Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU) 2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU) 2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der Union
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 754/1/25
23.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
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zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und
des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010,
(EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014, (EU)
2015/2365, (EU) 2019/1156, (EU) 2021/23, (EU) 2022/858, (EU)
2023/1114, (EU) Nr. 1060/2009, (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402,
(EU) 2023/2631 und (EU) 2024/3005 im Hinblick auf die
Weiterentwicklung der Kapitalmarktintegration und der Aufsicht in der
Union
COM(2025) 943 final; Ratsdok. 16345/25
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
Zur Vertiefung des Binnenmarkts und der Kapitalmarktunion
1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich der informelle Rat der Staats- und
Regierungschefs am 12. Februar 2026 mit der Beschleunigung des Ausbaus der
Kapitalmarktunion als zentralem Bestandteil eines vertieften europäischen
Binnenmarkts befasst hat und dass die Arbeiten in eine weitergehende Roadmap „One
Europe, One Market“ überführt werden sollen. Die Zielsetzungen dieser
Roadmap bilden einen wichtigen politischen Orientierungsrahmen für eine klare
Priorisierung strategischer Souveränität, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
und einen spürbaren Bürokratieabbau.
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2. Der Bundesrat unterstreicht das Ziel der Kapitalmarktunion, private Ersparnisse
wirksamer für produktive Investitionen zu mobilisieren, Unternehmen –
insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie innovativen Start-ups –
einen erleichterten Zugang zu Eigen- und Fremdkapital zu eröffnen, die
Integration und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Kapitalmärkte zu vertiefen und
damit die wirtschaftliche Resilienz sowie strategische Souveränität der
Europäischen Union nachhaltig zu stärken.
3. Er ist der Auffassung, dass es dazu keiner Aushöhlung bestehender nationaler
Zuständigkeiten in der Börsenaufsicht bedarf und verweist hierbei auf den
Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs der Länder vom 22. bis
25. Oktober 2025 zur Stärkung des Finanzplatzes Deutschland. Die
Bundesregierung wird aufgefordert, sich in den Beratungen des Europäischen Rates am
19./20. März 2026 gegen eine zentrale Ausgestaltung der Börsenaufsicht
auszusprechen.
4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ihrer besonderen
Verantwortung für die stärkste Volkswirtschaft in der EU gerecht zu werden und sich in
künftigen europäischen Rechtsetzungsverfahren konsequent für einen
wirksamen Bürokratiestopp einzusetzen. Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Wirtschaft muss leitendes Prinzip sein; neuen Regelungsansätzen, die zu
zusätzlichen administrativen Belastungen für Unternehmen oder Verwaltungen
führen, ist grundsätzlich entgegenzutreten. Dieser Grundsatz sollte ebenfalls und
ausdrücklich als verbindliches Leitmotiv in der Roadmap „One Europe, One
Market“ verankert werden, um Regulierung wieder stärker auf Notwendigkeit,
Verhältnismäßigkeit und Umsetzbarkeit auszurichten.
5. Der Bundesrat spricht sich gegen eine breit angelegte „Made-in-EU-Initiative“
mit pauschalen lokalen Vorrangregeln aus, da deren Umsetzung mit hohem
administrativem Aufwand, komplexen Nachweis- und Kontrollpflichten entlang
internationaler Wertschöpfungsketten sowie mit erheblichen zusätzlichen
Belastungen für Unternehmen und Verwaltungen verbunden wäre. Dem Ansatz
„Made with Europe“ steht der Bundesrat dagegen grundsätzlich offen
gegenüber.
6. Der Bundesrat befürwortet das Ziel, Genehmigungsfiktionen bei
Entscheidungen in EU-Verwaltungsverfahren einzuführen. Dieser Schritt könnte zu einem
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wirkungsvollen Instrument des Bürokratieabbaus in Europa werden. Die
Bundesregierung wird aufgefordert, sich für eine rechtssichere,
anwendungsfreundliche Ausgestaltung einzusetzen, um Planungssicherheit und Investitionsanreize
zu stärken.
7. Der Bundesrat unterstützt das Bestreben der Bundesregierung, den Ausbau der
Energieinfrastruktur auf europäischer Ebene zu beschleunigen, da eine
verlässliche, integrierte Energieversorgung sowie Energiesolidarität zwischen den
Mitgliedstaaten wesentliche Voraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit,
Versorgungssicherheit und strategische Unabhängigkeit sind. Dies gilt insbesondere
für den Ausbau von grenzüberschreitenden Energienetzen, Interkonnektoren
und Smart Grids sowie für die Schaffung eines Fast-Track-Mechanismus für
strategische Investitionen.
8. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine Überprüfung des EU-
Rechtsbestands (Acquis) nur dann von der Bundesregierung unterstützt werden sollte,
wenn sie mit einem messbaren Mechanismus zum tatsächlichen
Bürokratieabbau verknüpft ist und wenn gleichzeitig ausdrücklich die Vermeidung von
Gold-Plating auf nationaler Ebene thematisiert und adressiert wird, um
Doppelregulierungen und unnötige Belastungen zu vermeiden.
9. Im Zusammenhang mit der geplanten Roadmap „One Europe, One Market“
weist der Bundesrat darauf hin, dass der „One Market“-Ansatz nicht zu einer
industrie- oder wirtschaftspolitischen Zentralisierung führen darf, sondern damit
das Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit mitgliedstaatlicher
Volkswirtschaften sowie des europäischen Binnenmarktes verfolgt werden muss, der auf
Offenheit, fairen Wettbewerb und effiziente, konsistente Regeln setzt.
10. Der Bundesrat begrüßt, dass während des informellen Rats der Staats- und
Regierungschefs am 12. Februar 2026 Künstliche Intelligenz und
Quantumtechnologien als strategische Sektoren identifiziert worden sind. Er begrüßt in diesem
Zusammenhang ausdrücklich, dass mit Hilfe des vorgelegten KI-Omnibus und
des Digitalen Omnibus sowie dem Streben, den gesamten Digital Acquis zu
überprüfen, ein schlanker, innovativer digitaler Rechtsrahmen geschaffen
werden soll. In diesem Zusammenhang fordert der Bundesrat die Bundesregierung
auf, ihr ambitioniertes Niveau beim Bürokratieabbau zu wahren und das volle
Potential des Binnenmarktes auszuschöpfen, denn nur so kann Europa in strate-
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gisch kritischen Bereichen wie Künstlicher Intelligenz und Quantencomputing
Innovationen voranbringen, die Digitale Souveränität stärken und global
Wettbewerbsfähig sein.
Zu den neuen Befugnissen der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde
11. Der Bundesrat begrüßt die Bestrebungen der Kommission, die
Rahmenbedingungen im Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vereinfachen, sowie das
Ziel, den Kapitalmarkt in der EU zu stärken. Ein effizienter und integrierter
Kapitalmarkt bietet den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern bessere Möglichkeiten
zum Vermögensaufbau und den Unternehmen verbesserten Zugang zu
Finanzmitteln.
12. Der Bundesrat kann nachvollziehen, dass laut Analyse der Kommission das
aktuelle Regelwerk auf EU- und nationaler Ebene einer einheitlichen
Rechtsanwendung zum Teil zuwiderläuft, weil es Auslegungsspielraum zulässt und
Aufsichtsarbitrage ermöglichen kann. Nach Auffassung des Bundesrates liegt in der
Harmonisierung der rechtlichen Vorgaben der entscheidende Hebel, um die
Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Kapitalmarktes zu stärken. Der
Bundesrat unterstützt daher die Überführung der Richtlinien in Verordnungen auf
Level 1 sowie die gezielte Unterbindung von Aufsichtsarbitrage durch sinnvoll
ausgestaltete Level 2- und Level 3-Maßnahmen und fordert die Kommission
auf, die Ergebnisse im Hinblick auf eine etwaig erforderliche Nachsteuerung
nach einem angemessenen Zeitraum zu evaluieren.
13. Der Bundesrat sieht die der Europäischen Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde (ESMA) neu zugedachte Rolle mit umfassenden, direkten
Aufsichtskompetenzen sehr kritisch. Zum einen bestehen schon erhebliche Zweifel an der
Gesetzgebungskompetenz der EU für eine derart umfassende Verlagerung der
Aufsichtszuständigkeiten. Der Subsidiaritätsgrundsatz und das Prinzip der
Verhältnismäßigkeit (Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 EUV) legen frühestens dann
eine Kompetenzverlagerung nahe, wenn und soweit auch auf Basis eines
künftig vollharmonisierten materiellen Rechts sowie aller anderen Möglichkeiten
(wie z. B. Peer Reviews, Aufsichtskollegien, Best-Practice-Formate) noch
erhebliche Divergenzen in der Aufsichtspraxis fortbestünden. Im Bereich der
Börsenaufsicht besteht zudem eine völlig anders gelagerte Risikosituation als
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im Bankensektor. Dort bestanden politische Fehlanreize zur Bankenrettung
unter dem Druck des nationalen Anlegerpublikums, die mittel- bis langfristig die
Währungsstabilität im gesamten Euro-Raum gefährdeten und nur im Wege der
Übertragung der Zuständigkeit zur Bankenaufsicht und -abwicklung auf die
EU-Ebene zu beheben waren. Vergleichbare Fehlanreize bestehen im
Börsenbereich nicht. Börsenbetreiber sind keinen Adressausfallrisiken ausgesetzt und
nehmen keine Anlegergelder herein.
