Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
[Bundesrat Drucksache 552/25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick
auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der
Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs-
und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
A. Problem und Ziel
Die regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute wurden seit der Finanzmarktkrise
fortlaufend intensiv fortentwickelt und ausgeweitet. Sie haben die Widerstandskraft des
Bankensektors gegen Krisen deutlich gestärkt. Sie sind insbesondere aufgrund neuer
Entwicklungen und geänderter Rahmenbedingungen, der Erkenntnisse aus der
aufsichtlichen Praxis sowie internationaler und europäischer Vorgaben fortwährend weiter zu
überarbeiten und zu präzisieren. Dabei werden im Sinne einer optimierenden Abwägung
von Vorteilen der Regulierung einerseits und dem damit verbundenen Erfüllungs- und
Verwaltungsaufwand andererseits neben erforderlichen neuen auch bereits bestehende
Vorgaben auf die Möglichkeit des Abbaus von Belastungen hin geprüft und, wenn
aufsichtliche Erwägungen nicht entgegenstehen, angepasst oder gestrichen.
Die Richtlinie 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf
Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken ist Teil des sog. EU-Bankenpakets, durch das die
verbleibenden, in der EU noch nicht implementierten Baseler Standards (Finalisierung von Basel
III) in Europa umgesetzt werden. Zielsetzung der umfassenden Überarbeitung der Baseler
Standards ist die gezieltere und risikoadäquatere Adjustierung von aufsichtlichen
Anforderungen, insbesondere bei den Berechnungsgrundlagen der Eigenmittelanforderungen.
Daraus folgt auch Änderungsbedarf im Rahmen der Eigenmittelrichtlinie 2013/36/EU. Die
Richtlinie führt außerdem Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit
Umwelt-, insbesondere Klimarisiken, und Risiken aus dem Bereich Soziales und
Unternehmensführung ein (ESG-Risiken). Die Richtlinie hebt die spezifischen Aspekte dieser
Risiken im Rahmen des allgemeinen Risikomanagements von Instituten hervor. Der
weltweite Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft, wie er in dem im Rahmen des
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen von der EU ge-
Fristablauf: 21.11.25
schlossenen Übereinkommen von Paris aus dem Jahr 2015 und dem von der
Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 vorgeschlagenen
europäischen Green Deal mit der Verpflichtung der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, zum
Ausdruck kommt, macht die Mobilisierung erheblicher öffentlicher und privater
Finanzmittel notwendig und hat einen erheblichen Einfluss auf die Risikobewertung und Profitabilität
von Kreditgeschäften.
Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Vorgaben hinsichtlich dieser Risiken dem
Proportionalitätsgrundsatz folgen und daran ausgerichtet werden, inwieweit sie nach der Art der
Risiken und des Geschäftsmodells des jeweiligen Instituts relevant sind. Das beinhaltet
auch, dass sie keinen übermäßigen Erfüllungsaufwand auslösen und konsistent mit
anderen Vorgaben auf dem Gebiet insbesondere der Klima- und Umweltrisiken sind.
Die Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten auf dem Markt für Bankdienstleistungen und
am Finanzplatz Deutschland war im Lichte der Erfahrungen nach dem Austritt des
Vereinigten Königreichs aus der EU und einer zunehmenden Präsenz von Drittstaaten-
Instituten europaweit unzureichend harmonisiert. Damit bestanden aus Sicht der Institute,
aber auch von Kunden und Aufsicht, bisher schwer verständliche regulatorische
Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten für die unmittelbare Erbringung von
Dienstleistungen aus Drittstaaten und für unselbständige Zweigstellen in Deutschland. Diese standen
sowohl einem gesunden Standortwettbewerb als auch angemessenen
Rahmenbedingungen für die Gestaltung der Präsenz internationaler Bankkonzerne in der EU als Ganzes im
Wege. Dabei soll der Zugang zu Bankdienstleistungen auch unmittelbar aus Drittstaaten
für Institute und professionelle Kunden in angemessenem Rahmen gewährleistet bleiben.
Ebenso sollen Zweigstellen, die eine wichtige Rolle für die Versorgung der Realwirtschaft
mit Bankdienstleistungen und für Deutschland als Finanzplatz spielen, mit passgenauen
und im Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden Risiken nicht überschießenden
Anforderungen reguliert werden.
Ferner identifizierte die Richtlinie den Bedarf für eine stärkere Harmonisierung des bislang
zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgeformten Regimes der
Eignungsprüfung von Mitgliedern der Leitungsorgane, das um Anforderungen auch für Inhaber von
Schlüsselfunktionen ergänzt wird. Die neuen Vorschriften zielen unter Berücksichtigung
des Proportionalitätsgedankens auf eine möglichst frühzeitige Identifikation von
Eignungsmängeln.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Förderung der Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 8 „Dauerhaftes, breitenwirksames
und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und
menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei. Es schafft die Rahmenbedingungen, die Wirtschaft in
einer nachhaltigen Ausrichtung zu stärken, Innovationen zu fördern sowie
Existenzgründungen und neue Geschäftsmodelle zu ermöglichen.
Neben der Stärkung des Banken- und Finanzstandorts Deutschland durch zielgerichtete,
verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinie 2024/1619 ist
ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes der Abbau unnötiger Bürokratie und
Vereinfachung nationaler regulatorischer Anforderungen, jeweils soweit keine aufsichtlichen
Bedenken bestehen. Hierdurch soll auch ein Beitrag zum Ziel des Bürokratieabbaus aus
dem Koalitionsvertrag geleistet werden.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinien effektiv und bürokratiearm um. Er enthält zudem
diverse punktuelle gesetzliche Maßnahmen zur Reduzierung übermäßiger Bürokratie, die
gemeinsam mit den Aufsichtsbehörden und Rechtsanwendern zur Vereinfachung des
nationalen Regelwerks ohne Aufweichung des regulatorischen Standards entwickelt
wurden. Daraus resultieren die Einsparung von Erfüllungsaufwand und Entlastungen etwa bei
der Vergabe von Krediten, die sowohl Kreditinstitute als auch vornehmlich kleine und
mittlere Unternehmen als Kreditnehmer entlasten.
Der Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie zur Berücksichtigung von ESG-Risiken um.
Die Vorgaben für Risikomanagement, Unternehmensführung und strategische Planung
der Institute sind umfassend und tiefgehend. Im Sinne einer effektiven und
bürokratiearmen Umsetzung und im Interesse gleicher Wettbewerbsbedingungen geht der Entwurf
nicht über die Vorgaben der Richtlinie hinaus und nutzt die dort angelegten
Wahlmöglichkeiten für eine verhältnismäßige, auf das Geschäftsmodell des Instituts zugeschnittene
Umsetzung.
Die Regelungen zur Tätigkeit von Instituten aus Drittstaaten ersetzen das bisher in
Deutschland geltende Regime. Dadurch werden auch im Interesse Deutschlands und der
EU als Finanzstandorte europäisch einheitliche, aus Unternehmenssicht klare und
vorhersehbare Rahmenbedingungen geschaffen. Der Zugang deutscher Marktteilnehmer zu
ausländischen Bankdienstleistungen bleibt gewahrt, soweit das Schutzbedürfnis
insbesondere von Privatkunden und Finanzstabilitätserwägungen nicht entgegenstehen. Bei
den neuen Regelungen zur Eignungsprüfung achtet der Entwurf darauf, dass bewährte
Verfahrensweisen bei der Bestellung der Mitglieder von Leitungsorganen im Sinne der
unterschiedlichen Bedürfnisse des vielfältigen, durch das Drei-Säulen-Modell geprägten
deutschen Bankensektors erhalten bleiben können.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben außerhalb des Erfüllungsaufwands sind nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verringert sich durch das Regelungsvorhaben
um jährlich insgesamt rund 88,9 Millionen Euro. Insgesamt stehen dem
Bundesministerium der Finanzen rund 89,8 Millionen Euro nach der „One in, one out“-Regel als
Kompensation im Rahmen der Ressortbilanz zur Verfügung. Es entsteht ein einmaliger
Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 27,9 Millionen Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Die Wirtschaft wird von Informationspflichten in Höhe von jährlich insgesamt rund 2,3
Millionen Euro entlastet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1,29 Millionen Euro
jährlich. Durch die Umstellung verringert sich der einmalige Erfüllungsaufwand um rund
77 100 Euro. Der Aufwand entsteht bei der Bundesverwaltung; für Länder und Kommunen
fällt kein Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 552/25
10.10.25
Fz - FSFJ - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick
auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus
Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der
Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs-
und Bürokratieentlastungsgesetz - BRUBEG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der
Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen,
Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)
mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 21.11.25
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse,
Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und
Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute
von Bürokratie
(Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz –
BRUBEG)1)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 4 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 5 Weitere Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Anzeigenverordnung
Artikel 8 Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 9 Weitere Änderung der Solvabilitätsverordnung
Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
Artikel 11 Änderung der Institutsvergütungsverordnung
1) - Die Artikel 2, 3, 5, 9, 12, 15 und 24 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie
2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie
Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ABl. L, 2024/1619, 19.6.2024; L, 2024/90708,
7.11.2024).
- Artikel 17 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von Artikel 69, Artikel 70 Absatz 1, 2, 3 Buchstabe
b Ziffer xxa, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 bis 7 und Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom
18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S.
116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober
2024 (ABI. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist, in Verbindung mit Titel IVa der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für
Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014,
S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024)
geändert worden ist.
Artikel 12 Weitere Änderung der Institutsvergütungsverordnung
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 14 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Weitere Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 18 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Artikel 19 Änderung des Kreditzweitmarktgesetzes
Artikel 20 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Artikel 22 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 23 Änderung der Deckungsregisterverordnung
Artikel 24 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 25 Folgeänderungen
Artikel 26 Weitere Folgeänderungen
Artikel 27 Außerkrafttreten
Artikel 28 Inkrafttreten
Anlage 1 Anhang zu Artikel 18 Nummer 2
Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Die Angabe zu § 2g wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2g Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei Mutterunternehmen mit Sitz in
einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 Liquidität; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 15 Organtransaktionen“.
e) Die Angabe zu § 22d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„22d Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“.
f) Die Angabe zu § 22n wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22n Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“.
g) Die Angabe zu § 60d wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 60d Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen“.
h) Die Angabe zu § 64c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 64c Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 1„
Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. die in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten
Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),“.
bb) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber
einschließlich Verträgen, die die Finanzierung wesentlicher Teile der
Wertschöpfungskette gewährleisten, sowie die Verwaltung von
Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der
Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),“.
c) Absatz 1a Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt,
wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU)
2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die
in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze
für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein
Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden
Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellt hat.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer
17 zu sein,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen
Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen,
deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I
zu der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024
erweitert wird.“
e) Absatz 3d Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung
vom 17. Juni 2025; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch
Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes.“
f) Absatz 24 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Refinanzierungsunternehmen sind inländische Unternehmen, die Gegenstände
oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende
Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung
des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:
1. Zweckgesellschaften,
2. Refinanzierungsmittler,
3. Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4. Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums,
5. Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.“
g) Absatz 25 wird durch den folgenden Absatz 25 ersetzt:
(25) „ Refinanzierungsmittler sind inländische Kreditinstitute, die von
Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus
dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf
deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder
Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche
Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a,
2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1
dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen
wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch
bestimmen, dass auf das Institut auch § 6a und § 24c nicht anzuwenden sind, solange
das Unternehmen wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit
nicht der Aufsicht bedarf.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in
der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der Europäischen
Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU
in der Fassung vom 28. Februar 2024 und gemäß Artikel 28 Absatz 4 Unterabsatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024, kann
die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz in einem
Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder
Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e,
26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt nicht anzuwenden sind,
solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Geschäfte wegen
seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat zuständige Behörde insoweit nicht
zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf.“
c) Absatz 6 Satz 1 Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ Unternehmen, die als Finanzdienstleistung nur die Anlageverwaltung
betreiben und deren Mutterunternehmen die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder
ein Institut im Sinne des Satzes 2 ist. Institut im Sinne des Satzes 1 ist ein
Finanzdienstleistungsinstitut, das die Erlaubnis für die Anlageverwaltung hat,
oder ein CRR-Institut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1, das in seinem
Herkunftsmitgliedstaat über eine Erlaubnis für mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11
vergleichbare Geschäfte verfügt, oder ein Institut mit Sitz in einem Drittstaat,
das für die in § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 genannten Geschäfte nach
Absatz 5 von der Erlaubnispflicht nach § 32 freigestellt ist;“.
