüber dem Vereinigten Königreich das
Interesse Deutschlands bekundet, dasselbe oder ein vergleichbar wirksames Verfahren wieder
einzuführen. Hierzu hat sie inzwischen mit dem Vereinigten Königreich eine politische
Vereinbarung erwirkt, die folgendes vorsieht:
Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten, die für die Einreise in das Vereinigte Königreich
ansonsten visumpflichtig wären, benötigen bei der Nutzung des Verfahrens kein Visum.
Schülerinnen und Schüler, die Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind (wenn sie also
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind) oder Staatsangehörige von Island,
Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können mit einem (biometrischen, nicht
vorläufigen) Personalausweis in das Vereinigte Königreich einreisen. Die Möglichkeit, mit einem
Pass einzureisen, bleibt bestehen. Die Pflicht zur Beantragung einer elektronischen Vorab-
Reisegenehmigung, die sonst von Reisenden in das Vereinigte Königreich einzuholen ist,
entfällt.
Diese Erleichterungen gelten auf Grund einer Entscheidung des Vereinigten Königreichs
nur für Schülerinnen und Schüler, die noch nicht das 20. Lebensjahr vollendet haben. Sie
finden ausschließlich dann Anwendung, wenn die Schüler nicht außerhalb des
Zusammenhangs der Schülerreise und zwischen ihrer Ein- und Ausreise eigenständig reisen,
insbesondere vor, während oder nach der Gruppenreise eigene Ziele im Vereinigten Königreich
aufsuchen (etwa zum Besuch Verwandter), und wenn die Schüler in einer von der Schule
ausgestellten Sammelliste eingetragen sind, in der alle Mitglieder der gesamten
Schülergruppe – unabhängig von der Staatsangehörigkeit der jeweiligen Schüler – namentlich
aufgeführt sind. Insgesamt muss der Charakter einer Gruppenreise gewahrt bleiben, was bei
Aktivitäten von kleineren interessierten Gruppen oder einer gelegentlichen Erkundung des
Lebens einer Stadt in kleineren Gruppen oder auch individuell nicht in Frage steht.
Die Schulen müssen rechtzeitig ihre Vorbereitungen treffen. Das Erfordernis frühzeitiger
Buchungen und Zahlungen verdeutlicht, dass rechtzeitige Planungen bei
Schülergruppenreisen ohnehin geboten sind. Insofern kann eine rechtzeitige Vorbereitung erwartet werden.
Wenn doch spontan gereist werden soll, müssten ansonsten die derzeit bestehenden
Reisemöglichkeiten (Reisepasserfordernis, Beantragung von Visa für visumpflichtige
Schülerinnen und Schüler) alternativ genutzt werden, wobei auch hier, gerade wenn Visaverfahren
erforderlich sind, mit Verzögerungen zu rechnen ist. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass
deutsche Papiere wie etwa Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen auch im britischen
Visumverfahren nicht visierfähig sein mögen. Die ausgehandelte Regelung bewirkt insofern
eine Erleichterung, aber keine völlige Befreiung von Planungsaufwand.
Voraussetzung für die Reisemöglichkeit auf Grund des vereinbarten Verfahrens ist zudem,
dass die Schülerinnen und Schüler eines der folgenden bis zum Ende der Reise gültigen
Dokumente besitzen: Personalausweis (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz);
biometrischer Reisepass des Herkunftsstaates; deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge;
deutscher Reiseausweis für Staatenlose oder deutscher Reiseausweis für Ausländer.
Die zuständige Landesbehörde muss mit Unterschrift und Dienstsiegel die von der
jeweiligen Schule erstellte Sammelliste bestätigen.
Wegen des zu erwartenden Mengengerüsts, das die auch zeitlich aufwändige Entwicklung
einer Online-Lösung vorerst unverhältnismäßig erscheinen lässt, wird das Verfahren
papierbasiert abgewickelt. Die Muster der für die Einreise in das Vereinigte Königreich
erforderlichen Liste werden vom Vereinigten Königreich im Benehmen mit Deutschland
vorgegeben werden. Es wird sich um ein ausfüllbares PDF-Dokument handeln, wovon dann nach
dem Ausfüllen ein zu generierender Ausdruck durch die zuständigen deutschen Stellen mit
Feuchtsiegelabdrucken zu versehen ist und mitzuführen wäre. Die britischen Muster
entsprechen dabei nicht dem EU-Muster für Schülersammellisten.
Für die Ausreise aus der Europäischen Union, die Durchreise durch andere Mitgliedstaaten
und die Wiedereinreise in die Europäische Union ist eine weitere (zusätzliche) Liste nach
dem bekannten EU-Muster auszustellen und mitzuführen. Die britische Liste gilt nur für
britische Grenzkontrollzwecke. Für die Einreise und Durchreise insbesondere nach oder durch
Frankreich, Belgien, die Niederlande und Deutschland ist zusätzlich das Muster der
Europäischen Union zu verwenden, das bereits Anwendung findet, es sei denn, die
Schülerinnen und Schüler könnten auch als Individualreisende visumfrei in das Schengen-Gebiet
einreisen. Es sind keine Änderungen der Ausstellungsmodalitäten der Listen nach EU-
Muster geplant. Besitzen Schülerinnen oder Schüler Aufenthaltstitel, die von einem
Mitgliedstaat der EU ausgestellt sind (auch Deutschland), sind diese auf der Reise von ihnen
zusätzlich mitzuführen.
