Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5381
21. Wahlperiode 15.04.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1851, 21/2459, 21/2669 Nr. 16 –
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225
über Verbraucherkreditverträge
A. Problem
Die Bundesregierung erläutert in ihrem Entwurf, dass die Richtlinie (EU) 2023/2225
(nachfolgend: Verbraucherkredit-RL – neu –) in ihrem Artikel 48 Absatz 1 die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 20. November 2025 zur
Umsetzung verpflichte.
Die Verbraucherkredit-RL – neu – wolle in erster Linie zu einem hohen
Verbraucherschutzniveau und zu einer Förderung des Binnenmarkts für Kredite zwischen
Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern beitragen. Die
Verbraucherkredit-RL – neu – verfolge – wie bereits ihre Vorläuferrichtlinie – einen
Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
grundsätzlich nicht erlaube, strengere oder weniger strenge
Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen.
Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL – neu – erfolge insbesondere über
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche. Den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL – neu –
entsprechend werde unter anderem der Anwendungsbereich des Allgemein-
Verbraucherdarlehensrechts ausgeweitet, würden die Vorgaben für die verpflichtend vor dem
Vertragsabschluss durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft und
weitere bereits für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bestehende
Vorgaben auch auf Allgemein-Verbraucherdarlehen angewendet. Außerdem müssten
Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, im
Bundesdatenschutzgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, im Versicherungsvertragsgesetz, in
der Gewerbeordnung, der Preisangabenverordnung, im Kreditwesengesetz, im
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz, im
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, in der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung und in der
Institutsvergütungsverordnung vorgenommen werden. Schließlich müsse ein neues
Stammgesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der
Absatzfinanzierung geschaffen werden.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht unter anderem
Anpassungen in § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – neu – sowie im
Bundesdatenschutzgesetz vor und führt ein neues Stammgesetz zu Förderung klimaneutraler
Mobilität ein.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1851, 21/2459 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur
Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität“.
2. Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden
Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511
sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der
Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein
Unternehmer einem Verbraucher einen Zahlungsaufschub oder eine
sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Keine Finanzierungshilfen im
Sinne des Satzes 1 sind Verträge,
1. die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind,
2. die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an
Grundstücken oder an bestehenden oder zu errichtenden
Gebäuden bestimmt sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung von
grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind,
3. durch die eine bereits bestehende Forderung unentgeltlich
gestundet wird,
4. die zur Ausgabe von Debitkarten mit Zahlungsaufschub, die von
einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden,
geschlossen werden, nach denen die zur Verfügung gestellten
Geldmittel binnen 40 Tagen zurückzuzahlen sind, die zinsfrei sind und
nach denen nur geringe Entgelte für die Erbringung der
Zahlungsdienstleistung anfallen oder
5. bei denen der Unternehmer dem Verbraucher selbst, ohne dass
ein Dritter ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine
sonstige Finanzierungshilfe gewährt, unentgeltlich eine Frist für die
Bezahlung der von diesem Unternehmer gelieferten Waren oder
erbrachten Leistungen von höchstens 50 Tagen nach Lieferung
der Ware oder Erbringung der Leistung einräumt und dem
Verbraucher bei Zahlungsverzug lediglich begrenzte Kosten
entstehen können.
Wenn ein Unternehmer, der kein Kleinstunternehmen oder kein
kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung
2003/361/EG ist, Dienstleistungen der Informationsgesellschaft
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535
anbietet, für deren Erbringung Fernabsatzverträge nach § 312c
geschlossen werden, ist Satz 2 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass der Unternehmer dem Verbraucher für die vollständige Zahlung
keine längere Frist als 14 Tage nach Lieferung der Ware oder
Erbringung der Leistung einräumt und zusätzlich zu den dort genannten
Voraussetzungen kein Dritter das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder
die sonstige Finanzierungshilfe erwirbt.
(1a) Bezieht sich ein entgeltlicher Zahlungsaufschub oder eine
sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die
Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken oder an bestehenden
oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die
Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des
Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so
sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in
Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend
anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher
Zahlungsaufschub gemäß Satz 1, wenn er davon abhängig gemacht
wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast
besichert wird.“ ‘
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 31 (weggefallen)“.
b) Nach der Angabe zu § 37 wird die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 37a Scoring“.‘
b) Die bisherige Nummer 1 wird zu Nummer 2.
c) Nach der neuen Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 und 4
eingefügt:
3. ‚ § 31 wird gestrichen.
4. Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt:
„§ 37a
Scoring
(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679, keiner ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden,
besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht,
wenn zu einer natürlichen Person Wahrscheinlichkeitswerte
erstellt oder verwendet werden über
1. ein bestimmtes zukünftiges Verhalten der Person zum
Zweck der Entscheidung über die Begründung,
Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser
Person oder
2. ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien und
unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen.
(2) Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1
dürfen nur erstellt oder verwendet werden, wenn
1. für die Erstellung folgende Daten nicht genutzt werden:
a) besondere Kategorien personenbezogener Daten im
Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679,
b) das Alter, das Geschlecht, der Name der betroffenen
Person oder personenbezogene Daten aus der Nutzung
sozialer Netzwerke,
c) Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge
auf und von Bankkonten und
d) Anschriftendaten,
2. sie keine minderjährige Person betreffen und
3. die genutzten personenbezogenen Daten
a) unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich
anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens
nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des
bestimmten Verhaltens erheblich sind und
b) die aus diesen ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für
keine anderen Zwecke verarbeitet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 dürfen nur
solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz
Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,
1. die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein
Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,
2. die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht
vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,
3. die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,
4. bei denen
a) der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung
mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,
b) die erste Mahnung mindestens vier Wochen
zurückliegt,
c) der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten
Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch
eine Auskunftei unterrichtet worden ist und
d) der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder
5. deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von
Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und
bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche
Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.
(4) Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte im
Sinne des Absatzes 1 erstellen, haben auf Antrag der betroffenen
Person und innerhalb der Frist des Artikels 12 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter, verständlicher
und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen
Sprache Folgendes mitzuteilen:
1. die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten
der betroffenen Person und Kriterien,
2. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der
einzelnen Kriterien zueinander, die den
Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
3. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts
und
4. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger.
Die hierfür erforderlichen Informationen sind für ein Jahr zu
speichern.
(5) Gegenüber einem Verantwortlichen hat die betroffene
Person hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten
nach Absatz 1 beruhenden Entscheidung das Recht auf
Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung einer
natürlichen Person.“ ‘
d) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 5.
4. Artikel 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14
ersetzt:
14. „ die §§ 30 und 37a des Bundesdatenschutzgesetzes,“.‘
5. Artikel 6 wird durch den folgenden Artikel 6 ersetzt:
Artikel 6‚
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Die Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den
§§ 3a, 4 und 6 sowie nach den Nummern 23e und 32 des Anhangs.“
3. Nach Nummer 23d des Anhangs wird die folgende Nummer 23e
eingefügt:
„23e. Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte
die Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Absatz 2 oder
§ 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn
a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf
die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt,
wobei die Formulierung „Achtung! Kreditaufnahme kostet
Geld“ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden
ist,
b) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem
suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation
verbessern,
c) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in
Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen
Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrages hätten, oder
d) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die
Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen
oder den Lebensstandard des Verbrauchers anheben
würde;“.‘
6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. ‚ In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 18 und 19
durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 18 (weggefallen)
§ 19 Finanzierungshilfen“.‘
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. § 18 wird gestrichen.“
c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 7.
