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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten

dip / drucksache 09.02.2026 · WP 21 · 70/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 70/26 09.02.26 EU - Fz - R - Wi Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten COM(2025) 941 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 512/96 = AE-Nr. 962261; Drucksache 318/01 = AE-Nr. 011296; Drucksache 292/08 = AE-Nr. 080321; Drucksache 822/09 = AE-Nr. 090916; Drucksache 563/10 = AE-Nr. 100705; Drucksache 134/12 = AE-Nr. 120157; Drucksache 47/17 = AE-Nr. 170063; Drucksache 585/22 = AE-Nr. 221115 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 4.12.2025 COM(2025) 941 final 2025/0381 (COD) Vorschlag für einen VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten {SEC(2025) 943 final} - {SWD(2025) 943 final} - {SWD(2025) 944 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Das zentrale Thema dieses Mandats der Europäischen Kommission ist die Schaffung einer wettbewerbsfähigen europäischen Wirtschaft. Der Kompass für Wettbewerbsfähigkeit vermittelt uns die Vision von Europa als wirtschaftliches Kraftzentrum sowie als attraktiver Investitions- und Produktionsstandort. Die Spar- und Investitionsunion (SIU) ist einer der fünf horizontalen Erfolgsfaktoren des Kompasses. Europa steht vor einem enormen Investitionsbedarf in strategischen Sektoren wie Verteidigung, Raumfahrt, Biotechnologie, saubere Technologien und künstliche Intelligenz. Allzu oft sind Innovatoren aufgrund fehlenden Risikokapitals auf ausländische Investoren angewiesen oder müssen ihre Geschäftstätigkeit ins Ausland verlegen. In diesem Fall verliert Europa nicht nur Unternehmen, sondern indirekt auch Arbeitsplätze, Innovationskraft und die Fähigkeit, einen Wettbewerbsvorteil in den Wirtschaftssektoren der Zukunft aufzubauen und zu erhalten. Auf höchster politischer Ebene wurde weithin anerkannt, dass dringend gehandelt werden muss. Im Jahr 2024 legten Enrico Letta und Mario Draghi auf Ersuchen des Europäischen Rates bzw. der Präsidentin der Europäischen Kommission wegweisende Berichte vor, in denen jeweils Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalmarktintegration und einer wirksamen Aufsicht empfohlen wurden, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft wiederherzustellen und die geopolitischen Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert ist, zu bewältigen. Darüber hinaus haben die Euro-Gruppe und der Europäische Rat auch auf Fortschritte bei der Schaffung wirklich integrierter europäischer Kapitalmärkte gedrängt, die für alle Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in der gesamten Union zugänglich sind. Dies ist ein gemeinsames Ziel aller europäischen Institutionen und findet breite Unterstützung in allen europäischen Hauptstädten. Auf dem Euro-Gipfel vom März 2025 wurden die Dringlichkeit und die gemeinsame Verantwortung für rasche Fortschritte bei der Schaffung der Spar- und Investitionsunion hervorgehoben. Das Europäische Parlament hat argumentiert, dass die Integration der Kapitalmärkte eine notwendige Säule der Investitionsstrategie der Union sei, und unterstützt die Absicht der Kommission, Maßnahmen zur Stärkung der Instrumente der aufsichtlichen Konvergenz und zur Verwirklichung einer einheitlicheren direkten Beaufsichtigung der Kapitalmärkte vorzuschlagen. Auch die Europäische Zentralbank (EZB) hat das Projekt ausdrücklich unterstützt. Über Europa hinaus haben internationale Organisationen wie der Internationale Währungsfonds (IWF) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) Maßnahmen gefordert, um die verbleibenden Hindernisse für die Integration der EU-Finanzmärkte zu beseitigen. Die Vernetzung der nationalen Finanzmärkte in der gesamten EU bringt klare und greifbare Vorteile mit sich. Sie ermöglicht grenzüberschreitende Kapitalströme, macht Investitionen effizienter und vertieft gleichzeitig die Liquidität und senkt die Kosten für Unternehmen und Investoren. Sie stärkt die finanzielle Widerstandsfähigkeit, indem sie Risiken auf ein breiteres Spektrum von Instrumenten und Märkten verteilt, und fördert Innovation und Wettbewerb, was zu besseren Produkten und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger führt. Um die Ziele der Spar- und Investitionsunion zu unterstützen, wird in diesem Vorschlag gefordert, die Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen (im Folgenden „SFD“) in eine Verordnung umzuwandeln. Die 1998 verabschiedete SFD zielt darauf ab, das Systemrisiko in Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen in der EU zu verringern, indem die Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen nach deren Einbringung in ein bestimmtes System auch im Falle der Insolvenz eines Teilnehmers sichergestellt wird. Sie schafft Rechtssicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt und die Durchsetzbarkeit von Abrechnungs-, Aufrechnungs- und Sicherheitenvereinbarungen und gewährleistet damit das reibungslose Funktionieren der Finanzmärkte. In der SFD werden auch gemeinsame Regeln für die Benennung von Systemen und den Schutz von Sicherheiten festgelegt, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen hinterlegt werden, und es wird klargestellt, welches Recht bei bestimmten grenzüberschreitenden Geschäften anzuwenden ist. Während der Anwendungsbereich der SFD auf Systeme beschränkt ist, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, können die Mitgliedstaaten SFD-ähnliche Schutzmaßnahmen auf inländische Einrichtungen ausweiten, die an Systemen von Drittländern teilnehmen. Seit ihrer Verabschiedung im Jahr 1998 wurde die SFD sechsmal geändert, um der sich wandelnden Struktur der EU-Finanzmärkte Rechnung zu tragen. Mit der ersten Änderung1 im Jahr 2009 wurde der Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen auf Kreditforderungen und auf Verbindungen zwischen Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ausgeweitet. Mit der zweiten Änderung2 im Jahr 2010 wurde die Richtlinie mit der Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) in Einklang gebracht3 und die Rollen der Aufsichtsbehörden auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene wurden präzisiert. Mit der dritten Änderung4 im Jahr 2012 wurden Aktualisierungen vorgenommen, um die Kohärenz mit dem neuen EU-Rahmen für zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister zu gewährleisten. Mit der vierten Änderung5 im Jahr 2014 wurden die Begriffsbestimmungen und Verweise angepasst, um die SFD an die harmonisierte Regelung für Wertpapierlieferungen- und - abrechnungen der EU anzugleichen. Mit der fünften Änderung6 im Jahr 2019 wurden die Bestimmungen in Bezug auf Teilnehmer aus Drittländern und die Interoperabilität der Systeme präzisiert, um die Kontinuität im Falle einer Bankenabwicklung zu gewährleisten. 1 Siehe Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten im Hinblick auf verbundene Systeme und Kreditforderungen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/44/oj). 2 Siehe Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/78/oj). 3 Siehe Richtlinie 2010/78/EU. 4 Siehe diesbezügliche Änderungen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen oder „EMIR“) eingeführt wurden. 5 Siehe diesbezügliche Änderungen, die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Verordnung über Zentralverwahrer oder „CSDR“) eingeführt wurden. 6 Siehe diesbezügliche Änderungen, die mit der Richtlinie (EU) 2019/879 (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten II oder „BRRD II“) eingeführt wurden. Zuletzt wurde im Jahr 2024 mit der sechsten Änderung7 der Kreis der infrage kommenden Teilnehmer auf Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ausgeweitet, wodurch der Rahmen modernisiert wurde, um Veränderungen in der EU- Massenzahlungsverkehrsinfrastruktur Rechnung zu tragen. Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission einen Bericht über die Überprüfung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen. Damals kam der Bericht zu dem Schluss, dass die SFD gut funktioniert und keine größere Überarbeitung der Richtlinie erforderlich ist. Dennoch stellte die Kommission die Auswirkungen neuer Technologien, mangelnde Rechtssicherheit, die zusätzliche Kosten für die Marktteilnehmer verursacht, und Unterschiede bei der Umsetzung der Bestimmungen der SFD durch die Mitgliedstaaten fest, die in grenzüberschreitenden Situationen zu Schwierigkeiten und Kosten führen. Nichtsdestotrotz spielt die SFD eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung von Stabilität und Rechtssicherheit für Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme in der EU, da sie Vereinbarungen über Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen vor den Auswirkungen einer Insolvenz schützt. Ihre nationale Umsetzung hat jedoch zu erheblichen Unterschieden geführt, die ihre Wirksamkeit bei der Förderung einer kohärenten und integrierten europäischen Nachhandelslandschaft untergraben. Die Mitgliedstaaten haben bei der Benennung der Systeme unterschiedliche Ansätze verfolgt, was zu Unstimmigkeiten beim Schutzumfang für die Teilnehmer geführt hat. Ebenso unterscheiden sich die Definitionen und die Behandlung von Teilnehmern und indirekten Teilnehmern erheblich, was zu Unsicherheit darüber führt, wer den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen in Anspruch nehmen kann. Es gibt auch Unterschiede bei den Arten von Wertpapieren, die für eine Absicherung infrage kommen. Einige Länder wenden enge Auslegungen an, die die Deckung begrenzen, während andere weiter gefasste Kriterien anwenden. Weitere Unstimmigkeiten betreffen den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abrechnung. Diesbezüglich bestehen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des genauen Zeitpunkts, zu dem Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge unwiderruflich und vor Insolvenzverfahren geschützt werden – ein Umstand, der bei grenzüberschreitenden Abwicklungen, an denen mehrere Systeme beteiligt sind, besonders problematisch ist. Unterschiedliche Kollisionsnormen und die Behandlung von EU-Einrichtungen, die an Systemen von Drittländern teilnehmen, erschweren die Angelegenheit zusätzlich und führen zu Unsicherheit darüber, welches Rechtssystem für die Wirksamkeit von Transaktionen mit mehreren Rechtsordnungen gilt. Darüber hinaus unterscheiden sich die Benennungsverfahren und das Maß an Transparenz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, wobei einige Mitgliedstaaten nur begrenzte öffentliche Informationen über die benannten Systeme und ihre Teilnehmer bereitstellen, was die Rechtsklarheit und das Vertrauen der Märkte beeinträchtigt. Diese Unterschiede schwächen zusammengenommen die Harmonisierungsabsicht der SFD, führen zu rechtlichen und operationellen Risiken für die grenzüberschreitende Abwicklung und behindern die Effizienz und Integration der EU-Finanzmärkte. Darüber hinaus mangelt es sowohl der SFD als auch den damit zusammenhängenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG (Richtlinie über Finanzsicherheiten oder „FCD“) an vollständiger Technologieneutralität, da ihre Bestimmungen unter Berücksichtigung traditioneller, kontobasierter Systeme ausgearbeitet wurden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit bei der Nutzung der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und tokenisierter Formen von 7 Siehe diesbezügliche Änderungen, die mit der Verordnung (EU) 2024/886 (Verordnung über Sofortzahlungen) eingeführt wurden. Barguthaben oder Wertpapieren, die möglicherweise nicht eindeutig unter die bestehenden Begriffsbestimmungen von „Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen“, „Wertpapieren“ oder „Abrechnungssystemen“ fallen, wodurch Innovation und Kohärenz bei ihrer Anwendung eingeschränkt werden. Die Umwandlung der SFD in eine Verordnung und die Aktualisierung der Definitionen der Schlüsselbegriffe würden die Rechtssicherheit, Kohärenz und Marktintegration in der gesamten EU verbessern. Die Verordnung zielt auch darauf ab, eine ausreichende Technologieneutralität zu gewährleisten, um die Einführung neuer Technologien wie DLT zu unterstützen, damit effiziente Lösungen auf den Markt gebracht werden können und gleichzeitig sichergestellt ist, dass Risiken angemessen gemindert werden. Darüber hinaus würde eine weitere Harmonisierung mit umfassenderen EU-Initiativen wie der Kapitalmarktunion und der Spar- und Investitionsunion im Einklang stehen, wodurch das Vertrauen der Investoren gestärkt und die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Nachhandelsökosystems verbessert würden. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dem Vorschlag wird die SFD in eine Verordnung umgewandelt (die Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen oder „SFR“). Um dieses Ziel zu erreichen, werden in dem Vorschlag Fragen im Zusammenhang mit dem durch die SFD gewährten Schutz genauer dargelegt, um einen harmonisierten Ansatz in der gesamten EU zu erreichen. Dies betrifft insbesondere folgende Aspekte: i) Rechtssicherheit für digitale Innovationen, ii) Kollisionsnormen, iii) Beteiligung von EU-Einrichtungen an Systemen von Drittländern, iv) den Teilnehmerkreis, v) den Umfang der zulässigen Wertpapiere, vi) Benennungsverfahren für EU-Systeme, vii) Transparenz und viii) Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen. Da die Zahlung und Abwicklung von Wertpapiergeschäften im Mittelpunkt der Kapitalmärkte stehen, würden die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen im Einklang mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion zur Entwicklung einer sichereren und effizienteren Nachhandelslandschaft in der EU beitragen. Darüber hinaus würde die SFR durch die Präzisierung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereichs in Bezug auf die darin enthaltenen Bestimmungen Innovationen und die Einführung neuer Technologien unterstützen. Insgesamt würde die SFR das Systemrisiko im Zusammenhang mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und insbesondere das Risiko im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Teilnehmers an solchen Systemen verringern. Gut funktionierende Zahlungssysteme und Wertpapierliefer- und - abrechnungssysteme, wie sie beispielsweise von Zentralverwahrern betrieben werden, gewährleisten, dass Zahlungen und Wertpapiergeschäfte sicher und zuverlässig abgewickelt werden können. Dies ist eine wichtige Grundlage für den Finanzsektor und somit für die Spar- und Investitionsunion. Auf diese Weise ergänzt die SFR andere Verordnungen, die das Nachhandelsumfeld bilden, d. h. die CSDR, die FCD und die EMIR. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Diese Initiative soll die breitere Agenda der Kommission ergänzen, um die EU-Kapitalmärkte wettbewerbs- und widerstandsfähiger zu machen. Ein wettbewerbsorientiertes und effizientes Nachhandelsumfeld, in dem Abrechnungs- und Zahlungssysteme eine zentrale Rolle spielen, ist ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der Spar- und Investitionsunion. Ein uneingeschränkt funktionierender und integrierter Kapitalmarkt wird es der EU-Wirtschaft ermöglichen, nachhaltig zu wachsen und wettbewerbsfähiger zu sein. Dieses Ziel steht mit den strategischen Prioritäten der Kommission in Einklang, bei denen es darum geht, die richtigen Bedingungen für die Schaffung neuer Arbeitsplätze, für Wachstum und Investitionen herzustellen. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, die sich auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes beziehen. Nach Artikel 114 AEUV kann die EU nicht nur Maßnahmen ergreifen, um bestehende Hindernisse für die Ausübung der Grundfreiheiten zu beseitigen, sondern auch um zu verhindern, dass solche Hindernisse entstehen, einschließlich solcher, die es den Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich Investoren, erschweren, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. Derzeit gibt es keine wirksamen Lösungen, um die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in diesen Sektoren sicherzustellen, oder sie werden durch unterschiedliche nationale Vorschriften zur Umsetzung von EU-Rechtsakten behindert. Darüber hinaus müssen die EU-Vorschriften aktualisiert werden, um die Erbringung von Finanzdienstleistungen unter Verwendung neuer Technologien, insbesondere DLT, die die Effizienz des Kapitalmarkts steigern können, besser zu erleichtern. Die Unterschiede bei der Umsetzung der SFD durch die Mitgliedstaaten verschärfen diese Probleme. Dieser Vorschlag trägt zum ordnungsgemäßen und sicheren Funktionieren des Binnenmarkts bei, sichert den Wettbewerb und erhält Innovationsanreize aufrecht. Folglich ist Artikel 114 AEUV eine geeignete Rechtsgrundlage. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Nach dem in Artikel 5 Absatz 3 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip wird die Union nur tätig, sofern und soweit die angestrebten Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf EU-Ebene zu verwirklichen sind. Die SFD zielt darauf ab, das Systemrisiko zu verringern, das sich aus der Insolvenz von Teilnehmern an Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ergibt. Dies geschieht durch Schutzvorkehrungen für die Unwiderruflichkeit und Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die in ein Zahlungs- oder Abrechnungssystem eingebracht werden. Die Umsetzung der SFD wurde den Mitgliedstaaten überlassen, was zu einer unterschiedlichen Anwendung und Auslegung in den in der EU benannten Abrechnungs- und Zahlungssystemen führte. Dies führt zu Spannungen bei grenzüberschreitenden Geschäften und untergräbt die Integration des EU-Kapitalmarkts. Die Umwandlung der SFD in eine Verordnung wird einen kohärenteren und einheitlicheren Ansatz in der gesamten EU ermöglichen. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Umwandlung der SFD in eine Verordnung – zusammen mit den gezielten Änderungen ihrer materiellrechtlichen Bestimmungen – sollte als verhältnismäßig und notwendig angesehen werden, um zur Erreichung der Ziele der Spar- und Investitionsunion beizutragen. Die Fragmentierung und die unterschiedliche Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen in den Mitgliedstaaten stellen seit Langem ein Hindernis für grenzüberschreitende Finanztätigkeiten dar. Unterschiedliche Umsetzungen wichtiger Definitionen und Konzepte, uneinheitliche nationale Praktiken bei der Systembenennung und der Bestimmung des Zeitpunkts der Wirksamkeit führen zu Rechtsunsicherheit und zusätzlichen operationellen und rechtlichen Risiken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten. Eine Verordnung würde diese Vorschriften unmittelbar harmonisieren, eine einheitliche Anwendung in der gesamten Union gewährleisten und reibungslosere und berechenbarere Finanzgeschäfte erleichtern. Auf diese Weise unterstützt der Vorschlag eines der Kernziele der Spar- und Investitionsunion, nämlich einen stärker integrierten und effizienteren Binnenmarkt für Spareinlagen und Investitionen. Als Verordnung würden Bestimmungen über die Wirksamkeit von Abrechnungen keine unverhältnismäßigen Belastungen für Marktteilnehmer oder Behörden mit sich bringen. Stattdessen würden durch eine Verordnung doppelte Rechts- und Compliance-Aufwendungen beseitigt, die sich derzeit aus 27 unterschiedlichen Umsetzungen und Auslegungen der SFD ergeben. Die durch eine Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen erzielte Rechtseinheit würde die Teilnahme an mehreren Systemen vereinfachen, die mit der rechtlichen Sorgfaltspflicht verbundenen Kosten senken und die Rechtssicherheit erhöhen, insbesondere in grenzüberschreitenden Situationen und im Falle der Teilnahme an Systemen von Drittländern. Schließlich würden Änderungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Technologieneutralität mehr Rechtssicherheit für den Fall ermöglichen, dass Systeme und Vermögenswerte durch neue Technologien unterstützt werden, wodurch der kostspielige rechtliche Aufwand zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften verringert würde. • Wahl des Instruments Die SFD ermöglicht eine nationale Umsetzung, was zu unterschiedlichen Auslegungen und Anwendungen in den Mitgliedstaaten geführt hat – insbesondere in Bezug auf die Benennung der Systeme, den Schutzumfang von Sicherheiten und die Behandlung grenzüberschreitend tätiger Teilnehmer. Die unterschiedlichen nationalen Ansätze führen zu Rechtsunsicherheit, verhindern die Marktintegration und behindern grenzüberschreitende Transaktionen. Eine Verordnung wäre unmittelbar anwendbar, sodass diese Diskrepanzen beseitigt würden und sichergestellt wäre, dass in der gesamten Union die gleichen Vorschriften gelten. Dies würde das rechtliche Risiko und die Komplexität für Marktteilnehmer, die in mehreren Rechtsräumen tätig sind, verringern und eine effizientere grenzüberschreitende Abwicklung und Interoperabilität zwischen den Systemen fördern. Es ist daher angemessen und notwendig, die SFD aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Im Jahr 2023 veröffentlichte die Kommission eine Überprüfung8 der Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, einschließlich ihrer Anwendung auf inländische Institute, die an Systemen von Drittländern 8 Bericht der Kommission über die Überprüfung der Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, einschließlich ihrer Anwendung auf eigene Institute, die Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie der Finanzsicherheiten gemäß den Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG, COM(2023) 345 final. teilnehmen. Obwohl die Überprüfung ergab, dass die SFD gut funktionierte und keine größere Überarbeitung erforderlich zu sein schien, wurde auch darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen neuer Technologien sowie die mangelnde Rechtssicherheit in bestimmten Bereichen zu potenziellen zusätzlichen Kosten für die Finanzmarktteilnehmer führten. Es wurde ferner festgestellt, dass ein geringerer Harmonisierungsgrad den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Ermessensspielraum bei der Umsetzung und Durchführung lässt und in grenzüberschreitenden Situationen zu Schwierigkeiten führen kann. • Konsultation der Interessenträger Die Kommission hat die Interessenträger während des gesamten Prozesses der Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags konsultiert. Im Einzelnen wurden folgende Konsultationen durchgeführt:  Eine öffentliche Konsultation9 zur Funktionsweise des SFD, die zwischen dem 12. Februar 2021 und dem 7. Mai 2021 stattfand. 72 Interessenträger nahmen an der gezielten Konsultation teil. Die mangelnde Harmonisierung und Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung der Insolvenzvorschriften der Mitgliedstaaten auf EU-Teilnehmer von Systemen dritter Länder wurde von vielen Befragten angesprochen. Es bestand auch allgemeines Einvernehmen darüber, Zentralverwahrer in die Liste der zugelassenen (direkten) Teilnehmer von Systemen aufzunehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen.  Ein Workshop für Interessenträger10 zur Ermittlung und Beseitigung von Hindernissen für die Integration der Marktinfrastruktur und die Aufstockung von Investitionsfonds in der EU am 26. September 2024. Die Veranstaltung umfasste eine Podiumsdiskussion über Nachhandelstätigkeiten, in der die potenziellen Vorteile und Herausforderungen der Konsolidierung von Nachhandelstätigkeiten sowie das regulatorische Umfeld beleuchtet wurden.  Eine gezielte Konsultation11 zur Integration der EU-Kapitalmärkte, die zwischen dem 15. April 2025 und dem 10. Juni 2025 durchgeführt wurde. In Bezug auf die SFD waren einige Befragte der Ansicht, dass die Richtlinie gut funktioniert und keine Änderungen erforderlich sind, mit Ausnahme einiger Klarstellungen in Bezug auf ihre Anwendung auf DLT-basierte Systeme. Andere Befragte sprachen sich jedoch dafür aus, die SFD in eine Verordnung umzuwandeln, um gegen die uneinheitliche Umsetzung der SFD in der EU vorzugehen. Die Befragten betonten außerdem die Notwendigkeit klarerer Leitlinien zu den Kollisionsnormen sowie die Notwendigkeit, Unsicherheiten hinsichtlich des Schutzes indirekter Teilnehmer und der Ausweitung des Schutzes auf Teilnehmer von Systemen dritter Länder und auf DLT-basierte Systeme zu beseitigen. Mehrere Befragte wiesen darauf hin, dass der derzeitige Rahmen der SFD zu eng gefasst sei und dass ein umfassenderer Ansatz von Vorteil wäre (z. B. Ausweitung des Kreises der qualifizierten Teilnehmer). Einige Befragte schlugen vor, dass der SFD-Schutz auf Tätigkeiten im 9 Zusammenfassender Bericht über die gezielte Konsultation zur Überprüfung der Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, 12. Februar 2021 bis 7. Mai 2021. Siehe: https://finance.ec.europa.eu/system/files/2023-06/2021- settlement-finality-review-summary-of-responses_en_0.pdf. 10 Eine Zusammenfassung der Veranstaltung findet sich hier: https://finance.ec.europa.eu/events/roundtables-consolidation-identifying-and-addressing-barriers- integration-market-infrastructure-and-2024-09-26_en. 11 Eine vollständige Liste der Beiträge finden Sie hier: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and- supervision/consultations-0/targeted-consultation-integration-eu-capital-markets-2025_en. Zusammenhang mit jeglichen Vermögenswerten ausgeweitet werden sollte, nicht nur auf Barguthaben und Wertpapiere, und dass die Definition des Begriffs „System“ auf mehr Arten von Systemen ausgeweitet werden sollte. Darüber hinaus wiesen einige Befragte darauf hin, dass die Informationen über jedes benannte System veröffentlicht werden sollten, damit die Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen innerhalb der SFD harmonisiert würden, und dass klarere Definitionen der Begriffe „Sicherheit“ und „Finanzsicherheit“ in der FCD bereitgestellt werden sollten. Mehr als die Hälfte der Befragten gab an, dass die uneinheitliche Definition dieser Begriffe die effiziente Verwaltung von Sicherheiten erschwere. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Bei der Ausarbeitung des Vorschlags stützte sich die Kommission auf externes Fachwissen und Daten aus folgenden Quellen:  Die Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten (Advisory Group on Market Infrastructures for Securities and Collateral) oder „AMI SeCo“12 veröffentlichte im September 2025 einen Bericht13 über die verbleibenden Hindernisse für die Integration von Nachhandelsdienstleistungen im Wertpapierbereich. In dem Bericht wird festgestellt, dass trotz des Abbaus von Hindernissen (einschließlich Fragen der Wirksamkeit) durch Regulierungsmaßnahmen der EU nach wie vor Reibungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Umsetzungen oder Auslegungen bestehen.  Eine von der Europäischen Kommission im September 2024 in Auftrag gegebene Studie zur Verringerung der Fragmentierung der Nachhandelsinfrastrukturen in Europa14. Die Studie15 basierte auf öffentlich zugänglichen Informationen und Daten, umfasste aber auch 98 strukturierte Interviews mit 76 Institutionen aus 21 europäischen Ländern, darunter Finanzmarktinfrastrukturen, Marktteilnehmer sowie Aufsichtsorgane und politische Gremien. In der Studie wird festgestellt, dass die Definition der Wirksamkeit von Abrechnungen einer der Bereiche ist, in denen unterschiedliche Auslegungen und Umsetzungen durch die Mitgliedstaaten ein Hindernis für die Integration der Kapitalmärkte darstellen. Darüber hinaus wird in der Studie empfohlen, die SFD in eine Verordnung umzuwandeln, da dies eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen gewährleisten, das rechtliche Risiko verringern und die Grundlage interoperabler, konsolidierter Marktinfrastrukturen stärken würde. 12 Die AMI-SeCo ist eine beratende Gruppe, die das Eurosystem in Fragen des Clearings und der Abwicklung von Wertpapieren sowie der Sicherheitenverwaltung berät. Den Vorsitz führt die Europäische Zentralbank, wobei die Europäische Kommission Beobachterstatus hat. 13 „Remaining barriers to integration in securities post-trade services – Issues and recommendations“, Beratergruppe zu Marktinfrastrukturen für Wertpapiere und Sicherheiten, September 2025. Siehe: https://www.ecb.europa.eu/press/intro/publications/pdf/ecb.amiseco202509_barriersmarketintegration.en. pdf. 14 Die Beschreibung der Studie ist der Ausschreibung 364479-2024 zu entnehmen, die am 20. Juni 2024 im ABl. S 119/2024 veröffentlicht wurde. 15 „Study on consolidation and reducing fragmentation in trading and post-trade infrastructures in Europe“, Bourse Consult & Civitta, [in Kürze]. • Folgenabschätzung Der Vorschlag stützt sich auf eine Folgenabschätzung, insbesondere den sektorbezogenen Anhang über Nachhandelstätigkeiten (Anhang 8) der Folgenabschätzung, die der Initiative zur Marktintegration und -aufsicht auf den EU-Kapitalmärkten beigefügt ist. Im Hinblick auf mögliche Änderungen der SFD wurden in der Folgenabschätzung drei Optionen in Betracht gezogen:  Option 1 – Keine Maßnahmen;  Option 2 – Umfassende Überprüfung der SFD zur Verbesserung der Funktionsweise der Marktinfrastruktur;  Option 3 – Ausführliche Überprüfung der SFD zur Schaffung eines integrierten Marktes. Bei den Optionen 2 und 3 wird davon ausgegangen, dass die SFD in eine Verordnung umgewandelt wird. Die Optionen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den Umfang des Schutzes, der durch die SFR gewährt worden wäre. Die Modalitäten, aus denen sich die Optionen 2 und 3 zusammensetzen, werden nachstehend erläutert: Option 2 Option 3 Rechtssicherheit für digitale Innovation Änderungen der Begriffsbestimmungen und Konzepte, d. h. „System“, „Teilnehmer“ und „Institut“, um sie mit DLT kompatibel zu machen und somit bestimmten DLT-basierten Systemen den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen zu ermöglichen. Alle Bestimmungen der Option 2 sowie die Ausweitung der Rechtssicherheit auf andere Aspekte des Haltens von Wertpapieren sowie die weitere Harmonisierung der Bezeichnung von Systemen, wenn sie unter Verwendung von DLT betrieben werden. Anwendbare Kollisionsnormen Präzisierung der in der SFD bestehenden Kollisionsnormen, damit sie direkt angewandt werden können, auch im Zusammenhang mit DLT- basierten Systemen und tokenisierten Wertpapieren. Die anzuwendende Kollisionsnorm würde durch das Haager Übereinkommen über die auf bestimmte Rechte in Bezug auf Intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung geregelt. Beteiligung von EU- Einrichtungen an Systemen von Drittländern Harmonisierte Anforderungen an die Eintragung von Systemen von Drittländern und Einführung eines Harmonisierte Anforderungen an die Eintragung von Systemen von Drittländern und zentrales Zugangsportal. Die zentralen Zugangsportals (ESMA16 und EBA17). EU- Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Behörden oder mit einer öffentlichen Garantie ausgestattete Unternehmen, die an in der EU eingetragenen Systemen von Drittländern teilnehmen, können den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen in Anspruch nehmen. Die Eintragung würde von den Mitgliedstaaten für ihren jeweiligen Mitgliedstaat vorgenommen. Keine EU-weite Eintragung. Zuständigkeit für die Eintragung von Systemen von Drittländern würde der ESMA (für Wertpapierliefer- und - abrechnungssysteme) und der EZB/dem ESZB18 (für Zahlungssysteme) übertragen, was zu einer EU-weiten Eintragung führen würde. Teilnehmerkreis Ausweitung der Teilnehmerliste eines Systems auf alle Rechtsträger, die bestimmte Bedingungen in den Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen und im Regelwerk des Systems erfüllen. Jede Stelle, die von einem Systembetreiber zur Teilnahme am System zugelassen wurde, würde als Teilnehmer gelten. Dies würde Änderungen anderer Rechtsvorschriften, einschließlich der CSDR, erfordern, um eine Angleichung zu gewährleisten. Umfang der zulässigen Wertpapiere Eine gemeinsame Definition der zulässigen Wertpapiere. Die Betreiber benannter Systeme könnten die Instrumente auswählen, die in die vorgesehenen Schutzmaßnahmen einbezogen würden. Benennungsverfahren für EU-Systeme Harmonisierte Anforderungen an die EU-Benennung von Systemen und Straffung der Benennungsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Art der in einer Mitteilung bereitzustellenden Informationen, die Bewertungskriterien oder die geltenden Fristen. Die ESMA (für Wertpapierliefer- und - abrechnungssysteme) und die EZB/das ESZB (für Zahlungssysteme) wären für die Bewertung und Benennung von EU-Systemen auf EU-Ebene zuständig. 16 Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. 17 Europäische Bankenaufsichtsbehörde. 18 Europäisches System der Zentralbanken. Transparenz Die Mitgliedstaaten stellen der ESMA aktuelle Informationen über benannte EU-Systeme zur Verfügung, die öffentlich zugänglich gemacht würden. Der Umfang der im Rahmen von Option 2 bereitzustellenden Informationen würde ebenfalls erweitert. Informationen über im Rahmen der SFR benannte Systeme sind in zentralisierter Form zu veröffentlichen. Es würde eine harmonisierte Berichterstattung an die ESMA geben, auch über bestimmte Systeme, Vorschriften und Teilnehmer sowie über Systeme von Drittländern, die in den Genuss des Schutzes inländischer Teilnehmer kommen. Die ESMA würde uneingeschränkten Zugang zu Informationen über Insolvenzverfahren gegen Teilnehmer eines benannten EU- Systems gewähren. Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen In der SFR würden die Zeitpunkte des Einbringens und der Wirksamkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in ein System und möglicherweise der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausführung von Zahlungsbzw. Übertragungsaufträgen festgelegt. Alle drei Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen würden auf EU-Ebene einheitlich für alle Arten von Systemen harmonisiert. Die Folgenabschätzung kam zu dem Schluss, dass Option 2 die Option ist, die die ermittelten Hindernisse am besten beseitigt und gleichzeitig die Verhältnismäßigkeit, Wirksamkeit und Kohärenz der vorgeschlagenen Lösungen gewährleistet. Die Option, nichts zu unternehmen (Option 1), würde keines der festgestellten Probleme lösen, sondern sie der Bottom-up- Industrie oder Initiativen der Mitgliedstaaten überlassen. Dadurch würden bestehende Hindernisse für die Marktintegration nicht beseitigt, da die nach wie vor unterschiedlichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen zusätzliche Kosten für die Marktteilnehmer verursachen würden, wenn sie grenzüberschreitend tätig sind. Gleichzeitig wurde in der Folgenabschätzung die Auffassung vertreten, dass die Flexibilität, die die SFD im Rahmen von Option 1 bietet, zwar dazu beitragen kann, die mangelnde Harmonisierung bzw. die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Insolvenz-, Gesellschafts- oder Wertpapierrechtsvorschriften abzumildern, jedoch die Kosten, die mit den bestehenden Hindernissen für die Marktintegration verbunden sind, nicht ausgleichen würde. Sowohl bei Option 2 als auch bei Option 3 würde die Umwandlung der SFD in eine Verordnung einen kohärenteren und einheitlicheren Ansatz in der gesamten EU ermöglichen. Dies könnte dazu beitragen, die Fragmentierung und die damit verbundenen Kosten zu verringern. Es würde auch eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen gewährleisten, das rechtliche Risiko verringern und die Interoperabilität der Marktinfrastrukturen unterstützen. Gleichzeitig würde das Fehlen harmonisierter Insolvenzvorschriften die positiven Auswirkungen der Optionen 2 und 3 verringern. In der nachstehenden Tabelle sind die wichtigsten Auswirkungen in Bezug auf Nutzen und Kosten zusammengefasst, die in der Folgenabschätzung ermittelt wurden: Option 2 Option 3 Rechtssicherheit für digitale Innovation Einheitlicher SFR-Schutz des Systems vor der Insolvenz von EU-Teilnehmern, unabhängig von der Technologie, sofern alle SFR-Anforderungen erfüllt sind. Geringere Kosten für die Aufsicht. Erleichterung von Innovationen durch Klarheit bei der SFR- Anwendung. Die zusätzlichen Maßnahmen, d. h. die ausdrückliche Anerkennung von digitalen Token oder Ledger-Einträgen mit denselben (oder vergleichbaren) Rechtsansprüchen wie traditionelle Wertpapiere, möglicherweise durch die Entwicklung eines fakultativen Rechtsrahmens für digitale Wertpapiere auf EU-Ebene (d. h. einer 28. Rechtsordnung), gehen über den Anwendungsbereich der SFR hinaus und würden im Einklang mit den Vorschlägen der Interessenträger eine Prüfung im Rahmen der Überlegungen der SIU zu einer 28. Rechtsordnung rechtfertigen. Anwendbare Kollisionsnormen Mehr Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäften. Einsparungen für Marktteilnehmer bei Rechtsgutachten und Befolgungskosten. Diese Vorteile würden sich auch auf DLT-basierte Systeme erstrecken. Mehr Rechtssicherheit und geringere Befolgungskosten. Die Marktfragmentierung würde fortbestehen und sich negativ auf den Gesamtschutz des Systems auswirken. Dies würde die Marktintegration und -effizienz nicht unterstützen. Beteiligung von EU- Einrichtungen an Systemen von Drittländern Gleiche Wettbewerbsbedingungen. Geringere Kosten für EU- Teilnehmer aufgrund von Besicherungsanforderungen, die von Systemen von Drittländern, an denen sie teilnehmen, verlangt werden. Maximale Harmonisierung, einfache Einhaltung der Vorschriften dank Befugnisübertragungen an ESMA/EBA/ESZB. Dies würde eine erhebliche Aufstockung der Ressourcen für diese Einrichtungen erfordern. Daraus ergeben sich mögliche Verzögerungen und Kosten. Teilnehmerkreis Harmonisierter Schutzumfang in den Mitgliedstaaten. Die Kosten beschränken sich auf Mitgliedstaaten, die ihre Rechtsvorschriften erforderlichenfalls ändern müssen (Mitgliedstaat, der den Schutz über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus ausdehnt). Innovationsförderung, aber weniger Gewissheit über die Teilnahme an einem System. Marktfragmentierung. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern von DLT- basierten Systemen und Systemen, die keine DLT verwenden. Umfang der zulässigen Wertpapiere Geringere Marktfragmentierung und geringere Kosten für grenzüberschreitende Transaktionen. Die Kosten beschränken sich auf Mitgliedstaaten, die ihre Rechtsvorschriften erforderlichenfalls ändern müssen (Mitgliedstaat, der den Schutz über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus ausdehnt). Innovationsförderung, aber weniger Gewissheit über die Teilnahme an einem System. Marktfragmentierung. Ungleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Betreibern von DLT- basierten Systemen und Systemen, die keine DLT verwenden. Benennungsverfahren für EU-Systeme Gleiche Wettbewerbsbedingungen, einfachere grenzüberschreitende Abwicklung und geringere Fragmentierung. Durch die Ausweitung auf DLT- basierte Systeme auch Innovationsförderung. Einige Kosten für die Mitgliedstaaten, da sie ihre Benennungsverfahren anpassen müssten. Größtmögliche Harmonisierung. Marktintegration. Kosten und Verzögerungen für die ESMA/die EBA/das ESZB beim Aufbau der erforderlichen Kompetenzen und Infrastrukturen. Transparenz Geringere Marktfragmentierung, mehr Rechtssicherheit und einfachere Risikoüberwachung. Größeres Vertrauen in Transparenz in Bezug auf zusätzliche Elemente würde wahrscheinlich keine zusätzlichen Vorteile in Bezug auf Wettbewerb, Vertrauen oder Risikomanagement mit sich benannte Systeme, einschließlich DLT-basierter Systeme. Grenzüberschreitende Tätigkeiten, weitere Marktintegration und Skaleneffekte. Die Kosten für die Veröffentlichung der zusätzlichen Informationen halten sich für die Systembetreiber in Grenzen, für die ESMA sind sie aufgrund zusätzlicher Qualitätskontrollen jedoch etwas höher. bringen. Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen Verringerung der Fragmentierung. Interoperabilität, einfachere Einrichtung von Zentralverwahrer- Verbindungen und stärkere grenzüberschreitende Abwicklung. Eine vollständige Harmonisierung – ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des Systems – ist der Effizienz eines Systems abträglich. Kostspielige Anwendung in einem DLT- Umfeld, die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert. Auf der Grundlage der vorstehenden Analyse wurde die Auffassung vertreten, dass Option 2 insgesamt wirksamer, effizienter und kohärenter wäre als Option 3, auch wenn Option 3 durch eine noch stärkere Harmonisierung der Bestimmungen über die Wirksamkeit von Abrechnungen im Hinblick auf die Verbesserung der Aufsicht und die Verringerung von Unterschieden gegenüber Option 2 überlegen wäre. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Option 2 die bevorzugte Option ist, da sie mit den Zielen der Spar- und Investitionsunion im Einklang steht und gleichzeitig verhältnismäßiger und kosteneffizienter ist. Sie wird auch einen stärker integrierten, effizienteren und innovativeren EU-Kapitalmarkt fördern. Option 2 trägt dazu bei, die Fragmentierung zu verringern und einen stärker harmonisierten Markt zu fördern, was mit den umfassenderen Zielen der Spar- und Investitionsunion im Einklang steht. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab nach einer ersten ablehnenden Stellungnahme eine positive Bewertung der Folgenabschätzung ab. Um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen, wurde die Folgenabschätzung überarbeitet, um i) die Gründe für den Anwendungsbereich der Initiative und ihre Rolle im Rahmen der umfassenderen Strategie für die Spar- und Investitionsunion, einschließlich ihres Zusammenspiels mit anderen Initiativen, zu erläutern, ii) die Abschnitte über die Problemdefinition und die Problemursachen zu straffen, iii) die Erläuterungen im Zusammenhang mit DLT-basierten Innovationen zu verbessern und iv) die Interventionslogik und Ziele zu präzisieren. Der Text wurde auch überarbeitet, um die Analyse des Ausmaßes der Probleme auf der Grundlage zusätzlicher quantitativer Beiträge von Interessenträgern und anderer bestehender Studien zu verbessern und so Kosten und Nutzen besser bewerten zu können. Der Text ist zudem transparenter hinsichtlich der Einschränkungen bei der Datenverfügbarkeit und der Faktoren außerhalb des Untersuchungsbereichs, die eine vollständige, belastbare Modellierung der Kosten und Nutzen unmöglich machen. Auch die Ansichten der Interessenträger wurden im Text umfassender berücksichtigt, und die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die verschiedenen Interessengruppen wurden besser erfasst. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Die Umwandlung der SFD in eine Verordnung erfüllt gleichzeitig die Ziele der Vereinfachung des bestehenden EU-Rechts, des Bürokratieabbaus und der leichteren Einhaltung von Vorschriften. Die SFR würde die Rechtssicherheit und Kohärenz für die Marktteilnehmer erhöhen. Darüber hinaus könnten die Nutzer der Distributed-Ledger-Technologie durch die Gewährleistung der Technologieneutralität neue Technologien testen und ohne unnötige Kosten auf den Markt bringen. Die SFR würde auch die durch die nationale Umsetzung verursachten Auslegungsunterschiede beseitigen. Dies würde das rechtliche Risiko und die Komplexität der Einhaltung der Vorschriften für Marktteilnehmer, die in mehreren Rechtsräumen tätig sind, verringern. Schließlich würden die Förderung des Vertrauens der Investoren und die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Nachhandelsökosystems zur Effizienz der EU-Kapitalmärkte und indirekt zur Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft beitragen. KMU wären von diesem Vorschlag nicht unmittelbar betroffen, da es sich bei der großen Mehrheit der Unternehmen, die Infrastruktur (Handels- und Nachhandelsdienstleistungen) bereitstellen, um große, etablierte Unternehmen handelt. Durch Effizienzgewinne und verstärkten Wettbewerb bei Kapitalmarktdienstleistungen würden nichtfinanzielle KMU jedoch von einem einfacheren und kostengünstigeren Zugang zur Marktfinanzierung profitieren, auch zur Finanzierung von Innovation und Wachstum. Dieser positive Effekt sollte auch für KMU gelten, die ausschließlich bankbasierte Finanzierungen nutzen, da dieser Finanzierungskanal mit kapitalmarktbasierten Finanzierungen konkurriert. In Bezug auf die Kosten würde eine klare Anwendung der SFR die Kosten für die Systembetreiber senken, da sie die Notwendigkeit verringern würde, Rechtsberatung zur Auslegung von Vorschriften einzuholen und lokale Besonderheiten zu berücksichtigen. Schließlich würden die Formalisierung der DLT-Regelung und die Ausweitung des Anwendungsbereichs der zulässigen Vermögenswerte und der Volumenschwellen die Regelung attraktiver machen. Marktteilnehmer könnten langfristige Planungen vornehmen und ihre Aktivitäten über kleine Pilotprojekte hinaus ausweiten. Eine Harmonisierung und gezielte Änderungen der SFD würden darüber hinaus Benennungen (und den Schutz) im Rahmen des Regelwerks für die Wirksamkeit von Abrechnungen für DLT-basierte Systeme ermöglichen. Insgesamt sollten die Änderungen Innovationen fördern, indem sie die potenziellen Renditen von Investitionen erhöhen und mehr Rechtssicherheit für DLT-basierte Innovationen schaffen würden. • Grundrechte Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben und ist Unterzeichnerin zahlreicher Konventionen zum Schutz der Menschenrechte. Der Vorschlag dürfte keinerlei direkte Auswirkungen auf die Rechte haben, die in den wichtigsten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte, der untrennbar zu den EU-Verträgen gehörenden Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegt sind. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat gemäß dem Finanzbogen in Anhang 2 Auswirkungen auf den Haushalt. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Dieser Vorschlag erfordert keinen Umsetzungsplan. Die Überwachung der Abrechnungs- und Zahlungssysteme ist auch Aufgabe der ESMA, der EBA und des ESZB, die beauftragt sind, der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der SFR einen Bericht über das Funktionieren der Regelung zur Wirksamkeit von Abrechnungen vorzulegen. Mit dem Vorschlag für die SFR wird die Kommission beauftragt, einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat zu erstellen, in dem die Anwendung der Verordnung bewertet wird, gegebenenfalls zusammen mit Änderungen. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Nicht zutreffend • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Artikel 1 Absatz 2 sind die Artikel dieser Verordnung festgelegt, die für in der Union niedergelassene Teilnehmer gelten, wenn sie an eingetragenen Systemen teilnehmen. In Artikel 2 werden mehrere Begriffe und Konzepte definiert, die für die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung erforderlich sind, darunter „Abrechnung“, „Clearing“, „Clearingsystem“, „zentrale Gegenpartei“, „Clearingstelle“, „Teilnehmer“, „indirekter Teilnehmer“, „Kunde“, „Verbuchung“, „Aufrechnung“, „Konto“, „Sicherheit“, „Geschäftstag“ und „Arbeitstag“. In Artikel 3 wird klargestellt, dass der Betreiber eines Systems, das dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, unabhängig von der Währung, in der er die Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen vorsieht, die Benennung beantragen kann. Darüber hinaus kann eine zuständige Behörde aus Gründen des Systemrisikos ein bestehendes System für die Abwicklung, das Clearing und die Ausführung von Weisungen im Zusammenhang mit anderen als den bereits von dem System erfassten Instrumenten benennen. Um einheitliche Benennungsbedingungen und ein harmonisiertes Verfahren zu gewährleisten, wird in Artikel 4 das Verfahren für die Gestattung und Ablehnung der Benennung eines Systems erläutert. In diesem Fall ist die zuständige Behörde diejenige des Mitgliedstaats, dessen Recht für das System maßgeblich ist. Insbesondere werden in dem Artikel die Zeit, die der zuständigen Behörde für die Annahme oder Ablehnung eines Antrags auf Benennung eines Systems zur Verfügung steht, und der Bewertungszeitraum für die Gestattung oder Ablehnung der Benennung festgelegt. Ebenso werden in Artikel 5 die Bedingungen für die Benennung eines Systems festgelegt. Die ESMA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um diese Bedingungen (für Abrechnungs- und Clearingsysteme) näher zu präzisieren. Eine ähnliche Bestimmung gilt für die EBA bei Zahlungssystemen. In Artikel 6 wird erläutert, dass eine zuständige Behörde die ESMA über die Benennung eines Systems unterrichtet. Um die zu veröffentlichenden Informationen zu harmonisieren, sind in Artikel 6 die Elemente aufgeführt, die diese Mitteilung enthalten sollte. Die ESMA veröffentlicht die Systembenennung sowie alle Aktualisierungen der Informationen, die zu der Mitteilung geführt haben, unverzüglich auf ihrer Website. In Artikel 7 ist festgelegt, wer als Teilnehmer eines bestimmten Systems gelten kann. Ferner wird erläutert, unter welchen Bedingungen (Systemrisiko) die Mitgliedstaaten einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer betrachten können. Nach Artikel 7 muss der Systembetreiber nichtdiskriminierende, transparente und objektive Zulassungskriterien für ein bestimmtes System festlegen. Artikel 8 verpflichtet den Betreiber eines benannten Systems zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch sich selbst und das System. Er unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung dieser Verordnung durch den Betreiber und das System auswirken. In Artikel 9 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen eine zuständige Behörde unter Beteiligung der zuständigen nationalen Behörde die Benennung eines Systems widerrufen kann. Ferner wird die Beteiligung der ESMA, der EBA und des ESZB am Verfahren zum Entzug einer Benennung erläutert. Die zuständige Behörde unterrichtet den Systembetreiber, die zuständige nationale Behörde, die ESMA, die EBA und das ESZB unverzüglich über den Entzug der Benennung. Nach Artikel 10 muss jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden bestellen, die insbesondere für die Benennung von Systemen und die Eintragung von Systemen von Drittländern zuständig sind. In Artikel 11 werden die Vorschriften und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, den zuständigen nationalen Behörden, der ESMA, der EBA und dem ESZB bei der Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der Verordnung erläutert. Artikel 12 betrifft die Eintragung von Systemen von Drittländern, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingetragen werden möchten. Ein solcher Antrag wird der ESMA vorgelegt und an die Registrierungsstellen übermittelt. Ist ein Teilnehmer eines Systems eines Drittlands in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so kann die Registrierungsstelle dieses Mitgliedstaats das System eintragen. In Artikel 13 ist das Verfahren für die Gestattung und Ablehnung der Eintragung festgelegt. Darin werden das Eintragungsverfahren, die Dauer der Bewertung und die Methoden der Kommunikation mit dem Systembetreiber eines Systems eines