Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3737)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3737)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4815
21. Wahlperiode 18.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/3737 –
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
A. Problem
Die Bundesregierung erläutert in ihrem Gesetzentwurf unter anderem, dass sich
seit dem 1. Januar 2022 die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form
bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht habe: Einerseits seien seitdem
Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische
Dokumente zu übermitteln; ferner sei davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen
auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln.
Andererseits werde die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die
Vollstreckung darstelle, ausschließlich in Papierform erteilt und müsse
grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führe dazu, dass die Ausfertigung
dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag
beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden müsse. Die Zuordnung koste
Zeit und berge die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel des Entwurfs sei es,
die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern.
Zudem setzten bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die
Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangten, dass er
im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung sei. Der Entwurf ziele darauf ab,
insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen.
Des Weiteren sollten Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen
Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden.
Ferner sollten die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten
geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte
der Gläubiger auskehren dürften. In diesem Zusammenhang sollten auch
Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im
Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet
werden.
Zudem solle die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im
Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen
Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet würden. Außerdem sollten die
Voraussetzungen geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen
Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in
Zwangsvollstreckungssachen zu lösen.
Schließlich bestehe Änderungsbedarf mit Blick auf
– § 851c Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO),
– § 69 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung (ZVG),
– das Nachvollziehen der Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und
Verwertungsgebühr im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) in der
Abgabenordnung (AO),
– die derzeit noch geltende Regelung der Zwangsvollstreckungsformular-
Verordnung, wonach der Formularzwang zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher
Forderungen ausdrücklich ausgenommen sei und ein digitales und
medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung bei diesem
Vollstreckungsweg.
Zur Lösung sehe der Gesetzentwurf insbesondere die folgenden Maßnahmen vor:
– Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren,
solle der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert und in
weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren
Ausfertigung und anderer Schriftstücke diese als elektronische Dokumente an
das Vollstreckungsorgan zu übermitteln.
– In den §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO in der Entwurfsfassung (ZPO-E) solle
geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des
Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der
vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreiche, sofern er
diese der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags noch zugrunde legen
dürfe.
– In § 753 Absatz 4 bis 8 ZPO-E werde der elektronische Rechtsverkehr mit
dem Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren
Übermittlungswege geschaffen würden.
– Bisher regele § 753a ZPO, in welcher Form Bevollmächtigte bei der
Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das
bewegliche Vermögen ihre Vollmacht nachzuweisen hätten. In § 752a ZPO-E werde
nunmehr wie bisher geregelt, auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme
von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung allen
Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem
Vollstreckungsoder Prozessgericht – nachgewiesen werden müssten. In § 753a ZPO-E
werde nunmehr nur noch geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem
Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht versichert werden dürfe.
Darüber hinaus würden die Regelungen auch auf bestimmte Bevollmächtigte
erstreckt, die nach anderen Gerichtsordnungen als der ZPO sowie nach § 3
Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
bevollmächtigt werden dürften.
– Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
sollten daneben die Verordnungsermächtigungen des § 753 Absatz 3, des
§ 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden.
Es sei beabsichtigt, im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und
Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet seien,
zukünftig die Übermittlung in einem durch das Vollstreckungsorgan unmittelbar
veränderbaren Format vorzugeben.
– Außerdem solle die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c
Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem
Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der
Pfändungsfreigrenze klargestellt werden.
– Als weitere, später in Kraft tretende Änderung der ZPO sollten
Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und
Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet
werden.
– In der Neufassung von § 69 ZVG solle geregelt werden, dass neben der
Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig
ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Institutsregister
verzeichnet seien.
– Des Weiteren sollten die Pfändungs-, die Wegnahme- und die
Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und
4 AO erhöht werden.
– Mit der Ergänzung von § 66 SGB X solle zum einen ein digitales und
medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in
Massenverfahren, bei denen eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über
die dort genannten Vollstreckungsorgane erfolge, ermöglicht werden, zum
anderen sollten die Zwangsvollstreckungsformulare im Anwendungsbereich
des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere
Anpassungen mit Blick auf die Erklärungspflicht des Drittschuldners, die Verpflichtung
von Kreditinstituten, einen sicheren Übermittlungsweg zur elektronischen
Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen, und das Inkrafttreten der einzelnen
Regelungen vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3737 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Berlin, den 18. März 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Dr. David Preisendanz
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
– Drucksache 21/3737 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird
durch die folgende Angabe ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 752a Versicherung der Vollmacht für
Prozesshandlungen in der
Zwangsvollstreckung
§ 753 Vollstreckung durch
Gerichtsvollzieher; elektronischer
Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen
§ 753a Versicherung der
Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung
durch Gerichtsvollzieher
§ 754 Ermächtigung des
Gerichtsvollziehers
§ 754a Elektronischer
Vollstreckungsauftrag“.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
b) Die Angabe zu § 757 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 757 Bestätigung empfangener
Leistungen“.
c) Die Angabe zu § 829 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„§ 829 Pfändung einer Geldforderung;
Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 829a wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
d) u n v e r ä n d e r t
„§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass
eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses“.