7. Nach Artikel 14 wird der folgende Artikel 15 eingefügt:
Artikel 15„
Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität
(KliNeMFöG)
Förderungen im Rahmen des Programms zur Förderung
klimaneutraler Mobilität für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen
betreffend den Kauf und das Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen,
elektrisch betriebenen Neufahrzeugs können abweichend von § 9 Absatz 3
des Haushaltsgesetzes 2026 vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 343) unter Kapitel 6092 Titel 89318 des dazugehörigen Haushaltsplans
auch mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 gewährt werden, wenn
1. die Förderung erst nach dem Abschluss des Kauf- oder
Leasingvertrages beantragt wurde und
2. die erstmalige Zulassung ab dem 1. Januar 2026 erfolgte.“
8. Der bisherige Artikel 15 wird durch den folgenden Artikel 16 ersetzt:
Artikel 16„
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 20.
November 2026 in Kraft.
(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:
1. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c und Nummer 19,
2. in Artikel 7 Nummer 6 § 34l der Gewerbeordnung sowie
3. Artikel 15.“;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
1. Medizinischer Fortschritt hat in den vergangenen Jahrzehnten dazu
geführt, dass zahlreiche Krebserkrankungen heute heilbar oder langfristig
ohne Rückfallrisiko behandelbar sind. Für viele Krebsarten ist
medizinisch belegt, dass nach einem bestimmten Zeitraum ohne Rezidiv kein
signifikant erhöhtes Krankheits- oder Sterberisiko mehr gegenüber der
Allgemeinbevölkerung besteht.
2. Trotz dieser medizinischen Erkenntnisse sind ehemals an Krebs
erkrankte Menschen in Deutschland weiterhin verpflichtet, ihre frühere
Erkrankung bei Versicherungsabschlüssen oder Kreditverträgen
anzugeben. Dies führt in der Praxis häufig zu finanzieller Benachteiligung,
Risikoaufschlägen oder Vertragsablehnungen, selbst dann, wenn aus
medizinischer Sicht kein erhöhtes Risiko mehr vorliegt.
3. In mehreren europäischen Staaten – darunter Frankreich, Belgien,
Luxemburg, den Niederlanden und Portugal – bestehen bereits gesetzliche
Regelungen zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden. Diese
ermöglichen es ehemals an Krebs erkrankten Personen, nach Ablauf
medizinisch begründeter Fristen (regelmäßig zehn Jahre, bei frühzeitiger
Erkrankung fünf Jahre), ihre überstandene Erkrankung rechtlich
unberücksichtigt zu lassen.
4. Diese Regelungen orientieren sich ausdrücklich an medizinisch-
wissenschaftlichen Kriterien wie Rückfallwahrscheinlichkeiten,
Langzeitüberlebensraten und dem Stand der onkologischen Forschung. Diese
Evidenzgrundlage wird in der versicherungsmathematischen
Risikobewertung berücksichtigt oder ersetzt sie.
5. In Deutschland fehlt bislang eine vergleichbare gesetzliche Regelung.
Freiwillige Selbstverpflichtungen einzelner
Versicherungsunternehmen können einen verbindlichen, einklagbaren Rechtsanspruch nicht
ersetzen und führen zu uneinheitlichen Ergebnissen.
6. Die fortdauernde Berücksichtigung überwundener Krebserkrankungen
ist diskriminierend, widerspricht dem Ziel gleichberechtigter
gesellschaftlicher Teilhabe und steht im Spannungsverhältnis zum
medizinischen Erkenntnisstand.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sämtliche gesetzliche Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob nach
Ablauf medizinisch begründeter Fristen durch die verpflichtende
Angabe von überwundenen Erkrankungen Benachteiligungen für die
Person entstehen;
2. eine gesetzliche Regelung zum Recht auf Vergessenwerden für ehemals
an Krebs erkrankte Menschen zu erarbeiten und umzusetzen, die
sicherstellt, dass nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen keine
Verpflichtung mehr besteht, eine überwundene Krebserkrankung zum
Beispiel bei Versicherungs- oder Kreditverträgen oder Adoptionen
offenzulegen;
3. dabei die medizinische Perspektive ausdrücklich in den Mittelpunkt zu
stellen, insbesondere
• den aktuellen Stand der onkologischen Forschung,
• wissenschaftlich belegte Rückfall- und Langzeitrisiken sowie
• international anerkannte medizinische Kriterien für Heilung und
dauerhafte Remission;
4. klarzustellen, dass die gesetzliche Regelung nicht primär
versicherungsmathematischen Erwägungen, sondern dem Schutz vor
ungerechtfertigter Benachteiligung nach medizinisch abgeschlossener
Erkrankung dient;
5. sich bei der Ausgestaltung der Regelung an den bewährten gesetzlichen
Modellen europäischer Nachbarstaaten und deren Erfahrungen,
insbesondere Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs und Portugals, zu
orientieren;
6. zu prüfen, inwieweit ein medizinisch fundierter, dynamischer
Referenzrahmen geschaffen werden kann, der es erlaubt, neue medizinische
Erkenntnisse und Therapieerfolge künftig angemessen zu
berücksichtigen – dabei sollen perspektivisch auch andere als onkologische
Erkrankungen in den Blick genommen werden.“
Berlin, den 15. April 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Stefan Schmidt
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Stefan Möller, Nadine Heselhaus,
Stefan Schmidt und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1851 in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie an den Ausschuss für Digitales und
Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/2459 wurde mit Drucksache 21/2669 Nr. 16 ebenfalls an den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Finanzausschuss, den Ausschuss für
Wirtschaft und Energie sowie an den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung zur Mitberatung überwiesen.
Der Haushaltsausschuss wurde nach § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1851, 21/2459 in seiner 30. Sitzung am 15. April 2025
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1851, 21/2459 in seiner 31.
Sitzung am 15. April 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs
mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
21(6)76neu zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
beschlossen, die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)77 zu empfehlen. Der
Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke beschlossen, die Ablehnung des
Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)18 und mit demselben Stimmergebnis auch die Ablehnung des
Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)25 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1851, 21/2459 in
seiner 24. Sitzung am 15. April 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs mit Änderungen. Zuvor hat der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung den
Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)76neu mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung
hat mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)77
beschlossen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Ablehnung des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)18 und mit demselben Stimmverhältnis
auch die Ablehnung des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(6)25 beschlossen. Mit Blick auf
Drucksache 21/2459 hat der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung Kenntnisnahme beschlossen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 7. Sitzung am 8. Oktober 2025 beschlossen, eine
öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1851 durchzuführen. Der Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz hat diese Anhörung in seiner 10. Sitzung am 3. November 2025 durchgeführt. Hieran
haben folgende Sachverständige teilgenommen:
Karen Bartel
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
Johannes Müller
Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Alien Mulyk
Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e. V.
Dirk Stein
Bundesverband deutscher Banken e. V.
Jakob Thevis Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.
Stellvertretender Vorstand
Dr. Achim Tiffe Rechtsanwalt
Michael Weinhold
Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände
Hinsichtlich der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wird auf das Protokoll der 10. Sitzung vom 3.
November 2025 mit den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen sowie die Aufzeichnung der Sitzung in der
Mediathek des Deutschen Bundestages verwiesen.
