Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
[Bundesrat Drucksache 430/25
05.09.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und
weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen
Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem
(GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
A. Problem und Ziel
– Verordnung (EU) 2021/2303 - Verordnung über die Asylagentur der Europäischen
Union zur Reform der EU- Asylagentur;
– Richtlinie (EU) 2024/1346 - Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von
Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie
Haftvoraussetzungen;
– Verordnung (EU) 2024/1347 - Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der
materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung
subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten;
– Verordnung (EU) 2024/1348 - Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu
Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Grenzverfahren für bestimmte
Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten;
– Verordnung (EU) 2024/1349 - Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung
des Rückkehrgrenzverfahrens;
– Verordnung (EU) 2024/1350 - Resettlement-Verordnung zur Regelung des
Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen;
– Verordnung (EU) 2024/1351 - Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung
(Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin-III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der
Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen
verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen
Belastungen einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration;
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
– Verordnung (EU) 2024/1352 - Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen
Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden
Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität;
– Verordnung (EU) 2024/1356 - Überprüfungs-Verordnung zur Regelung des
Verfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie
Sicherheitskontrolle von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen, ohne
die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 zu
erfüllen;
– Verordnung (EU) 2024/1358 - Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der
Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und
einer effizienteren Nutzung der Daten;
– Verordnung (EU) 2024/1359 - Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für
Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten.
Mit Ausnahme der Verordnung über die Asylagentur (EUAA-Verordnung) sind die
genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat die zweijährige EU-
Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte
werden ab Mitte 2026 anwendbar werden. Die EUAA-Verordnung ist bereits Anfang 2022 in
Kraft getreten.
B. Lösung; Nutzen
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist die Grundlage, um EU-weit die Gewährung
internationalen Schutzes zu steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete
und ihre Familienangehörigen sowie vulnerable Asylsuchende zu schützen bzw. zu
verbessern und irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus
Verantwortung und Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von irregulärer
Sekundärmigration deutlich profitieren. Die Anpassungen des europäischen Rechts werden
weitreichende Auswirkungen auf die Praxis aller Mitgliedstaaten haben; dort sind die Verfahren
den neuen Vorgaben anzupassen. Um der Verwaltungspraxis in Bund, Ländern und
Kommunen für die konkrete Umsetzung möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit
zu verschaffen und vor dem Inkrafttreten genug Zeit für die operativen Vorkehrungen zu
belassen, ist die Verabschiedung der Anpassung des nationalen Rechts an die GEAS-
Reform bereits deutlich vor der Anwendbarkeit der Rechtsakte erforderlich.
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen
Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in
bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zahlreiche
Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso
müssen Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die
Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister den Vorgaben der GEAS-Reform
entsprechen.
Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben
der GEAS-Reform sind insbesondere das Asylbewerberleistungsgesetz und das AZR-
Gesetz anzupassen. Auch weitere Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund:
Die notwendigen Anpassungen des Ausländerzentralregisters verursachen
Haushaltsausgaben, die bislang nicht abschließend beziffert werden können. Ein etwaiger
Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie Planstellen und Stellen wird Gegenstand
künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren sein.
2. Länder:
Mit den Änderungen zum Asylbewerberleistungsgesetz entstehen durch den geplanten
Zugang für Minderjährige zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung höhere
Kosten für die Leistungsbehörden, die die Regelung umsetzen müssen. Diese
Kostenänderungen sind haushaltsrelevant, jedoch nicht zu kalkulieren, da nicht zuverlässig
geschätzt werden kann, wie hoch die Mehrausgaben pro von den Änderungen betroffener
Person sein werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Regelungsentwurf verursacht eine derzeit nicht bezifferbare Veränderung des
Erfüllungsaufwands der Verwaltung. Insbesondere die Neuregelungen im
Asylbewerberleistungsgesetz erfordern Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten
Software-Lösungen. Den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand zur
Umstellung. Dieser ist nicht bezifferbar.
Soweit der unter Abschnitt E.3 dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes
haushaltswirksam wird und nicht unter Abschnitt „D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“
aufgeführt ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 430/25
05.09.25
In - AIS - Fz - G - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und
weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen
Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem
(GEAS- Anpassungsfolgegesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze
in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame
Europäische Asylsystem (GEAS-Anpassungsfolgegesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da eine Umsetzung in das nationale
Recht mit ausreichend zeitlichem Vorlauf vor Inkrafttreten der GEAS-Rechtsakte
Mitte 2026 erforderlich ist, um der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen
möglichst frühzeitig Klarheit und Rechtssicherheit für die operative Planung und
Umsetzung zu verschaffen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze
in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame
Europäische Asylsystem
(GEAS- Anpassungsfolgegesetz)1
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ einen Asylantrag gestellt hat,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „gestellt haben“ durch die Angabe „eingereicht
haben“ und die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft“
durch die Angabe „Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ ersetzt.
bb) In Nummer 13 wird die Angabe „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 des
Asylgesetzes, die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4
Absatz 1 des Asylgesetzes“ durch die Angabe „internationalen Schutz im Sinne
der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für die ein Aufnahmegesuch nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1351 oder eine Wiederaufnahmemitteilung nach Artikel 41
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 von einem anderen
Mitgliedstaat an die Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde,“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die
internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024).
3. „ die für ein Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der Verordnung
(EU) 2024/1351 oder ein Umverteilungsverfahren auf Grund von
Maßnahmen nach Artikel 78 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union vorgeschlagen und vom Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge in die Prüfung über die Bestätigung einer Übernahme
oder über die Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden.“
d) Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben,“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nummer 5d wird die folgende Nummer 5e eingefügt:
„5e. Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die Asylagentur
der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2303,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die von deutschen Behörden erzeugten Kennnummern nach Artikel 37
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358 (Eurodac-Nummern)“.
bb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des
Ankunftsnachweises nach § 63a des Asylgesetzes,“.
cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68
und 68a des Asylgesetzes,“
dd) In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
ee) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des
Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen
Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des
Infektionsschutzgesetzes sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle
nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort
und Datum,“.
ff) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ die Feststellung, ob medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine
Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen,“.
gg) In Nummer 11 wird die Angabe „Datum der jeweiligen Impfung.“ durch die
Angabe „Datum der jeweiligen Impfung,“ ersetzt.
hh) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach
Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.“
c) In Absatz 3a Nummer 3 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird durch die folgende Nummer 1a ersetzt:
„1a. die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden
(Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,“.
bb) Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
„1b. die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den
öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des
§ 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3,“.
cc) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt in
den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2
Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die
ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7
und 7a sowie in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 6 und 7,“.
