Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 70/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur
Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie
2002/47/EG über Finanzsicherheiten
COM(2025) 941 final; Ratsdok. 16348/25
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 gemäß
§§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
1. Der Bundesrat begrüßt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen
Änderungen und unterstützt das Ziel, die bestehenden Regelungen
weiterzuentwickeln sowie eine größtmögliche, sachgerechte Harmonisierung zu erreichen.
Gleichzeitig spricht er sich dafür aus, dass potenzielle Überschneidungen und
Widersprüche mit bestehenden Aufsichtsregimen vermieden werden. Konkret
verweist er dazu auf Artikel 3 des Verordnungsvorschlags, der für zentrale
Infrastrukturen wie Zentralverwahrer (CSDs) und zentrale Gegenparteien (CCPs)
zusätzliche bzw. gesonderte Anforderungen enthält, obwohl diese bereits dem
umfassenden, unionsweit harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsregime
nach der Verordnung über Zentralverwahrer (Verordnung (EU) Nr. 909/2014
oder „CSDR“) bzw. Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen
(Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder „EMIR“) unterliegen. Er fordert daher die
Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die angestrebte
Harmonisierung zielgerichtet umgesetzt wird, ohne funktionierende Strukturen unnötig zu
belasten oder Doppelregulierungen zu schaffen.
Zu Artikel 5 der Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen (SFR-VO)
2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass mögliche
Zuständigkeitskonflikte zwischen der benennenden Behörde nach Artikel 5 des
Verordnungsvorschlags und der Behörde für die laufende Aufsicht vermieden
werden.
Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b des Verordnungsvorschlags soll
sich die Zuständigkeit einer nationalen Behörde für die Benennung eines
Zahlungs-/Wertpapierabwicklungssystems im Sinne des Verordnungsvorschlags
(Schutz der Zahlungen bei Insolvenz des Zahlers) nach Kriterien richten, die der
Systembetreiber in der Hand hat:
– Recht des Mitgliedstaats, dem das System unterliegt und
– mindestens ein Systemteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen
ist.
Diese Anknüpfung kann in der Praxis zu Konflikten führen, insbesondere wenn
das auf das System anwendbare Recht nicht mit dem Sitz des Systembetreibers
übereinstimmt.
So wäre es etwa denkbar, dass ein in Belgien ansässiger zentraler CSD die
Benennung eines von ihm betriebenen Systems in Frankreich beantragt, sofern
dieses dem französischen Recht unterliegt und mindestens ein französischer
Teilnehmer beteiligt ist. In einem solchen Fall würden die Systemaufsicht und
die Aufsicht über den CSD auseinanderfallen und von unterschiedlichen
nationalen Behörden wahrgenommen werden. Dies birgt Risiken für eine kohärente
laufende Aufsicht sowie für die effektive Durchsetzbarkeit hoheitlicher
Maßnahmen über Staatsgrenzen hinweg. Zudem entsteht hier die Möglichkeit einer
„freien“ Wahl des geltenden Rechts.
Zur Vermeidung solcher Zuständigkeitskonflikte spricht viel dafür, dass die
benennende Behörde auch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ist, in dem der
Systembetreiber seinen Sitz hat. Dies gewährleistet eine einheitliche Aufsicht
„aus einer Hand“ und stärkt die Rechtssicherheit sowie die Effektivität der
Aufsicht im Sinne der Richtlinie 98/26/EG.
Relationen
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlin (Beschlussdrucksache)