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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)

dip / drucksache 05.09.2025 · WP 21 · 430/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz) [Bundesrat Drucksache 430/25 05.09.25 In - AIS - Fz - G - R Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz) A. Problem und Ziel – Verordnung (EU) 2021/2303 - Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union zur Reform der EU- Asylagentur; – Richtlinie (EU) 2024/1346 - Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Haftvoraussetzungen; – Verordnung (EU) 2024/1347 - Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten; – Verordnung (EU) 2024/1348 - Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Grenzverfahren für bestimmte Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten; – Verordnung (EU) 2024/1349 - Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung des Rückkehrgrenzverfahrens; – Verordnung (EU) 2024/1350 - Resettlement-Verordnung zur Regelung des Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen; – Verordnung (EU) 2024/1351 - Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration; Fristablauf: 17.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG – Verordnung (EU) 2024/1352 - Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität; – Verordnung (EU) 2024/1356 - Überprüfungs-Verordnung zur Regelung des Verfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie Sicherheitskontrolle von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, ohne die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 zu erfüllen; – Verordnung (EU) 2024/1358 - Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und einer effizienteren Nutzung der Daten; – Verordnung (EU) 2024/1359 - Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten. Mit Ausnahme der Verordnung über die Asylagentur (EUAA-Verordnung) sind die genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat die zweijährige EU- Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte werden ab Mitte 2026 anwendbar werden. Die EUAA-Verordnung ist bereits Anfang 2022 in Kraft getreten. B. Lösung; Nutzen Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist die Grundlage, um EU-weit die Gewährung internationalen Schutzes zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable Asylsuchende zu schützen bzw. zu verbessern und irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des europäischen Rechts werden weitreichende Auswirkungen auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben; dort sind die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit zu verschaffen und vor dem Inkrafttreten genug Zeit für die operativen Vorkehrungen zu belassen, ist die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS- Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich. Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen. Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das Asylbewerberleistungsgesetz und das AZR- Gesetz anzupassen. Auch weitere Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund: Die notwendigen Anpassungen des Ausländerzentralregisters verursachen Haushaltsausgaben, die bislang nicht abschließend beziffert werden können. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen wird Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren sein. 2. Länder: Mit den Änderungen zum Asylbewerberleistungsgesetz entstehen durch den geplanten Zugang für Minderjährige zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten für die Leistungsbehörden, die die Regelung umsetzen müssen. Diese Kostenänderungen sind haushaltsrelevant, jedoch nicht zu kalkulieren, da nicht zuverlässig geschätzt werden kann, wie hoch die Mehrausgaben pro von den Änderungen betroffener Person sein werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Regelungsentwurf verursacht eine derzeit nicht bezifferbare Veränderung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung. Insbesondere die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz erfordern Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösungen. Den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand zur Umstellung. Dieser ist nicht bezifferbar. Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 430/25 05.09.25 In - AIS - Fz - G - R Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz) Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da eine Umsetzung in das nationale Recht mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Inkrafttreten der GEAS-Rechtsakte Mitte 2026 erforderlich ist, um der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit für die operative Planung und Umsetzung zu verschaffen. Federführend ist das Bundesministerium des Innern. Fristablauf: 17.10.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)1 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des AZR-Gesetzes Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ einen Asylantrag gestellt hat,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „gestellt haben“ durch die Angabe „eingereicht haben“ und die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ersetzt. bb) In Nummer 13 wird die Angabe „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „internationalen Schutz im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ für die ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,“. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024). 3. „ die für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder ein Umverteilungsverfahren auf Grund von Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in die Prüfung über die Bestätigung einer Übernahme oder über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.“ d) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben,“. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 5d wird die folgende Nummer 5e eingefügt: „5e. Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303,“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. die von deutschen Behörden erzeugten Kennnummern nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Nummern)“. bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,“. cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,“ dd) In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. ee) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“. ff) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ die Feststellung, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,“. gg) In Nummer 11 wird die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung.“ durch die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung,“ ersetzt. hh) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt: 12. „ Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.“ c) In Absatz 3a Nummer 3 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt: „1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,“. bb) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt: „1b. die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,“. cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 und 7,“. dd) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt: „4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 6,“. ee) In Nummer 11 wird die Angabe „Artikel 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 44 Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12“ ersetzt. cc) In Nummer 4a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12“ ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 8“ ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a“ durch die Angabe „Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a“ ersetzt. ff) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt: „6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a und § 3 Absatz 6 Nummer 4,“. gg) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und 62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 sowie die gegenwärtige Anschrift während der Freiheitsentziehung.“ 4. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhandengekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID- Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht.“ 5. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt: 9. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,“. b) In Nummer 11 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. c) In Nummer 14 wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob medizinische“ ersetzt. 6. § 17a Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,“. 7. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. b) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt: „9b. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,“. c) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt: 13. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“. d) In Nummer 13a wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob medizinische“ ersetzt. 8. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. b) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt: „13a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,“. 9. § 18c wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“. c) In Nummer 6a wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob medizinische“ ersetzt. d) In Nummer 7 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung.“ durch die Angabe „der jeweiligen Impfung,“ ersetzt. e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt: 8. „ Angaben zur vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.“ 10. § 18d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen. b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes,“. c) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“. d) In Nummer 11 wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob medizinische“ ersetzt. e) In Nummer 12 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung.“ durch die Angabe „der jeweiligen Impfung,“ ersetzt. f) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt: 13. „ die Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.