Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Text
Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 161/26
24.03.26
R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
A. Problem und Ziel
Mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur
weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundestagsdrucksache 21/3737) sind
Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a und § 829a der Zivilprozessordnung (ZPO)
vorgesehen. Diese Änderungen machen die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen
an den Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die
zuletzt durch Verordnung vom 17. Juni 2024 geändert worden ist, erforderlich. Diese
Anpassungen sollen umgesetzt werden, um die Nutzung der Formulare zu erleichtern.
Die Verordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Mit dieser Änderungsverordnung sollen die Anlagen 1, 2 und 4 der ZVFV an die
vorgesehenen neuen Rechtsvorschriften angepasst werden.
C. Alternativen
Keine. Den Rechtsanwendern ist es auf Dauer unzumutbar, die Formulare – wie nach § 3
Absatz 2 Nummer 1 der ZVFV zulässig – jeweils selbst an die geänderten
Rechtsvorschriften anzupassen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund entstehen im Jahr 2026 einmalige geringfügige Sachkosten als
Haushaltsausgaben von 500 Euro.
Für die Länder einschließlich der Kommunen entstehen im Jahr 2026 einmalige
geringfügige Sachkosten von 88 000 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein, für die Wirtschaft und die Verwaltung
jeweils nur geringfügiger Erfüllungsaufwand.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht 2026 ein einmaliger, geringfügiger Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Kommunen
entstehen im Jahr 2026 jeweils geringfügige einmalige Erfüllungsaufwände.
F. Weitere Kosten
Sonstige Kosten für die Wirtschaft sowie Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht
zu erwarten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, ergeben sich nicht.
Bundesrat Drucksache 161/26
24.03.26
R
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-
Verordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-
Verordnung
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 753 Absatz 3 Satz 1, des § 758a Absatz 6 Satz 1 und 2 und des § 829 Absatz 4 Satz 1
und 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch eine mit einem
Buchstaben versehene eckige Klammer gekennzeichnet sind (Module).“
2. Die Anlagen 1, 2 und 4 werden durch die aus dem Anhang ersichtlichen Anlagen 1, 2
und 4 ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 2)
Anlage 1
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
1
An
Angaben zum Schuldner:
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Kontaktdaten des Auftraggebers:
Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Telefon E-Mail Fax
SAFE-ID
Geschäftszeichen
Der Gläubiger beabsichtigt, für die Begleichung der Kosten
für diesen Vollstreckungsauftrag ein SEPA-Lastschriftmandat
zu erteilen.
Befreiung von Gerichtsvollzieherkosten gemäß:
Für die Weiterleitung der vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Gelder wird folgende Bankverbindung mitgeteilt:
Bankverbindung des
Gläubigers: gesetzlichen Vertreters: Bevollmächtigten: abweichenden Kontoinhabers:
Name des Kontoinhabers
IBAN BIC (Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)
Verwendungszweck
, den
Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem
Formular auf www.bmjv.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
2
In der Zwangsvollstreckungssache
des Gläubigers (zu Ziffer )
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
Registergericht
Registernummer
Der Gläubiger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
sowie der weiteren Gläubiger gemäß weiterer Anlage
Gläubiger (zu Ziffer ) vertreten durch Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine
Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Herrn Frau
Firma/Name
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
diese vertreten durch
Funktion
Name
ggf. Vorname(n)
A
3
Gläubiger (zu Ziffer ) vertreten durch den Bevollmächtigten
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland) Geschäftszeichen
gegen
den Schuldner (zu Ziffer )
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen Geburtsdatum Geburtsort
Registergericht Registernummer
sowie die weiteren Schuldner gemäß weiterer Anlage
Schuldner (zu Ziffer ) vertreten durch Firma oder Funktion
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
den gesetzlichen Vertreter
Herrn Frau
Name
Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
den gerichtlich bestellten Betreuer,
der eine
Ausschließlichkeitserklärung abgegeben hat
(§ 53 Absatz 2 ZPO)
Herrn Frau
Firma/Name
ggf. Vorname(n)
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
diese vertreten durch
Funktion
Name
ggf. Vorname(n)
A
B
4
sowie die weiteren Vollstreckungstitel aufgeführt in weiterer Anlage
(sowie) die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung Forderungsaufstellungen) übermittelt.