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer der
Drittstaateneinlagenvermittlung und dem Sortengeschäft keine weiteren Finanzdienstleistungen im Sinne
des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 10i, 11 bis 18 und 24
Absatz 1 Nummer 4, 9, 14 bis 14b, die §§ 24a, 25a Absatz 5, die §§ 26a und 33
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die §§ 45 und 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6
und die §§ 46b und 46c dieses Gesetzes sowie die Artikel 24 bis 403 und 411 bis
455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
e) Absatz 7b wird durch den folgenden Absatz 7b ersetzt:
„(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die außer dem qualifizierten
Kryptoverwahrgeschäft oder der Kryptowertpapierregisterführung keine weiteren
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 erbringen, sind die §§ 10, 10c
bis 18 und 24 Absatz 1 Nummer 4, 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a Absatz 5, die
§§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie die Artikel 39, 41, 51 bis 403 und 411 bis
455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“
f) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit
einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6,
10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2,
die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses
Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht
anzuwenden.“
4. § 2b wird durch den folgenden § 2b ersetzt:
„§ 2b
Rechtsform
(1) Kreditinstitute, die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 benötigen, dürfen nicht
in der Rechtsform des Einzelkaufmanns, der offenen Handelsgesellschaft, der
Kommanditgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden.
(2) Unternehmen, die die Finanzdienstleistungen des Factorings nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder des Finanzierungsleasings nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 10 erbringen, dürfen nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben
werden.“
5. § 2c Absatz 1b wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ das Institut nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den
Aufsichtsanforderungen insbesondere nach
a) der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024,
b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025,
c) der Richtlinie 2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024,
d) der Richtlinie 2009/110/EG in der Fassung vom 25. November 2015,
e) der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der Fassung vom 13. März 2024 und
f) der Richtlinie 2002/87/EG in der Fassung vom 13. Dezember 2023
zu genügen oder das Institut durch die Begründung oder Erhöhung der
bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen
Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des
Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine
wirksame Aufsicht über das Institut oder einen wirksamen Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen Stellen oder die Festlegung der
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;“.
b) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vollzug des Erwerbs oder der Erhöhung der Beteiligung ist bis zum Ablauf
des Beurteilungszeitraums oder einer vorherigen schriftlichen oder elektronischen
Bestätigung der Aufsichtsbehörde untersagt; die Befugnisse der Bundesanstalt
nach Absatz 2 bleiben unberührt.“
6. § 2f Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die
Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde
insbesondere zur Sicherstellung oder Wiederherstellung der Kontinuität und Integrität
der Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis und der Einhaltung der
Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen sowie
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster Basis
1. dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die
Ausübung der Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen,
2. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen
Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der
Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu übertragen,
3. ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum
übergeordneten Unternehmen der Gruppe bestimmen,
4. die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken
oder untersagen,
5. gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen
Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen
Unternehmen der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern,
6. anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der
Voraussetzungen vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt
haben.“
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Fall einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft sind insbesondere die
Auswirkungen der Maßnahmen nach Satz 1 und 2 auf das Finanzkonglomerat zu
berücksichtigen.“
7. § 2g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2g
Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens bei
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat; Verordnungsermächtigung“.
b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 bis 11 eingefügt:
(7) „ Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit
Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so tauschen folgende dieser
Drittstaatengruppe angehörende Unternehmen und Zweigstellen alle zur Ermittlung des
Gesamtwerts der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 erforderlichen Daten untereinander aus:
1. die EU-Einzelinstitute,
2. die EU-Mutterinstitute,
3. die zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und zugelassenen
gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder die anstelle einer
nicht zugelassenen EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischten
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft einer Gruppe übergeordneten
Unternehmen im Sinne des § 2f Absatz 4 Satz 1 Nummer 3,
4. die Wertpapierinstitute, die in der Europäischen Union nicht der aufsichtlichen
Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in der Fassung vom 17. Juni 2025 oder nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der
Verordnung (EU) 2019/2033 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 unterliegen
und kein EU-Mutterunternehmen haben, das einer solchen aufsichtlichen
Konsolidierung unterliegt,
5. die EU-Mutterwertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 33 des
Wertpapierinstitutsgesetzes,
6. die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 34
des Wertpapierinstitutsgesetzes,
7. zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen nach Absatz 1 oder 2 nach
erfolgter Einrichtung und
8. die im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Zweigstellen.
Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens übermitteln
die Zweigstellen nach Satz 1 Nummer 8 die Daten nach Satz 1 den Unternehmen
nach Satz 1 Nummer 1 bis 6. Nach erfolgter Einrichtung des zwischengeschalteten
EU-Mutterunternehmens nach Absatz 1 übermitteln die Zweigstellen die Daten an
dieses. Im Falle der Einrichtung von zwei zwischengeschalteten EU-
Mutternehmen nach Absatz 2 übermitteln die Zweigstellen die Daten an diese. Die
Unternehmen nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 haben sich über die Einberechnung des
Gesamtwerts der Vermögenswerte der Zweigstellen in den Gesamtwert der
Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums abzustimmen.
(8) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
übermitteln die im Inland ansässigen Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1
Nummer 1 bis 6 der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unverzüglich
nach Ablauf eines jeden Quartals eine Berechnung des Gesamtwerts der
Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
nach Absatz 1 sowie die der Berechnung zugrundeliegenden Daten. Nach
erfolgter Einrichtung übermittelt ein im Inland ansässiges zwischengeschaltetes EU-
Mutterunternehmen der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals die Berechnung und Daten nach Satz 1.
(9) Vor Einrichtung eines zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
haben die Unternehmen nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorausschauend zu
überwachen, ob der Gesamtbetrag der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nach Absatz 1 den Schwellenwert
nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre erreichen oder überschreiten
wird. Wird der Schwellenwert nach Absatz 1 innerhalb der nächsten drei Jahre
erreicht oder überschritten, so informieren sie eine der folgenden Stellen
unverzüglich hierüber:
1. die zuständige Stelle, die als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß
Artikel 111 Absatz 3 und 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 unter der Annahme zu bestimmen ist, dass alle in der Union
zugelassenen Institute Teil einer Gruppe mit derselben EU-
Mutterfinanzholdinggesellschaft sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegt, oder
2. in dem Fall, dass keines der Institute der Drittstaatengruppe ein CRR-
Kreditinstitut ist, die zuständige Stelle, die als für die Gruppenaufsicht zuständige
Behörde gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom
27. November 2024 zu bestimmen ist.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der
Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen treffen über Einreichungsweg, Art, Form
und Umfang der nach Absatz 8 zu übermittelnden Daten. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.“
8. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde für die Anwendung von Artikel 124
Absatz 8, Artikel 164 Absatz 6 und Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie
die zuständige Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 als zuständige Behörde gilt.“
9. § 7 Absatz 2 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und
Verwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 und
§ 44b Absatz 2 Satz 1, trifft die Bundesanstalt gegenüber den Instituten oder
Auslagerungsunternehmen.“
10. § 7b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ die nach § 24 Absatz 1a Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 450
Absatz 1 Buchstabe g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
angezeigten Informationen,
4. die nach § 24 Absatz 1a Nummer 6 angezeigten Informationen nach
Vergütungsstufen aggregiert,“.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a und 4b eingefügt:
„4a. die nach § 24 Absatz 1c angezeigten Informationen in aggregierter Form,
4b. die nach § 24 Absatz 1d und 1e angezeigten Informationen,“.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ jährlich eine Zusammenfassung von allen im Zusammenhang mit der
Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie
gegenüber Instituten als Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen und verhängten Sanktionen,“.
bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ zeitgleich mit der Bekanntmachung alle im Zusammenhang mit der
Überwachung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie nach den
§§ 60b und 60c bekannt gemachten Verwaltungsmaßnahmen und
Sanktionen, wenn sie Institute als finanzielle Gegenparteien von
Wertpapierfinanzierungsgeschäften betreffen,“.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die
Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Institute, die in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte betreiben
oder Finanzdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über
Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder gemischte Finanzholding-Gruppen im
Sinne des § 10a Absatz 1 und 2 mit den zuständigen Stellen im Europäischen
Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der
Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. Bei der
Beurteilung nach § 2c Absatz 1a und 1b arbeitet die Bundesanstalt mit den
zuständigen Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der
Anzeigepflichtige
1. ein CRR-Kreditinstitut, ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen
oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG in der Fassung vom 27. November
2024 (OGAW-Verwaltungsgesellschaft) ist, das beziehungsweise die in
einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der
Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist,
2. ein Mutterunternehmen eines CRR-Kreditinstituts, eines Erst- oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer OGAW-Verwaltungsgesellschaft
ist, das beziehungsweise die in einem anderen Mitgliedstaat oder
anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist
oder
3. eine natürliche oder juristische Person ist, die ein CRR-Kreditinstitut, ein
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-
Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen
Mitgliedstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb
beabsichtigt wird, zugelassen ist.“
bb) Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Informationen nach Satz 7 Nummer 3 und 4 sind auch der zuständigen Stelle
in dem Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, in dem ein CRR-Kreditinstitut
über Zweigniederlassungen verfügt, die als bedeutend eingestuft worden
sind.“
b) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Fällen, in denen die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster
Basis über EU-Mutterinstitute oder Institute, die von einer EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft
kontrolliert werden, zuständig ist, übermittelt sie den zuständigen Stellen in den anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die für die Aufsicht über
Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen zuständig sind, auf Anfrage alle
zweckdienlichen Informationen.“
12. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis über eine
Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe zuständig, deren
zugelassene Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-
Gesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat, so sind diese Vereinbarungen auch mit
der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats abzuschließen, in dem die
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft ihren
Sitz hat.“
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhält die Bundesanstalt von einer anderen zuständigen Stelle eine begründete
Entscheidung nach Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung
vom 27. November 2024, die der Risikobewertung und den Auffassungen
Rechnung trägt, die die anderen zuständigen Stellen nach Artikel 113 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 durchgeführt und geäußert
haben, so erkennt sie diese Entscheidung als maßgebend an, wendet sie an und
übermittelt dieses Dokument allen betroffenen zuständigen Stellen.“
13. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1a bis 4 ersetzt:
„1a. „ das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2
Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem kein CRR-Kreditinstitut
nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für die Aufsicht über das
Große Wertpapierinstitut zuständig ist;
2. das Mutterunternehmen ein Großes Wertpapierinstitut im Sinne des § 2
Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, dem mindestens ein CRR-
Kreditinstitut nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene für
die Aufsicht über das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme
zuständig ist;
3. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm ein CRR-Kreditinstitut oder ein Großes
Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes mit
Sitz im Inland nachgeordnet ist und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene
für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut oder Große
Wertpapierinstitut zuständig ist;
4. das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft, eine
Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder eine
gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums ist oder nach Artikel 10a der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 als solche gilt, ihm zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder
Große Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des
Wertpapierinstitutsgesetzes mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet
sind und die Bundesanstalt auf Einzelinstitutsebene zuständig ist für die
Aufsicht über
a) das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut,
b) das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme oder
c) das Große Wertpapierinstitut mit der größten Bilanzsumme, wenn die
Gruppe keine CRR-Kreditinstitute umfasst.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die
Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme
der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf
Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils
von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten
nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe c Wertpapierinstitute mit Sitz in
verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist
die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn
die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für
deren Beaufsichtigung sie zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der
jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten
nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern der Gruppe kein CRR-Kreditinstitut angehört, ist die Bundesanstalt
zuständig für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis, wenn sie auf Einzelebene
zuständig für die Aufsicht über das gruppenangehörige Große Wertpapierinstitut mit
der größten Bilanzsumme ist.“
14. § 8c Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Europäische Kommission und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sind
unverzüglich über den Abschluss und den Inhalt entsprechender Vereinbarungen zu
unterrichten.“
15. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die nach § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten Personen, die nach § 45c
bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 38 Absatz 2 Satz 2
und 3 bestellten Abwickler, die gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 2c
Absatz 2 Satz 2, die gerichtlich bestellten Sachwalter nach § 22l Absatz 1 Satz 1 und
§ 22o Absatz 1 Satz 1 sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden
Personen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Instituts, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder
verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten von Tatsachen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 liegt nicht vor, soweit Informationen im Einklang mit § 5
Absatz 5 und 6 der Insolvenzordnung zugänglich gemacht werden.“
16. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 309 Nummer 3, die §§ 313, 314, 489, 490, 724 Absatz 2 sowie die §§ 725, 726
und 731 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 131 Absatz 2 und 5 Satz 2 sowie die
§§ 132, 133 und 139 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1,
§ 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht
anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln
im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist.“
b) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zur Bestimmung des Korrekturpostens kann die Bundesanstalt Grundsätze zur
Ermittlung der Risikovorsorge und zum Ansatz und zur Bewertung von Aktivposten
vorgeben. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um eine noch nicht bilanzwirksam
gewordene Kapitalerhöhung zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der
Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten
Jahresabschlusses gegenstandslos.“
17. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übergeordnete Unternehmen sind CRR-Kreditinstitute oder Große
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die nach
Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben,
sowie Institute, die nach § 1a in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe verpflichtet, nach
den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss
aufzustellen, oder ist es nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 oder nach
Maßgabe von § 315e Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet, bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses die nach den Artikeln 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen
Rechnungslegungsstandards anzuwenden, so hat es nach Entstehen der jeweiligen
Verpflichtung bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel sowie der
zusammengefassten Risikopositionen nach Maßgabe der Artikel 24 bis 386
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Konzernabschluss zugrunde zu legen.
Wendet das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe die genannten
internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe von § 315e
Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs an, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; an
die Stelle des Entstehens der Verpflichtung zur Anwendung der
internationalen Rechnungslegungsstandards tritt deren erstmalige Anwendung. Absatz 4
ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.“
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für eine Finanzholding-Gruppe oder
eine gemischte Finanzholding-Gruppe, wenn die Finanzholding-Gesellschaft
oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach den genannten
Vorschriften verpflichtet ist, einen Konzernabschluss aufzustellen oder nach
§ 315e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs einen Konzernabschluss nach den
genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellt.“
c) Absatz 6 wird gestrichen.
d) Die bisherigen Absätze 7 bis 10 werden zu den Absätzen 6 bis 9.
e) Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das übergeordnete Unternehmen hat fortwährend auf zusammengefasster Basis
die Einhaltung aller Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 durch die jeweilige Gruppe
sicherzustellen, insbesondere
1. die Einhaltung der Anforderungen, die in Teil 3, 4, 6 und 7 der Verordnung
(EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 festgelegt sind,
2. das Vorhalten der nach § 6c Absatz 1 Satz 1 angeordneten zusätzlichen
Eigenmittel sowie
3. die Erfüllung der nach § 11 Absatz 3 Satz 1 angeordneten spezifischen
Liquiditätsanforderungen.“
f) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Für die Teilkonsolidierung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 sind die Absätze 4 und 5 sowie 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.“
18. § 10f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 3 ersetzt:
(2) „ Die Bundesanstalt bestimmt im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank mindestens jährlich, welche Institute, die nicht Tochterunternehmen eines
EU-Mutterinstituts, einer EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer
gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften mit Sitz im Inland aufgrund einer quantitativen Analyse auf konsolidierter
Ebene als global systemrelevant eingestuft werden (global systemrelevante
Institute). Dabei gilt als Systemrelevanz die erwartete Auswirkung einer Notlage des
global systemrelevanten Instituts auf den globalen Finanzmarkt. Die Bundesanstalt
berücksichtigt bei der quantitativen Analyse die nachfolgenden Kategorien mit
jeweils gleichem Gewicht:
1. Größe der Gruppe,
2. grenzüberschreitende Aktivitäten der Gruppe,
3. Verflechtungen der Gruppe mit dem Finanzsystem,
4. Ersetzbarkeit hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen und
Finanzinfrastruktureinrichtungen der Gruppe sowie
5. Komplexität der Gruppe.
Die Institute und Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt
und der Deutschen Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse
benötigten Einzeldaten jährlich zu melden.
(2a) Die Bundesanstalt führt zusätzlich mindestens jährlich eine quantitative
Analyse der Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer
EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, der EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften und gemischten EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland auf zusammengefasster Basis durch. Bei der Analyse berücksichtigt die
Bundesanstalt mit jeweils gleichem Gewicht
1. die in Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 bis 5 genannten Kategorien und
2. die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der Gruppe mit Ausnahme der
Tätigkeiten der Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 806/2014.
Die Indikatoren für die in Satz 2 Nummer 1 genannten Kategorien entsprechen den
Indikatoren, die nach Absatz 2 Satz 3 bestimmt werden. Die Institute und
Finanzholding-Gesellschaften sind verpflichtet, der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank die zur Durchführung der quantitativen Analyse benötigten
Einzeldaten jährlich zu melden.
(3) In Abhängigkeit von den Ergebnissen der quantitativen Analyse nach
Absatz 2 weist die Bundesanstalt ein global systemrelevantes Institut einer von
mindestens fünf Größenklassen zu. Abweichend davon kann die Bundesanstalt auf
Grundlage des Ergebnisses einer ergänzenden Analyse der Systemrelevanz
1. ein global systemrelevantes Institut einer höheren Größenklasse zuordnen,
2. Institute, die nicht Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts, einer EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten EU-
Mutterfinanzholding-Gesellschaft sind, EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholding-
Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften mit Sitz im
Inland, die im Rahmen der quantitativen Analyse nicht als global
systemrelevantes Institut identifiziert wurden, als solche einstufen und einer der
Größenklassen zuordnen, oder
3. das global systemrelevante Institut von einer höheren Größenklasse in eine
niedrigere Größenklasse umstufen, sofern sie dabei den einheitlichen
Abwicklungsmechanismus berücksichtigt und das Gesamtergebnis der quantitativen
Analyse gemäß Absatz 2a zugrunde legt.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Veröffentlichung erfolgt elektronisch anhand der Vorgaben in Artikel 6a der
Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 in der Fassung vom 30. November 2022
entsprechend den Bögen und den Angaben auf der Internetseite der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde.“
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Bundesanstalt unterrichtet den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken und die als global systemrelevant eingestuften Institute über die
Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 und veröffentlicht Informationen über das
Bestehen einer Anordnung sowie die Höhe des angeordneten Kapitalpuffers für
global systemrelevante Institute sowie eine Liste der als global systemrelevant
eingestuften Institute. Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nach Absatz 3
Satz 2 gegeben, umfasst die Unterrichtung auch eine vollständige Begründung für
die Ausübung oder Nichtausübung des dort eingeräumten Ermessens.“
19. § 10g Absatz 5 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet die anderweitig systemrelevanten Institute über das
Ergebnis ihrer jährlichen Überprüfungen nach Absatz 2 und 3 und veröffentlicht eine
aktuell zu haltende Liste der als anderweitig systemrelevant eingestuften Institute. Sie
zeigt dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die Namen der als anderweitig
systemrelevant eingestuften Institute an und übermittelt ihm die Ergebnisse ihrer
jährlichen Überprüfung der Ermittlung der anderweitig systemrelevanten Institute sowie die
angeordneten Kapitalpuffer. Die nach Satz 1 zu veröffentlichende Liste enthält die
wesentlichen quantitativen und qualitativen Ergebnisse der den Entscheidungen
zugrunde liegenden Analyse unter Berücksichtigung der verwendeten Indikatoren und
Schwellenwerte.“
20. § 10i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers nach § 10d sowie
3. nach Maßgabe des § 10h
a) des Kapitalpuffers für systemische Risiken nach § 10e,
b) des Kapitalpuffers für global systemrelevante Institute nach § 10f und
c) des Kapitalpuffers für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Die kombinierte Kapitalpufferanforderung ist dann nicht oder nicht mehr
erfüllt, wenn ein Institut nicht über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität
verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpufferanforderung zu erfüllen und
zusätzlich die Anforderungen gemäß
1. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des
Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4;
2. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des
Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 sowie
3. Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die
zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des
Risikos einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c und die erhöhten
Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Ein Institut, das die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht oder nicht
mehr erfüllt und beabsichtigt, nach Absatz 7 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 1
Nummer 2 eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme
nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 durchzuführen, teilt diese Absicht der
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank unter Angabe der folgenden
Informationen mit:
1. vom Institut vorgehaltene Eigenmittel, aufgeschlüsselt nach
a) hartem Kernkapital;
b) zusätzlichem Kernkapital und
c) Ergänzungskapital;
2. Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
3. Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages und
4. Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung
auf
a) Ausschüttungen an Anteilseigner oder Eigentümer;
b) Rückkauf oder Rückerwerb von Anteilen;
c) Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten und
d) Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwillige Rentenzahlungen,
entweder aufgrund der Übernahme einer neuen Zahlungsverpflichtung oder
einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum übernommen wurde,
in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht
erfüllt hat.“
d) Absatz 6 Satz 3 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ einen Plan und einen Zeitplan für die Erhöhung der Eigenmittel, um die
kombinierte Kapitalpufferanforderung vollständig zu erfüllen, und“.
e) Absatz 7 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Nach Genehmigung des Kapitalerhaltungsplans ist das Institut berechtigt,
Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3 bis zu der Höhe des maximal
ausschüttungsfähigen Betrags vorzunehmen.“
f) Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Verbote des Absatzes 3 Satz 3
fortgelten oder wieder gelten, oder“.