“ 11. In § 21a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. 12. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes.“ Artikel 2 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ein Asylgesuch geäußert“ durch die Angabe „einen Asylantrag gestellt“ ersetzt. 2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: e) „ Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des AZR-Gesetzes“. bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f. b) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 11“ durch die Angabe „bis 12“ ersetzt. c) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 44 Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nummer 3a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „Nummer 4 bis 11“ wird durch die Angabe „Nummer 4 bis 12“ ersetzt. bbb) Die Buchstaben g und h werden durch die folgenden Buchstaben g und h ersetzt: g) „ Gesundheitsuntersuchungen aa) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes – Ort – Datum bb) Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes – Ort – Datum cc) Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 – Ort – Datum h) Medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung aa) bestehen bb) bestehen nicht“. ccc) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j bis m eingefügt: j) „ Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a des Asylgesetzes aa) liegt vor bb) liegt nicht vor k) Treffer bei der Abfrage der Datenbanken im Rahmen der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 aa) festgestellt am bb) nicht festgestellt l) Weitere Angaben zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 aa) Wohnsitzländer vor der Ankunft bb) Sprachkenntnisse cc) Familienangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aaa) vorhanden bbb) nicht vorhanden dd) Vorläufige Feststellung der Vulnerabilität, besonderer Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 aaa) festgestellt bbb) nicht festgestellt ee) Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1356 aaa) erfolgt bbb) nicht erfolgt ff) Informationen über Reisewege m) Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 aa) abgeschlossen – Ort – Datum bb) in (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats) durchgeführt“. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j bis m jeweils die Angabe „(7)“ eingefügt. cc) In Spalte C wird die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a bis f“ durch die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ und wird die Angabe „Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a bis f“ durch die Angabe „Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden“ ersetzt. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– Staatsanwaltschaften“ wird durch die Angabe „– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Vollzugseinrichtungen“ wird durch die Angabe „– Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis h“ wird durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe i“ ersetzt. fff) Die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ wird durch die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt. ggg) Die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ wird durch die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt. hhh) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ wird durch die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f und j“ ersetzt. iii) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ wird durch die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f und j“ ersetzt. jjj) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis j“ ersetzt. kkk) Die Angabe „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ wird durch die Angabe „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis j“ ersetzt. lll) Die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i“ wird durch die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i und l Doppelbuchstabe dd“ ersetzt. mmm) Die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ wird durch die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis j, l und m“ ersetzt. b) Nummer 5a wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ wird durch die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt: d) „ Eurodac-Nummern“. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe „(7)“ eingefügt. cc) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Staatsanwaltschaften“ wird durch die Angabe „– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Vollzugseinrichtungen“ wird durch die Angabe „– Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ wird durch die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt. ddd) Die Angabe „Zollkriminalamt“ wird durch die Angabe „Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt. c) Nummer 5b wird wie folgt geändert: aa) Spalte A wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d“ wird durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5c bis 5e“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: c) „ Angaben zur Unterbringung zur Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 nach der Verordnung (EU) 2021/2303 aa) Art der Unterbringung bb) zuständige Aufnahmeeinrichtung cc) aufgenommen/eingezogen am dd) entlassen/ausgezogen am“. bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die Angabe „(5)“ eingefügt. cc) Spalte C wird durch die folgende Spalte C ersetzt: „C Übermittlung durch folgende öffentliche Stellen (§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes) – Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen – Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a und b – Aufnahmeeinrichtungen – die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe c – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a – Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a – Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und c – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a – Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe c – Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe c – für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe c – Jugendämter zu Spalte A Buchstabe c – Registermodernisierungsbehörde zu Buchstabe a und b“. dd) Spalte D wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ wird durch die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. bbb) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. ccc) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. ddd) Die Angabe „– Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder“ wird durch die Angabe „– Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. eee) Die Angabe „– Staatsanwaltschaften“ wird durch die Angabe „– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. fff) Die Angabe „– Vollzugseinrichtungen“ wird durch die Angabe „– Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. ggg) Die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind“ wird durch die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. hhh) Die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ wird durch die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. iii) Die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt. jjj) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ wird durch die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt. aaa) Die Angabe „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a, bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“ wird durch die Angabe „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt. d) Nummer 8 (Teil I) Spalte A wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Asylgesuch geäußert“ durch die Angabe „Asylantrag gestellt“ ersetzt. bb) In Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „gestellt“ durch die Angabe „eingereicht“ ersetzt. cc) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 3 Absatz 4 AsylG“ durch die Angabe „Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. dd) In Buchstabe m und n wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 1 AsylG“ durch die Angabe „Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt. ee) In Buchstabe q Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „gestellt“ durch die Angabe „eingereicht“ ersetzt. e) Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert: aa) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt: „A B**) 8 (Teil II) Bezeichnung der Daten (§ 3 des AZR-Gesetzes) Zeitpunkt der Übermittlung § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2 Absatz 2a a) Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Dubliner Vertragsstaats) aa) gestellt am (1) bb) zugestimmt am (2) cc) abgelehnt am (2) b) Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren aa) Prüfung der Einleitung am (6) bb) Einleitung am (2) cc) Einleitung abgelehnt am (2) c) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 (1) d) Aufnahmezusage im Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 aa) erteilt am (2) bb) abgelehnt am (2) e) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der Übernahme oder Aufnahmezusage für Asylantragsteller im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahren nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV (1) f) Bestätigung der Übernahme oder Aufnahmezusage für Asylantragsteller im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines Umverteilungsverfahren nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV aa) erteilt am (2) bb) abgelehnt am (2)“. bb) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt: „D Übermittlung/Weitergabe an folgende Stellen §§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes – Ausländerbehörden – Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und c bis f – Gerichte zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“. f) In Nummer 8a Spalte A wird die Angabe „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes“ durch die Angabe „Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes“ ersetzt. g) In Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 44 Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 4 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben.“ Artikel 4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 264 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach den §§ 2 oder 4 Absatz 4“ ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt. 3. Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „oder des Achten Buches“ durch die Angabe „, des Achten Buches oder des Asylbewerberleistungsgesetzes“ und die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt. b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt. 4. In Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. November 2026 in Kraft. EU-Rechtsakte 1. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50); die durch die Verordnung (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist 3. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist 4. Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L, 2024/1347, 22.5.2024) 5. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) 6. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024) 7. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L, 2024/1358, 22.5.2024) 8. Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom 30.12.2021, S. 1) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 final beschlossen worden. Die GEAS-Reform besteht aus den folgenden Rechtsakten: – Verordnung (EU) 2021/2303 – Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union zur Reform der EU-Asylagentur; – Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Haftvoraussetzungen; – Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten; – Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Grenzverfahren für bestimmte Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten; – Verordnung (EU) 2024/1349 – Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung des Rückkehrgrenzverfahrens; – Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration; – Verordnung (EU) 2024/1350 – Resettlement-Verordnung zur Regelung des Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen; – Verordnung (EU) 2024/1352 – Überprüfungsverordnung zur Regelung eines neuen Verfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie Sicherheitsüberprüfung von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen; – Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität; – Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und einer effizienteren Nutzung der Daten; – Verordnung (EU) 2024/1359 – Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten. Mit Ausnahme der Verordnung über die Asylagentur (EUAA-Verordnung) sind die genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat die zweijährige EU- Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte werden Mitte 2026 anwendbar werden. Die EUAA-Verordnung ist bereits Anfang 2022 in Kraft getreten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und die irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich profitieren. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zahlreiche Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) den Vorgaben der GEAS-Reform entsprechen. Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben der GEAS-Reform sind insbesondere das AZR-Gesetz sowie die AZRG- Durchführungsverordnung anzupassen. Auch weitere Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen. So wird sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den Vorgaben der EU-Rechtsakte (insb. der Richtlinie (EU) 2024/1346) entsprechen und dass zum anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG; Statistik für Bundeszwecke), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); für Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 und 7 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Das AZR wird bundesweit genutzt. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den Änderungen des AZR-Gesetzes betroffenen Inhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des Austausches von Daten eines Ausländers zwischen Bundes- und Landesbehörden einschließlich kommunaler Behörden zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine bundesgesetzliche Regelung auf dem Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Anpassung der bestehenden bundesgesetzlichen Aufenthaltsregelungen kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er dient der Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1347, (EU) 2024/1348, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1350, (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1352, (EU) 2024/1356, (EU) 2024/1358, (EU) 2024/1359 und der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346. Die genannten Verordnungen haben gemäß Artikel 288 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Einer wiederholenden Wiedergabe von Teilen einer Verordnung setzt das sog. Wiederholungsverbot des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Grenzen. Es soll verhindern, dass die unmittelbare Geltung einer Verordnung verschleiert wird, weil die Normadressaten über den wahren Urheber des Rechtsaktes oder die Jurisdiktion des EuGH im Unklaren gelassen werden (EuGH, Rs. C-34/73, Variola, Rn. 9 ff.; EuGH, Rs. C-94/77, Zerbone, Rn. 22/27). Die sich im vorliegenden Gesetzentwurf auf die genannten Verordnungen beziehenden punktuellen Wiederholungen und Verweisungen sind aber aufgrund der besonderen Ausgangslage mit dem Unionsrecht vereinbar: Zwar formulieren die Verordnungen das Ziel einer Vollharmonisierung, doch erreichen sie dieses Ziel nicht vollumfänglich. Die Verordnungen schaffen für den nationalen Gesetzgeber Spielräume durch Optionsregelungen. Durch diese Ausgestaltungsspielräume für den nationalen Gesetzgeber beschränkt bereits der Unionsgesetzgeber selbst die unmittelbare Wirkung. Diese treten neben die vom nationalen Gesetzgeber auf der Grundlage der Verordnungen zu treffenden Regelungen wie z. B. Zuständigkeitszuweisungen. Der nationale Gesetzgeber muss zudem das nationale Recht nicht nur an die genannten Verordnungen anpassen, sondern auch die Richtlinie (EU) 2024/1346 umsetzen. Die Richtlinie enthält teils Regelungen, die mit einzelnen Regelungen der Verordnungen übereinstimmen (z. B. Vertretungsregelungen bei unbegleiteten Minderjährigen). Es gibt kein unionsrechtliches Gebot, einen Unionsrechtsakt in einem einzigen nationalen Gesetz umzusetzen bzw. ihn dort anzupassen. D. h. es ist sowohl möglich, einen Rechtsakt mit verschiedenen Gesetzen als auch mehrere Rechtsakte mit einem nationalen Gesetz zu erfassen. Bereits aufgrund dieser Ausgangslage bestehen triftige Gründe, das Ausmaß des sog. Wiederholungsverbots auf die vorliegende Anpassungs- und Umsetzungsgesetzgebung den oben genannten Aspekten entsprechend angemessen zu beurteilen und anzuwenden. Über diese Ausgangslage hinaus ist zu berücksichtigen, dass der EuGH auch bisher schon Ausnahmen vom Wiederholungsverbot für rechtmäßig erachtet hat, solange die unmittelbare Geltung der Verordnung nicht verschleiert wird. So räumt der EuGH dem nationalen Gesetzgeber seit langem ein, eine zersplitterte Rechtslage vorgefundener europäischer und nationaler Rechtstexte inkl. der Ersetzung von Richtlinienrecht durch Verordnungsrecht und zumal im Mehrebenensystem internationaler, europäischer, und nationaler Akteure ausnahmsweise durch den Erlass eines zusammenhängenden Gesetzeswerks zu bereinigen und hierbei im Interesse eines inneren Zusammenhangs und der Verständlichkeit für den Adressaten notwendige punktuelle Normwiederholungen vorzunehmen (EuGH, Rs. C- 272/83, Kommission/Italien, Rn. 27). Die Mitgliedstaaten haben grundsätzlich durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die uneingeschränkte Anwendbarkeit einer Verordnung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-72/85 Kommission/Niederlande, Rn. 20). Hierzu müssen die Mitgliedstaaten nicht nur ihr eigenes Recht anpassen bzw. bereinigen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen und sich vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann (EuGH, Rs. C-162/99, Kommission/Italien, Rn. 22). Dies verdeutlicht, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung atypische Konstellationen berücksichtigt und Aspekten wie Verständlichkeit und Kohärenz Bedeutung beimisst. Es ist daher im Interesse der Kohärenz des Asyl- und Ausländerrechts sowie der Erhöhung der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender mit dem Unionsrecht vereinbar und zweckmäßig, dass dieser Gesetzentwurf Wiederholungen einzelner Passagen bzw. Bestimmungen der oben genannten Verordnungen oder Verweisungen auf sie enthält. Solche werden jeweils transparent im Gesetzestext sichtbar gemacht, indem explizit auf die entsprechenden Verordnungsregelungen Bezug genommen wird. Dies betrifft sowohl die Ausgestaltung der eingeräumten Optionsregelungen als auch die gemeinsamen Schnittmengen aus den Bereichen der Verordnungen und der Richtlinie (EU) 2024/1346 und dem nicht unionsrechtlich geregelten Bereich. Durch diesen integrativen Ansatz des Gesetzentwurfs wird dem mit der GEAS-Reform verbundenen Harmonisierungsziel in besonderer Weise und über das reine Soll hinaus Rechnung getragen. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Der Entwurf trägt durch die Anpassung der Speichersachverhalte im AZR an die Vorgaben der GEAS-Reform zu einer verbesserten und strukturierten Datenlage für öffentliche Stellen und damit zur Verwirklichung von Ziel 16 „friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern“ bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.“ Indem der Entwurf den Zugang minderjähriger Antragsteller zu Gesundheitsleistungen regelt, leistet er zudem einen Beitrag zu der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 3 „Gesundheit und Wohlergehen“. Dieses verlangt in Zielbestimmung 3.8, „die allgemeine Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren, wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen für alle [zu] erreichen“. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bund Die im AZRG vorgesehenen Änderungen der Datenfelder des AZR sind akzessorisch im Kontext mit anderen Dateisystem, z. B. Eurodac, und werden somit wesentlich durch deren Änderungen determiniert. Die zurzeit ersichtlichen Änderungsbedarfe verursachen Kosten in derzeit nicht kalkulierbarer Höhe. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen wird Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren sein. 2. Länder Mit den Änderungen zum AsylbLG entstehen nach Auffassung der Länder durch den Zugang für Minderjährige zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung höhere Kosten für die Leistungsbehörden, die die Regelung umsetzen müssen. Diese Kostenänderungen sind haushaltsrelevant, jedoch nicht zu kalkulieren, da nicht zuverlässig geschätzt werden kann, wie hoch die Mehrausgaben pro von den Änderungen betroffener Person sein werden. Zudem entsteht den Ländern einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anpassung bereits betriebener IT-Systeme, mithin die Implementierung von Schnittstellen zu Datenbanken, die nach den Vorgaben der Überprüfungs-Verordnung für den Prozess abzufragen sind und zu denen die Landesbehörden – anders als die Bundesbehörden – bislang keinen Zugang haben. Diesbezügliche Kosten können jedoch aufgrund der Vielfalt der Softwarelösungen sowie der jeweils abgeschlossenen Service- und Supportverträge mit Softwareanbietern nicht beziffert werden. Ob und inwieweit die Länder bei der Umsetzung Synergieeffekte aus eigenen Beschaffungsmaßnahmen für andere Projekte (wie z. B. bereits geplante Ersetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen) oder Nachfragebündelungen (z. B. nach dem Prinzip „Einer-für-Alle“ – EfA) nutzen können oder planen, ist nicht bekannt. 4. Erfüllungsaufwand Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht. Der Regelungsentwurf verursacht nicht bezifferbare Veränderungen des Erfüllungsaufwands in der Verwaltung. Insbesondere die Neuregelungen des AsylbLG erfordern Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösungen. Den Trägern des AsylbLG entsteht dadurch Aufwand zur Umstellung. Dieser kann aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen nicht abgeschätzt werden. Soweit der unter Abschnitt 4. dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert. 5. Weitere Kosten Es entstehen keine direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten. Das Vorhaben führt nicht zu finanziellen Belastungen für künftige Generationen. Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, weil auch die korrespondierenden EU- Rechtsakte nicht zeitlich befristet sind. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des AZR-Gesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderungen dienen zum einen der Anpassung an die Terminologie von Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/1348. Die Verordnung (EU) 2024/1348 unterscheidet zwischen der Antragstellung in Artikel 26 und der Antragseinreichung in Artikel 28. Das bisherige Asylgesuch entspricht dabei der Antragstellung aus Artikel 26 und die bisherige Antragstellung entspricht der Antragseinreichung aus Artikel 28. Dementsprechend sind die Begrifflichkeiten anzupassen. Zum anderen handelt es sich um eine begriffliche Anpassung an die geänderte europäische Rechtslage. Der neue § 2 Absatz 2 Nummer 13 verweist unter Verwendung der nunmehr maßgeblichen Begrifflichkeit abschließend auf die Verordnung (EU) 2014/1347. Ausländer können sich nunmehr unmittelbar auf europäisches Recht beziehen, wenn sie sich auf Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Rahmen internationaler Schutzgewährung berufen. Bei der Änderung des § 2 Absatz 2a Nummer 1 handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte europäische Rechtslage. Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 werden durch Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 ersetzt. Mit der Änderung in Nummer 3 sollen auch Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351 im AZR abgebildet werden. Hierdurch wird die in § 73 Absatz 1a AufenthG vorgesehene Durchführung des Asylkonsultationsverfahrens ermöglicht. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Einführung dieses Speichersachverhalts dient der Ermöglichung künftiger Datenübermittlungen von Deutschland an die Europäische Asylagentur (EUAA) und damit der Erfüllung unionsrechtlich vorgegebener Berichtspflichten. Die rechtliche Verpflichtung für die Datenübermittlung an die Europäische Asylagentur (EUAA) ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2021/2303. Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2303 gehört die Sammlung und Analyse von Informationen qualitativer und quantitativer Art über die Asylsituation und über die Umsetzung des GEAS zu den konkreten Aufgaben der EUAA. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2303 sammelt und analysiert die EUAA Informationen über die Asylsituation in der Union, darunter aktuelle Informationen unter anderem über die gesamte Aufnahmekapazität, um den Mitgliedstaaten zeitnah zuverlässige Informationen bereitzustellen und mögliche Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 stützt sich die EUAA hierbei unter anderem auf von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 tauschen die EUAA und die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie andere einschlägige Stellen sämtliche erforderlichen Informationen zeitnah und sorgfältig aus, damit sie die ihnen durch die Verordnung übertragenen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen können und damit insbesondere die Agentur den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Aufgaben nachkommen kann. Darüber hinaus umfasst auch der Überwachungsmechanismus nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2303 insbesondere Aufnahmebedingungen, -kapazität, -infrastruktur und -ausrüstung. Nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303 übermitteln die Mitgliedstaaten der EUAA auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 3 genannten Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Daten an die EUAA ergibt sich zudem mittelbar aus Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351, da die Europäische Kommission sich im Rahmen des neuen verpflichtenden Solidaritätsmechanismus bei der Erstellung des jährlichen Asyl- und Migrationsberichtes auf Datenzulieferungen u.a. der Mitgliedstaaten und der EUAA stützt. Die in den obigen Normen aufgezählten Begriffe, wie die „Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten“, sind nicht ohne weiteres operationalisierbar und müssen daher in konkrete Indikatoren übersetzt werden. Diese Übersetzung hat die EUAA gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Early warning and Preparedness System (EPS) vorgenommen und Indikatoren aufgestellt, welche wiederum nach Kategorien aufgeschlüsselt werden. Für den Bereich Aufnahme müssen als Indikatoren sowohl „Personen im Aufnahmesystem“ als auch „die Aufnahmekapazität“ gemeldet werden. Die Gesamtzahl des Indikators „Anzahl der Personen im Aufnahmesystem“ soll nach den folgenden Kriterien aufgeschlüsselt werden: • Staatsangehörigkeit • Art der Unterbringung, wie zum Beispiel Unterkunftszentrum (Erstaufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmezentrum für Grenzverfahren), private Unterkunft, Hotels und andere Räumlichkeiten, Notunterkünfte, Bargeldversorgung für Unterkunftszwecke, keine Unterkunftsunterstützung – ausreichende Mittel (inkludiert alle Personen, denen keine Unterbringung und keine finanzielle Unterstützung erhalten, da sich die Antragstellenden selbst um Unterkunft und Finanzierung kümmern), keine Unterkunftsunterstützung – mangelnde Kapazität (inkludiert alle Personen, denen keine Unterbringung und keine finanzielle Unterstützung gestellt wird, da keine Kapazität verfügbar ist). Die die Daten an das AZR übermittelnden Behörden sollen die Eintragung der Unterbringungsart im AZR mittels eines Drop-Down- Menüs, welches die relevanten Sachverhalte vorgibt, vornehmen können. In Abstimmung mit den Ländern werden das die Ausländerbehörden, Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte, Leistungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden und Jugendämter sein. • Rechtsstatus der aufgenommenen Person, wie z.B. Antragstellende, die auf eine Entscheidung warten; Personen, die eine rechtskräftige Entscheidung über die Schutzgewährung bereits erhalten haben; Personen, die eine Entscheidung über die Ablehnung des internationalen Schutzes erhalten haben; Personen, die vorübergehenden Schutz erhalten nach § 24 Aufenthaltsgesetz; Personen, die auf eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat warten; sonstige Personen (inkludiert alle Personen, die Asylaufnahmeeinrichtungen beziehen, aber nicht in die genannten Kategorien fallen) • Aufenthaltszeitraum im Aufnahmesystem seit Ankunft Die Aufschlüsselung nach diesen Kategorien macht eine personenbezogene Auswertung erforderlich. Die ausgewerteten Daten werden jedoch aggregiert und damit weder bundesland- noch personenbezogen vom Bundesamt an die EUAA übertragen. Gemäß Artikel 5 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 sind „die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden“, also in Deutschland das BAMF, für die Datenzulieferungen an EUAA zuständig. Nach föderaler Ordnung liegt der Bereich Aufnahme im Zuständigkeitsbereich der Länder. Das Erfordernis, „Personen im Aufnahmesystem zu erfassen“, kann seitens der Länder nicht erfüllt werden. Auf Bitte der Länder hat der Bund die vorhandene Dateninfrastruktur geprüft. Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Länder zu „Personen im Aufnahmesystem“ wird im Ausländerzentralregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5e AZRG ein neuer Speichersachverhalt „Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“ geschaffen. Da die EUAA die oben genannten Daten zur Unterbringung in der dargestellten Detailtiefe benötigt, wird der Speichersachverhalt in § 3 Absatz 1 AZRG verortet. Es muss sichergestellt sein, dass neben Personen, die Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz genießen, auch Personen erfasst werden, über deren Asylantrag bestandskräftig entschieden worden ist, und die somit keine Antragstellenden mehr sind, sich aber trotz des Aufenthaltstitels immer noch in einer der oben genannten Aufnahmeeinrichtungen befinden. Indikatoren zur Erhebung der Aufnahmekapazität hingegen liegen nur den Ländern und Kommunen vor. Hier kann nicht auf bestehende Dateninfrastruktur des Bundes zurückgegriffen werden. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Im AZR sollen zukünftig zum Datensatz einer Person mehrere, durch deutsche Behörden jeweils generierte Eurodac-Nummern gespeichert werden. Diese Eurodac-Nummern sind der Identifikationsschlüssel für die automatisierte Verknüpfung von Informationen aus dem AZR und aus Eurodac, ohne für sich genommen Rückschlüsse auf die Identität der mit der Nummer verknüpften Person zuzulassen. Ohne die zentrale Erfassung der Eurodac- Nummern im AZR sind nationale Datensätze im AZR und Datensätze in Eurodac durch das Bundesverwaltungsamt nicht effektiv miteinander in Beziehung zu setzen. Das Bundesverwaltungsamt als nationale Zugangsstelle zu Eurodac kann Änderungen, Aktualisierungen oder Löschungen von Datensätzen in Eurodac, die von deutschen Behörden übermittelt worden sind, ohne die Kenntnis der von deutschen Behörden erzeugten Eurodac-Nummern und deren zentraler Erfassung im AZR nicht automatisiert veranlassen und ohne Kenntnis dieser Eurodac-Nummern und deren zentraler Erfassung im AZR etwaige Aktualisierungen anderer Mitgliedstaaten zu deutschen Eurodac-Einträgen nicht der jeweils für die Bearbeitung zuständigen Behörde in Deutschland automatisiert zur Verfügung stellen. Zuständige Behörden können ohne die zentrale Bereitstellung der von deutschen Behörden erzeugten Eurodac-Nummern nicht über das Bundesverwaltungsamt auf die korrekten Daten in Eurodac zugreifen und erforderlichenfalls Änderungen, Aktualisierungen oder Löschungen bei von deutschen Behörden erzeugten Datensätzen in Eurodac veranlassen. Das Eurodac-Zentralsystem sendet aufgrund bestimmter Anlässe Nachrichten, sogenannte „Information Messages“ (IFM) an die Mitgliedstaaten, die zu einer konkreten Person Speicherungen im Eurodac-Zentralsystem veranlasst haben. Die IFM sind Nachrichtentypen, mit denen Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu Änderungen am Datensatz einer Person gesteuert werden. Das BVA – als nationale Zugangsstelle zum Eurodac- Zentralsystem – muss diese IFM der jeweils aktuell zuständigen deutschen Behörde zur Verfügung stellen. Hierfür muss das BVA diese Behörde aus dem AZR als die „aktenführende“ oder in anderer Weise “zuständige“ Behörde ermitteln. Eine Ermittlung aus Eurodac ist nicht möglich, da die Behörde, die die Eurodac-Nummer im Rahmen einer Eurodac-relevanten Maßnahme vergeben hat, gegenwärtig nicht in Eurodac gespeichert wird. Aus den Eurodac- Nummern selbst lässt sich diese Behörde ebenfalls nicht ableiten. Anlässe der Übermittlung dieser IFM sind beispielsweise die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats (Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358), die Rücknahme einer Sicherheitskennzeichnung (Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358), die Löschung des Datensatzes aufgrund des Erwerbs einer EU-Staatsangehörigkeit (Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1358) oder die Gewährung eines internationalen Schutzstatus (Artikel 31 Absatz 1/Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358) sowie bei Gewährung eines Aufenthaltstitels (Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358). Eine manuelle Zuordnung der IFM zu einer im AZR gespeicherten Person unter Verzicht auf eine zentrale Speicherung der Identifikationsnummern stellt kein gleich effizientes Mittel dar, um die Behörden mit den für sie relevanten Informationen zu versorgen. Zum einen erfolgte eine manuelle Zuordnung der IFM zu den im AZR gespeicherten Personen nur zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten und damit gerade nicht tagesaktuell. Zum anderen ist eine manuelle Zuordnung der IFM zu einer Person im Vergleich zur automatisierten Verknüpfung fehleranfällig. Denn eine manuelle Zuordnung macht zum Beispiel bei gleichen Namensschreibweisen erforderlichenfalls die Auswertung gleich mehrerer Datensätze erforderlich. Durch diese Zuordnung werden, anders als bei der automatisierten Zuordnung anhand der Eurodac-Nummer, eine Vielzahl personenbezogener Daten verarbeitet. Die zur automatisierten Übertragung der Informationen notwendige Speicherung der Eurodac- Nummern im AZR stellt dadurch nicht nur den effizienteren Weg der Datenübermittlung dar, sondern auch den unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten schonenderen Weg. Denn die automatisierte Übermittlung der Daten über das AZR anhand der Eurodac- Nummern wird dadurch nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt (Grundsatz der Datenminimierung) und nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 sachlich richtig und aktuell durchgeführt (Grundsatz der Datenrichtigkeit). Die automatisierte Zuordnung der IFM zu einem von deutschen Behörden veranlassten Eurodac-Eintrag durch das Bundesverwaltungsamt ist ohne die Speicherung der Eurodac-Nummern im AZR hingegen nicht möglich, da die Eurodac-Nummern beim Bundesverwaltungsamt nicht gesondert gespeichert werden. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS- Anpassungsgesetz) wird die bisherige Überschrift des § 63a des Asylgesetzes (AsylG) in „Ankunftsnachweis“ abgeändert. Zu Doppelbuchstabe cc Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach den §§ 68 und 68a AsylG muss im AZR abgebildet werden, damit die aus einem Verstoß folgenden rechtlichen Konsequenzen durch die jeweils zuständige Behörde umgesetzt werden können. Zu Doppelbuchstabe dd Mit dieser Änderung wird das nationale Recht an die Vorgabe in Artikel 27 Unterabsatz 1 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtline 2013/32/EU angepasst. Danach registrieren die zuständigen Behörden unter anderem und sofern vorhanden eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse unter denen die antragstellende Person erreichbar ist. Darüber hinaus werden diese Angaben auch für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1a AZRG gespeichert. Denn auch für diesen Personenkreis besteht aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ein berechtigtes Interesse, die Schwelle der Kontaktaufnahmemöglichkeit für zuständige öffentliche Stellen zu senken. Dabei werden datenschutzrechtliche Anforderungen, insbesondere nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679, berücksichtigt. Zu Doppelbuchstabe ee Die „Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356“ ist Teil der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 und Angaben dazu Bestandteil des Überprüfungsformulars nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356. Zu Doppelbuchstabe ff Mit dieser Regelung soll die präzise Dokumentation erleichtert werden, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme der betroffenen Person in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen. Darunter fällt sowohl die Information nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356, ob medizinische Bedenken im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 festgestellt wurden, als auch auftretende Bedenken, die bei Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes oder bei der Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt wurden. Erfasst werden sollen hingegen keine Informationen über die vorläufig festgestellte Vulnerabilität nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1356 oder eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Vulnerabilität im Rahmen des Asylverfahrens. Informationen dazu, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen oder nicht bestehen, benötigen die für die Unterbringung zuständigen Behörden schnellstmöglich, um die Unterbringung gezielter auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst vornehmen zu können. Zu Doppelbuchstabe gg Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Doppelbuchstabe hh Mit Einfügung der Nummer 12 wird gewährleistet, dass wesentliche der bei der Durchführung der Überprüfung nach Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 erhobenen und im Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1256 festgehaltenen Informationen sowie die Information über die Durchführung der Überprüfung selbst zentral im AZR gespeichert werden. Auf diese Weise können zunächst alle zugriffsberechtigten Behörden über das AZR erkennen, ob ein von ihnen festgestellter Ausländer in Deutschland bereits einer Überprüfung nach Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 unterzogen wurde. Zudem wird allen zugriffsberechtigten Behörden, die im Anschluss an die Überprüfung nach Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung in Kontakt mit der betroffenen Person stehen, frühzeitig ermöglicht, entsprechende Sachverhalte zu erfassen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Dadurch werden die Verwaltungsverfahren auch zugunsten der betroffenen Personen beschleunigt. Im Überprüfungsprozess sowie in etwaigen Nachfolgeprozessen (Registrierung, Zuständigkeitsbestimmungsverfahren) sind mehrere Behörden involviert. Dies umfasst beispielsweise die Bundespolizei, Landespolizeibehörden, Ausländerbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen, das BAMF und ggf. Gesundheitsbehörden