Bei elektronischen Vollstreckungsaufträgen:
Elektronische Dokumente der in
§ 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 ZPO genannten
Schriftstücke sind beigefügt.
Die in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke
werden erst nach Mitteilung des
Aktenzeichens versandt. Es wird um
Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
Die in § 754a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 ZPO genannten
Schriftstücke werden gleichzeitig auf
dem Postweg übersandt.
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Beschluss über bewilligte Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe
Vollmacht
Geldempfangsvollmacht
Vorpfändungsbenachrichtigung
Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
Aufstellung der Inkassokosten
Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes
Versicherungen
Schuldner (zu Ziffer ) vertreten durch den Bevollmächtigten
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma
ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Geschäftszeichen
wird/werden
der Vollstreckungstitel (zu Ziffer )
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
zuzüglich Zustellungsnachweis
sowie der Vollstreckungstitel (zu Ziffer )
Art
Aussteller
Datum
Geschäftszeichen
zuzüglich Zustellungsnachweis
B
C
D
E
Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 752a Absatz 1 ZPO versichert.
Es wird gemäß § 754a Absatz 3 Nummer 1 und 2 ZPO versichert, dass die übermittelten elektronischen Dokumente
jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken
übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehen.
Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 753a Absatz 1 ZPO versichert.
5
Gütliche Erledigung, Zahlungsvereinbarung (§ 802b ZPO)
Der Vollstreckungsauftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.
Mit einer Zahlungsvereinbarung besteht
kein Einverständnis Einverständnis wie folgt:
Folgende Zahlungsfrist wird gewährt:
Es werden Teilbeträge eingezogen.
Ratenhöhe mindestens Euro
monatlicher Turnus sonstiger Turnus:
Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen des Gerichtsvollziehers.
sonstige Weisungen:
Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners (zu Ziffer )
Vermögensauskunft nach § 802c ZPO Weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO
Die Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich
geändert, weil
Zur Glaubhaftmachung wird beigefügt:
Die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder die weitere Vermögensauskunft nach § 802d ZPO soll erfolgen
ohne vorherigen Pfändungsversuch nach
den §§ 802c, 802f ZPO.
nach vorherigem Pfändungsversuch nach den §§ 802c, 807 ZPO
(Modul L).
Sofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,
wird beantragt, das Verfahren
zur Abnahme der
Vermögensauskunft nach den §§ 802c,
802f ZPO einzuleiten.
wird um Rücksendung der
Vollstreckungsunterlagen
gebeten.
Auf die Mitteilung der Terminsbestimmung nach § 802f ZPO wird verzichtet.
Es ist beabsichtigt, an dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft teilzunehmen.
Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Absatz 1 ZPO) gegen den Schuldner (zu Ziffer )
Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich ohne
Grund weigert, die Vermögensauskunft zu erteilen, wird der Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO
beantragt. Der Gerichtsvollzieher wird gebeten, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu
ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen
den Gläubiger.
den Bevollmächtigten. den zuständigen Gerichtsvollzieher.
Der Gerichtsvollzieher wird mit der
Verhaftung des Schuldners nach
§ 802g Absatz 2 ZPO beauftragt.
Zustellung
sämtlicher beigefügter Vollstreckungstitel
des Vollstreckungstitels (zu Ziffer )
der beigefügten Vorpfändungsbenachrichtigung nach § 845 ZPO
Wegen der aus den Forderungsaufstellungen ersichtlichen Forderungen und der für dieses Verfahren entstehenden
Kosten werden folgende Aufträge erteilt:
F
G
H
I
nebst einer beglaubigten Abschrift des Haftbefehls
zu übersenden an
6
Pfändung und Verwertung
Es soll eine Sachpfändung durchgeführt werden
einschließlich beschränkt auf:
Taschenpfändungen
Kassenpfändungen
Es soll eine Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden
können, durchgeführt werden.
Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 GVGA besteht kein Einverständnis.
Der Pfändungsauftrag steht unter der Bedingung, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände
ergeben.
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (zu Ziffer ) (§ 755 ZPO)
Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners:
für den Fall, dass sich im Verfahren herausstellt, dass keine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners vorliegt:
Ermittlung nach § 755 Absatz 1 ZPO
der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei
der Meldebehörde
der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einsicht in das
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister
der gegenwärtigen Anschriften, des Ortes der Hauptniederlassung oder des Sitzes des Schuldners durch Einholung
einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen
Behörden
Ermittlung nach § 755 Absatz 2 ZPO
des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde
der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
Bezeichnung
Postfach
Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist:
der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG des Schuldners beim Kraftfahrt-Bundesamt
Verhaftung des Schuldners (zu Ziffer ) (§ 802g Absatz 2 ZPO)
Haftbefehl des Amtsgerichts
vom
Geschäftszeichen
Vorpfändung (§ 845 ZPO)
Anfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die
pfändbaren Forderungen, die dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt werden
mit Ausnahme folgender Forderungen:
folgenden Forderungen:
J
K
L
M
7
weitere Aufträge
Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge
Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:
1.
2.
3.
Dem Gerichtsvollzieher werden folgende Hinweise gegeben und es werden folgende Vorgaben gemacht:
Es wird um Übersendung des
Protokolls Gesamtprotokolls
gebeten.
Im Fall der Nichtzuständigkeit wird um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an den zuständigen Gerichtsvollzieher
gebeten, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.
Es wird um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen für den Fall gebeten, dass
Namen der Auftraggeber
Unterschriften der Auftraggeber
Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) über den Schuldner (zu Ziffer )
Erhebung des Namens und der Vornamen oder der Firma sowie der Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber des Schuldners
bei
den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung
der folgenden berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI:
Bezeichnung
Postfach
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist:
Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und Absatz 1a AO
bezeichneten Daten abzurufen
Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner
eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt
Antrag auf aktuelle Einholung von Auskünften (§ 802l Absatz 4 Satz 3 ZPO)
Zur Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners wird vorgetragen:
N
O
P
Q
Anlage 2
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und
einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an
Sonn- und Feiertagen
1
Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung
und einer richterlichen Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit
und an Sonn- und Feiertagen
Angaben zum Schuldner:
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Kontaktdaten des Antragstellers:
Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Telefon E-Mail Fax
Geschäftszeichen
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Begründung des Antrags:
Begründung für Antrag auf Anordnung der Durchsuchung nach § 758a Absatz 1 ZPO:
Begründung für Antrag auf Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung nach § 758a
Absatz 4 ZPO:
Vom Gericht auszufüllen:
Eingangsstempel
, den
An das Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht – Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem
Formular auf www.bmjv.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
2
Es werden die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen und
die Protokolle über (Anzahl) Vollstreckungshandlungen übermittelt.
Zusätzlich wird beantragt,
anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
den Beschluss direkt an den zuständigen Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung weiterzuleiten.
vor Erlass der Anordnungen keine Anhörung durchzuführen. Eine Anhörung würde den Vollstreckungserfolg aus den
nachstehenden Gründen gefährden:
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Mitteilungen des Vollstreckungsorgans
Unterlagen, die darlegen, dass eine Anhörung wichtige Interessen des Gläubigers gefährden würde
Vollmacht
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Namen der Antragsteller
Unterschriften der Antragsteller
Versicherung
Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 752a Absatz 1 ZPO versichert.
Anlage 4
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses
1
An das Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses
und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Elektronische Kostenmarke: Ein SEPA-Lastschriftmandat
wurde erteilt.