21. § 10j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bis zur Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung des
Kapitalerhaltungsplans nach den Absätzen 7 bis 9 darf das global systemrelevante Institut
keine
1. Ausschüttung aus dem harten Kernkapital oder auf harte
Kernkapitalinstrumente nach Absatz 5 vornehmen,
2. Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder von freiwilligen
Altersvorsorgeleistungen übernehmen oder eine variable Vergütung zahlen,
wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum übernommen
worden ist, in dem das global systemrelevante Institut die Anforderung an den
Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllt hat, und
3. Zahlungen aus zusätzlichen Kernkapitalinstrumenten vornehmen.“
b) In Absatz 4 und 8 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.
c) Absatz 9 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Genehmigt die Aufsichtsbehörde den Kapitalerhaltungsplan nicht,
1. ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass die Ausschüttungsbeschränkungen des
Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 fortgelten, oder
2. erlaubt die Aufsichtsbehörde dem global systemrelevanten Institut die
Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 bis
zu einem Betrag, der den maximal ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf
die Verschuldungsquote nicht übersteigen darf.“
22. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 11„
Liquidität; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende
Zahlungsfähigkeit (Liquidität) gewährleistet ist.“
23. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben, Übertragungswege und
Datenformate der Großkreditstammdatenanzeigen sowie deren
Rückmeldungen im Rahmen des Großkreditmeldeverfahrens nach Artikel 394 Absatz 1
bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und“.
b) Nummer 3 wird gestrichen.
c) Nummer 4 wird zu Nummer 3.
24. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 15„
Organtransaktionen“.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Mitglieder eines Aufsichtsorgans,“.
c) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für Kredite an in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 genannte Personen oder
Unternehmen, wenn der Kredit weniger als 1 Prozent der nach Artikel 4
Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
anrechenbaren Eigenmittel des Instituts oder weniger als 100 000 Euro beträgt,
und“.
d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Für Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Absatz 1
sind, mit Personen oder Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 12
(Organgeschäfte) und für Ausbuchungen von Forderungen an diese Personen oder
Unternehmen gelten Absatz 1 Satz 1 bis 4, die Absätze 3 und 4, § 19 Absatz 3
sowie § 21 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 entsprechend. Auf ein
Organgeschäft mit Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und
Nummer 12 ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gesamtvolumen der
Organgeschäfte bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Geschäfts 100 000 Euro nicht übersteigt.
Abweichend von Absatz 4 Satz 6 sind Vorratsbeschlüsse für Organgeschäfte nicht
auf den Personenkreis gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 12
beschränkt.“
25. § 18 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 1 500 000 Euro oder 10 Prozent
seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung
vom 17. Juni 2025 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer
die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse,
offenlegen lässt.“
26. § 19 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Aufsichtsorgan im Sinne der §§ 15 und 17 ist ein zur Überwachung der
Geschäftsleitung bestelltes Organ des Instituts, wenn die Überwachungsbefugnisse des
Organs durch Gesetz geregelt sind.“
27. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3a“
durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Registerführung kann nur unter den Voraussetzungen des § 22k oder des
§ 22b Absatz 2 Satz 3 beendet oder übertragen werden.“
28. § 22b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen weder ein Kreditinstitut noch eine in § 2
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3a genannte Einrichtung, können die in § 22a
Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände des Refinanzierungsunternehmens, auf
deren Übertragung ein Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 24 Satz 1
Nummer 1 bis 6 einen Anspruch hat, in ein von einem inländischen Kreditinstitut oder
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau geführtes Refinanzierungsregister
eingetragen werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist das Refinanzierungsunternehmen ein Kreditinstitut, das keine
Pfandbriefbank ist und für welches die Führung eines eigenen Refinanzierungsregisters
nach Art und Umfang seines Geschäftsbetriebs eine unangemessene
Belastung darstellt, so soll die Bundesanstalt auf Antrag des
Refinanzierungsunternehmens der Führung des Refinanzierungsregisters durch ein anderes
Kreditinstitut zustimmen.“
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Fallen die Gründe einer Registerführung durch Dritte nachträglich weg, kann
die Bundesanstalt anordnen, dass die Registerführung binnen angemessener
Frist einheitlich durch das Refinanzierungsunternehmen fortgeführt wird;
§ 22k Absatz 1a Satz 3 gilt entsprechend.“
29. § 22d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22d
Refinanzierungsregister; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und 4 genügt es, wenn Dritten, insbesondere dem
Verwalter, dem Sachwalter, der Bundesanstalt oder einem Insolvenzverwalter die
eindeutige Bestimmung der einzutragenden Angaben möglich ist. Ist der
Übertragungsberechtigte eine Pfandbriefbank oder ein Versicherungsunternehmen, so ist
dieser sowie der gemäß § 7 Absatz 1 des Pfandbriefgesetzes oder § 128 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellte Treuhänder durch Übermittlung eines
bestätigten Auszugs nach Absatz 6 von der Eintragung zu unterrichten.“
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Registerführende Unternehmen haben der Bundesanstalt jährlich zum
Stand Ende eines Kalenderjahres mitzuteilen:
1. die jeweils dem Verwalter und den Stellvertretern im abgelaufenen
Kalenderjahr gezahlte Vergütung nebst etwaigem Umsatzsteueranteil und
Auslagenersatz,
2. für welche dritten Refinanzierungsunternehmen, die Kreditinstitute sind, noch
nicht abgewickelte Refinanzierungstransaktionen in das
Refinanzierungsregister eingetragen sind,
3. in welcher Form das Refinanzierungsregister seit welchem Zeitpunkt geführt
wird, sowie
4. ob das registerführende Unternehmen generell bereit ist, die Registerführung
in den Fällen des § 22k Absatz 2 auch für Dritte zu übernehmen.“
30. § 22e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Amt erlischt mit der Beendigung der Registerführung oder der Bestellung
eines personenverschiedenen Sachwalters des Refinanzierungsregisters nach § 22l
Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22o Absatz 2 Satz 1.“
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 22g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt:
1. „ die Gliederungsvorschriften des § 22a Absatz 1 Satz 2 und des § 22b
Absatz 1 Satz 2 beachtet sind,
1a. das Refinanzierungsregister die nach § 22d Absatz 2 erforderlichen Angaben
enthält,“.
b) Absatz 3 wird gestrichen.
32. § 22k wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Wird ein registerführendes Unternehmen im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge auf ein anderes registerführendes Unternehmen übertragen, so gilt eine
nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung als erteilt, wenn die
Übertragungsberechtigten der im Refinanzierungsregister des übertragenden registerführenden
Unternehmens eingetragenen, noch nicht abgewickelten Refinanzierungstransaktion
der Übertragung nicht binnen sechs Monaten nach Mitteilung durch das
übertragende Unternehmen widersprochen haben. Die Mitteilung über die beabsichtigte
Übertragung der Registerführung hat das übertragende registerführende
Unternehmen, das übernehmende registerführende Unternehmen, den Namen des
beim übernehmenden registerführenden Unternehmen bestellten Verwalters und
etwaiger Stellvertreter und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der
Gesamtrechtsnachfolge zu bezeichnen. Nach vollzogener Übertragung der
Registerführung hat der Verwalter des übernehmenden registerführenden
Unternehmens den Übertragungsberechtigten der vom übertragenden Unternehmen
übernommenen Refinanzierungstransaktionen einen bestätigten Auszug nach § 22d
Absatz 6 zu übermitteln. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der Übertragung eines
Refinanzierungsunternehmens, das Kreditinstitut ist, ohne registerführendes
Unternehmen zu sein, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend. Ist im Fall
des Satzes 4 das übernehmende Unternehmen ein registerführendes
Unternehmen, so ist das für das übertragende Refinanzierungsunternehmen geführte
Register binnen eines Monats auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen.
Der Vollzug der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende
registerführende Unternehmen ist von diesem der Bundesanstalt anzuzeigen. Satz 3 gilt
in den Fällen der Sätze 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass im Fall des
Satzes 5 die Übermittlung eines bestätigten Auszugs insgesamt erst nach Vollzug
der Übertragung der Registerführung auf das übernehmende registerführende
Unternehmen vorzunehmen ist.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Übertragung der Führung des Registers
auf ein nach ihrer Einschätzung zur Registerführung geeignetes und hierzu
bereites Kreditinstitut anordnen. Mangels eines zur Übernahme der Registerführung
bereiten geeigneten Kreditinstituts ordnet die Bundesanstalt die Übertragung der
Registerführung auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau an. Die Vorschriften des § 22b
über die Führung des Refinanzierungsregisters für Dritte und Absatz 1a Satz 3
finden sinngemäße Anwendung.“
33. § 22l wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ist über das Vermögen eines Unternehmens, das keine in § 2 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung ist und ein Refinanzierungsregister nicht
nur für Dritte führt, das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt das Insolvenzgericht
auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei von der Bundesanstalt
vorgeschlagene natürliche Personen als Sachwalter des Refinanzierungsregisters
(Sachwalter). Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines
Refinanzierungsunternehmens eröffnet, das ein Kreditinstitut ist und für das ein
Refinanzierungsregister durch Dritte geführt wird, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
der Sachwalter auf Antrag der Bundesanstalt bei dem
Refinanzierungsunternehmen zu bestellen ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bundesanstalt stellt einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der
im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich
erscheint. Ist das registerführende Unternehmen eine Pfandbriefbank, die das
Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führt, so soll die Bundesanstalt als
Sachwalter des Refinanzierungsregisters eine der dem Insolvenzgericht nach
§ 31 Absatz 2 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Personen,
anderenfalls den Verwalter des Refinanzierungsregisters vorschlagen, bei Fehlen
oder dauernder Verhinderung desselben seinen Stellvertreter oder eine
andere geeignete natürliche Person.“
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf jederzeit möglichen einheitlichen Antrag sämtlicher
Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter Refinanzierungstransaktionen ist der
Sachwalter zu ersetzen oder das Sachwalterverfahren aufzuheben.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Erscheint die Bestellung eines zweiten Sachwalters des
Refinanzierungsregisters zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im Refinanzierungsregister
eingetragenen Gegenstände erforderlich, kann die Bundesanstalt nach Anhörung der
Übertragungsberechtigten einen weiteren Antrag nach Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 1 Satz 2, stellen. Stellt die Bundesanstalt diesen Antrag,
soll sie bei einer das Refinanzierungsregister nicht nur für Dritte führenden
Pfandbriefbank den Verwalter, anderenfalls einen der Stellvertreter des Verwalters des
Refinanzierungsregisters oder, wenn ein solcher fehlt, eine andere geeignete
natürliche Person vorschlagen.“
d) Absatz 4 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das Amt wird von dem bei dem registerführenden Unternehmen bestellten
Sachwalter des Refinanzierungsregisters fortgeführt. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für die Stellvertreter des Verwalters.“
34. § 22m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Sind in das Refinanzierungsregister Rechte des
Refinanzierungsunternehmens eingetragen, für die eine Eintragung im Grundbuch besteht, so ist die Bestellung
des Sachwalters beim Refinanzierungsunternehmen auf Ersuchen des
Insolvenzgerichts oder des Sachwalters in das Grundbuch einzutragen, wenn nach der Art der
Rechte und den Umständen zu besorgen ist, dass ohne die Eintragung die Interessen
der Übertragungsberechtigten gefährdet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Rechte
des Refinanzierungsunternehmens, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder im
Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind.“
35. § 22n wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 22n
Aufgaben und Rechtsstellung des Sachwalters“.
b) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
(1) „ Aufgabe des Sachwalters ist die Vornahme der zum Vollzug der
Übertragung der in das Register eingetragenen Vermögensgegenstände des
Refinanzierungsunternehmens, auf deren Übertragung ein Übertragungsberechtigter einen
Anspruch hat, auf den jeweiligen Übertragungsberechtigten erforderlichen
Rechtshandlungen. Bis zu einem solchen Vollzug hat er die eingetragenen Gegenstände
zu verwalten, zugehörige Forderungen einzuziehen und Erlöse der eingetragenen
Gegenstände entsprechend der bestehenden Vereinbarungen an den
Übertragungsberechtigten auszukehren.“
c) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 1a und die Sätze 3 und 4 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Daneben obliegen dem Sachwalter eines registerführenden Unternehmens die
Pflichten eines Verwalters. Der Sachwalter und der Insolvenzverwalter haben
einander alle Informationen mitzuteilen, die für das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Refinanzierungsunternehmens und für die Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände von Bedeutung sein können.“
d) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Befugnis des Refinanzierungsunternehmens, die im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände zu verwalten und über sie zu verfügen, geht
auf den bei ihm bestellten Sachwalter über; § 30 Absatz 3 Satz 1 des
Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt. In Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter nutzt der
Sachwalter alle Einrichtungen des Refinanzierungsunternehmens, die zur
Verwaltung der eingetragenen Gegenstände erforderlich sind. Für die Verwaltung der
eingetragenen Gegenstände vertritt der Sachwalter das
Refinanzierungsunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 30 Absatz 2 Satz 7 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes bleibt unberührt.“
e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen nach der Bestellung des Sachwalters
über einen im Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstand verfügt, so
ist diese Verfügung unwirksam.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat das Refinanzierungsunternehmen am Tage der Bestellung des
Sachwalters verfügt, so wird vermutet, dass es nach der Bestellung verfügt hat.“
f) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verletzt der Sachwalter des Refinanzierungsregisters seine Pflichten, so können
die Übertragungsberechtigten und das Refinanzierungsunternehmen Ersatz des
hierdurch entstehenden Schadens verlangen.“
g) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der bei einem Kreditinstitut bestellte Sachwalter des
Refinanzierungsregisters erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz
seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von den
Übertragungsberechtigten noch nicht abgewickelter
Refinanzierungstransaktionen anteilig nach dem Wert der für sie eingetragenen Gegenstände
gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 22i Absatz 3 gilt sinngemäß.“
36. § 22o wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Unter den Voraussetzungen des § 46 bestellt das Gericht auf Antrag der
Bundesanstalt eine oder zwei Personen als Sachwalter. Die Bundesanstalt stellt
einen Antrag nach Satz 1, wenn dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung der im
Refinanzierungsregister eingetragenen Gegenstände erforderlich erscheint. Für
alle die Ernennung und Rechtsstellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen
Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der
Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten
die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der
Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der
Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie dem Refinanzierungsunternehmen die sofortige
Beschwerde zu.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Bestellung und Abberufung sowie für die Rechtsstellung eines unter
diesen Umständen bestellten Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 22l
bis 22n.“
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In diesem Fall soll die Bundesanstalt aus dem Kreis der Sachwalter oder, im
Fall des § 22l Absatz 2 Satz 2 erster Fall, anderer geeigneter Personen den
Verwalter bestellen.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Refinanzierungsunternehmens nach Bestellung des Sachwalters nach Maßgabe der Absätze 1 und
2 eröffnet, so gilt der Sachwalter für die Zeit nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens als mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht bestellt.“
37. § 23a Absatz 1 Satz 11 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut
auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und
an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der
Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen,
Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die
Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG in der
Fassung vom 27. November 2019 erfüllen, verbrieft.“
38. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 24„
Anzeigen; Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 bis 3 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines bestellten
Vertreters des Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines
Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll, sowie die Absicht der
Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen
gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der
ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen
Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser
Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe
oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf
die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung
und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken,
sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;
2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder bestellten Vertreters des
Geschäftsleiters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters
dessen Funktion ausüben soll, sowie die Entziehung der Befugnis zur
Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;
3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach
§ 32 Absatz 1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma;“.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ einen Verlust in Höhe von 5 Prozent des harten Kernkapitals nach
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni
2025;“.
cc) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10
ersetzt:
9. „ das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach
§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1;
10. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem
eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der
Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der
Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr
ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser
Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;“.
dd) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe „in der jeweils geltenden
Fassung“ jeweils durch die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni 2025“ ersetzt.
ee) Nummer 18 wird gestrichen.
ff) Nummer 19 wird durch die folgenden Nummern 19 und 20 ersetzt:
19. „ die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie
wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von
bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die einen wesentlichen Einfluss
auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, und
20. das Absinken der Verschuldungsquote unter die
Mindesteigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025, die Unterschreitung der
zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken
einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3
und 4 und die Unterschreitung des Puffers der Verschuldungsquote nach
Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung
vom 17. Juni 2025.“
c) Absatz 1a Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ die Informationen, die für einen Vergleich der Vergütungstrends und -
praktiken im Sinne des Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der
Fassung vom 27. November 2024 erforderlich sind, soweit es sich um Folgendes
handelt:
a) ein CRR-Kreditinstitut, das ein bedeutendes Institut im Sinne des § 1
Absatz 3c ist,
b) ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe, einer
Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-
Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, angehört,
c) ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen einer Institutsgruppe,
einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-
Gruppe, bei dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder
d) ein CRR-Kreditinstitut, das von der Aufsichtsbehörde oder der
Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde;
der Vergleich umfasst auch die Vergütungstrends und -praktiken in Bezug auf
die Mitglieder des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans;
6. soweit es sich um ein CRR-Kreditinstitut oder um ein übergeordnetes
Unternehmen einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer
gemischten Finanzholding-Gruppe, der ein CRR-Kreditinstitut angehört,
handelt, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von
jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024, die für eine aggregierte
Veröffentlichung durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich
sind; für Kreditinstitute nach § 53 Absatz 1, die das Einlagengeschäft im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, gilt dies entsprechend,
und
7. soweit es sich um ein Institut nach § 53 Absatz 1 handelt, das ausschließlich
Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen erbringt, die
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, und die
Dienstleistungen in einem Umfang erbracht werden, der das Institut zu einem Mittleren
Wertpapierinstitut gemäß § 2 Absatz 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes
machen würde, die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder des
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter mit jeweils einer
Gesamtvergütung von jährlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Artikels 34 Absatz 4
der Richtlinie (EU) 2019/2034 in der Fassung vom 27. November 2024, die
für eine aggregierte Veröffentlichung durch die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind; die Vorgaben der Wertpapierinstituts-
Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 349) betreffend die
Anzeigen nach § 66 Absatz 3 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind
entsprechend anwendbar.“
d) Die Absätze 1c und 1d werden durch die folgenden Absätze 1c bis 1e ersetzt:
„(1c) Ein CRR-Kreditinstitut, das über einen Beschluss über die Billigung eines
höheren Höchstwerts für die variable Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5
verfügt, hat der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank zweijährlich die
Informationen anzuzeigen, die für die Zwecke des Artikels 94 Absatz 1 Buchstabe
g Unterabsatz 2 Spiegelstrich 5 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024 erforderlich sind.
(1d) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist, bei
dem die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, oder das von der
Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert wurde, hat der
Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank dreijährlich die Informationen
zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle anzuzeigen, die für die Zwecke des
Artikels 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November
2024 erforderlich sind.
(1e) Ein CRR-Kreditinstitut, das bedeutend im Sinne des § 1 Absatz 3c ist oder
das von der Aufsichtsbehörde oder der Deutschen Bundesbank dazu aufgefordert
wurde, hat dreijährlich die für einen Vergleich der Diversität in den Instituten nach
Artikel 91 Absatz 9 in Verbindung mit Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU
in der Fassung vom 27. November 2024 erforderlichen Informationen anzuzeigen.“
e) Absatz 3c Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anzeigen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 15 und 15a sowie Absatz 3a Satz 1
Nummer 1, 2, 4 und 5 sind nur gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen
Bundesbank abzugeben.“
f) Absatz 3d wird gestrichen.
g) Absatz 3e wird durch den folgenden Absatz 3e ersetzt:
„(3e) Bei Anzeigen nach Absatz 1 Nummer 1 und 15 sowie Absatz 3a Satz 1
Nummer 1 und 4 kann die Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der Zuverlässigkeit,
der fachlichen Eignung oder der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen
Verfügbarkeit auch Interviews mit den angezeigten Personen führen.“
h) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit
der Maßgabe übertragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.“
39. § 24a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein CRR-Kreditinstitut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 die Absicht anzuzeigen, in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder
2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten, vertraglich gebundene
Vermittler mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums heranzuziehen.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „muß“ durch die Angabe „muss“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 3c Satz 1 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der
Deutschen Bundesbank und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt,
auch den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaats diese Änderungen
mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen
anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank die Aufsichtsbehörde ist, leitet die
Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter. Die Aufsichtsbehörde trifft eine
Entscheidung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und die zuständigen Stellen
des Aufnahmemitgliedstaats können eine Entscheidung über eventuell
erforderliche Bedingungen treffen.“
bb) Die neuen Sätze 5 und 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der
Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im
Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 hat das Institut, das eine Zweigniederlassung
nach Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank
und, sofern es sich um ein CRR-Kreditinstitut handelt, auch den zuständigen
Stellen des Aufnahmemitgliedstaates mindestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Sofern die Europäische Zentralbank
die Aufsichtsbehörde ist, leitet die Bundesanstalt die Anzeige an sie weiter.
Die Aufsichtsbehörde teilt den zuständigen Stellen des
Aufnahmemitgliedstaates die Änderungen nach Satz 5 mit.“
c) Absatz 4a wird gestrichen.
40. § 25 Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und § 10a Absatz 4 und 5 über das Verfahren der Zusammenfassung,
§ 10a Absatz 9 über die Unterkonsolidierung von Tochtergesellschaften in Drittstaaten
und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Informationspflicht
gelten für die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend.“
41. § 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „muss insbesondere“ die Angabe „eine solide
Unternehmensführung sowie“ eingefügt.
bb) Satz 6 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine
lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren
Zuständigkeitsbereich gewährleistet; erforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf
Jahre aufzubewahren; § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs bleibt
unberührt, § 257 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt
entsprechend; und“.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und
gemischte Finanzholding-Gruppen sowie Unterkonsolidierungsgruppen nach
Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe entsprechend,
dass die Geschäftsleiter des übergeordneten oder zur Unterkonsolidierung
verpflichteten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
einschließlich einer soliden Unternehmensführung sowie eines
angemessenen und wirksamen Risikomanagements der Institutsgruppe, Finanzholding-
Gruppe, gemischten Finanzholding-Gruppe oder der
Unterkonsolidierungsgruppe verantwortlich sind.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Regelungen, Verfahren und Mechanismen der gruppenangehörigen
Unternehmen müssen dabei kohärent sein und ineinandergreifen. Die sich aus
Satz 1 und 3 ergebenden Pflichten müssen von Tochterunternehmen der
Gruppe mit Sitz in einem Drittstaat nur insoweit beachtet werden, als diese
Pflichten nicht dem geltenden Recht im Herkunftsstaat des
Tochterunternehmens entgegenstehen.“
c) Absatz 5b Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/923
bedürfen der Zustimmung der Geschäftsleitung und der vorherigen
Kenntnisnahme durch das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan.“
42. § 25c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 angehören,“.
b) Absatz 6 wird gestrichen.
43. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern von der Bestellung von Ausschüssen abgesehen wird, obliegen die
Aufgaben, die in den Absätzen 8 bis 12 den Ausschüssen zugewiesen sind, dem
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan. Sofern kein Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan
besteht, obliegen die Ausschussaufgaben den Anteilseignern, Eigentümern,
Mitgliedern oder Trägern des Instituts.“
b) Absatz 13 wird gestrichen.
44. § 25g Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ der Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023,“.
45. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gegenüber diesen Kreditinstituten mit der Maßgabe
entsprechend, dass die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen
Prüfungspartners verlangen kann.“
46. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven
zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu
prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4a bis 4c in der bis zum
31. Dezember 2013 geltenden Fassung beachtet worden ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Instituten, Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b und Zweigstellen
im Sinne des § 53, die das Depotgeschäft oder als Verwahrer im Sinne des
Kapitalanlagegesetzbuches das Depotgeschäft zusammen mit der
Kryptowertpapierregisterführung betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu
prüfen, soweit es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des
Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 67a
Absatz 3 und des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und
5 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des
Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Pfandbriefbanken im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Pfandbriefgesetzes ist die Einhaltung der organisatorischen Anforderungen an die Verfahren
und Systeme aus § 4 Absatz 4, den §§ 4b, 5, 16, 24, 26d, 27, 27a sowie 28
des Pfandbriefgesetzes zu prüfen.“
47. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 1a Satz 1 und 3 bis 5 wird jeweils nach der
Angabe „schriftlichen“ die Angabe „oder elektronischen“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „Der Erlaubnisantrag
muß enthalten“ durch die Angabe „Der Antragsteller muss seinem
Erlaubnisantrag Folgendes beifügen:“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach Satz 5 beizufügenden Informationen sind durch Rechtsverordnung
nach § 24 Absatz 4 näher zu bestimmen.“
c) Absatz 1f wird durch folgenden Absatz 1f ersetzt:
„(1f) CRR-Kreditinstitute mit satzungsmäßigem Sitz im Inland dürfen im
Rahmen eines Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuches für Anteile oder Aktien an
Investmentvermögen das Kryptowertpapierregister nach § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 8 ohne eine zusätzliche Erlaubnis führen.“
d) Absatz 5a wird gestrichen.
48. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein
ausreichendes Anfangskapital bestehend aus hartem Kernkapital nach Artikel 50 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzüglich des Postens nach Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur
Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:
a) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von
Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung
mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von mindestens 75 000
Euro,
b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene
Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von
mindestens 150 000 Euro,
c) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit
Finanzinstrumenten handeln, und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das
eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2
Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750 000 Euro und
d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5
Millionen Euro.“
b) Absatz 1a wird gestrichen.
49. § 35 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die in den Teilen 3, 4 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme
der Artikel 92a und 92b niedergelegten aufsichtlichen Anforderungen nicht mehr
erfüllt sind;“.
50. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“
und jeweils die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
51. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
5. „ ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503
erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne
dieser Verordnung erbracht werden,
6. ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als
Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder“.
bb) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Unternehmens berechtigt. Die vorangehende Tätigkeit als
Abwickler und die Stellung des Insolvenzantrags durch den Abwickler stellen keine
die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters ausschließende Vorbefassung dar.
Soll der Abwickler nicht als Insolvenzverwalter bestellt werden, hat das zuständige
Insolvenzgericht der Bundesanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
52. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitglieder eines Organs und Beschäftigte der Institute, übergeordneten
Unternehmen oder Auslagerungsunternehmen haben auf Verlangen auch nach
ihrem Ausscheiden aus dem Organ, dem Institut oder dem Unternehmen
Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die
sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Räume des Instituts, des
Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese Räume
auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und
zu besichtigen sowie auch Räume, die auch als Wohnung dienen, zu betreten
und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 3 bis 5 zu dulden.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des
Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen,
Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die
Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch auf dieses Unternehmen
sowie auf dessen Mitglieder eines Organs, Beschäftigte und
Auslagerungsunternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-
Gesellschaft, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft oder eine gemischte
Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen
Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren
sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie
der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen
vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; Mitglieder eines
Organs und Beschäftigte haben auf Verlangen auch nach ihrem Ausscheiden
aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der
sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der
Prüfungen bedient, können hierzu die Räume der Unternehmen innerhalb der
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit sind sie befugt, diese
Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu
betreten und zu besichtigen sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, zu
betreten und zu besichtigen; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die
Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Die Sätze 1
bis 5 gelten entsprechend
1. für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen,
2. eine gemischte Holdinggesellschaft und deren Tochterunternehmen
sowie
3. für Dritte, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte,
soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein in Nummer 2 oder
ein in Satz 1 genanntes Unternehmen an solche Dritte ausgelagert hat.“
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) „ Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
dürfen die Räume der nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatzauskunfts- und
vorlegungspflichtigen Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach
ihrem Ausscheiden durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
das Unternehmen oder das Organmitglied entgegen einer Bestimmung dieses
Gesetzes oder einer vollziehbaren Einzelfallregelung auf Grundlage dieses Gesetzes
die Aufklärung eines für die Aufsicht nach Maßgabe dieses Gesetzes
entscheidungsrelevanten Sachverhalts beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert, dadurch
dass sie oder es
1. Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Die Durchsuchungen sind, außer bei Gefahr im Verzug, durch den Richter
anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann die Einsatzleitung der Bundesanstalt die
Anordnung treffen, soweit nicht lediglich mit einer nur unerheblichen Verzögerung zu
rechnen ist. Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen, sind immer
durch den Richter anzuordnen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Zuständig
ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die
richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung
ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzuge
begründet haben, enthalten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden.
(6) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das
Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden.“
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 6 werden zu den Absätzen 7 bis 9.
53. § 44b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach
§ 2c anzeigen oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach
§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder einer Ergänzungsanzeige
nach § 64e Absatz 2 Satz 4 als Inhaber bedeutender
Beteiligungen angegeben werden,“.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im
Sinne der Nummer 2 handelt, und“.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Auskunfts- und Vorlegungspflichten nach § 44 Absatz 1 Satz 1
gegenüber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur Auskunft und
Vorlegung von Unterlagen bestehen auch für die bei nach Satz 1 auskunfts-
und vorlegungspflichtigen Personen oder Unternehmen Beschäftigten sowie
für die Mitglieder eines Organs, jeweils auch nach ihrem Ausscheiden aus
dem Organ oder Unternehmen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Maßnahmen nach § 44
Absatz 1 Satz 3 bis 5 gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen und
Unternehmen ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 2c
Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 bis 6 vorliegen.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:
(3) „ Wer nach Absatz 1 oder 2 zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
dürfen die Räume der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen
Unternehmen sowie von deren Organmitgliedern auch nach ihrem Ausscheiden
durchsuchen. § 44 Absatz 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach
Satz 1 zu dulden.
(5) Die Bediensteten der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank
dürfen Gegenstände sicherstellen, die als Beweismittel für die Ermittlung des
Sachverhalts von Bedeutung sein können. Werden die Gegenstände für das
Verwaltungsverfahren nicht mehr benötigt, so werden diese an den letzten
Gewahrsamsinhaber herausgegeben. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden.“
54. § 44c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung
(EU) 2020/1503 ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 dieser
Verordnung erforderliche Zulassung erbringt,
5. ohne die nach Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 600/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als
Datenbereitstellungsdienst ausgeübt wird oder“.
bbb) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Mitglied eines Organs sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch
nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu
erteilen und Unterlagen vorzulegen.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 ist anzuwenden.“
55. § 45a Absatz 1a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 auch gegenüber dem
übergeordneten Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten
Finanzholding-Gruppe anordnen, Weisungen der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft nicht zu befolgen, sofern es keine
gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten gibt, die Personen abzuberufen, die die Geschäfte der
Finanzholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft
tatsächlich führen.“
56. § 45c Absatz 3 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Solange die Bundesanstalt einem Sonderbeauftragten die Funktion eines
Geschäftsleiters oder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans übertragen hat, können die nach
anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, einen
Geschäftsleiter oder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen,
nur mit Zustimmung der Bundesanstalt ausüben.“
57. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber
seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten
Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame
Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (§ 33 Absatz 2), kann die
Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4
beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die betroffenen Aufsichtsbehörden in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Europäische
Zentralbank und die Deutsche Bundesbank.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Unbeschadet § 30 Absatz 6 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes erstreckt sich
eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht auf:
1. Zahlungen zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen aus umlaufenden
Pfandbriefen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes, soweit
hierfür Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte oder
Gegenleistungen für die der Verwertung solcher Werte nach Nummer 3 verwendet
werden,
2. Zahlungen oder Verfügungen über zur Deckung verwendeten Werte, die der
Erfüllung einer Rückgewährverpflichtung über aus einem zur Deckung
verwendeten Derivategeschäft im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des
Pfandbriefgesetzes von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheit dienen, soweit hierfür
Zahlungseingänge auf die zur Deckung verwendeten Werte, Gegenleistungen
für die Verwertung solcher Werte oder im Deckungsregister eingetragene
erhaltene Sicherheiten verwendet werden, sowie auf die
3. Veräußerung der oder sonstige Verfügung über die zur Deckung verwendeten
Werte, sofern die Gegenleistung für die Veräußerung oder sonstigen
Verfügung zur Erfüllung von unter Nummer 1 genannten Zahlungsverpflichtungen
oder Nummer 2 genannten Rückgewährverpflichtungen verwendet werden.
Die Löschung von zur Deckung verwendeten Werten im Deckungsregister steht
deren Veräußerung gleich.“
c) In Absatz 2 Satz 3 und Satz 8 wird jeweils die Angabe „Aufsichtsbehörde“ durch
die Angabe „Bundesanstalt“ ersetzt.
58. § 46b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird ein Institut, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland besitzt oder
das nach Erlöschen seiner Erlaubnis noch erlaubnispflichtiges Geschäft im
Rahmen der Abwicklung betreibt, oder eine nach § 10a als übergeordnetes
Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-
Gesellschaft zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so haben die Geschäftsleiter,
bei einem in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Institut der Inhaber
und die Personen, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft oder der
gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, dies der Bundesanstalt
unter Beifügung aussagefähiger Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die in Satz
1 bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige unter Beifügung
entsprechender Unterlagen auch dann vorzunehmen, wenn das Institut oder die nach
§ 10a als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding-Gesellschaft oder
gemischte Finanzholding-Gesellschaft voraussichtlich nicht in der Lage sein wird,
die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen
(drohende Zahlungsunfähigkeit).“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Systembetreiber im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend
anzuwenden.“
59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend.“
60. § 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
§ 49„
Sofortige Vollziehbarkeit
(1) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von
Zwangsmitteln auf der Grundlage
1. des § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a,
2. des § 3 Absatz 4,
3. des § 6 Absatz 1b,
4. der §§ 6a, 6c und 8a Absatz 3 bis 5,
5. des § 10 Absatz 3, 3a und 4,
6. des § 10f Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1,
7. des § 10g Absatz 1, 1a und 2 Satz 1,
8. des § 12a Absatz 2 Satz 1,
9. des § 13c Absatz 3 Satz 4,
10. des § 25b Absatz 4a,
11. des § 25c Absatz 4c,
12. des § 28 Absatz 1 Satz 2, Satz 4 und Satz 5,
13. des § 35 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2a Satz 1,
14. der §§ 36, 37 und 44 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 44b, sowie des § 44
Absatz 2 und 6,
15. des § 44a Absatz 2 Satz 1,
16. der §§ 44b, 44c, 45 und 45a Absatz 1,
17. des § 45b Absatz 1,
18. der §§ 45c Absatz 1 Satz 1, Satz 6 und Satz 7, 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, 47a,
48u Absatz 1 und 7,
19. des § 53b Absatz 12,
20. der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie
21. der §§ 53p und 53q Absatz 2.
