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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3737)

dip / drucksache 18.03.2026 · WP 21 · 21/4815 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3737) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4815 21. Wahlperiode 18.03.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 21/3737 – Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung A. Problem Die Bundesregierung erläutert in ihrem Gesetzentwurf unter anderem, dass sich seit dem 1. Januar 2022 die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form bei den Vollstreckungsorganen stark erhöht habe: Einerseits seien seitdem Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, zumindest Anträge an Vollstreckungsgerichte als elektronische Dokumente zu übermitteln; ferner sei davon auszugehen, dass sie aus Effizienzgründen auch Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher auf diesem Weg übermitteln. Andererseits werde die vollstreckbare Ausfertigung, die die Grundlage für die Vollstreckung darstelle, ausschließlich in Papierform erteilt und müsse grundsätzlich auch in Papierform vorgelegt werden. Dies führe dazu, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsauftrag beim Gerichtsvollzieher beziehungsweise dem Antrag beim Vollstreckungsgericht erst zugeordnet werden müsse. Die Zuordnung koste Zeit und berge die Gefahr des Verlusts der Ausfertigung. Ziel des Entwurfs sei es, die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form deutlich zu verringern. Zudem setzten bestimmte Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung an ihn voraus oder verlangten, dass er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung sei. Der Entwurf ziele darauf ab, insoweit die digitale Übermittlung ausreichen zu lassen. Des Weiteren sollten Unklarheiten hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Gerichtsvollzieher beseitigt werden. Ferner sollten die Anforderungen an sogenannte Geldempfangsvollmachten geregelt werden, damit Gerichtsvollzieher vereinnahmte Gelder an Bevollmächtigte der Gläubiger auskehren dürften. In diesem Zusammenhang sollten auch Unklarheiten im Zusammenhang mit der Versicherung der Prozessvollmacht im Zwangsvollstreckungsverfahren beseitigt und diese Regelungen ausgeweitet werden. Zudem solle die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Zwangsvollstreckungsverfahren gefördert werden, indem weitere Beteiligte zur elektronischen Antrags- und Auftragseinreichung verpflichtet würden. Außerdem sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, das Problem der mangelnden elektronischen Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Beschlussentwürfe in Zwangsvollstreckungssachen zu lösen. Schließlich bestehe Änderungsbedarf mit Blick auf – § 851c Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), – § 69 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), – das Nachvollziehen der Erhöhung der Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühr im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) in der Abgabenordnung (AO), – die derzeit noch geltende Regelung der Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung, wonach der Formularzwang zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen ausdrücklich ausgenommen sei und ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung bei diesem Vollstreckungsweg. Zur Lösung sehe der Gesetzentwurf insbesondere die folgenden Maßnahmen vor: – Um die Anzahl der Aufträge und Anträge in hybrider Form zu reduzieren, solle der Anwendungsbereich der §§ 754a und 829a ZPO erweitert und in weiterem Umfang als bisher erlaubt werden, anstatt der vollstreckbaren Ausfertigung und anderer Schriftstücke diese als elektronische Dokumente an das Vollstreckungsorgan zu übermitteln. – In den §§ 754, 755, 757 und 802a ZPO in der Entwurfsfassung (ZPO-E) solle geregelt werden, dass für die dort genannten Befugnisse und Pflichten des Gerichtsvollziehers die Übermittlung einer elektronischen Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher ausreiche, sofern er diese der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags noch zugrunde legen dürfe. – In § 753 Absatz 4 bis 8 ZPO-E werde der elektronische Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher geregelt, indem Regelungen für die sicheren Übermittlungswege geschaffen würden. – Bisher regele § 753a ZPO, in welcher Form Bevollmächtigte bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre Vollmacht nachzuweisen hätten. In § 752a ZPO-E werde nunmehr wie bisher geregelt, auf welche Weise Vollmachten zur Vornahme von Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung allen Vollstreckungsorganen – also sowohl dem Gerichtsvollzieher als auch dem Vollstreckungsoder Prozessgericht – nachgewiesen werden müssten. In § 753a ZPO-E werde nunmehr nur noch geregelt, unter welchen Voraussetzungen dem Gerichtsvollzieher die Geldempfangsvollmacht versichert werden dürfe. Darüber hinaus würden die Regelungen auch auf bestimmte Bevollmächtigte erstreckt, die nach anderen Gerichtsordnungen als der ZPO sowie nach § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bevollmächtigt werden dürften. – Zur Vorbereitung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollten daneben die Verordnungsermächtigungen des § 753 Absatz 3, des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 