In seiner 33. Sitzung am 15. April 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf
auf Drucksachen 21/1851, 21/2459 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(6)76neu in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen
wurde.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1851 auf
Ausschussdrucksache 21(6)18 folgenden Entschließungsantrag in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht:
„Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der vorliegende Gesetzentwurf reicht nicht aus, um das Ziel eines wirklich effektiven Verbraucherschutzes bei
der Kreditvergabe zu gewährleisten. Durch vage Formulierungen und unklare Rechtsbegriffe bleiben zu viele
Schutzlücken. Vor allem die Schutzlücken bei der Kreditwürdigkeitsprüfung, insbesondere mit Blick auf kleine
Kredite wie „Buy Now, Pay Later“- Angebote, die besonders leicht zu Ver- und Überschuldungen führen, und bei
Dispositionskrediten müssen geschlossen werden. Auch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses läuft dem
Ziel eines höheren Verbraucherschutzniveaus zuwider. Wenn für den Kreditabschluss zukünftig ein angeklicktes
Kästchen genügt, besteht zum einen die Gefahr, dass Kreditverträge übereilt abgeschlossen werden. Zum anderen
verschärft sich das Risiko, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern ungewollt Kredite untergeschoben werden.
Ein Unterschrifterfordernis durch den Kreditnehmer ist gegen Online-Betrug eine weitere Hürde. Um ein hohes
Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, muss an der Schriftform festgehalten werden. Die siebentägige
Wartefrist zwischen dem Abschluss eines Kreditvertrags und dem Abschluss einer Restschuldversicherung ermöglicht
es Darlehensnehmenden, in Ruhe und unabhängig vom Kreditvertrag zu entscheiden, ob sie eine solche
Versicherung benötigen und bei welchem Anbieter sie diese abschließen möchten. Daher muss die Wartefrist erhalten
bleiben.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. sicherzustellen, dass der durch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses beim Abschluss von Allgemein-
Verbraucherdarlehensverträgen entfallene Übereilungsschutz und die ebenso dadurch entfallene Kontrollinstanz
bei Betrug in der Online-Kreditvergabe erhalten bleibt;
2. in Bezug auf kleine Kredite, beispielsweise „Buy Now, Pay Later“-Angebote oder zinsfreie Finanzierungen
a) klarzustellen, dass mit der Anhäufung von kleinen Krediten ein hohes Überschuldungsrisiko verbunden ist;
b) sicherzustellen, dass die Kreditwürdigkeit auch beim Abschluss eines kleinen Kredits sorgfältig geprüft werden
muss, inklusive der Ein- und Ausgaben und weiterer bestehender finanzieller Verpflichtungen;
3. zu präzisieren, unter welchen Voraussetzungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung zur Gewährung von
Dispositionskrediten eine Rückzahlung des Darlehens als „wahrscheinlich“ erachtet wird, indem eine angenommene
Rückzahlungsdauer von zwölf Monaten gesetzlich festgelegt wird und den Darlehensnehmenden ein individueller
Disporahmen auf dieser Basis erteilt werden kann;
4. dafür Sorge zu tragen, dass beim Verkauf von Restschuldversicherungen die Wartefrist von sieben Tagen nach
Kreditabschluss erhalten bleibt, um zu verhindern, dass Darlehensnehmende übereilt und unter hohem
Verkaufsdruck handeln und möglicherweise für sie unpassende Restschuldversicherungsverträge abschließen.“
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke abgelehnt.
Die Fraktion Die Linke hat zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1851 auf Ausschussdrucksache 21(6)25
folgenden Entschließungsantrag in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht:
„Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über
Verbraucherkreditverträge bleibt weit hinter den sozialen und verbraucherschutzrechtlichen Erfordernissen zurück. Statt
Überschuldung wirksam zu verhindern, erleichtert er die Kreditvergabe und verschiebt die Verantwortung auf die
Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit verfehlt die Bundesregierung den Auftrag, die europäische Richtlinie
in nationales Recht so umzusetzen, dass sie den realen Herausforderungen wachsender privater Verschuldung
begegnet.
Überschuldung ist kein individuelles Fehlverhalten, sondern Ausdruck sozialer Ungleichheit. Sie entsteht dort,
wo Einkommen nicht zum Leben reichen, wo steigende Energie- und Mietkosten Haushalte überfordern, wo
Erwerbsarbeit prekär und soziale Sicherung unzureichend ist. Kreditaufnahme wird in solchen Situationen zur
Überlebensstrategie – und die Kreditwirtschaft nutzt diese Notlage zunehmend für eigene Profite. Besonders
sogenannte „Buy-Now-Pay-Later“-Modelle, Dispositionskredite und kurzfristige Finanzierungen treffen
einkommensschwache Gruppen, Jugendliche und Familien in prekären Beschäftigungsverhältnissen.
Der Bund darf diese Entwicklung nicht länger als marktwirtschaftliches Randthema behandeln. Schuldner- und
Verbraucherberatung ist keine optionale Sozialleistung, sondern Teil öffentlicher Daseinsvorsorge.
In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die kommunalen und freien Beratungsstellen unter struktureller
Unterfinanzierung leiden, dass Personal fehlt, Wartezeiten zunehmen und Ratsuchende immer häufiger abgewiesen
werden müssen. Die Bundesregierung bleibt jedoch jede Lösung für eine bundeseinheitliche, dauerhaft gesicherte
Finanzierung dieser Beratungsstruktur schuldig. Sie verkennt, dass präventive, niedrigschwellige und kostenfreie
Beratung die wirksamste Maßnahme gegen Überschuldung ist.
Darüber hinaus droht der Gesetzentwurf den Verbraucherschutz weiter zu schwächen. Die vorgesehene
Abschaffung der Schriftform beim Kreditabschluss erhöht die Gefahr übereilter oder manipulativer Vertragsabschlüsse
erheblich. Wenn künftig ein Klick genügt, um sich langfristig zu verschulden, wird der Schutz vor Betrug und
Übereilung faktisch abgeschafft. Digitalisierung darf kein Einfallstor für Missbrauch werden. Auch die weiterhin
fehlende Verpflichtung zu nachvollziehbaren und sozial verantwortlichen Kreditwürdigkeitsprüfungen ist
untragbar, insbesondere im Bereich von Kleinkrediten und digitalen Sofortfinanzierungen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Digitalisierung des Kreditwesens verbraucherschützend zu gestalten,
a) indem die Schriftform beim Kreditabschluss beibehalten oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit
Identitätsprüfung verbindlich vorgeschrieben wird,
b) manipulative Vertragsabschlüsse durch Dark-Pattern-Verbote und klare Informationspflichten verhindert
werden,
c) Transparenz über Datenverarbeitung, Scoring-Verfahren und algorithmische Entscheidungen gesetzlich
gewährleistet wird.
2. Gesetzliche Verpflichtung für Darlehnsgeber an Schuldnerberatungsdienste – Voraussetzungen konkretisieren
3. Gesetzliche Anrechnungsbestimmung für Teilzahlungen zuerst auf Hauptforderung danach auf Kosten und
Zinsen
4. Kreditwürdigkeitsprüfungen gesetzlich zu verschärfen und zu vereinheitlichen,
a) mit verbindlicher Prüfung aller Einkommen, Ausgaben und bestehenden Verpflichtungen auch bei Kleinst- und
„Buy-Now-Pay-Later“-Krediten,
b) durch Einführung eines staatlich beaufsichtigten Melderegisters zur Vermeidung von Mehrfachkrediten,
c) mit Pflicht zu Risikohinweisen über Gesamtbelastung und Verschuldungsgefahr.
5. Dispositions- und Kurzzeitkredite sozial zu regulieren,
a) durch gesetzlich festgelegte Zins- und Gebührenobergrenzen,
b) die Festlegung einer maximalen Rückführungsdauer von 12 Monaten als Grundlage für Disporahmen,
c) eine Pflicht zur automatischen Umschuldungsprüfung in günstigere Kreditformen, wenn Überziehungen
dauerhaft bestehen.
6. die siebentägige Wartefrist zwischen Kreditvertrag und Restschuldversicherung verbindlich beizubehalten,
Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte zwischen Kredit und Zusatzprodukten zu untersagen.