Das Gebührenrecht soll nicht geändert werden. Schülersammelliste im Sinne des
Gebührenrechts ist nur das EU-Muster.
Britische Schülersammellisten für britische Schülergruppen, die nach dem EU-Muster
ausgestellt sind, werden bereits nach geltendem Bundesrecht (§ 22 Absatz 1 Nummer 2, dritte
Alternativvariante) als Visumersatz anerkannt. Hier werden Einzelheiten hinsichtlich des
Musters festgelegt, die die britischen Behörden verwenden würden. Nach gegenwärtigem
Informationsstand sind britische Schülersammellisten nach EU-Muster auch in Frankreich,
den Niederlanden und Belgien anerkannt. Es wird dafür Sorge getragen, dass die dortigen
Behörden über das Verfahren auch tatsächlich unterrichtet sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Da lediglich die oben genannten Ausweis- und Passdokumente zur Einreise in das
Vereinigte Königreich anerkannt werden, soll die Aufenthaltsverordnung dahin gehend
angepasst werden, dass denjenigen Schülerinnen und Schülern an allgemein- oder
berufsbildenden Schulen in Deutschland, die sich im Asylverfahren befinden oder einen
Duldungsstatus haben, für solche Reisen ausnahmsweise ein Reiseausweis für Ausländer
ausgestellt werden kann. Es muss sich dabei zwingend um die biometrische Variante mit Chip
handeln, weshalb bei der Beantragung eine ausreichende Vorlaufzeit einzuplanen ist. Der
Reiseausweis für Ausländer soll dann mit einer Anordnung des Wiederauflebens der
Duldung im Sinne des jetzigen § 22 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung einhergehen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht
maßgeblich zum Inhalt des Verordnungsentwurfs beigetragen. Der Bundesverband führender
Schulfahrtenveranstalter e.V. hat gegenüber dem Bundesministerium des Innern ein
Interesse an einer Regelung im dargestellten Sinne geäußert, was aber nicht für die bereits
zuvor begonnene Interessenbekundung gegenüber dem Vereinigten Königreich ursächlich
war.
IV. Alternativen
Das Vereinigte Königreich wird die Passersatzlösung, wonach EU-Schülersammellisten als
Passersatz ausgestellt werden können (durch Einheften und „Abstempeln“ eines Fotos)
nicht für den Grenzübertritt anerkennen, ebenso wenig wie den deutschen
Notreiseausweis.
Die Alternativlösung, den betreffenden Schülerinnen und Schülern im Asylverfahren oder
mit Duldungsstatus die Mitreise in das Vereinigte Königreich grundsätzlich nicht zu
ermöglichen, würde den gewünschten Austausch mit dem Vereinigten Königreich verhindern und
den Zusammenhalt im Klassen- oder Stufenverband beeinträchtigen.
Eine weitere Alternativlösung zu der jetzigen Regelung besteht in einer zusätzlichen
Regelung, nämlich der Anerkennung der Listen auch nach britischem Muster für die
Wiedereinreise nach Deutschland. Diese Lösung ist aber aus mehreren Gründen nicht weiterverfolgt
worden. Hierzu sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Entweder würde es – vor allem bei
Flugreisen – zu einer Direkteinreise aus dem Vereinigten Königreich, einem Nicht-
Schengen-Staat, nach Deutschland kommen, somit über eine von Deutschland kontrollierte
Schengen-Außengrenze. Deutsche Behörden dürfen die Einreise in den Schengen-Raum
aber nur nach Maßgabe von Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulassen;
Regelungsspielraum für nationale Regelungen besteht nur, wo das Unionsrecht dies vorsieht.
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 sieht zwar die
Wiedereinreise von Schülern mit Sammellisten in den Schengen-Raum vor, auch wenn diese nicht
über das sonst erforderliche Visum verfügen. Die Vorschrift knüpft dabei aber an den
Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel
K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene
gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz
in einem Mitgliedstaat (ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1) an. Dieser Beschluss sieht ein
Muster vor, der mit dem britischen Muster inkompatibel ist. In der zweiten Fallgruppe kommt
es zu einer Wiedereinreise in den Schengen-Raum in einem anderen Mitgliedstaat, vor
allem Frankreich (Kanaltunnel oder Fähren) oder Belgien (Fähren). Zudem erfolgt oft die
Durchreise durch weitere Mitgliedstaaten, insbesondere die Niederlande. Diese Staaten
berücksichtigen die Listen nach dem Beschluss 94/795/JI, aber nicht notwendigerweise
Listen eines anderen, insbesondere des britischen Formats.
Eine Alternative zum Erfordernis, mit einer Liste nach britischem Muster und einer Liste
nach EU-Muster zu reisen, stand daher nicht zur Verfügung.