Gerichtskostenbefreiung
gemäßNummer Wert Datum
, Euro vom
Vom Gericht auszufüllen:
Raum für Kostenvermerke und Eingangsstempel
Bitte beachten Sie die Ausfüllhinweise zu diesem
Formular auf www.bmjv.de/Zwangsvollstreckungsformulare.
, den
Angaben zum Schuldner:
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Land (wenn nicht Deutschland)
Es besteht bereits ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO (Vorpfändung).
Kontaktdaten des Antragstellers:
Gläubiger gesetzlicher Vertreter Bevollmächtigter
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Telefon E-Mail Fax
SAFE-ID
Geschäftszeichen
Es wird beantragt, den beigefügten Entwurf wie ausgefüllt als Beschluss zu erlassen.
Zusätzlich wird beantragt,
anstelle einer beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.
die Zustellung durch die Geschäftsstelle zu vermitteln (anstatt die Zustellung selbst in Auftrag zu geben).
Gleichzeitig ist der Drittschuldner aufzufordern, eine Erklärung nach § 840 Absatz 1 ZPO abzugeben.
Prozesskostenhilfe für den Gläubiger (zu Ziffer ) zu bewilligen.
2
Gleichzeitig wird beantragt, einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Begründung:
Die Schuldnerseite wird rechtsanwaltlich vertreten.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist aus den folgenden Gründen erforderlich:
Es wird folgender zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gewählt:
Herr Frau Unternehmen
Name/Firma ggf. Vorname(n)
Straße Hausnummer
Postleitzahl Ort
Es werden
• die in dem Beschlussentwurf bezeichneten Vollstreckungstitel mit den jeweiligen Zustellungsnachweisen
• und die Forderungsaufstellung (bei Mehrfachverwendung: Forderungsaufstellungen)
übermittelt.
Bei elektronischen Vollstreckungsanträgen:
Elektronische Dokumente der in § 829a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO
genannten Schriftstücke sind beigefügt.
Die in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücke
werden erst nach Mitteilung des
Aktenzeichens versandt. Es wird um
Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
Die in § 829a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 ZPO genannten
Schriftstücke werden gleichzeitig auf
dem Postweg übersandt.
Es werden folgende weitere Anlagen übermittelt:
Abdruck Gerichtskostenstempler
Elektronische Kostenmarke
Beschluss über bewilligte Prozesskostenhilfe
Im Fall eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gläubigers mit Belegen
Vollmacht
Belege zu Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner oder Dritter
Aufstellung über die geleisteten Zahlungen
Aufstellung der Inkassokosten
Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten mit Belegen
Bescheid nach § 9 Absatz 2 UhVorschG
Versicherungen
Es wird die ordnungsgemäße Bevollmächtigung nach § 752a Absatz 1 ZPO versichert.
Es wird gemäß § 829a Absatz 3 Nummer 1 und 2 ZPO versichert, dass die übermittelten elektronischen Dokumente
jeweils bildlich und inhaltlich mit den in § 829a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ZPO genannten Schriftstücken
übereinstimmen und die Forderungen in Höhe des Vollstreckungsantrags noch bestehen.
Namen der Antragsteller
Unterschriften der Antragsteller
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur
weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (Bundestagsdrucksache 21/3737) sind
Änderungen der §§ 752a, 753a, 754a und § 829a der Zivilprozessordnung (ZPO)
vorgesehen. Diese Änderungen machen die in dieser Verordnung enthaltenen Anpassungen an
den Anlagen 1, 2 und 4 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV), die zuletzt
durch Verordnung vom 17. Juni 2024 geändert worden sind, erforderlich.
Des Weiteren ist es ungeachtet der Regelung des § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV auf Dauer
den Rechtsanwendern nicht zumutbar, selbst die Formulare an die geänderten
Rechtsvorschriften anzupassen. Die Änderung der Anlagen 1, 2 und 4 verbessert so die
Handhabbarkeit der Formulare. Damit soll die Verordnung auch zur Erreichung von Ziel 16 der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, auf allen Ebenen leistungsfähige
Institutionen aufzubauen.