14. Vorsorglich mahnt der Bundesrat an, die für die Einordnung von
Handelsplätzen als „bedeutend“ maßgeblichen Kriterien nicht, wie in Artikel 3 Ziffer 31
des Vorschlags für den neuen Artikel 38fb Absatz 7 und 8 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 (Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente – MiFIR)
vorgesehen, der Bestimmung durch Delegierten Rechtsakt auf Level 2 zu
überlassen, sondern klar und ohne Ermessensspielraum auf Level 1-Ebene zu regeln.
Der Bundesrat kann die Definition bedeutender Handelsplätze anhand des
Kriteriums „grenzüberschreitenden Dimension“ nicht nachvollziehen. Nach dem
Artikel 3 Ziffer 31 des Vorschlags für den neuen Artikel 38fb Absatz 2
Buchstabe a MiFIR ist damit nicht grenzüberschreitendes Geschäft gemeint. Es
soll ausreichen, dass Unternehmensgruppen einen Handelsplatz in dem einen
und eine Clearingstelle in einem anderen Mitgliedstaat haben. Dieses weite
Verständnis von „grenzüberschreitend“ ist nicht sachgerecht und beispiellos im
Aufsichtsregime der EU und daher abzulehnen. Es steht auch nicht im Einklang
mit der Mitteilung der Kommission vom 19. März 2025 (COM(2025) 124 final,
BR-Drucksache 120/25, Seite 18), in der eine „umfangreiche
grenzüberschreitende Tätigkeit“ als notwendige Bedingung angesehen wird, einer
zentralisierten Aufsicht den Vorzug vor dem Einsatz von Konvergenzinstrumenten zu
geben.
15. Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit der vorgesehenen Übertragung der
Regelung zur Zulassung geregelter Märkte aus der Richtlinie 2014/65/EU
(Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – MiFID II) in den
Änderungsvorschlag zur MiFIR die Besonderheiten des deutschen Börsenmodells
(geregelt in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 MiFID II) ausgehebelt werden sollen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass das deutsche
dualistische Börsenmodell in dem Änderungsvorschlag zur MiFIR verankert wird.
Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die Zentralisierung der
Börsenaufsicht zu verfassungsrechtlichen Problemen im Hinblick auf die Fortführung des
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dualistischen deutschen Börsenmodells führen würde. Die Börsen sind
teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, deren Organe hoheitlich
handeln. Das notwendige demokratische Legitimationsniveau wäre unter ESMA-
Aufsicht nicht mehr gewährleistet.
16. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sicherzustellen, dass die
vorgeschlagene Governance der ESMA ausreichend demokratisch legitimiert
ausgestaltet wird und die unabhängigen Direktoren ausreichenden Berichtspflichten
unterworfen werden. Die insbesondere mit der Einfügung der Artikel 44a
(Artikel 1 Ziffer 33 des Vorschlags), Artikel 44b (Artikel 1 Ziffer 34 des
Vorschlags) und Artikel 46a (Artikel 1 Ziffer 39 des Vorschlags) in die
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung) vorgeschlagene Änderung der
Organisationsstruktur und der Organzuständigkeiten sowie die Verschärfung
des Mehrheitserfordernisses in dem Änderungsvorschlag zu Artikel 44 Absatz 1
Unterabsatz 4 der ESMA-Verordnung (Artikel 1 Ziffer 31 Buchstabe a Ziffer 3
des Vorschlags) sieht der Bundesrat kritisch und verweist insoweit auch auf
seinen Beschluss vom 2. Februar 2018, BR-Drucksache 697/17 (Beschluss),
Ziffern 6 und 11.