Den Ländern und je nach landesinterner Weisungslage ihren zuständigen Behörden steht
es frei, das Verfahren nicht anzuwenden.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz beruht auf § 99 Absatz 1 Nummer 1 (Wiedereinreise mit dem
Reiseausweis für Ausländer, mit der bereits in § 22 Absatz 2 der Aufenthaltsverordnung
vorgesehenen Rechtsfolge und Änderungen der deklaratorischen Angabe zu
Visumbefreiungen von Diplomatenpassinhabern), Nummer 5 (Erweiterung der Ausstellungsmodalitäten
des Reiseausweises für Ausländer), Nummer 8 (Bescheinigung der Rückkehrberechtigung
im Passersatz), Nummer 10 (ausweisrechtliche Pflicht zur Rückgabe des Reiseausweises
an die zuständige Ausländerbehörde) sowie 13 und 13a (Ausdehnung des
Anwendungsbereichs der Regelungen zu Vordrucken, Ausstellungsmodalitäten mit und ohne Chip) des
Aufenthaltsgesetzes, wonach jeweils der Bundesrat zustimmen muss.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar. Das Modell des Reiseausweises für Ausländer, das mit europäischen und ICAO-
Standards vereinbar ist, wird nicht geändert. Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/1806 darf im Asylverfahren befindlichen oder geduldeten Schülerinnen
und Schülern auf Sammellisten die Wiedereinreise in den Schengen-Raum über eine
Schengen-Außengrenze erlaubt werden. Die deklaratorischen Änderungen in der Liste der
visumbefreiten Diplomatenpassinhaber spiegeln die entsprechenden Beschlüsse der
Europäischen Union wider.
VII. Regelungsfolgen
Die Regelung hat zur Folge, dass Schülerreisen in das Vereinigte Königreich für
durchführende Schulen wieder attraktiver werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung ist regulatorischer Teil des Gesamtvorhabens der Wiedereinführung eines
Schülersammellistenverfahrens mit dem Vereinigten Königreich.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Ermöglichung von Schülerreisen in das Vereinigte Königreich, insbesondere im
Zusammenhang mit Leistungskursen, steigert die Attraktivität der gymnasialen Oberstufe und
dient der Erweiterung des kulturellen und sprachlichen Horizonts.
Das Regelungsvorhaben hat voraussichtlich Auswirkungen auf den Bereich Ausländische
Schulabsolventen und Schulabsolventinnen (Indikator 10.1.a) der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, indem die Möglichkeit, dass Drittstaatsangehörige mit einem unsicheren
Aufenthaltsstatus im Klassen- oder Kursverband gemeinsam mit ihren Mitschülerinnen und
Mitschülern reisen können, Integrations- und Bildungschancen aufzeigt und zur
Konsolidierung des eigenen Status durch Bildung und Integration motiviert. Das Anliegen,
Ausreisepflichten durchzusetzen, wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
Indirekt trägt dies auch zur Verteilungsgerechtigkeit bei (Indikator 10.2 der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie), indem es einen Baustein dafür darstellt, dass trotz unsicherem
Aufenthaltsstatus umfassende Bildung möglich bleibt. Die Ausstellung des Reiseausweises
ändert den Aufenthaltsstatus nicht.
Das Regelungsvorhaben leistet somit einen Beitrag zu dem Ziel einer umfassenden
Teilhabe aller an wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung sowie der Bekämpfung sozialer
Ungleichheit.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Wegen der Entfernung und der Reisekosten wird davon ausgegangen, dass das Vereinigte
Königreich kein klassisches Reiseziel für kürzere Klassenreisen darstellt. Vielmehr handelt
es sich um ein typisches Reiseziel von Englisch-Leistungskursen. Etwa 40 Prozent der
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II wählen Englisch als Leistungskursfach;
allerdings müssen Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II zwei Leistungskurse
wählen, es findet aber typischerweise nur eine Kursfahrt mit einem Leistungskurs statt.
Somit kann, auch wegen anderer in Betracht kommender europäischer Reiseziele, an denen
im Alltag Englisch gesprochen wird, also Irland oder Malta, unterstellt werden, dass etwa
40 Prozent dieser Schülerinnen und Schüler das Vereinigte Königreich als Kursfahrtziel
wählen. Somit kommen geschätzt 16 Prozent der Schülerinnen und Schüler der
Sekundarstufe II als Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Kursfahrt in das Vereinigte Königreich in
Betracht.
58 429 ausländische Schülerinnen und Schüler besuchten im Schuljahr 2023/2024 die
Sekundarstufe II, wobei der Begriff „ausländisch“ sämtliche Personen umfasst, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. 16 Prozent hiervon wären 9 349 Schülerinnen und
Schüler der Sekundarstufe II, die als Reisende in Betracht kommen. Da sie sich aber je
nach Dauer der Sekundarstufe II auf je nach Bundesland zwei oder drei Schulstufen
verteilen, wird diese Zahl noch durch 2,5 dividiert, so dass pro Jahr 3 740 ausländische
Schülerinnen und Schüler in Betracht kommen.1
Die für Klassen- oder Kursfahrten in das Vereinigte Königreich in Frage kommenden
Altersgruppen (15 bis 19 Jahre; Personen über 19 Jahre kommen für das Sammellistenverfahren
nach britischer Vorgabe nicht in Frage) sind allerdings breiter vertreten; es handelte sich
um 1 936 731 Schülerinnen und Schüler aller Staatsangehörigkeiten im Kontrast zu
1 Quelle der Statistik: Destatis (11. Oktober 2024), Allgemeinbildende Schulen, Schuljahr 2023/2024,
EVAS-Nummer 21111, Tabelle 21111-03, GENESIS-Online).
