Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 70/26
09.02.26
EU - Fz - R - Wi
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur
Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
COM(2025) 941 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 512/96 = AE-Nr. 962261;
Drucksache 318/01 = AE-Nr. 011296;
Drucksache 292/08 = AE-Nr. 080321;
Drucksache 822/09 = AE-Nr. 090916;
Drucksache 563/10 = AE-Nr. 100705;
Drucksache 134/12 = AE-Nr. 120157;
Drucksache 47/17 = AE-Nr. 170063;
Drucksache 585/22 = AE-Nr. 221115
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 4.12.2025
COM(2025) 941 final
2025/0381 (COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG
und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
{SEC(2025) 943 final} - {SWD(2025) 943 final} - {SWD(2025) 944 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Das zentrale Thema dieses Mandats der Europäischen Kommission ist die Schaffung einer
wettbewerbsfähigen europäischen Wirtschaft. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit
vermittelt uns die Vision von Europa als wirtschaftliches Kraftzentrum sowie als attraktiver
Investitions- und Produktionsstandort. Die Spar- und Investitionsunion (SIU) ist einer der fünf
horizontalen Erfolgsfaktoren des Kompasses.
Europa steht vor einem enormen Investitionsbedarf in strategischen Sektoren wie
Verteidigung, Raumfahrt, Biotechnologie, saubere Technologien und künstliche Intelligenz.
Allzu oft sind Innovatoren aufgrund fehlenden Risikokapitals auf ausländische Investoren
angewiesen oder müssen ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. In diesem Fall verliert
Europa nicht nur Unternehmen, sondern indirekt auch Arbeitsplätze, Innovationskraft und die
Fähigkeit, einen Wettbewerbsvorteil in den Wirtschaftssektoren der Zukunft aufzubauen und
zu erhalten.
Auf höchster politischer Ebene wurde weithin anerkannt, dass dringend gehandelt werden
muss. Im Jahr 2024 legten Enrico Letta und Mario Draghi auf Ersuchen des Europäischen
Rates bzw. der Präsidentin der Europäischen Kommission wegweisende Berichte vor, in
denen jeweils Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalmarktintegration und einer
wirksamen Aufsicht empfohlen wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft
wiederherzustellen und die geopolitischen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist,
zu bewältigen. Darüber hinaus haben die Euro-Gruppe und der Europäische Rat auch auf
Fortschritte bei der Schaffung wirklich integrierter europäischer Kapitalmärkte gedrängt, die
für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der gesamten Union zugänglich sind.
Dies ist ein gemeinsames Ziel aller europäischen Institutionen und findet breite Unterstützung
in allen europäischen Hauptstädten.
Auf dem Euro-Gipfel vom März 2025 wurden die Dringlichkeit und die gemeinsame
Verantwortung für rasche Fortschritte bei der Schaffung der Spar- und Investitionsunion
hervorgehoben. Das Europäische Parlament hat argumentiert, dass die Integration der
Kapitalmärkte eine notwendige Säule der Investitionsstrategie der Union sei, und unterstützt
die Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Stärkung der Instrumente der aufsichtlichen
Konvergenz und zur Verwirklichung einer einheitlicheren direkten Beaufsichtigung der
Kapitalmärkte vorzuschlagen. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Projekt
ausdrücklich unterstützt.
Über Europa hinaus haben internationale Organisationen wie der Internationale
Währungsfonds (IWF) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) Maßnahmen gefordert, um die verbleibenden Hindernisse für die
Integration der EU-Finanzmärkte zu beseitigen. Die Vernetzung der nationalen Finanzmärkte
in der gesamten EU bringt klare und greifbare Vorteile mit sich. Sie ermöglicht
grenzüberschreitende Kapitalströme, macht Investitionen effizienter und vertieft gleichzeitig
die Liquidität und senkt die Kosten für Unternehmen und Investoren. Sie stärkt die finanzielle
Widerstandsfähigkeit, indem sie Risiken auf ein breiteres Spektrum von Instrumenten und
Märkten verteilt, und fördert Innovation und Wettbewerb, was zu besseren Produkten und
Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger führt.
Um die Ziele der Spar- und Investitionsunion zu unterstützen, wird in diesem Vorschlag
gefordert, die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen (im Folgenden
„SFD“) in eine Verordnung umzuwandeln. Die 1998 verabschiedete SFD zielt darauf ab, das
Systemrisiko in Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in der
EU zu verringern, indem die Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen nach deren Einbringung in ein bestimmtes System auch im Falle der
Insolvenz eines Teilnehmers sichergestellt wird. Sie schafft Rechtssicherheit in Bezug auf den
Zeitpunkt und die Durchsetzbarkeit von Abrechnungs-, Aufrechnungs- und
Sicherheitenvereinbarungen und gewährleistet damit das reibungslose Funktionieren der
Finanzmärkte. In der SFD werden auch gemeinsame Regeln für die Benennung von Systemen
und den Schutz von Sicherheiten festgelegt, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an
solchen Systemen hinterlegt werden, und es wird klargestellt, welches Recht bei bestimmten
grenzüberschreitenden Geschäften anzuwenden ist. Während der Anwendungsbereich der
SFD auf Systeme beschränkt ist, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, können die
Mitgliedstaaten SFD-ähnliche Schutzmaßnahmen auf inländische Einrichtungen ausweiten,
die an Systemen von Drittländern teilnehmen.
Seit ihrer Verabschiedung im Jahr 1998 wurde die SFD sechsmal geändert, um der sich
wandelnden Struktur der EU-Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Mit der ersten Änderung1 im
Jahr 2009 wurde der Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen auf Kreditforderungen und
auf Verbindungen zwischen Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen
ausgeweitet. Mit der zweiten Änderung2 im Jahr 2010 wurde die Richtlinie mit der Schaffung
der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) in Einklang gebracht3 und die Rollen der
Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene wurden präzisiert. Mit der dritten
Änderung4 im Jahr 2012 wurden Aktualisierungen vorgenommen, um die Kohärenz mit dem
neuen EU-Rahmen für zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zu gewährleisten. Mit
der vierten Änderung5 im Jahr 2014 wurden die Begriffsbestimmungen und Verweise
angepasst, um die SFD an die harmonisierte Regelung für Wertpapierlieferungen- und -
abrechnungen der EU anzugleichen. Mit der fünften Änderung6 im Jahr 2019 wurden die
Bestimmungen in Bezug auf Teilnehmer aus Drittländern und die Interoperabilität der
Systeme präzisiert, um die Kontinuität im Falle einer Bankenabwicklung zu gewährleisten.
1 Siehe Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur
Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im
Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl.
L 146 vom 10.6.2009, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/44/oj).
2 Siehe Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG,
2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse
der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-
und Marktaufsichtsbehörde) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/78/oj).
3 Siehe Richtlinie 2010/78/EU.
4 Siehe diesbezügliche Änderungen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über
europäische Marktinfrastrukturen oder „EMIR“) eingeführt wurden.
5 Siehe diesbezügliche Änderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Verordnung über
Zentralverwahrer oder „CSDR“) eingeführt wurden.
6 Siehe diesbezügliche Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/879 (Richtlinie über die Sanierung
und Abwicklung von Kreditinstituten II oder „BRRD II“) eingeführt wurden.
Zuletzt wurde im Jahr 2024 mit der sechsten Änderung7 der Kreis der infrage kommenden
Teilnehmer auf Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ausgeweitet, wodurch der
Rahmen modernisiert wurde, um Veränderungen in der EU-
Massenzahlungsverkehrsinfrastruktur Rechnung zu tragen.
Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der
Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen. Damals kam der Bericht zu dem Schluss,
dass die SFD gut funktioniert und keine größere Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist.
Dennoch stellte die Kommission die Auswirkungen neuer Technologien, mangelnde
Rechtssicherheit, die zusätzliche Kosten für die Marktteilnehmer verursacht, und
Unterschiede bei der Umsetzung der Bestimmungen der SFD durch die Mitgliedstaaten fest,
die in grenzüberschreitenden Situationen zu Schwierigkeiten und Kosten führen.
Nichtsdestotrotz spielt die SFD eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung von Stabilität und
Rechtssicherheit für Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in der EU, da
sie Vereinbarungen über Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen vor den
Auswirkungen einer Insolvenz schützt. Ihre nationale Umsetzung hat jedoch zu erheblichen
Unterschieden geführt, die ihre Wirksamkeit bei der Förderung einer kohärenten und
integrierten europäischen Nachhandelslandschaft untergraben. Die Mitgliedstaaten haben bei
der Benennung der Systeme unterschiedliche Ansätze verfolgt, was zu Unstimmigkeiten beim
Schutzumfang für die Teilnehmer geführt hat. Ebenso unterscheiden sich die Definitionen und
die Behandlung von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern erheblich, was zu Unsicherheit
darüber führt, wer den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen in Anspruch nehmen kann.
Es gibt auch Unterschiede bei den Arten von Wertpapieren, die für eine Absicherung infrage
kommen. Einige Länder wenden enge Auslegungen an, die die Deckung begrenzen, während
andere weiter gefasste Kriterien anwenden.
Weitere Unstimmigkeiten betreffen den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abrechnung.
Diesbezüglich bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des
genauen Zeitpunkts, zu dem Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge unwiderruflich und vor
Insolvenzverfahren geschützt werden – ein Umstand, der bei grenzüberschreitenden
Abwicklungen, an denen mehrere Systeme beteiligt sind, besonders problematisch ist.
Unterschiedliche Kollisionsnormen und die Behandlung von EU-Einrichtungen, die an
Systemen von Drittländern teilnehmen, erschweren die Angelegenheit zusätzlich und führen
zu Unsicherheit darüber, welches Rechtssystem für die Wirksamkeit von Transaktionen mit
mehreren Rechtsordnungen gilt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Benennungsverfahren
und das Maß an Transparenz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, wobei einige Mitgliedstaaten
nur begrenzte öffentliche Informationen über die benannten Systeme und ihre Teilnehmer
bereitstellen, was die Rechtsklarheit und das Vertrauen der Märkte beeinträchtigt. Diese
Unterschiede schwächen zusammengenommen die Harmonisierungsabsicht der SFD, führen
zu rechtlichen und operationellen Risiken für die grenzüberschreitende Abwicklung und
behindern die Effizienz und Integration der EU-Finanzmärkte. Darüber hinaus mangelt es
sowohl der SFD als auch den damit zusammenhängenden Bestimmungen der
Richtlinie 2002/47/EG (Richtlinie über Finanzsicherheiten oder „FCD“) an vollständiger
Technologieneutralität, da ihre Bestimmungen unter Berücksichtigung traditioneller,
kontobasierter Systeme ausgearbeitet wurden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit bei der
Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und tokenisierter Formen von
7 Siehe diesbezügliche Änderungen, die mit der Verordnung (EU) 2024/886 (Verordnung über
Sofortzahlungen) eingeführt wurden.
Barguthaben oder Wertpapieren, die möglicherweise nicht eindeutig unter die bestehenden
Begriffsbestimmungen von „Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen“, „Wertpapieren“ oder
„Abrechnungssystemen“ fallen, wodurch Innovation und Kohärenz bei ihrer Anwendung
eingeschränkt werden.
Die Umwandlung der SFD in eine Verordnung und die Aktualisierung der Definitionen der
Schlüsselbegriffe würden die Rechtssicherheit, Kohärenz und Marktintegration in der
gesamten EU verbessern. Die Verordnung zielt auch darauf ab, eine ausreichende
Technologieneutralität zu gewährleisten, um die Einführung neuer Technologien wie DLT zu
unterstützen, damit effiziente Lösungen auf den Markt gebracht werden können und
gleichzeitig sichergestellt ist, dass Risiken angemessen gemindert werden. Darüber hinaus
würde eine weitere Harmonisierung mit umfassenderen EU-Initiativen wie der
Kapitalmarktunion und der Spar- und Investitionsunion im Einklang stehen, wodurch das
Vertrauen der Investoren gestärkt und die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit
des Nachhandelsökosystems verbessert würden.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem Vorschlag wird die SFD in eine Verordnung umgewandelt (die Verordnung über die
Wirksamkeit von Abrechnungen oder „SFR“). Um dieses Ziel zu erreichen, werden in dem
Vorschlag Fragen im Zusammenhang mit dem durch die SFD gewährten Schutz genauer
dargelegt, um einen harmonisierten Ansatz in der gesamten EU zu erreichen. Dies betrifft
insbesondere folgende Aspekte: i) Rechtssicherheit für digitale Innovationen, ii)
Kollisionsnormen, iii) Beteiligung von EU-Einrichtungen an Systemen von Drittländern, iv)
den Teilnehmerkreis, v) den Umfang der zulässigen Wertpapiere, vi) Benennungsverfahren
für EU-Systeme, vii) Transparenz und viii) Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen.
Da die Zahlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften im Mittelpunkt der Kapitalmärkte
stehen, würden die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Einklang mit den Zielen der
Spar- und Investitionsunion zur Entwicklung einer sichereren und effizienteren
Nachhandelslandschaft in der EU beitragen. Darüber hinaus würde die SFR durch die
Präzisierung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereichs in Bezug auf die darin
enthaltenen Bestimmungen Innovationen und die Einführung neuer Technologien
unterstützen. Insgesamt würde die SFR das Systemrisiko im Zusammenhang mit der
Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und insbesondere
das Risiko im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Teilnehmers an solchen Systemen
verringern. Gut funktionierende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und -
abrechnungssysteme, wie sie beispielsweise von Zentralverwahrern betrieben werden,
gewährleisten, dass Zahlungen und Wertpapiergeschäfte sicher und zuverlässig abgewickelt
werden können. Dies ist eine wichtige Grundlage für den Finanzsektor und somit für die Spar-
und Investitionsunion. Auf diese Weise ergänzt die SFR andere Verordnungen, die das
Nachhandelsumfeld bilden, d. h. die CSDR, die FCD und die EMIR.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Diese Initiative soll die breitere Agenda der Kommission ergänzen, um die EU-Kapitalmärkte
wettbewerbs- und widerstandsfähiger zu machen. Ein wettbewerbsorientiertes und effizientes
Nachhandelsumfeld, in dem Abrechnungs- und Zahlungssysteme eine zentrale Rolle spielen,
ist ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der Spar- und Investitionsunion. Ein
uneingeschränkt funktionierender und integrierter Kapitalmarkt wird es der EU-Wirtschaft
ermöglichen, nachhaltig zu wachsen und wettbewerbsfähiger zu sein. Dieses Ziel steht mit
den strategischen Prioritäten der Kommission in Einklang, bei denen es darum geht, die
richtigen Bedingungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, für Wachstum und
Investitionen herzustellen.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt
das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich auf die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarktes beziehen. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU nicht nur
Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu
beseitigen, sondern auch um zu verhindern, dass solche Hindernisse entstehen, einschließlich
solcher, die es den Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Investoren, erschweren, die
Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen.
Derzeit gibt es keine wirksamen Lösungen, um die grenzüberschreitende Erbringung von
Dienstleistungen in diesen Sektoren sicherzustellen, oder sie werden durch unterschiedliche
nationale Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsakten behindert. Darüber hinaus müssen
die EU-Vorschriften aktualisiert werden, um die Erbringung von Finanzdienstleistungen unter
Verwendung neuer Technologien, insbesondere DLT, die die Effizienz des Kapitalmarkts
steigern können, besser zu erleichtern. Die Unterschiede bei der Umsetzung der SFD durch
die Mitgliedstaaten verschärfen diese Probleme.
Dieser Vorschlag trägt zum ordnungsgemäßen und sicheren Funktionieren des Binnenmarkts
bei, sichert den Wettbewerb und erhält Innovationsanreize aufrecht. Folglich ist Artikel 114
AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur
tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend erreicht werden können und wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser
auf EU-Ebene zu verwirklichen sind.