dd) Nummer 4a wird durch die folgende Nummer 4a ersetzt:
„4a. die Polizeivollzugsbehörden der Länder und die in § 71 Absatz 4a des
Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden in den Fällen des § 2
Absatz 1a sowie die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des
§ 2 Absatz 2 Nummer 6,“.
ee) In Nummer 11 wird die Angabe „Artikel 28 Verordnung (EU) Nr. 604/2013“
durch die Angabe „Artikel 44 Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 5e und Absatz 2 Nummer 9 bis 11,“.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2
Nummer 1, 2 und 4 bis 8“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d,
6 und 8, Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12“ ersetzt.
cc) In Nummer 4a wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8“ durch die
Angabe „Absatz 2 Nummer 1 bis 2, 4 bis 8, 10 und 12“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6 und 8, Absatz 2
Nummer 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 5d, 6 und 8,
Absatz 2 Nummer 1 bis 8“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird die Angabe „Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a“ durch
die Angabe „Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5e und 6a“ ersetzt.
ff) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. die in Absatz 1 Nummer 8a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 5e in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 3a sowie die
Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6a und § 3 Absatz 6 Nummer 4,“.
gg) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ die in Absatz 1 Nummer 11 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3
Absatz 1 Nummer 5e und die Freiheitsentziehung nach den §§ 62, 62b und
62c des Aufenthaltsgesetzes oder Artikel 44 der Verordnung (EU)
2024/1351 sowie die gegenwärtige Anschrift während der
Freiheitsentziehung.“
4. § 10 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Ersuchen muss, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle
verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. Bei Zweifeln an der
Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit
Lichtbild, mit den Fingerabdruckdaten oder den zu den Fingerabdruckdaten gehörigen
Referenznummern gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren
oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhandengekommen sind, kann das
Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt
werden. Das Ersuchen kann zum Zweck der Einhaltung der Verteilentscheidung bei
Asylsuchenden oder unerlaubt eingereisten Ausländern durch
Aufnahmeeinrichtungen, Ausländerbehörden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch nur
mit der Optionsnummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von
Verpflichtungen zum Austausch von Zusatzinformationen nach Artikel 7 oder 8 der
Verordnung (EU) 2018/1860 oder nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/1861 oder zum
Zweck der Datenpflege der Zusatzinformationen kann auch nur mit der Schengen-ID-
Nummer gestellt werden. Ein Ersuchen zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen
zur Datenbereinigung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2024/1358 kann auch nur mit der Eurodac-Nummer gestellt werden. Stimmen die in
dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht
überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität
bestehen nicht.“
5. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises
nach § 63a des Asylgesetzes,“.
b) In Nummer 11 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
c) In Nummer 14 wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob
medizinische“ ersetzt.
6. § 17a Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach
§ 63a des Asylgesetzes,“.
7. § 18a Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
b) Nach Nummer 9a wird die folgende Nummer 9b eingefügt:
„9b. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und
68a des Asylgesetzes,“.
c) Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
13. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des
Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen
Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“.
d) In Nummer 13a wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob
medizinische“ ersetzt.
8. § 18b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
b) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13a eingefügt:
„13a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und
68a des Asylgesetzes,“.
9. § 18c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des
Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen
Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“.
c) In Nummer 6a wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob
medizinische“ ersetzt.
d) In Nummer 7 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung.“ durch die Angabe „der
jeweiligen Impfung,“ ersetzt.
e) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
8. „ Angaben zur vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, besonderer
Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12 Absatz 3 in Verbindung
mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.“
10. § 18d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „freiwillig gemachte“ gestrichen.
b) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Angaben zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und
68a des Asylgesetzes,“.
c) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des
Asylgesetzes, die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen
Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
sowie die Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356, jeweils mit Ort und Datum,“.
d) In Nummer 11 wird die Angabe „dass keine medizinischen“ durch die Angabe „ob
medizinische“ ersetzt.
e) In Nummer 12 wird die Angabe „der jeweiligen Impfung.“ durch die Angabe „der
jeweiligen Impfung,“ ersetzt.
f) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
13. „ die Angaben zur Durchführung und zum Ergebnis der Überprüfung nach
Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356.“
11. In § 21a Satz 1 wird die Angabe „Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch
die Angabe „Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt.
12. § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises nach
§ 63a des Asylgesetzes.“
Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ein Asylgesuch geäußert“ durch die
Angabe „einen Asylantrag gestellt“ ersetzt.
2. § 18 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
e) „ Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des AZR-Gesetzes“.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „bis 11“ durch die Angabe „bis 12“ ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013“ durch
die Angabe „Artikel 44 Verordnung (EU) 2024/1351“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „Nummer 4 bis 11“ wird durch die Angabe „Nummer 4
bis 12“ ersetzt.
bbb) Die Buchstaben g und h werden durch die folgenden Buchstaben g
und h ersetzt:
g) „ Gesundheitsuntersuchungen
aa) Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62
Absatz 1 des Asylgesetzes
– Ort
– Datum
bb) Durchführung der Untersuchung auf Vorliegen einer
ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4
oder 5 des Infektionsschutzgesetzes
– Ort
– Datum
cc) Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356
– Ort
– Datum
h) Medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in eine Einrichtung
der gemeinschaftlichen Unterbringung
aa) bestehen
bb) bestehen nicht“.
ccc) Nach Buchstabe i werden die folgenden Buchstaben j bis m eingefügt:
j) „ Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und
68a des Asylgesetzes
aa) liegt vor
bb) liegt nicht vor
k) Treffer bei der Abfrage der Datenbanken im Rahmen der
Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356
aa) festgestellt am
bb) nicht festgestellt
l) Weitere Angaben zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17
der Verordnung (EU) 2024/1356
aa) Wohnsitzländer vor der Ankunft
bb) Sprachkenntnisse
cc) Familienangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
aaa) vorhanden
bbb) nicht vorhanden
dd) Vorläufige Feststellung der Vulnerabilität, besonderer
Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse nach Artikel 12
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356
aaa) festgestellt
bbb) nicht festgestellt
ee) Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1356
aaa) erfolgt
bbb) nicht erfolgt
ff) Informationen über Reisewege
m) Überprüfung nach Artikel 5 oder Artikel 7 der
Verordnung (EU) 2024/1356
aa) abgeschlossen
– Ort
– Datum
bb) in (Staatsangehörigkeitsschlüssel des Mitgliedstaats)
durchgeführt“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe j bis m jeweils die Angabe „(7)“
eingefügt.