2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 750
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur
beginnen, wenn
1. die Personen, für und gegen die die
Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil
oder in der ihm beigefügten
Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
2. den Personen, gegen die die
Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt
ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
a) das Urteil,
b) die dem Urteil beigefügte
Vollstreckungsklausel, sofern
aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt
worden ist oder
bb) ein Urteil, das nach den §§ 727
bis 729, 738, 742, 744, 745
Absatz 2 oder nach § 749 für oder
gegen eine der dort bezeichneten
Personen wirksam ist, für oder
gegen eine dieser Personen
vollstreckt werden soll, sowie
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
c) eine Abschrift der öffentlichen oder
öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn
die Vollstreckungsklausel auf
Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2
genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in
diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils
Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu
enthalten.
(2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a
darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder
c erforderlich, die dort genannten Dokumente
mindestens zwei Wochen vorher zugestellt
worden sind.“
3. Nach § 752 wird der folgende § 752a eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 752a
Versicherung der Vollmacht für
Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung
wegen Geldforderungen in das bewegliche
Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten
Vollmachten zur Vornahme der
Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung
veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem
jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan
ausschließlich zu versichern.
(2) Die Versicherung ist in Textform zu
übermitteln.
(3) Die Wirkung der Versicherung der
Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens
der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
4. § 753 wird wie folgt geändert: 4. § 753 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 753
Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher;
elektronischer Rechtsverkehr;
Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„Die Rechtsverordnung kann für diese
Formulare besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die
Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die
folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die
folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
„(4) Rechtsanwälte, Behörden oder
juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten
Zusammenschlüsse haben dem
Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme
der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 genannten Dokumente als
elektronische Dokumente zu übermitteln. Für
Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2
und 3 entsprechend.
„(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Zur Übermittlung als
elektronische Dokumente sind Schriftstücke in
elektronische Dokumente zu übertragen, die
bildlich und inhaltlich mit den übertragenen
Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für
elektronische Dokumente gelten § 130a
Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage
erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298
entsprechend.
(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Sichere Übermittlungswege für
den elektronischen Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher sind:
(6) Sichere Übermittlungswege für
den elektronischen Rechtsverkehr mit dem
Gerichtsvollzieher sind:
1. bei einer Kommunikation mit dem
Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht
als Verteilerstelle die
Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;
1. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
2. bei einer Kommunikation mit dem
Gerichtsvollzieher selbst
2. bei einer Kommunikation mit dem
Gerichtsvollzieher selbst
a) der Übermittlungsweg nach
§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6
sowie
a) der Übermittlungsweg nach
§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5
sowie
b) die Übermittlungswege nach
§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
bis 5; ein Postfach des
Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4
Satz 1 Nummer 4 oder ein den
Anforderungen des § 4 Absatz 1
Nummer 2 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung
entsprechendes elektronisches
Postfach des Gerichtsvollziehers tritt
an die Stelle der elektronischen
Poststelle des Gerichts.
b) die Übermittlungswege nach
§ 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
bis 4; ein Postfach des
Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4
Satz 1 Nummer 3 oder ein den
Anforderungen des § 4 Absatz 1
Nummer 2 der Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung
entsprechendes elektronisches
Postfach des Gerichtsvollziehers tritt
an die Stelle der elektronischen
Poststelle des Gerichts.
§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Gerichtsvollzieher darf den in
Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in
professioneller Eigenschaft am Verfahren
beteiligten Personen, Vereinigungen und
Organisationen, bei denen von einer erhöhten
Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann,
elektronische Dokumente übermitteln.
Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er
elektronische Dokumente nur dann
übermitteln, wenn diese Personen einer solchen
Übermittlung für das jeweilige
Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die
Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der
Übermittlung eines elektronischen Dokuments im
jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt.
Andere als natürliche Personen können die
Zustimmung auch allgemein erteilen.
(7) u n v e r ä n d e r t
(8) Für
Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die
Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach
§ 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung
und die Eignung zur Bearbeitung
elektronischer Dokumente bestimmen.“
(8) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden
§§ 753a bis 754a ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„§ 753a
Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei
der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung
durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen
in das bewegliche Vermögen haben die in § 79
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4
Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in
Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher
auf Grund des der Zwangsvollstreckung
zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt
(Geldempfangsvollmacht), dem
Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises
der Vollmacht bedarf es nicht.
(2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die
§§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf
die Geldempfangsvollmacht entsprechend
anzuwenden.
§ 754
Ermächtigung des Gerichtsvollziehers
(1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den
Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch
entweder die Übergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung oder die Übermittlung der
vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument
nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm
übermittelte elektronische Dokument der Ausführung
seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a
Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf,
ermächtigt, Leistungen des Schuldners
entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den
Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach
Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Der Gerichtsvollzieher wird dem
Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme
der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1
bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt,
dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren
Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare
Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als
elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das
ihm übermittelte elektronische Dokument der
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach
§ 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.
Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags
können von dem Gläubiger gegenüber dem
Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht
werden.
