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Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 161/26 · Verordnung · Original ↗

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Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 161/26 24.03.26 R Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung A. Problem und Ziel Mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundestagsdrucksache 21/3737) sind Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a und § 829a der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. Diese Änderungen machen die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen an den Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 geändert worden ist, erforderlich. Diese Anpassungen sollen umgesetzt werden, um die Nutzung der Formulare zu erleichtern. Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Mit dieser Änderungsverordnung sollen die Anlagen 1, 2 und 4 der ZVFV an die vorgesehenen neuen Rechtsvorschriften angepasst werden. C. Alternativen Keine. Den Rechtsanwendern ist es auf Dauer unzumutbar, die Formulare – wie nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 der ZVFV zulässig – jeweils selbst an die geänderten Rechtsvorschriften anzupassen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für den Bund entstehen im Jahr 2026 einmalige geringfügige Sachkosten als Haushaltsausgaben von 500 Euro. Für die Länder einschließlich der Kommunen entstehen im Jahr 2026 einmalige geringfügige Sachkosten von 88 000 Euro. E. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein, für die Wirtschaft und die Verwaltung jeweils nur geringfügiger Erfüllungsaufwand. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht 2026 ein einmaliger, geringfügiger Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Kommunen entstehen im Jahr 2026 jeweils geringfügige einmalige Erfüllungsaufwände. F. Weitere Kosten Sonstige Kosten für die Wirtschaft sowie Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. Bundesrat Drucksache 161/26 24.03.26 R Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular- Verordnung Vom ... Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 753 Absatz 3 Satz 1, des § 758a Absatz 6 Satz 1 und 2 und des § 829 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch eine mit einem Buchstaben versehene eckige Klammer gekennzeichnet sind (Module).“ 2. Die Anlagen 1, 2 und 4 werden durch die aus dem Anhang ersichtlichen Anlagen 1, 2 und 4 ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Anhang (zu Artikel 1 Nummer 2) Anlage 1 Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher 1 An Angaben zum Schuldner: Herr  Frau  Unternehmen  Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Kontaktdaten des Auftraggebers: Gläubiger  gesetzlicher Vertreter  Bevollmächtigter Name/Firma ggf. Vorname(n) Telefon E-Mail Fax SAFE-ID Geschäftszeichen Der Gläubiger beabsichtigt, für die Begleichung der Kosten für diesen Vollstreckungsauftrag ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gemäß: Für die Weiterleitung der vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Gelder wird folgende Bankverbindung mitgeteilt: Bankverbindung des Gläubigers:  gesetzlichen Vertreters:  Bevollmächtigten: abweichenden Kontoinhabers: Name des Kontoinhabers IBAN BIC (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt) Verwendungszweck , den Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmjv.de/Zwangsvollstreckungsformulare. 2 In der Zwangsvollstreckungssache des Gläubigers (zu Ziffer      ) Herr  Frau  Unternehmen  Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Registergericht Registernummer Der Gläubiger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage Gläubiger (zu Ziffer      ) vertreten durch Firma oder Funktion den gesetzlichen Vertreter Herrn  Frau  Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) den gesetzlichen Vertreter Herrn  Frau  Name Vorname(n) Straße Hausnummer           Postleitzahl Ort          Land (wenn nicht Deutschland) den gerichtlich bestellten Betreuer, der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Herrn  Frau  Firma/Name ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) diese vertreten durch Funktion Name ggf. Vorname(n) A 3 Gläubiger (zu Ziffer ) vertreten durch den Bevollmächtigten Herr  Frau  Unternehmen  Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen gegen den Schuldner (zu Ziffer ) Herr  Frau  Unternehmen  Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen Geburtsdatum Geburtsort Registergericht Registernummer sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage Schuldner (zu Ziffer ) vertreten durch Firma oder Funktion den gesetzlichen Vertreter Herrn  Frau  Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) den gesetzlichen Vertreter Herrn  Frau  Name Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) den gerichtlich bestellten Betreuer, der eine Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat (§ 53 Absatz 2 ZPO) Herrn  Frau  Firma/Name ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) diese vertreten durch Funktion Name ggf. Vorname(n) A B 4 sowie die weiteren Vollstreckungstitel aufgeführt in weiterer Anlage (sowie) die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung      Forderungsaufstellungen) übermittelt. Bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen: Elektronische Dokumente der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke sind beigefügt. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden erst nach Mitteilung des Aktenzeichens versandt. Es wird um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten. Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden gleichzeitig auf dem Postweg übersandt. Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt: Beschluss über bewilligte Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe Vollmacht Geldempfangsvollmacht Vorpfändungsbenachrichtigung Aufstellung über die geleisteten Zahlungen Aufstellung der Inkassokosten Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes Versicherungen Schuldner (zu Ziffer      ) vertreten durch den Bevollmächtigten Herr  Frau  Unternehmen  Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße                    Hausnummer       Postleitzahl Ort       Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen wird/werden der Vollstreckungstitel (zu Ziffer      ) Art Aussteller Datum Geschäftszeichen zuzüglich Zustellungsnachweis sowie der Vollstreckungstitel (zu Ziffer      ) Art Aussteller Datum Geschäftszeichen zuzüglich Zustellungsnachweis B C D E Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 752a Absatz 1 ZPO versichert. Es wird gemäß § 754a Absatz 3 Nummer 1 und 2 ZPO versichert, dass die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehen. Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 753a Absatz 1 ZPO versichert. 5 Gütliche Erledigung, Zahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO) Der Vollstreckungsauftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung. Mit einer Zahlungsvereinbarung besteht kein Einverständnis Einverständnis wie folgt: Folgende Zahlungsfrist wird gewährt: Es werden Teilbeträge eingezogen. Ratenhöhe mindestens      Euro monatlicher Turnus sonstiger Turnus: Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers. sonstige Weisungen: Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer ) Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt: Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen ohne vorherigen Pfändungsversuch nach den §§ 802c, 802f ZPO. nach vorherigem Pfändungsversuch nach den §§ 802c, 807 ZPO (Modul L). Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist, wird beantragt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten. wird um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen gebeten. Auf die Mitteilung der Terminsbestimmung nach § 802f ZPO wird verzichtet. Es ist beabsichtigt, an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen. Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Absatz 1 ZPO) gegen den Schuldner (zu Ziffer ) Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne Grund weigert, die Vermögensauskunft zu erteilen, wird der Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO beantragt. Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen den Gläubiger. den Bevollmächtigten. den zuständigen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher wird mit der Verhaftung des Schuldners nach § 802g Absatz 2 ZPO beauftragt. Zustellung sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel des Vollstreckungstitels (zu Ziffer      ) der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden Kosten werden folgende Aufträge erteilt: F G H I nebst einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls zu übersenden an 6 Pfändung und Verwertung Es soll eine Sachpfändung durchgeführt werden einschließlich beschränkt auf: Taschenpfändungen Kassenpfändungen Es soll eine Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, durchgeführt werden. Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 GVGA besteht kein Einverständnis. Der Pfändungsauftrag steht unter der Bedingung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (zu Ziffer      ) (§ 755 ZPO) Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners: für den Fall, dass sich im Verfahren herausstellt, dass keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorliegt: Ermittlung nach § 755 Absatz 1 ZPO der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen Behörden Ermittlung nach § 755 Absatz 2 ZPO des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI: Bezeichnung Postfach Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist: der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt Verhaftung des Schuldners (zu Ziffer      ) (§ 802g Absatz 2 ZPO) Haftbefehl des Amtsgerichts vom Geschäftszeichen Vorpfändung (§ 845 ZPO) Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die pfändbaren Forderungen, die dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden mit Ausnahme folgender Forderungen: folgenden Forderungen: J K L M 7 weitere Aufträge Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden: 1.    2.     3.     Dem Gerichtsvollzieher werden folgende Hinweise gegeben und es werden folgende Vorgaben gemacht: Es wird um Übersendung des Protokolls Gesamtprotokolls gebeten. Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher gebeten, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt. Es wird um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen für den Fall gebeten, dass Namen der Auftraggeber Unterschriften der Auftraggeber Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) über den Schuldner (zu Ziffer ) Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI: Bezeichnung Postfach Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist: Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und Absatz 1a AO bezeichneten Daten abzurufen Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Absatz 4 Satz 3 ZPO) Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wird vorgetragen: N O P Q Anlage 2 Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen 1 Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Angaben zum Schuldner: Herr   Frau   Unternehmen   Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Kontaktdaten des Antragstellers: Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter Name/Firma ggf. Vorname(n) Telefon E-Mail Fax Geschäftszeichen Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen. Begründung des Antrags: Begründung für Antrag auf Anordnung der Durchsuchung nach § 758a Absatz 1 ZPO: Begründung für Antrag auf Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung nach § 758a Absatz 4 ZPO: Vom Gericht auszufüllen: Eingangsstempel , den An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmjv.de/Zwangsvollstreckungsformulare. 2 Es werden die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen und die Protokolle über     (Anzahl) Vollstreckungshandlungen übermittelt. Zusätzlich wird beantragt, anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. den Beschluss direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung weiterzuleiten. vor Erlass der Anordnungen keine Anhörung durchzuführen. Eine Anhörung würde den Vollstreckungserfolg aus den nachstehenden Gründen gefährden: Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt: Mitteilungen des Vollstreckungsorgans Unterlagen, die darlegen, dass eine Anhörung wichtige Interessen des Gläubigers gefährden würde Vollmacht Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG Namen der Antragsteller Unterschriften der Antragsteller Versicherung Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 752a Absatz 1 ZPO versichert. Anlage 4 Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 1 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Elektronische Kostenmarke: Ein SEPA-Lastschriftmandat wurde erteilt. Gerichtskostenbefreiung gemäßNummer          Wert      Datum , Euro vom Vom Gericht auszufüllen: Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem Formular auf www.bmjv.de/Zwangsvollstreckungsformulare.                     , den Angaben zum Schuldner: Herr   Frau   Unternehmen                                         Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland) Es besteht bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO (Vorpfändung). Kontaktdaten des Antragstellers: Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter Name/Firma ggf. Vorname(n) Telefon        E-Mail                                    Fax SAFE-ID Geschäftszeichen Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen. Zusätzlich wird beantragt, anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen. die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben). Gleichzeitig ist der Drittschuldner aufzufordern, eine Erklärung nach § 840 Absatz 1 ZPO abzugeben. Prozesskostenhilfe für den Gläubiger (zu Ziffer     ) zu bewilligen. 2 Gleichzeitig wird beantragt, einen Rechtsanwalt beizuordnen. Begründung: Die Schuldnerseite wird rechtsanwaltlich vertreten. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist aus den folgenden Gründen erforderlich: Es wird folgender zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gewählt: Herr   Frau   Unternehmen   Name/Firma ggf. Vorname(n) Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Es werden • die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen • und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung: Forderungsaufstellungen) übermittelt. Bei elektronischen Vollstreckungsanträgen: Elektronische Dokumente der in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke sind beigefügt. Die in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden erst nach Mitteilung des Aktenzeichens versandt. Es wird um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten. Die in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke werden gleichzeitig auf dem Postweg übersandt. Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt: Abdruck Gerichtskostenstempler Elektronische Kostenmarke Beschluss über bewilligte Prozesskostenhilfe Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers mit Belegen Vollmacht Belege zu Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner oder Dritter Aufstellung über die geleisteten Zahlungen Aufstellung der Inkassokosten Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG Versicherungen Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 752a Absatz 1 ZPO versichert. Es wird gemäß § 829a Absatz 3 Nummer 1 und 2 ZPO versichert, dass die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsantrags noch bestehen. Namen der Antragsteller Unterschriften der Antragsteller Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundestagsdrucksache 21/3737) sind Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a und § 829a der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen. Diese Änderungen machen die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen an den Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 geändert worden sind, erforderlich. Des Weiteren ist es ungeachtet der Regelung des § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV auf Dauer den Rechtsanwendern nicht zumutbar, selbst die Formulare an die geänderten Rechtsvorschriften anzupassen. Die Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 verbessert so die Handhabbarkeit der Formulare. Damit soll die Verordnung auch zur Erreichung von Ziel 16 der UN- Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, auf allen Ebenen leistungsfähige Institutionen aufzubauen. Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Mit den in der Verordnung vorgeschlagenen Änderungen werden die Formulare insbesondere an die vorgesehene Neufassung der Versicherung nach § 754a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 829a Absatz 3 Nummer 1 ZPO nach Artikel 1 Nummer 5 und 13 in der Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundestagsdrucksache 21/3737 – ZPO-RegE), angepasst. Die Verordnung beschränkt sich auf die Anpassung der Formulare an die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung geänderten Rechtsvorschriften und redaktionelle Korrekturen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt der Regelungsvorschläge beigetragen. IV. Alternativen Keine. Den Rechtsanwendern ist es auf Dauer unzumutbar, die Formulare – wie nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 der ZVFV zulässig – jeweils selbst an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen. V. Regelungskompetenz Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für die Änderung der ZVFV ergibt sich aus § 753 Absatz 3 Satz 1, § 758a Absatz 6 Satz 1 und 2 und § 829 Absatz 4 Satz 1 und 2 ZPO. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Handhabbarkeit der Formulare wird dadurch erleichtert, dass die Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a und § 829a ZPO, die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehen sind, in den Formularen nachvollzogen werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem die Verordnung die angesprochenen Formulare an die künftigen Änderungen der Rechtsvorschriften anpasst und dadurch auch deren Handhabbarkeit erleichtert, leistet sie einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsprinzip verlangt in Zielbestimmung 16.3 „die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten“ und in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Ziele insbesondere dadurch, dass sie die Handhabbarkeit der Formulare in den jeweiligen Vollstreckungsverfahren und damit die Rechtsanwendung auf Gläubigerseite erleichtert. Die Verordnung folgt damit auch den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Dem Bund entstehen für das Jahr 2026 einmalige Mehrausgaben im Haushalt des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Einzelplan 07. Das Bundesamt für Justiz (BfJ) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vollstreckt überwiegend nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG). Das BfJ muss die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht bei Gericht beantragen, sondern führt diese als Vollstreckungsbehörde selbst durch (§ 6 Absatz 2 Satz 2 JBeitrG), insoweit schließt sich die Nutzung von Formularen aus. Soweit Gerichtsvollzieher beauftragt werden, sei es als Vollziehungsbeamte nach dem JBeitrG (§ 196 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) oder zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG), müssen dabei die durch die ZVFV eingeführten Formulare nicht verwendet werden, da § 6 Absatz 1 Nummer 1 J BeitrG nicht auf § 753 Absatz 3 ZPO verweist. Das BfJ vollstreckt darüber hinaus in geringem Umfang auch nach der ZPO (beispielsweise Einziehung von gewährter Opferhilfe). In diesen Fällen müssen die Formulare verwendet werden. Deshalb entsteht für die Umstellung der drei geänderten Formulare ein einmaliger Umstellungsaufwand für die Integration der wenigen durch diese Verordnung vorgesehenen Änderungen in der IT-Fachanwendung AVVISO. Für diesen Umstellungsaufwand durch einen externen Dienstleister werden für das BfJ die einmalig für das Jahr 2026 entstehenden zusätzliche Haushaltsausgaben auf 500 Euro geschätzt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Aufwand für den externen Dienstleister für die letztendlich geringfügigen Änderungen an drei Formularen sich auf einen halben Personentag beschränken wird. Es wird weiterhin von einer Vergütung des externen Dienstleisters von 1 000 Euro pro Personentag ausgegangen. Der Mehrbedarf an Sachmitteln soll finanziell im Einzelplan 07 ausgeglichen werden. Für die Haushalte der Länder einschließlich der Kommunen ist ebenfalls im Jahr 2026 mit einmaligen IT-bezogenen Sachkosten in Höhe von voraussichtlich 88 000 Euro zu rechnen. Diese verteilen sich auf die Länder in Höhe von 8 000 Euro und die Kommunen in Höhe von 80 000 Euro. Den Ländern entstehen Kosten für externe Programmierungen ihrer Fachanwendungen für die Benutzung der Formulare, wenn sie sie selbst als Antragsteller oder Auftraggeber nutzen müssen, weil sie über die ZPO vollstrecken; sei es (optional) für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen, sei es, wie teilweise durch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder eröffnet, für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die externen Programmierungen der Fachanwendungen für vollstreckende Landesbehörden länderbezogen zentralisiert erfolgen und der Aufwand des externen Dienstleisters sich für die letztendlich geringfügigen Änderungen an drei Formularen auf einen halben Personentag beschränken wird. Es wird weiterhin von einer Vergütung des externen Dienstleisters von 1 000 Euro pro Personentag ausgegangen (16*1 000*1/2 Euro = 8 000 Euro). Für die Kommunen ist im Jahr 2026 mit einmaligen IT-bezogenen Sachkosten zu rechnen, wenn sie die Formulare als Antragsteller oder Auftraggeber nutzen müssen, weil sie nach der ZPO vollstrecken; sei es (optional) für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen, sei es, wie teilweise durch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder eröffnet, für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass Kommunen ihre IT-Anwendungen auf Landkreisebene von Softwareanbietern in unterschiedlichen Vertragsmodellen beziehen. So wird davon ausgegangen, dass etwas mehr als die Hälfte (60 Prozent) der rund 400 Kreise (Landkreise und kreisfreie Städte) ein Vertragsmodell gewählt haben, das mit monatlichen abonnementähnlichen Zahlungen an den jeweiligen Softwareanbieter vergütet wird. Hierbei werden notwendige Updates und Neuerungen innerhalb des Vertragsmodells ohne zusätzliche Vergütung eingespeist. Es wird weiter angenommen, dass der andere Teil (40 Prozent) ein Vertragsmodell gewählt hat, innerhalb dessen Updates und Neuerungen als Dienstleistung hinzugekauft werden müssen. Für das Aufspielen der Änderungen an den Formularen wird auch hier von einem Aufwand von einem halben Personentag zu 1 000 Euro pro Personentag ausgegangen (400*40/100*1 000*1/2 = 80 000 Euro). Mit weiteren Haushaltsausgaben für den Bund und die Länder (einschließlich der Kommunen) ist nicht zu rechnen. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner, da davon auszugehen ist, dass Bürgerinnen und Bürger keine Anpassung von IT- Anwendungen vornehmen müssen, sondern die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf dessen Internet-Seite veröffentlichten und jeweils aktuellen Formulare nutzen. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Professionelle Auftraggeber oder Antragsteller (insbesondere die Anwaltschaft, Inkassodienstleister und Notare) werden die Formulare für die Zwangsvollstreckung in der Regel softwaregestützt nutzen. Hierbei wird von etwa zehn einschlägig tätigen Software-Anbietern ausgegangen. In dieser Software müssen einmalig die Formulare auf ihre geänderte Fassung umgestellt werden. Die Umstellung von: – Formular 1 – Formular 2 und – Formular 4 durch die hierauf spezialisierten Softwareanbieter und ihr Bezug durch die professionellen Auftraggeber oder Antragsteller stellen einen absehbar geringen Zeit- und Sachaufwand dar. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für den Bund und die Länder entstehen mit dem Bezug der Implementierung der neuen Formulare in ihre Fachanwendungen durch externe Dienstleister im Jahr 2026 lediglich jeweils einmalige geringfügige Sachaufwände für die Inanspruchnahme letzterer. Die Umstellung von: – Formular 1 – Formular 2 und – Formular 4 stellt einen absehbar geringen Sachaufwand dar. Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungsträger Mit Artikel 16 Nummer 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung soll nach § 66 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein neuer Absatz 5 eingefügt werden. Es ist vorgesehen zu regeln, dass die Zwangsvollstreckungsformulare von Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB X ausüben, bei der Vollstreckung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der ZPO nicht genutzt werden müssen. Folglich werden diesen Behörden voraussichtlich auch keine Kosten für die Anpassung der Formulare an die dann geänderten Rechtsvorschriften entstehen. 5. Weitere Kosten Sonstige direkte und indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen entstehen nicht. Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen der Verordnung betreffen alle Geschlechter in gleicher Weise. Demographische oder verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland. Da sich der Inhalt der Verordnung im Wesentlichen auf die Anpassung der Zwangsvollstreckungsformulare an die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen geänderten Rechtsvorschriften beschränkt, ist eine Experimentierklausel nicht angebracht. VIII. Befristung; Evaluierung Da sich der Inhalt der Verordnung im Wesentlichen auf die Anpassung der Zwangsvollstreckungsformulare an die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen geänderten Rechtsvorschriften beschränkt, ist eine Befristung nicht möglich. Eine Evaluierung ist angesichts des Inhalts des Regelungsvorhabens ebenfalls nicht angebracht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung) Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ZVFV-E) Die Zwangsvollstreckungsformulare wurden bereits durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZVFV vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 203 vom 21.06.2024) im Layout geändert. Die optische Hervorhebung der Module wurde von einem grau hinterlegten und mit einem Buchstaben gekennzeichneten Balken geändert in eine mit einem Buchstaben gekennzeichnete eckige Klammer. Die textliche Beschreibung in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ZVFV ist nunmehr anzupassen. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 erhalten folgende Formulare zur Zwangsvollstreckung, nämlich „Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 ZVFV), „Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen“ (Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 ZVFV) sowie „Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses“ (Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 ZVFV) die aus dem Anhang ersichtliche Fassung. Die Änderungen der ZPO, die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erfolgen sollen, werden in diesen Formularen umgesetzt. So wird sichergestellt, dass die Aufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an Gerichte in der nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen zulässigen Weise gestellt werden können, ohne dass die Nutzenden selbst Änderungen an den Formularen vornehmen müssen. Solche Änderungen sind zwar nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV zulässig, jedoch würde Nutzenden durch Formulare, die nicht an die geänderten Rechtsvorschriften angepasst sind, der Zugang zur Zwangsvollstreckung bei jeder Verwendung der Formulare erschwert. Die nachfolgend beschriebenen Änderungen werden bei den Formularen vorgenommen: – Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher Der Hinweistext zu den Ausfüllhinweisen neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der Anschrift des Gerichtsvollziehers oder der Verteilerstelle des Amtsgerichts wird entfernt. Im Modul C werden Auswahlmöglichkeiten eingefügt zur Mitteilung über die gleichzeitige Versendung von elektronischen Dokumenten mit dem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Versendung von Schriftstücken erst nach Mitteilung des Aktenzeichens und die gleichzeitige Übersendung von Schriftstücken mit dem elektronischen Auftrag. Die Bezeichnung der Schriftstücke erfolgt auf Grundlage der vorgesehenen Änderung der Vorschrift § 754a ZPO-RegE. Im Modul E werden die Versicherungen an die Vorschriften der §§ 752a und 754a ZPO-RegE angepasst. Die Versicherung zum Geldempfang nach § 753a ZPO- RegE wird neu aufgenommen. Sie ist nicht von einer erteilten Vollmacht zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, umfasst, sondern ist, bei Vorliegen, von den hierzu Verpflichteten zusätzlich zu versichern. Der Rahmen des Moduls wird entsprechend vergrößert. Im Modul I wird die Möglichkeit eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls zu beantragen und übersenden zu lassen aufgenommen. Der Rahmen des Moduls wird entsprechend vergrößert. – Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen Der Hinweistext zu den Ausfüllhinweisen neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der Anschrift des Amtsgerichts wird entfernt. Im Rahmen mit der Überschrift „Versicherungen“ wird die Versicherung nach der Vorschrift § 752a ZPO-RegE aufgenommen. – Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Der Hinweistext zu den Ausfüllhinweisen neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der Anschrift des Amtsgerichts wird entfernt. Im vierten Rahmen werden Auswahlmöglichkeiten eingefügt zur Mitteilung über die gleichzeitige Versendung von elektronischen Dokumenten mit dem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Versendung von Schriftstücken erst nach Mitteilung des Aktenzeichens und die gleichzeitige Übersendung von Schriftstücken mit dem elektronischen Antrag. Die Bezeichnung der Schriftstücke erfolgt auf Grundlage der Vorschrift § 829a ZPO-RegE. Im fünften Rahmen wird die Möglichkeit entfernt, eine Geldempfangsvollmacht als beigefügte Anlage anzuwählen, da eine solche im Falle der Forderungspfändung bei der Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht keine Berücksichtigung finden kann. In der Folge dieser Änderung werden die nachfolgenden Ankreuzmöglichkeiten jeweils um eine Position aufgerückt und unten ein zusätzliches Freitextfeld eingefügt. Im sechsten Rahmen werden die Versicherungen gemäß den Vorschriften §§ 752a und 829a ZPO-RegE aktualisiert. Bis auf die redaktionelle Anpassung des Wegfalls des Hinweistextes auf die Ausfüllhinweise, das Entfernen der Auswahlmöglichkeit der Geldempfangsvollmacht und den hiermit einhergehenden Änderungen der Gestaltung, sind alle Änderungen durch die in dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen Änderungen veranlasst. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Verordnung soll erst am 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Die frühzeitige Veröffentlichung der Verordnung soll den professionell an den Verfahren der Zwangsvollstreckung Beteiligten aus Wirtschaft und Verwaltung die Möglichkeit zur Implementierung der geänderten Formulare in ihre IT-Fachanwendungen geben, damit die neuen Formulare baldmöglichst nach Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung nutzbar sind. - 23 - Drucksache 161/26

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