cc) In Spalte C wird die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu
Spalte A Buchstabe a bis f“ durch die Angabe „– Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörden“ und wird die Angabe „Polizeivollzugsbehörden der Länder zu
Spalte A Buchstabe a bis f“ durch die Angabe „Polizeivollzugsbehörden der
Länder und die in § 71 Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes genannten
Behörden“ ersetzt.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „–
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa
und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „–
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a bis f, g
Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Staatsanwaltschaften“ wird durch die Angabe „–
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis f, g Doppelbuchstabe aa
und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Vollzugseinrichtungen“ wird durch die Angabe „–
Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis f, g
Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe i und j“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis h“ wird
durch die Angabe „– Zollkriminalamt zu Spalte A Buchstabe c bis f, g
Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe i“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind“ wird durch die Angabe „– oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu
Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb,
Buchstabe i und j“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ wird
durch die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe c bis f, g Doppelbuchstabe aa und bb,
Buchstabe i und j“ ersetzt.
hhh) Die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ wird durch
die Angabe „– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a, c bis f und j“
ersetzt.
iii) Die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f“ wird
durch die Angabe „– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis f
und j“ ersetzt.
jjj) Die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“
wird durch die Angabe „– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A
Buchstabe a, c bis j“ ersetzt.
kkk) Die Angabe „– für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ wird durch die
Angabe „– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe a, c bis j“ ersetzt.
lll) Die Angabe „– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen
Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i“ wird durch die Angabe
„– die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden
zu Spalte A Buchstabe a, d, e, g bis i und l Doppelbuchstabe dd“
ersetzt.
mmm) Die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis i“ wird
durch die Angabe „– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe a, c bis j, l
und m“ ersetzt.
b) Nummer 5a wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 2
Absatz 1a und 2 Nummer 1“ wird durch die Angabe „§ 3 Absatz 2
Nummer 1 bis 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
d) „ Eurodac-Nummern“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe d die Angabe „(7)“ eingefügt.
cc) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Staatsanwaltschaften“ wird durch die Angabe „–
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Vollzugseinrichtungen“ wird durch die Angabe „–
Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind“ wird durch die Angabe „– oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu
Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „Zollkriminalamt“ wird durch die Angabe „Zollkriminalamt
zu Spalte A Buchstabe a bis c“ ersetzt.
c) Nummer 5b wird wie folgt geändert:
aa) Spalte A wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 5c und 5d“ wird durch die Angabe
„§ 3 Absatz 1 Nummer 5c bis 5e“ ersetzt.
bbb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
c) „ Angaben zur Unterbringung zur Übermittlung an die Asylagentur
der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 nach der
Verordnung (EU) 2021/2303
aa) Art der Unterbringung
bb) zuständige Aufnahmeeinrichtung
cc) aufgenommen/eingezogen am
dd) entlassen/ausgezogen am“.
bb) In Spalte B wird zu Spalte A Buchstabe c die Angabe „(5)“ eingefügt.
cc) Spalte C wird durch die folgende Spalte C ersetzt:
„C
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§§ 6, 6a des AZR-Gesetzes)
– Ausländerbehörden und mit der Durchführung
ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Meldebehörden zu Spalte A Buchstabe a und b
– Aufnahmeeinrichtungen
– die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
zuständigen Behörden zu Spalte A Buchstabe c
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden zu
Spalte A Buchstabe a
– Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A Buchstabe a
– Abschiebungshafteinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und c
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a
– Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A
Buchstabe c
– Träger der Sozialhilfe zu Spalte A Buchstabe c
– für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständige Stellen zu Spalte A Buchstabe c
– Jugendämter zu Spalte A Buchstabe c
– Registermodernisierungsbehörde zu Buchstabe a und b“.
dd) Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden“ wird
durch die Angabe „– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
bbb) Die Angabe „– Bundeskriminalamt“ wird durch die Angabe „–
Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
ccc) Die Angabe „– Landeskriminalämter“ wird durch die Angabe „–
Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
ddd) Die Angabe „– Sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der
Länder“ wird durch die Angabe „– Sonstige Polizeivollzugsbehörden
des Bundes und der Länder zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
eee) Die Angabe „– Staatsanwaltschaften“ wird durch die Angabe „–
Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
fff) Die Angabe „– Vollzugseinrichtungen“ wird durch die Angabe „–
Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
ggg) Die Angabe „– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind“ wird durch die Angabe „– oberste Bundes-
und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu
Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
hhh) Die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ wird
durch die Angabe „– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für
die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes
zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu
Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
iii) Die Angabe „– Registermodernisierungsbehörde zur
Aufgabenerfüllung nach § 6a des AZR-Gesetzes“ wird durch die Angabe „–
Registermodernisierungsbehörde zur Aufgabenerfüllung nach § 6a des
AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a und b“ ersetzt.
jjj) Die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden“ wird
durch die Angabe „– Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden
zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt.
aaa) Die Angabe „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a,
bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie bei
Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 nur bis
zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“ wird durch die
Angabe „– sonstige öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a“ ersetzt.
d) Nummer 8 (Teil I) Spalte A wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Asylgesuch geäußert“ durch die Angabe
„Asylantrag gestellt“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe „gestellt“ durch die Angabe
„eingereicht“ ersetzt.
cc) In Buchstabe j wird die Angabe „§ 3 Absatz 4 AsylG“ durch die Angabe
„Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
dd) In Buchstabe m und n wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 1 AsylG“ durch die
Angabe „Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1347“ ersetzt.
ee) In Buchstabe q Doppelbuchstabe aa und bb wird jeweils die Angabe „gestellt“
durch die Angabe „eingereicht“ ersetzt.
e) Nummer 8 (Teil II) wird wie folgt geändert:
aa) Die Spalten A und B werden durch die folgenden Spalten A und B ersetzt:
„A B**)
8 (Teil II)
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
Zeitpunkt der
Übermittlung
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a
Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 und § 3 Absatz 3b in
Verbindung mit § 2 Absatz 2a
a) Übernahmeersuchen von (Staatsangehörigkeitsschlüssel
des Dubliner Vertragsstaats)
aa) gestellt am (1)
bb) zugestimmt am (2)
cc) abgelehnt am (2)
b) Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren
aa) Prüfung der Einleitung am (6)
bb) Einleitung am (2)
cc) Einleitung abgelehnt am (2)
c) Prüfung der Voraussetzungen einer Aufnahmezusage im
Rahmen eines Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen
humanitären Aufnahmeverfahrens von
Drittstaatsangehörigen nach Artikel 39 Absatz 1 oder Artikel 41 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1351
(1)
d) Aufnahmezusage im Rahmen eines
Neuansiedlungsverfahrens und sonstigen humanitären Aufnahmeverfahrens
von Drittstaatsangehörigen nach Artikel 39 Absatz 1 oder
Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351
aa) erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)
e) Prüfung der Voraussetzungen einer Bestätigung der
Übernahme oder Aufnahmezusage für Asylantragsteller
im Rahmen eines Übernahmeverfahrens nach Artikel 67
der Verordnung (EU) 2024/1351 oder eines
Umverteilungsverfahren nach Artikel 78 Absatz 3 AEUV
(1)
f) Bestätigung der Übernahme oder Aufnahmezusage für
Asylantragsteller im Rahmen eines
Übernahmeverfahrens nach Artikel 67 der Verordnung (EU) 2024/1351
oder eines Umverteilungsverfahren nach Artikel 78
Absatz 3 AEUV
aa) erteilt am (2)
bb) abgelehnt am (2)“.