Die SFD zielt darauf ab, das Systemrisiko zu verringern, das sich aus der Insolvenz von
Teilnehmern an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ergibt. Dies
geschieht durch Schutzvorkehrungen für die Unwiderruflichkeit und Wirksamkeit von
Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die in ein Zahlungs- oder Abrechnungssystem
eingebracht werden. Die Umsetzung der SFD wurde den Mitgliedstaaten überlassen, was zu
einer unterschiedlichen Anwendung und Auslegung in den in der EU benannten
Abrechnungs- und Zahlungssystemen führte. Dies führt zu Spannungen bei
grenzüberschreitenden Geschäften und untergräbt die Integration des EU-Kapitalmarkts.
Die Umwandlung der SFD in eine Verordnung wird einen kohärenteren und einheitlicheren
Ansatz in der gesamten EU ermöglichen.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagene Umwandlung der SFD in eine Verordnung – zusammen mit den gezielten
Änderungen ihrer materiellrechtlichen Bestimmungen – sollte als verhältnismäßig und
notwendig angesehen werden, um zur Erreichung der Ziele der Spar- und Investitionsunion
beizutragen. Die Fragmentierung und die unterschiedliche Anwendung der Vorschriften über
die Wirksamkeit von Abrechnungen in den Mitgliedstaaten stellen seit Langem ein Hindernis
für grenzüberschreitende Finanztätigkeiten dar. Unterschiedliche Umsetzungen wichtiger
Definitionen und Konzepte, uneinheitliche nationale Praktiken bei der Systembenennung und
der Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit führen zu Rechtsunsicherheit und
zusätzlichen operationellen und rechtlichen Risiken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten.
Eine Verordnung würde diese Vorschriften unmittelbar harmonisieren, eine einheitliche
Anwendung in der gesamten Union gewährleisten und reibungslosere und berechenbarere
Finanzgeschäfte erleichtern. Auf diese Weise unterstützt der Vorschlag eines der Kernziele
der Spar- und Investitionsunion, nämlich einen stärker integrierten und effizienteren
Binnenmarkt für Spareinlagen und Investitionen.
Als Verordnung würden Bestimmungen über die Wirksamkeit von Abrechnungen keine
unverhältnismäßigen Belastungen für Marktteilnehmer oder Behörden mit sich bringen.
Stattdessen würden durch eine Verordnung doppelte Rechts- und Compliance-Aufwendungen
beseitigt, die sich derzeit aus 27 unterschiedlichen Umsetzungen und Auslegungen der SFD
ergeben. Die durch eine Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen erzielte
Rechtseinheit würde die Teilnahme an mehreren Systemen vereinfachen, die mit der
rechtlichen Sorgfaltspflicht verbundenen Kosten senken und die Rechtssicherheit erhöhen,
insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen und im Falle der Teilnahme an Systemen
von Drittländern. Schließlich würden Änderungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung
der Technologieneutralität mehr Rechtssicherheit für den Fall ermöglichen, dass Systeme und
Vermögenswerte durch neue Technologien unterstützt werden, wodurch der kostspielige
rechtliche Aufwand zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften verringert
würde.
• Wahl des Instruments
Die SFD ermöglicht eine nationale Umsetzung, was zu unterschiedlichen Auslegungen und
Anwendungen in den Mitgliedstaaten geführt hat – insbesondere in Bezug auf die Benennung
der Systeme, den Schutzumfang von Sicherheiten und die Behandlung grenzüberschreitend
tätiger Teilnehmer. Die unterschiedlichen nationalen Ansätze führen zu Rechtsunsicherheit,
verhindern die Marktintegration und behindern grenzüberschreitende Transaktionen. Eine
Verordnung wäre unmittelbar anwendbar, sodass diese Diskrepanzen beseitigt würden und
sichergestellt wäre, dass in der gesamten Union die gleichen Vorschriften gelten. Dies würde
das rechtliche Risiko und die Komplexität für Marktteilnehmer, die in mehreren
Rechtsräumen tätig sind, verringern und eine effizientere grenzüberschreitende Abwicklung
und Interoperabilität zwischen den Systemen fördern. Es ist daher angemessen und
notwendig, die SFD aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission eine Überprüfung8 der Wirksamkeit von
Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,
einschließlich ihrer Anwendung auf inländische Institute, die an Systemen von Drittländern
8 Bericht der Kommission über die Überprüfung der Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, einschließlich ihrer Anwendung auf eigene Institute, die
Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie der Finanzsicherheiten gemäß den
Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG, COM(2023) 345 final.
teilnehmen. Obwohl die Überprüfung ergab, dass die SFD gut funktionierte und keine größere
Überarbeitung erforderlich zu sein schien, wurde auch darauf hingewiesen, dass die
Auswirkungen neuer Technologien sowie die mangelnde Rechtssicherheit in bestimmten
Bereichen zu potenziellen zusätzlichen Kosten für die Finanzmarktteilnehmer führten. Es
wurde ferner festgestellt, dass ein geringerer Harmonisierungsgrad den Mitgliedstaaten einen
beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Umsetzung und Durchführung lässt und in
grenzüberschreitenden Situationen zu Schwierigkeiten führen kann.
• Konsultation der Interessenträger
Die Kommission hat die Interessenträger während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung
des vorliegenden Vorschlags konsultiert. Im Einzelnen wurden folgende Konsultationen
durchgeführt:
Eine öffentliche Konsultation9 zur Funktionsweise des SFD, die zwischen dem 12. Februar
2021 und dem 7. Mai 2021 stattfand. 72 Interessenträger nahmen an der gezielten
Konsultation teil. Die mangelnde Harmonisierung und Rechtssicherheit in Bezug auf die
Anwendung der Insolvenzvorschriften der Mitgliedstaaten auf EU-Teilnehmer von
Systemen dritter Länder wurde von vielen Befragten angesprochen. Es bestand auch
allgemeines Einvernehmen darüber, Zentralverwahrer in die Liste der zugelassenen
(direkten) Teilnehmer von Systemen aufzunehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats
unterliegen.
Ein Workshop für Interessenträger10 zur Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen für
die Integration der Marktinfrastruktur und die Aufstockung von Investitionsfonds in der
EU am 26. September 2024. Die Veranstaltung umfasste eine Podiumsdiskussion über
Nachhandelstätigkeiten, in der die potenziellen Vorteile und Herausforderungen der
Konsolidierung von Nachhandelstätigkeiten sowie das regulatorische Umfeld beleuchtet
wurden.
Eine gezielte Konsultation11 zur Integration der EU-Kapitalmärkte, die zwischen dem
15. April 2025 und dem 10. Juni 2025 durchgeführt wurde. In Bezug auf die SFD waren
einige Befragte der Ansicht, dass die Richtlinie gut funktioniert und keine Änderungen
erforderlich sind, mit Ausnahme einiger Klarstellungen in Bezug auf ihre Anwendung auf
DLT-basierte Systeme. Andere Befragte sprachen sich jedoch dafür aus, die SFD in eine
Verordnung umzuwandeln, um gegen die uneinheitliche Umsetzung der SFD in der EU
vorzugehen. Die Befragten betonten außerdem die Notwendigkeit klarerer Leitlinien zu
den Kollisionsnormen sowie die Notwendigkeit, Unsicherheiten hinsichtlich des Schutzes
indirekter Teilnehmer und der Ausweitung des Schutzes auf Teilnehmer von Systemen
dritter Länder und auf DLT-basierte Systeme zu beseitigen. Mehrere Befragte wiesen
darauf hin, dass der derzeitige Rahmen der SFD zu eng gefasst sei und dass ein
umfassenderer Ansatz von Vorteil wäre (z. B. Ausweitung des Kreises der qualifizierten
Teilnehmer). Einige Befragte schlugen vor, dass der SFD-Schutz auf Tätigkeiten im
9 Zusammenfassender Bericht über die gezielte Konsultation zur Überprüfung der Richtlinie über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen,
12. Februar 2021 bis 7. Mai 2021. Siehe: https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-06/2021-
settlement-finality-review-summary-of-responses_en_0.pdf.
10 Eine Zusammenfassung der Veranstaltung findet sich hier:
https://finance.ec.europa.eu/events/roundtables-consolidation-identifying-and-addressing-barriers-
integration-market-infrastructure-and-2024-09-26_en.
11 Eine vollständige Liste der Beiträge finden Sie hier: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-
supervision/consultations-0/targeted-consultation-integration-eu-capital-markets-2025_en.
Zusammenhang mit jeglichen Vermögenswerten ausgeweitet werden sollte, nicht nur auf
Barguthaben und Wertpapiere, und dass die Definition des Begriffs „System“ auf mehr
Arten von Systemen ausgeweitet werden sollte. Darüber hinaus wiesen einige Befragte
darauf hin, dass die Informationen über jedes benannte System veröffentlicht werden
sollten, damit die Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen innerhalb der SFD
harmonisiert würden, und dass klarere Definitionen der Begriffe „Sicherheit“ und
„Finanzsicherheit“ in der FCD bereitgestellt werden sollten. Mehr als die Hälfte der
Befragten gab an, dass die uneinheitliche Definition dieser Begriffe die effiziente
Verwaltung von Sicherheiten erschwere.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags stützte sich die Kommission auf externes Fachwissen
und Daten aus folgenden Quellen:
Die Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten
(Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral) oder „AMI
SeCo“12 veröffentlichte im September 2025 einen Bericht13 über die verbleibenden
Hindernisse für die Integration von Nachhandelsdienstleistungen im
Wertpapierbereich. In dem Bericht wird festgestellt, dass trotz des Abbaus von
Hindernissen (einschließlich Fragen der Wirksamkeit) durch Regulierungsmaßnahmen
der EU nach wie vor Reibungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Umsetzungen
oder Auslegungen bestehen.
Eine von der Europäischen Kommission im September 2024 in Auftrag gegebene
Studie zur Verringerung der Fragmentierung der Nachhandelsinfrastrukturen in
Europa14. Die Studie15 basierte auf öffentlich zugänglichen Informationen und Daten,
umfasste aber auch 98 strukturierte Interviews mit 76 Institutionen aus
21 europäischen Ländern, darunter Finanzmarktinfrastrukturen, Marktteilnehmer
sowie Aufsichtsorgane und politische Gremien. In der Studie wird festgestellt, dass die
Definition der Wirksamkeit von Abrechnungen einer der Bereiche ist, in denen
unterschiedliche Auslegungen und Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten ein
Hindernis für die Integration der Kapitalmärkte darstellen. Darüber hinaus wird in der
Studie empfohlen, die SFD in eine Verordnung umzuwandeln, da dies eine
einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen
gewährleisten, das rechtliche Risiko verringern und die Grundlage interoperabler,
konsolidierter Marktinfrastrukturen stärken würde.
12 Die AMI-SeCo ist eine beratende Gruppe, die das Eurosystem in Fragen des Clearings und der
Abwicklung von Wertpapieren sowie der Sicherheitenverwaltung berät. Den Vorsitz führt die
Europäische Zentralbank, wobei die Europäische Kommission Beobachterstatus hat.
13 „Remaining barriers to integration in securities post-trade services – Issues and recommendations“,
Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten, September 2025. Siehe:
https://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en.
pdf.
14 Die Beschreibung der Studie ist der Ausschreibung 364479-2024 zu entnehmen, die am 20. Juni 2024 im
ABl. S 119/2024 veröffentlicht wurde.
15 „Study on consolidation and reducing fragmentation in trading and post-trade infrastructures in Europe“,
Bourse Consult & Civitta, [in Kürze].
• Folgenabschätzung
Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, insbesondere den sektorbezogenen
Anhang über Nachhandelstätigkeiten (Anhang 8) der Folgenabschätzung, die der Initiative zur
Marktintegration und -aufsicht auf den EU-Kapitalmärkten beigefügt ist.
Im Hinblick auf mögliche Änderungen der SFD wurden in der Folgenabschätzung drei
Optionen in Betracht gezogen:
Option 1 – Keine Maßnahmen;
Option 2 – Umfassende Überprüfung der SFD zur Verbesserung der Funktionsweise
der Marktinfrastruktur;
Option 3 – Ausführliche Überprüfung der SFD zur Schaffung eines integrierten
Marktes.
Bei den Optionen 2 und 3 wird davon ausgegangen, dass die SFD in eine Verordnung
umgewandelt wird. Die Optionen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Umfang des
Schutzes, der durch die SFR gewährt worden wäre. Die Modalitäten, aus denen sich die
Optionen 2 und 3 zusammensetzen, werden nachstehend erläutert:
Option 2 Option 3
Rechtssicherheit für
digitale Innovation
Änderungen der
Begriffsbestimmungen und
Konzepte, d. h. „System“,
„Teilnehmer“ und „Institut“,
um sie mit DLT kompatibel zu
machen und somit bestimmten
DLT-basierten Systemen den
Schutz der Wirksamkeit von
Abrechnungen zu
ermöglichen.
Alle Bestimmungen der
Option 2 sowie die Ausweitung
der Rechtssicherheit auf andere
Aspekte des Haltens von
Wertpapieren sowie die weitere
Harmonisierung der
Bezeichnung von Systemen,
wenn sie unter Verwendung von
DLT betrieben werden.
Anwendbare
Kollisionsnormen
Präzisierung der in der SFD
bestehenden
Kollisionsnormen, damit sie
direkt angewandt werden
können, auch im
Zusammenhang mit DLT-
basierten Systemen und
tokenisierten Wertpapieren.
Die anzuwendende
Kollisionsnorm würde durch das
Haager Übereinkommen über
die auf bestimmte Rechte in
Bezug auf
Intermediärverwahrte Wertpapiere
anzuwendende Rechtsordnung
geregelt.
Beteiligung von EU-
Einrichtungen an
Systemen von
Drittländern
Harmonisierte Anforderungen
an die Eintragung von
Systemen von Drittländern
und Einführung eines
Harmonisierte Anforderungen
an die Eintragung von Systemen
von Drittländern und zentrales
Zugangsportal. Die
zentralen Zugangsportals
(ESMA16 und EBA17). EU-
Kreditinstitute,
Wertpapierfirmen, Behörden
oder mit einer öffentlichen
Garantie ausgestattete
Unternehmen, die an in der
EU eingetragenen Systemen
von Drittländern teilnehmen,
können den Schutz der
Wirksamkeit von
Abrechnungen in Anspruch
nehmen. Die Eintragung
würde von den Mitgliedstaaten
für ihren jeweiligen
Mitgliedstaat vorgenommen.
Keine EU-weite Eintragung.
Zuständigkeit für die Eintragung
von Systemen von Drittländern
würde der ESMA (für
Wertpapierliefer- und -
abrechnungssysteme) und der
EZB/dem ESZB18 (für
Zahlungssysteme) übertragen,
was zu einer EU-weiten
Eintragung führen würde.
Teilnehmerkreis Ausweitung der
Teilnehmerliste eines Systems
auf alle Rechtsträger, die
bestimmte Bedingungen in
den Vorschriften über die
Wirksamkeit von
Abrechnungen und im
Regelwerk des Systems
erfüllen.
Jede Stelle, die von einem
Systembetreiber zur Teilnahme
am System zugelassen wurde,
würde als Teilnehmer gelten.
Dies würde Änderungen anderer
Rechtsvorschriften,
einschließlich der CSDR,
erfordern, um eine Angleichung
zu gewährleisten.
Umfang der
zulässigen
Wertpapiere
Eine gemeinsame Definition
der zulässigen Wertpapiere.
Die Betreiber benannter
Systeme könnten die
Instrumente auswählen, die in
die vorgesehenen
Schutzmaßnahmen einbezogen
würden.