17. Der vorgesehene Aufwuchs an Aufsichtsaufgaben wird aus Sicht des
Bundesrates zu einer Überforderung der ESMA und einer erheblichen – sowohl
administrativen als auch finanziellen – Mehrbelastung bei den Mitgliedstaaten und vor
allem bei den Kapitalmarktunternehmen führen. Derzeit beaufsichtigt die
ESMA direkt Ratingagenturen, Transaktionsregister, Nicht-EU-
Zentralverwahrer, Nicht-EU-Zentralgegenparteien, Benchmark-Verwalter, Europäische
Prüfer für grüne Anleihen, Kritische Drittanbieter für Informations- und
Kommunikationstechnologie (gemeinsame Aufsicht durch ESMA, Europäische
Bankenaufsichtsbehörde – EBA und Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung – EIOPA),
konsolidierte Datenanbieter und ESG-Ratinganbieter. Bei vielen dieser Aufgaben wird
die Aufsichtspraxis erst aufgebaut. Nach dem Vorschlag der Kommission soll
die ESMA zusätzlich für Betreiber bedeutender Handelsplätze, für
paneuropäische Marktbetreiber (PEMOs), für bedeutende Zentralverwahrer (CSDs), für
bedeutende Clearingstellen (CCPs), zugelassene Krypto-Asset-Dienstleister
(Crypto-Asset Service Provider; CASPs) sowie andere CASPs die zuständige
Aufsicht werden. Ferner soll der ESMA die Aufsicht über Distributed-Ledger-
Technologie (DLT)-Abwicklungssysteme und über alle anderen Handelsplätze,
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Zentralverwahrer und Clearingstellen in der Gruppe übertragen werden,
unabhängig davon, ob diese selbst als bedeutend einzustufen sind (vgl. Artikel 3
Ziffer 30 des Vorschlags betreffend die Einfügung von Artikel 38fa in MiFIR,
Artikel 4 Ziffer 9 des Vorschlags betreffend Änderung an Artikel 11 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Verordnung über Zentralverwahrer – CSDR),
Artikel 2 Ziffer 15 betreffend die Einfügung von Artikel 22a in die
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen –
EMIR). Nach einer Schätzung der Kommission würde dies zu einer direkten
Aufsicht der ESMA über neun Börsen-Gruppen, die über 150 Handelsplätze
betreiben, über 15 CSDs, über neun CCPs und bis zu 615 CASPs führen.
18. Die zentralisierte Aufsicht soll nach der Vorlage nicht nur die Übertragung der
direkten Aufsicht über bedeutende Handelsplätze, bedeutende Zentralverwahrer
und bedeutende Clearingstellen auf die ESMA bewirken. Vielmehr soll der
ESMA automatisch auch die Aufsicht über alle anderen Handelsplätze,
Zentralverwahrer und Clearingstellen in der Gruppe übertragen werden, unabhängig
davon, ob diese selbst als bedeutend einzustufen sind (vergleiche Vorschlag zu
Artikel 38fa MiFIR, Artikel 11 CSDR, Artikel 22a EMIR).
Diese geraten daher ebenfalls unter die Aufsicht der ESMA. Der Bundesrat
kann nachvollziehen, dass es bei der gemeinsamen Aufsicht gleicher
wirtschaftlicher Aktivitäten, beispielsweise Handelsplätzen in einer Gruppe, zu
Effizienzgewinnen kommen kann. Für Akteure mit unterschiedlichen wirtschaftlichen
Aktivitäten (z. B. Handelsplatz und Zentralverwahrer in einer Gruppe) trifft dies
nicht zu. Die Beaufsichtigung erfordert dann deutlich mehr Ressourcen bei der
ESMA und führt zu höheren Kosten. Der Bundesrat lehnt daher diese
„Gruppenklausel“ ab.
19. Dieser immense Aufgabenzuwachs der ESMA würde massive, in ihrer
Größenordnung wegen ausstehender delegierter Rechtsakte noch nicht abschließend
quantifizierbare Kostensteigerungen, Komplexitätserhöhungen und erhebliche
bürokratische Belastungen mit sich bringen. Dies gilt nicht zuletzt auch für die
„Aufsichtsschaukel“ in dem neuen Artikel 38fb Absatz 4 bis 6 MiFIR (Artikel 3
Ziffer 31 des Vorschlags), die jeweils in vergleichsweise kurzer Zeit
erheblichen Abstimmungsbedarf zwischen der noch zuständigen und der künftig
zuständigen Behörde auslöst: Bei einer Rückübertragung müssten gegebenenfalls
national Kompetenzen und Ressourcen erneut aufgebaut oder in der „zustän-
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digkeitslosen“ Zeit vorgehalten werden. Dies geht für die beaufsichtigten
Handelsplätze und die nationale Aufsicht mit beträchtlichem Mehraufwand einher.