bb) Spalte D wird durch die folgende Spalte D ersetzt:
„D
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
§§ 15, 16, 17a, 18, 18a, 18b, 18d, 21, 23 des AZR-Gesetzes
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3
des Asylgesetzes zu Spalte A Buchstabe a und c bis f
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte
Behörden zu Spalte A Buchstabe a und c bis f
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der
Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher
Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind zu Spalte A
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder zu Spalte A
Buchstabe a und c bis f
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes zu Spalte A
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für
Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren zu Spalte A Buchstabe a und c bis f
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Geldwäschegesetzes zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden
und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des
Atomgesetzes zuständige atomrechtliche
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– Bundeskriminalamt zu Spalte A Buchstabe a und c bis f
– Landeskriminalämter zu Spalte A Buchstabe a und c bis f
– sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes zu Spalte
A Buchstabe a und c bis f
– Staatsanwaltschaften zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– Vollzugseinrichtungen zu Spalte A Buchstabe a und c
bis f
– Gerichte zu Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
– Behörden der Zollverwaltung zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen zu
Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach
§ 18b des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– die für die Durchführung der Grundsicherung für
Arbeitsuchende zuständigen Stellen zu Spalte A Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
– Jugendämter und die Unterhaltsvorschussstellen zu
Spalte A Buchstabe a Doppelbuchstabe bb“.
f) In Nummer 8a Spalte A wird die Angabe „Bescheinigung über die Meldung als
Asylsuchender gemäß § 63a des Asylgesetzes“ durch die Angabe
„Ankunftsnachweis nach § 63a des Asylgesetzes“ ersetzt.
g) In Nummer 14 Spalte A Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 28 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013“ durch die Angabe „Artikel 44 Verordnung (EU) 2024/1351“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 4 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1,
1a, 2 und 7 entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der
zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene
medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne
Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für
Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buch
Sozialgesetzbuch erhalten haben.“
Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 264 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 2“ durch die Angabe „nach den §§ 2 oder
4 Absatz 4“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“ durch die
Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“
ersetzt.
3. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „oder des Achten Buches“ durch die Angabe „, des
Achten Buches oder des Asylbewerberleistungsgesetzes“ und die Angabe „oder der
öffentlichen Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen Jugendhilfe“
durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
4. In Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „oder der öffentlichen
Jugendhilfe“ durch die Angabe „, der öffentlichen Jugendhilfe oder nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2026 in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 2 treten am 1. November 2026 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf
internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013 S. 31; L 49 vom 25.2.2017, S. 50); die
durch die Verordnung (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über
die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom
14.7.2021, S. 15) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über
die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der
Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018,
S. 14), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert
worden ist
4. Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, denen internationaler Schutz gewährt
wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und Rates (ABl. L, 2024/1347,
22.5.2024)
5. Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)
6. Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356,
22.5.2024)
7. Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der
Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser
und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung
der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L,
2024/1358, 22.5.2024)
8. Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über
die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L
468 vom 30.12.2021, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die elf Gesetzgebungsakte des Europäischen Parlaments und des Rates zur Reform des
Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sind am 14. Mai 2024 final beschlossen
worden. Die GEAS-Reform besteht aus den folgenden Rechtsakten:
– Verordnung (EU) 2021/2303 – Verordnung über die Asylagentur der Europäischen
Union zur Reform der EU-Asylagentur;
– Richtlinie (EU) 2024/1346 – Aufnahme-Richtlinie zur Regelung von
Unterstützungsleistungen während des laufenden Asylverfahrens, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie
Haftvoraussetzungen;
– Verordnung (EU) 2024/1347 – Anerkennungs-Verordnung zur Regelung der
materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling bzw. die Gewährung
subsidiären Schutzes sowie der Rechtsstellung von international Schutzberechtigten;
– Verordnung (EU) 2024/1348 – Asylverfahrens-Verordnung mit Regelungen zu
Verfahren, Rechtsbehelfen, Fristen, (verpflichtenden) Grenzverfahren für bestimmte
Personengruppen sowie zum Konzept sicherer Staaten;
– Verordnung (EU) 2024/1349 – Rückkehrgrenzverfahrens-Verordnung zur Regelung
des Rückkehrgrenzverfahrens;
– Verordnung (EU) 2024/1351 – Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung
(Nachfolge zur bisherigen sog. Dublin III-Verordnung) mit Regelungen zur Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten für die Durchführung von Asylverfahren, zum Übergang der
Zuständigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat, zu Überstellungsverfahren und zum neuen
verpflichtenden Solidaritätsmechanismus zum Ausgleich von übermäßigen Belastungen
einzelner Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Migration;
– Verordnung (EU) 2024/1350 – Resettlement-Verordnung zur Regelung des
Rechtsrahmens für Aufnahmeprogramme aus humanitären Gründen;
– Verordnung (EU) 2024/1352 – Überprüfungsverordnung zur Regelung eines neuen
Verfahrens für Identifizierung, Gesundheits- und Vulnerabilitätsprüfung sowie
Sicherheitsüberprüfung von Personen, die in das Gebiet der Europäischen Union einreisen;
– Verordnung (EU) 2024/1356 – Überprüfungs-Folge-Verordnung mit notwendigen
Anpassungen in anderen Verordnungen hinsichtlich der Datenabfragen in existierenden
Systemen bzw. Datenbanken und hinsichtlich der Herstellung der Interoperabilität;
– Verordnung (EU) 2024/1358 – Eurodac-Verordnung mit Regelungen zur Reform der
Datenbank Eurodac durch eine verbesserte Datengrundlage, Interoperabilität und
einer effizienteren Nutzung der Daten;
– Verordnung (EU) 2024/1359 – Krisen-Verordnung mit Sonderregelungen für
Ausnahmesituationen, die zu einer Überlastung des Asylsystems führen könnten.