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
Mit den in der Verordnung vorgeschlagenen Änderungen werden die Formulare
insbesondere an die vorgesehene Neufassung der Versicherung nach § 754a Absatz 3 Satz 1
Nummer 1, § 829a Absatz 3 Nummer 1 ZPO nach Artikel 1 Nummer 5 und 13 in der Fassung
des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
(Bundestagsdrucksache 21/3737 – ZPO-RegE), angepasst. Die Verordnung beschränkt sich auf
die Anpassung der Formulare an die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung geänderten Rechtsvorschriften und redaktionelle
Korrekturen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und -vertreter sowie beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum
Inhalt der Regelungsvorschläge beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Den Rechtsanwendern ist es auf Dauer unzumutbar, die Formulare – wie nach § 3
Absatz 2 Nummer 1 der ZVFV zulässig – jeweils selbst an geänderte Rechtsvorschriften
anzupassen.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
für die Änderung der ZVFV ergibt sich aus § 753 Absatz 3 Satz 1, § 758a Absatz 6 Satz 1
und 2 und § 829 Absatz 4 Satz 1 und 2 ZPO.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und den völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Handhabbarkeit der Formulare wird dadurch erleichtert, dass die Änderungen der
§§ 752a, 753a, 754a und § 829a ZPO, die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung vorgesehen sind, in den Formularen
nachvollzogen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem die Verordnung die angesprochenen Formulare an die künftigen Änderungen der
Rechtsvorschriften anpasst und dadurch auch deren Handhabbarkeit erleichtert, leistet sie
einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf
allen Ebenen aufbauen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsprinzip verlangt in Zielbestimmung 16.3
„die Rechtsstaatlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene zu fördern und den
gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten“ und in Zielbestimmung 16.6
„leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen“. Die Verordnung fördert die Erreichung dieser Ziele insbesondere dadurch, dass sie
die Handhabbarkeit der Formulare in den jeweiligen Vollstreckungsverfahren und damit die
Rechtsanwendung auf Gläubigerseite erleichtert.
Die Verordnung folgt damit auch den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
„(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie (5.) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen für das Jahr 2026 einmalige Mehrausgaben im Haushalt des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Einzelplan 07.
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
und für Verbraucherschutz vollstreckt überwiegend nach dem Justizbeitreibungsgesetz
(JBeitrG). Das BfJ muss die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere
Vermögensrechte nicht bei Gericht beantragen, sondern führt diese als Vollstreckungsbehörde selbst
durch (§ 6 Absatz 2 Satz 2 JBeitrG), insoweit schließt sich die Nutzung von Formularen
aus. Soweit Gerichtsvollzieher beauftragt werden, sei es als Vollziehungsbeamte nach dem
JBeitrG (§ 196 Absatz 1 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher) oder zur
Abnahme der Vermögensauskunft (§ 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrG), müssen dabei die durch
die ZVFV eingeführten Formulare nicht verwendet werden, da § 6 Absatz 1 Nummer 1 J
BeitrG nicht auf § 753 Absatz 3 ZPO verweist.
Das BfJ vollstreckt darüber hinaus in geringem Umfang auch nach der ZPO (beispielsweise
Einziehung von gewährter Opferhilfe). In diesen Fällen müssen die Formulare verwendet
werden. Deshalb entsteht für die Umstellung der drei geänderten Formulare ein einmaliger
Umstellungsaufwand für die Integration der wenigen durch diese Verordnung
vorgesehenen Änderungen in der IT-Fachanwendung AVVISO. Für diesen Umstellungsaufwand
durch einen externen Dienstleister werden für das BfJ die einmalig für das Jahr 2026
entstehenden zusätzliche Haushaltsausgaben auf 500 Euro geschätzt. Hierbei wird davon
ausgegangen, dass der Aufwand für den externen Dienstleister für die letztendlich
geringfügigen Änderungen an drei Formularen sich auf einen halben Personentag beschränken wird.