837 754 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II, pro Jahrgang (fünf Jahrgänge
insgesamt) also 38 7346 Schülerinnen und Schüler im Kontrast zu 335 102 Schülerinnen
und Schüler in der Sekundarstufe II pro Jahrgang (das 1,16-fache). Somit wird die in
Betracht kommende Schülerinnen- und Schülerzahl aus Vorsicht mit dem Faktor 1,16
multipliziert, weil auch außerhalb der Sekundarstufe II Schulgruppenreisen in das Vereinigte
Königreich unternommen werden könnten. Die Zahl der in Betracht kommenden 3 740
ausländischen Schülerinnen und Schüler, die pro Jahr für die Teilnahme an Schulfahrten in das
Vereinigte Königreich in Betracht kommen, wird somit auf die Zahl 4 323 erhöht.
Von diesen 4 323 Schülerinnen und Schülern besitzt allerdings die Mehrzahl ein für die
Reise in das Vereinigte Königreich ausreichendes Dokument (Personalausweis eines EU-
Mitgliedstaates oder von Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz oder
Reisepass; deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge), so dass die Ausstellung eines
Reiseausweises für Ausländer nach der neuen Regelung nur für einen Bruchteil dieser 4 323
Schülerinnen und Schüler erforderlich sein würde.
Am 31. Dezember 2024 hielten sich 14 061 640 nichtdeutsche Staatsangehörige in
Deutschland auf. Hiervon waren rund 1 070 000 geduldet, gestattet oder hatten weder
einen Aufenthaltstitel noch eine dieser beiden Status-Arten.2
Es handelt sich somit um 7,6 Prozent der ausländischen (im Sinne von: nicht-deutschen)
Bevölkerung. Setzt man diesen Anteil bei den 4 323 in Betracht kommenden Schülerinnen
und Schülern an, ergeben sich 329 potentielle Fälle einer Ausstellung eines
Reiseausweises für Ausländer nach der neuen Regelung pro Jahr.
Für diese Schätzung wurden in vorsichtiger Weise die höchsten plausiblen Annahmen
gewählt, wenn mehrere Szenarien denkbar waren. Es liegt somit nahe, dass es zu weniger
als diesen 329 Fällen kommen wird.
Die Mitwirkungspflichten des Antragstellers für einen Reiseausweis für Ausländer sind in
§ 60 der Aufenthaltsverordnung geregelt. Nach den verfügbaren Vorgabedaten der Online-
Datenbank des Erfüllungsaufwands OnDEA, Vorgabenummer 200610311407102, Stand
März 2025, löst die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer im Inland für
Antragstellende pro Fall mit Wege- und Wartezeiten einen Zeitaufwand von durchschnittlich 37
Minuten aus. Es entstehen den Betroffenen je Fall im Durchschnitt Sachkosten in Höhe von
5 Euro.
Aktuelle Daten zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung für die Ausstellung von
Reiseausweisen für Ausländer liegen nicht vor. Nach den verfügbaren Vorgabedaten der Online-
Datenbank des Erfüllungsaufwands OnDEA, Vorgabenummer 2017032316195101, Stand
März 2025, erzeugt die vergleichbare Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge für
die Verwaltung einen Zeitaufwand von 68 Minuten je Fall. Der angesetzte Lohnsatz für
jährliche Personalkosten pro Stunde beträgt Euro 25,50. Die kumulierten Sachkosten betragen
39 Euro je Fall.
Der erwartete Erfüllungsaufwand für die Vorgabe nach dem geplanten § 11a Absatz 1 der
Aufenthaltsverordnung (Mitwirkung bei der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer)
beträgt somit wegen einer absehbar geringen Fallzahl und eines absehbar geringen Zeit-
und Sachaufwands weniger als 100 000 Euro.
Gleiches gilt für die Vorgabe nach § 11a Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 2
der Aufenthaltsverordnung. Hier kann wegen der Vielgestalt der denkbaren
Sachverhaltskonstellationen keine Schätzung vorgenommen werden. Jedenfalls ist davon auszugehen,
dass die Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler nach der Beendigung der Reise den Rei-
2 Quelle der Statistik: Destatis (15. April 2025), Ausländische Bevölkerung, 2024, EVAS-Nummer 12521,
Tabelle 12521-09, GENESIS-Online.
seausweis wieder abgibt, so dass ein besonderer Aufwand nur in ungewöhnlichen
Einzelfällen entsteht.
Durch die Bereinigung der Anlage B zu § 19 der Aufenthaltsverordnung, also der Liste der
von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen, entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für betroffene Reisende. Die Visumfreiheit für Inhaber georgischer oder
russischer Diplomatenpässe ergab sich aus den jeweiligen Visumerleichterungsabkommen
mit der Europäischen Union. Diese sind bereits ausgesetzt, so dass die Visumfreiheit
bereits dadurch endete.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 11a Absatz 1
in Verbindung
mit § 60
Aufenthaltsverordnung;
Mitwirkung bei der
Ausstellung des
Reiseausweises
für Ausländer
Fälle
37
Minuten, 5
Euro
12 173 - - -
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
Stunden
-
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
1,6 T
Euro
-
Durch die Ersatzausstellung verloren gegangener Reiseausweise für Ausländer durch
Auslandsvertretungen entsteht wegen der zu erwartenden geringen Fallzahl nur geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1
§ 11a
Absatz 1
AufenthV;
Ausstellung
Land 329 67,90 22 T
Euro
- - -
3.2
§ 11a
Absatz 4
AufenthV
i.V.m.