Auch durch die eine ESMA-Aufsicht unterstützenden „nationalen
Überwachungsbehörden“ gemäß des neuen Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18a MiFIR
(Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a Ziffer viii des Vorschlags) käme es zu
dauerhaften Doppelstrukturen. Weiterhin sieht der Bundesrat keine Effizienzgewinne für
Akteure mit unterschiedlichen wirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Handelsplatz
und Zentralverwahrer) in einer Gruppe. Zudem hat die ESMA im Bereich der
Handelsplätze und im Bereich der Krypto-Dienstleister bisher keinerlei
Expertise. Damit steht das Mittel der Zentralisierung der Aufsicht bei der ESMA dem
Ziel diametral entgegen, die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen
Kapitalmarktes in der Welt zu verbessern. Die Zielsetzung des Kommissionsvorschlags
würde durch diese Aufgabenverschiebung hin zur ESMA konterkariert.
20. Die Harmonisierung des Rechts und die Steigerung der Aufsichtskonvergenz,
z. B. durch Aufsichtskollegien zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten unter
Moderation der ESMA, sind vielmehr der geeignete Weg ohne Mehrkosten das
angestrebte Ziel der Kapitalmarktunion umzusetzen. In der dem
Legislativvorschlag vorangehenden Mitteilung zur Spar- und Investitionsunion (SIU) der
Kommission vom 19. März 2025 (COM(2025) 124 final, BR-Drucksache
120/25, Seite 18) wird zu Recht davon ausgegangen, dass
Konvergenzinstrumente in der Vergangenheit bereits Wirkung erzielt haben und dies auch für die
Zukunft leisten können, sofern sie denn eingesetzt werden.
21. Der Bundesrat weist darauf hin, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob die
Voraussetzungen von Artikel 114 AEUV, hinsichtlich einer Übertragung der
Aufsichtskompetenzen auf die ESMA, überhaupt vorliegen. Auch bei Anerkennung
einer Kompetenz nach Artikel 114 AEUV ist das Vorhaben der Zentralisierung
mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des institutionellen
Gleichgewichts der Unionsorgane fraglich. Dieser wurde durch die Meroni-
Rechtsprechung des EuGH entwickelt und regelt die Gewaltenzuordnung
innerhalb der EU. Er verbietet der EU, an erst durch den EU-Gesetzgeber
geschaffene Einrichtungen, wie z. B. die ESMA, solche grundlegenden Befugnisse
politischer Art zu übertragen, die im Organgefüge der EU vom Rat oder von der
Kommission wahrzunehmen wären.
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22. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Einwände zu übernehmen
und sich entsprechend im EU-Gesetzgebungsverfahren zu positionieren. Er
fordert insbesondere, sich gegen die Zentralisierung der Börsenaufsicht
einzusetzen.
Zu Artikel 1 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 (ESMA-Verordnung)
23. Änderung des Artikels 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 ESMA-VO zum
Aufsichtshandbuch (Artikel 1 Ziffer 21 Buchstabe c des Vorschlags)
Nach Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 ESMA-VO bekommt das bereits
bestehende „Aufsichtshandbuch der ESMA“ einen ganz neuen, bindenden Charakter:
Künftig soll es ausdrücklich zur Durchsetzung der ESMA-Aufgaben dienen.
Nationale Aufseher, die sich ganz oder in wesentlichen Teilen nicht an das
Handbuch halten wollen, müssen dies gegenüber der ESMA darlegen. Warum
diese Änderung notwendig ist, legt die Kommission nicht dar.
Diese Neuregelung ist rechtlich fragwürdig: So fehlt eine klare Abgrenzung
zum ausdifferenzierten Verfahren für Leitlinien und Empfehlungen nach
Artikel 16 ESMA-VO. Inhaltlich ist das bereits bestehende Aufsichtshandbuch
ausreichend, um mehr Konvergenz der Aufsichtspraxis herzustellen. Der Bundesrat
sieht keine Notwendigkeit, der ESMA hier weitreichendere Befugnisse
einzuräumen und fordert die Bundesregierung auf, darauf hinzuwirken, dass der
Änderungsvorschlag zu Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 der ESMA-VO
gestrichen wird.