Es wird weiterhin von einer Vergütung des externen Dienstleisters von 1 000 Euro pro
Personentag ausgegangen.
Der Mehrbedarf an Sachmitteln soll finanziell im Einzelplan 07 ausgeglichen werden.
Für die Haushalte der Länder einschließlich der Kommunen ist ebenfalls im Jahr 2026 mit
einmaligen IT-bezogenen Sachkosten in Höhe von voraussichtlich 88 000 Euro zu rechnen.
Diese verteilen sich auf die Länder in Höhe von 8 000 Euro und die Kommunen in Höhe
von 80 000 Euro.
Den Ländern entstehen Kosten für externe Programmierungen ihrer Fachanwendungen für
die Benutzung der Formulare, wenn sie sie selbst als Antragsteller oder Auftraggeber
nutzen müssen, weil sie über die ZPO vollstrecken; sei es (optional) für die Beitreibung
privatrechtlicher Forderungen, sei es, wie teilweise durch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze
der Länder eröffnet, für die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass die externen Programmierungen der
Fachanwendungen für vollstreckende Landesbehörden länderbezogen zentralisiert erfolgen und der
Aufwand des externen Dienstleisters sich für die letztendlich geringfügigen Änderungen an
drei Formularen auf einen halben Personentag beschränken wird. Es wird weiterhin von
einer Vergütung des externen Dienstleisters von 1 000 Euro pro Personentag ausgegangen
(16*1 000*1/2 Euro = 8 000 Euro).
Für die Kommunen ist im Jahr 2026 mit einmaligen IT-bezogenen Sachkosten zu rechnen,
wenn sie die Formulare als Antragsteller oder Auftraggeber nutzen müssen, weil sie nach
der ZPO vollstrecken; sei es (optional) für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen,
sei es, wie teilweise durch die Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder eröffnet, für
die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass Kommunen ihre IT-Anwendungen auf
Landkreisebene von Softwareanbietern in unterschiedlichen Vertragsmodellen beziehen. So wird
davon ausgegangen, dass etwas mehr als die Hälfte (60 Prozent) der rund 400 Kreise
(Landkreise und kreisfreie Städte) ein Vertragsmodell gewählt haben, das mit monatlichen
abonnementähnlichen Zahlungen an den jeweiligen Softwareanbieter vergütet wird. Hierbei
werden notwendige Updates und Neuerungen innerhalb des Vertragsmodells ohne zusätzliche
Vergütung eingespeist. Es wird weiter angenommen, dass der andere Teil (40 Prozent) ein
Vertragsmodell gewählt hat, innerhalb dessen Updates und Neuerungen als Dienstleistung
hinzugekauft werden müssen. Für das Aufspielen der Änderungen an den Formularen wird
auch hier von einem Aufwand von einem halben Personentag zu 1 000 Euro pro
Personentag ausgegangen (400*40/100*1 000*1/2 = 80 000 Euro).
Mit weiteren Haushaltsausgaben für den Bund und die Länder (einschließlich der
Kommunen) ist nicht zu rechnen.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da davon auszugehen ist, dass Bürgerinnen und Bürger keine Anpassung von IT-
Anwendungen vornehmen müssen, sondern die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz auf dessen Internet-Seite veröffentlichten und jeweils aktuellen
Formulare nutzen.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Professionelle Auftraggeber oder Antragsteller (insbesondere die Anwaltschaft,
Inkassodienstleister und Notare) werden die Formulare für die Zwangsvollstreckung in der Regel
softwaregestützt nutzen. Hierbei wird von etwa zehn einschlägig tätigen Software-Anbietern
ausgegangen. In dieser Software müssen einmalig die Formulare auf ihre geänderte
Fassung umgestellt werden.
