Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen
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Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 543/26
22.09.26
Antrag
der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen
Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an
Krebs erkrankte Menschen
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 22. September 2026
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
die Regierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen haben
beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung
zum „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte
Menschen
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am
25. September 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung
zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum
„Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen
Der Bundesrat möge beschließen:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Regelungsvorschlag zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals
an Krebs erkrankte Menschen vorzulegen, mit dem sichergestellt ist, dass nach
Ablauf medizinisch begründeter Fristen keine Verpflichtungen zur Information oder
Offenlegung einer überwundenen Krebserkrankung bestehen, etwa im
Versicherungsvertragsrecht, bei Verbraucherkreditverträgen und in
Adoptionsvermittlungsverfahren. Ebenso ist eine Verpflichtung zur Löschung bereits vorhandener Daten
zu einer überwundenen Krebserkrankung nach Ablauf medizinisch begründeter
Fristen vorzusehen. Bei der Ausgestaltung der Regelungen sollte eine
Orientierung an den gesetzlichen Modellen europäischer Nachbarstaaten und deren
Erfahrungen erfolgen.
2. Die gesetzliche Ausgestaltung der Fristen hat sich nach
a) dem aktuellen Stand der onkologischen Forschung,
b) den wissenschaftlich belegten Rückfall- und Langzeitrisiken sowie
c) international anerkannten medizinischen Kriterien für Heilung und dauerhafter
Remission
zu bemessen. Eine regelmäßig vorzusehende Überprüfung der Fristen ermöglicht
die Berücksichtigung neuester medizinischer Erkenntnisse.
3. Die Bundesregierung wird gebeten, perspektivisch auch andere als onkologische
Erkrankungen in den Blick zu nehmen, so dass auch diese – soweit medizinisch
fundiert – von einem „Recht auf Vergessenwerden“ erfasst werden.
Begründung:
Der Vorschlag dient dem Schutz Betroffener vor aus medizinischer Sicht
ungerechtfertigter Benachteiligung nach einer abgeschlossenen Krebserkrankung. Die Deutsche
Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs und ihre Stifterin - die DGHO Deutsche
Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. – fordern seit 2024
gesetzgeberische Maßnahmen, um diese Diskriminierungen zu beseitigen. Jüngst hat
der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 17.04.2026 (BT-Drs. 21/5381,
Seite 9; BT-Plenarprotokoll der 21. Sitzung am 17.04.2026, S. 8662 f.) im Sinne dieser
Entschließung die Bundesregierung zum legislativen Handeln aufgefordert.
In einigen europäischen Staaten, wie etwa Belgien, Frankreich, den Niederlanden und
Spanien liegen bereits Regelungen zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ für
ehemals an Krebs erkrankte Menschen vor (vergleiche Schriftenreihe Band 22 - "Recht
auf Vergessenwerden" der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische
Onkologie (DGHO), Seite 57 f. - https://www.dgho.de/publikationen/schriftenrei-
hen/junge-erwachsene).
Entsprechende Regelungen fehlen in der Bundesrepublik Deutschland. Betroffenen
werden etwa Versicherungsabschlüsse oder Kreditaufnahmen verwehrt
beziehungsweise erschwert. Der Bundesrat (BR-Drs. 434/25 – Beschluss, Nummer 14) hatte im
Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, die Bundesregierung darum
gebeten, in Bezug auf § 157 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und §
213a VVG im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der dort vorgesehene
Zeitraum von 15 Jahren für das sogenannte „Right to be forgotten“ nach einer
onkologischen Behandlung verkürzt werden kann, um Verbraucherinnen und Verbrauchern
nach erfolgreicher medizinischer Behandlung frühzeitiger einen gleichberechtigten
Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu ermöglichen. Der
Erwägungsgrund 48 sowie Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 sehen
dazu vor, dass der durch die Mitgliedstaaten festzulegende Zeitraum, nach dem nach
Ende einer onkologischen Behandlung die entsprechenden Diagnosedaten beim
Abschluss eines Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit Kreditverträgen nicht
mehr herangezogen werden dürfen, maximal 15 Jahre betragen darf. Eine Umsetzung
der Prüfbitte im Gesetz ist nicht erfolgt.
Für Betroffene spielt auch beim Thema Adoption eine überwundene Krebserkrankung
unter Umständen eine Rolle: Das „Europäische Übereinkommen vom 27. November
2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)" enthält in Artikel 10 Absatz 2 eine
Auflistung der wichtigsten Umstände, auf die sich die Ermittlungen im
Adoptionsvermittlungsverfahren zu beziehen haben. Dazu gehört gemäß Buchstabe a) unter anderem
der Gesundheitszustand der Adoptionsbewerberin und des Adoptionsbewerbers. Die
innerstaatliche Umsetzung ist in § 7 Absatz 2 Nummer 2 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes erfolgt. Dort ist vorgesehen, dass die Eignungsprüfung insbesondere den
Gesundheitszustand des Adoptionsbewerbers erfasst. Hier ist eine gesetzliche
Klarstellung im Sinne der Entschließung sinnvoll, um die Betroffenen vor
ungerechtfertigten Benachteiligungen im Gesetzesvollzug zu schützen.
Die Nummer 3 ist vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevant.
So sehen einige europäische Länder - wie Belgien, Frankreich und Spanien – auch für
Betroffene mit HIV und Hepatitis C ein „Recht auf Vergessenwerden“ vor.
Überstandene onkologische Erkrankungen sollten insofern ein Startpunkt sein.
Drucksache 543/26- 3 -
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