ZPO zum Teil neu gefasst werden. Es sei beabsichtigt, im Verordnungswege für diejenigen Auftraggeber und Antragsteller, die zur elektronischen Einreichung verpflichtet seien, zukünftig die Übermittlung in einem durch das Vollstreckungsorgan unmittelbar veränderbaren Format vorzugeben. – Außerdem solle die erstmalige Anpassung (1. Juli 2027) der in § 851c Absatz 2 Satz 1 ZPO genannten Beträge entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze klargestellt werden. – Als weitere, später in Kraft tretende Änderung der ZPO sollten Inkassodienstleister und Kreditleistungsinstitute zur elektronischen Auftrags- und Antragseinreichung in Verfahren der Zwangsvollstreckung verpflichtet werden. – In der Neufassung von § 69 ZVG solle geregelt werden, dass neben der Bundesbank zur Ausstellung des Schecks für die Sicherheitsleistung künftig ausschließlich die Kreditinstitute berechtigt sein sollen, die in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Institutsregister verzeichnet seien. – Des Weiteren sollten die Pfändungs-, die Wegnahme- und die Verwertungsgebühr in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 3 und 4 AO erhöht werden. – Mit der Ergänzung von § 66 SGB X solle zum einen ein digitales und medienbruchfreies Verfahren der Zwangsvollstreckung von Verwaltungsakten in Massenverfahren, bei denen eine Vollstreckung entsprechend der ZPO über die dort genannten Vollstreckungsorgane erfolge, ermöglicht werden, zum anderen sollten die Zwangsvollstreckungsformulare im Anwendungsbereich des SGB X weiterhin nicht genutzt werden müssen. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere Anpassungen mit Blick auf die Erklärungspflicht des Drittschuldners, die Verpflichtung von Kreditinstituten, einen sicheren Übermittlungsweg zur elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen, und das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen vor. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3737 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Berlin, den 18. März 2026 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ansgar Heveling Geschäftsführender Vorsitzender Dr. David Preisendanz Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Dr. Till Steffen Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung – Drucksache 21/3737 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Vom ... Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 753 bis 754a wird durch die folgende Angabe ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen § 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag“. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses b) Die Angabe zu § 757 wird durch die folgende Angabe ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen“. c) Die Angabe zu § 829 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu § 829a wird durch die folgende Angabe ersetzt: d) u n v e r ä n d e r t „§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“. 2. § 750 wird durch den folgenden § 750 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t „§ 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn 1. die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und 2. den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird: a) das Urteil, b) die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern aa) diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder bb) ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses c) eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist. Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten. (2) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher zugestellt worden sind.“ 3. Nach § 752 wird der folgende § 752a eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 752a Versicherung der Vollmacht für Prozesshandlungen in der Zwangsvollstreckung (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern. (2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. (3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 4. § 753 wird wie folgt geändert: 4. § 753 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen“. b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“ c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt: c) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt: „(4) Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130d Satz 2 und 3 entsprechend. „(4) u n v e r ä n d e r t (5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130a Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. (5) u n v e r ä n d e r t (6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind: (6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind: 1. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1; 1. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst 2. bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 sowie a) der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts. b) die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts. § 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. (7) u n v e r ä n d e r t (8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.