§ 4
Absatz 7
Satz 2
AufenthV;
Einziehung
Land 329 -
geringfügig
- - -
Summe
(in Tsd.
Euro)
geringfügig
geringfügig
davon
Bund
- -
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
entfällt
Durch die Ersatzausstellung verloren gegangener Reiseausweise für Ausländer durch
Auslandsvertretungen entsteht wegen der zu erwartenden geringen Fallzahl nur geringfügiger
Erfüllungsaufwand.
Durch die Bereinigung der Anlage B zu § 19 der Aufenthaltsverordnung, also der Liste der
von der Visumpflicht für Kurzzeitaufenthalte befreiten Personen, entsteht kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.
5. Weitere Kosten
An der Organisation und Veranstaltung von Schulfahrten sind auch mittelständische
Unternehmen beteiligt. Diese beraten, ähnlich einem Reisebüro, auch zu
Einreisevoraussetzungen. Durch die Einführung des Sammellistenverfahrens im Verhältnis zum Vereinigten
Königreich ist wegen des damit – in Zusammenschau – verbundenen Abbaus an Komplexität
der britischen und europäischen sowie deutschen Regelungen mit einer geringfügigen
Verringerung des Beratungsaufwandes dieser Unternehmen zu rechnen.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Gleichstellungspolitische und demografische Auswirkungen oder Auswirkungen auf die
Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. Von
Beteiligten nach § 62 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 bis 3 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien ermittelte Regelungsfolgen sind nicht bekannt.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht erforderlich. Es entsteht im Bereich der
neu geschaffenen Regelung kein Erprobungsbedarf für bereits bekannte innovative
Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, und mit Blick auf mögliche innovative
Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze ist im Bereich der neu
geschaffenen oder geänderten Regelungen kein Erprobungsbedarf zu erwarten.
In Bezug auf digitale Aspekte führt das Regelungsvorhaben zu keiner Anpassung oder
Neuentwicklung einer IT-Lösung, was Aufgabe der Länder wäre. In Bezug auf Interoperabilität
führt ihr Regelungsvorhaben zu keinem Daten- und Informationsaustausch zwischen EU-
Mitgliedstaaten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht erforderlich, weil mit der Regelung auf britischen
Bedarf an identifizierenden Passersatzpapieren reagiert wird. Das Gesamtverfahren wird
von britischer und deutscher Seite bedarfsgerecht auf Änderungsbedarf überwacht werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht wegen der Einfügung des
neuen § 11a in die Aufenthaltsverordnung.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird klargestellt, dass es sich auch bei den nach dem neuen § 11a
ausgestellten Reiseausweisen um Reiseausweise für Ausländer im Sinne des § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung handelt. Hierdurch wird klargestellt, dass
Vorschriften, die auf § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Aufenthaltsverordnung verweisen,
auch für Reiseausweise nach dem neuen § 11a der Aufenthaltsverordnung gelten. Diese
befinden sich in der Aufenthaltsverordnung in § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 1g zu
Gebühren, § 58 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit den Anlagen D4c und D4d zu
Vordruckmustern und in § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Lichtbildern sowie in Nummer 19
Spalte A Buchstabe a der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung zur Speicherung
der Erteilung des Dokuments im Ausländerzentralregister. Da es sich nicht um einen
neuartigen Passersatz handelt, liegt keine materiellrechtliche Ausdehnung der verweisenden
Normen vor.
Zu Nummer 3
Durch die Vorschrift wird die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für
Schülerreisen in Gruppen ermöglicht. Dies geschieht nach Ermessen. Ein strikter Rechtsanspruch
auf die Ausstellung besteht nicht.
Zu Absatz 1
Es handelt sich bei den möglichen Inhabern um Ausländer aus demselben Personenkreis,
der in Schülersammellisten im Sinne des § 1 Absatz 5 der Aufenthaltsverordnung
aufgenommen werden kann. Daher ist die Formulierung an § 22 Absatz 1 der
Aufenthaltsverordnung angelehnt. Ausstellungsvoraussetzung ist zudem, dass kein für die Reise
ausreichender eigener Pass oder Passersatz der Schülerin oder des Schülers vorliegt. Auf eine
Eintragung im Pass der Eltern kann nicht verwiesen werden, da die Eltern bei Schülerreisen in
Gruppen nicht mitreisen und ihr Pass daher nicht verwendet werden kann. Durch den
Begriff „hierfür“ mit Bezug auf das Ausreichen für die geplante Reise wird verdeutlicht, dass
es auf die Anerkennungslage des Zielstaats, also des Vereinigten Königreichs, und
eventuell von Transitstaaten ankommt. Da in einigen Fällen Inhaber von Aufenthaltstiteln auch
von der Passpflicht befreit sein können, werden diese Personen ebenfalls erfasst, damit
Inhaberinnen und Inhaber von Aufenthaltstiteln nicht schlechter gestellt werden als
Geduldete.