Mit Ausnahme der Verordnung über die Asylagentur (EUAA-Verordnung) sind die
genannten Rechtsakte am 11. Juni 2024 in Kraft getreten. Damit hat die zweijährige EU-
Umsetzungsfrist bis zur Anwendbarkeit der Rechtsakte begonnen. Alle Rechtsakte werden Mitte
2026 anwendbar werden. Die EUAA-Verordnung ist bereits Anfang 2022 in Kraft getreten.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem ist der Schlüssel, um Migration insgesamt zu
steuern und zu ordnen, humanitäre Standards für Geflüchtete zu schützen und die
irreguläre Migration zu begrenzen. Von der ausgewogenen Balance aus Verantwortung und
Solidarität wird Deutschland als Zielstaat von irregulärer Sekundärmigration deutlich
profitieren.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Aufgrund des unionsrechtlichen Verbots, Vorschriften aus Verordnungen im nationalen
Recht zu wiederholen (Wiederholungsverbot), müssen entsprechende Regelungen in
bestehenden Gesetzen gestrichen werden. Die GEAS-Rechtsakte sehen zahlreiche
Regelungen vor, die von den Mitgliedstaaten gesetzlich ausgefüllt werden müssen. Ebenso müssen
Zuständigkeiten gesetzlich geregelt werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die
Speichersachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) den Vorgaben der GEAS-Reform
entsprechen.
Zur Anpassung des nationalen Rechts in der Zuständigkeit des Bundes an die Vorgaben
der GEAS-Reform sind insbesondere das AZR-Gesetz sowie die AZRG-
Durchführungsverordnung anzupassen. Auch weitere Gesetze sind vom Änderungsbedarf betroffen. So wird
sichergestellt, dass zum einen die nationalen leistungsrechtlichen Regelungen den
Vorgaben der EU-Rechtsakte (insb. der Richtlinie (EU) 2024/1346) entsprechen und dass zum
anderen die Änderungen von Begrifflichkeiten und Verfahren sowie die Anpassung von
Zuständigkeiten durch die GEAS-Reform im Ausländerzentralregister abgebildet werden.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11
des Grundgesetzes (GG; Statistik für Bundeszwecke), aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4
GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer), aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) und aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); für Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 und 7 GG jeweils
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG.
Das AZR wird bundesweit genutzt. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von den
Änderungen des AZR-Gesetzes betroffenen Inhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen
des Austausches von Daten eines Ausländers zwischen Bundes- und Landesbehörden
einschließlich kommunaler Behörden zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse
liegende Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften erschwert. Deshalb ist
eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine bundesgesetzliche Regelung auf dem
Gebiet des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der
Ausländer) ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Anpassung der bestehenden bundesgesetzlichen Aufenthaltsregelungen kann nur
durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer
Rechtszersplitterung bestünde. Ohne eine bundeseinheitliche Regelung wären erhebliche
Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von
Ausländern zu erwarten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen vereinbar. Er dient der Durchführung der Verordnungen (EU) 2024/1347,
(EU) 2024/1348, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1350, (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1352,
(EU) 2024/1356, (EU) 2024/1358, (EU) 2024/1359 und der Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2024/1346.
Die genannten Verordnungen haben gemäß Artikel 288 Absatz 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) allgemeine Geltung, sind in allen ihren Teilen
verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Einer wiederholenden
Wiedergabe von Teilen einer Verordnung setzt das sog. Wiederholungsverbot des Gerichtshofs
der Europäischen Union (EuGH) Grenzen. Es soll verhindern, dass die unmittelbare
Geltung einer Verordnung verschleiert wird, weil die Normadressaten über den wahren Urheber
des Rechtsaktes oder die Jurisdiktion des EuGH im Unklaren gelassen werden (EuGH, Rs.
C-34/73, Variola, Rn. 9 ff.; EuGH, Rs. C-94/77, Zerbone, Rn. 22/27).
Die sich im vorliegenden Gesetzentwurf auf die genannten Verordnungen beziehenden
punktuellen Wiederholungen und Verweisungen sind aber aufgrund der besonderen
Ausgangslage mit dem Unionsrecht vereinbar:
Zwar formulieren die Verordnungen das Ziel einer Vollharmonisierung, doch erreichen sie
dieses Ziel nicht vollumfänglich. Die Verordnungen schaffen für den nationalen
Gesetzgeber Spielräume durch Optionsregelungen. Durch diese Ausgestaltungsspielräume für den
nationalen Gesetzgeber beschränkt bereits der Unionsgesetzgeber selbst die unmittelbare
Wirkung. Diese treten neben die vom nationalen Gesetzgeber auf der Grundlage der
Verordnungen zu treffenden Regelungen wie z. B. Zuständigkeitszuweisungen.
Der nationale Gesetzgeber muss zudem das nationale Recht nicht nur an die genannten
Verordnungen anpassen, sondern auch die Richtlinie (EU) 2024/1346 umsetzen. Die
Richtlinie enthält teils Regelungen, die mit einzelnen Regelungen der Verordnungen
übereinstimmen (z. B. Vertretungsregelungen bei unbegleiteten Minderjährigen).
Es gibt kein unionsrechtliches Gebot, einen Unionsrechtsakt in einem einzigen nationalen
Gesetz umzusetzen bzw. ihn dort anzupassen. D. h. es ist sowohl möglich, einen Rechtsakt
mit verschiedenen Gesetzen als auch mehrere Rechtsakte mit einem nationalen Gesetz zu
erfassen.
Bereits aufgrund dieser Ausgangslage bestehen triftige Gründe, das Ausmaß des sog.
Wiederholungsverbots auf die vorliegende Anpassungs- und Umsetzungsgesetzgebung den
oben genannten Aspekten entsprechend angemessen zu beurteilen und anzuwenden.
Über diese Ausgangslage hinaus ist zu berücksichtigen, dass der EuGH auch bisher schon
Ausnahmen vom Wiederholungsverbot für rechtmäßig erachtet hat, solange die
unmittelbare Geltung der Verordnung nicht verschleiert wird. So räumt der EuGH dem nationalen
Gesetzgeber seit langem ein, eine zersplitterte Rechtslage vorgefundener europäischer
und nationaler Rechtstexte inkl. der Ersetzung von Richtlinienrecht durch Verordnungsrecht
und zumal im Mehrebenensystem internationaler, europäischer, und nationaler Akteure
ausnahmsweise durch den Erlass eines zusammenhängenden Gesetzeswerks zu
bereinigen und hierbei im Interesse eines inneren Zusammenhangs und der Verständlichkeit für
den Adressaten notwendige punktuelle Normwiederholungen vorzunehmen (EuGH, Rs. C-
272/83, Kommission/Italien, Rn. 27).