Drittlands präzisiert. Ferner werden die ESMA für Clearing- und Abrechnungssysteme und die EBA (für Zahlungssysteme) beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe für Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die im Antrag auf Benennung und im Antrag auf Eintragung vorzulegenden Informationen festgelegt werden, sowie technische Durchführungsstandards zur Festlegung der einheitlichen elektronischen Formate für den Antrag auf Benennung und den Antrag auf Eintragung auszuarbeiten. In Artikel 14 sind die Bedingungen für die Eintragung von Systemen von Drittländern festgelegt. Artikel 15 regelt die Meldung eingetragener Systeme und verpflichtet die ESMA, innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Meldung der Entscheidung über die Eintragung des Systems eines Drittlands durch die Registrierungsstelle eine entsprechende Bekanntmachung auf ihrer Website zu veröffentlichen. In Artikel 16 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen eine Registrierungsstelle die Eintragung eines Systems widerrufen kann. Artikel 17 sieht vor, dass Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge einschließlich der Bestimmung zu Aufrechnungen infolge Beendigung (Close-out-Netting) rechtlich verbindlich und auch im Fall eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer Dritten gegenüber wirksam sind, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das System eingebracht wurden. In Artikel 18 ist festgelegt, wie der Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in bestimmte Systeme, einschließlich interoperabler Systeme, zu bestimmen ist. Artikel 19 sieht vor, dass ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder gegen den Systembetreiber eines interoperablen Systems Gelder oder Finanzinstrumente auf dem Verrechnungskonto oder auf Konten mit Sicherheiten des Teilnehmers oder Systembetreibers eines interoperablen Systems dazu verwendet werden können, die am Geschäftstag der Verfahrenseröffnung in dem benannten System oder eingetragenen System oder in einer Interoperabilitätsvereinbarung bestehenden Verbindlichkeiten des betreffenden Teilnehmers zu begleichen. In Artikel 20 ist der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags definiert, um die Anwendung des Insolvenzrechts auf in ein System eingebrachte Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge zu erleichtern. In Artikel 21 ist der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abrechnung definiert, d. h. der Zeitpunkt, zu dem die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtungen der Parteien eines Geschäfts bedingungslos und unwiderruflich abgeschlossen ist. Dadurch soll ein höchstmögliches Maß an Kohärenz in Bezug auf den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen zwischen den Systemen gewährleistet und gleichzeitig die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtert werden. In den Regeln jedes benannten Systems wird der konkrete Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Abrechnung innerhalb des Systems im Einklang mit dem für die Übertragung von Eigentum und anderen Rechten geltenden Recht wirksam ist. Interoperable Systeme stellen so weit wie möglich sicher, dass die Regeln der Systeme in dieser Hinsicht koordiniert werden. Die ESMA und die EBA können gegebenenfalls und in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB im Wege von Entwürfen technischer Regulierungsstandards die folgenden Zeitpunkte für die Wirksamkeit von Abrechnungen näher spezifizieren: i) den Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System, ii) den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags, der in ein System eingebracht wird, und iii) den Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung für Wertpapierliefer- und - abrechnungssysteme, die nicht von einem Zentralverwahrer betrieben werden, sowie für Clearing- und Zahlungssysteme, einschließlich DLT-basierter Systeme. In Artikel 22 ist festgelegt, dass als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zeitpunkt gilt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Behörde ergangen ist. Darüber hinaus wird präzisiert, welche Behörden zu benachrichtigen sind. Nach Artikel 23 greifen Insolvenzverfahren nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers aus seiner Teilnahme an einem benannten System oder einem System, das in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist. In Artikel 24 ist das Recht dargelegt, das die Rechte und Pflichten der Teilnehmer im Falle eines Insolvenzverfahrens regelt. In Artikel 25 ist festgelegt, dass die Rechte von dinglich gesicherten Gläubigern dem Recht des Mitgliedstaats unterliegen, in dem das Finanzinstrument bereitgestellt wird. In Artikel 25 Absatz 2 ist festgelegt, dass sich die Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger eines im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System gestellten dinglichen Sicherungsrechts nach dem Recht des Mitgliedstaats richten, in dem sich das Register oder das Konto, auf dem die dingliche Sicherheit verbucht wird, befindet. Artikel 25 Absatz 3 sieht eine Ausnahme für den Fall vor, dass es nicht möglich ist, den Standort eines Registers zu bestimmen. In diesem Fall unterliegen die Rechte in Bezug auf das als Sicherheit gestellte Finanzinstrument dem Recht des Mitgliedstaats, dem das System unterliegt. In Artikel 25 Absatz 4 wird definiert, was unter der Bezugnahme auf das Recht eines Mitgliedstaats zu verstehen ist. In Artikel 26 wird die Rolle der zentralen Datenbank festgelegt, die den Austausch von Informationen und Dokumenten erleichtert, die für die Empfänger im Rahmen dieser Verordnung relevant sind. Der Artikel sieht auch den Zugang der zuständigen Behörden, der Registrierungsstellen und der zuständigen nationalen Behörden zur zentralen Datenbank vor. Mit Artikel 27 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit die Befugnis übertragen, gemäß dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen. Artikel 28 enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen insbesondere klargestellt wird, dass ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, der vor Inkrafttreten dieser Verordnung in das System eingebracht, aber erst nach ihrem Inkrafttreten abgewickelt wird, als Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne dieser Verordnung gilt. Nach Artikel 29 erstellt die Kommission einen allgemeinen Bericht und die ESMA legt der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und der EBA innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über das Funktionieren der Regelung zur Wirksamkeit von Abrechnungen vor. Mit Artikel 30 wird die SFD aufgehoben. Mit Artikel 31 werden einige Bestimmungen der FCD geändert, insbesondere indem Barguthaben, Finanzinstrumente und Kreditforderungen in ihren Anwendungsbereich aufgenommen werden, wenn sie über DLT ausgegeben oder verbucht werden. Ferner werden darin die Begriffe und Konzepte definiert, die für die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung erforderlich sind, d. h. „Konto“, und zudem werden bestimmte Begriffsbestimmungen auf digitale Aufzeichnungen, einschließlich DLT, ausgeweitet. Schließlich wird die Frist für die Umsetzung dieser Änderungen festgelegt. In Artikel 32 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt. 2025/0381 (COD) Vorschlag für einen VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank19, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dieser Vorschlag ist Teil eines Pakets, das darauf abzielt, einen Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu schaffen, indem Marktineffizienzen aufgrund von Fragmentierung beseitigt werden, und wirklich integrierte europäische Kapitalmärkte zu schaffen, die für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in der gesamten Union zugänglich sind. Mit dem Paket soll das Potenzial der Finanzmärkte der Union erschlossen werden, indem der Zugang zu einer effizienteren kapitalmarktbasierten Finanzierung ermöglicht und grenzüberschreitende Kapitalströme erleichtert werden, was wiederum die Wirtschaft der Union unterstützen, die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern und die Wettbewerbsfähigkeit steigern dürfte. (2) In der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates22 sind Grundsätze und Vorschriften festgelegt, die darauf abzielen, das Systemrisiko zu verringern, das sich aus der Insolvenz von Teilnehmern an Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen ergibt, indem bestimmte nationale Insolvenzvorschriften für den Fall, dass eine Transaktionspartei zahlungsunfähig wird, unangewendet gelassen werden, sodass Zahlungen und Wertpapiergeschäfte sicher ausgeführt und abgewickelt werden können. Die Richtlinie 98/26/EG schützt auch die 19 ABl. C, S. . (zu ergänzen, sobald verfügbar/veröffentlicht). 20 ABl. C, S. . (zu ergänzen, sobald verfügbar/veröffentlicht). 21 ABl. C, S. . (zu ergänzen, sobald der Standpunkt des Europäischen Parlaments und der Beschluss des Rates vorliegen/veröffentlicht wurden). 22 Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45, http://data.europa.eu/eli/dir/1998/26/oj). von der insolventen Partei gestellten Sicherheiten und präzisiert, welches Recht in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen anzuwenden ist. (3) Eine im Jahr 2021 durchgeführte öffentliche Konsultation und der Bericht der Kommission aus dem Jahr 202323 zeigten, dass die in der Richtlinie 98/26/EG festgelegten Verpflichtungen sowie der Schutz, der inländischen Instituten gewährt wird, die an Systemen von Drittländern teilnehmen, von den Mitgliedstaaten unterschiedlich umgesetzt wurden, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen für die Systeme und Teilnehmer der Union geführt und Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen hat. (4) Unterschiedliche nationale Ansätze haben zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt. Die Systeme und Teilnehmer unterliegen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang könnte ein System in einem Mitgliedstaat benannt werden, in einem anderen jedoch nicht, oder ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag könnte in einem Mitgliedstaat geschützt sein, in einem anderen jedoch nicht, je nachdem, welches Recht des Mitgliedstaats für das System gilt. Die unterschiedlichen nationalen Ansätze führen zu Rechtsunsicherheit, verhindern die Marktintegration und behindern grenzüberschreitende Transaktionen. (5) Um sicherzustellen, dass Bestimmungen, mit denen den Systemen, ihren Betreibern und ihren Teilnehmern Verpflichtungen auferlegt werden, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden, wodurch die Marktintegration und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtert werden und für mehr Rechtssicherheit gesorgt wird, ist es angezeigt und notwendig, die Richtlinie 98/26/EG aufzuheben und durch eine Verordnung zu ersetzen. (6) Damit ein breiteres Spektrum von Systemen in den Genuss des Schutzes kommen kann, der den Systemen und Systembetreibern geboten wird, sollten die verwendeten Konzepte und die festgelegten Vorschriften in Bezug auf den Einsatz einer bestimmten Technologie, einschließlich der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), neutral sein. Insbesondere sollten alle Verweise auf Register oder Aufzeichnungen Fälle umfassen, in denen solche Register auf DLT oder anderweitig auf Distributed Ledgers eingerichtet sind und in denen Aufzeichnungen in solchen ledgerbasierten Registern vorgenommen werden und daher digitale Brieftaschen oder andere digitale Vertretungen von Eigentumsrechten und Rechten enthalten können oder auch nicht. (7) Die Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates24 ermöglicht es Marktinfrastrukturen, die auf DLT basieren, die Erbringung bestimmter Dienstleistungen über DLT zu testen und zu erproben, unter anderem durch die Einrichtung von Systemen, die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge über DLT- basierte Finanzinstrumente abwickeln. Es sollte möglich sein, solche Systeme im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu benennen, sofern sie die Bedingungen sowohl der Verordnung (EU) 2022/858 als auch der vorliegenden Verordnung 23 Bericht der Kommission über die Überprüfung der Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und ‑abrechnungssystemen, einschließlich ihrer Anwendung auf eigene Institute, die Teilnehmer von Systemen dritter Länder sind, sowie der Finanzsicherheiten gemäß den Richtlinien 98/26/EG und 2002/47/EG, COM(2023) 345 final. 24 Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2022/858/oj). erfüllen. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollten beauftragt werden, die Vorschriften für die Bewertung und Feststellung der Wirksamkeit von Abrechnungen in Systemen, die DLT nutzen, näher zu präzisieren. (8) Da für ein System die nationalen Insolvenzvorschriften des Mitgliedstaats gelten, dessen Recht für dieses System maßgeblich ist, sollten die Systeme von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Recht für das System maßgeblich ist, auf der Grundlage einheitlicher Benennungsbedingungen und eines harmonisierten Verfahrens benannt werden. (9) Die Mitgliedstaaten verfolgen unterschiedliche Ansätze in Bezug auf die Art der Informationen, die über Systeme der Union und von Drittländern, auf die sie den Schutz der Richtlinie 98/26/EG ausdehnen wollen, offenzulegen sind. Um die bestehende Informationsasymmetrie zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und die zu veröffentlichenden Informationen zu harmonisieren, sollte die Art der Informationen, die den für die Benennung oder Eintragung eines Systems zuständigen Behörden zu übermitteln sind, harmonisiert werden. Darüber hinaus sollte die ESMA die Informationen zentral veröffentlichen, um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die der ESMA zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelten Informationen relevant, genau und aktuell sein. (10) Die Liste der Einrichtungen, die als Teilnehmer eines Systems angesehen werden können, sollte den unterschiedlichen Beteiligungsmodellen der Systeme Rechnung tragen und gleichzeitig sicherstellen, dass das Ziel, das Finanzsystem vor Systemrisiken zu schützen, erreicht wird. Zu diesem Zweck sollten die Einrichtungen, die als Teilnehmer zugelassen werden sollen, bestimmte Bedingungen erfüllen, um unnötige Risiken für das System, an dem sie teilnehmen, zu vermeiden. Durch diese Bedingungen sollten jedoch keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden, wenn der Systembetreiber bei der Zulassung neuer Einrichtungen als Teilnehmer an seinen benannten Systemen nach Unionsrecht bereits Zulassungsanforderungen für das System anwendet, wie dies bei zentralen Gegenparteien (CCP) und Zentralverwahrern der Fall ist. Es sollte möglich sein, Einrichtungen, die Validierungs- oder Konsensfunktionen ausführen, die für die Aufrechterhaltung der Abrechnungsintegrität von wesentlicher Bedeutung sind, als Teilnehmer in ein System einzubeziehen. (11) Um eine wirksame Anwendung des Schutzes der Wirksamkeit von Abrechnungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die Behörde(n) benennen, die für die Benennung, Eintragung und Mitteilung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist (sind). Diesen Behörden sollten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse übertragen werden. Sie sollten untereinander sowie mit der ESMA und den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zusammenarbeiten und erforderlichenfalls Informationen austauschen. Um ihre Aufgaben zu erleichtern und die Transparenz in der gesamten Union zu erhöhen, sollte die Liste dieser Behörden veröffentlicht werden. (12) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, den Schutz, der den Systemen der Union gewährt wird, auf in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Einrichtungen, die direkt an Systemen von Drittländern teilnehmen, und auf dingliche Sicherheiten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen von Drittländern gestellt werden, anzuwenden. Um die ungleichen Wettbewerbsbedingungen in Bezug auf die Teilnahme von Einrichtungen der Union an Systemen von Drittländern zu beseitigen, die sich aus den verschiedenen nationalen Regelungen ergeben, die von den Mitgliedstaaten zur Ausweitung des Schutzes gemäß der Richtlinie 98/96/EG entwickelt wurden, sollte eine harmonisierte Regelung für die Eintragung von Systemen von Drittländern durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Sie sollte auf einem formalisierten und harmonisierten Verfahren beruhen, das die Anwendung klarer Standards gewährleistet und die Zugangsbedingungen für alle Einrichtungen der Union, die an einem bestimmten System eines Drittlands teilnehmen, optimiert. Die Eintragung von Systemen von Drittländern durch die Mitgliedstaaten sollte von dem Mitgliedstaat vorgenommen werden, in dem eine an einem solchen System teilnehmende Einrichtung niedergelassen ist. Dies kann jedoch dazu führen, dass mehrere Mitgliedstaaten dieselbe Vereinbarung mit einem Drittland registrieren, wenn Mitglieder in mehreren Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um ungleiche Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene Einrichtungen zu vermeiden, sollte die Eintragung solcher Systeme koordiniert und konvergent erfolgen und von der ESMA, der EBA und dem ESZB erleichtert werden. (13) Die Verringerung des Systemrisikos erfordert insbesondere die Wirksamkeit der Abrechnung und die Verwertbarkeit der dinglichen Sicherheit. Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und ihre Aufrechnung (netting) sollten daher in allen Mitgliedstaaten rechtlich durchsetzbar und für Dritte verbindlich sein. Die Vorschriften über die Durchsetzbarkeit von Aufrechnungen sollten die Systeme nicht daran hindern, vor der Aufrechnung zu prüfen, ob die in das System eingebrachten Aufträge den Vorschriften dieses Systems entsprechen und die Abrechnung dieses Systems ermöglichen. (14) Die Abrechnung sollte als wirksam gelten, wenn die Parteien des Vertrags, der der Abrechnung zugrunde liegt, ihre Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei uneingeschränkt und unwiderruflich erfüllt haben. Der Zeitpunkt, zu dem ein Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag in ein System eingebracht wird, und der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags sind wichtige Zeitpunkte für die Anwendung des Insolvenzrechts auf diesen Zahlungsbzw. Übertragungsauftrag. Um ein Höchstmaß an Kohärenz in Bezug auf den Schutz der Wirksamkeit von Abrechnungen zwischen den Systemen zu gewährleisten und grenzüberschreitende Tätigkeiten im Binnenmarkt zu erleichtern, müssen Grundsätze für die Bestimmung dieser Zeitpunkte für alle Arten von Systemen festgelegt werden. Gleichzeitig sollten diese Grundsätze die Möglichkeit vorsehen, technische Regulierungsstandards zu entwickeln, um diese Grundsätze an die besonderen Merkmale jedes Systems anzupassen, wobei die Existenz verschiedener Arten von Systemen, die verschiedenen verwendeten Technologien und die Mechanik jedes Systems zu berücksichtigen sind. Die Systeme sollten, soweit vorhanden, diese spezifischen und individuell angepassten Zeitpunkte der Wirksamkeit von Abrechnungen klar in ihre Vorschriften aufnehmen. (15) Teilnehmer oder Dritte sollten nicht daran gehindert werden, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Geschäft auf Wiedererlangung oder Rückerstattung von Leistungen im Zusammenhang mit einem in ein System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend machen zu können; dies darf nicht zur Folge haben, dass die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im System unwirksam werden. (16) Die Mitgliedstaaten sollten einander unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer des Systems unterrichten. Insolvenzverfahren sollten nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten der Teilnehmer eines Systems greifen. (17) Im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer eines Systems sollte klar sein, welches Insolvenzrecht auf die Rechte und Pflichten dieses Teilnehmers im Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem System anzuwenden ist. (18) Bei Insolvenz eines Teilnehmers sollten die von ihm geleisteten dinglichen Sicherheiten von der Anwendung des Insolvenzrechts auf den insolventen Teilnehmer nicht berührt werden. Dingliche Sicherheiten sind alle Mittel, mit denen ein Teilnehmer aus dem System herrührende Rechte und Verpflichtungen gegenüber anderen Teilnehmern des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems sichert; hierzu zählen u. a. Rückkaufsvereinbarungen (Pensionsgeschäfte), gesetzliche Pfandrechte und fiduziarische Sicherungsrechte. (19) Bei verbundenen Systemen muss für einen angemessenen Schutz des Systembetreibers gesorgt werden, der einem empfangenden Systembetreiber im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen diesen empfangenden Systembetreiber eine dingliche Sicherheit leistet. (20) Es ist notwendig, eine Kollisionsnorm in Bezug auf die Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger vorzusehen, um sicherzustellen, dass das Recht des Mitgliedstaats, in dem die dingliche Sicherheit rechtsgültig in einem Register, Konto oder zentralen Verwahrsystem hinterlegt wurde, auch die Gültigkeit und Verwertbarkeit dieser dinglichen Sicherheit gegenüber dem System, dem Systembetreiber und jeder anderen Person, die direkt oder indirekt über das System Ansprüche geltend macht, regelt. Diese Regel sollte nur für ein Register, Konto oder zentrales Verwahrsystem gelten, welches das Eigentum an den betreffenden Wertpapieren bzw. das Recht auf Lieferung oder Übertragung der Wertpapiere belegt. (21) Es muss klargestellt werden, welches Recht eines Mitgliedstaats zur Bestimmung der Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger anzuwenden ist. Unter bestimmten Umständen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz neuer Technologien, ist es jedoch nicht immer möglich, zu bestimmen, in welchem Mitgliedstaat sich das Register, das Konto oder das zentrale Verwahrsystem befindet, in dem die dingliche Sicherheit mit rechtsbegründender Wirkung hinterlegt ist. In solchen Fällen sollten die Rechte der dinglich gesicherten Gläubiger durch das Recht bestimmt werden, dem das betreffende System im Zusammenhang mit dieser dinglichen Sicherheit unterliegt. (22) Es ist auch notwendig, eine Kollisionsnorm in Bezug auf das im Falle der Insolvenz eines Teilnehmers anzuwendende Recht vorzusehen. Diese Vorschrift sollte die Anwendung und die Wirkung des Rechts des Mitgliedstaats, nach dem die Finanzinstrumente begründet wurden, oder des Rechts des Mitgliedstaats, in dem sich die Finanzinstrumente ansonsten befinden könnten, nicht beeinträchtigen, einschließlich unter anderem des Rechts über die Begründung, das Eigentum oder die Übertragung solcher Finanzinstrumente oder von Rechten an solchen Finanzinstrumenten, und sollte nicht so ausgelegt werden, dass solche dinglichen Sicherheiten in einem solchen Mitgliedstaat unmittelbar verwertbar sind oder anerkannt werden können, es sei denn, dies geschieht in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Mitgliedstaats. (23) Angesichts der an dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen ist es erforderlich, die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 zu ändern, um Kohärenz zu gewährleisten. Unterschiede im Anwendungsbereich dieser Verordnung und der Richtlinie 2002/47/EG würden zu Rechtsunsicherheit und widersprüchlicher Anwendung führen, insbesondere in Bezug auf Instrumente, die über DLT ausgegeben werden, da solche Instrumente gemäß dieser Verordnung, aber nicht notwendigerweise gemäß der Richtlinie 2002/47/EG als potenzielle Sicherheiten anerkannt würden. (24) Die ESMA, die EBA und das ESZB sollten bei der Anwendung dieser Verordnung eine zentrale Rolle spielen, indem sie die einheitliche Anwendung der Unionsvorschriften durch die zuständigen nationalen Behörden sicherstellen. (25) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA und der EBA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, in denen Folgendes präzisiert wird: die Angaben, die in einem Antrag auf Benennung enthalten sein müssen, die Bedingungen für die Benennung, die Angaben, die in einem Antrag auf Eintragung enthalten sein müssen, der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein System, das nicht von einem Zentralverwahrer betrieben wird, einschließlich DLT-basierter Systeme, der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags, der in ein nicht von einem Zentralverwahrer betriebenes System, einschließlich DLT-basierter Systeme, eingebracht wurde, und der Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung in Systemen, die nicht von einem Zentralverwahrer betrieben werden, einschließlich DLT-basierter Systeme. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates26 und den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates27 erlassen. (26) Der Kommission sollte ferner die Befugnis übertragen werden, von der ESMA oder der EBA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards in Bezug auf die elektronischen Formate für den Antrag auf Benennung und die elektronischen Formate für den Antrag auf Eintragung eines Systems eines Drittlands zu erlassen. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und im Einklang mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassen. (27) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug 25 Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43, http://data.europa.eu/eli/dir/2002/47/oj). 26 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). 27 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). auf Änderungen der Definition des Begriffs „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ zur Aufnahme oder Streichung von zur Abrechnung bestimmten Vermögenswerten und Änderungen der Teilnehmerliste zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (28) Für Systeme, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, und Systeme von Drittländern, auf die die Mitgliedstaaten den Schutz dieser Richtlinie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeweitet haben, sollten einige Übergangsmaßnahmen gelten, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, diese Systeme gegebenenfalls gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu benennen oder einzutragen. Die Anwendung der Benennungs- und Eintragungsanforderungen für diese Systeme sollte daher aufgeschoben werden. (29) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines harmonisierten Ansatzes für den Schutz vor Systemrisiken, die sich aus dem Betrieb von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines ihrer Teilnehmer ergeben, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (30) Mit dieser Verordnung werden verbindliche Anforderungen an grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/90328 eingeführt. Das Kapitel „Digitale Aspekte“ des Finanz- und Digitalbogens zu Rechtsakten stellt den daraus resultierenden Bericht dar. Dies wird nach der Annahme des Rechtsakts auch auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich (1) In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Benennung von Systemen festgelegt, die für die Anwendung der Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen in der Union gemäß den Artikeln 17 bis 25 infrage kommen. (2) In dieser Verordnung werden auch Anforderungen an die Eintragung von Systemen von Drittländern in einem oder mehreren Mitgliedstaaten festgelegt, damit in diesen 28 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj). Mitgliedstaaten niedergelassene Institute, die an diesen Systemen von Drittländern teilnehmen, in den Genuss der Ausweitung des Insolvenzschutzes gemäß den Artikeln 17 und 19 sowie dem Artikel 22 Absatz 1, den Artikeln 23 und 24 sowie dem Artikel 25 Absatz 1 auf in solche Systeme von Drittländern eingebrachte Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge kommen können. Im Falle der Insolvenz eines Mitglieds eines solchen Systems sind die von diesem Mitglied eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge geschützt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das Mitglied nimmt an einem eingetragenen System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 9 teil und b) das Mitglied ist ein Institut im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b, das in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der dieses System gemäß Artikel 12 eingetragen hat. (3) Diese Verordnung gilt für a) jedes System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1, b) jeden Teilnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 15 und c) die in Artikel 25 genannten dinglichen Sicherheiten, die in Verbindung mit und im Zusammenhang mit Folgendem gestellt werden: i)  der Teilnahme an einem System oder ii)  Maßnahmen der Zentralbanken der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Zentralbank im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „System“ eine förmliche Vereinbarung, bei der es sich nicht um eine Interoperabilitätsvereinbarung handelt, mit gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, einschließlich eines Wertpapierliefer- und - abrechnungssystems, eines Clearingsystems oder eines Zahlungssystems, die die Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen Teilnehmern vorsieht; 2. „System eines Drittlands“ ein System, das nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt; 3. „Abrechnung“ die Abrechnung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29; 29 Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj). 4. „Clearing“ das Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates30; 5. „Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem“ ein System, dessen Tätigkeit in der Abwicklung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen besteht; 6. „Zahlungssystem“ ein Zahlungssystem im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates31; 7. „Clearingsystem“ ein von einer Clearingstelle betriebenes System, das Clearingdienste erbringt; 8. „benanntes System“ ein gemäß Artikel 3 benanntes System; 9. „eingetragenes System“ ein gemäß Artikel 12 eingetragenes System; 10. „Institut“ a) eine der folgenden Einrichtungen, die Teilnehmer eines benannten Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften: i) ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates32, einschließlich der in Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates33 aufgeführten Einrichtungen, ii) eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates34, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute, iii) eine Behörde, iv) ein mit einer öffentlichen Garantie ausgestattetes Unternehmen oder 30 Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj). 31 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj). 32 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj). 33 Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj). 34 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj). v) ein Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, dessen Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Union im Sinne der Ziffern i und ii entspricht, b) eine der folgenden Einrichtungen, die an einem benannten System beteiligt sind, dessen Geschäft darin besteht, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge im Sinne von Nummer 20 Buchstabe a auszuführen, und die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aufgrund dieser Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge innerhalb dieses Systems haften: a) ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366, ausgenommen einer natürlichen oder juristischen Person, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 oder Artikel 33 der genannten Richtlinie gilt, oder b) ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35, ausgenommen juristische Personen, für die eine Ausnahmemöglichkeit gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie gilt; 11. „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; 12. „Zentralverwahrer“ einen Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; 13. „Verrechnungsstelle“ ein Unternehmen, das Verrechnungskonten für Teilnehmer eines Systems zur Verfügung stellt; 14. „Clearingstelle“ eine Einrichtung, die für die Berechnung der Nettopositionen der Institute, einschließlich einer zentralen Gegenpartei oder Verrechnungsstelle, zuständig ist; 15. „Teilnehmer“ eine der folgenden Einrichtungen, die an einem System teilnimmt: a) bei benannten Systemen eine der folgenden Stellen: i) ein Institut, ii) einen Zentralverwahrer, iii) eine Verrechnungsstelle, iv) eine Clearingstelle, v) einen Systembetreiber, vi) ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder vii) eine andere als die unter den Ziffern i bis vi aufgeführten Einrichtungen, b) bei eingetragenen Systemen jedes Mitglied, das nach den Vorschriften dieses eingetragenen Systems zugelassen ist; 35 Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj). 