Durch Satz 2 wird die Ausstellung für Reisen ausgeschlossen, die in oder durch den
Herkunftsstaat des Ausländers führen. Die Regelung entspricht dem Rechtsgedanken des § 9
Absatz 1 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung. Eine Schülerreise stellt keinen ausreichenden
Anlass für den mit der Ausstellung des Dokuments verbundenen Eingriff in die Passhoheit
dar. Außerdem kann eine Reise in den jeweiligen Herkunftsstaat für Schülerinnen und
Schüler, die sich im Asylverfahren befinden, Auswirkungen auf das Asylverfahren haben.
Insbesondere gilt dies nach § 33 Absatz 3 des Asylgesetzes als Nichtbetreiben des
Verfahrens, was zu einer Einstellung des Verfahrens oder Ablehnung des Asylantrags führen
würde.
Die Ausländerbehörde muss die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des
Satzes 2 nur prüfen, wenn ausnahmsweise tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Ziel- oder Transitstaats besitzt; dies ist im
Zusammenhang mit Schülerreisen nach Großbritannien bei Schülerinnen und Schülern, die
sich geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht der Fall.
Zu Absatz 2
Die Tatbestandsmerkmale der §§ 5 bis 11 mit Ausnahme des § 5 Absatz 4 der
Aufenthaltsverordnung passen nicht auf den hier geregelten Ausstellungsfall:
§ 5 der Aufenthaltsverordnung regelt die allgemeinen Voraussetzungen der Ausstellung
des Reiseausweises für Ausländer und enthält u.a. Regelungen zur Zumutbarkeit der
Beschaffung eines eigenen Passes oder Passersatzes. Die Klärung der entsprechenden
Ausstellungsmöglichkeiten kann sich langwierig gestalten, so dass im Ergebnis eine Mitfahrt
der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers ausgeschlossen wird.
Ein früherer oder potenzieller Missbrauch eines Reiseausweises für Ausländer soll bei der
Ermessensentscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises nach dem neuen
§ 11a Absatz 1 der Aufenthaltsverordnung berücksichtigt werden und soll zur Versagung
führen. Die Geltung der Regelung in § 5 Absatz 4 der Aufenthaltsverordnung wurde daher
nicht ausgenommen.
Zudem ist § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Aufenthaltsverordnung unpassend. Der
Reiseausweis für Ausländer nach § 11a der Aufenthaltsverordnung richtet sich an Ausländer, die
eine Duldung besitzen oder sich im Asylverfahren befinden, sodass Nummer 1 und 2 auf
diese Fallkonstellationen nicht zutreffen. Auch soll weder die endgültige Ausreise aus dem
Bundesgebiet erfolgen (Nummer 3), noch erscheint die Vorschrift zu Asylbewerbern
(Nummer 4) passgenau.
§ 7 der Aufenthaltsverordnung ist nicht einschlägig, weil die Reiseausweise in der hier
erheblichen Fallkonstellation nicht im Ausland ausgestellt werden.
§ 8 der Aufenthaltsverordnung legt die Gültigkeitsdauer entweder langjährig oder aber mit
einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Monat fest. Beide Zeiträume sind nicht an die
möglichen Erfordernisse einer Schülerreise in einer Gruppe angepasst. Auch § 8 Absatz 1
Satz 1 der Aufenthaltsverordnung ist nicht – auch nicht in einer an die Duldung oder
Aufenthaltsgestattung angepassten Form zu übernehmen, da auch dies unpassend wäre.
Denn die Duldung erlischt mit der Ausreise automatisch (sie wird erst mit der
Wiedereinreise neu angeordnet), und die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung belegt nur
ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht; die Aufenthaltsgestattung als Status
erlischt mit dem Abschluss des Asylverfahrens und ist daher ungewiss; zudem würden
Schwierigkeiten entstehen, wenn das Asylverfahren genau zum Zeitpunkt des Aufenthaltes
außerhalb des Bundesgebiets beendet würde.
Die Beschränkungen, die in den §§ 9 und 10 der Aufenthaltsverordnung vorgesehen sind,
und zwar hinsichtlich des Gültigkeitszeitraums und der Staaten, für die der Reiseausweis
für Ausländer gilt, sollen durch die Regelung im neuen § 11a Absatz 3 Satz 2 und 3 in
passenderer Weise ausgestaltet werden. Eine Beschränkung auf bestimmte Grenzübergänge
ist für Reisen in das Vereinigte Königreich nicht sinnvoll, ermöglicht insbesondere keine
Umplanungen durch die Schule und ist auch unpassend, wenn der Schengen-Raum über
einen nicht in Deutschland belegenen Grenzübergang verlassen wird.