Die Mitgliedstaaten haben grundsätzlich durch geeignete innerstaatliche Maßnahmen die
uneingeschränkte Anwendbarkeit einer Verordnung sicherzustellen (EuGH, Rs. C-72/85
Kommission/Niederlande, Rn. 20). Hierzu müssen die Mitgliedstaaten nicht nur ihr eigenes
Recht anpassen bzw. bereinigen, sondern darüber hinaus eine so bestimmte, klare und
transparente Lage schaffen, dass der Einzelne seine Rechte in vollem Umfang erkennen
und sich vor den nationalen Gerichten darauf berufen kann (EuGH, Rs. C-162/99,
Kommission/Italien, Rn. 22). Dies verdeutlicht, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung
atypische Konstellationen berücksichtigt und Aspekten wie Verständlichkeit und Kohärenz
Bedeutung beimisst.
Es ist daher im Interesse der Kohärenz des Asyl- und Ausländerrechts sowie der Erhöhung
der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit für den Rechtsanwender mit dem Unionsrecht
vereinbar und zweckmäßig, dass dieser Gesetzentwurf Wiederholungen einzelner
Passagen bzw. Bestimmungen der oben genannten Verordnungen oder Verweisungen auf sie
enthält. Solche werden jeweils transparent im Gesetzestext sichtbar gemacht, indem
explizit auf die entsprechenden Verordnungsregelungen Bezug genommen wird. Dies betrifft
sowohl die Ausgestaltung der eingeräumten Optionsregelungen als auch die gemeinsamen
Schnittmengen aus den Bereichen der Verordnungen und der Richtlinie (EU) 2024/1346
und dem nicht unionsrechtlich geregelten Bereich. Durch diesen integrativen Ansatz des
Gesetzentwurfs wird dem mit der GEAS-Reform verbundenen Harmonisierungsziel in
besonderer Weise und über das reine Soll hinaus Rechnung getragen.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie – Weiterentwicklung 2025
(DNS), die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Der Entwurf trägt durch die Anpassung der Speichersachverhalte im AZR an die Vorgaben
der GEAS-Reform zu einer verbesserten und strukturierten Datenlage für öffentliche Stellen
und damit zur Verwirklichung von Ziel 16 „friedliche und inklusive Gesellschaften für eine
nachhaltige Entwicklung fördern“ bei. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt in
Zielbestimmung 16.6 „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen
Ebenen aufzubauen.“
Indem der Entwurf den Zugang minderjähriger Antragsteller zu Gesundheitsleistungen
regelt, leistet er zudem einen Beitrag zu der Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 3
„Gesundheit und Wohlergehen“. Dieses verlangt in Zielbestimmung 3.8, „die allgemeine
Gesundheitsversorgung, einschließlich der Absicherung gegen finanzielle Risiken, den
Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten und den Zugang zu sicheren,
wirksamen, hochwertigen und bezahlbaren unentbehrlichen Arzneimitteln und Impfstoffen
für alle [zu] erreichen“.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(a) Nachhaltige Entwicklung
als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(b)
Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
Die im AZRG vorgesehenen Änderungen der Datenfelder des AZR sind akzessorisch im
Kontext mit anderen Dateisystem, z. B. Eurodac, und werden somit wesentlich durch deren
Änderungen determiniert. Die zurzeit ersichtlichen Änderungsbedarfe verursachen Kosten
in derzeit nicht kalkulierbarer Höhe. Ein etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln
sowie Planstellen und Stellen wird Gegenstand künftiger Haushaltsaufstellungsverfahren
sein.
2. Länder
Mit den Änderungen zum AsylbLG entstehen nach Auffassung der Länder durch den
Zugang für Minderjährige zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung höhere
Kosten für die Leistungsbehörden, die die Regelung umsetzen müssen. Diese
Kostenänderungen sind haushaltsrelevant, jedoch nicht zu kalkulieren, da nicht zuverlässig geschätzt
werden kann, wie hoch die Mehrausgaben pro von den Änderungen betroffener Person sein
werden.
Zudem entsteht den Ländern einmaliger Erfüllungsaufwand für die Anpassung bereits
betriebener IT-Systeme, mithin die Implementierung von Schnittstellen zu Datenbanken, die
nach den Vorgaben der Überprüfungs-Verordnung für den Prozess abzufragen sind und zu
denen die Landesbehörden – anders als die Bundesbehörden – bislang keinen Zugang
haben. Diesbezügliche Kosten können jedoch aufgrund der Vielfalt der Softwarelösungen
sowie der jeweils abgeschlossenen Service- und Supportverträge mit Softwareanbietern
nicht beziffert werden. Ob und inwieweit die Länder bei der Umsetzung Synergieeffekte aus
eigenen Beschaffungsmaßnahmen für andere Projekte (wie z. B. bereits geplante
Ersetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen) oder Nachfragebündelungen (z. B. nach dem
Prinzip „Einer-für-Alle“ – EfA) nutzen können oder planen, ist nicht bekannt.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürger verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Für die Wirtschaft verändert sich der Erfüllungsaufwand nicht.
Der Regelungsentwurf verursacht nicht bezifferbare Veränderungen des
Erfüllungsaufwands in der Verwaltung. Insbesondere die Neuregelungen des AsylbLG erfordern
Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösungen. Den Trägern des
AsylbLG entsteht dadurch Aufwand zur Umstellung. Dieser kann aufgrund der
unterschiedlichen Ausprägungen der IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen
nicht abgeschätzt werden.
Soweit der unter Abschnitt 4. dargestellte Erfüllungsaufwand des Bundes haushaltswirksam
wird und nicht unter Abschnitt „3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand“ aufgeführt
ist, wird er im jeweils betroffenen Einzelplan gegenfinanziert.
5. Weitere Kosten
Es entstehen keine direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen sind inhaltlich geschlechtsneutral. Auswirkungen von
gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
Das Vorhaben führt nicht zu finanziellen Belastungen für künftige Generationen.
Auswirkungen auf die Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse sind
nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung des Gesetzes ist nicht vorgesehen, weil auch die korrespondierenden EU-
Rechtsakte nicht zeitlich befristet sind.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderungen dienen zum einen der Anpassung an die Terminologie von Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2024/1348. Die Verordnung (EU) 2024/1348 unterscheidet zwischen der
Antragstellung in Artikel 26 und der Antragseinreichung in Artikel 28. Das bisherige
Asylgesuch entspricht dabei der Antragstellung aus Artikel 26 und die bisherige Antragstellung
entspricht der Antragseinreichung aus Artikel 28. Dementsprechend sind die
Begrifflichkeiten anzupassen.
Zum anderen handelt es sich um eine begriffliche Anpassung an die geänderte europäische
Rechtslage. Der neue § 2 Absatz 2 Nummer 13 verweist unter Verwendung der nunmehr
maßgeblichen Begrifflichkeit abschließend auf die Verordnung (EU) 2014/1347. Ausländer
können sich nunmehr unmittelbar auf europäisches Recht beziehen, wenn sie sich auf
Verfolgung oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Rahmen internationaler
Schutzgewährung berufen.