§ 754a
Elektronischer Vollstreckungsauftrag
(1) Sofern bei einem Auftrag an den
Gerichtsvollzieher zur Durchführung der
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die
Übergabe oder die Vorlage
1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
2. der Vollstreckungsklausel oder
3. weiterer Urkunden zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem
elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in
elektronische Dokumente zu übertragen und diese
dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen
Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt
werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich
eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und
entsprechende Belege als elektronische
Dokumente beizufügen.
(2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der
übermittelten elektronischen Dokumente nicht
zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen
der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies
dem Auftraggeber mit und fordert die für die
zweifelsfreie Feststellung erforderlichen
Dokumente als elektronische Dokumente oder als
Schriftstücke an.
(3) Übermittelt der Auftraggeber
Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als
elektronische Dokumente, so hat er dem
Gerichtsvollzieher zu versichern, dass
1. die übermittelten elektronischen Dokumente
jeweils bildlich und inhaltlich mit den
Schriftstücken übereinstimmen und
2. die Forderung in Höhe des
Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr
oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie
als elektronische Dokumente übermittelt worden
sind, hat der Auftraggeber
1. den Gerichtsvollzieher hierüber
unverzüglich zu informieren und
2. die geänderten Schriftstücke in elektronische
Dokumente zu übertragen und diese dem
Gerichtsvollzieher zu übermitteln.
Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich
übermittelten elektronischen Dokumente der
Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr
zugrunde legen, nachdem die Information nach
Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“
6. § 755 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des
Aufenthaltsorts des Schuldners bei der
Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie
Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des
Schuldners erheben, wenn
1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche
Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,
2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung
gegen diesen Schuldner beauftragt ist und
3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare
Ausfertigung entweder übergeben worden ist
oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung
nach Maßgabe des § 754a als elektronisches
Dokument übermittelt worden ist und er das
ihm übermittelte elektronische Dokument
der Ausführung seines
Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch
zugrunde legen darf.“
7. § 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t
„§ 757
Bestätigung empfangener Leistungen
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach
Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung
zu erteilen. Das Recht des Schuldners,
nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird
durch diese Vorschrift nicht berührt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der
vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er
1. dem Schuldner die vollstreckbare
Ausfertigung nach Empfang der vollständigen
Leistung auszuliefern oder
2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der
vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines
elektronischen Vollstreckungsauftrags nach
§ 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren
Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang
der vollständigen Leistung den Empfang zu
bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die
vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner
auszuliefern.“
8. § 758a wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Der Gerichtsvollzieher händigt
dem Schuldner von Amts wegen bei der
Durchsuchung eine Abschrift der
Anordnung nach Absatz 1 aus.“
b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese
Formulare besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die
Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
9. In § 802a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Auf
Grund eines entsprechenden
Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren
Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet
weiterer Zuständigkeiten befugt“ durch die
Angabe „Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines
entsprechenden Vollstreckungsauftrags und
entweder auf Grund der Übergabe der
vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der
vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches
Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das
ihm übermittelte elektronische Dokument der
Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach
§ 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf,
unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“
ersetzt.
9. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
10. § 802d Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz
2 ersetzt:
10. u n v e r ä n d e r t
„(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks
kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis
als elektronisches Dokument übermittelt werden.“
11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 wird der folgende
Satz eingefügt:
11. u n v e r ä n d e r t
„Auf Antrag des Gläubigers übersendet das
Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte
Abschrift davon an den zuständigen
Gerichtsvollzieher.“
12. § 829 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
12. § 829 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 829
Pfändung einer Geldforderung;
Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden
Absatz 4 ersetzt:
„Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare
besondere technische Rahmenbedingungen für die
Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“
„(4) Das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Formulare
für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für
diese Formulare besondere technische
Rahmenbedingungen für die Übermittlung und
die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt
sind, muss sich der Antragsteller ihrer
bedienen.“
13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t
„§ 829a
Elektronischer Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
(1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung
einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835)
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
oder auf Überweisung einer Geldforderung
(§ 835) die Übergabe oder Vorlage
1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels,
2. der Vollstreckungsklausel oder
3. weiterer Urkunden zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen
erforderlich ist, genügt es bei einem
elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in
elektronische Dokumente zu übertragen und diese
dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf
die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der
Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind
dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine
nachprüfbare Aufstellung der Kosten und
entsprechende Belege als elektronische Dokumente
beizufügen.
(2) Kann das Gericht anhand der
übermittelten elektronischen Dokumente nicht
zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der
Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem
Antragsteller mit und fordert die für die
zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als
elektronische Dokumente oder als Schriftstücke
an.
(3) Übermittelt der Antragsteller
Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als
elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht
zu versichern, dass
1. die übermittelten elektronischen Dokumente
jeweils bildlich und inhaltlich mit den
Schriftstücken übereinstimmen und
2. die Forderung in Höhe des
Vollstreckungsantrags noch besteht.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr
oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie
als elektronische Dokumente übermittelt worden
sind, hat der Antragsteller
1. das Gericht hierüber unverzüglich zu
informieren und
2. die geänderten Schriftstücke in elektronische
Dokumente zu übertragen und diese dem
Gericht zu übermitteln.
Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten
elektronischen Dokumente der Entscheidung über
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde
legen, nachdem die Information nach Satz 1
Nummer 1 erfolgt ist.“
14. § 840 Absatz 2 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufforderung zur Abgabe dieser
Erklärungen muss zusammen mit dem
Pfändungsbeschluss übermittelt werden.“
14. § 851c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
15. u n v e r ä n d e r t
„Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils
zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals
zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung
auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko
und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst
und die angepassten Beträge werden vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im
Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt
gemacht.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Wird der Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch
bei Gericht eingereicht, können die einzelnen
Formulare nach Absatz 4 im Dateiformat PDF oder als
strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im
Dateiformat XML übermittelt werden. Wird dasselbe
Formular im Dateiformat PDF und zugleich als
strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im
Dateiformat XML übermittelt, so wird das Formular
im Dateiformat XML der gerichtlichen Prüfung
zugrunde gelegt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften
der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
unberührt.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 3
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 752a die folgende Angabe eingefügt:
1. u n v e r ä n d e r t
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer
Dokumente in der
Zwangsvollstreckung“.
2. In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der
Angabe „Steuerberater“ die Angabe „,
Kreditinstitute“ eingefügt.
2. Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 752b
Pflicht zur Übermittlung elektronischer
Dokumente in der Zwangsvollstreckung
In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist
§ 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2
Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden.“
3. § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen
des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem
Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit
Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als
elektronische Dokumente zu übermitteln.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum
Rechtsdienstleistungsgesetz
u n v e r ä n d e r t
Das Einführungsgesetz zum
Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
2846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10.
März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702
Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „, § 702 Absatz 2
Satz 2 und den §§ 752a und 753a“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2
bis 4“ durch die Angabe „, 78 Absatz 2 bis 4 und
§ 95 Absatz 5“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g“ durch
die Angabe „sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3“
ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 6 Satz 5“ durch die Angabe „,
73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198
Absatz 4“ ersetzt.
5. In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „,
67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und
§ 167 Absatz 3“ ersetzt.
6. In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „,
62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151
Absatz 5“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 4 Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Sicherheitsleistung kann durch
Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die
frühestens am dritten Werktag vor dem
Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks
müssen von einem Kreditinstitut, das in dem
Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im
Inland zahlbar sein.“
Artikel 5 Artikel 6
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
u n v e r ä n d e r t
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und
4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und
4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“
Artikel 7 Artikel 8
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 198 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und
4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73
Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 8 Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 167 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67
Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in
§ 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten
treten.“
Artikel 9 Artikel 10
Änderung der Finanzgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 22 Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 151 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3
und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 62
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten
treten.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 10 Artikel 11
Änderung des Gerichtskostengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf
gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung
gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die
Dokumente zum Nachweis der
Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden.“
Artikel 11 Artikel 12
Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des
Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis
748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a,
758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766,
771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786,
788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j
Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828
Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840
Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899
bis 910 der Zivilprozessordnung,“.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe
„schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“
eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 12 Artikel 13
Änderung des Patentgesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Patentgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende
Satz eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils
zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die
Vollstreckung von Entscheidungen des
Patentgerichts.“
2. Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung
Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten
treten.“
Artikel 13 Artikel 14
Änderung des Markengesetzes u n v e r ä n d e r t
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils
zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die
Vollstreckung von Entscheidungen des
Bundespatentgerichts.“
2. Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Die §§ 752a und 753a der
Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2
Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung
Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten
treten.“
Artikel 14 Artikel 15
Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Die Abgabenordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24),
die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „28,60 Euro“ durch die
Angabe „32,60 Euro“ ersetzt.
1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils die Angabe „28,60 Euro“ durch die
Angabe „31,20 Euro“ ersetzt.
2. § 341 wird wie folgt geändert: 2. § 341 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro“
durch die Angabe „62,40 Euro“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“
durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“
durch die Angabe „31,20 Euro“ ersetzt.
Artikel 15 Artikel 16
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des
Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 66 wird wie folgt geändert: § 66 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland“
durch die Angabe „Land“ ersetzt.
1. u n v e r ä n d e r t
2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5
und 6 eingefügt:
2. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Bei einer Vollstreckung nach
Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der
mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3,
§ 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der
Zivilprozessordnung eingeführten Formulare.“
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
Artikel 17
Weitere Änderung des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 66 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
„(5) Bei einer Vollstreckung aus einem
Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung
verpflichtet, kann in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle
der vollstreckbaren Ausfertigung der
Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an
das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan
treten. Der Vollstreckungsauftrag und der
Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1
enthalten:
(5) u n v e r ä n d e r t
1. die Bezeichnung des
Vollstreckungsgläubigers,
2. die Bezeichnung des
Vollstreckungsschuldners,
3. die Bezeichnung des zu vollstreckenden
Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden
Behörde, des Datums und des
Aktenzeichens,
4. die Angabe des Grundes und der Höhe der
Geldforderung,
5. die Angabe, dass der
Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder
dass die Mahnung unterbleiben konnte, und
6. die Angabe, dass der Verwaltungsakt
unanfechtbar geworden ist oder dass die
aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt.