Benennungsverfahren
für EU-Systeme
Harmonisierte Anforderungen
an die EU-Benennung von
Systemen und Straffung der
Benennungsverfahren,
insbesondere in Bezug auf die
Art der in einer Mitteilung
bereitzustellenden
Informationen, die
Bewertungskriterien oder die
geltenden Fristen.
Die ESMA (für
Wertpapierliefer- und -
abrechnungssysteme) und die
EZB/das ESZB (für
Zahlungssysteme) wären für die
Bewertung und Benennung von
EU-Systemen auf EU-Ebene
zuständig.
16 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
17 Europäische Bankenaufsichtsbehörde.
18 Europäisches System der Zentralbanken.
Transparenz Die Mitgliedstaaten stellen der
ESMA aktuelle Informationen
über benannte EU-Systeme
zur Verfügung, die öffentlich
zugänglich gemacht würden.
Der Umfang der im Rahmen
von Option 2
bereitzustellenden
Informationen würde ebenfalls
erweitert.
Informationen über im Rahmen
der SFR benannte Systeme sind
in zentralisierter Form zu
veröffentlichen. Es würde eine
harmonisierte Berichterstattung
an die ESMA geben, auch über
bestimmte Systeme,
Vorschriften und Teilnehmer
sowie über Systeme von
Drittländern, die in den Genuss
des Schutzes inländischer
Teilnehmer kommen. Die
ESMA würde
uneingeschränkten Zugang zu
Informationen über
Insolvenzverfahren gegen
Teilnehmer eines benannten EU-
Systems gewähren.
Zeitpunkte der
Wirksamkeit von
Abrechnungen
In der SFR würden die
Zeitpunkte des Einbringens
und der Wirksamkeit von
Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen in ein
System und möglicherweise
der Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Ausführung von
Zahlungsbzw. Übertragungsaufträgen
festgelegt.
Alle drei Zeitpunkte der
Wirksamkeit von Abrechnungen
würden auf EU-Ebene
einheitlich für alle Arten von
Systemen harmonisiert.
Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass Option 2 die Option ist, die die ermittelten
Hindernisse am besten beseitigt und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und
Kohärenz der vorgeschlagenen Lösungen gewährleistet. Die Option, nichts zu unternehmen
(Option 1), würde keines der festgestellten Probleme lösen, sondern sie der Bottom-up-
Industrie oder Initiativen der Mitgliedstaaten überlassen. Dadurch würden bestehende
Hindernisse für die Marktintegration nicht beseitigt, da die nach wie vor unterschiedlichen
nationalen Umsetzungsmaßnahmen zusätzliche Kosten für die Marktteilnehmer verursachen
würden, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind. Gleichzeitig wurde in der
Folgenabschätzung die Auffassung vertreten, dass die Flexibilität, die die SFD im Rahmen
von Option 1 bietet, zwar dazu beitragen kann, die mangelnde Harmonisierung bzw. die
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Insolvenz-, Gesellschafts- oder
Wertpapierrechtsvorschriften abzumildern, jedoch die Kosten, die mit den bestehenden
Hindernissen für die Marktintegration verbunden sind, nicht ausgleichen würde.
Sowohl bei Option 2 als auch bei Option 3 würde die Umwandlung der SFD in eine
Verordnung einen kohärenteren und einheitlicheren Ansatz in der gesamten EU ermöglichen.
Dies könnte dazu beitragen, die Fragmentierung und die damit verbundenen Kosten zu
verringern. Es würde auch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die
Wirksamkeit von Abrechnungen gewährleisten, das rechtliche Risiko verringern und die
Interoperabilität der Marktinfrastrukturen unterstützen. Gleichzeitig würde das Fehlen
harmonisierter Insolvenzvorschriften die positiven Auswirkungen der Optionen 2 und 3
verringern.
In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Auswirkungen in Bezug auf Nutzen und
Kosten zusammengefasst, die in der Folgenabschätzung ermittelt wurden:
Option 2 Option 3
Rechtssicherheit für
digitale Innovation
Einheitlicher SFR-Schutz des
Systems vor der Insolvenz
von EU-Teilnehmern,
unabhängig von der
Technologie, sofern alle
SFR-Anforderungen erfüllt
sind. Geringere Kosten für
die Aufsicht. Erleichterung
von Innovationen durch
Klarheit bei der SFR-
Anwendung.
Die zusätzlichen Maßnahmen,
d. h. die ausdrückliche
Anerkennung von digitalen
Token oder Ledger-Einträgen
mit denselben (oder
vergleichbaren)
Rechtsansprüchen wie
traditionelle Wertpapiere,
möglicherweise durch die
Entwicklung eines fakultativen
Rechtsrahmens für digitale
Wertpapiere auf EU-Ebene
(d. h. einer 28. Rechtsordnung),
gehen über den
Anwendungsbereich der SFR
hinaus und würden im Einklang
mit den Vorschlägen der
Interessenträger eine Prüfung
im Rahmen der Überlegungen
der SIU zu einer
28. Rechtsordnung
rechtfertigen.
Anwendbare
Kollisionsnormen
Mehr Rechtssicherheit bei
grenzüberschreitenden
Wertpapiergeschäften.
Einsparungen für
Marktteilnehmer bei
Rechtsgutachten und
Befolgungskosten. Diese
Vorteile würden sich auch
auf DLT-basierte Systeme
erstrecken.
Mehr Rechtssicherheit und
geringere Befolgungskosten.
Die Marktfragmentierung
würde fortbestehen und sich
negativ auf den Gesamtschutz
des Systems auswirken. Dies
würde die Marktintegration und
-effizienz nicht unterstützen.
Beteiligung von EU-
Einrichtungen an
Systemen von
Drittländern
Gleiche
Wettbewerbsbedingungen.
Geringere Kosten für EU-
Teilnehmer aufgrund von
Besicherungsanforderungen,
die von Systemen von
Drittländern, an denen sie
teilnehmen, verlangt werden.
Maximale Harmonisierung,
einfache Einhaltung der
Vorschriften dank
Befugnisübertragungen an
ESMA/EBA/ESZB. Dies würde
eine erhebliche Aufstockung der
Ressourcen für diese
Einrichtungen erfordern. Daraus
ergeben sich mögliche
Verzögerungen und Kosten.
Teilnehmerkreis Harmonisierter
Schutzumfang in den
Mitgliedstaaten. Die Kosten
beschränken sich auf
Mitgliedstaaten, die ihre
Rechtsvorschriften
erforderlichenfalls ändern
müssen (Mitgliedstaat, der
den Schutz über den
Anwendungsbereich der
Verordnung hinaus
ausdehnt).
Innovationsförderung, aber
weniger Gewissheit über die
Teilnahme an einem System.
Marktfragmentierung.
Ungleiche
Wettbewerbsbedingungen
zwischen Betreibern von DLT-
basierten Systemen und
Systemen, die keine DLT
verwenden.
Umfang der zulässigen
Wertpapiere
Geringere
Marktfragmentierung und
geringere Kosten für
grenzüberschreitende
Transaktionen. Die Kosten
beschränken sich auf
Mitgliedstaaten, die ihre
Rechtsvorschriften
erforderlichenfalls ändern
müssen (Mitgliedstaat, der
den Schutz über den
Anwendungsbereich der
Verordnung hinaus
ausdehnt).
Innovationsförderung, aber
weniger Gewissheit über die
Teilnahme an einem System.
Marktfragmentierung.
Ungleiche
Wettbewerbsbedingungen
zwischen Betreibern von DLT-
basierten Systemen und
Systemen, die keine DLT
verwenden.
Benennungsverfahren
für EU-Systeme
Gleiche
Wettbewerbsbedingungen,
einfachere
grenzüberschreitende
Abwicklung und geringere
Fragmentierung. Durch die
Ausweitung auf DLT-
basierte Systeme auch
Innovationsförderung. Einige
Kosten für die
Mitgliedstaaten, da sie ihre
Benennungsverfahren
anpassen müssten.
Größtmögliche
Harmonisierung.
Marktintegration. Kosten und
Verzögerungen für die
ESMA/die EBA/das ESZB
beim Aufbau der erforderlichen
Kompetenzen und
Infrastrukturen.
Transparenz Geringere
Marktfragmentierung, mehr
Rechtssicherheit und
einfachere
Risikoüberwachung.
Größeres Vertrauen in
Transparenz in Bezug auf
zusätzliche Elemente würde
wahrscheinlich keine
zusätzlichen Vorteile in Bezug
auf Wettbewerb, Vertrauen oder
Risikomanagement mit sich
benannte Systeme,
einschließlich DLT-basierter
Systeme.
Grenzüberschreitende
Tätigkeiten, weitere
Marktintegration und
Skaleneffekte. Die Kosten für
die Veröffentlichung der
zusätzlichen Informationen
halten sich für die
Systembetreiber in Grenzen,
für die ESMA sind sie
aufgrund zusätzlicher
Qualitätskontrollen jedoch
etwas höher.
bringen.
Zeitpunkte der
Wirksamkeit von
Abrechnungen
Verringerung der
Fragmentierung.
Interoperabilität, einfachere
Einrichtung von
Zentralverwahrer-
Verbindungen und stärkere
grenzüberschreitende
Abwicklung.
Eine vollständige
Harmonisierung – ohne
Berücksichtigung der
Besonderheiten des Systems –
ist der Effizienz eines Systems
abträglich. Kostspielige
Anwendung in einem DLT-
Umfeld, die zusätzliche
Schutzmaßnahmen erfordert.
Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse wurde die Auffassung vertreten, dass Option 2
insgesamt wirksamer, effizienter und kohärenter wäre als Option 3, auch wenn Option 3 durch
eine noch stärkere Harmonisierung der Bestimmungen über die Wirksamkeit von
Abrechnungen im Hinblick auf die Verbesserung der Aufsicht und die Verringerung von
Unterschieden gegenüber Option 2 überlegen wäre. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass
Option 2 die bevorzugte Option ist, da sie mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion im
Einklang steht und gleichzeitig verhältnismäßiger und kosteneffizienter ist. Sie wird auch
einen stärker integrierten, effizienteren und innovativeren EU-Kapitalmarkt fördern. Option 2
trägt dazu bei, die Fragmentierung zu verringern und einen stärker harmonisierten Markt zu
fördern, was mit den umfassenderen Zielen der Spar- und Investitionsunion im Einklang
steht.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme
eine positive Bewertung der Folgenabschätzung ab. Um den Anmerkungen des Ausschusses
Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung überarbeitet, um i) die Gründe für den
Anwendungsbereich der Initiative und ihre Rolle im Rahmen der umfassenderen Strategie für
die Spar- und Investitionsunion, einschließlich ihres Zusammenspiels mit anderen Initiativen,
zu erläutern, ii) die Abschnitte über die Problemdefinition und die Problemursachen zu
straffen, iii) die Erläuterungen im Zusammenhang mit DLT-basierten Innovationen zu
verbessern und iv) die Interventionslogik und Ziele zu präzisieren. Der Text wurde auch
überarbeitet, um die Analyse des Ausmaßes der Probleme auf der Grundlage zusätzlicher
quantitativer Beiträge von Interessenträgern und anderer bestehender Studien zu verbessern
und so Kosten und Nutzen besser bewerten zu können. Der Text ist zudem transparenter
hinsichtlich der Einschränkungen bei der Datenverfügbarkeit und der Faktoren außerhalb des
Untersuchungsbereichs, die eine vollständige, belastbare Modellierung der Kosten und
Nutzen unmöglich machen. Auch die Ansichten der Interessenträger wurden im Text
umfassender berücksichtigt, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die
verschiedenen Interessengruppen wurden besser erfasst.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Umwandlung der SFD in eine Verordnung erfüllt gleichzeitig die Ziele der
Vereinfachung des bestehenden EU-Rechts, des Bürokratieabbaus und der leichteren
Einhaltung von Vorschriften.
Die SFR würde die Rechtssicherheit und Kohärenz für die Marktteilnehmer erhöhen. Darüber
hinaus könnten die Nutzer der Distributed-Ledger-Technologie durch die Gewährleistung der
Technologieneutralität neue Technologien testen und ohne unnötige Kosten auf den Markt
bringen. Die SFR würde auch die durch die nationale Umsetzung verursachten
Auslegungsunterschiede beseitigen. Dies würde das rechtliche Risiko und die Komplexität der
Einhaltung der Vorschriften für Marktteilnehmer, die in mehreren Rechtsräumen tätig sind,
verringern. Schließlich würden die Förderung des Vertrauens der Investoren und die
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des
Nachhandelsökosystems zur Effizienz der EU-Kapitalmärkte und indirekt zur
Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beitragen.
KMU wären von diesem Vorschlag nicht unmittelbar betroffen, da es sich bei der großen
Mehrheit der Unternehmen, die Infrastruktur (Handels- und Nachhandelsdienstleistungen)
bereitstellen, um große, etablierte Unternehmen handelt. Durch Effizienzgewinne und
verstärkten Wettbewerb bei Kapitalmarktdienstleistungen würden nichtfinanzielle KMU
jedoch von einem einfacheren und kostengünstigeren Zugang zur Marktfinanzierung
profitieren, auch zur Finanzierung von Innovation und Wachstum. Dieser positive Effekt
sollte auch für KMU gelten, die ausschließlich bankbasierte Finanzierungen nutzen, da dieser
Finanzierungskanal mit kapitalmarktbasierten Finanzierungen konkurriert.
In Bezug auf die Kosten würde eine klare Anwendung der SFR die Kosten für die
Systembetreiber senken, da sie die Notwendigkeit verringern würde, Rechtsberatung zur
Auslegung von Vorschriften einzuholen und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen.
Schließlich würden die Formalisierung der DLT-Regelung und die Ausweitung des
Anwendungsbereichs der zulässigen Vermögenswerte und der Volumenschwellen die
Regelung attraktiver machen. Marktteilnehmer könnten langfristige Planungen vornehmen
und ihre Aktivitäten über kleine Pilotprojekte hinaus ausweiten. Eine Harmonisierung und
gezielte Änderungen der SFD würden darüber hinaus Benennungen (und den Schutz) im
Rahmen des Regelwerks für die Wirksamkeit von Abrechnungen für DLT-basierte Systeme
ermöglichen. Insgesamt sollten die Änderungen Innovationen fördern, indem sie die
potenziellen Renditen von Investitionen erhöhen und mehr Rechtssicherheit für DLT-basierte
Innovationen schaffen würden.
• Grundrechte
Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist
Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag
dürfte keinerlei direkte Auswirkungen auf die Rechte haben, die in den wichtigsten
Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu
den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der
Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat gemäß dem Finanzbogen in Anhang 2 Auswirkungen auf den Haushalt.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan.
Die Überwachung der Abrechnungs- und Zahlungssysteme ist auch Aufgabe der ESMA, der
EBA und des ESZB, die beauftragt sind, der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten der SFR einen Bericht über das Funktionieren der Regelung zur Wirksamkeit
von Abrechnungen vorzulegen.
Mit dem Vorschlag für die SFR wird die Kommission beauftragt, einen Bericht an das
Europäische Parlament und den Rat zu erstellen, in dem die Anwendung der Verordnung
bewertet wird, gegebenenfalls zusammen mit Änderungen.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Nicht zutreffend
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Artikel 1 Absatz 2 sind die Artikel dieser Verordnung festgelegt, die für in der Union
niedergelassene Teilnehmer gelten, wenn sie an eingetragenen Systemen teilnehmen.