7. die Aufsicht und Durchsetzung im Verbraucherkreditwesen zu stärken,
a) durch Ausbau der Verbandsklagerechte,
b) bessere Ausstattung der Aufsichtsbehörden, insbesondere bei FinTech- und BNPL-Anbietern,
c) Einführung eines transparenten Sanktionskatalogs bei systematischen Pflichtverstößen.“
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat diesen Entschließungsantrag mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke abgelehnt.
Die Fraktion der CDU/CSU vertrat die Auffassung, dass die längeren Beratungen zu einem runden Ergebnis
geführt hätten. Beim Kauf auf Rechnung habe man eine – technisch nicht ganz triviale – gemeinsame Lösung
gefunden, sodass dieses Instrument auch weiter genutzt werden könne. Die Scoring-Regeln seien verändert
worden, sodass mehr Rechtssicherheit – insbesondere für Banken – geschaffen werde. Der Entschließungsantrag
nehme sich der Thematik „Recht auf Vergessen“ an. Vorerkrankungen seien im Zusammenhang mit dem
Abschluss von Verträgen weiterhin ein virulentes Problem. Die Gesetzesbegründung enthalte ferner Klarstellungen
mit Blick auf Kreditwürdigkeitsprüfungen und Nachsicht-Maßnahmen. Ebenfalls sei die Thematik sogenannter
„Charge-Karten“ gelöst und die entsprechende Ausnahmemöglichkeit genutzt worden.
Die Fraktion der AfD kündigte Ablehnung an und kritisierte, dass die neue Regelung zum Scoring in § 37a des
Bundesdatenschutzgesetzes zwar viel Text enthalte, aber wenig Wirkung entfalte. Die Regelung baue auf der
Datenschutzgrundverordnung auf. Diese enthalte zwar das Recht des Verbrauchers, nicht ausschließlich
automatisierten Entscheidungen unterworfen zu werden, sehe davon aber auch Ausnahmen vor, insbesondere wenn der
Dateninhaber ausdrücklich zustimme. Bemühe sich der Verbraucher um eine Finanzierung, während der
Gesetzgeber beim Scoring regele, was nicht abgefragt werden dürfe und sich dadurch der Aussagewert des Scoring
verringere, führe das dazu, dass der Verbraucher eine entsprechende Einwilligung erteilen werde, um bessere
Konditionen zu erhalten. Ein gutes Scoring verhindere auch, dass Darlehen an Menschen ausgereicht würden, die
damit überfordert wären. Bei der neuen Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten dürften nun aber bestimmte
Faktoren nicht mehr automatisiert einbezogen werden, sofern keine entsprechende Einwilligung vorliege. Dies
widerspreche dem Ziel des Gesetzentwurfs. Die Entschließungsanträge verbesserten an dem Befund nichts,
weshalb sie die Fraktion der AfD ebenfalls ablehnen werde.
Die Fraktion der SPD erklärte, dass die Verbraucherkredit-RL – neu – und damit auch das nationale Gesetz die
Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Überschuldung schützen wolle. Dass junge Menschen immer
häufiger ver- beziehungsweise überschuldet seien und „buy-now-pay-later“-Modelle dabei eine Rolle spielten, sei
bekannt. Weil sich durch solche Modelle mehrere kleine Beträge zu einem großen aufsummieren könnten, betone
die Ausschussfassung, dass bereits bestehende Verpflichtungen mitberücksichtigt werden müssten. Grundsätzlich
würden mit dem Gesetz die Vorgaben dahingehend verschärft, dass Kredite nur noch vergeben werden dürften,
wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich sei. Dies betreffe auch Dispositionskredite. Bei der Kreditvergabe sei
auch die Frage betroffen, welche Daten des potenziellen Darlehensnehmers verwendet und zur Bewertung
herangezogen werden dürften. Deshalb sei es gut, dass es zu einer Neuregelung beim Scoring komme, sodass etwa
Adress- und Daten aus sozialen Medien nicht verwendet werden dürften. Der Entschließungsantrag sei notwendig,
um das „Recht auf Vergessen“ besser zu regeln. Insgesamt liege ein gutes Gesetzespaket vor.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Fortschritt im Sinne eines höheren
Verbraucherschutzniveaus bei der Kreditvergabe. Trotz der vielen positiven Ansätze greife der Gesetzentwurf aber in wichtigen
Bereichen zu kurz und lasse viele Chancen ungenutzt, auch wenn mit dem Änderungsantrag an manchen Stellen
nachgeschärft werde. Es verblieben zu viele unklare Rechtsbegriffe und unnötige Schutzlücken. Bedauerlich sei
insbesondere, dass die Abschaffung des Schriftformerfordernisses beim Abschluss eines Kreditvertrages neue
Rechtsunsicherheiten schaffe und dem Ziel einer Stärkung des Verbraucherschutzniveaus klar zuwiderlaufe. Zum
einen bestehe die Gefahr, dass Kreditverträge übereilt abgeschlossen würden. Zum anderen werde betrügerischen
Praktiken bei Online-Krediten Vorschub geleistet. Am Änderungsantrag sei kritisch zu bewerten, dass die
Koalitionsfraktionen sogenannte „Debitkarten“ mit Zahlungsaufschub aus dem Anwendungsbereich des § 506 BGB
ausnehmen wollten. Warum diese anders behandelt werden sollten als andere Zahlungsdienstleistungen oder
Kreditangebote sei unverständlich. Es bestehe die Gefahr, dass Anbieter durch diese Ausnahme die Pflicht zur
Kreditwürdigkeitsprüfung leicht umgehen könnten, wodurch eine neue Schutzlücke entstehe. Soweit der
Änderungsantrag Präzisierungen mit Blick auf Dispositionskredite enthalte, sei er zu begrüßen. Gleiches gelte für die
wichtigen und überfälligen Änderungen durch den neuen § 37a des Bundesdatenschutzgesetzes. Beim
Änderungsantrag werde sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN enthalten.
Ferner wolle man keine „klimaneutrale“ Mobilität fördern, die sich mit Zahlenspielen schönrechne und von einem
Betrugsfall zum nächsten steuere. Man fordere emissionsfreie Mobilität. Die E-Auto-Förderung sei schlecht
gemacht, weil sie Verbrenner wie „Plug-in-Hybride“ und „Range-Extender“ unterstütze. Darüber hinaus sei sie
unsozial.
Die Bundesregierung wies auf entsprechende Nachfragen insbesondere auf die folgenden Punkte hin:
Die Rechtslage mit Blick auf „Debitkarten“ werde im Vergleich zur jetzigen Situation nicht entschärft. Die
aktuelle Rechtslage bestehe fort und werde lediglich nicht verschärft.
Mit Blick auf den Rechnungskauf weiche die deutsche Sprachfassung der Verbraucherkredit-RL – neu – von allen
anderen seitens der Bundesregierung geprüften Sprachfassungen ab. In der deutschen Sprachfassung gehe es um
den Zahlungsanspruch, alle anderen sprächen vom gesamten Kreditvertrag. Hier habe die Gefahr bestanden, dass
Händler ihre Ansprüche zukünftig nicht mehr– etwa an Tochterunternehmen – hätten abtreten dürfen. Nachdem
man Umsetzungen in anderen Mitgliedstaaten zu Rate gezogen habe, habe man sich dafür entschieden, den Ansatz
der übrigen Sprachfassungen, insbesondere der englischen, zu übernehmen. In der Folge unterfalle der
Rechnungskauf – solange die 14-Tagesfrist eingehalten werde – nicht dem Verbraucherkreditrecht.
Die Bundesregierung befürchte keine Rechtsunsicherheiten mit Blick auf Text- beziehungsweise Schriftform.