Der Vollstreckungsauftrag und der
Vollstreckungsantrag müssen dem
Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden.
(6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4
besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit
Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses
und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung
eingeführten Formulare. Der Vollstreckungsauftrag
und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils
zuständigen Vollstreckungsorgan als
elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und
753a der Zivilprozessordnung sind mit der
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79
Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der
Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2
Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten
Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes
Genannten treten.“
Artikel 16 Artikel 18
Inkrafttreten Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des
Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zweiten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der
Absätze 2 bis 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft.
(2) Artikel 16 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Dr. David Preisendanz, Tobias Matthias Peterka, Daniel
Rinkert, Dr. Till Steffen und Aaron Valent
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/3737 in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss
für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.
Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksache 21/3737 in seiner 24. Sitzung am
18. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit
Änderungen. Zuvor hat er den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(6)71 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/2997 in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt
habe. Der Gesetzentwurf solle einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit
und starke Institutionen“ leisten. Dieses Nachhaltigkeitsziel solle dadurch erreicht werden, dass durch die
Regelungen des Gesetzesvorhabens die Unterziele 16.3 „Rechtsstaatlichkeit und gleichberechtigter Zugang zur Justiz“
sowie 16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ der UN-Agenda 2030 gefördert würden. Außerdem
berücksichtige der Gesetzentwurf die Leitprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher seien die Ausführungen der
Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht
erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 29. Sitzung am 18. März 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksache 21/3737 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung.
Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(6)71 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion
Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion der CDU/CSU ordnete den Gesetzentwurf in die Digitalisierungsvorhaben der Koalition im
Bereich Justiz ein. Wesentlich sei, dass im Bereich der Zwangsvollstreckung die Medienbrüche deutlich reduziert
würden. Bisher sei es so, dass Anträge elektronisch gestellt werden könnten, im Nachgang die Titel aber noch in
Papierform nachgereicht werden sollten. Eine nur teilweise Digitalisierung werde jedoch als sehr störend
empfunden. Im parlamentarischen Verfahren sei man an wesentlichen Stellen über den Gesetzentwurf
hinausgegangen. So sehe der Änderungsantrag vor, dass nun auch Kreditinstitute ein elektronisches Postfach vorhalten
müssten, was insbesondere bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wichtig sei, weil 90 Prozent dieser
Pfändungen über Banken liefen. Ferner sei man mit dem Umstieg von Dateien im PDF-Format auf das strukturierte X-
Justizformat Forderungen aus der Praxis nachgekommen. Abgerundet werden solle der Prozess durch das
Aufsetzen einer digitalen Vollstreckungsdatenbank, was im weiteren Verlauf der Wahlperiode erreicht werden solle.
Die Fraktion der SPD wies wie die Fraktion der CDU/CSU auf die bestehenden Medienbrüche hin:
Vollstreckungsaufträge seien bereits digital möglich, Titel und Ausfertigungen müssten aber weiterhin per Post gesendet
werden. Dass dieser Prozess künftig vollständig digital gestaltet werde, werde zu großen Arbeitserleichterungen
führen. Ebenso werde die Arbeit der Gerichtsvollzieher erleichtert. Ferner sei hervorzuheben, dass ein digitales
Postfach für Kreditinstitute verpflichtend werde, weil viele Vollstreckungen in Geldforderungen erfolgten. Die
Koalition verfolge ihre Digitalisierungsagenda in der Justiz. Dies entlaste die Justiz und vereinfache die Prozesse
für die Bürgerinnen und Bürger. Mit der großen ZPO-Reform habe man noch einiges vor.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf und verwies darauf, dass er bereits in
der letzten Wahlperiode eingebracht worden sei. Die weitere Standardisierung für digitale Justizverfahren sei
notwendig. Es sei richtig, dass mit diesem Gesetzentwurf und weiteren Vorhaben der Bund diese Standardisierung
vorsehe. Es sei nicht sinnvoll, dass sich 16 Bundesländer einzeln auf die Suche nach Standards machten. Auch
der Änderungsantrag sei zu begrüßen. Es sei richtig, Kreditinstitute zu verpflichten, ein elektronisches Postfach
vorzuhalten, damit man sich den Weg über die Papierform sparen könne.
Die Fraktion der AfD sah in dem Entwurf einen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings werde lediglich eine
erste Etappe erreicht. Immerhin lasse man die deutsche Einschätzung, eine PDF-Datei sei ein digitaler Vorgang,
hinter sich und man wolle im nächsten Schritt ein integriertes System ausrollen. Im Rahmen der
Zwangsvollstreckung sei die mangelnde Digitalisierung für die Beteiligten besonders belastend. Die AfD-Fraktion stehe den
vorgesehenen Anpassungen nicht im Wege.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte
Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3737 verwiesen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsübersicht § 829)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Änderung der Überschrift des § 829 ZPO.