(2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung
und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage des Artikels 6 Absatz 4, des
Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63 der Verordnung (EU) 2019/1238.“
61. § 53b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6
ersetzt:
5. „ § 24 Absatz 1 Nummer 5 und 7,
6. die §§ 24b, 24c, 25, 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2,“.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die §§ 25i bis 25k, 25m, 37, 39 bis 42, 43 Absatz 2 und 3, § 44
Absatz 1, 5, 6, 8 und 9, § 44a Absatz 1 und 2 sowie die §§ 44c,
46 bis 46h, 48u und 49,“.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten § 3 Absatz 1, sofern es sich um ein
CRR-Kreditinstitut handelt, die §§ 18a, 23a, 37, 44 Absatz 1, 5, 6, 8 und 9
sowie die §§ 44c, 48u Absatz 1 und § 49 dieses Gesetzes und § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend.“
c) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ und
die Angabe „Nr.“ durch die Angabe „Nummer“ ersetzt.
d) Nach Absatz 7a wird der folgende Absatz 7b eingefügt:
„(7b) Ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums kann über eine Zweigniederlassung im Inland im Rahmen eines
Auftrags als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 2 und 3 Satz 3 des
Kapitalanlagegesetzbuches oder § 80 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 des
Kapitalanlagegesetzbuches die Tätigkeit der Kryptowertpapierregisterführung nach § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 abweichend von § 32 ohne Erlaubnis der
Aufsichtsbehörde ausüben, wenn die Zweigniederlassung das Kryptowertpapierregister
ausschließlich für Anteile oder Aktien an Investmentvermögen führt, für die sie als
Verwahrstelle beauftragt wurde.“
e) Absatz 10 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei gemeinsamen Entscheidungen nach Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 und bei Entscheidungen, die
die zuständigen Behörden bei Fehlen einer gemeinsamen Entscheidung nach
Artikel 113 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November
2024 treffen, wird die Entscheidung der Stelle, die für die Beaufsichtigung auf
zusammengefasster Basis zuständig ist, von der Bundesanstalt als verbindlich
anerkannt und umgesetzt.“
62. § 53m Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ alle in § 32 Absatz 1 Satz 5 genannten Angaben; die aufgrund des § 32 Absatz 1
Satz 6 erlassene Rechtsverordnung gilt entsprechend.“
63. § 54 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes
Geschäft betreibt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b
Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder
3. ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft
betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt.“
64. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ § 24 Absatz 1c, 1d oder 1e,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ § 25h Absatz 5,“.
bbb) Buchstabe k wird durch den folgenden Buchstaben k ersetzt:
k) „ § 45 Absatz 1, 2, 7 Satz 1 oder 2 oder Absatz 8 Satz 1, 2 oder
3,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ entgegen § 10i Absatz 2 oder 3 Satz 3 Nummer 1 oder § 10j Absatz 2
oder 3 Satz 4 Nummer 1 eine Ausschüttung vornimmt,“.
dd) Die Nummern 9 und 10 werden durch die folgenden Nummern 9 und 10
ersetzt:
9. „ entgegen § 24c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 6, oder § 25i Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Dateisystem nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt,
10. entgegen § 24c Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 6, nicht gewährleistet, dass die Bundesanstalt Daten
jederzeit automatisiert abrufen kann,“.
ee) Nummer 11b wird durch die folgende Nummer 11b ersetzt:
„11b.entgegen § 25h Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 7, ein dort genanntes Datenverarbeitungssystem nicht
betreibt,“.
ff) Die Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden Nummern 12 und 13
ersetzt:
12. „ entgegen § 25m Nummer 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3
Satz 1 Nummer 8, eine Korrespondenzbeziehung oder eine sonstige
Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder
fortführt,
13. entgegen § 25m Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit
§ 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, ein Konto errichtet oder führt,".
gg) Nummer 15 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 7,
§ 44b Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8,“.
hh) Nummer 16 Buchstabe a bis c wird durch die folgenden Buchstaben a bis c
ersetzt:
a) „ § 44 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1
Nummer 8,
b) § 44 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 10, Absatz 6
Satz 3 oder Absatz 7 Satz 5,
c) § 44b Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 3 oder“.
ii) In Nummer 17 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 7“
ersetzt.
jj) Nummer 17b wird durch die folgende Nummer 17b ersetzt:
„17b.einer vollziehbaren Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, zuwiderhandelt oder“.
c) In Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei
Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der
Richtlinie 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1)“ durch die Angabe „in der Fassung
vom 31. Mai 2023“ ersetzt.
d) Absatz 4a wird durch den folgenden Absatz 4a ersetzt:
„(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1230 in der Fassung vom 13. März 2024
ein anderes als das dort genannte Entgelt erhebt.“
e) In Absatz 4b wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1060/2009“ die Angabe
„in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ eingefügt.
f) Absatz 4c wird gestrichen.
g) In Absatz 4d in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen
Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L,
2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist,“ durch die Angabe „in der Fassung vom
13. März 2024“ ersetzt.
h) Absatz 4e wird durch den folgenden Absatz 4e ersetzt:
„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in
der Fassung vom 27. November 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 das Clearing nicht richtig
akzeptiert oder
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einem Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stattgibt
oder diesen nicht oder nicht rechtzeitig ablehnt.“
i) Absatz 4g wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für
verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
(PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1, L 358 vom 13.12.2014, S. 50)“ durch
die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023“ ersetzt.
bb) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ entgegen Artikel 19 Buchstabe a ein dort genanntes Verfahren oder eine
dort genannte Vorkehrung nicht vorsieht oder“.
j) Absatz 4h wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „innehat.“ durch die Angabe „innehat oder“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ entgegen § 32 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1 oder 3, eine dort genannte Angabe,
einen dort genannten Nachweis, einen dort genannten Geschäftsplan
oder einen dort genannten Jahres- oder Konzenabschluss nicht richtig
oder nicht vollständig beifügt,“.
k) In Absatz 4i wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.
L 198 vom 25.7.2019, S. 1)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember
2023“ ersetzt.
l) In Absatz 5 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L
13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L
204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,“ gestrichen und jeweils nach der
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ die Angabe „in der Fassung vom 17. Juni
2025“ eingefügt.
m) Die Absätze 5a und 5b werden durch die folgenden Absätze 5a und 5b ersetzt:
„(5a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein höheres als
in Artikel 3 Absatz 1 oder in Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/751 in der
Fassung vom 29. April 2015 genanntes Interbankenentgelt erhebt.
(5b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2017/2402 in der Fassung vom 31. März 2021 Vermögenswerte
auswählt.“
n) In Absatz 5c in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU)
2017/2402“ die Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021“ eingefügt.
o) In Absatz 5d Nummer 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU)
2017/2402“ die Angabe „in der Fassung vom 31. März 2021“ eingefügt.
p) In Absatz 5e in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale
Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009,
(EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011
(ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1)“ durch die Angabe „in der Fassung vom 14.
Dezember 2022“ ersetzt.
q) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „4g,“ die Angabe „4h,“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hat,“ durch die Angabe „hat, und“ ersetzt.
r) Absatz 6e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6a und 6b Nummer 2 sowie des Absatzes
6c ist
1. im Falle von Kreditinstituten im Sinne des § 340 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 340 Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs und Instituten im Sinne des § 340 Absatz 5 des
Handelsgesetzbuchs der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf das Institut
anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Institut
anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder
Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG in
der Fassung vom 14. Juni 2006 genannten Posten entsprechen,
2. im Falle von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 1 oder 2
des Handelsgesetzbuchs der Betrag der gebuchten Bruttobeträge nach
Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das
Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der
Richtlinie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und
3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf
das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024.“
65. § 60b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat, sofern die Bekanntmachung nicht bereits nach § 60c
Absatz 1 Satz 1 erfolgt, jede von ihr wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz,
die dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verordnung (EU) 2015/847 verhängte und
bestandskräftig gewordene Maßnahme, jede unanfechtbar gewordene
Bußgeldentscheidung und jede bestandskräftige Maßnahme nach § 28 Absatz 1 Satz 2, 4
und 5, Absatz 2 Satz 1 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 unverzüglich auf ihren
Internetseiten öffentlich bekanntzumachen und dabei auch Informationen zu Art
und Charakter des Verstoßes mitzuteilen.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die bestandskräftig gewordene Bestellung
eines Sonderbeauftragten nach § 45c Absatz 1 Satz 1, die die Bundesanstalt
wegen Verstößen gegen sonstige aufsichtsrechtliche Bestimmungen oder
Anordnungen der Aufsichtsbehörde vorgenommen hat.“
66. In § 60d wird in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 jeweils die Angabe „und
Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten“ gestrichen.
67. § 64c wird durch den folgenden § 64c ersetzt:
„§ 64c
Übergangsvorschriften zum Bankenrichtlinienumsetzungs- und
Bürokratieentlastungsgesetz
Abweichend von § 2b Absatz 1 dürfen Kreditinstitute, deren Geschäfte bis zum
…[einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Gesetzes]
erlaubterweise in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft nach § 105 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches, einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Absatz 1 des
Handelsgesetzbuches oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 278 Absatz 1
des Aktiengesetzes betrieben wurden, ihre Rechtsform beibehalten.“
68. § 64j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Für ein Unternehmen, das am 25. Dezember 2008 eine Erlaubnis für ein
oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 oder
Finanzdienstleistungsgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 hat, gilt die
Erlaubnis für das Factoring und das Finanzierungsleasing als zu diesem Zeitpunkt
erteilt.“
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für Unternehmen im Sinne des Satzes 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzes mindestens zwei der drei in § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
genannten Größenkriterien nicht überschreiten, gilt eine längere Frist bis zum 31.
