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Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen

dip / drucksache 22.09.2026 · WP 21 · 543/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 543/26 22.09.26 Antrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bremen, Niedersachsen Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum "Recht auf Vergessenwerden" für ehemals an Krebs erkrankte Menschen Die Ministerpräsidentin Schwerin, 22. September 2026 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, die Regierungen von Mecklenburg-Vorpommern, Bremen und Niedersachsen haben beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entschließung des Bundesrates: Einführung einer gesetzlichen Regelung zum „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen Der Bundesrat möge beschließen: Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Regelungsvorschlag zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen vorzulegen, mit dem sichergestellt ist, dass nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen keine Verpflichtungen zur Information oder Offenlegung einer überwundenen Krebserkrankung bestehen, etwa im Versicherungsvertragsrecht, bei Verbraucherkreditverträgen und in Adoptionsvermittlungsverfahren. Ebenso ist eine Verpflichtung zur Löschung bereits vorhandener Daten zu einer überwundenen Krebserkrankung nach Ablauf medizinisch begründeter Fristen vorzusehen. Bei der Ausgestaltung der Regelungen sollte eine Orientierung an den gesetzlichen Modellen europäischer Nachbarstaaten und deren Erfahrungen erfolgen. 2. Die gesetzliche Ausgestaltung der Fristen hat sich nach a) dem aktuellen Stand der onkologischen Forschung, b) den wissenschaftlich belegten Rückfall- und Langzeitrisiken sowie c) international anerkannten medizinischen Kriterien für Heilung und dauerhafter Remission zu bemessen. Eine regelmäßig vorzusehende Überprüfung der Fristen ermöglicht die Berücksichtigung neuester medizinischer Erkenntnisse. 3. Die Bundesregierung wird gebeten, perspektivisch auch andere als onkologische Erkrankungen in den Blick zu nehmen, so dass auch diese – soweit medizinisch fundiert – von einem „Recht auf Vergessenwerden“ erfasst werden. Begründung: Der Vorschlag dient dem Schutz Betroffener vor aus medizinischer Sicht ungerechtfertigter Benachteiligung nach einer abgeschlossenen Krebserkrankung. Die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs und ihre Stifterin - die DGHO Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie e.V. – fordern seit 2024 gesetzgeberische Maßnahmen, um diese Diskriminierungen zu beseitigen. Jüngst hat der Deutsche Bundestag in seiner Entschließung vom 17.04.2026 (BT-Drs. 21/5381, Seite 9; BT-Plenarprotokoll der 21. Sitzung am 17.04.2026, S. 8662 f.) im Sinne dieser Entschließung die Bundesregierung zum legislativen Handeln aufgefordert. In einigen europäischen Staaten, wie etwa Belgien, Frankreich, den Niederlanden und Spanien liegen bereits Regelungen zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ für ehemals an Krebs erkrankte Menschen vor (vergleiche Schriftenreihe Band 22 - "Recht auf Vergessenwerden" der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO), Seite 57 f. - https://www.dgho.de/publikationen/schriftenrei- hen/junge-erwachsene). Entsprechende Regelungen fehlen in der Bundesrepublik Deutschland. Betroffenen werden etwa Versicherungsabschlüsse oder Kreditaufnahmen verwehrt beziehungsweise erschwert. Der Bundesrat (BR-Drs. 434/25 – Beschluss, Nummer 14) hatte im Gesetzgebungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge, die Bundesregierung darum gebeten, in Bezug auf § 157 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und § 213a VVG im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der dort vorgesehene Zeitraum von 15 Jahren für das sogenannte „Right to be forgotten“ nach einer onkologischen Behandlung verkürzt werden kann, um Verbraucherinnen und Verbrauchern nach erfolgreicher medizinischer Behandlung frühzeitiger einen gleichberechtigten Zugang zu Versicherungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen zu ermöglichen. Der Erwägungsgrund 48 sowie Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 sehen dazu vor, dass der durch die Mitgliedstaaten festzulegende Zeitraum, nach dem nach Ende einer onkologischen Behandlung die entsprechenden Diagnosedaten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages im Zusammenhang mit Kreditverträgen nicht mehr herangezogen werden dürfen, maximal 15 Jahre betragen darf. Eine Umsetzung der Prüfbitte im Gesetz ist nicht erfolgt. Für Betroffene spielt auch beim Thema Adoption eine überwundene Krebserkrankung unter Umständen eine Rolle: Das „Europäische Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert)" enthält in Artikel 10 Absatz 2 eine Auflistung der wichtigsten Umstände, auf die sich die Ermittlungen im Adoptionsvermittlungsverfahren zu beziehen haben. Dazu gehört gemäß Buchstabe a) unter anderem der Gesundheitszustand der Adoptionsbewerberin und des Adoptionsbewerbers. Die innerstaatliche Umsetzung ist in § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes erfolgt. Dort ist vorgesehen, dass die Eignungsprüfung insbesondere den Gesundheitszustand des Adoptionsbewerbers erfasst. Hier ist eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der Entschließung sinnvoll, um die Betroffenen vor ungerechtfertigten Benachteiligungen im Gesetzesvollzug zu schützen. Die Nummer 3 ist vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevant. So sehen einige europäische Länder - wie Belgien, Frankreich und Spanien – auch für Betroffene mit HIV und Hepatitis C ein „Recht auf Vergessenwerden“ vor. Überstandene onkologische Erkrankungen sollten insofern ein Startpunkt sein. Drucksache 543/26- 3 -

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