Zudem ist § 11 der Aufenthaltsverordnung nicht anzuwenden. Die Ausstellungsfälle
betreffen im Rahmen der Anwendung des § 11a der Aufenthaltsverordnung die Ausstellung eines
Ersatzes bei Verlust des ursprünglich ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im
Ausland. Zur Entlastung von Bürokratie werden die Zustimmungserfordernisse nicht auf diese
Fälle angewendet. Unberührt bleibt der allgemeine Grundsatz, dass die
Auslandsvertretungen als ausstellende Behörden den Sachverhalt ausreichend ermitteln müssen, dass also
die Identität des Antragstellers ermittelt werden muss, der Verlust etwa durch das Protokoll
einer Anzeige bei der Polizei, Zeugenaussagen oder andere Mittel, deren Beibringung auch
kumulativ angefordert werden kann, glaubhaft gemacht wird und die vorherige Ausstellung
eines Reiseausweises durch eine Überprüfung des Ausländerzentralregisters oder
zweifellos unverfälschte Kopien oder Bilder des Ursprungsdokuments schlüssig nachgewiesen ist.
Aus diesen Gründen wird die Anwendbarkeit der §§ 5 bis 11 der Aufenthaltsverordnung
allgemein ausgeschlossen, so dass der neue § 11a der Aufenthaltsverordnung diesen
Vorschriften gegenüber eine Spezialregelung ist.
Zu Absatz 3
Satz 1 sieht vor, dass der Reiseausweis für Ausländer im Inland mit Chip auszustellen ist.
Dies erleichtert die Grenzabfertigung auf britischer und EU-Seite und beugt wegen der
erhöhten Dokumentensicherheit glaubhaft Missbrauch vor.
Satz 2 sieht als Gültigkeitszeitraum den Zeitraum vor, der den Zeitraum der geplanten
Reise umfasst und den Anforderungen der auf der Reiseroute liegenden Staaten entspricht.
Da bei der Beantragung Angaben zu den beabsichtigten Reisedaten gemacht werden
müssen, ist die entsprechende Berechnung des Gültigkeitszeitraums einfach. Das Vereinigte
Königreich stellt keine Anforderungen, wonach die Gültigkeitsdauer des Passes über den
Reisezeitraum hinausreichen muss. Ebenso enthält der Schengener Grenzkodex keine
ausdrückliche Bestimmung zur Mindestgültigkeit des Passersatzes, die für die Rückreise
von Schülern in Schülergruppen an ihren dauerhaften Wohnsitz im Schengen-Raum
einschlägig ist.
Eine Anpassung an die Reiseroute sieht Satz 3 vor. Zu beachten ist, dass bei einem Besuch
der Insel Irland auch Irland und nicht nur das Vereinigte Königreich, das neben
Großbritannien auch Nordirland umfasst, in den räumlichen Geltungsbereich aufgenommen werden
kann, weil die Grenze oft unmarkiert ist und einige Straßen mehrfach die Grenze zwischen
beiden auf der Insel liegenden Staaten kreuzen. Bei einem Besuch nur von Irland, ohne
dass die Reise auch Nordirland berührt, ist das Verfahren hingegen nicht anwendbar.
In Satz 4 ist der Verwendungszweck des nach dem neuen § 11a Absatz 1 der
Aufenthaltsverordnung ausgestellten Reiseausweises für Ausländer spezifisch anzugeben. Hierdurch
wird die Gültigkeit zur Verhinderung von Missbrauch beschränkt. Ein Vermerk „Gilt nur für
die während des Gültigkeitszeitraums durchgeführte Reise als Mitglied einer Schülergruppe
einer deutschen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule“ ist ausreichend; er kann
als gesiegelter Aufkleber oder Stempel auf der Vordruckseite für amtliche Vermerke
eingetragen werden.
Satz 5 berücksichtigt, dass die deutschen Auslandsvertretungen keine Reiseausweise für
Ausländer mit Chip ausstellen können. Eine Ausstellung im Ausland kommt nur als
Ersatzausstellung für verlorene oder gestohlene Reiseausweise für Ausländer in Betracht,
damit die zumeist minderjährigen Inhaberinnen und Inhaber in dieser Situation
zurückkehren können. Mit Rücksicht auf denkbare Änderungen bei den Ausstellungsmodalitäten
wird die Regelung, wonach der Reiseausweis für Ausländer keinen Chip enthalten muss,
in der Weise ausgestaltet, dass eine Ausstellung mit Chip nicht von vornherein
ausgeschlossen bleibt.
Rechtsgrundlage für die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 ist § 99 Absatz 1 Nummer 5,
13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes.
Zu Absatz 4
Da der Reiseausweis nur für einen bestimmten Zweck, die Teilnahme an der Schülerreise,
ausgestellt worden ist, muss er im Anschluss an die Reise oder dann, wenn die Reise nicht
angetreten wird, zurückgegeben werden. Erfolgt die Rückgabe nicht, ist § 4 Absatz 7 Satz 2
der Aufenthaltsverordnung anwendbar, der seine Einziehung vorsieht.
Rechtsgrundlage für die Regelung ist § 99 Absatz 1 Nummer 10 des Aufenthaltsgesetzes.
Nach Rückkehr in das Bundesgebiet oder bei Nichtantritt der Reise hält sich die Inhaberin
oder der Inhaber des Reiseausweises für Ausländer im Bundesgebiet auf, so dass die
Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage, wonach ausweisrechtliche Pflichten nur für
Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten, durch Rechtsverordnung geregelt werden
können, erfüllt ist.