16. „Systemmitglied“ eine Einrichtung im Sinne von Nummer 15 Buchstabe a Ziffer vii; 17. „indirekter Teilnehmer“ eine der unter Nummer 15 Buchstabe a Ziffern i bis v aufgeführten Stellen, die in einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer eines benannten Systems zur Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen steht, wodurch die Stelle in die Lage versetzt wird, Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das benannte System einzubringen; 18. „Kunde“ jedes Unternehmen mit einer vertraglichen Beziehung zu einem Teilnehmer, einschließlich eines indirekten Teilnehmers, die es diesem Unternehmen ermöglicht, seine Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge durch das benannte System über diesen Teilnehmer abzurechnen, zu clearen und auszuführen; 19. „Finanzinstrument“ ein Finanzinstrument im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU; 20. „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“ eine der folgenden Weisungen, einschließlich Weisungen, die die Verwendung eines kryptografischen Schlüssels oder eines anderen Geräts oder einer anderen Methode zur digitalen Signatur erfordern: a) eine Weisung eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten oder Mitglied einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, die die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder b)  eine Weisung eines Teilnehmers zur Übertragung des Eigentums an Finanzinstrumenten und anderen Instrumenten oder eines Anspruchs auf Übereignung von Finanzinstrumenten und anderen Instrumenten, sofern vom System zugelassen, einschließlich in Bezug auf Sicherheitenvereinbarungen und Clearing, die im Wege einer Verbuchung oder elektronischen Erfassung in einem Register mit ähnlicher Funktion oder auf andere Weise erfasst werden (Übertragungsauftrag); 21. „Geldbetrag“ bzw. „Gelder“ einen Geldbetrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 30 der [Verordnung über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (EU) [Zahlungsdiensteverordnung]36; 22. „Verbuchung“ eine elektronische Erfassung zum Nachweis von Gutschriften, Lastschriften oder sonstigen Änderungen an einer solchen elektronischen Erfassung, wobei die elektronische Erfassung und etwaige Änderungen daran unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie vorgenommen werden können; 23. „Insolvenzverfahren“ eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um einen Teilnehmer eines Systems entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen; 24. „Aufrechnung“ (netting) die Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen, die ein oder mehrere Teilnehmer an einen oder mehrere Teilnehmer erteilt haben oder von einem oder mehreren Teilnehmern erhalten haben, zu einer einzigen Nettoforderung bzw. -Verbindlichkeit 36 Vorschlag für eine Verordnung des europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, COM (2023) 367 final, https://eur- lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52023PC0367. pro Teilnehmer mit der Folge, dass nur diese Nettoforderung bzw. -Verbindlichkeit besteht; 25. „Verrechnungskonto“ ein von einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer Clearingstelle betriebenes Konto, das für die Abwicklung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen oder für das Halten von zur Abrechnung bestimmten Vermögenswerten, einschließlich Barguthaben, Geldern und Finanzinstrumenten, und gegebenenfalls für die Kreditvergabe zum Zweck des Zahlungsausgleichs genutzt wird; 26. „Konto“ eine Erfassung, einschließlich einer zentralen oder dezentralen digitalen oder elektronischen Erfassung, in der Bargeld, Finanzinstrumente oder andere Vermögenswerte gutgeschrieben oder belastet oder auf andere Weise erfasst werden können, um eine Änderung in der Erfassung zu registrieren; 27. „Sicherheit“ alle verwertbaren Vermögenswerte, einschließlich – ohne Einschränkung – jener Finanzinstrumente und Gelder, einschließlich solcher, die mithilfe der Distributed-Ledger-Technologie begeben oder verbucht werden, auch in tokenisierter Form, und Finanzsicherheiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG, die im Rahmen eines Pfandrechts, einer Vereinbarung zur Eigentumsübertragung, einer Rückkaufsvereinbarung oder einer vergleichbaren Vereinbarung oder in anderer Form zur Besicherung von Rechten und Pflichten, die sich in Verbindung mit einem System ergeben können oder damit verbunden sind, bereitgestellt oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Zentralbank zur Verfügung gestellt werden; 28. „Geschäftstag“ Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems; 29. „Arbeitstag“ alle Tage außer Feiertagen, Sonntagen und Samstagen, berechnet gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/7137; 30. „Interoperabilitätsvereinbarung“ zwei oder mehr benannte Systeme, deren Systembetreiber eine förmliche Vereinbarung untereinander geschlossen haben, die eine Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den betreffenden Systemen beinhaltet; 31. „interoperables System“ ein System, das Teil einer Interoperabilitätsvereinbarung ist; 32. „Systembetreiber“ das bzw. die Unternehmen, das bzw. die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich ist bzw. sind und auch als Verrechnungsstelle, zentrale Gegenpartei, Zentralverwahrer oder Clearingstelle fungieren kann bzw. können; 33. „benennende Behörde“ die zuständige Behörde, die für die Benennung des Systems gemäß Artikel 4 Absatz 1 verantwortlich ist; 34. „zuständige nationale Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Systembetreiber niedergelassen ist; 35. „Registrierungsstelle“ die zuständige Behörde, die für die Eintragung des Systems gemäß Artikel 12 verantwortlich ist; 37 Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj). 36. „zentrale Datenbank“ die gemäß Artikel 26 eingerichtete zentrale Datenbank; 37. „Distributed-Ledger-Technologie“ oder „DLT“ eine Distributed-Ledger-Technologie im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/858 des Europäischen Parlaments und des Rates. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern: a) die Begriffsbestimmung des in Absatz 1 Nummer 20 dargelegten Begriffs „Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag“, sofern dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass neue Arten von Vermögenswerten, die Gegenstand einer Abrechnung, eines Clearings oder einer Zahlung in benannten Systemen sind, unter die in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzmaßnahmen fallen; b) die Begriffsbestimmung des in Absatz 1 Nummer 15 dargelegten Begriffs „Teilnehmer“, um natürliche oder juristische Personen auf der Grundlage der Erfahrungen mit Fällen hinzuzufügen, in denen diese Personen an einem DLT- Abrechnungssystem teilnehmen dürfen, das der Verordnung (EU) 2022/858 unterliegt. TITEL II BENENNUNG VON SYSTEMEN Artikel 3 Benanntes System (1) Betreibt ein Unternehmen ein System, das dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt, oder beabsichtigt es, ein solches System zu betreiben, so kann ein solcher Systembetreiber beantragen, dass dieses System nach dem Verfahren des Artikels 4 als System in der Union benannt wird, für das die in den Artikeln 17 bis 25 festgelegten Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen gelten. Ein in Absatz 1 genannter Systembetreiber, der in begrenztem Umfang die Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Weisungen im Zusammenhang mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe b genannten Instrumenten anbietet, kann beantragen, dass die in den Artikeln 17 bis 25 festgelegten Vorschriften über die Wirksamkeit von Abrechnungen auch für solche Instrumente gelten. Die benennende Behörde kann gestatten, dass solche Weisungen als Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge betrachtet werden, wenn sie der Auffassung ist, dass eine solche Benennung aufgrund eines Systemrisikos gerechtfertigt ist. (2) Die benennende Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht für das System maßgeblich ist, kann das System benennen, wenn mindestens einer seiner Teilnehmer seinen Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat hat. Artikel 4 Verfahren für die Gestattung und Ablehnung einer Benennung (1) Ein Systembetreiber, der die Benennung eines von ihm betriebenen Systems beantragt, richtet einen Antrag auf Benennung an die benennende Behörde des Mitgliedstaats, dessen Recht für das System maßgeblich ist. (2) Der Antrag ist unverzüglich an alle der folgenden Stellen zu übermitteln: a) die benennende Behörde, b) gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde, c) die ESMA, d) die EBA für Systeme, die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a betreiben, sowie e) das ESZB. (3) Der Systembetreiber fügt dem Antrag alle Unterlagen und Informationen bei, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass er und das von ihm betriebene System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c bis g aufgeführten Informationen. (4) Der Systembetreiber erhält innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags eine Empfangsbestätigung. Die benennende Behörde stellt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest, ob der Antrag die gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält. Kommt die benennende Behörde innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Zeitraums zu dem Schluss, dass nicht alle gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegt wurden, fordert sie den Systembetreiber auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen vorzulegen. Kommt der Systembetreiber einer solchen Aufforderung nicht in vollem Umfang nach, so kann die benennende Behörde den Antrag ablehnen. (5) Bis zum Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen teilt die benennende Behörde dem Systembetreiber und den in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Behörden mit, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird. (6) Nachdem die benennende Behörde dem Systembetreiber mitgeteilt hat, dass der Antrag angenommen wird, bewertet sie innerhalb von 80 Arbeitstagen ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 5 (im Folgenden „Bewertungszeitraum“), ob der Systembetreiber und das System die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. (7) Während des Bewertungszeitraums kann die benennende Behörde dem Systembetreiber Fragen stellen oder zusätzliche Informationen anfordern. Hat der Systembetreiber innerhalb der von der benennenden Behörde gesetzten Frist die Fragen nicht beantwortet oder die angeforderten Informationen nicht vorgelegt, so kann die benennende Behörde beschließen, den betreffenden Bewertungszeitraum einmalig um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn ihrer Ansicht nach eine oder mehrere der Fragen oder Informationen für die Bewertung von Bedeutung sind. Die benennende Behörde unterrichtet den Systembetreiber über die gewährte Verlängerung. Sollte der Systembetreiber nicht reagieren, kann die benennende Behörde eine Entscheidung über den Antrag treffen. (8) Die benennende Behörde entscheidet innerhalb des Bewertungszeitraums, ob sie die Benennung des in Artikel 3 genannten Systems gestattet oder ablehnt. Die benennende Behörde entscheidet nur dann zugunsten einer Benennung, wenn sie vollständig davon überzeugt ist, dass das System und sein Betreiber die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen. (9) Nachdem die benennende Behörde eine Entscheidung gemäß Absatz 8 getroffen hat, unterrichtet sie unverzüglich den Systembetreiber und gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstaben b bis e aufgeführten Behörden über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich. Artikel 5 Benennungsbedingungen (1) Eine benennende Behörde benennt ein System gemäß Artikel 3 nur dann, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das System unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats der benennenden Behörde, b) mindestens einer der Systemteilnehmer ist im Mitgliedstaat der benennenden Behörde niedergelassen, c) das System verfügt über gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für die Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern, je nach Anwendbarkeit, d) das System hat in seinen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben eindeutig die Zeitpunkte der Wirksamkeit festgelegt, die die Anforderungen der Artikel 18, 20 und 21 erfüllen, e) die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems legen gegebenenfalls gemäß Artikel 7 die Anforderungen für die Teilnahme am System fest, f) es bestehen keine offensichtlichen Konflikte zwischen den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems und dem für das System geltenden Recht, g) der Systembetreiber ist in der Lage, eine angemessene Überwachung der Einhaltung der gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des von ihm betriebenen Systems durch das System sicherzustellen, h) der Systembetreiber ist in der Lage, das System zu betreiben, ist ausreichend gut beleumundet und verfügt über ausreichende Erfahrung, um ein solides und umsichtiges Management des Systems zu gewährleisten, i) der Systembetreiber verfügt über ausreichende finanzielle Mittel, um das System zu betreiben, j) der Systembetreiber ist für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich, generell verantwortlich und haftbar, auch für Verbindungen zu anderen Systemen und die Beziehungen zu Dritten und Behörden, k) der Systembetreiber hat wirksame Maßnahmen ergriffen, um die mit dem Betrieb des Systems verbundenen Risiken zu mindern, l) handelt es sich bei dem Systembetreiber um ein Netz von Knoten, die innerhalb eines gemeinsamen Governance- und Aufsichtsrahmens betrieben werden, so stellen die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems sicher, dass ein bestimmtes Unternehmen für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich, generell verantwortlich und haftbar ist, und m) handelt es sich bei dem Systembetreiber um ein Konsortium von Unternehmen, so sind alle Unternehmen gesamtschuldnerisch für den Betrieb des Systems verantwortlich und haftbar. (2) Die ESMA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Bedingungen für Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Clearingsysteme näher zu präzisieren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates38 zu erlassen. (3) Die EBA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Bedingungen für Zahlungssysteme näher zu präzisieren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/201039 zu erlassen. Artikel 6 Meldung eines benannten Systems (1) Eine benennende Behörde teilt der ESMA und dem Systembetreiber gleichzeitig und unverzüglich ihre gemäß Artikel 4 getroffene Entscheidung mit. Die Benennung gilt ab dem Tag der Mitteilung. (2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Benennung mindestens alle folgenden Angaben enthalten: a) die Identifizierung des Systems, das für das System geltende Recht, den Systembetreiber und die benennende Behörde, b) das Datum, an dem das System benannt wurde, 38 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). 39 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). c) den Mitgliedstaat, in dem der Systembetreiber niedergelassen ist, und gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde, d) ob es sich bei dem System um ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, ein Clearingsystem oder ein Zahlungssystem handelt, e) die Zeitpunkte der Wirksamkeit des Systems gemäß seinen Regeln nach den Artikeln 18, 20 und 21, f) die Teilnehmer des Systems, g) die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des Systems sowie h) die von der benennenden Behörde vorgenommene Bewertung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich der Benennungsbedingungen gemäß Artikel 5, durch den Systembetreiber und das System. (3) Die benennende Behörde teilt der ESMA und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b, d und e genannten Behörden unverzüglich Folgendes mit: a) alle Mitteilungen des Systembetreibers gemäß Artikel 8 Absatz 2, b) etwaige Änderungen an der Benennung des Systems, c) etwaige Aktualisierungen der in Absatz 2 aufgeführten Informationen. (4) Die ESMA veröffentlicht die in Absatz 2 Buchstaben a bis g genannten Informationen und deren Aktualisierungen gemäß Absatz 3 Buchstabe c unverzüglich, spätestens jedoch zwei Arbeitstage nach Eingang dieser Informationen, in einem standardisierten Format auf ihrer Website. Die ESMA gibt an, wann die Informationen auf ihrer Website aktualisiert wurden und welche Informationen aktualisiert wurden. Die ESMA stellt der EBA und gegebenenfalls dem ESZB unverzüglich aktualisierte Informationen zur Verfügung. Artikel 7 Teilnehmer von benannten Systemen (1) Ein Systembetreiber kann eine oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a Ziffern i bis vii aufgeführten Arten von Teilnehmern zu dem von ihm betriebenen benannten System zulassen. Ein benanntes System, das es einem Teilnehmer ermöglicht, in mehreren der in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a aufgeführten Funktionen tätig zu werden oder einen Teil oder alle mit diesen Funktionen verbundenen Aufgaben auszuführen, legt dies in seinen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben fest. Ein Mitgliedstaat kann unter außergewöhnlichen Umständen und für die Zwecke dieser Verordnung einen indirekten Teilnehmer als Teilnehmer zulassen, wenn der indirekte Teilnehmer dem Systembetreiber und den Teilnehmern des Systems bekannt ist und wenn dies unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos gerechtfertigt ist. Diese Möglichkeit schränkt jedoch nicht die Verantwortlichkeit des Teilnehmers ein, über den der indirekte Teilnehmer Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge an das benannte System weiterleitet. (2) Ein Systembetreiber eines benannten