Eine Sonderregelung im Verbraucherkreditrecht sei jedenfalls als nicht sinnvoll erschienen. Wenn man eine
Änderung wolle, müsse sie in allgemeinen Regeln verankert werden. Nach Einschätzung der Bundesregierung
bestehe hier aber derzeit kein Handlungsbedarf.
B. Besonderer Teil
I. Klarstellungen zur Gesetzesbegründung
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags hat den Regierungsentwurf
umfangreich beraten. Die Beratung hat ergeben, dass zu den folgenden Punkten keine Änderungen erforderlich sind und
lediglich auf Folgendes hinzuweisen ist:
1. Kreditwürdigkeitsprüfung
Mit dem Gesetzentwurf werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung für Allgemein-
Verbraucherdarlehen erhöht und an den für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bereits geltenden Standard angeglichen. Ein
Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag darf dann nur noch geschlossen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass
der Kunde die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Das Gesetz gibt dazu künftig vor, dass
die Prüfung auf Grundlage einschlägiger und genauer Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie zu anderen
finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers zu erfolgen hat. Dabei müssen die
betreffenden Informationen in einem angemessenen Verhältnis zu der Art, der Laufzeit, der Höhe und zu den Risiken des
Darlehens für den Verbraucher stehen.
Nach der Verbraucherkredit-RL – neu – werden künftig erstmals auch sogenannte „Buy now, pay later“-Modelle
in den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften einbezogen. Damit ist auch bei diesen Käufen künftig eine
Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen. Dies begegnet der Gefahr, dass insbesondere jüngere
Verbraucherinnen und Verbraucher durch den Abschluss einer Vielzahl solcher Verträge, selbst wenn die jeweiligen
Einzelbeträge für sich betrachtet nicht besonders hoch sind, den Überblick über ihre Verbindlichkeiten verlieren und in
eine Überschuldungsspirale geraten. Denn bei der Kreditwürdigkeitsprüfung sind auch bereits bestehende
Verbindlichkeiten aus zuvor abgeschlossenen „Buy now, pay later“-Geschäften zwingend zu berücksichtigen.
Auch für Dispositionskredite ergeben sich Verschärfungen. Künftig ist hierzu geregelt, dass Verbraucherinnen
und Verbrauchern mit der Kündigung eines Dispositionskredites dessen Rückzahlung in zwölf gleichen
Monatsraten zu ermöglichen ist. Diese Vorgabe gibt Anlass, bereits bei der vor Gewährung eines Dispo-Kredites
durchzuführenden Kreditwürdigkeitsprüfung darauf zu achten, dass der in Anspruch genommene Betrag bei einer
Kündigung aus dem monatlich freien Einkommen in maximal zwölf Monatsraten rückführbar ist.
Für geduldete Überziehungen sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht bei der
jeweiligen konkreten Duldung, sondern vor der Vereinbarung eines Entgelts für die Duldung der Überziehung zu
erfolgen hat. Ein Zusammenhang zu einzelnen Zahlungsvorgängen besteht danach nicht, sodass keine (erneute)
Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich ist, wenn beispielsweise eine Barauszahlung, eine Überweisung oder die
Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zu einer vom Darlehensgeber geduldeten Kontoüberziehung, die den
Voraussetzungen des § 505 BGB – neu – entspricht, führt.
2. Nachsichtsmaßnahmen
Darlehensgeber müssen vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsverfahren angemessene Nachsicht walten
lassen. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten im Zuge der Richtlinienumsetzung nun einen entsprechenden
zivilrechtlichen Anspruch gegen ihren Darlehensgeber. Bisher war diese Vorgabe allein im Aufsichtsrecht
normiert. Der zivilrechtliche Anspruch besteht, sofern die Nachsicht im konkreten Fall angebracht ist. Damit wird
die Richtlinienvorgabe sprachlich der fortgeltenden parallelen aufsichtsrechtlichen Vorgabe angeglichen; eine
inhaltliche Abweichung vom Richtlinienwortlaut soll mit der sprachlich leicht abweichenden Umsetzung in
Gesetzestext ausdrücklich nicht verbunden sein. Sie wäre auf der insoweit bestehenden Vollharmonisierung der
Verbraucherkredit-RL – neu – auch gar nicht möglich.
II. Finanzielle Auswirkungen der Beschlussempfehlungen
Die vorgesehenen Änderungen in Nummer 3 haben voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen für die
Wirtschaft:
lfd.
Nr.
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe;
Art der Vorgabe
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
20a
§ 37a Absatz 4;
Bearbeitung von Auskunftsverlangen;
Informationspflicht
176 131
20b
§ 37a Absatz 5;
Bearbeitung von Anfechtungen scoringbasierter
Einschätzungen;
Informationspflicht
170 0
Summe (in Tsd. Euro) 346 131
davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) 346
Artikel 3 Nummer 3 und 4 (§ 37a) überführt den bisherigen § 31 in eine Ausnahmeregelung vom Verbot des
Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ergänzt ihn um weitere Bestimmungen zur
angemessenen Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Aufgrund der
Rechtsänderungen müssen betroffene Unternehmen einmalig ihren Datenbestand und ihre
Datenverarbeitungsprozesse prüfen und gegebenenfalls anpassen. Da nur relativ wenige Unternehmen betroffen sein werden –
vermutlich rund ein Dutzend –, ist mit einem vernachlässigbar geringen einmaligen Erfüllungsaufwand zu rechnen.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
lfd. Nr. 20a (Informationspflicht): Bearbeitung von Auskunftsverlangen; § 37a Absatz 4
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
12 4 800 58,40 10 000 56 120
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 176
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
12 0 0 10 900 0 131
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 131
Die Transparenzpflichten gemäß § 37a Absatz 4 orientieren sich an bereits bestehenden unionsrechtlichen
Regelungen (vgl. Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EU) 2016/679).
Laut Aussagen aus der Wirtschaft werden aufgrund dieser Rechtslage in der Regel bereits heute entsprechende
Anliegen bearbeitet und wird als wesentliche Neuerung nur die Speicherpflicht für ein Jahr gesehen (§ 37a
Absatz 4 Satz 2), da Daten bisher teilweise deutlich kürzer vorgehalten werden. Auf Basis dieser Einschätzung kann
daher angenommen werden, dass sich das Aufkommen der bearbeiteten Anträge aufgrund von § 37a nicht
verändern wird. Erfüllungsaufwand entsteht aber aufgrund der ausgedehnten Speicherfrist und der dadurch bedingten
notwendigen IT-technischen Anpassungen.
Da hierzu keine Informationen vorliegen, wird vereinfacht angenommen, dass für rund zwölf betroffene
Unternehmen einmalig im Mittel zehn Programmiertage anfallen. Bei einem Kostensatz von 1 090 Euro pro Tag
(interner Ansatz des Statistischen Bundesamts) entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand der Kategorie „Einführung
oder Anpassung digitaler Prozessabläufe“ von insgesamt rund 131 000 Euro.
