Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 122/26 (Beschluss)
27.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze
infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das
Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 1063. Sitzung am 27. März 2026 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 27. Februar 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß
Artikel 80 Absatz 2, Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Änderungen des AsylbLG und des SGB V,
die das GEAS- Anpassungsfolgegesetz vorsieht, zu einem hohen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand für die Leistungsbehörden führen würden. Die
grundsätzliche Verbesserung der Gesundheitsleistungen für Minderjährige wird nicht
infrage gestellt. Allerdings entsteht – insbesondere in der Umstellungsphase – ein
großer Verwaltungsaufwand durch das Recht der Minderjährigen, die
Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, die Krankenkasse frei zu wählen.
2. Vor diesem Hintergrund stellt der Bundesrat fest, dass die Möglichkeit zur
freien Wahl einer gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen
eingeschränkt werden sollte – insbesondere dann, wenn bereits ein Leistungsbezug
besteht oder wenn die Volljährigkeit unmittelbar bevorsteht. Daher sollten
folgende Regelungen in das GEAS-Anpassungsfolgegesetz aufgenommen werden:
a) Bestandsschutz für minderjährige Leistungsberechtigte, für die bereits eine
Krankenkasse die Krankenbehandlung im Rahmen des § 264 Absatz 1
SGB V übernommen hat; behelfsweise eine gesetzlich verankerte
Übergangsfrist für diesen Personenkreis,
b) die Zuordnung minderjähriger Leistungsberechtigter gemäß § 264 Absatz 2
bis 7 SGB V zu der Krankenkasse, bei der ein oder beide Elternteile nach
§ 264 Absatz 1 SGB V betreut werden sowie
c) eine Karenzzeit bei Neuanträgen für minderjährige Leistungsberechtigte,
die weniger als 18 Monate von der Volljährigkeit entfernt sind.
3. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, zeitnah einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der die genannten Maßnahmen in erforderlichem Umfang umsetzt.
Begründung:
Artikel 3 des Gesetzes sieht vor, dass auf alle minderjährigen
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG die §§ 47 bis 52 SGB XII (Hilfen zur Gesundheit)
anzuwenden sind. Artikel 4 sieht vor, dass der § 264 SGB V dementsprechend
angepasst wird.
Personen mit Anspruch auf § 2 AsylbLG fallen unter den Anwendungsbereich
des § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V und sind Versicherten i. d. R. gleichgestellt.
Personen, die nach dem derzeitigen § 4 AsylbLG nur einen verminderten
Leistungsanspruch auf Krankenbehandlung haben, fallen in den
Anwendungsbereich des § 264 Absatz 1 SGB V. Somit können Sozialhilfeträger die
Krankenbehandlung für diesen Personenkreis einer Krankenkasse übertragen. Einzelne
Länder haben im Zuge einer Verwaltungsvereinfachung exklusive Verträge mit
einzelnen Krankenkassen abgeschlossen (Bremer Modell).
Bisher werden minderjährige Leistungsberechtigte teilweise entsprechend
§ 264 Absatz 1 SGB V durch eine behördlich festgelegte Krankenkasse
versorgt. Mit der Umsetzung des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes fallen jedoch
alle Minderjährigen in die Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V. In der
Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V haben Personen ein
grundsätzliches Wahlrecht der Krankenkasse. Das bedeutet, dass die Minderjährigen bzw.
die Sorgeberechtigten in jedem Einzelfall diesbezüglich kontaktiert werden
müssen. Sobald eine Rückmeldung vorliegt, bei welcher Krankenkasse die
minderjährige Person nach § 264 Absatz 2 bis 7 SGB V gemeldet werden soll,
ist vom Sozialhilfeträger eine schriftliche Anmeldung bei der jeweiligen
Krankenkasse zu tätigen. Bei einem möglichen Wechsel der Krankenkasse muss der
Sozialhilfeträger zudem eine Abmeldung der Person bei der vorherigen
Krankenkasse veranlassen.
Eine entsprechende Änderung hinsichtlich des Wahlrechts gemäß § 264
Absatz 3 SGB V für den o. g. minderjährigen Personenkreis würde nicht nur den
Verwaltungsaufwand begrenzen, sondern auch gewährleisten, dass im Zweifel
alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei derselben Krankenkasse betreut
werden (ähnlich der Regelungen einer Familienversicherung gemäß § 10
SGB V).
Die gesetzliche Krankenversicherung als zentrale Säule des deutschen
Gesundheitssystems bietet eine standardisierte Gesundheitsversorgung, die durch
gesetzliche Vorgaben festgelegt ist. Darüber hinaus unterscheiden sich die
gesetzlichen Krankenkassen lediglich in Bezug auf ihre Zusatzleistungen, wie bspw.
Wahltarife, Zusatzleistungen und Bonusprogramme. Es ist daher davon
auszugehen, dass die Möglichkeit, sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
auf eine gesetzliche Krankenkasse festzulegen, zu keiner Schlechterstellung
des Personenkreises führen wird. Die vom Bundesrat vorgeschlagen
Maßnahmen verfolgen vielmehr das Ziel der Verwaltungsvereinfachung und dienen
dem Bürokratieabbau.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsys (Beschlussdrucksache)