Die Umstellung von:
– Formular 1
– Formular 2 und
– Formular 4
durch die hierauf spezialisierten Softwareanbieter und ihr Bezug durch die professionellen
Auftraggeber oder Antragsteller stellen einen absehbar geringen Zeit- und Sachaufwand
dar.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund und die Länder entstehen mit dem Bezug der Implementierung der neuen
Formulare in ihre Fachanwendungen durch externe Dienstleister im Jahr 2026 lediglich
jeweils einmalige geringfügige Sachaufwände für die Inanspruchnahme letzterer. Die
Umstellung von:
– Formular 1
– Formular 2 und
– Formular 4
stellt einen absehbar geringen Sachaufwand dar.
Erfüllungsaufwand der Sozialversicherungsträger
Mit Artikel 16 Nummer 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung soll nach § 66 Absatz 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ein
neuer Absatz 5 eingefügt werden. Es ist vorgesehen zu regeln, dass die
Zwangsvollstreckungsformulare von Behörden, die ihre Tätigkeit nach dem SGB X ausüben, bei der
Vollstreckung von Verwaltungsakten in entsprechender Anwendung der ZPO nicht genutzt
werden müssen. Folglich werden diesen Behörden voraussichtlich auch keine Kosten für die
Anpassung der Formulare an die dann geänderten Rechtsvorschriften entstehen.
5. Weitere Kosten
Sonstige direkte und indirekte Kosten für die Wirtschaft, insbesondere mittelständische
Unternehmen entstehen nicht. Kosten für soziale Sicherungssysteme sind nicht zu erwarten.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben
sich nicht.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Regelungen der
Verordnung betreffen alle Geschlechter in gleicher Weise. Demographische oder
verbraucherpolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Das Regelungsvorhaben hat keine
Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Da sich der Inhalt der Verordnung im Wesentlichen auf die Anpassung der
Zwangsvollstreckungsformulare an die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung vorgesehenen geänderten Rechtsvorschriften beschränkt, ist eine
Experimentierklausel nicht angebracht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Da sich der Inhalt der Verordnung im Wesentlichen auf die Anpassung der
Zwangsvollstreckungsformulare an die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung vorgesehenen geänderten Rechtsvorschriften beschränkt, ist eine
Befristung nicht möglich. Eine Evaluierung ist angesichts des Inhalts des
Regelungsvorhabens ebenfalls nicht angebracht.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ZVFV-E)
Die Zwangsvollstreckungsformulare wurden bereits durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der ZVFV vom 17. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 203 vom 21.06.2024) im Layout
geändert. Die optische Hervorhebung der Module wurde von einem grau hinterlegten und
mit einem Buchstaben gekennzeichneten Balken geändert in eine mit einem Buchstaben
gekennzeichnete eckige Klammer. Die textliche Beschreibung in § 3 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b ZVFV ist nunmehr anzupassen.
Zu Nummer 2
Nach Nummer 2 erhalten folgende Formulare zur Zwangsvollstreckung, nämlich
„Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher“ (Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 ZVFV), „Antrag auf Erlass
einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen Anordnung der
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen“ (Anlage 2 zu § 1 Absatz 2 ZVFV)
sowie „Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses“ (Anlage 4 zu § 1 Absatz 3 ZVFV) die aus dem Anhang ersichtliche
Fassung. Die Änderungen der ZPO, die durch den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung erfolgen sollen, werden in diesen Formularen
umgesetzt. So wird sichergestellt, dass die Aufträge an Gerichtsvollzieher und Anträge an
Gerichte in der nach dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der
Zwangsvollstreckung vorgesehenen zulässigen Weise gestellt werden können, ohne dass die
Nutzenden selbst Änderungen an den Formularen vornehmen müssen. Solche Änderungen sind
zwar nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZVFV zulässig, jedoch würde Nutzenden durch
Formulare, die nicht an die geänderten Rechtsvorschriften angepasst sind, der Zugang zur
Zwangsvollstreckung bei jeder Verwendung der Formulare erschwert. Die nachfolgend
beschriebenen Änderungen werden bei den Formularen vorgenommen:
– Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher
Der Hinweistext zu den Ausfüllhinweisen neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der
Anschrift des Gerichtsvollziehers oder der Verteilerstelle des Amtsgerichts wird
entfernt.