In Artikel 2 werden mehrere Begriffe und Konzepte definiert, die für die Auslegung der
Bestimmungen der Verordnung erforderlich sind, darunter „Abrechnung“, „Clearing“,
„Clearingsystem“, „zentrale Gegenpartei“, „Clearingstelle“, „Teilnehmer“, „indirekter
Teilnehmer“, „Kunde“, „Verbuchung“, „Aufrechnung“, „Konto“, „Sicherheit“,
„Geschäftstag“ und „Arbeitstag“.
In Artikel 3 wird klargestellt, dass der Betreiber eines Systems, das dem Recht eines
Mitgliedstaats unterliegt, unabhängig von der Währung, in der er die Abwicklung, das
Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen vorsieht, die
Benennung beantragen kann. Darüber hinaus kann eine zuständige Behörde aus Gründen des
Systemrisikos ein bestehendes System für die Abwicklung, das Clearing und die Ausführung
von Weisungen im Zusammenhang mit anderen als den bereits von dem System erfassten
Instrumenten benennen.
Um einheitliche Benennungsbedingungen und ein harmonisiertes Verfahren zu gewährleisten,
wird in Artikel 4 das Verfahren für die Gestattung und Ablehnung der Benennung eines
Systems erläutert. In diesem Fall ist die zuständige Behörde diejenige des Mitgliedstaats,
dessen Recht für das System maßgeblich ist. Insbesondere werden in dem Artikel die Zeit, die
der zuständigen Behörde für die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Benennung
eines Systems zur Verfügung steht, und der Bewertungszeitraum für die Gestattung oder
Ablehnung der Benennung festgelegt. Ebenso werden in Artikel 5 die Bedingungen für die
Benennung eines Systems festgelegt. Die ESMA kann in enger Zusammenarbeit mit dem
ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um diese Bedingungen (für
Abrechnungs- und Clearingsysteme) näher zu präzisieren. Eine ähnliche Bestimmung gilt für
die EBA bei Zahlungssystemen.
In Artikel 6 wird erläutert, dass eine zuständige Behörde die ESMA über die Benennung eines
Systems unterrichtet. Um die zu veröffentlichenden Informationen zu harmonisieren, sind in
Artikel 6 die Elemente aufgeführt, die diese Mitteilung enthalten sollte. Die ESMA
veröffentlicht die Systembenennung sowie alle Aktualisierungen der Informationen, die zu
der Mitteilung geführt haben, unverzüglich auf ihrer Website.
In Artikel 7 ist festgelegt, wer als Teilnehmer eines bestimmten Systems gelten kann. Ferner
wird erläutert, unter welchen Bedingungen (Systemrisiko) die Mitgliedstaaten einen
indirekten Teilnehmer als Teilnehmer betrachten können. Nach Artikel 7 muss der
Systembetreiber nichtdiskriminierende, transparente und objektive Zulassungskriterien für ein
bestimmtes System festlegen.
Artikel 8 verpflichtet den Betreiber eines benannten Systems zur Einhaltung der
Bestimmungen dieser Verordnung durch sich selbst und das System. Er unterrichtet die
zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die sich auf die
Einhaltung dieser Verordnung durch den Betreiber und das System auswirken.
In Artikel 9 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen eine zuständige Behörde unter
Beteiligung der zuständigen nationalen Behörde die Benennung eines Systems widerrufen
kann. Ferner wird die Beteiligung der ESMA, der EBA und des ESZB am Verfahren zum
Entzug einer Benennung erläutert. Die zuständige Behörde unterrichtet den Systembetreiber,
die zuständige nationale Behörde, die ESMA, die EBA und das ESZB unverzüglich über den
Entzug der Benennung.
Nach Artikel 10 muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden bestellen,
die insbesondere für die Benennung von Systemen und die Eintragung von Systemen von
Drittländern zuständig sind.
In Artikel 11 werden die Vorschriften und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den zuständigen nationalen
Behörden, der ESMA, der EBA und dem ESZB bei der Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen
der Verordnung erläutert.
Artikel 12 betrifft die Eintragung von Systemen von Drittländern, die in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten eingetragen werden möchten. Ein solcher Antrag wird der ESMA vorgelegt
und an die Registrierungsstellen übermittelt. Ist ein Teilnehmer eines Systems eines Drittlands
in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so kann die Registrierungsstelle dieses Mitgliedstaats
das System eintragen.
In Artikel 13 ist das Verfahren für die Gestattung und Ablehnung der Eintragung festgelegt.
Darin werden das Eintragungsverfahren, die Dauer der Bewertung und die Methoden der
Kommunikation mit dem Systembetreiber eines Systems eines Drittlands präzisiert. Ferner
werden die ESMA für Clearing- und Abrechnungssysteme und die EBA (für
Zahlungssysteme) beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für
Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die im Antrag auf Benennung und im Antrag
auf Eintragung vorzulegenden Informationen festgelegt werden, sowie technische
Durchführungsstandards zur Festlegung der einheitlichen elektronischen Formate für den
Antrag auf Benennung und den Antrag auf Eintragung auszuarbeiten.
In Artikel 14 sind die Bedingungen für die Eintragung von Systemen von Drittländern
festgelegt.
Artikel 15 regelt die Meldung eingetragener Systeme und verpflichtet die ESMA, innerhalb
von zwei Arbeitstagen nach der Meldung der Entscheidung über die Eintragung des Systems
eines Drittlands durch die Registrierungsstelle eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer
Website zu veröffentlichen.
In Artikel 16 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Registrierungsstelle die
Eintragung eines Systems widerrufen kann.
Artikel 17 sieht vor, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge einschließlich der
Bestimmung zu Aufrechnungen infolge Beendigung (Close-out-Netting) rechtlich verbindlich
und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber
wirksam sind, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das System eingebracht wurden.
In Artikel 18 ist festgelegt, wie der Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrags in bestimmte Systeme, einschließlich interoperabler Systeme, zu
bestimmen ist.
Artikel 19 sieht vor, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen
Teilnehmer oder gegen den Systembetreiber eines interoperablen Systems Gelder oder
Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto oder auf Konten mit Sicherheiten des
Teilnehmers oder Systembetreibers eines interoperablen Systems dazu verwendet werden
können, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem benannten System oder
eingetragenen System oder in einer Interoperabilitätsvereinbarung bestehenden
Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen.
In Artikel 20 ist der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrags definiert, um die Anwendung des Insolvenzrechts auf in ein System
eingebrachte Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge zu erleichtern.
In Artikel 21 ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abrechnung definiert, d. h. der Zeitpunkt,
zu dem die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Parteien eines Geschäfts
bedingungslos und unwiderruflich abgeschlossen ist. Dadurch soll ein höchstmögliches Maß
an Kohärenz in Bezug auf den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen zwischen den
Systemen gewährleistet und gleichzeitig die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtert
werden. In den Regeln jedes benannten Systems wird der konkrete Zeitpunkt festgelegt, zu
dem die Abrechnung innerhalb des Systems im Einklang mit dem für die Übertragung von
Eigentum und anderen Rechten geltenden Recht wirksam ist. Interoperable Systeme stellen so
weit wie möglich sicher, dass die Regeln der Systeme in dieser Hinsicht koordiniert werden.
Die ESMA und die EBA können gegebenenfalls und in enger Zusammenarbeit mit dem
ESZB im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die folgenden Zeitpunkte
für die Wirksamkeit von Abrechnungen näher spezifizieren: i) den Zeitpunkt der Einbringung
eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System, ii) den Zeitpunkt der
Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags, der in ein System eingebracht
wird, und iii) den Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung für Wertpapierliefer- und -
abrechnungssysteme, die nicht von einem Zentralverwahrer betrieben werden, sowie für
Clearing- und Zahlungssysteme, einschließlich DLT-basierter Systeme.
In Artikel 22 ist festgelegt, dass als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der
Zeitpunkt gilt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen
Behörde ergangen ist. Darüber hinaus wird präzisiert, welche Behörden zu benachrichtigen
sind.
Nach Artikel 23 greifen Insolvenzverfahren nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten
eines Teilnehmers aus seiner Teilnahme an einem benannten System oder einem System, das
in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist.
In Artikel 24 ist das Recht dargelegt, das die Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Falle
eines Insolvenzverfahrens regelt.
In Artikel 25 ist festgelegt, dass die Rechte von dinglich gesicherten Gläubigern dem Recht
des Mitgliedstaats unterliegen, in dem das Finanzinstrument bereitgestellt wird. In Artikel 25
Absatz 2 ist festgelegt, dass sich die Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger eines im
Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System gestellten dinglichen Sicherungsrechts
nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem sich das Register oder das Konto, auf dem
die dingliche Sicherheit verbucht wird, befindet. Artikel 25 Absatz 3 sieht eine Ausnahme für
den Fall vor, dass es nicht möglich ist, den Standort eines Registers zu bestimmen. In diesem
Fall unterliegen die Rechte in Bezug auf das als Sicherheit gestellte Finanzinstrument dem
Recht des Mitgliedstaats, dem das System unterliegt. In Artikel 25 Absatz 4 wird definiert,
was unter der Bezugnahme auf das Recht eines Mitgliedstaats zu verstehen ist.
In Artikel 26 wird die Rolle der zentralen Datenbank festgelegt, die den Austausch von
Informationen und Dokumenten erleichtert, die für die Empfänger im Rahmen dieser
Verordnung relevant sind. Der Artikel sieht auch den Zugang der zuständigen Behörden, der
Registrierungsstellen und der zuständigen nationalen Behörden zur zentralen Datenbank vor.
Mit Artikel 27 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit die Befugnis übertragen, gemäß
dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen.
Artikel 28 enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen insbesondere klargestellt wird, dass ein
Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in das System
eingebracht, aber erst nach ihrem Inkrafttreten abgewickelt wird, als Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrag im Sinne dieser Verordnung gilt.
Nach Artikel 29 erstellt die Kommission einen allgemeinen Bericht und die ESMA legt der
Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und der EBA innerhalb von sechs
Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der
Regelung zur Wirksamkeit von Abrechnungen vor.
Mit Artikel 30 wird die SFD aufgehoben.
Mit Artikel 31 werden einige Bestimmungen der FCD geändert, insbesondere indem
Barguthaben, Finanzinstrumente und Kreditforderungen in ihren Anwendungsbereich
aufgenommen werden, wenn sie über DLT ausgegeben oder verbucht werden. Ferner werden
darin die Begriffe und Konzepte definiert, die für die Auslegung der Bestimmungen der
Verordnung erforderlich sind, d. h. „Konto“, und zudem werden bestimmte
Begriffsbestimmungen auf digitale Aufzeichnungen, einschließlich DLT, ausgeweitet.
Schließlich wird die Frist für die Umsetzung dieser Änderungen festgelegt.
In Artikel 32 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt.
2025/0381 (COD)
Vorschlag für einen
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG
und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank19,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das darauf abzielt, einen Binnenmarkt für
Finanzdienstleistungen zu schaffen, indem Marktineffizienzen aufgrund von
Fragmentierung beseitigt werden, und wirklich integrierte europäische Kapitalmärkte
zu schaffen, die für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der gesamten
Union zugänglich sind. Mit dem Paket soll das Potenzial der Finanzmärkte der Union
erschlossen werden, indem der Zugang zu einer effizienteren kapitalmarktbasierten
Finanzierung ermöglicht und grenzüberschreitende Kapitalströme erleichtert werden,
was wiederum die Wirtschaft der Union unterstützen, die Schaffung von
Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit steigern dürfte.
(2) In der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22 sind
Grundsätze und Vorschriften festgelegt, die darauf abzielen, das Systemrisiko zu
verringern, das sich aus der Insolvenz von Teilnehmern an Zahlungssystemen und
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ergibt, indem bestimmte nationale
Insolvenzvorschriften für den Fall, dass eine Transaktionspartei zahlungsunfähig wird,
unangewendet gelassen werden, sodass Zahlungen und Wertpapiergeschäfte sicher
ausgeführt und abgewickelt werden können. Die Richtlinie 98/26/EG schützt auch die
19 ABl. C, S. . (zu ergänzen, sobald verfügbar/veröffentlicht).
20 ABl. C, S. . (zu ergänzen, sobald verfügbar/veröffentlicht).
21 ABl. C, S. . (zu ergänzen, sobald der Standpunkt des Europäischen Parlaments und der Beschluss des
Rates vorliegen/veröffentlicht wurden).
22 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl.
L 166 vom 11.6.1998, S. 45, http://data.europa.eu/eli/dir/1998/26/oj).
von der insolventen Partei gestellten Sicherheiten und präzisiert, welches Recht in
bestimmten grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist.
(3) Eine im Jahr 2021 durchgeführte öffentliche Konsultation und der Bericht der
Kommission aus dem Jahr 202323 zeigten, dass die in der Richtlinie 98/26/EG
festgelegten Verpflichtungen sowie der Schutz, der inländischen Instituten gewährt
wird, die an Systemen von Drittländern teilnehmen, von den Mitgliedstaaten
unterschiedlich umgesetzt wurden, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für
die Systeme und Teilnehmer der Union geführt und Hindernisse für das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen hat.
(4) Unterschiedliche nationale Ansätze haben zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts
geführt. Die Systeme und Teilnehmer unterliegen in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang könnte ein System in einem
Mitgliedstaat benannt werden, in einem anderen jedoch nicht, oder ein Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrag könnte in einem Mitgliedstaat geschützt sein, in einem anderen
jedoch nicht, je nachdem, welches Recht des Mitgliedstaats für das System gilt. Die
unterschiedlichen nationalen Ansätze führen zu Rechtsunsicherheit, verhindern die
Marktintegration und behindern grenzüberschreitende Transaktionen.
(5) Um sicherzustellen, dass Bestimmungen, mit denen den Systemen, ihren Betreibern
und ihren Teilnehmern Verpflichtungen auferlegt werden, in der gesamten Union
einheitlich angewandt werden, wodurch die Marktintegration und
grenzüberschreitende Transaktionen erleichtert werden und für mehr Rechtssicherheit
gesorgt wird, ist es angezeigt und notwendig, die Richtlinie 98/26/EG aufzuheben und
durch eine Verordnung zu ersetzen.
(6) Damit ein breiteres Spektrum von Systemen in den Genuss des Schutzes kommen
kann, der den Systemen und Systembetreibern geboten wird, sollten die verwendeten
Konzepte und die festgelegten Vorschriften in Bezug auf den Einsatz einer
bestimmten Technologie, einschließlich der Distributed-Ledger-Technologie (DLT),
neutral sein. Insbesondere sollten alle Verweise auf Register oder Aufzeichnungen
Fälle umfassen, in denen solche Register auf DLT oder anderweitig auf Distributed
Ledgers eingerichtet sind und in denen Aufzeichnungen in solchen ledgerbasierten
Registern vorgenommen werden und daher digitale Brieftaschen oder andere digitale
Vertretungen von Eigentumsrechten und Rechten enthalten können oder auch nicht.
(7) Die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates24
ermöglicht es Marktinfrastrukturen, die auf DLT basieren, die Erbringung bestimmter
Dienstleistungen über DLT zu testen und zu erproben, unter anderem durch die
Einrichtung von Systemen, die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge über DLT-
basierte Finanzinstrumente abwickeln. Es sollte möglich sein, solche Systeme im
Rahmen der vorliegenden Verordnung zu benennen, sofern sie die Bedingungen
sowohl der Verordnung (EU) 2022/858 als auch der vorliegenden Verordnung
23 Bericht der Kommission über die Überprüfung der Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie
Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, einschließlich ihrer Anwendung auf eigene Institute, die
Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie der Finanzsicherheiten gemäß den
Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG, COM(2023) 345 final.
24 Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine
Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der
Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2022/858/oj).
erfüllen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollten beauftragt werden, die
Vorschriften für die Bewertung und Feststellung der Wirksamkeit von Abrechnungen
in Systemen, die DLT nutzen, näher zu präzisieren.