Bei der Änderung des § 2 Absatz 2a Nummer 1 handelt sich um eine redaktionelle
Anpassung an die geänderte europäische Rechtslage. Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1
der Verordnung (EU) 604/2013 werden durch Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2024/1351 ersetzt.
Mit der Änderung in Nummer 3 sollen auch Übernahmeverfahren nach Artikel 67 der
Verordnung (EU) 2024/1351 im AZR abgebildet werden. Hierdurch wird die in § 73 Absatz 1a
AufenthG vorgesehene Durchführung des Asylkonsultationsverfahrens ermöglicht.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Einführung dieses Speichersachverhalts dient der Ermöglichung künftiger
Datenübermittlungen von Deutschland an die Europäische Asylagentur (EUAA) und damit der
Erfüllung unionsrechtlich vorgegebener Berichtspflichten.
Die rechtliche Verpflichtung für die Datenübermittlung an die Europäische Asylagentur
(EUAA) ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2021/2303. Nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2303 gehört die Sammlung und Analyse von
Informationen qualitativer und quantitativer Art über die Asylsituation und über die
Umsetzung des GEAS zu den konkreten Aufgaben der EUAA. Nach Artikel 5 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2303 sammelt und analysiert die EUAA Informationen über die
Asylsituation in der Union, darunter aktuelle Informationen unter anderem über die gesamte
Aufnahmekapazität, um den Mitgliedstaaten zeitnah zuverlässige Informationen bereitzustellen
und mögliche Risiken für die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen.
Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 stützt sich die EUAA hierbei unter
anderem auf von den Mitgliedstaaten übermittelte Daten. Nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2303 tauschen die EUAA und die für Asyl und Einwanderung
zuständigen nationalen Behörden sowie andere einschlägige Stellen sämtliche erforderlichen
Informationen zeitnah und sorgfältig aus, damit sie die ihnen durch die Verordnung
übertragenen Aufgaben und Pflichten wahrnehmen können und damit insbesondere die Agentur den
in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 genannten Aufgaben nachkommen kann.
Darüber hinaus umfasst auch der Überwachungsmechanismus nach Artikel 14 Absatz 3
Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2303 insbesondere Aufnahmebedingungen, -kapazität,
-infrastruktur und -ausrüstung. Nach Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2303
übermitteln die Mitgliedstaaten der EUAA auf Ersuchen Informationen über die in Absatz 3
genannten Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.
Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Daten an die EUAA ergibt sich
zudem mittelbar aus Artikel 9 Absatz 2 und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351, da
die Europäische Kommission sich im Rahmen des neuen verpflichtenden
Solidaritätsmechanismus bei der Erstellung des jährlichen Asyl- und Migrationsberichtes auf
Datenzulieferungen u.a. der Mitgliedstaaten und der EUAA stützt.
Die in den obigen Normen aufgezählten Begriffe, wie die „Aufnahmekapazität der
Mitgliedstaaten“, sind nicht ohne weiteres operationalisierbar und müssen daher in konkrete
Indikatoren übersetzt werden. Diese Übersetzung hat die EUAA gemeinsam mit den
Mitgliedstaaten im Rahmen des Early warning and Preparedness System (EPS) vorgenommen und
Indikatoren aufgestellt, welche wiederum nach Kategorien aufgeschlüsselt werden. Für den
Bereich Aufnahme müssen als Indikatoren sowohl „Personen im Aufnahmesystem“ als
auch „die Aufnahmekapazität“ gemeldet werden.
Die Gesamtzahl des Indikators „Anzahl der Personen im Aufnahmesystem“ soll nach den
folgenden Kriterien aufgeschlüsselt werden:
• Staatsangehörigkeit
• Art der Unterbringung, wie zum Beispiel Unterkunftszentrum
(Erstaufnahmeeinrichtung, Gemeinschaftsunterkunft, Aufnahmezentrum für Grenzverfahren), private
Unterkunft, Hotels und andere Räumlichkeiten, Notunterkünfte, Bargeldversorgung für
Unterkunftszwecke, keine Unterkunftsunterstützung – ausreichende Mittel
(inkludiert alle Personen, denen keine Unterbringung und keine finanzielle Unterstützung
erhalten, da sich die Antragstellenden selbst um Unterkunft und Finanzierung
kümmern), keine Unterkunftsunterstützung – mangelnde Kapazität (inkludiert alle
Personen, denen keine Unterbringung und keine finanzielle Unterstützung gestellt wird,
da keine Kapazität verfügbar ist). Die die Daten an das AZR übermittelnden
Behörden sollen die Eintragung der Unterbringungsart im AZR mittels eines Drop-Down-
Menüs, welches die relevanten Sachverhalte vorgibt, vornehmen können. In
Abstimmung mit den Ländern werden das die Ausländerbehörden,
Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte, Leistungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden
und Jugendämter sein.
• Rechtsstatus der aufgenommenen Person, wie z.B. Antragstellende, die auf eine
Entscheidung warten; Personen, die eine rechtskräftige Entscheidung über die
Schutzgewährung bereits erhalten haben; Personen, die eine Entscheidung über
die Ablehnung des internationalen Schutzes erhalten haben; Personen, die
vorübergehenden Schutz erhalten nach § 24 Aufenthaltsgesetz; Personen, die auf eine
Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat warten; sonstige Personen (inkludiert
alle Personen, die Asylaufnahmeeinrichtungen beziehen, aber nicht in die
genannten Kategorien fallen)
• Aufenthaltszeitraum im Aufnahmesystem seit Ankunft
Die Aufschlüsselung nach diesen Kategorien macht eine personenbezogene Auswertung
erforderlich. Die ausgewerteten Daten werden jedoch aggregiert und damit weder
bundesland- noch personenbezogen vom Bundesamt an die EUAA übertragen. Gemäß Artikel 5
i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303 sind „die für Asyl und
Einwanderung zuständigen nationalen Behörden“, also in Deutschland das BAMF, für die
Datenzulieferungen an EUAA zuständig.
Nach föderaler Ordnung liegt der Bereich Aufnahme im Zuständigkeitsbereich der Länder.