“ (8) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 5. Die §§ 753a bis 754a werden durch die folgenden §§ 753a bis 754a ersetzt: 5. u n v e r ä n d e r t „§ 753a Versicherung der Geldempfangsvollmacht bei der Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht. (2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden. § 754 Ermächtigung des Gerichtsvollziehers (1) Der Gerichtsvollzieher wird durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen. (2) Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen dadurch ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder eine Beschränkung des Auftrags können von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden. § 754a Elektronischer Vollstreckungsauftrag (1) Sofern bei einem Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übergabe oder die Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsauftrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann der Gerichtsvollzieher anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Auftraggeber mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht. Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber 1. den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“ 6. § 755 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 6. u n v e r ä n d e r t „Der Gerichtsvollzieher darf zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben, wenn 1. der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, 2. der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und 3. dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.“ 7. § 757 wird durch den folgenden § 757 ersetzt: 7. u n v e r ä n d e r t „§ 757 Bestätigung empfangener Leistungen (1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner eine Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses (2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er 1. dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder 2. den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken. (3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.“ 8. § 758a wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus.“ b) Absatz 6 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“ 9. In § 802a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ durch die Angabe „Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt“ ersetzt. 9. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses 10. § 802d Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: 10. u n v e r ä n d e r t „(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.“ 11. Nach § 802g Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: 11. u n v e r ä n d e r t „Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.“ 12. § 829 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 12. § 829 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 829 Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung“. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.“ „(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen.“ 13. § 829a wird durch den folgenden § 829a ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t „§ 829a Elektronischer Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (1) Sofern bei einem Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übergabe oder Vorlage 1. der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, 2. der Vollstreckungsklausel oder 3. weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronische Dokumente beizufügen. (2) Kann das Gericht anhand der übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Antragsteller mit und fordert die für die zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. (3) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass 1. die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und 2. die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. (4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller 1. das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und 2. die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.“ 14. § 840 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden.“ 14. § 851c Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 15. u n v e r ä n d e r t „Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, dem Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht.“ Artikel 2 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 829 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses elektronisch bei Gericht eingereicht, können die einzelnen Formulare nach Absatz 4 im Dateiformat PDF oder als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden. Wird dasselbe Formular im Dateiformat PDF und zugleich als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt, so wird das Formular im Dateiformat XML der gerichtlichen Prüfung zugrunde gelegt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung unberührt.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 2 Artikel 3 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung Weitere Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt: 1. u n v e r ä n d e r t „§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung“. 2. In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater“ die Angabe „, Kreditinstitute“ eingefügt. 2. Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden.“ 3. § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 4. u n v e r ä n d e r t „Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 3 Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz u n v e r ä n d e r t Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702 Absatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „, § 702 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a“ ersetzt. 