(8) Da für ein System die nationalen Insolvenzvorschriften des Mitgliedstaats gelten,
dessen Recht für dieses System maßgeblich ist, sollten die Systeme von den Behörden
des Mitgliedstaats, dessen Recht für das System maßgeblich ist, auf der Grundlage
einheitlicher Benennungsbedingungen und eines harmonisierten Verfahrens benannt
werden.
(9) Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Art der
Informationen, die über Systeme der Union und von Drittländern, auf die sie den
Schutz der Richtlinie 98/26/EG ausdehnen wollen, offenzulegen sind. Um die
bestehende Informationsasymmetrie zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und
die zu veröffentlichenden Informationen zu harmonisieren, sollte die Art der
Informationen, die den für die Benennung oder Eintragung eines Systems zuständigen
Behörden zu übermitteln sind, harmonisiert werden. Darüber hinaus sollte die ESMA
die Informationen zentral veröffentlichen, um den Zugang zu diesen Informationen zu
erleichtern. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die der ESMA zum Zwecke
der Veröffentlichung übermittelten Informationen relevant, genau und aktuell sein.
(10) Die Liste der Einrichtungen, die als Teilnehmer eines Systems angesehen werden
können, sollte den unterschiedlichen Beteiligungsmodellen der Systeme Rechnung
tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass das Ziel, das Finanzsystem vor
Systemrisiken zu schützen, erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die Einrichtungen,
die als Teilnehmer zugelassen werden sollen, bestimmte Bedingungen erfüllen, um
unnötige Risiken für das System, an dem sie teilnehmen, zu vermeiden. Durch diese
Bedingungen sollten jedoch keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden, wenn
der Systembetreiber bei der Zulassung neuer Einrichtungen als Teilnehmer an seinen
benannten Systemen nach Unionsrecht bereits Zulassungsanforderungen für das
System anwendet, wie dies bei zentralen Gegenparteien (CCP) und Zentralverwahrern
der Fall ist. Es sollte möglich sein, Einrichtungen, die Validierungs- oder
Konsensfunktionen ausführen, die für die Aufrechterhaltung der
Abrechnungsintegrität von wesentlicher Bedeutung sind, als Teilnehmer in ein System
einzubeziehen.
(11) Um eine wirksame Anwendung des Schutzes der Wirksamkeit von Abrechnungen zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Behörde(n) benennen, die für die
Benennung, Eintragung und Mitteilung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
zuständig ist (sind). Diesen Behörden sollten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlichen Befugnisse übertragen werden. Sie sollten untereinander sowie mit der
ESMA und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB)
zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Informationen austauschen. Um ihre
Aufgaben zu erleichtern und die Transparenz in der gesamten Union zu erhöhen, sollte
die Liste dieser Behörden veröffentlicht werden.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den Schutz, der den Systemen der Union
gewährt wird, auf in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtungen, die direkt an
Systemen von Drittländern teilnehmen, und auf dingliche Sicherheiten, die im
Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen von Drittländern gestellt
werden, anzuwenden. Um die ungleichen Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die
Teilnahme von Einrichtungen der Union an Systemen von Drittländern zu beseitigen,
die sich aus den verschiedenen nationalen Regelungen ergeben, die von den
Mitgliedstaaten zur Ausweitung des Schutzes gemäß der Richtlinie 98/96/EG
entwickelt wurden, sollte eine harmonisierte Regelung für die Eintragung von
Systemen von Drittländern durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Sie sollte auf
einem formalisierten und harmonisierten Verfahren beruhen, das die Anwendung
klarer Standards gewährleistet und die Zugangsbedingungen für alle Einrichtungen der
Union, die an einem bestimmten System eines Drittlands teilnehmen, optimiert. Die
Eintragung von Systemen von Drittländern durch die Mitgliedstaaten sollte von dem
Mitgliedstaat vorgenommen werden, in dem eine an einem solchen System
teilnehmende Einrichtung niedergelassen ist. Dies kann jedoch dazu führen, dass
mehrere Mitgliedstaaten dieselbe Vereinbarung mit einem Drittland registrieren, wenn
Mitglieder in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um ungleiche
Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene
Einrichtungen zu vermeiden, sollte die Eintragung solcher Systeme koordiniert und
konvergent erfolgen und von der ESMA, der EBA und dem ESZB erleichtert werden.
(13) Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit der
Abrechnung und die Verwertbarkeit der dinglichen Sicherheit. Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträge und ihre Aufrechnung (netting) sollten daher in allen
Mitgliedstaaten rechtlich durchsetzbar und für Dritte verbindlich sein. Die
Vorschriften über die Durchsetzbarkeit von Aufrechnungen sollten die Systeme nicht
daran hindern, vor der Aufrechnung zu prüfen, ob die in das System eingebrachten
Aufträge den Vorschriften dieses Systems entsprechen und die Abrechnung dieses
Systems ermöglichen.
(14) Die Abrechnung sollte als wirksam gelten, wenn die Parteien des Vertrags, der der
Abrechnung zugrunde liegt, ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei
uneingeschränkt und unwiderruflich erfüllt haben. Der Zeitpunkt, zu dem ein
Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in ein System eingebracht wird, und der
Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags sind
wichtige Zeitpunkte für die Anwendung des Insolvenzrechts auf diesen
Zahlungsbzw. Übertragungsauftrag. Um ein Höchstmaß an Kohärenz in Bezug auf den Schutz
der Wirksamkeit von Abrechnungen zwischen den Systemen zu gewährleisten und
grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern, müssen Grundsätze
für die Bestimmung dieser Zeitpunkte für alle Arten von Systemen festgelegt werden.
Gleichzeitig sollten diese Grundsätze die Möglichkeit vorsehen, technische
Regulierungsstandards zu entwickeln, um diese Grundsätze an die besonderen
Merkmale jedes Systems anzupassen, wobei die Existenz verschiedener Arten von
Systemen, die verschiedenen verwendeten Technologien und die Mechanik jedes
Systems zu berücksichtigen sind. Die Systeme sollten, soweit vorhanden, diese
spezifischen und individuell angepassten Zeitpunkte der Wirksamkeit von
Abrechnungen klar in ihre Vorschriften aufnehmen.
(15) Teilnehmer oder Dritte sollten nicht daran gehindert werden, etwaige gesetzlich
vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäft auf
Wiedererlangung oder Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit einem
in ein System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, beispielsweise im
Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen zu können; dies darf nicht zur Folge
haben, dass die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder die betreffenden
Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im System unwirksam werden.
(16) Die Mitgliedstaaten sollten einander unverzüglich über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des Systems unterrichten.
Insolvenzverfahren sollten nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten der
Teilnehmer eines Systems greifen.
(17) Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems sollte klar
sein, welches Insolvenzrecht auf die Rechte und Pflichten dieses Teilnehmers im
Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem System anzuwenden ist.
(18) Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollten die von ihm geleisteten dinglichen
Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer
nicht berührt werden. Dingliche Sicherheiten sind alle Mittel, mit denen ein
Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber
anderen Teilnehmern des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sichert; hierzu
zählen u. a. Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte), gesetzliche Pfandrechte
und fiduziarische Sicherungsrechte.
(19) Bei verbundenen Systemen muss für einen angemessenen Schutz des Systembetreibers
gesorgt werden, der einem empfangenden Systembetreiber im Falle eines
Insolvenzverfahrens gegen diesen empfangenden Systembetreiber eine dingliche
Sicherheit leistet.
(20) Es ist notwendig, eine Kollisionsnorm in Bezug auf die Rechte der dinglich
gesicherten Gläubiger vorzusehen, um sicherzustellen, dass das Recht des
Mitgliedstaats, in dem die dingliche Sicherheit rechtsgültig in einem Register, Konto
oder zentralen Verwahrsystem hinterlegt wurde, auch die Gültigkeit und
Verwertbarkeit dieser dinglichen Sicherheit gegenüber dem System, dem
Systembetreiber und jeder anderen Person, die direkt oder indirekt über das System
Ansprüche geltend macht, regelt. Diese Regel sollte nur für ein Register, Konto oder
zentrales Verwahrsystem gelten, welches das Eigentum an den betreffenden
Wertpapieren bzw. das Recht auf Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere belegt.
(21) Es muss klargestellt werden, welches Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der
Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger anzuwenden ist. Unter bestimmten
Umständen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz neuer Technologien, ist es
jedoch nicht immer möglich, zu bestimmen, in welchem Mitgliedstaat sich das
Register, das Konto oder das zentrale Verwahrsystem befindet, in dem die dingliche
Sicherheit mit rechtsbegründender Wirkung hinterlegt ist. In solchen Fällen sollten die
Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger durch das Recht bestimmt werden, dem das
betreffende System im Zusammenhang mit dieser dinglichen Sicherheit unterliegt.
(22) Es ist auch notwendig, eine Kollisionsnorm in Bezug auf das im Falle der Insolvenz
eines Teilnehmers anzuwendende Recht vorzusehen. Diese Vorschrift sollte die
Anwendung und die Wirkung des Rechts des Mitgliedstaats, nach dem die
Finanzinstrumente begründet wurden, oder des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich
die Finanzinstrumente ansonsten befinden könnten, nicht beeinträchtigen,
einschließlich unter anderem des Rechts über die Begründung, das Eigentum oder die
Übertragung solcher Finanzinstrumente oder von Rechten an solchen
Finanzinstrumenten, und sollte nicht so ausgelegt werden, dass solche dinglichen
Sicherheiten in einem solchen Mitgliedstaat unmittelbar verwertbar sind oder
anerkannt werden können, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit dem
Recht dieses Mitgliedstaats.
(23) Angesichts der an dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen ist es erforderlich,
die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 zu ändern,
um Kohärenz zu gewährleisten. Unterschiede im Anwendungsbereich dieser
Verordnung und der Richtlinie 2002/47/EG würden zu Rechtsunsicherheit und
widersprüchlicher Anwendung führen, insbesondere in Bezug auf Instrumente, die
über DLT ausgegeben werden, da solche Instrumente gemäß dieser Verordnung, aber
nicht notwendigerweise gemäß der Richtlinie 2002/47/EG als potenzielle Sicherheiten
anerkannt würden.
(24) Die ESMA, die EBA und das ESZB sollten bei der Anwendung dieser Verordnung
eine zentrale Rolle spielen, indem sie die einheitliche Anwendung der
Unionsvorschriften durch die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen.
(25) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA und der EBA
ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes
präzisiert wird: die Angaben, die in einem Antrag auf Benennung enthalten sein
müssen, die Bedingungen für die Benennung, die Angaben, die in einem Antrag auf
Eintragung enthalten sein müssen, der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrags in ein System, das nicht von einem Zentralverwahrer betrieben
wird, einschließlich DLT-basierter Systeme, der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit
eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags, der in ein nicht von einem
Zentralverwahrer betriebenes System, einschließlich DLT-basierter Systeme,
eingebracht wurde, und der Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung in Systemen, die
nicht von einem Zentralverwahrer betrieben werden, einschließlich DLT-basierter
Systeme. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels
delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates26 und
den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates27 erlassen.
(26) Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, von der ESMA oder
der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf die
elektronischen Formate für den Antrag auf Benennung und die elektronischen Formate
für den Antrag auf Eintragung eines Systems eines Drittlands zu erlassen. Die
Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von
Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15
der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen.
(27) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug
25 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über
Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43, http://data.europa.eu/eli/dir/2002/47/oj).
26 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde),
zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
27 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des
Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl.
L 331 vom 15.12.2010, S. 12, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
auf Änderungen der Definition des Begriffs „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“
zur Aufnahme oder Streichung von zur Abrechnung bestimmten Vermögenswerten
und Änderungen der Teilnehmerliste zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung,
dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen,
auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die
einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig,
rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(28) Für Systeme, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, und Systeme von
Drittländern, auf die die Mitgliedstaaten den Schutz dieser Richtlinie vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeweitet haben, sollten einige
Übergangsmaßnahmen gelten, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, diese
Systeme gegebenenfalls gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen
zu benennen oder einzutragen. Die Anwendung der Benennungs- und
Eintragungsanforderungen für diese Systeme sollte daher aufgeschoben werden.
(29) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten
Ansatzes für den Schutz vor Systemrisiken, die sich aus dem Betrieb von
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen im Zusammenhang mit der Insolvenz
eines ihrer Teilnehmer ergeben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der
Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die
Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht
über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(30) Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen an grenzüberschreitende
digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/90328 eingeführt. Das
Kapitel „Digitale Aspekte“ des Finanz- und Digitalbogens zu Rechtsakten stellt den
daraus resultierenden Bericht dar. Dies wird nach der Annahme des Rechtsakts auch
auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Benennung von Systemen
festgelegt, die für die Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit von
Abrechnungen in der Union gemäß den Artikeln 17 bis 25 infrage kommen.
(2) In dieser Verordnung werden auch Anforderungen an die Eintragung von Systemen
von Drittländern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt, damit in diesen
28 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (ABl. L,
2024/903, 22.3.2024, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
Mitgliedstaaten niedergelassene Institute, die an diesen Systemen von Drittländern
teilnehmen, in den Genuss der Ausweitung des Insolvenzschutzes gemäß den
Artikeln 17 und 19 sowie dem Artikel 22 Absatz 1, den Artikeln 23 und 24 sowie
dem Artikel 25 Absatz 1 auf in solche Systeme von Drittländern eingebrachte
Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge kommen können.
Im Falle der Insolvenz eines Mitglieds eines solchen Systems sind die von diesem
Mitglied eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge geschützt, wenn die
beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das Mitglied nimmt an einem eingetragenen System im Sinne des Artikels 2
Absatz 1 Nummer 9 teil und
b) das Mitglied ist ein Institut im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10
Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b, das in dem Mitgliedstaat
niedergelassen ist, der dieses System gemäß Artikel 12 eingetragen hat.
(3) Diese Verordnung gilt für
a) jedes System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1,
b) jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 und
c) die in Artikel 25 genannten dinglichen Sicherheiten, die in Verbindung mit und
im Zusammenhang mit Folgendem gestellt werden:
i) der Teilnahme an einem System oder
ii) Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der
Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen
Aufgabenstellung als Zentralbanken.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „System“ eine förmliche Vereinbarung, bei der es sich nicht um eine
Interoperabilitätsvereinbarung handelt, mit gemeinsamen Regeln und
vereinheitlichten Vorgaben, einschließlich eines Wertpapierliefer- und -
abrechnungssystems, eines Clearingsystems oder eines Zahlungssystems, die die
Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen zwischen Teilnehmern vorsieht;
2. „System eines Drittlands“ ein System, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaats
unterliegt;
3. „Abrechnung“ die Abrechnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29;
29 Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über
Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).
4. „Clearing“ das Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates30;
5. „Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System, dessen Tätigkeit in der
Abwicklung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen besteht;
6. „Zahlungssystem“ ein Zahlungssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates31;
7. „Clearingsystem“ ein von einer Clearingstelle betriebenes System, das
Clearingdienste erbringt;
8. „benanntes System“ ein gemäß Artikel 3 benanntes System;
9. „eingetragenes System“ ein gemäß Artikel 12 eingetragenes System;
10. „Institut“
a) eine der folgenden Einrichtungen, die Teilnehmer eines benannten Systems
sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von
Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften:
i) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates32, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 5 der
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates33
aufgeführten Einrichtungen,
ii) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34, mit
Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten
Institute,
iii) eine Behörde,
iv) ein mit einer öffentlichen Garantie ausgestattetes Unternehmen oder
30 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1,
http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).