Jährliche Sachkosten für Lizenzen von Softwareanwendungen oder für Serverkapazitäten sind abhängig von der
existierenden Ausstattung in Unternehmen und den konkreten Mehrbedarfen aufgrund der Rechtsänderung. Es
wird vereinfacht angenommen, dass unter Berücksichtigung von Lebensdauern der Hardware die laufenden
Kosten pro Jahr und Unternehmen nicht über 10 000 Euro liegen werden. Zusätzlich wird ein Personalaufwand im
IT-Bereich für das Management des zusätzlichen Datenbestands von zwei Arbeitswochen pro Unternehmen
angenommen. Bei einem Lohnsatz von 58,40 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 7, Gesamtwirtschaft (A–S
ohne O), hohes Qualifikationsniveau) beträgt der Personalaufwand 56 000 Euro. Der gesamte jährliche
Erfüllungsaufwand wird demnach vermutlich geschätzt 176 000 Euro umfassen.
lfd. Nr. 20b (Informationspflicht): Bearbeitung von Anfechtungen scoringbasierter Einschätzungen; § 37a
Absatz 5
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
20 000 15 34,00 0 170 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 170
Der Regelungsentwurf sieht für Unternehmen in § 37a Absatz 5 neue Pflichten zur Wahrung von
Betroffenenrechten vor.
Bei Betrachtung der zugrundeliegenden Anwendungsfälle gemäß Absatz 1 werden quantitativ Entscheidungen
zur Zahlungsfähig- und Zahlungswilligkeit von natürlichen Personen vornehmlich ins Gewicht fallen. Wie viele
natürliche Personen diese Einschätzungen anfechten und eine Klärung suchen, kann nur sehr grob geschätzt
werden. Allein die Schufa erteilt pro Jahr rund 3,7 Millionen Auskünfte an Verbraucherinnen und Verbrauchern (vgl.
https://www.schufa.de/ueber-uns/schufa/so-funktioniert-schufa/, Unternehmenszahlen der SCHUFA Holding
AG). Zu mehr als 90 Prozent von ihnen liegen ausschließlich positive Informationen vor (vgl. www.schufa.de/
media/documents/risiko_und_kreditkompass/SCHUFA-Risiko-und-Kredit-Kompass-2023.pdf, S. 3). Unter den
Annahmen, dass zusammen mit der Schufa den übrigen betroffenen Unternehmen zusammen acht Millionen
Anfragen von natürlichen Personen gestellt werden, rund fünf Prozent keinen „Positiv-Bescheid“ erhalten und davon
rund fünf Prozent die Entscheidung anfechten, müssen die betroffenen Unternehmen künftig rund 20 000
Standpunkte pro Jahr darlegen.
Es wird ein fallbezogener Zeitaufwand unter anderem für die Beschaffung von Daten und Ausarbeiten eines
Antwortschreibens von 15 Minuten angesetzt (vgl. Leitfaden, Anhang 5, Standardaktivitäten 1, 2, 3, 5, 7 und 8,
einfache bis mittlere Komplexität). Bei einem Lohnsatz von 34,00 Euro pro Stunde (vgl. Leitfaden, Anhang 7,
Gesamtwirtschaft A-S ohne O, mittleres Qualifikationsniveau) beträgt der jährliche Erfüllungsaufwand rund
170 000 Euro.
III. Begründung der Änderungen
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestags
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der
Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in
Drucksache 21/1851 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung)
Die Bezeichnung wird aufgrund der Einfügung des neuen Artikels 15 angepasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Mit § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 BGB –neu – wird die Option aus Artikel 2 Absatz 5 der Verbraucherkredit-
RL – neu – genutzt. Hiernach unterfallen Zahlungsaufschübe, die den genannten Bedingungen entsprechen, nicht
dem Anwendungsbereich des § 506 BGB –neu – und damit nicht dem Allgemein-Verbraucherdarlehensrecht.
Wie auch in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2015/751 dargestellt, auf den die umzusetzende
Verbraucherkredit-RL – neu – in ihrem Erwägungsgrund 18 Bezug nimmt, handelt es sich bei diesen Debitkarten mit
Zahlungsaufschub um auf dem Markt gängige Karten, bei denen der Gesamtbetrag der Transaktionen zu einem
im Voraus vereinbarten Zeitpunkt, in der Regel einmal im Monat, vom Konto des Karteninhabers abgebucht wird,
ohne dass hierfür Zinsen anfallen. Diese Debitkarten mit Zahlungsaufschub können Haushalten helfen, ihr Budget
besser an den Zeitpunkt anzupassen, an dem das monatliche Einkommen zufließt.
Entsprechende Debitkarten mit Zahlungsaufschub müssen hierfür zunächst von einem Kreditinstitut oder einem
Zahlungsinstitut bereitgestellt werden. Für das Verständnis dieser Begrifflichkeiten ist auf die Definitionen aus
§ 1 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes abzustellen. Weiterhin
müssen die zum Zwecke des Zahlungsaufschubs zur Verfügung gestellten Geldmittel binnen 40 Tagen
zurückzuzahlen sein. Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe c der Verbraucherkredit-RL –neu – muss der Zahlungsaufschub
zudem zinsfrei erfolgen und es dürfen nur geringe Entgelte für die Erbringung der Zahlungsdienstleistung
anfallen. Sofern eine entsprechende Debitkarte mit Zahlungsaufschub mit Zusatzleistungen vertrieben wird, ist im
Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Entgelt für die Erbringung der Zahlungsdienstleistungen oder für die
Erbringung der Zusatzleistung anfällt.
Von der Ausnahme unberührt bleiben die einschlägigen Bestimmungen zur eingeräumten
Überziehungsmöglichkeit oder geduldeten Überziehung, sollte die Rückzahlung den positiven Saldo auf dem Konto übersteigen.
In Bezug auf die – infolge der Ergänzung unter Nummer 4 – nunmehr in § 506 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BGB
– neu – geregelte Ausnahme für spezielle Formen von Zahlungsaufschüben wurde in § 506 Absatz 1 Satz 3 BGB
– neu – für gewisse große Online-Warenlieferanten oder -Dienstleistungserbringer klargestellt, dass ein Dritter
nicht nur kein Darlehen, keinen Zahlungsaufschub oder keine sonstige Finanzierungshilfe anbieten, sondern ein
solches Instrument (die englische, die französische und die spanische Sprachfassung der Richtlinie verwendet
insoweit jeweils den einheitlichen Oberbegriff „credit“, „crédit“ bzw. „crédito“) auch nicht erwerben darf. Mit
der Formulierung „das Darlehen, den Zahlungsaufschub oder die sonstige Finanzierungshilfe“ wird nicht der
konkrete Zahlungsanspruch, sondern das betreffende Schuldverhältnis zwischen Händler und Verbraucher insgesamt,
also eine komplette Vertragsübernahme, adressiert. Der konkrete Zahlungsanspruch, der nur einen Teil der mit
dem betreffenden Schuldverhältnis insgesamt begründeten Pflichten darstellt, wäre danach vom Gesetzeswortlaut
der Rückausnahme nicht mehr unmittelbar erfasst. Diese Lösung deckt sich jedenfalls mit dem Wortlaut der
spanischen, dänischen, englischen, französischen, italienischen, maltesischen, niederländischen, portugiesischen,
rumänischen und schwedischen Sprachfassung der Richtlinie.
Zu Nummer 3 (Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – BDSG)
§ 31 wird durch einen neuen § 37a ersetzt. § 37a überführt den bisherigen § 31 in eine Ausnahmeregelung vom
Verbot des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und ergänzt ihn um weitere Bestimmungen zur
angemessenen Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person
gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679.
Die Überschrift des § 37a entspricht der Überschrift des ehemaligen § 28b in der Fassung des BDSG von 2009.
Der neue Regelungsstandort („Kapitel 2. Rechte der betroffenen Person“ statt bisher „Kapitel 1.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten“) trägt dem systematischen Zusammenhang mit § 37 Rechnung:
Den §§ 37, 37a ist gemeinsam, dass sie im Schwerpunkt Regelungen enthalten, die sich auf das Betroffenenrecht
des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2016/679 beziehen.