Zu Nummer 4 Buchstabe c (Änderung von § 753 Absatz 6 ZPO – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher;
elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen)
In § 753 Absatz 6 Nummer 2 ZPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung muss die Zitierung
der jeweiligen in § 130a Absatz 4 ZPO aufgezählten sicheren Übermittlungswege an die Streichung des § 130a
Absatz 4 Nummer 1 ZPO und der damit verbundenen Neunummerierung der Aufzählung durch das Gesetz zur
Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 349) angepasst werden.
Zu Nummer 12 (Änderung von § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift ist rechtsförmlich anzupassen. Sie soll erkennen lassen, dass die Vorschrift in Absatz 4 eine
Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
Die Sätze 1 bis 3 sind inhaltlich unverändert. Es wird lediglich die Reihenfolge der Sätze 2 und 3 im Interesse
einer besseren Verständlichkeit geändert.
Zu Nummer 14 (Änderung von § 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners)
Nach § 840 Absatz 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen von der
Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet die dort einzeln aufgeführten Erklärungen abzugeben. Sofern
der Gläubiger den Drittschuldner zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 ZPO genannten Erklärungen auffordert, muss
diese Aufforderung nach § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden.
Das kann nicht in der Postzustellungsurkunde geschehen. Nur der Gerichtsvollzieher ist zur Aufnahme dieser
Erklärung in die Zustellungsurkunde befugt (allgemeine Meinung vergleiche Stein/Jonas/Würdinger, Kommentar
zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 840 Rn. 4 mit weiteren Nachweisungen). Der Gerichtsvollzieher ist daher
zur persönlichen Zustellung verpflichtet, eine Zustellung unter Mitwirkung der Post nach § 194 ZPO ist nach
geltendem Recht nicht möglich. Dies führt – sofern nicht eine elektronische Zustellung nach § 193a ZPO möglich
ist – zu im Vergleich zur Zustellung nach § 194 ZPO höheren Zustellungskosten und zu Mehraufwand bei den
Gerichtsvollziehern, die gegebenenfalls auch einen einzelnen Pfändungsbeschluss persönlich zustellen müssen.
Daraus ergibt sich ein praktisches Bedürfnis, neben der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
nach § 193 ZPO und der nicht immer möglichen elektronischen Zustellung nach § 193a ZPO auch die Möglichkeit
der Zustellung unter Mitwirkung der Post nach § 194 ZPO zu eröffnen. Damit würde das Verfahren vereinfacht
und letztlich beschleunigt, außerdem würden die Zustellungskosten, die im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat,
verringert. Für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher die Post mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses
beauftragt, muss die Aufforderung als Schriftstück zusammen mit diesem übermittelt werden. Dies entspricht dem
geltenden Recht für die elektronische Zustellung des Pfändungsbeschlusses.
Bei allen drei Zustellungsarten (persönlich durch den Gerichtsvollzieher nach § 193 ZPO, elektronisch nach
§ 193a ZPO sowie durch Beauftragung der Post nach § 194 ZPO) ist es erforderlich, dass die Aufforderung zur
Abgabe der Drittschuldnererklärungen zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zugestellt wird. Das schließt nicht
aus, dass bei persönlicher Zustellung nach § 193 ZPO die Aufforderung in die Zustellungsurkunde aufgenommen
wird, auch in diesem Fall wird sie zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zugestellt. Die Formulierung von
Absatz 2 Satz 1 kann deshalb vereinheitlicht und vereinfacht werden.
Der Schutz des Drittschuldners angesichts seiner Haftungspflicht nach § 840 Absatz 2 Satz 2 ZPO gebietet keine
Beibehaltung der bisherigen beschränkten Zustellmöglichkeiten. Auch weiterhin soll eine Mitwirkung des
Gerichtsvollziehers als Organ der Rechtspflege bei der Übermittlung der Aufforderung erfolgen. Dem genügen
jedoch der in § 194 Absatz 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Vermerk auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag
welcher Person er dieses zur Post gegeben hat und die Bezeugung des Gerichtsvollziehers auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks nach § 194 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Damit wird die Haftungspflicht des Drittschuldners
weiterhin an sichere Voraussetzungen geknüpft.
Das bisherige Recht des Drittschuldners zur sofortigen für ihn kostenlosen mündlichen Erklärung gebietet
ebenfalls keinen Beibehalt der bisherigen Regelung. Zum einen ist dieses Recht, das aus der Wirtschaftswelt des 19.
