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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten

dip / drucksache 16.03.2026 · WP 21 · 70/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 70/1/26 16.03.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - Fz - R - Wi zu Punkt ... der 1063. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2026 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen und zur Aufhebung der Richtlinie 98/26/EG und zur Änderung der Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten COM(2025) 941 final; Ratsdok. 16348/25 A Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: Zum Verordnungsvorschlag allgemein Der Bundesrat begrüßt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Änderungen und unterstützt das Ziel, die bestehenden Regelungen weiterzuentwickeln sowie eine größtmögliche, sachgerechte Harmonisierung zu erreichen. Gleichzeitig spricht er sich dafür aus, dass potenzielle Überschneidungen und Widersprüche mit bestehenden Aufsichtsregimen vermieden werden. Konkret verweist er dazu auf Artikel 3 des Verordnungsvorschlags, der für zentrale Infrastrukturen wie Zentralverwahrer (CSDs) und zentrale Gegenparteien (CCPs) zusätzliche bzw. gesonderte Anforderungen enthält, obwohl diese bereits dem umfassenden, unionsweit harmonisierten Zulassungs- und Aufsichtsregime nach der Verordnung über Zentralverwahrer (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder „CSDR“) bzw. Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (Ver- ... ordnung (EU) Nr. 648/2012 oder „EMIR“) unterliegen. Er fordert daher die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass die angestrebte Harmonisierung zielgerichtet umgesetzt wird, ohne funktionierende Strukturen unnötig zu belasten oder Doppelregulierungen zu schaffen. Zu Artikel 5 der Verordnung über die Wirksamkeit von Abrechnungen (SFR-VO) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, dass mögliche Zuständigkeitskonflikte zwischen der benennenden Behörde nach Artikel 5 des Verordnungsvorschlags und der Behörde für die laufende Aufsicht vermieden werden. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und b des Verordnungsvorschlags soll sich die Zuständigkeit einer nationalen Behörde für die Benennung eines Zahlungs-/Wertpapierabwicklungssystems im Sinne des Verordnungsvorschlags (Schutz der Zahlungen bei Insolvenz des Zahlers) nach Kriterien richten, die der Systembetreiber in der Hand hat: – Recht des Mitgliedstaats, dem das System unterliegt und – mindestens ein Systemteilnehmer, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Diese Anknüpfung kann in der Praxis zu Konflikten führen, insbesondere wenn das auf das System anwendbare Recht nicht mit dem Sitz des Systembetreibers übereinstimmt. So wäre es etwa denkbar, dass ein in Belgien ansässiger zentraler CSD die Benennung eines von ihm betriebenen Systems in Frankreich beantragt, sofern dieses dem französischen Recht unterliegt und mindestens ein französischer Teilnehmer beteiligt ist. In einem solchen Fall würden die Systemaufsicht und die Aufsicht über den CSD auseinanderfallen und von unterschiedlichen nationalen Behörden wahrgenommen. Dies birgt Risiken für eine kohärente laufende Aufsicht sowie für die effektive Durchsetzbarkeit hoheitlicher Maßnahmen über Staatsgrenzen hinweg. Zudem entsteht hier die Möglichkeit einer „freien“ Wahl des geltenden Rechts. Zur Vermeidung solcher Zuständigkeitskonflikte spricht viel dafür, dass die benennende Behörde auch die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ist, in dem der Systembetreiber seinen Sitz hat. Dies gewährleistet eine einheitliche Aufsicht „aus einer Hand“ und stärkt die Rechtssicherheit sowie die Effektivität der Aufsicht im Sinne der Richtlinie 98/26/EG. B Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.

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