Zu Artikel 2 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (EMIR)
24. Neue Befugnisse der ESMA gegenüber bedeutenden CCPs (u. a. Artikel 22c
EMIR – Artikel 2 Ziffer 15 des Vorschlags)
Neben erheblichen rechtlichen und praktischen Bedenken gegenüber direkten
Aufsichtsbefugnissen der ESMA bei bedeutenden CCPs sieht der Bundesrat
ebenfalls sehr kritisch, dass kein Gleichlauf von Haftung und Verantwortung im
Abwicklungsfall eines bedeutenden CCPs hergestellt wird. Wenn mit direkten
Aufsichtsbefugnissen die Verantwortung auf EU-Ebene übergeht, muss dort
auch die Haftung liegen. Die Vorlage enthält keine Regelung, wie die
Abwicklung eines bedeutenden CCPs finanziert wird und in welcher Form die EU oder
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die Mitgliedstaaten gemeinsam als „Lender of Last Resort“ für die Abwicklung
finanziell einstehen.
Zu Artikel 3 – Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014(MiFIR)
25. Änderung des konsolidierten Datentickers nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36b
MiFIR (Artikel 3 Ziffer 2 Buchstabe a Ziffer xiii des Vorschlags)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung dazu auf, sich für eine effektive
Ausgestaltung der Ausweitung des „konsolidierten Datentickers“ (eng.:
„consolidated tape“) einzusetzen, um das volle Potential dieser Datensammlung
nutzbar zu machen. Vor allem sollte die Ausweitung des Umfangs der zur Abgabe
Verpflichteten überprüft werden. Durch die Schaffung eines eingehenderen
Überblicks über alle Handelsplätze kann eine starke Verlagerung zum „dark
trading“ verhindert und damit die Marktautonomie geschützt werden.
26. Recht auf Benennung eines Zentralverwahrers nach Artikel 34c MiFIR
(Artikel 3 Ziffer 26 des Vorschlags)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich für eine praktikable Lösung des
Rechts der Emittenten auf Wahl eines Zentralverwahrers einzusetzen. Künftig
sollen Wertpapier-Emittenten nicht mehr daran gebunden sein, dass mit der
Wahl des Handelsplatzes auch die Entscheidung für den Zentralverwahrer
einhergeht. Vielmehr sollen sie frei entscheiden, auf welchem Handelsplatz sie das
Listing durchführen und wo das Wertpapier zentral verwahrt wird.
Diese Wahlfreiheit führt dazu, dass Handelsplatz-Betreiber und
Wertpapierfirmen praktisch die Anbindung eines jeden Zentralverwahrers in der EU
gewährleisten müssen. Dies führt zu erheblichem Aufwand und bindet hohe
Ressourcen auf allen Seiten. Daher sollte eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt
werden. Es darf auch nicht die Situation entstehen, dass kleine Zentralverwahrer
gezwungen sind, sich zu einem „CSD-Hub“ zusammenzuschließen. Denn das
würde kleine Zentralverwahrer im Vergleich zu großen Zentralverwahrern
benachteiligen.
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Zu Artikel 8 – Änderung der Verordnung (EU) 2022/858 über die DLT-Pilotregime
27. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die Vorschläge der Kommission, das DLT-
Pilotregime auszubauen. Die bisherige Ausgestaltung zur Förderung von
Innovation und technologischem Fortschritt hat nicht die erhofften Ergebnisse
erzielt, da der Anwendungsbereich zu begrenzt und die Schwellenwerte zu
niedrig sind. Ein schnelles Vorankommen bei dieser Zukunftstechnologie ist
unabdingbar.
28. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen,
dass die Änderungen am DLT-Pilotregime unabhängig vom Rest des
Gesetzgebungspakets möglichst schnell umgesetzt werden, ohne jedoch
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Marktakteuren der EU hervorzurufen. Bliebe
die Reform des DLT-Pilotregimes Bestandteil des Gesamtpakets, würden
europäische Unternehmen im internationalen Wettbewerb abgehängt und diese
wichtigen Innovationen stünden dem europäischen Kapitalmarkt nicht zur
Verfügung.
Direktzuleitung
29. Der Bundesrat übermittelt diese Stellungnahme direkt an die Kommission.
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Relationen
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