Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 122/26
06.03.26 BRFuss
In - AIS
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze
infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem
(GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 60. Sitzung am 27. Februar 2026 zu
dem von ihm verabschiedeten
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) *
– Drucksachen 21/1848, 21/2460, 21/4321 –
und zu dem
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge
der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische
Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
– Drucksachen 21/1850, 21/2462, 21/4321 –
die beigefügte Entschließung unter Buchstabe c auf Drucksache 21/4321
angenommen.
* siehe Drucksache 121/26
Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Rahmen der Umsetzung der Reform
des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems eine besondere Aufmerksamkeit auf die folgenden
Punkte zu legen:
1. Recht auf Bildung:
Der Deutsche Bundestag begrüßt die in der Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie –
vorgesehenen hohen Standards für den Schulzugang von Antragstellenden und Kindern von
Antragstellenden im schulpflichtigen Alter. Vor diesem Hintergrund fordert der Deutsche
Bundestag die Bundesregierung auf, in einem regelhaften Austausch mit den Ländern darauf
hinzuwirken, dass der Zugang zum Regelschulsystem für diese Personengruppe in allen
Bundesländern unabhängig von Wohnverpflichtungen oder Verfahrensstand spätestens zwei
Monate nach Antragstellung (unter Berücksichtigung der Schulferien) verpflichtend sichergestellt
wird. Dazu wird den Bundesländern empfohlen, die jeweiligen Landesschulgesetze gegebenenfalls
entsprechend anzupassen.
2. Umgang mit vulnerablen Gruppen:
Der Deutsche Bundestag begrüßt, dass durch die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems ein hohes Schutzniveau für vulnerable Gruppen gewahrt wird. Alle
getroffenen Regelungen sind im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-
Kinderrechtskonvention auszulegen. Das Vorliegen besonderer Schutzbedarfe wird bei den
betroffenen Personen in den verschiedenen Verfahrensstadien jeweils sorgfältig geprüft. So ergibt
sich aus der Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Verordnung – die Pflicht zu einer
vorläufigen Vulnerabilitätsprüfung, die sowohl im Außengrenzscreening als auch im Screening im
Inland umzusetzen ist und deren Ergebnissen bei Versorgung und Unterbringung unmittelbar
Rechnung zu tragen ist. Der Deutsche Bundestag betont, dass mit der Umsetzung der Aufnahme-
Richtlinie (EU) 2024/1346 in nationales Recht die gesetzliche Grundlage für eine umfassende
Prüfung besonderer Schutzbedarfe bei der Unterbringung geschaffen wird und fordert die
Bundesregierung auf, sich zur Berücksichtigung der besonderen Schutzbedarfe in der Praxis mit
den Ländern im Sinne des „Best-Practice-Ansatzes“ auszutauschen, damit Schutzbedarfe von allen
zuständigen Stellen zuverlässig erkannt und die vorgesehenen Standards der Unterbringung und
Versorgung berücksichtigt werden. Hierbei sollen auch neu eintretende oder zuvor nicht erkannte
Bedarfe und mögliche Abhilfemöglichkeiten betrachtet werden. Der Deutsche Bundestag weist
zudem darauf hin, dass die Pflicht, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, zu beenden ist, wenn
erkannte Schutzbedarfe dort nicht berücksichtigt werden können. Der Deutsche Bundestag betont
die Notwendigkeit eines guten Zusammenwirkens aller Beteiligten an den Überprüfungsverfahren,
der Unterbringung und der Versorgung.
zu Drucksache 122/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsys (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)