31 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35,
http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
32 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
33 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang
zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen,
zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und
2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
34 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom
12.6.2014, S. 349, http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
v) ein Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, dessen
Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union
im Sinne der Ziffern i und ii entspricht,
b) eine der folgenden Einrichtungen, die an einem benannten System beteiligt
sind, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im
Sinne von Nummer 20 Buchstabe a auszuführen, und die für die Erfüllung der
finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems haften:
a) ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie
(EU) 2015/2366, ausgenommen einer natürlichen oder juristischen
Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 oder Artikel 33 der
genannten Richtlinie gilt, oder
b) ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der
Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35,
ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit
gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie gilt;
11. „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des
Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
12. „Zentralverwahrer“ einen Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
13. „Verrechnungsstelle“ ein Unternehmen, das Verrechnungskonten für Teilnehmer
eines Systems zur Verfügung stellt;
14. „Clearingstelle“ eine Einrichtung, die für die Berechnung der Nettopositionen der
Institute, einschließlich einer zentralen Gegenpartei oder Verrechnungsstelle,
zuständig ist;
15. „Teilnehmer“ eine der folgenden Einrichtungen, die an einem System teilnimmt:
a) bei benannten Systemen eine der folgenden Stellen:
i) ein Institut,
ii) einen Zentralverwahrer,
iii) eine Verrechnungsstelle,
iv) eine Clearingstelle,
v) einen Systembetreiber,
vi) ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß
Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder
vii) eine andere als die unter den Ziffern i bis vi aufgeführten Einrichtungen,
b) bei eingetragenen Systemen jedes Mitglied, das nach den Vorschriften dieses
eingetragenen Systems zugelassen ist;
35 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung
der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG
(ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).
16. „Systemmitglied“ eine Einrichtung im Sinne von Nummer 15 Buchstabe a Ziffer vii;
17. „indirekter Teilnehmer“ eine der unter Nummer 15 Buchstabe a Ziffern i bis v
aufgeführten Stellen, die in einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines
benannten Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen
steht, wodurch die Stelle in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträge in das benannte System einzubringen;
18. „Kunde“ jedes Unternehmen mit einer vertraglichen Beziehung zu einem
Teilnehmer, einschließlich eines indirekten Teilnehmers, die es diesem Unternehmen
ermöglicht, seine Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge durch das benannte System
über diesen Teilnehmer abzurechnen, zu clearen und auszuführen;
19. „Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1
Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU;
20. „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ eine der folgenden Weisungen, einschließlich
Weisungen, die die Verwendung eines kryptografischen Schlüssels oder eines
anderen Geräts oder einer anderen Methode zur digitalen Signatur erfordern:
a) eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten oder Mitglied einen
Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, die die Übernahme oder Erfüllung einer
Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht
(Zahlungsauftrag), oder
b) eine Weisung eines Teilnehmers zur Übertragung des Eigentums an
Finanzinstrumenten und anderen Instrumenten oder eines Anspruchs auf
Übereignung von Finanzinstrumenten und anderen Instrumenten, sofern vom
System zugelassen, einschließlich in Bezug auf Sicherheitenvereinbarungen
und Clearing, die im Wege einer Verbuchung oder elektronischen Erfassung in
einem Register mit ähnlicher Funktion oder auf andere Weise erfasst werden
(Übertragungsauftrag);
21. „Geldbetrag“ bzw. „Gelder“ einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 30
der [Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (EU)
[Zahlungsdiensteverordnung]36;
22. „Verbuchung“ eine elektronische Erfassung zum Nachweis von Gutschriften,
Lastschriften oder sonstigen Änderungen an einer solchen elektronischen Erfassung,
wobei die elektronische Erfassung und etwaige Änderungen daran unter Verwendung
der Distributed-Ledger-Technologie vorgenommen werden können;
23. „Insolvenzverfahren“ eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines
Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um einen Teilnehmer eines
Systems entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur
Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder
sonstige Verfügungen vorzunehmen;
24. „Aufrechnung“ (netting) die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten
aus Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an
einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren
Teilnehmern erhalten haben, zu einer einzigen Nettoforderung bzw. -Verbindlichkeit
36 Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, COM (2023) 367 final, https://eur-
lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367.
pro Teilnehmer mit der Folge, dass nur diese Nettoforderung bzw. -Verbindlichkeit
besteht;
25. „Verrechnungskonto“ ein von einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer
Clearingstelle betriebenes Konto, das für die Abwicklung von Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen oder für das Halten von zur Abrechnung bestimmten
Vermögenswerten, einschließlich Barguthaben, Geldern und Finanzinstrumenten,
und gegebenenfalls für die Kreditvergabe zum Zweck des Zahlungsausgleichs
genutzt wird;
26. „Konto“ eine Erfassung, einschließlich einer zentralen oder dezentralen digitalen
oder elektronischen Erfassung, in der Bargeld, Finanzinstrumente oder andere
Vermögenswerte gutgeschrieben oder belastet oder auf andere Weise erfasst werden
können, um eine Änderung in der Erfassung zu registrieren;
27. „Sicherheit“ alle verwertbaren Vermögenswerte, einschließlich – ohne
Einschränkung – jener Finanzinstrumente und Gelder, einschließlich solcher, die
mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie begeben oder verbucht werden, auch in
tokenisierter Form, und Finanzsicherheiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4
Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG, die im Rahmen eines Pfandrechts, einer
Vereinbarung zur Eigentumsübertragung, einer Rückkaufsvereinbarung oder einer
vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form zur Besicherung von Rechten und
Pflichten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können oder damit
verbunden sind, bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der
Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt werden;
28. „Geschäftstag“ Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse
innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems;
29. „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Samstagen, berechnet
gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/7137;
30. „Interoperabilitätsvereinbarung“ zwei oder mehr benannte Systeme, deren
Systembetreiber eine förmliche Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die
eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den
betreffenden Systemen beinhaltet;
31. „interoperables System“ ein System, das Teil einer Interoperabilitätsvereinbarung ist;
32. „Systembetreiber“ das bzw. die Unternehmen, das bzw. die in rechtlicher Hinsicht
für den Betrieb eines Systems verantwortlich ist bzw. sind und auch als
Verrechnungsstelle, zentrale Gegenpartei, Zentralverwahrer oder Clearingstelle
fungieren kann bzw. können;
33. „benennende Behörde“ die zuständige Behörde, die für die Benennung des Systems
gemäß Artikel 4 Absatz 1 verantwortlich ist;
34. „zuständige nationale Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem
der Systembetreiber niedergelassen ist;
35. „Registrierungsstelle“ die zuständige Behörde, die für die Eintragung des Systems
gemäß Artikel 12 verantwortlich ist;
37 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für
die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1,
http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj).
36. „zentrale Datenbank“ die gemäß Artikel 26 eingerichtete zentrale Datenbank;
37. „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie
im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen
Parlaments und des Rates.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern:
a) die Begriffsbestimmung des in Absatz 1 Nummer 20 dargelegten Begriffs
„Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“, sofern dies erforderlich ist, um
sicherzustellen, dass neue Arten von Vermögenswerten, die Gegenstand einer
Abrechnung, eines Clearings oder einer Zahlung in benannten Systemen sind,
unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen fallen;
b) die Begriffsbestimmung des in Absatz 1 Nummer 15 dargelegten Begriffs
„Teilnehmer“, um natürliche oder juristische Personen auf der Grundlage der
Erfahrungen mit Fällen hinzuzufügen, in denen diese Personen an einem DLT-
Abrechnungssystem teilnehmen dürfen, das der Verordnung (EU) 2022/858
unterliegt.
TITEL II
BENENNUNG VON SYSTEMEN
Artikel 3
Benanntes System
(1) Betreibt ein Unternehmen ein System, das dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt,
oder beabsichtigt es, ein solches System zu betreiben, so kann ein solcher
Systembetreiber beantragen, dass dieses System nach dem Verfahren des Artikels 4
als System in der Union benannt wird, für das die in den Artikeln 17 bis 25
festgelegten Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen gelten.
Ein in Absatz 1 genannter Systembetreiber, der in begrenztem Umfang die
Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Weisungen im Zusammenhang
mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe b genannten
Instrumenten anbietet, kann beantragen, dass die in den Artikeln 17 bis 25
festgelegten Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen auch für solche
Instrumente gelten. Die benennende Behörde kann gestatten, dass solche Weisungen
als Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge betrachtet werden, wenn sie der
Auffassung ist, dass eine solche Benennung aufgrund eines Systemrisikos
gerechtfertigt ist.
(2) Die benennende Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht für das System
maßgeblich ist, kann das System benennen, wenn mindestens einer seiner
Teilnehmer seinen Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat hat.
Artikel 4
Verfahren für die Gestattung und Ablehnung einer Benennung
(1) Ein Systembetreiber, der die Benennung eines von ihm betriebenen Systems
beantragt, richtet einen Antrag auf Benennung an die benennende Behörde des
Mitgliedstaats, dessen Recht für das System maßgeblich ist.
(2) Der Antrag ist unverzüglich an alle der folgenden Stellen zu übermitteln:
a) die benennende Behörde,
b) gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde,
c) die ESMA,
d) die EBA für Systeme, die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a betreiben, sowie
e) das ESZB.
(3) Der Systembetreiber fügt dem Antrag alle Unterlagen und Informationen bei, die
erforderlich sind, um nachzuweisen, dass er und das von ihm betriebene System die
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2
Buchstaben a und c bis g aufgeführten Informationen.
(4) Der Systembetreiber erhält innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des in
Absatz 1 genannten Antrags eine Empfangsbestätigung. Die benennende Behörde
stellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest, ob der Antrag
die gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält.
Kommt die benennende Behörde innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten
anwendbaren Zeitraums zu dem Schluss, dass nicht alle gemäß Absatz 3
erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt wurden, fordert sie den
Systembetreiber auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen vorzulegen.
Kommt der Systembetreiber einer solchen Aufforderung nicht in vollem Umfang
nach, so kann die benennende Behörde den Antrag ablehnen.
(5) Bis zum Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen teilt die benennende Behörde dem
Systembetreiber und den in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Behörden mit, ob
der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
(6) Nachdem die benennende Behörde dem Systembetreiber mitgeteilt hat, dass der
Antrag angenommen wird, bewertet sie innerhalb von 80 Arbeitstagen ab dem
Datum der Mitteilung gemäß Absatz 5 (im Folgenden „Bewertungszeitraum“), ob
der Systembetreiber und das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(7) Während des Bewertungszeitraums kann die benennende Behörde dem
Systembetreiber Fragen stellen oder zusätzliche Informationen anfordern.
Hat der Systembetreiber innerhalb der von der benennenden Behörde gesetzten Frist
die Fragen nicht beantwortet oder die angeforderten Informationen nicht vorgelegt,
so kann die benennende Behörde beschließen, den betreffenden Bewertungszeitraum
einmalig um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn ihrer
Ansicht nach eine oder mehrere der Fragen oder Informationen für die Bewertung
von Bedeutung sind. Die benennende Behörde unterrichtet den Systembetreiber über
die gewährte Verlängerung. Sollte der Systembetreiber nicht reagieren, kann die
benennende Behörde eine Entscheidung über den Antrag treffen.
(8) Die benennende Behörde entscheidet innerhalb des Bewertungszeitraums, ob sie die
Benennung des in Artikel 3 genannten Systems gestattet oder ablehnt. Die
benennende Behörde entscheidet nur dann zugunsten einer Benennung, wenn sie
vollständig davon überzeugt ist, dass das System und sein Betreiber die in dieser
Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(9) Nachdem die benennende Behörde eine Entscheidung gemäß Absatz 8 getroffen hat,
unterrichtet sie unverzüglich den Systembetreiber und gegebenenfalls die in Absatz 2
Buchstaben b bis e aufgeführten Behörden über ihre Entscheidung und begründet
diese ausführlich.
Artikel 5
Benennungsbedingungen
(1) Eine benennende Behörde benennt ein System gemäß Artikel 3 nur dann, wenn sie
sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das System unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der benennenden Behörde,
b) mindestens einer der Systemteilnehmer ist im Mitgliedstaat der benennenden
Behörde niedergelassen,
c) das System verfügt über gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für
die Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern, je nach Anwendbarkeit,
d) das System hat in seinen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben
eindeutig die Zeitpunkte der Wirksamkeit festgelegt, die die Anforderungen
der Artikel 18, 20 und 21 erfüllen,
e) die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems legen
gegebenenfalls gemäß Artikel 7 die Anforderungen für die Teilnahme am
System fest,
f) es bestehen keine offensichtlichen Konflikte zwischen den gemeinsamen
Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems und dem für das System
geltenden Recht,
g) der Systembetreiber ist in der Lage, eine angemessene Überwachung der
Einhaltung der gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des von
ihm betriebenen Systems durch das System sicherzustellen,
h) der Systembetreiber ist in der Lage, das System zu betreiben, ist ausreichend
gut beleumundet und verfügt über ausreichende Erfahrung, um ein solides und
umsichtiges Management des Systems zu gewährleisten,
i) der Systembetreiber verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um das
System zu betreiben,
j) der Systembetreiber ist für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich,
generell verantwortlich und haftbar, auch für Verbindungen zu anderen
Systemen und die Beziehungen zu Dritten und Behörden,
k) der Systembetreiber hat wirksame Maßnahmen ergriffen, um die mit dem
Betrieb des Systems verbundenen Risiken zu mindern,
l) handelt es sich bei dem Systembetreiber um ein Netz von Knoten, die
innerhalb eines gemeinsamen Governance- und Aufsichtsrahmens betrieben
werden, so stellen die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben
des Systems sicher, dass ein bestimmtes Unternehmen für den Betrieb des
Systems rechtlich verantwortlich, generell verantwortlich und haftbar ist, und
m) handelt es sich bei dem Systembetreiber um ein Konsortium von Unternehmen,
so sind alle Unternehmen gesamtschuldnerisch für den Betrieb des Systems
verantwortlich und haftbar.
(2) Die ESMA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer
Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Bedingungen für
Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Clearingsysteme näher zu
präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung
dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten
technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates38 zu erlassen.
(3) Die EBA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer
Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Bedingungen für
Zahlungssysteme näher zu präzisieren.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung
dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten
technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/201039 zu erlassen.
Artikel 6
Meldung eines benannten Systems
(1) Eine benennende Behörde teilt der ESMA und dem Systembetreiber gleichzeitig und
unverzüglich ihre gemäß Artikel 4 getroffene Entscheidung mit. Die Benennung gilt
ab dem Tag der Mitteilung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Benennung mindestens
alle folgenden Angaben enthalten:
a) die Identifizierung des Systems, das für das System geltende Recht, den
Systembetreiber und die benennende Behörde,
b) das Datum, an dem das System benannt wurde,
38 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und
Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84,
http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
39 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur
Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der
Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
c) den Mitgliedstaat, in dem der Systembetreiber niedergelassen ist, und
gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde,
d) ob es sich bei dem System um ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,
ein Clearingsystem oder ein Zahlungssystem handelt,
e) die Zeitpunkte der Wirksamkeit des Systems gemäß seinen Regeln nach den
Artikeln 18, 20 und 21,
f) die Teilnehmer des Systems,
g) die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems sowie
h) die von der benennenden Behörde vorgenommene Bewertung der Einhaltung
der Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich der
Benennungsbedingungen gemäß Artikel 5, durch den Systembetreiber und das
System.
(3) Die benennende Behörde teilt der ESMA und den in Artikel 4 Absatz 2
Buchstaben b, d und e genannten Behörden unverzüglich Folgendes mit:
a) alle Mitteilungen des Systembetreibers gemäß Artikel 8 Absatz 2,
b) etwaige Änderungen an der Benennung des Systems,
c) etwaige Aktualisierungen der in Absatz 2 aufgeführten Informationen.