Im Modul C werden Auswahlmöglichkeiten eingefügt zur Mitteilung über die
gleichzeitige Versendung von elektronischen Dokumenten mit dem elektronischen
Vollstreckungsauftrag, die Versendung von Schriftstücken erst nach Mitteilung des
Aktenzeichens und die gleichzeitige Übersendung von Schriftstücken mit dem elektronischen
Auftrag. Die Bezeichnung der Schriftstücke erfolgt auf Grundlage der vorgesehenen
Änderung der Vorschrift § 754a ZPO-RegE.
Im Modul E werden die Versicherungen an die Vorschriften der §§ 752a und
754a ZPO-RegE angepasst. Die Versicherung zum Geldempfang nach § 753a ZPO-
RegE wird neu aufgenommen. Sie ist nicht von einer erteilten Vollmacht zur Vornahme
der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden,
umfasst, sondern ist, bei Vorliegen, von den hierzu Verpflichteten zusätzlich zu versichern.
Der Rahmen des Moduls wird entsprechend vergrößert.
Im Modul I wird die Möglichkeit eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls zu
beantragen und übersenden zu lassen aufgenommen. Der Rahmen des Moduls wird
entsprechend vergrößert.
– Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und einer richterlichen
Anordnung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
Der Hinweistext zu den Ausfüllhinweisen neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der
Anschrift des Amtsgerichts wird entfernt.
Im Rahmen mit der Überschrift „Versicherungen“ wird die Versicherung nach der
Vorschrift § 752a ZPO-RegE aufgenommen.
– Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses
Der Hinweistext zu den Ausfüllhinweisen neben dem Anschriftenfeld zur Eingabe der
Anschrift des Amtsgerichts wird entfernt.
Im vierten Rahmen werden Auswahlmöglichkeiten eingefügt zur Mitteilung über die
gleichzeitige Versendung von elektronischen Dokumenten mit dem elektronischen
Vollstreckungsantrag, die Versendung von Schriftstücken erst nach Mitteilung des
Aktenzeichens und die gleichzeitige Übersendung von Schriftstücken mit dem
elektronischen Antrag. Die Bezeichnung der Schriftstücke erfolgt auf Grundlage der Vorschrift
§ 829a ZPO-RegE.
Im fünften Rahmen wird die Möglichkeit entfernt, eine Geldempfangsvollmacht als
beigefügte Anlage anzuwählen, da eine solche im Falle der Forderungspfändung bei der
Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht keine Berücksichtigung finden kann. In
der Folge dieser Änderung werden die nachfolgenden Ankreuzmöglichkeiten jeweils
um eine Position aufgerückt und unten ein zusätzliches Freitextfeld eingefügt.
Im sechsten Rahmen werden die Versicherungen gemäß den Vorschriften §§ 752a und
829a ZPO-RegE aktualisiert.
Bis auf die redaktionelle Anpassung des Wegfalls des Hinweistextes auf die
Ausfüllhinweise, das Entfernen der Auswahlmöglichkeit der Geldempfangsvollmacht und den
hiermit einhergehenden Änderungen der Gestaltung, sind alle Änderungen durch die
in dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
vorgesehenen Änderungen veranlasst.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll erst am 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Die frühzeitige Veröffentlichung
der Verordnung soll den professionell an den Verfahren der Zwangsvollstreckung
Beteiligten aus Wirtschaft und Verwaltung die Möglichkeit zur Implementierung der geänderten
Formulare in ihre IT-Fachanwendungen geben, damit die neuen Formulare baldmöglichst
nach Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
nutzbar sind.
- 23 - Drucksache 161/26
Relationen
- authored ← Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- part_of_vorgang → Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (Verordnung)