Absatz 1 orientiert sich an der Formulierung des § 37 Absatz 1 und bringt deutlicher als der bisherige § 31 zum
Ausdruck, dass er Ausnahmen von dem Verbot des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält,
eine betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung zu
unterwerfen. § 37a greift das Schutzniveau des bisherigen § 31 auf und ergänzt ihn um materielle sowie formale
Vorgaben, um das Schutzniveau an neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie an neue
Entwicklungen und Erkenntnisse über die Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten anzupassen. § 37a ist keine
datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Rechtsgrundlagen finden
sich vielmehr im Übrigen allgemeinen Datenschutzrecht (zum Beispiel Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679) sowie (siehe § 1 Absatz 2) im besonderen Datenschutzrecht (unberührt
bleiben daher zum Beispiel auch besondere Vorgaben hinsichtlich der Risikobewertung aus dem Bereich der
Finanz- und Versicherungswirtschaft, soweit darin ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung
beruhende Entscheidungen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelt sind).
Absatz 1 nimmt auf Artikel 22 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Bezug und
regelt, unter welchen Bedingungen Ausnahmen von dem Recht bestehen, keiner ausschließlich auf einer
automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden. Er stellt gleichzeitig klar, dass die
übrigen Ausnahmen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt bleiben.
Die Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 betrifft die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten
über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die
Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses. Die (gegenüber dem bisherigen § 31
ergänzten) Bedingungen, unter denen die Ausnahme greift, finden sich in § 37a Absatz 2. Dieser nennt insbesondere
die Daten, die bei der Erstellung von Wahrscheinlichkeitswerten nicht berücksichtigt werden dürfen.
Die Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 2 betrifft die Erstellung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten
über die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit einer Person.
Absatz 2 Nummer 1 nennt die Daten, die nicht genutzt werden dürfen:
Gemäß Buchstabe a dürfen keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 genutzt werden. Diese Regelung reagiert auf den besonderen Schutzbedarf
dieser Kategorie von Daten. Sie birgt ein besonderes Risiko für diskriminierende Ergebnisse.
Nach Buchstabe b dürfen weder das Alter, das Geschlecht, der Name der natürlichen Person noch
personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke genutzt werden. Soziale Netzwerke sind solche im Sinne der
Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über
Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L vom 30.10.2023, S. 1). Die Einbeziehung
dieser Daten brächte beträchtliche Risiken mit sich und könnte zu diskriminierenden Ergebnissen bei der
Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten führen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 37a bleibt durch Buchstabe b unberührt (d. h., der Name einer natürlichen Person kann
z. B. verarbeitet werden, um Auskunftsersuchen zu erfüllen).
Gemäß Buchstabe c dürfen auch Informationen über Zahlungsein- und Zahlungsausgänge auf und von
Bankkonten nicht genutzt werden. Diese Zahlungsdaten lassen im großen Umfang Erkenntnisse über persönliche Aspekte
der Lebensführung zu. Die aus ihnen ableitbaren Informationen bergen erhebliche Risiken für die betroffene
Person. Die Zahlungsdaten sind daher besonders sensibel. Besondere gesetzliche Vorgaben, die etwa die Pflicht zur
Einbeziehung von Informationen über Einkommensverhältnisse zur Risikobewertung betreffen, bleiben
unberührt.
Buchstabe d ersetzt die bisher in § 31 Absatz 1 Nummer 3 vorgesehene Möglichkeit, Anschriftendaten für die
Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts zu nutzen, solange der Wert nicht ausschließlich auf
Anschriftendaten beruht. Der bisherige § 31 Absatz 1 Nummer 3 trug dem Diskriminierungsrisiko von Anschriftendaten nicht
hinreichend Rechnung. Zudem eröffnete das Merkmal „ausschließlich“ Möglichkeiten, das Nutzungsverbot des
§ 31 zu umgehen. Im Anwendungsbereich des § 37a ist es deshalb nun ausnahmslos unzulässig, Anschriftendaten
zu nutzen. Die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37a bleibt
durch Buchstabe d unberührt (d. h. die Anschrift kann z. B. genutzt werden, um mit der natürlichen Person zu
kommunizieren). So fallen ebenso andere Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung unter Nutzung von Adressdaten
wie z. B. der automatisierte Adressdatenabgleich im Online-Handel nicht unter § 37a und bleiben bisher etablierte
Verfahren durch Buchstabe d unberührt.
Nach Absatz 2 Nummer 2 dürfen Wahrscheinlichkeitswerte nicht minderjährige Personen betreffen. Dies
entspricht Erwägungsgrund 71 (letzter Satz) der Verordnung (EU) 2016/679.
In Absatz 2 Nummer 3 führt Buchstabe a den bisherigen § 31 Absatz 1 Nummer 2 dem Inhalt nach fort und regelt
Buchstabe b, dass die Zweckbindung der genutzten Daten nur für den nach Absatz 1 ermittelten
Wahrscheinlichkeitswert gilt. So fallen andere Verarbeitungen der für die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts nach Absatz 1
verwendeten Daten wie zum Beispiel für Betrugsprävention oder Risikomanagement nicht unter § 37a und gelten
hier weiterhin die Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts.
Absatz 3 entspricht den Vorgaben des bisherigen § 31 Absatz 2 Satz 1. Satz 2 des § 31 Absatz 1 hatte lediglich
klarstellenden Charakter und wird nicht übernommen.
Absatz 4 wird vor dem Hintergrund des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679
geschaffen, um aufzugreifen, dass mit dem Scoring besondere Risiken für die betroffene Person verbunden sind,
deren Auswirkungen und Tragweite oftmals nicht ohne weitere Angaben verstanden werden können.
Absatz 4 Satz 1 unterwirft den Verantwortlichen deshalb aus Gründen der Transparenz Mitteilungspflichten.
Mitzuteilen sind:
• die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und Kriterien
(Nummer 1),
• die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den
Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen (Nummer 2),
• die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts (Nummer 3) und
• die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger (Nummer 4).
Der Verantwortliche sollte unter anderem eine zielgruppenspezifische Sprache wählen (zum Beispiel bei
Zielgruppen, bei denen kognitive Einschränkungen zu erwarten sind). Die Fristenregelung des Artikels 12 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2016/679 gilt entsprechend. Um die Aussagekraft des Wahrscheinlichkeitswerts in
verständlicher Form mitzuteilen, kommt die Angabe eines Gini-Koeffizienten in Betracht. Zur Erläuterung der
Aussagekraft sollte der Wahrscheinlichkeitswert zudem ins Verhältnis zu Vergleichswerten anderer Teile der
Bevölkerung gesetzt werden. So tragen diese Transparenzmaßahmen dazu bei, dass für die betroffene Person die
besonderen Auswirkungen und die Tragweite der Wahrscheinlichkeitswerte leichter verständlich und
überschaubarer und so ihre Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen gewahrt werden.
Gemäß Absatz 4 Satz 2 sind für ein Jahr diejenigen Informationen zu speichern, die für die Erfüllung der
Mitteilungspflicht (Satz 1) erforderlich sind. Die Norm soll sicherstellen, dass zumindest für den genannten Zeitraum
Anträge auf Mitteilung nicht daran scheitern, dass der Verantwortliche die Informationen gelöscht hat. Die
entsprechend dieser Speicherpflicht vorgehaltenen Daten dürfen einzig zu dem Zweck der Erfüllung der
Transparenzpflichten verarbeitet werden.
Absatz 5 setzt die Mindestvorgaben des Artikels 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Schaffung
angemessener Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der
betroffenen Person um. Anlässlich Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/679 erklärt
Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, dass zu diesen Maßnahmen mindestens das Recht auf Erwirkung
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf
Anfechtung der Entscheidung gehört. Dieser Mindeststandard wird auch für die Regelungen im neuen § 37a Absatz 1
übernommen. Die Regelung stellt darüber hinaus klar, dass diese Rechte jene Entscheidungen im Sinne des
Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, die von dem jeweiligen Verantwortlichen selbst
getroffen werden.