Dezember 2009. Die Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5
Nummer 2 und 6 Buchstabe a und b, den Jahresabschluss für das letzte abgelaufene
Geschäftsjahr, oder - soweit dieser nach den hierfür geltenden Fristen noch nicht
aufzustellen war - für das diesem vorausgegangene Geschäftsjahr, oder - soweit
noch kein Jahresabschluss aufzustellen war - die Eröffnungsbilanz und eine
unterjährige Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen aktuellen
Handelsregisterauszug und die Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
enthalten.“
69. § 64m Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein
Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die
Europäische Union in Kraft getreten ist, so ist § 64x Absatz 7 Satz 1 auf Unternehmen mit Sitz
im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Befreiung nach § 2 Absatz 5 ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zur
Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine
Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014 als vorläufig erteilt gilt, wenn das Unternehmen innerhalb von drei
Monaten nach dem Zeitpunkt des Austritts einen vollständigen Freistellungsantrag nach § 2
Absatz 5 Satz 1 stellt.“
70. In § 64n und § 64p Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„Satz 1 und 5“ ersetzt.
71. § 64r wird wie folgt geändert:
a) Absatz 13 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25c Absatz 2 ab dem
1. Juli 2014.“
b) Absatz 14 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für bedeutende Institute im Sinne des § 1 Absatz 3c gilt § 25d Absatz 3 ab dem
1. Juli 2014.“
72. § 64x wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe
„Satz 1 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 7.
73. § 65 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8
innerhalb der ersten sechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt die Erlaubnis für
die Kryptowertpapierregisterführung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate nach
Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Erlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1
und 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 des Gesetzes über
elektronische Wertpapiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Absicht, die
Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die
Anzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1, 2 und 5 enthalten
und den Vorgaben der Verordnung nach § 24 Absatz 4 entsprechen.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 1a Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013, (EG) Nr. 1060/2009, (EU)
2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) Die Angabe zu § 2f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften;
Verordnungsermächtigung“.
c) Nach der Angabe zu § 2g werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 2h Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
§ 2i Verschmelzungen und Spaltungen“.
d) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Unterabschnitt 5 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„5. Besondere Pflichten“.
e) Die Angabe zu § 25e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25e Anforderungen bei Inhabern von Schlüsselfunktionen und vertraglich gebundenen Vermittlern“.
f) Nach der Angabe zu § 26b werden die folgenden Angaben eingefügt:
„5e. Besondere Pflichten in Bezug auf Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken
§ 26c ESG-Risiken im Risikomanagement
§ 26d ESG-Risikoplan“.
g) Die Angabe zu § 45 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 45 Maßnahmen zur Sicherstellung einer dauerhaften Erfüllung der regulatorischen Anforderungen“.
h) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Periodische Zwangsgelder“.
i) Die Angabe zu § 53 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland; Verordnungsermächtigung“.
j) Die Angabe zu § 53c wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 53c Besondere Anforderungen an CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53ca Einstufung von CRD-Drittstaatenzweigstellen in Risikoklassen
§ 53cb Qualifizierte CRD-Drittstaatenzweigstellen
§ 53cc Voraussetzungen der Erlaubniserteilung
§ 53cd Versagungs-, Erlöschens- und Aufhebungsgründe
§ 53ce Kapitalausstattung
§ 53cf Liquiditätsanforderungen
§ 53cg Interne Unternehmensführung und Risikomanagement
§ 53ch Buchungsvorschriften
§ 53ci Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens
§ 53cj Bewertung der Systemrelevanz
§ 53ck Meldepflichten
§ 53cl Häufigkeit der Meldung
§ 53cm Aufsichtliches Prüfungsprogramm
§ 53cn Aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung
§ 53co Aufsichtsmaßnahmen
§ 53cp Zusammenarbeit und Aufsichtskollegien
§ 53cq Meldung an die Europäische Bankenaufsicht“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 1c bis 2d ersetzt:
„(1c) Große Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind große Institute und
große Tochterunternehmen, sowie nach § 2f Absatz 1 zugelassene
Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die ein
großes Institut in ihrer Gruppe haben.
(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen
Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der
Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der
Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft
berufen sind sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte tatsächlich
führen.
(2a) Interne Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind die
Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision.
(2b) Inhaber von Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Leitung von Instituten oder von
Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften
haben, die nicht von der Zulassung nach § 2f Absatz 4 befreit sind, jedoch weder
Geschäftsleiter noch Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind.
(2c) Leiter der internen Kontrollfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind
Personen, die auf der höchsten Hierarchieebene mit Ausnahme der Geschäftsleiter
für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts der internen Kontrollfunktionen
des Instituts verantwortlich sind.
(2d) Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen im Sinne dieses Gesetzes sind
Inhaber von Schlüsselfunktionen, die besondere Funktionen wahrnehmen. Hierzu
zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit
sie nicht Geschäftsleiter sind.“
b) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Ein EU-Einzelinstitut ist ein Institut, das in der Europäischen Union nicht
der aufsichtlichen Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU-Mutterunternehmen hat, das einer solchen
aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt.“
c) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a bis 9d eingefügt:
„(9a) Eine wesentliche Übertragung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten durch Veräußerung oder eine
andere Art von Geschäft, wenn sie mindestens 10 Prozent der gesamten
Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Unternehmens ausmacht, es sei denn, die
geplante Übertragung findet zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt. In
diesem Fall gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie
mindestens 15 Prozent der gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des
Unternehmens ausmacht. Bei der Berechnung der Prozentsätze werden nicht
berücksichtigt:
1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte,
2. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen
Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 in der
Fassung vom 13. Dezember 2023 bestimmt sind,
3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind,
oder
4. Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im
Zusammenhang mit der Anwendung der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU in der
Fassung vom 11. April 2024 vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse
und -mechanismen.
Für Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-
Gesellschaften gelten die Prozentsätze auf konsolidierter Basis.
(9b) Eine wesentliche Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Beteiligung an einem anderen Unternehmen, wenn sie 15 Prozent oder mehr der
eigenen anrechenbaren Eigenmittel entspricht.
(9c) Eine Verschmelzung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
1. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne
Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine
bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen,
und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am
Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen
Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des
Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser
Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,
2. eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne
Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine
bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen,
ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine
Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den
sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen
Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen
sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben,
3. mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr
Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine Gesellschaft
übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am
Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter
und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die 10
Prozent des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts
dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf, oder
4. eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv-
und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt,
die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital
besitzt.
(9d) Eine Spaltung im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vorgang, bei dem
1. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und
Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen
Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften
an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls
Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei
Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder
sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,
2. eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und
Passivvermögen auf mehrere neu gegründete Gesellschaften überträgt, und
zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten
Gesellschaften an die Gesellschafter der aufgespaltenen Gesellschaft und
gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 Prozent des
Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten
Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf,
3. eine Kombination der unter den Nummern 1 und 2 beschriebenen Vorgänge
vorliegt,
4. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens
auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen
Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten
Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder sowohl der begünstigten
Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft an die Gesellschafter der
abspaltenden Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung,
die 10 Prozent des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des
rechnerischen Werts der gewährten Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten
darf, oder
5. eine abspaltende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens
auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen
Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten
Gesellschaften an die abspaltende Gesellschaft.“
d) Absatz 27 wird durch den folgenden Absatz 27 ersetzt:
(27) „ Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die auf internen
Beurteilungen basierenden Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Ansätze nach Artikel 221 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf internen Modellen beruhenden Methoden
nach Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die alternativen auf einem
internen Modell beruhenden Ansätze nach Artikel 325az der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 und die internen Bemessungsansätze nach Artikel 265 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
e) Absatz 35 wird durch die folgenden Absätze 35 und 36 ersetzt:
(35) „ Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus
Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis
33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 52d bis 52i, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82,
86, 94, 146 und 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(36) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt ein Institut als der Output-Floor-
Eigenmitteluntergrenze unterliegend, wenn der nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe
a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Instituts
seinen nach Artikel 92 Absatz 4 jener Verordnung berechneten
Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor-Eigenmitteluntergrenze überschreitet.“
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 1a
Geltung der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013,
(EG) Nr. 1060/2009, (EU) 2015/534 und (EU) 2017/2402 für Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute“.
b) In Absatz 1 in der Angabe nach Nummer 3 wird nach der Angabe „vorbehaltlich
des § 2 Absatz 7 bis 9f“ die Angabe „die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in
der Fassung vom 27. November 2024,“ und nach der Angabe „die Vorgaben der
auf Grundlage““ die Angabe „der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024,“ eingefügt.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU ausgenommenen
Institute anderer Mitgliedstaaten in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 bis 4a sowie
Nummer 6 bis 23 der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27.
November 2024; diese gelten als Finanzunternehmen für die Zwecke des § 53b
Absatz 7;“.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt kann im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut die §§ 1a,
2c, 10 bis 18, 24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1
dieses Gesetzes insgesamt nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen
wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte insoweit nicht der Aufsicht
bedarf; auf der Grundlage einer Freistellung nach Halbsatz 1 kann sie auch
bestimmen, dass auf das Institut § 24c nicht anzuwenden ist, solange das Unternehmen
wegen der Art der von ihm betriebenen Geschäfte auch insoweit nicht der Aufsicht
bedarf.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
in der Fassung vom 23. Oktober 2024 sowie von Beschlüssen der
Europäischen Kommission nach Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie
2014/65/EU in der Fassung vom 28. Februar 2024 und nach Artikel 28
Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom
23. Oktober 2024, und sofern Artikel 21c und Artikel 47 der Richtlinie
2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 nicht entgegenstehen,
kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Institut mit Sitz
in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden
Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte
betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, die §§ 1a, 2c, 10 bis 18,
24, 24a, 25, 25a bis 25e, 26 bis 38, 45, 46 bis 46c und 51 Absatz 1 insgesamt
nicht anzuwenden sind, solange das Institut im Hinblick auf seine im Inland
betriebenen Geschäfte wegen seiner Aufsicht durch die im Herkunftsstaat
zuständige Behörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die
Bundesanstalt bedarf. Die Bundesanstalt hat die bestehenden Freistellungen zu
widerrufen, soweit die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November
2024 für die betreffenden Geschäfte die Errichtung einer inländischen
Zweigstelle verlangt.“
bb) Der neue Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Institute mit Sitz im Europäischen
Wirtschaftsraum, für die der Marktzutritt nicht in § 53b Absatz 1 geregelt ist.“
d) Absatz 9a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit
einer zentralen Gegenpartei im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12
auszuüben, sind die §§ 2c, 6b, 10, 10c bis 10i, 11, 12a bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 6,
10, 14 bis 14b, 16, Absatz 1a Nummer 4 bis 6, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1 Satz 2,
die §§ 25a bis 25e, 26a, 26c, 26d, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b
dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
nicht anzuwenden.“
e) Absatz 9e wird durch den folgenden Absatz ersetzt:
„(9e) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als
Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zur
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben, sind die §§ 2c, 6b Absatz 1 Nummer 1,
Absatz 2 und 3, die §§ 10, 10c bis 18, 24 Absatz 1 Nummer 4, 6, 9, 11, 14, 14a,
16 und 17, Absatz 1a Nummer 4 bis 8, Absatz 1b, die §§ 24a, 24c, 25 Absatz 1
Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26c, 26d, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b,
53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden.“
5. § 2c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 9 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang einer vollständigen Anzeige nach Satz 1, 6
oder 7 umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren
Zugang schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu
bestätigen.“
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informationen umgehend,
spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Zugang
schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Anzeigepflichtigen zu bestätigen.“
bb) Satz 10 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird der interessierte Erwerber von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit
einer Beurteilung nach Satz 1 aufgrund eines Antrags nach § 2f oder in den
Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums aufgrund eines Antrags nach Artikel 21a der
Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024 beurteilt, so
wird der Beurteilungszeitraum unterbrochen, bis das Verfahren nach § 2f oder
Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung vom 27. November 2024
abgeschlossen ist.“
c) Absatz 1b Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Richtlinie 2005/60/EG“ durch die Angabe
„
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
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