(4) Die ESMA veröffentlicht die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten
Informationen und deren Aktualisierungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c
unverzüglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Eingang dieser
Informationen, in einem standardisierten Format auf ihrer Website. Die ESMA gibt
an, wann die Informationen auf ihrer Website aktualisiert wurden und welche
Informationen aktualisiert wurden.
Die ESMA stellt der EBA und gegebenenfalls dem ESZB unverzüglich aktualisierte
Informationen zur Verfügung.
Artikel 7
Teilnehmer von benannten Systemen
(1) Ein Systembetreiber kann eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15
Buchstabe a Ziffern i bis vii aufgeführten Arten von Teilnehmern zu dem von ihm
betriebenen benannten System zulassen.
Ein benanntes System, das es einem Teilnehmer ermöglicht, in mehreren der in
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a aufgeführten Funktionen tätig zu werden
oder einen Teil oder alle mit diesen Funktionen verbundenen Aufgaben auszuführen,
legt dies in seinen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben fest.
Ein Mitgliedstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen und für die Zwecke
dieser Verordnung einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer zulassen, wenn der
indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber und den Teilnehmern des Systems
bekannt ist und wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt
ist. Diese Möglichkeit schränkt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Teilnehmers
ein, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge an das
benannte System weiterleitet.
(2) Ein Systembetreiber eines benannten Systems darf ein Systemmitglied nur dann in
das System aufnehmen, wenn dieses Mitglied alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) Es verfügt über die Kapazität und die Fähigkeit, die Verpflichtungen zu
erfüllen, die sich aus seiner Teilnahme am System ergeben,
b) es verfügt über die Kapazität und die Fähigkeit, die Risiken zu mindern, die
sich aus seiner Teilnahme am System ergeben, und
c) es entspricht den Regeln des Systems.
Der Systembetreiber eines benannten Systems legt Zulassungskriterien fest, wobei
gegebenenfalls nach Art des Teilnehmers unterschieden wird. Diese
Zulassungskriterien müssen nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein, um
einen fairen und offenen Zugang zum benannten System zu gewährleisten.
Der Systembetreiber eines benannten Systems stellt sicher, dass die
Systemmitglieder die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen dauerhaft erfüllen
und rechtzeitig Zugang zu den für eine solche Bewertung relevanten Informationen
haben.
(3) Ein Teilnehmer, der seinen Kunden den Zugang zu einem bestimmten System
ermöglicht, indem er Weisungen für Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge über
dieses System übermittelt, teilt dies dem Systembetreiber dieses Systems mit. Dieser
Teilnehmer verfügt über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen
zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten und stellt dem
Systembetreiber die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um
relevante Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von
Diensten für Kunden zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern.
Ein Teilnehmer, der seinen Kunden den Zugang zu den Diensten des Systems
ermöglicht, informiert den Systembetreiber auf dessen Anfrage hin über die Kriterien
und Vorkehrungen, die er trifft, um seinen Kunden den Zugang zu diesen Diensten
zu ermöglichen. Unabhängig von diesen Informationen trägt dieser Teilnehmer
gegenüber dem Systembetreiber und den anderen Teilnehmern des Systems die
alleinige Verantwortung dafür, dass seine Kunden ihren Verpflichtungen
nachkommen.
Artikel 8
Pflichten des Systembetreibers eines benannten Systems
(1) Der Systembetreiber eines benannten Systems ist dafür verantwortlich, dass er und
das von ihm betriebene System jederzeit den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen.
(2) Der Systembetreiber teilt der benennenden Behörde unverzüglich Folgendes mit:
a) alle wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung der Bestimmungen
dieser Verordnung durch den Systembetreiber und das von ihm betriebene
System auswirken oder auswirken können, sowie
b) alle Änderungen an der Liste der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2
Buchstaben a bis g.
Artikel 9
Widerruf der Benennung
(1) Eine benennende Behörde widerruft eine von ihr gestattete Benennung, wenn eine
der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Systembetreiber hat die Benennung aufgrund falscher Angaben oder auf
andere rechtswidrige oder unrechtmäßige Weise erhalten,
b) der Systembetreiber bzw. das von ihm betriebene System erfüllt die
Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr und der Systembetreiber hat die
von der benennenden Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb
einer bestimmten Frist ergriffen, oder
c) der Systembetreiber oder das von ihm betriebene System hat in
schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die in dieser Verordnung
festgelegten Anforderungen verstoßen.
(2) Eine benennende Behörde entscheidet erst dann, die Benennung eines Systems zu
widerrufen, wenn sie die zuständige nationale Behörde unterrichtet und um eine
Stellungnahme zur Angemessenheit des Widerrufs der Benennung ersucht hat. Die
Stellungnahme zum Widerruf der Benennung wird im Falle von Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen und Clearingsystemen bei der ESMA und dem ESZB und
im Falle des Widerrufs der Benennung von Zahlungssystemen bei der EBA und dem
ESZB eingeholt.
Ist die ESMA, die EBA oder das ESZB der Auffassung, dass der Widerruf der
Benennung wesentliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder eines
Mitgliedstaats mit sich bringen könnte, so teilt sie dies der benennenden Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung über einen möglichen
Widerruf einer Benennung gemäß Unterabsatz 1 mit. Die benennende Behörde beruft
vor dem Widerruf der Benennung des Systems eine Ad-hoc-Sitzung mit der
zuständigen nationalen Behörde, dem ESZB und – je nach Art des Systems – der
ESMA oder der EBA ein, um gemeinsam zu erörtern, wie die festgestellten Risiken
gemindert werden können.
Handelt es sich bei dem benannten System um einen Zentralverwahrer oder eine
zentrale Gegenpartei, so widerruft die benennende Behörde die Benennung nur mit
Zustimmung der für die Beaufsichtigung dieses Zentralverwahrers oder dieser
zentralen Gegenpartei zuständigen Behörde.
(3) Eine benennende Behörde prüft auf Ersuchen der ESMA und des ESZB im Falle von
Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und Clearingsystemen bzw. auf
Ersuchen der EBA und des ESZB im Falle von Zahlungssystemen, ob ein System
weiterhin die Bedingungen erfüllt, unter denen die Benennung erteilt wurde.
(4) Widerruft die benennende Behörde die Benennung, so teilt sie ihre Entscheidung, die
Benennung eines Systems zu widerrufen, gleichzeitig dem Systembetreiber, der
zuständigen nationalen Behörde, der ESMA, der EBA und dem ESZB mit und die
ESMA aktualisiert ihre Website entsprechend an dem von der benennenden Behörde
in ihrer Mitteilung angegebenen Tag.
(5) Der Widerruf einer Benennung wird ab dem Tag der in Absatz 4 genannten
Mitteilung wirksam.
TITEL II
BEHÖRDEN UND ZUSAMMENARBEIT
Artikel 10
Zuständige Behörde
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt alle zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der
sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben in Bezug auf die Systeme
verantwortlich sind, einschließlich der benennenden Behörden, der
Registrierungsstellen und der in Artikel 22 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren
jeweilige Aufgaben fest.
Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die für die
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der
ESMA, der EBA und dem ESZB zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die ESMA, die benennenden Behörden und die
in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Registrierungsstellen und geben dabei deren
jeweilige Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sowie die in Absatz 1
Unterabsatz 3 genannte einzige zuständige Behörde an.
(3) Die ESMA veröffentlicht unverzüglich eine Liste der in Absatz 1 Unterabsatz 1
genannten benennenden Behörden und Registrierungsstellen und ihrer jeweiligen
Aufgaben sowie der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten einzigen zuständigen
Behörde auf ihrer Website und unterrichtet die EBA und das ESZB über alle
Änderungen dieser Liste.
Artikel 11
Informationsaustausch
(1) Die benennenden Behörden, die Registrierungsstellen, die zuständigen nationalen
Behörden, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden, die ESMA,
die EBA und das ESZB tauschen Informationen aus und stellen sie einander
unverzüglich zur Verfügung, wenn sie zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben
gemäß dieser Verordnung darum ersucht werden.
(2) Sowohl das Auskunftsersuchen als auch die Antwort auf das Ersuchen werden über
die zentrale Datenbank übermittelt.
(3) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden,
dürfen nur zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten
verwendet werden.
TITEL III
SYSTEME VON DRITTLÄNDERN
Artikel 12
Eintragung von Systemen von Drittländern
Jede der Registrierungsstellen in einem Mitgliedstaat, in dem ein Mitglied eines Systems
eines Drittlands niedergelassen ist, kann beschließen, ein solches System eines Drittlands
gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren einzutragen, sofern das Mitglied ein Institut
im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Ziffern i bis iv oder des Artikels 2
Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ist. Jede dieser Registrierungsstellen prüft den Antrag auf
Eintragung des Systems des Drittlands.
Artikel 13
Verfahren für die Gestattung und Ablehnung der Eintragung
(1) Möchte der Systembetreiber eines Systems eines Drittlands (im Folgenden
„Betreiber des Drittlandsystems“) dieses System als eingetragenes System
registrieren, so stellt er bei der ESMA einen Antrag auf Eintragung.
(2) Die ESMA leitet den Antrag unverzüglich an alle folgenden Empfänger weiter:
a) mindestens alle in Artikel 12 genannten Registrierungsstellen,
b) die EBA für Systeme, die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a betreiben, sowie
c) das ESZB.
(3) Der Betreiber des Drittlandsystems fügt dem Antrag alle Unterlagen und
Informationen bei, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass er und das von ihm
betriebene System die Eintragungsbedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen,
einschließlich Informationen über die in der Union niedergelassenen Mitglieder
dieses Systems, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten.
(4) Der Betreiber des Drittlandsystems erhält innerhalb von zwei Arbeitstagen nach
Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung zu dem Antrag gemäß Absatz 1. Die
Registrierungsstellen stellen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des
Antrags fest, ob der Antrag die gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und
Informationen enthält.
Gelangt eine der Registrierungsstellen innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten
anwendbaren Zeitraums zu dem Schluss, dass nicht alle gemäß Absatz 3
erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, so fordert sie den
Betreiber des Drittlandsystems auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder
Informationen vorzulegen. Kommt der Betreiber des Drittlandsystems einer solchen
Aufforderung nicht in vollem Umfang nach, so kann jede der Registrierungsstellen
den Antrag ablehnen.
(5) Bis zum Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen teilt jede Registrierungsstelle der
ESMA, dem Betreiber des Drittlandsystems und den in Absatz 2 Buchstaben a, b und
c genannten Behörden mit, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.
(6) Nachdem sie dem Betreiber des Drittlandsystems mitgeteilt hat, dass der Antrag
angenommen wird, bewertet jede Registrierungsstelle, die den Antrag angenommen
hat, innerhalb von 80 Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 5 (im
Folgenden „Bewertungszeitraum“), ob der Betreiber des Drittlandsystems und das
System die Eintragungsbedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen.
(7) Während des Bewertungszeitraums kann jede Registrierungsstelle dem Betreiber des
Drittlandsystems Fragen stellen oder zusätzliche Informationen anfordern.
Hat der Betreiber des Drittlandsystems innerhalb der von der ersuchenden
Registrierungsstelle gesetzten Frist die Fragen nicht beantwortet oder die
angeforderten Informationen nicht vorgelegt, so kann die ESMA auf Ersuchen einer
der Registrierungsstellen, die den Antrag angenommen haben, den betreffenden
Bewertungszeitraum einmalig um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage verlängern,
wenn ihrer Ansicht nach eine der Fragen für die Bewertung von Bedeutung ist. Die
ESMA unterrichtet den Betreiber des Drittlandsystems über die gewährte
Verlängerung. Sollte der Betreiber des Drittlandsystems nicht reagieren, kann eine
Registrierungsstelle eine Entscheidung über den Antrag treffen.
(8) Während des Bewertungszeitraums ergreifen die ESMA und das ESZB für
Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Clearingsysteme sowie die EBA
und das ESZB für Zahlungssysteme alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der
Einberufung von Ad-hoc-Sitzungen, um ein konvergentes Vorgehen bei
Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Eintragung eines Systems
eines Drittlands durch die Registrierungsstellen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu
gewährleisten.
(9) Während des Bewertungsverfahrens fördern die ESMA, die EBA und das ESZB den
regelmäßigen Austausch und die regelmäßige Diskussion zwischen den
Registrierungsstellen, um die Zusammenarbeit der Registrierungsstellen beim
Eintragungsverfahren eines solchen Systems eines Drittlands sicherzustellen und
Beiträge zum Bewertungsverfahren der Registrierungsstellen zu leisten.
(10) Innerhalb des Bewertungszeitraums entscheidet jede Registrierungsstelle, ob sie die
Eintragung des Systems des Drittlands gestattet oder ablehnt. Jede
Registrierungsstelle entscheidet nur dann über die Eintragung, wenn sie sich
vollständig davon überzeugt hat, dass der Betreiber des Drittlandsystems und das
System des Drittlands die in Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllen.
(11) Nachdem jede Registrierungsstelle eine Entscheidung nach Absatz 10 getroffen hat,
unterrichtet sie unverzüglich den Betreiber des Drittlandsystems, die ESMA und
gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Behörden über ihre
Entscheidung und begründet diese ausführlich.
(12) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer
Regulierungsstandards für Clearing- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme
aus, in denen die Informationen präzisiert werden, die in folgenden Dokumenten
bereitzustellen sind:
a) in einem Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1, um nachzuweisen, dass der
antragstellende Betreiber eines Drittlandsystems und das System des Drittlands
alle in diesem Artikel festgelegten einschlägigen Anforderungen, einschließlich
der in Artikel 14 festgelegten Bedingungen, erfüllen, und um die Angaben zu
präzisieren, die der Antrag zu den in der Union niedergelassenen Mitgliedern
des Systems des Drittlands enthalten muss;
b) in einem Antrag auf Benennung gemäß Artikel 4 Absatz 1, um nachzuweisen,
dass der antragstellende Systembetreiber und das System alle einschlägigen
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards berücksichtigen die
ESMA und das ESZB, dass die angeforderten Informationen in einem angemessenen
Verhältnis zur Art des Systems, das eingetragen oder benannt werden soll, stehen
und für diese Art von System relevant sein müssen.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum
einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung
dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(13) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer
Durchführungsstandards aus, in denen für Wertpapierliefer- und -
abrechnungssysteme und Clearingsysteme Folgendes präzisiert wird:
a) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Absatz 1 genannten Antrag
auf Eintragung, der an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist, sowie
b) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Artikel 4 Absatz 1
genannten Antrag auf Benennung, der an die zentrale Datenbank zu
übermitteln ist.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum
einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur
Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(14) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer
Regulierungsstandards für Zahlungssysteme aus, in denen die Informationen
präzisiert werden, die in folgenden Dokumenten bereitzustellen sind:
a) in einem Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1, um nachzuweisen, dass der
antragstellende Betreiber eines Drittlandsystems und das System des Drittlands
alle in diesem Artikel festgelegten einschlägigen Anforderungen, einschließlich
der in Artikel 14 festgelegten Bedingungen, erfüllen, und um die Angaben zu
präzisieren, die der Antrag zu den in der Union niedergelassenen Mitgliedern
des Systems des Drittlands enthalten muss;
b) in einem Antrag auf Benennung gemäß Artikel 4 Absatz 1, um nachzuweisen,
dass der antragstellende Systembetreiber und das System alle einschlägigen
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards berücksichtigen die
EBA und das ESZB, dass die angeforderten Informationen in einem angemessenen
Verhältnis zur Art des Systems, das eingetragen oder benannt werden soll, stehen
und für diese Art von System relevant sein müssen.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum
einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser
Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu
erlassen.