2. In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2 bis 4“ durch die Angabe „, 78 Absatz 2 bis 4 und § 95 Absatz 5“ ersetzt. 3. In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g“ durch die Angabe „sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3“ ersetzt. 4. In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5“ durch die Angabe „, 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198 Absatz 4“ ersetzt. 5. In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3“ ersetzt. 6. In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4“ durch die Angabe „, 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151 Absatz 5“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 4 Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung u n v e r ä n d e r t Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein.“ Artikel 5 Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit u n v e r ä n d e r t Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 95 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 Genannten treten.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 6 Artikel 7 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 62 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“ Artikel 7 Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 198 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 Genannten treten.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 8 Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 167 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 67 Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a Genannten treten.“ Artikel 9 Artikel 10 Änderung der Finanzgerichtsordnung u n v e r ä n d e r t Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22 Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 151 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 62 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 5 Genannten treten.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 10 Artikel 11 Änderung des Gerichtskostengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden.“ Artikel 11 Artikel 12 Änderung des Justizbeitreibungsgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. die §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 bis 8, die §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 781 bis 784, 786, 788, 789, 792, 793, 802a bis 802i, 802j Absatz 1 und 3, die §§ 802k bis 827, 828 Absatz 2 und 3, die §§ 829, 830 bis 837a, 840 Absatz 1, 2 Satz 2, die §§ 841 bis 886, 899 bis 910 der Zivilprozessordnung,“. 2. In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt. Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 12 Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes u n v e r ä n d e r t Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 97 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts.“ 2. Nach § 99 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 97 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“ Artikel 13 Artikel 14 Änderung des Markengesetzes u n v e r ä n d e r t Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 81 Absatz 6 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Bundespatentgerichts.“ 2. Nach § 82 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 81 Absatz 2 Satz 1 Genannten treten.“ Artikel 14 Artikel 15 Änderung der Abgabenordnung Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt. 1. In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „31,20 Euro“ ersetzt. 2. § 341 wird wie folgt geändert: 2. § 341 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro“ durch die Angabe „62,40 Euro“ ersetzt. a) u n v e r ä n d e r t b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „32,60 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro“ durch die Angabe „31,20 Euro“ ersetzt. Artikel 15 Artikel 16 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 66 wird wie folgt geändert: § 66 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland“ durch die Angabe „Land“ ersetzt. 1. u n v e r ä n d e r t 2. Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt: 2. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare.“ Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses Artikel 17 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 66 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Bei einer Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt, der zu einer Geldleistung verpflichtet, kann in den Fällen des Absatzes 4 an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung der Vollstreckungsauftrag oder der Vollstreckungsantrag an das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan treten. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen im Fall des Satzes 1 enthalten: (5) u n v e r ä n d e r t 1. die Bezeichnung des Vollstreckungsgläubigers, 2. die Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners, 3. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens, 4. die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung, 5. die Angabe, dass der Vollstreckungsschuldner fristgerecht gemahnt worden ist oder dass die Mahnung unterbleiben konnte, und 6. die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder dass die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs entfällt. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag müssen dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt werden. (6) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 (6) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare. Der Vollstreckungsauftrag und der Vollstreckungsantrag sind beim jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan als elektronisches Dokument einzureichen. Die §§ 752a und 753a der Zivilprozessordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 der Zivilprozessordnung Genannten die in § 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Rechtsanwälte und die in § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes Genannten treten.“ Artikel 16 Artikel 18 Inkrafttreten Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft. (2) Artikel 16 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (4) Artikel 3 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Bericht der Abgeordneten Dr. David Preisendanz, Tobias Matthias Peterka, Daniel Rinkert, Dr. Till Steffen und Aaron Valent A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/3737 in seiner 56. Sitzung am 29. Januar 2026 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksache 21/3737 in seiner 24. Sitzung am 18. März 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat er den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)71 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf Drucksache 21/2997 in seiner 10. Sitzung am 14. Januar 2026 befasst. Er stellt insbesondere fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe. Der Gesetzentwurf solle einen Beitrag zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ leisten. Dieses Nachhaltigkeitsziel solle dadurch erreicht werden, dass durch die Regelungen des Gesetzesvorhabens die Unterziele 16.3 „Rechtsstaatlichkeit und gleichberechtigter Zugang zur Justiz“ sowie 16.6 „Effektive und transparente Institutionen“ der UN-Agenda 2030 gefördert würden. Außerdem berücksichtige der Gesetzentwurf die Leitprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ und „(5) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 29. Sitzung am 18. März 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3737 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)71 in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion der CDU/CSU ordnete den Gesetzentwurf in die Digitalisierungsvorhaben der Koalition im Bereich Justiz ein. Wesentlich sei, dass im Bereich der Zwangsvollstreckung die Medienbrüche deutlich reduziert würden. Bisher sei es so, dass Anträge elektronisch gestellt werden könnten, im Nachgang die Titel aber noch in Papierform nachgereicht werden sollten. Eine nur teilweise Digitalisierung werde jedoch als sehr störend empfunden. Im parlamentarischen Verfahren sei man an wesentlichen Stellen über den Gesetzentwurf hinausgegangen. So sehe der Änderungsantrag vor, dass nun auch Kreditinstitute ein elektronisches Postfach vorhalten müssten, was insbesondere bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wichtig sei, weil 90 Prozent dieser Pfändungen über Banken liefen. Ferner sei man mit dem Umstieg von Dateien im PDF-Format auf das strukturierte X- Justizformat Forderungen aus der Praxis nachgekommen. Abgerundet werden solle der Prozess durch das Aufsetzen einer digitalen Vollstreckungsdatenbank, was im weiteren Verlauf der Wahlperiode erreicht werden solle. Die Fraktion der SPD wies wie die Fraktion der CDU/CSU auf die bestehenden Medienbrüche hin: Vollstreckungsaufträge seien bereits digital möglich, Titel und Ausfertigungen müssten aber weiterhin per Post gesendet werden. Dass dieser Prozess künftig vollständig digital gestaltet werde, werde zu großen Arbeitserleichterungen führen. Ebenso werde die Arbeit der Gerichtsvollzieher erleichtert. Ferner sei hervorzuheben, dass ein digitales Postfach für Kreditinstitute verpflichtend werde, weil viele Vollstreckungen in Geldforderungen erfolgten. Die Koalition verfolge ihre Digitalisierungsagenda in der Justiz. Dies entlaste die Justiz und vereinfache die Prozesse für die Bürgerinnen und Bürger. Mit der großen ZPO-Reform habe man noch einiges vor. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf und verwies darauf, dass er bereits in der letzten Wahlperiode eingebracht worden sei. Die weitere Standardisierung für digitale Justizverfahren sei notwendig. Es sei richtig, dass mit diesem Gesetzentwurf und weiteren Vorhaben der Bund diese Standardisierung vorsehe. Es sei nicht sinnvoll, dass sich 16 Bundesländer einzeln auf die Suche nach Standards machten. Auch der Änderungsantrag sei zu begrüßen. Es sei richtig, Kreditinstitute zu verpflichten, ein elektronisches Postfach vorzuhalten, damit man sich den Weg über die Papierform sparen könne. Die Fraktion der AfD sah in dem Entwurf einen Schritt in die richtige Richtung. Allerdings werde lediglich eine erste Etappe erreicht. Immerhin lasse man die deutsche Einschätzung, eine PDF-Datei sei ein digitaler Vorgang, hinter sich und man wolle im nächsten Schritt ein integriertes System ausrollen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei die mangelnde Digitalisierung für die Beteiligten besonders belastend. Die AfD-Fraktion stehe den vorgesehenen Anpassungen nicht im Wege. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/3737 verwiesen. Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 1 Buchstabe c (Inhaltsübersicht § 829) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Änderung der Überschrift des § 829 ZPO. Zu Nummer 4 Buchstabe c (Änderung von § 753 Absatz 6 ZPO – Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; elektronischer Rechtsverkehr; Verordnungsermächtigungen) In § 753 Absatz 6 Nummer 2 ZPO in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung muss die Zitierung der jeweiligen in § 130a Absatz 4 ZPO aufgezählten sicheren Übermittlungswege an die Streichung des § 130a Absatz 4 Nummer 1 ZPO und der damit verbundenen Neunummerierung der Aufzählung durch das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) angepasst werden. Zu Nummer 12 (Änderung von § 829 ZPO – Pfändung einer Geldforderung; Verordnungsermächtigung) Zu Buchstabe a (Überschrift) Die Überschrift ist rechtsförmlich anzupassen. Sie soll erkennen lassen, dass die Vorschrift in Absatz 4 eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthält. Zu Buchstabe b (Absatz 4) Die Sätze 1 bis 3 sind inhaltlich unverändert. Es wird lediglich die Reihenfolge der Sätze 2 und 3 im Interesse einer besseren Verständlichkeit geändert. Zu Nummer 14 (Änderung von § 840 Absatz 2 Satz 1 ZPO – Erklärungspflicht des Drittschuldners) Nach § 840 Absatz 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet die dort einzeln aufgeführten Erklärungen abzugeben. Sofern der Gläubiger den Drittschuldner zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 ZPO genannten Erklärungen auffordert, muss diese Aufforderung nach § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden. Das kann nicht in der Postzustellungsurkunde geschehen. Nur der Gerichtsvollzieher ist zur Aufnahme dieser Erklärung in die Zustellungsurkunde befugt (allgemeine Meinung vergleiche Stein/Jonas/Würdinger, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage, § 840 Rn. 4 mit weiteren Nachweisungen). Der Gerichtsvollzieher ist daher zur persönlichen Zustellung verpflichtet, eine Zustellung unter Mitwirkung der Post nach § 194 ZPO ist nach geltendem Recht nicht möglich. Dies führt – sofern nicht eine elektronische Zustellung nach § 193a ZPO möglich ist – zu im Vergleich zur Zustellung nach § 194 ZPO höheren Zustellungskosten und zu Mehraufwand bei den Gerichtsvollziehern, die gegebenenfalls auch einen einzelnen Pfändungsbeschluss persönlich zustellen müssen. Daraus ergibt sich ein praktisches Bedürfnis, neben der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nach § 193 ZPO und der nicht immer möglichen elektronischen Zustellung nach § 193a ZPO auch die Möglichkeit der Zustellung unter Mitwirkung der Post nach § 194 ZPO zu eröffnen. Damit würde das Verfahren vereinfacht und letztlich beschleunigt, außerdem würden die Zustellungskosten, die im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat, verringert. Für den Fall, dass der Gerichtsvollzieher die Post mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beauftragt, muss die Aufforderung als Schriftstück zusammen mit diesem übermittelt werden. Dies entspricht dem geltenden Recht für die elektronische Zustellung des Pfändungsbeschlusses. Bei allen drei Zustellungsarten (persönlich durch den Gerichtsvollzieher nach § 193 ZPO, elektronisch nach § 193a ZPO sowie durch Beauftragung der Post nach § 194 ZPO) ist es erforderlich, dass die Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärungen zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zugestellt wird. Das schließt nicht aus, dass bei persönlicher Zustellung nach § 193 ZPO die Aufforderung in die Zustellungsurkunde aufgenommen wird, auch in diesem Fall wird sie zusammen mit dem Pfändungsbeschluss zugestellt. Die Formulierung von Absatz 2 Satz 1 kann deshalb vereinheitlicht und vereinfacht werden. Der Schutz des Drittschuldners angesichts seiner Haftungspflicht nach § 840 Absatz 2 Satz 2 ZPO gebietet keine Beibehaltung der bisherigen beschränkten Zustellmöglichkeiten. Auch weiterhin soll eine Mitwirkung des Gerichtsvollziehers als Organ der Rechtspflege bei der Übermittlung der Aufforderung erfolgen. Dem genügen jedoch der in § 194 Absatz 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Vermerk auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er dieses zur Post gegeben hat und die Bezeugung des Gerichtsvollziehers auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks nach § 194 Absatz 1 Satz 2 ZPO. Damit wird die Haftungspflicht des Drittschuldners weiterhin an sichere Voraussetzungen geknüpft. Das bisherige Recht des Drittschuldners zur sofortigen für ihn kostenlosen mündlichen Erklärung gebietet ebenfalls keinen Beibehalt der bisherigen Regelung. Zum einen ist dieses Recht, das aus der Wirtschaftswelt des 19. Jahrhunderts stammt, in der der Drittschuldner sofort auskunftsfähig zu dem Schuldner gewesen sein mag, in der zwischenzeitlichen wirtschaftlichen Entwicklung überholt. In weniger als 1 Prozent der Zustellungen von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erteilt der Drittschuldner die notwendigen Auskünfte unmittelbar (vergleiche Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände, der Fachkreise und der Verbände vom 6. Februar 2025 zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger in Nachlass und Teilungssachen, dort Stellungnahme des Deutschen Gerichtsvollzieher Bundes e. V., Seite 93). Zum