Jahrhunderts stammt, in der der Drittschuldner sofort auskunftsfähig zu dem Schuldner gewesen sein mag, in der
zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Entwicklung überholt. In weniger als 1 Prozent der Zustellungen von
Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erteilt der Drittschuldner die notwendigen Auskünfte unmittelbar
(vergleiche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, der Fachkreise und der Verbände vom 6. Februar 2025
zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei
den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass und
Teilungssachen, dort Stellungnahme des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e. V., Seite 93). Zum anderen waren –
unabhängig von der elektronischen Zustellung nach § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in Verbindung mit § 193a
ZPO – bereits nach bislang geltendem Recht nach der herrschenden Ansicht Ersatzzustellungen, wenn der
Gerichtsvollzieher den Drittschuldner nicht antrifft, zulässig (vergleiche Stein/Jonas/Würdinger am angegebenen Ort
§ 840 Rn. 4). Bereits bei diesen Ersatzzustellungen entfiel das Recht des Drittschuldners auf eine derartige
Erklärung. Die unverändert beibehaltene Regelung des § 840 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass eine persönliche
Zustellung in geeigneten Fällen weiterhin möglich sein wird.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung)
In § 829 ZPO soll ein neuer Absatz 5 eingefügt werden.
Zu Absatz 5 – neu –
Zu Satz 1
Absatz 5 Satz 1 trifft für den Fall einer elektronischen Einreichung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses eine Sonderregelung. Unter dem Begriff des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses fällt auch der isolierte Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses.
Der in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vorgesehene Zwang zur
Einreichung elektronischer Dokumente im Dateiformat PDF gilt künftig nicht mehr für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehend aus den mit § 1 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe
a und b der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) in Verbindung mit den Anlagen 4
zu § 1 Absatz 3, 5 zu § 1 Absatz 3, 7 zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und 8 zu § 1 Absatz 4 Nummer 2
Buchstabe b eingeführten Formularen. Nunmehr kann der Antrag wirksam auch als strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML als XJustiz-Datensatz elektronisch eingereicht werden.
Hintergrund der Regelung ist, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
gemäß § 130d ZPO verpflichtet sind, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische
Dokumente zu übermitteln. Die Einreichung erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV im PDF-Format. Dem Antrag
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 zu
§ 1 Absatz 3 ZVFV ist gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 zu § 1 Absatz 3 ZVFV ein
Beschlussentwurf beizufügen, der nach Ergänzungen und gegebenenfalls Änderungen durch das Vollstreckungsgericht, als
Beschluss erlassen wird. Um die gerichtliche Arbeit bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
zu vereinfachen, sollen diese Ergänzungen beziehungsweise Veränderungen unmittelbar elektronisch erfolgen
können.
PDF-Dateien können zwar grundsätzlich mit dem PDF-Standardprogramm Adobe Acrobat Reader elektronisch
vom Empfänger geändert werden. In den Gerichten, in denen die elektronische Akte bereits eingeführt wurde, hat
die Praxis allerdings gezeigt, dass die PDF-Beschlussentwürfe vielfach als in PDF umformatierte (Word-)
Formulare, selbst erstellte bzw. aus dem Bundesgesetzblatt extrahierte PDF-Formulare oder Scans ausgedruckter bzw.
händisch ausgefüllter Formulare übermittelt werden. Damit wird zwar der Pflicht zur elektronischen Einreichung
Genüge getan, diese Formulare können aber häufig von den Gerichten nicht elektronisch geändert werden, da
dann die Eintragungen unveränderbar „eingebrannt“ und Formularfelder inaktiv sind.
Dieses Problem besteht nicht, wenn diese Anträge nicht im PDF-Format, sondern in einem strukturierten
maschinenlesbaren Format eingereicht werden, das von den Vollstreckungsgerichten mit den gewohnten digitalen
Anwendungen ohne besondere Hilfsmittel eingelesen und verarbeitet werden kann. Die dafür notwendigen
technischen Voraussetzungen stehen insoweit bereits zur Verfügung, als der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses im aktuell gültigen XJustiz-Datensatz (Version 3.5.1) enthalten ist, der nach § 5
Absatz 1 Nummer 2 ERVV bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format
XML genutzt werden soll. Zudem sind die Fachverfahren einer Reihe von Ländern in der Lage beziehungsweise
werden bis zum Inkrafttreten in der Lage sein, diese Strukturdaten maschinell zu verarbeiten. Diejenigen Länder,
die dazu noch nicht in der Lage sind, können die Daten für sich durch die Einbindung eines ebenfalls zur
Verfügung stehenden so genannten Stylesheets lesbar machen. Für diese Länder ergeben sich zwar noch keine Vorteile,
aber auch keine Nachteile.
Zu Satz 2
Absatz 5 Satz 2 regelt, dass der XJustiz-Datensatz maßgeblich ist, wenn die Formulare für den Antrag auf Erlass
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugleich, das heißt zusammen in einer Nachricht, sowohl im
Dateiformat PDF als auch als XJustiz-Datensatz und damit als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im
Dateiformat XML übermittelt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um dieselben Formulare handelt. Bei nicht
auszuschließenden Abweichungen ist in diesem Fall der Antrag, der als strukturierter Datensatz im Dateiformat
XML eingereicht wurde, maßgeblich.
Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Antragbestandteile, das heißt die einzelnen mit § 1 Absatz 3 und
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b ZVFV eingeführten Formulare oder die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 ZVFV
zulässigen zusätzlichen Anlagen nur im Dateiformat PDF übermittelt werden. Erfolgt eine Einreichung eines
solchen Antragsbestandteiles nur im Dateiformat PDF, ist dieses Dateiformat nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV
weiterhin maßgeblich.
Erfolgt nach einer Einreichung des Antrags oder eines Antragbestandteiles in einem Dateiformat eine (erneute
oder abweichende) Einreichung des Antrags oder eines Antragbestandteiles in dem jeweils anderen Dateiformat,
so sind beide Einreichungen für den Antrag maßgeblich und unabhängig von dem Format im Verfahren zu
beachten. Auch bisher waren mehrere nacheinander eingereichte Anträge, die bislang nur im Dateiformat PDF
möglich waren, im Verfahren zu berücksichtigen.
Zu Satz 3
Absatz 5 Satz 3 dient der Klarstellung, dass über die in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen hinaus, die
Regelungen der ERVV im Übrigen weiterhin gelten.
Diese Sonderregelung soll gegebenenfalls bei einer späteren Überarbeitung der ZVFV unter Nutzung der künftig
in Absatz 4 Satz 2 enthaltenen Ermächtigungsgrundlage in die ZVFV überführt werden.
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung)
Zu Nummer 2 (Änderung des § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO – Zustellung von elektronischen
Dokumenten)
In § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO werden nunmehr auch die Kreditinstitute aufgenommen. Sie sind künftig
ebenfalls verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zur elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente zu
eröffnen. Hiervon erfasst sind die Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Diese
sind die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich ca. 1 100 000 gerichtlichen Pfändungs- und
Überweisungsbeschlüsse in Deutschland.
Damit wird ein Gleichlauf mit den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts hergestellt, die gemäß § 173
Absatz 2 Nummer 2 ZPO bereits jetzt zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs verpflichtet sind und an
die deshalb schon elektronisch zugestellt werden kann.
Mit dieser Änderung wird – angesichts des erfassten Massengeschäfts – eine weiterer wichtiger Schritt zur
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gegangen.
Zu Artikel 15 (Änderung der AO)
Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Die Gebührensätze der AO sollen an diejenigen des
GvKostG angeglichen werden. Sie müssen also deshalb in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341
Absatz 4 AO auf 31,20 Euro erhöht werden statt wie fälschlich zunächst vorgeschlagen auf 32,60 Euro.
Zu Artikel 16 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
§ 66 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –
(SGB X) enthält inhaltlich unverändert die bisher in § 66 Absatz 6 Satz 1 SGB X in der Fassung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung geregelte Ausnahme von der Formularnutzungspflicht. Sie wird lediglich deshalb
isoliert geregelt, weil sie bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.
Zu Artikel 17 (Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Artikel 17 entspricht dem bisherigen Artikel 15.
Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Die wesentlichen Teile des Gesetzentwurfs sollen im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der ZVFV am 1.
Oktober 2026 in Kraft treten. Einige Maßnahmen des Gesetzentwurfs erfordern nämlich punktuelle Änderungen der
Zwangsvollstreckungsformulare. Diese sollen mit einer Dritten Verordnung zur Änderung der ZVFV, die sich
derzeit im Erlassverfahren befindet, umgesetzt werden. Um zu verhindern, dass es einen Zeitraum gibt, während
dessen der Zwangsvollstreckungsformulare nicht die geltende Rechtslage abbilden, sollen der Gesetzentwurf und
die geplante Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zum gleichen
Zeitpunkt in Kraft treten. Das Datum des Inkrafttretens ist so gewählt worden, dass ein ausreichend langer Zeitraum
zwischen Verkündung und Inkrafttreten besteht, der den Software-Herstellern die Möglichkeit gibt, die durch die
geplante Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung veranlassten
Änderungen der Zwangsvollstreckungsformulare in ihre Software einzupflegen. Zugleich ist zu erwarten, dass am
1. Oktober 2026 eine Zwischenversion der XJustiz-Datensätze zur Verfügung steht, die die Änderungen der
Formulare berücksichtigt.
Zu Absatz 2
Die Ausnahme von der Formularnutzungsplicht in § 66 Absatz 5 SGB X soll bereits am Tag nach der Verkündung
in Kraft treten.
Zu Absatz 3
Artikel 2 soll erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Länder technisch in der
Lage sein, im XJustiz-Format elektronisch übermittelte Formulare für den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zu verarbeiten oder zumindest mittels eines bereits jetzt verfügbaren Stylesheets für sich lesbar zu machen.
Zu Absatz 4
Artikel 3 Nummer 2 (Änderung des § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) soll – wie auch die übrigen Ziffern des
Artikels 3 – erst am ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Ab diesem
Zeitpunkt sind Kreditinstitute zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges zur Zustellung verpflichtet.
Dadurch haben die Kreditinstitute ausreichend Zeit, um die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen und
technischen Maßnahmen zu ergreifen.
Berlin, den 18. März 2026
Dr. David Preisendanz
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Dr. Till Steffen
Berichterstatter
Aaron Valent
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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