Systems darf ein Systemmitglied nur dann in das System aufnehmen, wenn dieses Mitglied alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es verfügt über die Kapazität und die Fähigkeit, die Verpflichtungen zu erfüllen, die sich aus seiner Teilnahme am System ergeben, b) es verfügt über die Kapazität und die Fähigkeit, die Risiken zu mindern, die sich aus seiner Teilnahme am System ergeben, und c) es entspricht den Regeln des Systems. Der Systembetreiber eines benannten Systems legt Zulassungskriterien fest, wobei gegebenenfalls nach Art des Teilnehmers unterschieden wird. Diese Zulassungskriterien müssen nichtdiskriminierend, transparent und objektiv sein, um einen fairen und offenen Zugang zum benannten System zu gewährleisten. Der Systembetreiber eines benannten Systems stellt sicher, dass die Systemmitglieder die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen dauerhaft erfüllen und rechtzeitig Zugang zu den für eine solche Bewertung relevanten Informationen haben. (3) Ein Teilnehmer, der seinen Kunden den Zugang zu einem bestimmten System ermöglicht, indem er Weisungen für Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge über dieses System übermittelt, teilt dies dem Systembetreiber dieses Systems mit. Dieser Teilnehmer verfügt über die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen zusätzlichen finanziellen Mittel und operationellen Kapazitäten und stellt dem Systembetreiber die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um relevante Risikokonzentrationen im Zusammenhang mit der Erbringung von Diensten für Kunden zu ermitteln, zu überwachen und zu steuern. Ein Teilnehmer, der seinen Kunden den Zugang zu den Diensten des Systems ermöglicht, informiert den Systembetreiber auf dessen Anfrage hin über die Kriterien und Vorkehrungen, die er trifft, um seinen Kunden den Zugang zu diesen Diensten zu ermöglichen. Unabhängig von diesen Informationen trägt dieser Teilnehmer gegenüber dem Systembetreiber und den anderen Teilnehmern des Systems die alleinige Verantwortung dafür, dass seine Kunden ihren Verpflichtungen nachkommen. Artikel 8 Pflichten des Systembetreibers eines benannten Systems (1) Der Systembetreiber eines benannten Systems ist dafür verantwortlich, dass er und das von ihm betriebene System jederzeit den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. (2) Der Systembetreiber teilt der benennenden Behörde unverzüglich Folgendes mit: a) alle wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch den Systembetreiber und das von ihm betriebene System auswirken oder auswirken können, sowie b) alle Änderungen an der Liste der Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis g. Artikel 9 Widerruf der Benennung (1) Eine benennende Behörde widerruft eine von ihr gestattete Benennung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Systembetreiber hat die Benennung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige oder unrechtmäßige Weise erhalten, b) der Systembetreiber bzw. das von ihm betriebene System erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr und der Systembetreiber hat die von der benennenden Behörde geforderten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb einer bestimmten Frist ergriffen, oder c) der Systembetreiber oder das von ihm betriebene System hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen verstoßen. (2) Eine benennende Behörde entscheidet erst dann, die Benennung eines Systems zu widerrufen, wenn sie die zuständige nationale Behörde unterrichtet und um eine Stellungnahme zur Angemessenheit des Widerrufs der Benennung ersucht hat. Die Stellungnahme zum Widerruf der Benennung wird im Falle von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und Clearingsystemen bei der ESMA und dem ESZB und im Falle des Widerrufs der Benennung von Zahlungssystemen bei der EBA und dem ESZB eingeholt. Ist die ESMA, die EBA oder das ESZB der Auffassung, dass der Widerruf der Benennung wesentliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder eines Mitgliedstaats mit sich bringen könnte, so teilt sie dies der benennenden Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung über einen möglichen Widerruf einer Benennung gemäß Unterabsatz 1 mit. Die benennende Behörde beruft vor dem Widerruf der Benennung des Systems eine Ad-hoc-Sitzung mit der zuständigen nationalen Behörde, dem ESZB und – je nach Art des Systems – der ESMA oder der EBA ein, um gemeinsam zu erörtern, wie die festgestellten Risiken gemindert werden können. Handelt es sich bei dem benannten System um einen Zentralverwahrer oder eine zentrale Gegenpartei, so widerruft die benennende Behörde die Benennung nur mit Zustimmung der für die Beaufsichtigung dieses Zentralverwahrers oder dieser zentralen Gegenpartei zuständigen Behörde. (3) Eine benennende Behörde prüft auf Ersuchen der ESMA und des ESZB im Falle von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und Clearingsystemen bzw. auf Ersuchen der EBA und des ESZB im Falle von Zahlungssystemen, ob ein System weiterhin die Bedingungen erfüllt, unter denen die Benennung erteilt wurde. (4) Widerruft die benennende Behörde die Benennung, so teilt sie ihre Entscheidung, die Benennung eines Systems zu widerrufen, gleichzeitig dem Systembetreiber, der zuständigen nationalen Behörde, der ESMA, der EBA und dem ESZB mit und die ESMA aktualisiert ihre Website entsprechend an dem von der benennenden Behörde in ihrer Mitteilung angegebenen Tag. (5) Der Widerruf einer Benennung wird ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Mitteilung wirksam. TITEL II BEHÖRDEN UND ZUSAMMENARBEIT Artikel 10 Zuständige Behörde (1) Jeder Mitgliedstaat benennt alle zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben in Bezug auf die Systeme verantwortlich sind, einschließlich der benennenden Behörden, der Registrierungsstellen und der in Artikel 22 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest. Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der ESMA, der EBA und dem ESZB zuständig ist. (2) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die ESMA, die benennenden Behörden und die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Registrierungsstellen und geben dabei deren jeweilige Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sowie die in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte einzige zuständige Behörde an. (3) Die ESMA veröffentlicht unverzüglich eine Liste der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten benennenden Behörden und Registrierungsstellen und ihrer jeweiligen Aufgaben sowie der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten einzigen zuständigen Behörde auf ihrer Website und unterrichtet die EBA und das ESZB über alle Änderungen dieser Liste. Artikel 11 Informationsaustausch (1) Die benennenden Behörden, die Registrierungsstellen, die zuständigen nationalen Behörden, die in Artikel 22 Absatz 2 genannten zuständigen Behörden, die ESMA, die EBA und das ESZB tauschen Informationen aus und stellen sie einander unverzüglich zur Verfügung, wenn sie zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung darum ersucht werden. (2) Sowohl das Auskunftsersuchen als auch die Antwort auf das Ersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt. (3) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, dürfen nur zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten verwendet werden. TITEL III SYSTEME VON DRITTLÄNDERN Artikel 12 Eintragung von Systemen von Drittländern Jede der Registrierungsstellen in einem Mitgliedstaat, in dem ein Mitglied eines Systems eines Drittlands niedergelassen ist, kann beschließen, ein solches System eines Drittlands gemäß dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren einzutragen, sofern das Mitglied ein Institut im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a Ziffern i bis iv oder des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ist. Jede dieser Registrierungsstellen prüft den Antrag auf Eintragung des Systems des Drittlands. Artikel 13 Verfahren für die Gestattung und Ablehnung der Eintragung (1) Möchte der Systembetreiber eines Systems eines Drittlands (im Folgenden „Betreiber des Drittlandsystems“) dieses System als eingetragenes System registrieren, so stellt er bei der ESMA einen Antrag auf Eintragung. (2) Die ESMA leitet den Antrag unverzüglich an alle folgenden Empfänger weiter: a) mindestens alle in Artikel 12 genannten Registrierungsstellen, b) die EBA für Systeme, die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 20 Buchstabe a betreiben, sowie c) das ESZB. (3) Der Betreiber des Drittlandsystems fügt dem Antrag alle Unterlagen und Informationen bei, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass er und das von ihm betriebene System die Eintragungsbedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen, einschließlich Informationen über die in der Union niedergelassenen Mitglieder dieses Systems, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten. (4) Der Betreiber des Drittlandsystems erhält innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung zu dem Antrag gemäß Absatz 1. Die Registrierungsstellen stellen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags fest, ob der Antrag die gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Informationen enthält. Gelangt eine der Registrierungsstellen innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten anwendbaren Zeitraums zu dem Schluss, dass nicht alle gemäß Absatz 3 erforderlichen Unterlagen oder Informationen vorgelegt wurden, so fordert sie den Betreiber des Drittlandsystems auf, diese zusätzlichen Unterlagen oder Informationen vorzulegen. Kommt der Betreiber des Drittlandsystems einer solchen Aufforderung nicht in vollem Umfang nach, so kann jede der Registrierungsstellen den Antrag ablehnen. (5) Bis zum Ablauf der in Absatz 4 genannten Fristen teilt jede Registrierungsstelle der ESMA, dem Betreiber des Drittlandsystems und den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Behörden mit, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt wird. (6) Nachdem sie dem Betreiber des Drittlandsystems mitgeteilt hat, dass der Antrag angenommen wird, bewertet jede Registrierungsstelle, die den Antrag angenommen hat, innerhalb von 80 Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 5 (im Folgenden „Bewertungszeitraum“), ob der Betreiber des Drittlandsystems und das System die Eintragungsbedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen. (7) Während des Bewertungszeitraums kann jede Registrierungsstelle dem Betreiber des Drittlandsystems Fragen stellen oder zusätzliche Informationen anfordern. Hat der Betreiber des Drittlandsystems innerhalb der von der ersuchenden Registrierungsstelle gesetzten Frist die Fragen nicht beantwortet oder die angeforderten Informationen nicht vorgelegt, so kann die ESMA auf Ersuchen einer der Registrierungsstellen, die den Antrag angenommen haben, den betreffenden Bewertungszeitraum einmalig um insgesamt höchstens zehn Arbeitstage verlängern, wenn ihrer Ansicht nach eine der Fragen für die Bewertung von Bedeutung ist. Die ESMA unterrichtet den Betreiber des Drittlandsystems über die gewährte Verlängerung. Sollte der Betreiber des Drittlandsystems nicht reagieren, kann eine Registrierungsstelle eine Entscheidung über den Antrag treffen. (8) Während des Bewertungszeitraums ergreifen die ESMA und das ESZB für Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Clearingsysteme sowie die EBA und das ESZB für Zahlungssysteme alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich der Einberufung von Ad-hoc-Sitzungen, um ein konvergentes Vorgehen bei Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Eintragung eines Systems eines Drittlands durch die Registrierungsstellen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat zu gewährleisten. (9) Während des Bewertungsverfahrens fördern die ESMA, die EBA und das ESZB den regelmäßigen Austausch und die regelmäßige Diskussion zwischen den Registrierungsstellen, um die Zusammenarbeit der Registrierungsstellen beim Eintragungsverfahren eines solchen Systems eines Drittlands sicherzustellen und Beiträge zum Bewertungsverfahren der Registrierungsstellen zu leisten. (10) Innerhalb des Bewertungszeitraums entscheidet jede Registrierungsstelle, ob sie die Eintragung des Systems des Drittlands gestattet oder ablehnt. Jede Registrierungsstelle entscheidet nur dann über die Eintragung, wenn sie sich vollständig davon überzeugt hat, dass der Betreiber des Drittlandsystems und das System des Drittlands die in Artikel 14 festgelegten Bedingungen erfüllen. (11) Nachdem jede Registrierungsstelle eine Entscheidung nach Absatz 10 getroffen hat, unterrichtet sie unverzüglich den Betreiber des Drittlandsystems, die ESMA und gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Behörden über ihre Entscheidung und begründet diese ausführlich. (12) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Clearing- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme aus, in denen die Informationen präzisiert werden, die in folgenden Dokumenten bereitzustellen sind: a) in einem Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1, um nachzuweisen, dass der antragstellende Betreiber eines Drittlandsystems und das System des Drittlands alle in diesem Artikel festgelegten einschlägigen Anforderungen, einschließlich der in Artikel 14 festgelegten Bedingungen, erfüllen, und um die Angaben zu präzisieren, die der Antrag zu den in der Union niedergelassenen Mitgliedern des Systems des Drittlands enthalten muss; b) in einem Antrag auf Benennung gemäß Artikel 4 Absatz 1, um nachzuweisen, dass der antragstellende Systembetreiber und das System alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards berücksichtigen die ESMA und das ESZB, dass die angeforderten Informationen in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Systems, das eingetragen oder benannt werden soll, stehen und für diese Art von System relevant sein müssen. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (13) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen für Wertpapierliefer- und - abrechnungssysteme und Clearingsysteme Folgendes präzisiert wird: a) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Absatz 1 genannten Antrag auf Eintragung, der an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist, sowie b) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Antrag auf Benennung, der an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist. Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen – 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (14) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards für Zahlungssysteme aus, in denen die Informationen präzisiert werden, die in folgenden Dokumenten bereitzustellen sind: a) in einem Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 1, um nachzuweisen, dass der antragstellende Betreiber eines Drittlandsystems und das System des Drittlands alle in diesem Artikel festgelegten einschlägigen Anforderungen, einschließlich der in Artikel 14 festgelegten Bedingungen, erfüllen, und um die Angaben zu präzisieren, die der Antrag zu den in der Union niedergelassenen Mitgliedern des Systems des Drittlands enthalten muss; b) in einem Antrag auf Benennung gemäß Artikel 4 Absatz 1, um nachzuweisen, dass der antragstellende Systembetreiber und das System alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Bei der Ausarbeitung der technischen Regulierungsstandards berücksichtigen die EBA und das ESZB, dass die angeforderten Informationen in einem angemessenen Verhältnis zur Art des Systems, das eingetragen oder benannt werden soll, stehen und für diese Art von System relevant sein müssen. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen = 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (15) Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen für Zahlungssysteme Folgendes präzisiert wird: a) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Antrag auf Eintragung, der an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist, sowie b) die einheitlichen elektronischen Formate für den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Antrag auf Benennung, der an die zentrale Datenbank zu übermitteln ist. Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum [Amt für Veröffentlichungen: Datum einfügen = ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 14 Bedingungen für die Eintragung Eine Registrierungsstelle kann ein System eines Drittlands in ihrem Mitgliedstaat nur eintragen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Das System verfügt über gemeinsame Regeln und vereinheitlichte Vorgaben für die Abwicklung, das Clearing oder die Ausführung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern, b) das System ist in dem Land seiner Niederlassung oder in dem Land, dessen Recht das System des Drittlands unterliegt, zugelassen oder wird dort beaufsichtigt, c) das System unterliegt einem Gesetz, das die Grundsätze der Wirksamkeit von Abrechnungen wahrt, d) das System identifiziert in seinen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben eindeutig alle folgenden Zeitpunkte: i) den Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in das in Artikel 18 Absatz 1 genannte System, ii) den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit eines in das in Artikel 20 Absatz 1 genannte System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags sowie iii) den Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung eines in das in Artikel 21 Absatz 1 genannte System eingebrachten Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags. e) der Systembetreiber ist angemessen strukturiert und finanziert und f) das System entspricht in allen wesentlichen Punkten den globalen Grundsätzen für Finanzmarktinfrastrukturen. Artikel 15 Meldung eingetragener Systeme (1) Nach einer Entscheidung gemäß Artikel 13 Absatz 10 teilt jede Registrierungsstelle dem antragstellenden Betreiber des Drittlandsystems, der ESMA, der EBA, dem ESZB und gegebenenfalls den anderen Registrierungsstellen ihre Entscheidung gleichzeitig und unverzüglich mit. Die Eintragung gilt ab dem Tag der Mitteilung. (2) Die in Absatz 1 genannte Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Eintragung mindestens alle folgenden Angaben enthalten: a) die Identifizierung des eingetragenen Systems und seines Systembetreibers, b) das Datum der Eintragung des eingetragenen Systems, c) das Land, in dem der Betreiber des Drittlandsystems niedergelassen ist, d) die Mitgliedstaaten, in denen das eingetragene System eingetragen wurde, und jede der Registrierungsstellen, die die Eintragung gestattet hat, e) ob es sich bei dem System um ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, ein Clearingsystem oder ein Zahlungssystem handelt, f) das Recht, dem das eingetragene System unterliegt, g) die Zeitpunkte der Wirksamkeit der Abrechnung des eingetragenen Systems und h) die Unionsteilnehmer des eingetragenen Systems. (3) Die für die Eintragung eines eingetragenen Systems zuständige Behörde teilt der ESMA und gegebenenfalls den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Behörden unverzüglich Folgendes mit: a) alle erheblichen Änderungen, die sich wesentlich auf die Einhaltung der in Artikel 14 festgelegten Bedingungen für die Eintragung auswirken oder auswirken können, sowie b) etwaige Aktualisierungen der in Absatz 2 aufgeführten Informationen. (4) Die ESMA veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Informationen und deren Aktualisierungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b unverzüglich und spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt dieser Informationen in einem standardisierten Format auf ihrer Website. Die ESMA gibt an, wann die Informationen auf ihrer Website aktualisiert wurden und welche Informationen aktualisiert wurden. Die ESMA stellt den Registrierungsstellen, der EBA und gegebenenfalls dem ESZB unverzüglich aktualisierte Informationen zur Verfügung. Artikel 16 Widerruf der Eintragung (1) Eine Registrierungsstelle widerruft die Eintragung eines eingetragenen Systems, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Betreiber des Drittlandsystems hat die Eintragung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige oder unrechtmäßige Weise erhalten, b) der Betreiber des Drittlandsystems oder das von ihm betriebene System erfüllt die in Artikel 14 genannten Bedingungen nicht mehr oder c) der Betreiber des Drittlandsystems oder das von ihm betriebene System hat in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die in Artikel 14 festgelegten Eintragungsbedingungen verstoßen. (2) Eine Registrierungsstelle entscheidet erst dann, die Eintragung eines Betreibers eines Drittlandsystems zu widerrufen, wenn sie die ESMA unterrichtet und ihr alle relevanten Informationen übermittelt hat, die die ESMA benötigt, um ihr Verzeichnis der in einem Mitgliedstaat eingetragenen Systeme zu aktualisieren. Die ESMA leitet diese Informationen an die EBA, das ESZB und gegebenenfalls andere Registrierungsstellen weiter. (3) Ist eine der Registrierungsstellen, die ESMA, die EBA oder gegebenenfalls das ESZB der Auffassung, dass der Widerruf der Eintragung wesentliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder eines Mitgliedstaats mit sich bringen könnte, so teilt sie bzw. es dies der betreffenden Registrierungsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen, nachdem sie gemäß Absatz 2 über einen möglichen Widerruf einer Eintragung unterrichtet wurde, mit, und die betreffende Registrierungsstelle beruft eine Ad-hoc-Sitzung mit den anderen Registrierungsstellen, der ESMA, der EBA bzw. dem ESZB ein, um gemeinsam zu erörtern wie die ermittelten Risiken gemindert werden können, bevor die Registrierungsstelle die Eintragung widerruft. Handelt es sich bei dem eingetragenen System um eine zentrale Gegenpartei, die von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als Tier 2-CCP eingestuft wurde, so widerruft die Registrierungsstelle die Eintragung nicht ohne Zustimmung der ESMA. (4) Widerruft die Registrierungsstelle die Eintragung, so teilt sie ihre Entscheidung über den Widerruf der Eintragung des Systems gleichzeitig dem Systembetreiber, der ESMA, der EBA, dem ESZB und gegebenenfalls anderen Registrierungsstellen mit und die ESMA aktualisiert ihre Website entsprechend an dem Tag, den die Registrierungsstelle in ihrer Mitteilung angegeben hat. (5) Der Widerruf der Eintragung eines Systems wird ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Mitteilung wirksam. TITEL IV AUFRECHNUNGEN UND WIRKSAMKEIT DER ABRECHNUNG Artikel 17 Aufrechnungen und Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge (1) Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge und Aufrechnungen (netting), einschließlich Close-Out-Netting, sind rechtlich für Dritte verbindlich, sofern die Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 1 in das benannte oder eingetragene System eingebracht wurden, und zwar auch im Falle eines Insolvenzverfahrens gegen a) einen Teilnehmer des benannten Systems oder eingetragenen Systems, b) einen Teilnehmer eines interoperablen Systems eines benannten Systems, c) den Systembetreiber eines interoperablen Systems eines benannten Systems, der kein Teilnehmer ist. Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge, die nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ein benanntes oder eingetragenes System eingebracht und an dem gemäß den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben dieses Systems definierten Geschäftstag ausgeführt werden, in dessen Verlauf das Verfahren eröffnet wird, sind nur dann rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn der Systembetreiber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt, an dem die betreffenden Aufträge unwiderruflich wurden, weder Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte noch Kenntnis davon hätte haben müssen. (2) Gesetze, sonstige Vorschriften, Regeln oder Praktiken in Bezug auf die Auflösung von Verträgen und Geschäften, die vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Artikel 22 Absatz 1 geschlossen wurden, dürfen nicht zur Folge haben, dass die Aufrechnung (netting) rückgängig gemacht wird oder Close-out-Netting-Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht angewendet werden. Artikel 18 Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein benanntes System (1) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in ein benanntes System wird nach den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben des betreffenden Systems bestimmt. Bei dieser Bestimmung werden der Eingang und die Registrierung des Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags durch das System berücksichtigt. (2) Im Falle interoperabler Systeme bestimmt jedes benannte System in seinen eigenen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben den Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in sein System und stellt gleichzeitig so weit wie möglich sicher, dass die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller betroffenen interoperablen Systeme koordiniert werden. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in das System werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten Systeme ausdrücklich vorgesehen. Artikel 19 Verwendung der Gelder und Finanzinstrumente (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Teilnehmer oder einen Systembetreiber eines interoperablen Systems steht der Verwendung von Geldern oder Finanzinstrumenten, die auf dem Verrechnungskonto oder auf Konten, auf denen Sicherheiten gehalten werden, verfügbar sind, einschließlich Beiträgen zum Ausfallfonds wie Beiträgen zu einem vorfinanzierten Ausfallfonds, die von einer zentralen Gegenpartei gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehalten werden, und gegebenenfalls Einschusszahlungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, zur Erfüllung der Verpflichtungen dieses Teilnehmers in dem benannten System oder dem eingetragenen System in dem Mitgliedstaat, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist, oder in einer Interoperabilitätsvereinbarung am Geschäftstag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen. (2) Die Kreditfazilität eines solchen Teilnehmers, die an das benannte System bzw. das eingetragene System angeschlossen ist, kann auf der Grundlage bereitstehender dinglicher Sicherheiten genutzt werden, um die Verbindlichkeiten dieses Teilnehmers in dem benannten System oder in dem eingetragenen System in dem Mitgliedstaat, in dem der Teilnehmer niedergelassen ist, oder im Rahmen einer Interoperabilitätsvereinbarung zu begleichen. Artikel 20 Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen (1) Jedes benannte System legt den genauen Zeitpunkt fest, zu dem ein Teilnehmer oder ein Dritter in seinem System einen Zahlungs- bzw. Übertragungssauftrag nicht mehr widerrufen kann. Bei dieser Feststellung ist der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem ein in das System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungssauftrag vom System bestätigt wurde und die Bearbeitung des Auftrags nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte. (2) Im Falle interoperabler Systeme bestimmt jedes System in seinen eigenen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit und stellt gleichzeitig so weit wie möglich sicher, dass die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller betroffenen interoperablen Systeme koordiniert werden. Die Regeln eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der Unwiderruflichkeit werden von den Regeln der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller an der Interoperabilitätsvereinbarung beteiligten Systeme ausdrücklich vorgesehen. Artikel 21 Wirksame Abrechnung (1) Die Abrechnung ist wirksam, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen der Parteien eines Geschäfts gemäß den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben jedes benannten Systems und im Einklang mit dem für die Übertragung von Eigentum und anderen Rechten geltenden Recht bedingungslos und unwiderruflich abgeschlossen ist. Ein benanntes System, das auf DLT beruht, führt Mechanismen ein, die deterministische und rechtlich durchsetzbare Zeitpunkte der Wirksamkeit gewährleisten. (2) Im Falle interoperabler Systeme legt jedes System in seinen eigenen gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben den Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung fest. Jeder Systembetreiber stellt so weit wie möglich sicher, dass die Regeln aller betroffenen interoperablen Systeme koordiniert werden. Die gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben eines Systems bezüglich des Zeitpunkts der wirksamen Abrechnung werden von den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben der anderen Systeme, mit denen es interoperabel ist, nicht berührt, es sei denn, dies ist in den gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben aller beteiligten inoperablen Systeme ausdrücklich vorgesehen. (3) Die ESMA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB für Clearing- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, die nicht von einem Zentralverwahrer betrieben werden, und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Systemen und der Mechanismen dieser Systeme Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Regeln präzisiert werden, anhand derer alle der folgenden Aspekte bestimmt werden: a) der Zeitpunkt der Einbringung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in ein benanntes System gemäß Artikel 18 Absatz 1, b) bei DLT-basierten benannten Systemen, wann und wie der Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in das System gemäß Artikel 18 Absatz 1 eintritt, wenn ein Geschäft gemäß den Konsensregeln des Systems im ledgerbasierten Register erfasst wird, c) der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Zeitpunkt, zu dem ein in das benannte System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag nicht mehr widerrufen werden kann, d) bei DLT-basierten benannten Systemen, wie der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Zeitpunkt, zu dem ein in das System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag von einem Teilnehmer oder einem Dritten nicht mehr widerrufen werden kann, mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem der Konsens wirksam ist und der Datensatz gemäß dem technischen Protokoll dieses Systems nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, e) der Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung gemäß Absatz 1 und f) bei DLT-basierten benannten Systemen, wie der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung für probabilistische oder mehrschichtige Wirksamkeitsmodelle festgelegt werden könnte, die möglicherweise nicht die absolute Rechtssicherheit erfüllen, aber je nach Struktur und Vorschriften des Systems dennoch Rechtssicherheit erreichen können. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (4) Die EBA kann in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Arten von Zahlungssystemen und der Mechanismen der Systeme Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Regeln präzisiert werden, anhand derer alle der folgenden Aspekte bestimmt werden: a) der Zeitpunkt der Einbringung von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in ein benanntes System gemäß Artikel 18 Absatz 1, (b) bei DLT-basierten benannten Systemen, wann und wie der Zeitpunkt der Einbringung eines Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrags in das System gemäß Artikel 18 Absatz 1 eintritt, wenn ein Geschäft gemäß den Konsensregeln des Systems im ledgerbasierten Register erfasst wird, c) der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Zeitpunkt, zu dem ein in das benannte System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag nicht mehr widerrufen werden kann, d) bei DLT-basierten benannten Systemen, wann und wie der konkrete Zeitpunkt, zu dem ein in das System eingebrachter Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag von einem Teilnehmer oder einem Dritten nicht mehr widerrufen werden kann, mit dem Zeitpunkt zusammenfällt, zu dem der Konsens wirksam ist und der Datensatz gemäß dem technischen Protokoll dieses Systems nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, e) der Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung gemäß Absatz 1 und f) bei DLT-basierten benannten Systemen, wie der in Absatz 1 genannte Zeitpunkt der wirksamen Abrechnung für probabilistische oder mehrschichtige Wirksamkeitsmodelle festgelegt werden könnte, die möglicherweise nicht die absolute Rechtssicherheit erfüllen, aber je nach Struktur und Vorschriften des Systems dennoch Rechtssicherheit erreichen können. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. TITEL V BESTIMMUNGEN BETREFFEND INSOLVENZVERFAHREN Artikel 22 Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des zuständigen Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde ergangen ist. (2) Wurde eine Entscheidung gemäß Absatz 1 getroffen, so teilt das zuständige Gericht bzw. die zuständige Verwaltungsbehörde diese Entscheidung unverzüglich einer gemäß Artikel 10 Absatz 1 benannten zuständigen Behörde mit, die für die Erhebung dieser Informationen zuständig ist. Die ESMA, die EBA, das ESZB, der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und die anderen Mitgliedstaaten werden unverzüglich über die zentrale Datenbank davon in Kenntnis gesetzt. Artikel 23 Keine Rückwirkung Ein Insolvenzverfahren greift nicht rückwirkend in die Rechte und Pflichten eines Teilnehmers ein, die sich aus seiner Teilnahme an einem benannten System oder an einem eingetragenen System für seine Teilnehmer in Mitgliedstaaten, in denen das Drittlandsystem eingetragen ist, vor der Eröffnung eines solchen Verfahrens gemäß Artikel 22 Abs

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