Zu Nummer 4
Die Visumbefreiung der Schülerinnen und Schüler für die Einreise bei der Rückreise ergibt
sich unmittelbar aus Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1806 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz
eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von
dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39).
Hinsichtlich des Überschreitens der Schengen-Binnengrenzen bedarf es allerdings einer
Befreiung vom Visumerfordernis, wie sie bereits in § 22 Absatz 2 der
Aufenthaltsverordnung enthalten ist. Statt in einer deutschen Schülersammelliste kann die Anordnung des
Wiederauflebens der Duldung auch im Reiseausweis für Ausländer oder einem sonstigen
deutschen Passersatz vermerkt werden. Dies kann vor allem sinnvoll sein, wenn einem
Ziel- oder Transitstaat die Kontrolle, ob eine Rückkehrberechtigung vorliegt, hierdurch
erleichtert wird, ohne dass dieser Staat hierzu die parallel ausgestellte EU-
Schülersammelliste kontrollieren muss.
Ermächtigungsgrundlage für die Regelung ist § 99 Absatz 1 Nummer 8 des
Aufenthaltsgesetzes.
Die Ausstellung einer Schülersammelliste nach EU-Muster, die für die Rückreise und damit
die Wiedereinreise in den Schengen-Raum nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/1806 und in das Bundesgebiet nach § 22 Absatz 2 Satz 1 der
Aufenthaltsverordnung (auf Grund der Ermächtigung in § 99 Absatz 1 Nummer 1 des
Aufenthaltsgesetzes) gilt, macht zugleich eine Anordnung zur Befreiung von Beschränkungen des
Aufenthalts nach § 58 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes sowie nach den Vorschriften des
Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach dessen § 61, erforderlich. Die Eintragung einer
Rückkehrberechtigung kann überhaupt nur eine Bedeutung haben, wenn der Ausländer reisen
und somit auch in das Bundesgebiet zurückkehren kann, was aber ein Verlassen des
Gebiets erforderlich macht, auf das der Aufenthalt ohne eine Befreiung beschränkt ist. Die
Eintragung beinhaltet damit konkludent eine Entscheidung der Ausländerbehörde über die
Befreiung von der Beschränkung, soweit dies zur Durchführung der Reise notwendig ist.
Sofern die Ausländerbehörde allerdings zur Anordnung von Befreiungen nicht funktional
zuständig ist, kann sie eine solche Anordnung auch nicht konkludent durch den Vermerk
über die Berechtigung zur Rückkehr treffen. Für Befreiungen für Ausländer, die verpflichtet
sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist nach § 57 Absatz 1 des Asylgesetzes
nur das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig. Hier müsste in dem seltenen
Fall, dass ein betroffener Schüler an einer Schülerreise teilnimmt, eine gesonderte
Erlaubnis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eingeholt werden. Dies entspricht der
bisherigen Rechtslage.
Zu Nummer 5
Die Anlage B zur Aufenthaltsverordnung, auf die in § 19 der Aufenthaltsverordnung
verwiesen wird, enthält eine nach Passarten und Staaten geordnete Liste von amtlichen Pässen,
deren Inhaber abweichend von den allgemeinen Regeln der Verordnung (EU) 2018/1806
für die Einreise und den Kurzaufenthalt im Bundesgebiet keines Visums bedürfen. Diese
Ausnahmen können nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1806
von den Mitgliedstaaten jeweils für ihr Hoheitsgebiet festgelegt werden. Die Eintragungen
bezüglich der Inhaber von Diplomatenpässen von Georgien und der Russischen Föderation
in Nummer 2 der Anlage B der Aufenthaltsverordnung erfolgten hiervon abweichend nicht
auf Grund einer nationalen Entscheidung des deutschen Verordnungsgebers, sondern
deklaratorisch zur Umsetzung von Visaerleichterungsabkommen der EU mit diesen Staaten.
Die EU hat die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens mit Georgien durch
Beschluss (EU) 2025/170 des Rates vom 27. Januar 2025 (ABl. L, 2025/170, 28.1.2025)
teilweise ausgesetzt, und zwar nach dessen Artikel 1 Buchstabe i auch mit Bezug auf die
Visumbefreiung von Inhabern georgischer Diplomatenpässe.
Zuvor hatte die EU die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens mit der Russischen
Föderation durch Beschluss (EU) 2022/1500 des Rates vom 9. September 2022 (ABl. L
234l vom 9.9.2022, S. 1) vollständig ausgesetzt, nachdem sie bereits mit Beschluss (EU)
2022/333 des Rates vom 25. Februar 2022 (ABl. L 54 v. 25.2.2022, S. 1) auch hinsichtlich
der Visumbefreiung von Inhabern russischer Diplomatenpässe teilweise ausgesetzt worden
war.
Die nunmehr vorgesehenen Änderungen in der Aufenthaltsverordnung zeichnen diese
Änderungen nach.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift soll so rasch wie möglich in Kraft treten, also am Tag nach der Verkündung.
Ein Abwarten bis zur Funktionsfähigkeit des Schülersammellistenverfahrens auf britischer
Seite ist nicht sinnvoll, da auch zuvor bereits Reiseausweise für künftige Reisen beantragt
und ausgestellt werden und daher Planungssicherheit erzeugt werden soll.
- 16 -Drucksache 197/26
Relationen
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