Diese Änderungen des BDSG sollen zusammen mit den sonstigen Änderungen des Gesetzentwurfes am 20.
November 2026 in Kraft treten, um den von der Neuregelung betroffenen Unternehmen und Auskunfteien genügend
Zeit zu lassen, um die Verfahren und technischen Vorgänge bei der Erstellung und Verwendung von
Wahrscheinlichkeitswerten an die neue Regelung anzupassen. Ebenso ist damit ein einheitliches Inkrafttreten aller neuen
Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung gewährleistet.
Zu Nummer 4 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu den Änderungen in Nummer 3.
Zu Nummer 5 (Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG)
Die Ersetzung des Artikels 6 hat rein redaktionelle Gründe und dient dazu, die Änderungsbefehle an die
Änderungen des UWG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
anzupassen.
Zu Nummer 6 (Änderung der Preisangabenverordnung – PAngV)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 6 Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Der in § 18 enthaltene Verweis auf § 504 Absatz 2 BGB – alt – läuft aufgrund der mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf geänderten Inhalte von § 504 Absatz 2 BGB –neu – ins Leere. Inhaltlich wird § 18 PAngV durch die in
§ 504 Absatz 1 BGB –neu – und Artikel 247 § 16 EGBGB enthaltenen Aufklärungspflichten insoweit ausgefüllt.
Der § 18 ist daher zu streichen.
Zu Nummer 7 (Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität)
Durch Beschluss des Koalitionsausschusses vom 9. Oktober und 28. November 2025 wurde vereinbart,
klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen zu fördern. Die Förderung soll dabei auch
für Vorhaben gewährt werden, die vor der Antragstellung begonnen wurden.
Zuwendungen des Bundes dürfen grundsätzlich für ein Vorhaben nur gewährt werden, wenn mit einem Vorhaben
noch nicht begonnen worden ist, vgl. § 9 Absatz 3 HG 2026. Ausnahmen für einzelne Zuwendungsbereiche sind
zulässig, wenn das zuständige Bundesministerium hierüber Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen erzielt und eine Antragstellung vor dem Vorhabenbeginn erfolgt. Der Vorhabenbeginn umfasst dabei
grundsätzlich den Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. In der
konkreten Ausgestaltung des von der Koalition beschlossenen Förderprogramms durch die Bundesregierung soll
eine Förderung rückwirkend auch für ab dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassene elektrisch betriebene
Fahrzeuge ermöglicht werden, selbst wenn die zugrundeliegenden Verträge bereits vor Antragstellung auf Förderung
geschlossen wurden. Damit soll einerseits einem drohenden Attentismus der Käuferinnen und Käufer vorgebeugt
und andererseits durch ein einstufiges Förderverfahren, bei dem die Antragstellung nach der erstmaligen
Zulassung des Fahrzeugs erfolgt, eine möglichst bürokratiearme Umsetzung während der gesamten Programmlaufzeit
gewährleistet werden. Die Neuregelung in Artikel 15 des Gesetzentwurfs stellt das sicher.
Zu Nummer 8 (Änderung des Artikels 16 – Inkrafttreten)
Es handelt sich um eine (redaktionelle) Folgeänderung zu der Änderung in Nummer 7. Danach sollen die
Neuregelungen aus Artikel 15 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
IV. Begründung des Entschließungsantrags der Koalitionsfraktionen
Der medizinische Fortschritt in der Onkologie hat in den vergangenen Jahrzehnten zu einem grundlegenden
Wandel im Umgang mit Krebserkrankungen geführt. Zahlreiche Krebsarten gelten heute bei frühzeitiger Diagnose
und angemessener Therapie als heilbar oder weisen nach Abschluss der Behandlung und einer mehrjährigen
rezidivfreien Phase kein signifikant erhöhtes Krankheits- oder Sterberisiko mehr gegenüber der
Allgemeinbevölkerung auf. Diese medizinischen Erkenntnisse sind wissenschaftlich gut belegt und international anerkannt.
Ungeachtet dessen werden ehemals an Krebs erkrankte Menschen in Deutschland weiterhin dauerhaft mit ihrer
abgeschlossenen Krankheitsgeschichte konfrontiert. Sie sind bei Versicherungsabschlüssen und Kreditverträgen
regelmäßig verpflichtet, eine längst überwundene Erkrankung offenzulegen. Dies führt häufig zu
Risikoaufschlägen, Leistungsausschlüssen oder vollständigen Vertragsablehnungen – auch dann, wenn aus medizinischer Sicht
keine erhöhte Gefährdung mehr besteht. Damit entsteht eine faktische Benachteiligung, die nicht auf aktuellen
gesundheitlichen Risiken, sondern auf vergangenem Krankheitsgeschehen beruht. Dies ist insbesondere für junge
Patienten eine große Belastung.
In mehreren europäischen Staaten wurde auf diese Entwicklung bereits reagiert. Frankreich, Belgien, Luxemburg
und Portugal haben gesetzliche Regelungen zum sogenannten Recht auf Vergessenwerden eingeführt. Diese
ermöglichen es ehemals an Krebs erkrankten Menschen, nach Ablauf klar definierter und medizinisch begründeter
Fristen ihre Erkrankung bei bestimmten Vertragsabschlüssen rechtlich unberücksichtigt zu lassen. Maßgeblich
für diese Regelungen sind nicht versicherungsmathematische Kalkulationen, sondern medizinisch-
wissenschaftliche Kriterien wie Rückfallwahrscheinlichkeiten, Langzeitüberlebensraten und der Stand der medizinischen
Forschung.
Die Erfahrungen dieser Staaten zeigen, dass ein solches Recht weder zu einer unangemessenen Belastung der
Versicherungssysteme führt noch die Funktionsfähigkeit ihrer Versicherungssysteme gefährdet. Vielmehr trägt
es dazu bei, medizinische Realität und rechtliche Praxis in Einklang zu bringen und gesellschaftliche Teilhabe zu
stärken.
In Deutschland existieren bislang lediglich freiwillige Selbstverpflichtungen einzelner
Versicherungsunternehmen. Diese bieten keinen verlässlichen Schutz, sind nicht einheitlich ausgestaltet und begründen keinen
einklagbaren Anspruch für Betroffene. Angesichts der klaren medizinischen Evidenz und der europäischen Vorbilder ist
eine gesetzliche Regelung erforderlich, um Rechtssicherheit zu schaffen und ungerechtfertigte Benachteiligungen
zu beenden.
Ziel einer gesetzlichen Regelung muss es sein, den medizinisch belegten Zustand der Heilung oder dauerhaften
Remission rechtlich anzuerkennen. Das Recht auf Vergessenwerden ist dabei nicht als pauschales Krankheitsrecht
zu verstehen, sondern als medizinisch fundierte Klarstellung bei Erkrankungen, bei denen ein objektiv
bestimmbarer Zeitpunkt angenommen werden kann, ab dem kein erhöhtes Risiko mehr besteht. Eine solche Regelung
würde dem Stand der Wissenschaft entsprechen, die soziale Reintegration Betroffener fördern und Deutschland
in Einklang mit den Entwicklungen in vergleichbaren europäischen Rechtsordnungen bringen. Das
Weiterbestehen der derzeitigen Rechtslage stellt einen Verstoß gegen das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz dar.
Berlin, den 15. April 2026
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Stefan Möller
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Stefan Schmidt
Berichterstatter
Christin Willnat
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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