(15) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer
Durchführungsstandards aus, in denen für Zahlungssysteme Folgendes präzisiert
wird:
a) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Absatz 1 des vorliegenden
Artikels genannten Antrag auf Eintragung, der an die zentrale Datenbank zu
übermitteln ist, sowie
b) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Artikel 4 Absatz 1
genannten Antrag auf Benennung, der an die zentrale Datenbank zu
übermitteln ist.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe
technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum
einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur
Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes
genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Artikel 14
Bedingungen für die Eintragung
Eine Registrierungsstelle kann ein System eines Drittlands in ihrem Mitgliedstaat nur
eintragen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Das System verfügt über gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für die
Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern,
b) das System ist in dem Land seiner Niederlassung oder in dem Land, dessen Recht
das System des Drittlands unterliegt, zugelassen oder wird dort beaufsichtigt,
c) das System unterliegt einem Gesetz, das die Grundsätze der Wirksamkeit von
Abrechnungen wahrt,
d) das System identifiziert in seinen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten
Vorgaben eindeutig alle folgenden Zeitpunkte:
i) den Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in
das in Artikel 18 Absatz 1 genannte System,
ii) den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines in das in Artikel 20 Absatz 1
genannte System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags sowie
iii) den Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung eines in das in Artikel 21 Absatz 1
genannte System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags.
e) der Systembetreiber ist angemessen strukturiert und finanziert und
f) das System entspricht in allen wesentlichen Punkten den globalen Grundsätzen für
Finanzmarktinfrastrukturen.
Artikel 15
Meldung eingetragener Systeme
(1) Nach einer Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 10 teilt jede Registrierungsstelle
dem antragstellenden Betreiber des Drittlandsystems, der ESMA, der EBA, dem
ESZB und gegebenenfalls den anderen Registrierungsstellen ihre Entscheidung
gleichzeitig und unverzüglich mit. Die Eintragung gilt ab dem Tag der Mitteilung.
(2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Eintragung mindestens
alle folgenden Angaben enthalten:
a) die Identifizierung des eingetragenen Systems und seines Systembetreibers,
b) das Datum der Eintragung des eingetragenen Systems,
c) das Land, in dem der Betreiber des Drittlandsystems niedergelassen ist,
d) die Mitgliedstaaten, in denen das eingetragene System eingetragen wurde, und
jede der Registrierungsstellen, die die Eintragung gestattet hat,
e) ob es sich bei dem System um ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem,
ein Clearingsystem oder ein Zahlungssystem handelt,
f) das Recht, dem das eingetragene System unterliegt,
g) die Zeitpunkte der Wirksamkeit der Abrechnung des eingetragenen Systems
und
h) die Unionsteilnehmer des eingetragenen Systems.
(3) Die für die Eintragung eines eingetragenen Systems zuständige Behörde teilt der
ESMA und gegebenenfalls den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c
genannten Behörden unverzüglich Folgendes mit:
a) alle erheblichen Änderungen, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in
Artikel 14 festgelegten Bedingungen für die Eintragung auswirken oder
auswirken können, sowie
b) etwaige Aktualisierungen der in Absatz 2 aufgeführten Informationen.
(4) Die ESMA veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen und deren
Aktualisierungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b unverzüglich und spätestens zwei
Arbeitstage nach Erhalt dieser Informationen in einem standardisierten Format auf
ihrer Website. Die ESMA gibt an, wann die Informationen auf ihrer Website
aktualisiert wurden und welche Informationen aktualisiert wurden.
Die ESMA stellt den Registrierungsstellen, der EBA und gegebenenfalls dem ESZB
unverzüglich aktualisierte Informationen zur Verfügung.
Artikel 16
Widerruf der Eintragung
(1) Eine Registrierungsstelle widerruft die Eintragung eines eingetragenen Systems,
wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Betreiber des Drittlandsystems hat die Eintragung aufgrund falscher
Angaben oder auf andere rechtswidrige oder unrechtmäßige Weise erhalten,
b) der Betreiber des Drittlandsystems oder das von ihm betriebene System erfüllt
die in Artikel 14 genannten Bedingungen nicht mehr oder
c) der Betreiber des Drittlandsystems oder das von ihm betriebene System hat in
schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die in Artikel 14 festgelegten
Eintragungsbedingungen verstoßen.
(2) Eine Registrierungsstelle entscheidet erst dann, die Eintragung eines Betreibers eines
Drittlandsystems zu widerrufen, wenn sie die ESMA unterrichtet und ihr alle
relevanten Informationen übermittelt hat, die die ESMA benötigt, um ihr Verzeichnis
der in einem Mitgliedstaat eingetragenen Systeme zu aktualisieren. Die ESMA leitet
diese Informationen an die EBA, das ESZB und gegebenenfalls andere
Registrierungsstellen weiter.
(3) Ist eine der Registrierungsstellen, die ESMA, die EBA oder gegebenenfalls das
ESZB der Auffassung, dass der Widerruf der Eintragung wesentliche Risiken für die
Finanzstabilität der Union oder eines Mitgliedstaats mit sich bringen könnte, so teilt
sie bzw. es dies der betreffenden Registrierungsstelle innerhalb von zehn
Arbeitstagen, nachdem sie gemäß Absatz 2 über einen möglichen Widerruf einer
Eintragung unterrichtet wurde, mit, und die betreffende Registrierungsstelle beruft
eine Ad-hoc-Sitzung mit den anderen Registrierungsstellen, der ESMA, der EBA
bzw. dem ESZB ein, um gemeinsam zu erörtern wie die ermittelten Risiken
gemindert werden können, bevor die Registrierungsstelle die Eintragung widerruft.
Handelt es sich bei dem eingetragenen System um eine zentrale Gegenpartei, die von
der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Tier 2-CCP eingestuft
wurde, so widerruft die Registrierungsstelle die Eintragung nicht ohne Zustimmung
der ESMA.
(4) Widerruft die Registrierungsstelle die Eintragung, so teilt sie ihre Entscheidung über
den Widerruf der Eintragung des Systems gleichzeitig dem Systembetreiber, der
ESMA, der EBA, dem ESZB und gegebenenfalls anderen Registrierungsstellen mit
und die ESMA aktualisiert ihre Website entsprechend an dem Tag, den die
Registrierungsstelle in ihrer Mitteilung angegeben hat.
(5) Der Widerruf der Eintragung eines Systems wird ab dem Tag der in Absatz 4
genannten Mitteilung wirksam.
TITEL IV
AUFRECHNUNGEN UND WIRKSAMKEIT DER ABRECHNUNG
Artikel 17
Aufrechnungen und Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge
(1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting), einschließlich
Close-Out-Netting, sind rechtlich für Dritte verbindlich, sofern die Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gemäß Artikel 22 Absatz 1 in das benannte oder eingetragene System eingebracht
wurden, und zwar auch im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen
a) einen Teilnehmer des benannten Systems oder eingetragenen Systems,
b) einen Teilnehmer eines interoperablen Systems eines benannten Systems,
c) den Systembetreiber eines interoperablen Systems eines benannten Systems,
der kein Teilnehmer ist.
Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens in ein benanntes oder eingetragenes System eingebracht und an
dem gemäß den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben dieses
Systems definierten Geschäftstag ausgeführt werden, in dessen Verlauf das
Verfahren eröffnet wird, sind nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber
wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an
dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen.
(2) Gesetze, sonstige Vorschriften, Regeln oder Praktiken in Bezug auf die Auflösung
von Verträgen und Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 1 geschlossen wurden, dürfen nicht
zur Folge haben, dass die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder
Close-out-Netting-Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht angewendet
werden.
Artikel 18
Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein benanntes
System
(1) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein
benanntes System wird nach den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten
Vorgaben des betreffenden Systems bestimmt. Bei dieser Bestimmung werden der
Eingang und die Registrierung des Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags durch das
System berücksichtigt.
(2) Im Falle interoperabler Systeme bestimmt jedes benannte System in seinen eigenen
gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben den Zeitpunkt der Einbringung
eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in sein System und stellt gleichzeitig so
weit wie möglich sicher, dass die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten
Vorgaben aller betroffenen interoperablen Systeme koordiniert werden. Die Regeln
eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Einbringung eines Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrags in das System werden von den Regeln der anderen Systeme,
mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den gemeinsamen
Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller an der Interoperabilitätsvereinbarung
beteiligten Systeme ausdrücklich vorgesehen.
Artikel 19
Verwendung der Gelder und Finanzinstrumente
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder einen
Systembetreiber eines interoperablen Systems steht der Verwendung von Geldern
oder Finanzinstrumenten, die auf dem Verrechnungskonto oder auf Konten, auf
denen Sicherheiten gehalten werden, verfügbar sind, einschließlich Beiträgen zum
Ausfallfonds wie Beiträgen zu einem vorfinanzierten Ausfallfonds, die von einer
zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehalten
werden, und gegebenenfalls Einschusszahlungen gemäß Artikel 41 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012, zur Erfüllung der Verpflichtungen dieses Teilnehmers in dem
benannten System oder dem eingetragenen System in dem Mitgliedstaat, in dem der
Teilnehmer niedergelassen ist, oder in einer Interoperabilitätsvereinbarung am
Geschäftstag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
(2) Die Kreditfazilität eines solchen Teilnehmers, die an das benannte System bzw. das
eingetragene System angeschlossen ist, kann auf der Grundlage bereitstehender
dinglicher Sicherheiten genutzt werden, um die Verbindlichkeiten dieses
Teilnehmers in dem benannten System oder in dem eingetragenen System in dem
Mitgliedstaat, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist, oder im Rahmen einer
Interoperabilitätsvereinbarung zu begleichen.
Artikel 20
Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen
(1) Jedes benannte System legt den genauen Zeitpunkt fest, zu dem ein Teilnehmer oder
ein Dritter in seinem System einen Zahlungs- bzw. Übertragungssauftrag nicht mehr
widerrufen kann. Bei dieser Feststellung ist der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem
ein in das System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungssauftrag vom System
bestätigt wurde und die Bearbeitung des Auftrags nicht mehr rückgängig gemacht
werden konnte.
(2) Im Falle interoperabler Systeme bestimmt jedes System in seinen eigenen
gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben den Zeitpunkt der
Unwiderruflichkeit und stellt gleichzeitig so weit wie möglich sicher, dass die
gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller betroffenen
interoperablen Systeme koordiniert werden. Die Regeln eines Systems bezüglich des
Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit
denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den gemeinsamen
Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller an der Interoperabilitätsvereinbarung
beteiligten Systeme ausdrücklich vorgesehen.
Artikel 21
Wirksame Abrechnung
(1) Die Abrechnung ist wirksam, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien
eines Geschäfts gemäß den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben
jedes benannten Systems und im Einklang mit dem für die Übertragung von
Eigentum und anderen Rechten geltenden Recht bedingungslos und unwiderruflich
abgeschlossen ist. Ein benanntes System, das auf DLT beruht, führt Mechanismen
ein, die deterministische und rechtlich durchsetzbare Zeitpunkte der Wirksamkeit
gewährleisten.
(2) Im Falle interoperabler Systeme legt jedes System in seinen eigenen gemeinsamen
Regeln und vereinheitlichten Vorgaben den Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung
fest. Jeder Systembetreiber stellt so weit wie möglich sicher, dass die Regeln aller
betroffenen interoperablen Systeme koordiniert werden. Die gemeinsamen Regeln
und vereinheitlichten Vorgaben eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der
wirksamen Abrechnung werden von den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten
Vorgaben der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei
denn, dies ist in den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller
beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen.
(3) Die ESMA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB für Clearing- und
Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die nicht von einem Zentralverwahrer
betrieben werden, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen
Arten von Systemen und der Mechanismen dieser Systeme Entwürfe technischer
Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Regeln präzisiert werden, anhand
derer alle der folgenden Aspekte bestimmt werden:
a) der Zeitpunkt der Einbringung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in
ein benanntes System gemäß Artikel 18 Absatz 1,
b) bei DLT-basierten benannten Systemen, wann und wie der Zeitpunkt der
Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in das System gemäß
Artikel 18 Absatz 1 eintritt, wenn ein Geschäft gemäß den Konsensregeln des
Systems im ledgerbasierten Register erfasst wird,
c) der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Zeitpunkt, zu dem ein in das benannte
System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag nicht mehr
widerrufen werden kann,
d) bei DLT-basierten benannten Systemen, wie der in Artikel 20 Absatz 1
genannte Zeitpunkt, zu dem ein in das System eingebrachter Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrag von einem Teilnehmer oder einem Dritten nicht mehr
widerrufen werden kann, mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem der
Konsens wirksam ist und der Datensatz gemäß dem technischen Protokoll
dieses Systems nicht mehr rückgängig gemacht werden kann,
e) der Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung gemäß Absatz 1 und
f) bei DLT-basierten benannten Systemen, wie der in Absatz 1 genannte
Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung für probabilistische oder mehrschichtige
Wirksamkeitsmodelle festgelegt werden könnte, die möglicherweise nicht die
absolute Rechtssicherheit erfüllen, aber je nach Struktur und Vorschriften des
Systems dennoch Rechtssicherheit erreichen können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung
dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(4) Die EBA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung
der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Zahlungssystemen und der
Mechanismen der Systeme Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten,
in denen die Regeln präzisiert werden, anhand derer alle der folgenden Aspekte
bestimmt werden:
a) der Zeitpunkt der Einbringung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in
ein benanntes System gemäß Artikel 18 Absatz 1,
(b) bei DLT-basierten benannten Systemen, wann und wie der Zeitpunkt der
Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in das System gemäß
Artikel 18 Absatz 1 eintritt, wenn ein Geschäft gemäß den Konsensregeln des
Systems im ledgerbasierten Register erfasst wird,
c) der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Zeitpunkt, zu dem ein in das benannte
System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag nicht mehr
widerrufen werden kann,
d) bei DLT-basierten benannten Systemen, wann und wie der konkrete Zeitpunkt,
zu dem ein in das System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag
von einem Teilnehmer oder einem Dritten nicht mehr widerrufen werden kann,
mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem der Konsens wirksam ist und der
Datensatz gemäß dem technischen Protokoll dieses Systems nicht mehr
rückgängig gemacht werden kann,
e) der Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung gemäß Absatz 1 und
f) bei DLT-basierten benannten Systemen, wie der in Absatz 1 genannte
Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung für probabilistische oder mehrschichtige
Wirksamkeitsmodelle festgelegt werden könnte, die möglicherweise nicht die
absolute Rechtssicherheit erfüllen, aber je nach Struktur und Vorschriften des
Systems dennoch Rechtssicherheit erreichen können.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung
dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen
Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 zu erlassen.
TITEL V
BESTIMMUNGEN BETREFFEND INSOLVENZVERFAHREN
Artikel 22
Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen
Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde ergangen ist.
(2) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, so teilt das zuständige Gericht
bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde diese Entscheidung unverzüglich einer
gemäß Artikel 10 Absatz 1 benannten zuständigen Behörde mit, die für die Erhebung
dieser Informationen zuständig ist. Die ESMA, die EBA, das ESZB, der Europäische
Ausschuss für Systemrisiken und die anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich
über die zentrale Datenbank davon in Kenntnis gesetzt.
Artikel 23
Keine Rückwirkung
Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines
Teilnehmers ein, die sich aus seiner Teilnahme an einem benannten System oder an einem
eingetragenen System für seine Teilnehmer in Mitgliedstaaten, in denen das Drittlandsystem
eingetragen ist, vor der Eröffnung eines solchen Verfahrens gemäß Artikel 22 Abs
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlin (Unterrichtung)