anderen waren – unabhängig von der elektronischen Zustellung nach § 840 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO in Verbindung mit § 193a ZPO – bereits nach bislang geltendem Recht nach der herrschenden Ansicht Ersatzzustellungen, wenn der Gerichtsvollzieher den Drittschuldner nicht antrifft, zulässig (vergleiche Stein/Jonas/Würdinger am angegebenen Ort § 840 Rn. 4). Bereits bei diesen Ersatzzustellungen entfiel das Recht des Drittschuldners auf eine derartige Erklärung. Die unverändert beibehaltene Regelung des § 840 Absatz 3 Satz 2 macht deutlich, dass eine persönliche Zustellung in geeigneten Fällen weiterhin möglich sein wird. Zu Artikel 2 (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung) In § 829 ZPO soll ein neuer Absatz 5 eingefügt werden. Zu Absatz 5 – neu – Zu Satz 1 Absatz 5 Satz 1 trifft für den Fall einer elektronischen Einreichung des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Sonderregelung. Unter dem Begriff des Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällt auch der isolierte Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses. Der in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vorgesehene Zwang zur Einreichung elektronischer Dokumente im Dateiformat PDF gilt künftig nicht mehr für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestehend aus den mit § 1 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) in Verbindung mit den Anlagen 4 zu § 1 Absatz 3, 5 zu § 1 Absatz 3, 7 zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und 8 zu § 1 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b eingeführten Formularen. Nunmehr kann der Antrag wirksam auch als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML als XJustiz-Datensatz elektronisch eingereicht werden. Hintergrund der Regelung ist, dass Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts gemäß § 130d ZPO verpflichtet sind, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Einreichung erfolgt gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV im PDF-Format. Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 ZVFV ist gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 5 zu § 1 Absatz 3 ZVFV ein Beschlussentwurf beizufügen, der nach Ergänzungen und gegebenenfalls Änderungen durch das Vollstreckungsgericht, als Beschluss erlassen wird. Um die gerichtliche Arbeit bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu vereinfachen, sollen diese Ergänzungen beziehungsweise Veränderungen unmittelbar elektronisch erfolgen können. PDF-Dateien können zwar grundsätzlich mit dem PDF-Standardprogramm Adobe Acrobat Reader elektronisch vom Empfänger geändert werden. In den Gerichten, in denen die elektronische Akte bereits eingeführt wurde, hat die Praxis allerdings gezeigt, dass die PDF-Beschlussentwürfe vielfach als in PDF umformatierte (Word-) Formulare, selbst erstellte bzw. aus dem Bundesgesetzblatt extrahierte PDF-Formulare oder Scans ausgedruckter bzw. händisch ausgefüllter Formulare übermittelt werden. Damit wird zwar der Pflicht zur elektronischen Einreichung Genüge getan, diese Formulare können aber häufig von den Gerichten nicht elektronisch geändert werden, da dann die Eintragungen unveränderbar „eingebrannt“ und Formularfelder inaktiv sind. Dieses Problem besteht nicht, wenn diese Anträge nicht im PDF-Format, sondern in einem strukturierten maschinenlesbaren Format eingereicht werden, das von den Vollstreckungsgerichten mit den gewohnten digitalen Anwendungen ohne besondere Hilfsmittel eingelesen und verarbeitet werden kann. Die dafür notwendigen technischen Voraussetzungen stehen insoweit bereits zur Verfügung, als der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im aktuell gültigen XJustiz-Datensatz (Version 3.5.1) enthalten ist, der nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 ERVV bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden soll. Zudem sind die Fachverfahren einer Reihe von Ländern in der Lage beziehungsweise werden bis zum Inkrafttreten in der Lage sein, diese Strukturdaten maschinell zu verarbeiten. Diejenigen Länder, die dazu noch nicht in der Lage sind, können die Daten für sich durch die Einbindung eines ebenfalls zur Verfügung stehenden so genannten Stylesheets lesbar machen. Für diese Länder ergeben sich zwar noch keine Vorteile, aber auch keine Nachteile. Zu Satz 2 Absatz 5 Satz 2 regelt, dass der XJustiz-Datensatz maßgeblich ist, wenn die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zugleich, das heißt zusammen in einer Nachricht, sowohl im Dateiformat PDF als auch als XJustiz-Datensatz und damit als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML übermittelt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um dieselben Formulare handelt. Bei nicht auszuschließenden Abweichungen ist in diesem Fall der Antrag, der als strukturierter Datensatz im Dateiformat XML eingereicht wurde, maßgeblich. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Antragbestandteile, das heißt die einzelnen mit § 1 Absatz 3 und Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b ZVFV eingeführten Formulare oder die nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 ZVFV zulässigen zusätzlichen Anlagen nur im Dateiformat PDF übermittelt werden. Erfolgt eine Einreichung eines solchen Antragsbestandteiles nur im Dateiformat PDF, ist dieses Dateiformat nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ERVV weiterhin maßgeblich. Erfolgt nach einer Einreichung des Antrags oder eines Antragbestandteiles in einem Dateiformat eine (erneute oder abweichende) Einreichung des Antrags oder eines Antragbestandteiles in dem jeweils anderen Dateiformat, so sind beide Einreichungen für den Antrag maßgeblich und unabhängig von dem Format im Verfahren zu beachten. Auch bisher waren mehrere nacheinander eingereichte Anträge, die bislang nur im Dateiformat PDF möglich waren, im Verfahren zu berücksichtigen. Zu Satz 3 Absatz 5 Satz 3 dient der Klarstellung, dass über die in den Sätzen 1 und 2 getroffenen Regelungen hinaus, die Regelungen der ERVV im Übrigen weiterhin gelten. Diese Sonderregelung soll gegebenenfalls bei einer späteren Überarbeitung der ZVFV unter Nutzung der künftig in Absatz 4 Satz 2 enthaltenen Ermächtigungsgrundlage in die ZVFV überführt werden. Zu Artikel 3 (Weitere Änderung der Zivilprozessordnung) Zu Nummer 2 (Änderung des § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten) In § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO werden nunmehr auch die Kreditinstitute aufgenommen. Sie sind künftig ebenfalls verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg zur elektronischen Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Hiervon erfasst sind die Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Diese sind die hauptsächlich adressierten Drittschuldner der jährlich ca. 1 100 000 gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse in Deutschland. Damit wird ein Gleichlauf mit den Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts hergestellt, die gemäß § 173 Absatz 2 Nummer 2 ZPO bereits jetzt zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs verpflichtet sind und an die deshalb schon elektronisch zugestellt werden kann. Mit dieser Änderung wird – angesichts des erfassten Massengeschäfts – eine weiterer wichtiger Schritt zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung gegangen. Zu Artikel 15 (Änderung der AO) Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Die Gebührensätze der AO sollen an diejenigen des GvKostG angeglichen werden. Sie müssen also deshalb in § 339 Absatz 3, § 340 Absatz 3 Satz 1 und § 341 Absatz 4 AO auf 31,20 Euro erhöht werden statt wie fälschlich zunächst vorgeschlagen auf 32,60 Euro. Zu Artikel 16 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) § 66 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) enthält inhaltlich unverändert die bisher in § 66 Absatz 6 Satz 1 SGB X in der Fassung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung geregelte Ausnahme von der Formularnutzungspflicht. Sie wird lediglich deshalb isoliert geregelt, weil sie bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll. Zu Artikel 17 (Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Artikel 17 entspricht dem bisherigen Artikel 15. Zu Artikel 18 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Die wesentlichen Teile des Gesetzentwurfs sollen im Gleichlauf mit der geplanten Änderung der ZVFV am 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Einige Maßnahmen des Gesetzentwurfs erfordern nämlich punktuelle Änderungen der Zwangsvollstreckungsformulare. Diese sollen mit einer Dritten Verordnung zur Änderung der ZVFV, die sich derzeit im Erlassverfahren befindet, umgesetzt werden. Um zu verhindern, dass es einen Zeitraum gibt, während dessen der Zwangsvollstreckungsformulare nicht die geltende Rechtslage abbilden, sollen der Gesetzentwurf und die geplante Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten. Das Datum des Inkrafttretens ist so gewählt worden, dass ein ausreichend langer Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten besteht, der den Software-Herstellern die Möglichkeit gibt, die durch die geplante Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung veranlassten Änderungen der Zwangsvollstreckungsformulare in ihre Software einzupflegen. Zugleich ist zu erwarten, dass am 1. Oktober 2026 eine Zwischenversion der XJustiz-Datensätze zur Verfügung steht, die die Änderungen der Formulare berücksichtigt. Zu Absatz 2 Die Ausnahme von der Formularnutzungsplicht in § 66 Absatz 5 SGB X soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Absatz 3 Artikel 2 soll erst am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt werden alle Länder technisch in der Lage sein, im XJustiz-Format elektronisch übermittelte Formulare für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu verarbeiten oder zumindest mittels eines bereits jetzt verfügbaren Stylesheets für sich lesbar zu machen. Zu Absatz 4 Artikel 3 Nummer 2 (Änderung des § 173 Absatz 2 Nummer 1 ZPO) soll – wie auch die übrigen Ziffern des Artikels 3 – erst am ersten Tag des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt sind Kreditinstitute zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges zur Zustellung verpflichtet. Dadurch haben die Kreditinstitute ausreichend Zeit, um die gegebenenfalls erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen. Berlin, den 18. März 2026 Dr. David Preisendanz Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Daniel Rinkert Berichterstatter Dr. Till Steffen Berichterstatter Aaron Valent Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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