und Jugendämter. Diese Behörden sind auf diverse Informationen aus dem Überprüfungsprozess angewiesen, um ihrerseits weitere Maßnahmen einzuleiten. Aufgrund der vorgegebenen engen Fristen der Überprüfung gem. Artikel 27 Verordnung (EU) 2024/1348 ist dabei ein zeitnaher Austausch unter den an der Überprüfung beteiligten Behörden erforderlich, da sonst ein Abbruch der Überprüfung droht. Ebenso wird durch eine zentrale Erfassung dieser Daten im AZR eine Doppelerhebung für einen Großteil der im Screening erhobenen Daten, welche in den anschließenden oder parallel stattfindenden Prozessen ebenso benötigt werden, vermieden. Des Weiteren können durch die strukturierte Erfassung dieser Informationen seitens der Behörde die Daten gezielter aufgerufen und ausgelesen werden, da eine genauere Steuerung der Zugriffsberechtigung von Behörden erfolgen kann. Dies kann zudem dazu beitragen, ein etwaiges Sicherheitsrisiko, das aufgrund der nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden Sicherheitskontrolle festgestellt wurde, frühzeitig zu erkennen, da nicht erst das Überprüfungsformular an entsprechende Behörden manuell versandt werden muss. Zu Buchstabe c Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird die freiwillige Angabe von Kontaktdaten in eine verpflichtende Angabe von Kontaktdaten umgewandelt. Denn das für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG bestehende Bedürfnis über niedrigschwellige Kontaktdaten zu verfügen, besteht erst recht für den Personenkreis nach § 3 Absatz 3a AZRG. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Menschen, die nach § 49 Absatz 5 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz vollziehbar ausreisepflichtig sind. Gerade bei diesem Personenkreis besteht ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für eine zügige Durchsetzung dieser Entscheidung. Um die Durchsetzung einer solchen Entscheidung zu erleichtern und zu beschleunigen, stellen niedrigschwellige Kontaktdaten ein wichtiges Instrument zur Unterstützung dar. Dabei werden datenschutzrechtliche Anforderungen insbesondere nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 berücksichtigt. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die Aufnahmeeinrichtungen sollen den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ für alle Drittstaatsangehörigen an das AZR übermitteln. In der Praxis kann es vorkommen, dass auch Personen, die nicht unerlaubt eingereist oder aufhältig oder einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben, in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden. Daher war der Personenkreis, für den die Aufnahmeeinrichtungen Daten an das AZR zu übermitteln haben, auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu erweitern. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden sollen den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ für alle Drittstaatsangehörigen an das AZR übermitteln. In der Praxis kann es vorkommen, dass auch Personen, die nicht unerlaubt eingereist oder aufhältig oder einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben, in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Daher war der Personenkreis, für den die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden Daten an das AZR zu übermitteln haben, auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu erweitern. Zu Doppelbuchstabe cc Die „sonstigen Polizeivollzugsbehörden“ werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 gestrichen und aus redaktionellen Gründen stattdessen in § 6 Absatz 1 Nummer 4a aufgenommen. Die Übermittlungsverpflichtung dieser Behördengruppe soll einheitlich in Nummer 4a geregelt werden. Zu Doppelbuchstabe dd Die „sonstigen Polizeivollzugsbehörden“ werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 gestrichen und aus redaktionellen Gründen stattdessen in § 6 Absatz 1 Nummer 4a aufgenommen. Die Übermittlungsverpflichtung dieser Behördengruppe soll einheitlich in Nummer 4a geregelt werden. Mit der Ergänzung in Nummer 4a wird geregelt, dass die Polizeivollzugsbehörden der Länder Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 12 im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Überprüfungs-Verordnung) auch für den Personenkreis der Asylantragsteller an das AZR zu übermitteln haben. Zu Doppelbuchstabe ee Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird mit der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben. Zu Buchstabe b Bei Doppelbuchstabe aa, ff und gg handelt es sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen und die Abschiebungshafteinrichtungen sollen den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR übermitteln. Bei Doppelbuchstabe bb und dd handelt es sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde sowie das BAMF sollen nicht dazu verpflichtet werden, den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR übermitteln. Die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde sollen hingegen im Rahmen der Erstregistrierung die Eurodac-Nummer (§ 3 Absatz 2 Nummer 1a) an das AZR übermitteln. Mit den Änderungen in Doppelbuchstabe cc wird die Verpflichtung der Polizeivollzugsbehörden der Länder geregelt, für den in Absatz 1 Nummer 4a genannten Personenkreis auch Daten im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 (Überprüfungs-Verordnung) an das AZR zu übermitteln. Nach den Vorgaben der Überprüfungsverordnung wird bei der innerstaatlichen Anpassung für das Überprüfungsverfahren im Inland die Zuständigkeit den Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie anderen nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden zugewiesen. Die Polizeivollzugsbehörden der Länder sollen zudem im Rahmen der Erstregistrierung die Eurodac-Nummer (§ 3 Absatz 2 Nummer 1a) an das AZR übermitteln. Bei Doppelbuchstabe ee handelt es sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die für die Erbringung von existenzsichernden Leistungen zuständigen Behörden sollen den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR übermitteln. Zu Nummer 4 Sofern ein Mitgliedstaat eine Eintragung an einem bestehenden Datensatz in Eurodac vornimmt, sind alle anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige nationale Zugriffsstelle über die Änderung zu informieren. Durch die Speicherung der Eurodac-Nummer im AZR und die Änderung in § 10 Absatz 2 kann die nationale Zugriffsstelle die im Bundesgebiet für den Ausländer zuständige und im AZR als „aktenführend“ gespeicherte Behörde ermitteln und die Nachricht korrekt an diese adressieren. Auf die Begründung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird verwiesen. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff. Zu Nummer 6 Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb. Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Zu Nummer 9 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c. Zu Buchstabe b Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden führen die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 durch und sollen die entsprechenden Daten auch aus dem AZR abrufen können. Die zentrale Erfassung dieser Informationen im AZR dient der schnellstmöglichen Zurverfügungstellung der nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden vorläufigen Gesundheitskontrolle, um seitens der zuständigen Behörden erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person und der Allgemeinheit treffen zu können. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe e Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden sollen im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 auch die Angaben zur Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 aus dem AZR abrufen können. Dabei wird im AZR nur die vorläufige Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vulnerabilität erfasst. Die zentrale Erfassung dieser Informationen im AZR dient der schnellstmöglichen Zurverfügungstellung der nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden vorläufigen Prüfung der Vulnerabilität, um seitens der zuständigen Behörden erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person treffen zu können. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc. Zu Buchstabe c Die Jugendämter sollen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Angaben zur Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 aus dem AZR abrufen können. Die zentrale Erfassung dieser Informationen im AZR dient der schnellstmöglichen Zurverfügungstellung der nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden vorläufigen Gesundheitskontrolle, um seitens der zuständigen Jugendämter erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person und der Allgemeinheit treffen zu können. Zu Buchstabe d Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff. Zu Buchstabe e Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe f Die Jugendämter sollen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Angaben zur Unterbringung einer Person in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne der §§ 68 und 68a AsylG sowie Angaben zur Durchführung der Überprüfung einer Person nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die Information über die Durchführung der Überprüfung selbst aus dem AZR abrufen können, um seitens des jeweilig zuständigen Jugendamts schnellstmöglich erforderliche Maßnahmen treffen zu können. Zu Nummer 11 Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte europäische Rechtslage. Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde durch Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 ersetzt. Zu Nummer 12 Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb. Zu Artikel 2 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die EURODAC-Nummer soll nach 10 Jahren automatisiert durch die Registerbehörde aus dem AZR gelöscht werden. Ein Datensatz, der in Eurodac zu einer Person gespeichert wird, wird längstens zehn Jahre in Eurodac aufbewahrt (Artikel 29 der Verordnung (EU) 2024/1358). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh. Die Daten bezüglich der Durchführung einer Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 sollen nach 12 Monaten gelöscht werden. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und ff bis hh. In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (neuer Buchstabe j „Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a AsylG) wird konkretisiert, dass zu diesem Sachverhalt die Angaben „aa) liegt vor“ oder „bb) liegt nicht vor“ gespeichert werden können. In den Fällen, in denen zuvor der Sachverhalt „liegt vor“ gespeichert wurde soll bei Beendigung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Sachverhalt „liegt nicht vor“ an das AZR übermittelt werden. Daraufhin soll automatisiert durch die Registerbehörde der Sachverhalt „aa) liegt vor“ gelöscht werden (§ 18 Absatz 4 Satz 1 AZRG-DV). Zudem wird in Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc konkretisiert, welche Angaben zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 künftig im AZR gespeichert werden: Informationen zur „Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356“ (medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen/bestehen nicht) benötigen die für die Unterbringung zuständigen Behörden schnellstmöglich, um die Unterbringung gezielter auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst vornehmen zu können. Die Angabe, ob „Treffer bei der Abfrage der Datenbanken im Rahmen der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356“ festgestellt wurden oder nicht, wird zur schnellstmöglichen Einordnung benötigt, ob der Antragstellende eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und die Festlegung der sich daraus ergebenden behördlichen Maßnahmen. Angaben zu „Wohnsitzländern vor der Ankunft“ werden lediglich im Rahmen der Überprüfung erhoben und nicht mehr im Rahmen der Antragsregistrierung nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348. Im Rahmen der verkürzten Fristen des neuen Asylverfahrens wird das BAMF durch die Speicherung dieser Informationen im AZR in die Lage versetzt, insbesondere bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348, die in einer Frist von zwei Monate zu entscheiden sind, frühzeitig die Verfahrens- bzw. Entscheidungsart zu erkennen und so die Bearbeitungsfristen einzuhalten. Auch Behörden, die später ggf. für das Rückkehrverfahren zuständig sind, benötigen diese Angaben für ein wirkungsvolles Verfahren. Die Information über „Sprachkenntnisse“ der Person ist notwendig für die frühzeitige Bereitstellung von Sprachmittelnden für die Antragsregistrierung und später auch der Antragseinreichung. Aufgrund der sehr kurzen Fristen von fünf bzw. 21 Tagen zur Durchführung der Überprüfung, ist eine frühestmögliche Zurverfügungstellung, insbesondere bei Mangelsprachen, für die Bereitstellung von Sprachmittelnden zwingend notwendig. Derzeit findet eine Erfassung im AZR zu Sprachkenntnissen nur zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung statt. Angaben, ob die betreffende Person „Familienangehörige in einem Mitgliedstaat“ hat, werden zur frühzeitigen Einleitung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der Verordnung (EU) 2024/1351 durch das BAMF benötigt. Die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien ist so früh wie möglich nach Stellung eines Asylantrags einzuleiten (Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348). Die Speicherung der Angabe, ob bei der vorläufigen Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 eine Vulnerabilität oder besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse festgestellt wurden, ist daher u.a. für die jeweiligen Unterbringungsbehörden von besonderer Bedeutung, um schnellstmöglich erforderliche Schutzmaßnahmen einleiten zu können. Da durch den vorliegenden Speichersachverhalt keine Inhalte über Art und Hintergründe der Vulnerabilität gespeichert werden, sondern lediglich der Umstand der vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, für die es einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte. Die Speicherung von Informationen über die während des Überprüfungsprozesses gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1356 erfolgte Zusammenarbeit dient ebenfalls der frühzeitigen Unterrichtung über das persönliche Verhalten der Person und zur besseren Vorbereitung sich anschließender Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel aufenthaltsrechtliche Anhörungen, leistungsrechtliche Entscheidungen oder Freiheitsentziehungsverfahren. Die unverzügliche Bereitstellung von Informationen über Reisewege ist erforderlich für die durch das BAMF im Hinblick auf die Anwendung der Konzepte nach Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 durchzuführende Prüfung und die damit verbundene Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348. Im Rahmen der verkürzten Fristen des neuen Asylverfahrens wird das BAMF so in die Lage versetzt, insbesondere bei Unzulässigkeitsentscheidungen, die nunmehr innerhalb der Frist von zwei Monaten zu entscheiden sind, frühzeitig die Verfahrens- bzw. Entscheidungsart zu erkennen und so die Bearbeitungsfristen einzuhalten. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (Speicherung der von deutschen Behörden erzeugten EURODAC-Nummern). Neben dem Bundesverwaltungsamt (BVA) als technischer Registerführer des AZR und nationale und technische Zugangsstelle für Eurodac muss die Eurodac-Nummer auf Ersuchen an die Behörden, die zur Datenpflege des Datensatzes der betreffenden Person in Eurodac verpflichtet sind, übermittelt werden, die im Rahmen von (Erst-)Registrierungen eine Eurodac-Nummer generieren und bei Zuständigkeitswechseln an die dann zuständige Behörde. Diese Behörden sind die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, das BAMF, die Bundespolizei und weitere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder. Zudem sind das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter bei Zuständigkeitswechseln zur Datenpflege des Eurodac-Datensatzes verpflichtet und benötigen bspw. im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr die ggf. in Eurodac zu der Person gespeicherten Informationen um entscheiden zu können, welche Maßnahmen gegenüber der Person zu ergreifen sind. Der Datenabruf der Eurodac- Nummern durch alle anderen Behörden wurde in Spalte D entsprechend eingeschränkt. Zu Buchstabe c Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a (Speicherung von „Angaben zur Unterbringung zur Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“). Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303 werden nur zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 nach der Verordnung (EU) 2021/2303 im AZR gespeichert. Diese Daten werden daher nur an das BAMF, welches als „die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörde“ für die Datenzulieferungen an EUAA zuständig ist (Artikel 5 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 EUAA- VO) sowie an die für den jeweiligen Datensatz zuständigen aktenführenden Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen als sachnächste Behörden übermittelt. Sobald der Sachverhalt „entlassen/ausgezogen am“ an das AZR übermittelt wird, werden die Angaben zur Unterbringung automatisiert durch die Registerbehörde gelöscht (§ 18 Absatz 4 Satz 1). Zu Buchstabe d Zu Doppelbuchstabe aa Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 14 des GEAS- AnpassungsG. Zu Doppelbuchstabe bb Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 15 des GEAS- AnpassungsG. Zu Doppelbuchstabe cc Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 des GEAS- AnpassungsG. Zu Doppelbuchstabe dd Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7 des GEAS- AnpassungsG. Zu Doppelbuchstabe ee Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 15 des GEAS- AnpassungsG. Zu Buchstabe e Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c. Die übrigen Änderungen dienen dazu, die bereits vorhandenen Speichersachverhalte sowie den neuen Sachverhalt klar voneinander abzugrenzen und übersichtlicher darzustellen. Zu Buchstabe f Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb. Zu Buchstabe g Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben. Zu Artikel 3 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes) Der neue § 4 Absatz 5 AsylbLG setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 um. Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die minderjährigen Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährige volljährig geworden ist. Der von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 umfasste Personenkreis ist leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 AsylbLG, sofern es sich nicht um unbegleitete Minderjährige handelt. Für Leistungsberechtigte im Grundleistungsbezug nach §§ 3, 3a AsylbLG regeln §§ 4 und 6 AsylbLG, in welchem Umfang der Zugang zu Gesundheitsleistungen und den zur Behandlung erforderlichen Medikamenten, therapeutischen Mitteln und sonstigen erforderlichen Erzeugnissen und Gegenständen gewährt wird. Satz 1 eröffnet minderjährigen Leistungsberechtigten im Grundleistungsbezug nunmehr durch die entsprechende Anwendung der Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII den Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Satz 2 normiert, dass Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, die von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erhoben werden, von der zuständigen AsylbLG-Leistungsbehörde zu übernehmen sind. Dies ist erforderlich, da die im SGB XII regelbedarfsrelevanten Verbrauchspositionen für Rezeptgebühren und Eigenanteile im notwendigen Bedarf für Grundleistungsberechtigte nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht berücksichtigt werden. Satz 3 stellt sicher, dass bereits auf Grundlage des neuen § 4 Absatz 5 AsylbLG begonnene medizinische Behandlungen bei Eintritt der Volljährigkeit und dem damit einhergehenden Rückfall auf die Leistungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 und § 6 AsylbLG nicht abgebrochen werden. Satz 4 erfüllt denselben Zweck für unbegleitete Minderjährige, die vor Eintritt der Volljährigkeit über § 40 SGB VIII ebenfalls Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten haben und bei Eintritt der Volljährigkeit in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG wechseln. Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Durch die Ergänzung des von § 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V begünstigten Personenkreises werden Krankenkassen verpflichtet, künftig die Krankenbehandlung von nicht gesetzlich krankenversicherten jungen Menschen zu übernehmen, die Leistungen nach dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG erhalten. Die Betroffenen erhalten gemäß § 264 Absatz 4 Satz 2 SGB V eine elektronische Gesundheitskarte. Auf diese Weise wird auch organisatorisch sichergestellt, dass die Betroffenen entsprechend der Vorgaben aus Art. 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten, wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Zu Nummer 2 Durch die Ergänzung des § 264 in Absatz 3 Satz 1 wird geregelt, dass Empfänger von Leistungen nach § 2 oder dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG unverzüglich eine Krankenkasse zu wählen haben, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Zu Nummer 3 Durch die Ergänzung des § 264 in Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 wird geregelt, dass nicht mehr bedürftige Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die für die Hilfe zuständigen Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der jeweiligen Krankenkasse abzumelden sind. Bei der Abmeldung haben die entsprechenden Träger die elektronische Gesundheitskarte einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erstatten. Zu Nummer 4 Durch die Ergänzung des § 264 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 SGB V wird geregelt, dass die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung von Leistungsempfängern nach § 2 AsylbLG oder dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG entstehen, von den für die Hilfe zuständigen Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes vierteljährlich zu erstatten sind. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, können die für die Hilfe zuständigen Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Zu Absatz 1 Da die Regelungen dieses Gesetzes der Anpassung des nationalen Rechts an die Vorgaben der EU-Rechtsakte dienen und die Regelungen der europäischen Rechtsakte und die nationalen Regelungen ineinandergreifen, ist es unabdingbar, dass die nationalen Rechtsakte zeitgleich mit der Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte in Kraft treten. Zu Absatz 2 Wegen der erforderlichen technischen Umsetzung tritt dieser Teil erst später in Kraft. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz, NKR-Nr. 7632, BMI) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I. Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft keine Auswirkungen Verwaltung Bund nicht dargestellt Länder nicht dargestellt Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1- Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:  EU-weite Steuerung der Gewährung internationalen Schutzes  Schutz, bzw. Verbesserung humanitärer Standards für Geflüchtete und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable Asylsuchende  Begrenzung irregulärer (Sekundär-) Migration. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit teilweise nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der NKR weist hierzu darauf hin, dass die frühe Einbindung der Betroffenen hilft, die für die Umsetzung des Regelungsvorhabens notwendigen IT-Anpassungen besser abschätzen zu können. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weder nachvollziehbar noch methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu beanstanden, dass das Ressort die Aufwände für die Anpassung der IT-Verfahren für Bund und Länder nicht ermittelt hat. Aus Sicht des NKR hätte seit dem Beschluss des Bundeskabinetts in der vergangenen Legislaturperiode ausreichend Zeit bestanden, gemeinsam mit den Ländern näherungsweise abzuschätzen, welche Auswirkungen auf die Erfüllungsaufwände das Regelungsvorhaben hat. Hierdurch enthält das Regelungsvorhaben kein realitätsnahes Bild der Kostenfolgen. Erst die umfassende Kenntnis der Folgen, die ein Gesetz für die Normadressaten hat, ermöglicht eine bewusste und verantwortungsvolle Entscheidung der Rechtsetzungsorgane. II. Regelungsvorhaben Die EU hat sich im Mai 2024 auf eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) geeinigt. Das Reformpaket besteht aus zehn EU-Verordnungen und einer EU-Richtlinie mit einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren. Wesentlicher Kern der Reform ist, alle an den EU-Außengrenzen ankommenden Schutzsuchenden in einem Screening-Verfahren zu registrieren und ihren potenziellen Anspruch auf einen Schutzstatus zu prüfen. Vorgesehen ist, dass innerhalb von zwölf Wochen über einen Asylantrag entschieden wird. Um Mitgliedstaaten mit einer hohen Zahl an Schutzsuchenden zu entlasten, wird ein verpflichtender Solidaritätsmechanismus eingeführt. Auf diese Weise sollen Geflüchtete EU-weit gerechter verteilt werden. Das Ressort hat das Reformpaket abhängig vom Zustimmungsbedürfnis des Bundesrates auf zwei Regelungsvorhaben aufgeteilt: das zustimmungsfreie GEAS-Anpassungsgesetz und das zustimmungsbedürftige GEAS-Anpassungsfolgegesetz. Das hier betrachtete Regelungsvorhaben (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) nimmt insbesondere Änderungen am AZR-Gesetz, der AZRG-Durchführungsverordnung und dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, um die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen. III. Bewertung III.1. Erfüllungsaufwand Das Regelungsvorhaben führt zu keinen zusätzlichen Kostenbelastungen für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft. Verwaltung Das Regelungsvorhaben erfordert eine Anpassung des Ausländerzentralregisters (AZR) und der IT-Systeme der Länder für durch die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der NKR kritisiert die fehlende Darstellung des Erfüllungsaufwandes für die Anpassungen. Insbesondere steht es dem Ressort frei, eigenständige Markterkundungen anzustellen, soweit die für eine Schätzung benötigten Informationen von den Ländern nicht zugeliefert werden. III.2. Bessere Rechtsetzung und Digitaltauglichkeit Bund und Länder stehen gemeinsam in der Verantwortung, Transparenz über die eingesetzten IT-Verfahren und deren Supportstrukturen zu schaffen. Der NKR rät, das in einigen Bundesländern praktizierte Verfahren zur Erhebung der Fachverfahren im Kontext der Registermodernisierung und in Verbindung mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) analog anzuwenden. Aus Sicht des NKR würde hierdurch sichergestellt, dass benötigte Schnittstellen bzw. Änderungen je Fachverfahren nur einmal entwickelt werden. Neben den betroffenen Verwaltungen verfügen zudem auch die Fachverfahrenshersteller über die Expertise, die zur Abschätzung der Regelungsfolgen genutzt werden könnte. Durch Transparenz könnten unnötige Kosten durch mögliche Doppelentwicklungen sowie Abstimmungsaufwände gespart werden. 28. Juli 2025 Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium des Innern Drucksache 430/25 Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz) (NKR-Nummer 7632, BMI) Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) vom 28. Juli 2025 wie folgt Stellung: Der Nationale Normenkontrollrat bemängelt, dass die Darstellung des Erfüllungsaufwands weder nachvollziehbar noch methodengerecht sei. Er kritisiert die fehlende Darstellung des Erfüllungsaufwandes für die Anpassungen in den IT-Systemen. Stellungnahme der Bundesregierung: Die Einschätzung des Nationalen Normkontrollrats wird von der Bundesregierung nicht nachvollzogen. Das Bundesministerium des Innern hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die notwendigen Schritte unternommen, um den Erfüllungsaufwand transparent und vollständig zu beziffern und gemäß den Vorgaben des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ darzustellen. Insbesondere wurden die Länder um Stellungnahme zu den entstehenden Erfüllungsaufwänden sowie haushaltsrelevanten Tatbeständen aufgefordert. Im Ergebnis konnten dort allerdings keine Aussagen getroffen werden. Dies wird auch in der Darstellung des Erfüllungsaufwandes des Regelungsvorhabens ausgeführt (S. 3 und 25). Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass „die Neuregelungen des AsylbLG Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösungen erfordern. Den Trägern des AsylbLG entsteht dadurch Aufwand zur Umstellung. Dieser kann aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen nicht abgeschätzt werden.“ Die konkreten Anpassungsbedarfe der technischen Systeme werden für die Länder als Träger des AsylbLG erst nach Beschluss des Gesetzes durch die für den Betrieb von IT-Systemen und Schnittstellen zuständigen Stellen vor den jeweils im individuellen Einzelfall bestehenden Rahmenbedingungen kalkulierbar. Der Bund kann hier nicht durch eigenständige Markterkundungen, auch nicht annäherungsweise, Schätzungen anstellen, da ihm (schon) die wesentlichen Betriebsparameter nicht bekannt sind, bspw. Systemarchitekturen, in denen die Fachanwendungen betrieben werden oder ob – marktübliche – Betreibermodelle vereinbart sind. Nach Einschätzung des Ressorts liegt damit nach Ausschöpfung aller verhältnismäßigen Mittel selbst für eine sehr grobe Abschätzung des Erfüllungsaufwandes aus objektiver Sicht keine ausreichende Grundlage vor. Aus Sicht des Bundes verbietet sich insofern eine Stellungnahme zu diesen Aufwänden.]

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