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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität

dip / drucksache 17.04.2026 · WP 21 · zu209/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat zu Drucksache 209/26 17.04.26 R Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität Der Deutsche Bundestag hat in seiner 72. Sitzung am 17. April 2026 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität – Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/5381 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/5381 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1. Medizinischer Fortschritt hat in den vergangenen Jahrzehnten dazu geführt, dass zahlreiche Krebserkrankungen heute heilbar oder langfristig ohne Rückfallrisiko behandelbar sind. Für viele Krebsarten ist medizinisch belegt, dass nach einem bestimmten Zeitraum ohne Rezidiv kein signifikant erhöhtes Krankheits- oder Sterberisiko mehr gegenüber der Allgemeinbevölkerung besteht. 2. Trotz dieser medizinischen Erkenntnisse sind ehemals an Krebs erkrankte Menschen in Deutschland weiterhin verpflichtet, ihre frühere Erkrankung bei Versicherungsabschlüssen oder Kreditverträgen anzugeben. Dies führt in der Praxis häufig zu finanzieller Benachteiligung, Risikoaufschlägen oder Vertragsablehnungen, selbst dann, wenn aus medizinischer Sicht kein erhöhtes Risiko mehr vorliegt. 3. In mehreren europäischen Staaten – darunter Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden und Portugal – bestehen bereits gesetzliche Regelungen zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden. Diese ermöglichen es ehemals an Krebs erkrankten Personen, nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen (regelmäßig zehn Jahre, bei frühzeitiger Erkrankung fünf Jahre), ihre überstandene Erkrankung rechtlich unberücksichtigt zu lassen. 4. Diese Regelungen orientieren sich ausdrücklich an medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien wie Rückfallwahrscheinlichkeiten, Langzeitüberlebensraten und dem Stand der onkologischen Forschung. Diese Evidenzgrundlage wird in der versicherungsmathematischen Risikobewertung berücksichtigt oder ersetzt sie. 5. In Deutschland fehlt bislang eine vergleichbare gesetzliche Regelung. Freiwillige Selbstverpflichtungen einzelner Versicherungsunternehmen können einen verbindlichen, einklagbaren Rechtsanspruch nicht ersetzen und führen zu uneinheitlichen Ergebnissen. 6. Die fortdauernde Berücksichtigung überwundener Krebserkrankungen ist diskriminierend, widerspricht dem Ziel gleichberechtigter gesellschaftlicher Teilhabe und steht im Spannungsverhältnis zum medizinischen Erkenntnisstand. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. sämtliche gesetzliche Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen durch die verpflichtende Angabe von überwundenen Erkrankungen Benachteiligungen für die Person entstehen; 2. eine gesetzliche Regelung zum Recht auf Vergessenwerden für ehemals an Krebs erkrankte Menschen zu erarbeiten und umzusetzen, die sicherstellt, dass nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen keine Verpflichtung mehr besteht, eine überwundene Krebserkrankung zum Beispiel bei Versicherungs- oder Kreditverträgen oder Adoptionen offenzulegen; 3. dabei die medizinische Perspektive ausdrücklich in den Mittelpunkt zu stellen, insbesondere • den aktuellen Stand der onkologischen Forschung, • wissenschaftlich belegte Rückfall- und Langzeitrisiken sowie • international anerkannte medizinische Kriterien für Heilung und dauerhafte Remission; 4. klarzustellen, dass die gesetzliche Regelung nicht primär versicherungsmathematischen Erwägungen, sondern dem Schutz vor ungerechtfertigter Benachteiligung nach medizinisch abgeschlossener Erkrankung dient; 5. sich bei der Ausgestaltung der Regelung an den bewährten gesetzlichen Modellen europäischer Nachbarstaaten und deren Erfahrungen, insbesondere Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs und Portugals, zu orientieren; 6. zu prüfen, inwieweit ein medizinisch fundierter, dynamischer Referenzrahmen geschaffen werden kann, der es erlaubt, neue medizinische Erkenntnisse und Therapieerfolge künftig angemessen zu berücksichtigen – dabei sollen perspektivisch auch andere als onkologische Erkrankungen in den Blick genommen werden. zu Drucksache 209/26- 3 -

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