Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 209/26
17.04.26
R
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung
klimaneutraler Mobilität
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 72. Sitzung am 17. April 2026 zu dem
von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der
Förderung klimaneutraler Mobilität – Drucksachen 21/1851, 21/2459,
21/5381 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache
21/5381 angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Medizinischer Fortschritt hat in den vergangenen Jahrzehnten dazu geführt, dass zahlreiche
Krebserkrankungen heute heilbar oder langfristig ohne Rückfallrisiko behandelbar sind. Für
viele Krebsarten ist medizinisch belegt, dass nach einem bestimmten Zeitraum ohne Rezidiv
kein signifikant erhöhtes Krankheits- oder Sterberisiko mehr gegenüber der
Allgemeinbevölkerung besteht.
2. Trotz dieser medizinischen Erkenntnisse sind ehemals an Krebs erkrankte Menschen in
Deutschland weiterhin verpflichtet, ihre frühere Erkrankung bei Versicherungsabschlüssen
oder Kreditverträgen anzugeben. Dies führt in der Praxis häufig zu finanzieller
Benachteiligung, Risikoaufschlägen oder Vertragsablehnungen, selbst dann, wenn aus medizinischer
Sicht kein erhöhtes Risiko mehr vorliegt.
3. In mehreren europäischen Staaten – darunter Frankreich, Belgien, Luxemburg, den
Niederlanden und Portugal – bestehen bereits gesetzliche Regelungen zum sogenannten Recht
auf Vergessenwerden. Diese ermöglichen es ehemals an Krebs erkrankten Personen, nach
Ablauf medizinisch begründeter Fristen (regelmäßig zehn Jahre, bei frühzeitiger Erkrankung
fünf Jahre), ihre überstandene Erkrankung rechtlich unberücksichtigt zu lassen.
4. Diese Regelungen orientieren sich ausdrücklich an medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien
wie Rückfallwahrscheinlichkeiten, Langzeitüberlebensraten und dem Stand der onkologischen
Forschung. Diese Evidenzgrundlage wird in der versicherungsmathematischen
Risikobewertung berücksichtigt oder ersetzt sie.
5. In Deutschland fehlt bislang eine vergleichbare gesetzliche Regelung. Freiwillige
Selbstverpflichtungen einzelner Versicherungsunternehmen können einen verbindlichen,
einklagbaren Rechtsanspruch nicht ersetzen und führen zu uneinheitlichen Ergebnissen.
6. Die fortdauernde Berücksichtigung überwundener Krebserkrankungen ist diskriminierend,
widerspricht dem Ziel gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe und steht im
Spannungsverhältnis zum medizinischen Erkenntnisstand.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sämtliche gesetzliche Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob nach Ablauf medizinisch
begründeter Fristen durch die verpflichtende Angabe von überwundenen Erkrankungen
Benachteiligungen für die Person entstehen;
2. eine gesetzliche Regelung zum Recht auf Vergessenwerden für ehemals an Krebs erkrankte
Menschen zu erarbeiten und umzusetzen, die sicherstellt, dass nach Ablauf medizinisch
begründeter Fristen keine Verpflichtung mehr besteht, eine überwundene Krebserkrankung
zum Beispiel bei Versicherungs- oder Kreditverträgen oder Adoptionen offenzulegen;
3. dabei die medizinische Perspektive ausdrücklich in den Mittelpunkt zu stellen, insbesondere
• den aktuellen Stand der onkologischen Forschung,
• wissenschaftlich belegte Rückfall- und Langzeitrisiken sowie
• international anerkannte medizinische Kriterien für Heilung und dauerhafte Remission;
4. klarzustellen, dass die gesetzliche Regelung nicht primär versicherungsmathematischen
Erwägungen, sondern dem Schutz vor ungerechtfertigter Benachteiligung nach medizinisch
abgeschlossener Erkrankung dient;
5. sich bei der Ausgestaltung der Regelung an den bewährten gesetzlichen Modellen
europäischer Nachbarstaaten und deren Erfahrungen, insbesondere Frankreichs, Belgiens,
Luxemburgs und Portugals, zu orientieren;
6. zu prüfen, inwieweit ein medizinisch fundierter, dynamischer Referenzrahmen geschaffen
werden kann, der es erlaubt, neue medizinische Erkenntnisse und Therapieerfolge künftig
angemessen zu berücksichtigen – dabei sollen perspektivisch auch andere als onkologische
Erkrankungen in den Blick genommen werden.
zu Drucksache 209/26- 3 -
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)