Das Erfordernis, „Personen im Aufnahmesystem zu erfassen“, kann seitens der Länder
nicht erfüllt werden. Auf Bitte der Länder hat der Bund die vorhandene Dateninfrastruktur
geprüft. Zur Erfüllung der Berichtspflichten der Länder zu „Personen im Aufnahmesystem“
wird im Ausländerzentralregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 5e AZRG ein neuer
Speichersachverhalt „Angaben zur Unterbringung zum Zweck der Übermittlung an die
Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2303“ geschaffen. Da die EUAA die oben genannten Daten zur
Unterbringung in der dargestellten Detailtiefe benötigt, wird der Speichersachverhalt in § 3 Absatz 1
AZRG verortet. Es muss sichergestellt sein, dass neben Personen, die Schutz nach § 24
Aufenthaltsgesetz genießen, auch Personen erfasst werden, über deren Asylantrag
bestandskräftig entschieden worden ist, und die somit keine Antragstellenden mehr sind, sich
aber trotz des Aufenthaltstitels immer noch in einer der oben genannten
Aufnahmeeinrichtungen befinden.
Indikatoren zur Erhebung der Aufnahmekapazität hingegen liegen nur den Ländern und
Kommunen vor. Hier kann nicht auf bestehende Dateninfrastruktur des Bundes
zurückgegriffen werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Im AZR sollen zukünftig zum Datensatz einer Person mehrere, durch deutsche Behörden
jeweils generierte Eurodac-Nummern gespeichert werden. Diese Eurodac-Nummern sind
der Identifikationsschlüssel für die automatisierte Verknüpfung von Informationen aus dem
AZR und aus Eurodac, ohne für sich genommen Rückschlüsse auf die Identität der mit der
Nummer verknüpften Person zuzulassen. Ohne die zentrale Erfassung der Eurodac-
Nummern im AZR sind nationale Datensätze im AZR und Datensätze in Eurodac durch das
Bundesverwaltungsamt nicht effektiv miteinander in Beziehung zu setzen. Das
Bundesverwaltungsamt als nationale Zugangsstelle zu Eurodac kann Änderungen, Aktualisierungen
oder Löschungen von Datensätzen in Eurodac, die von deutschen Behörden übermittelt
worden sind, ohne die Kenntnis der von deutschen Behörden erzeugten Eurodac-Nummern
und deren zentraler Erfassung im AZR nicht automatisiert veranlassen und ohne Kenntnis
dieser Eurodac-Nummern und deren zentraler Erfassung im AZR etwaige Aktualisierungen
anderer Mitgliedstaaten zu deutschen Eurodac-Einträgen nicht der jeweils für die
Bearbeitung zuständigen Behörde in Deutschland automatisiert zur Verfügung stellen. Zuständige
Behörden können ohne die zentrale Bereitstellung der von deutschen Behörden erzeugten
Eurodac-Nummern nicht über das Bundesverwaltungsamt auf die korrekten Daten in
Eurodac zugreifen und erforderlichenfalls Änderungen, Aktualisierungen oder Löschungen bei
von deutschen Behörden erzeugten Datensätzen in Eurodac veranlassen.
Das Eurodac-Zentralsystem sendet aufgrund bestimmter Anlässe Nachrichten, sogenannte
„Information Messages“ (IFM) an die Mitgliedstaaten, die zu einer konkreten Person
Speicherungen im Eurodac-Zentralsystem veranlasst haben. Die IFM sind Nachrichtentypen,
mit denen Informationen aus anderen Mitgliedstaaten zu Änderungen am Datensatz einer
Person gesteuert werden. Das BVA – als nationale Zugangsstelle zum Eurodac-
Zentralsystem – muss diese IFM der jeweils aktuell zuständigen deutschen Behörde zur Verfügung
stellen. Hierfür muss das BVA diese Behörde aus dem AZR als die „aktenführende“ oder in
anderer Weise “zuständige“ Behörde ermitteln. Eine Ermittlung aus Eurodac ist nicht
möglich, da die Behörde, die die Eurodac-Nummer im Rahmen einer Eurodac-relevanten
Maßnahme vergeben hat, gegenwärtig nicht in Eurodac gespeichert wird. Aus den Eurodac-
Nummern selbst lässt sich diese Behörde ebenfalls nicht ableiten. Anlässe der Übermittlung
dieser IFM sind beispielsweise die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats (Artikel 16
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358), die Rücknahme einer
Sicherheitskennzeichnung (Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358), die Löschung des Datensatzes
aufgrund des Erwerbs einer EU-Staatsangehörigkeit (Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/1358) oder die Gewährung eines internationalen Schutzstatus (Artikel 31
Absatz 1/Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1358) sowie bei Gewährung eines
Aufenthaltstitels (Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358).
Eine manuelle Zuordnung der IFM zu einer im AZR gespeicherten Person unter Verzicht
auf eine zentrale Speicherung der Identifikationsnummern stellt kein gleich effizientes Mittel
dar, um die Behörden mit den für sie relevanten Informationen zu versorgen. Zum einen
erfolgte eine manuelle Zuordnung der IFM zu den im AZR gespeicherten Personen nur zu
den gewöhnlichen Geschäftszeiten und damit gerade nicht tagesaktuell. Zum anderen ist
eine manuelle Zuordnung der IFM zu einer Person im Vergleich zur automatisierten
Verknüpfung fehleranfällig. Denn eine manuelle Zuordnung macht zum Beispiel bei gleichen
Namensschreibweisen erforderlichenfalls die Auswertung gleich mehrerer Datensätze
erforderlich. Durch diese Zuordnung werden, anders als bei der automatisierten Zuordnung
anhand der Eurodac-Nummer, eine Vielzahl personenbezogener Daten verarbeitet. Die zur
automatisierten Übertragung der Informationen notwendige Speicherung der Eurodac-
Nummern im AZR stellt dadurch nicht nur den effizienteren Weg der Datenübermittlung dar,
sondern auch den unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten schonenderen Weg.
Denn die automatisierte Übermittlung der Daten über das AZR anhand der Eurodac-
Nummern wird dadurch nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
2016/679 auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt (Grundsatz
der Datenminimierung) und nach Maßgabe des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EU) 2016/679 sachlich richtig und aktuell durchgeführt (Grundsatz der
Datenrichtigkeit). Die automatisierte Zuordnung der IFM zu einem von deutschen Behörden
veranlassten Eurodac-Eintrag durch das Bundesverwaltungsamt ist ohne die Speicherung der
Eurodac-Nummern im AZR hingegen nicht möglich, da die Eurodac-Nummern beim
Bundesverwaltungsamt nicht gesondert gespeichert werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Mit dem Gesetz zur Anpassung des
nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-
Anpassungsgesetz) wird die bisherige Überschrift des § 63a des Asylgesetzes (AsylG) in
„Ankunftsnachweis“ abgeändert.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit nach den §§ 68 und 68a AsylG muss im AZR
abgebildet werden, damit die aus einem Verstoß folgenden rechtlichen Konsequenzen
durch die jeweils zuständige Behörde umgesetzt werden können.
Zu Doppelbuchstabe dd
Mit dieser Änderung wird das nationale Recht an die Vorgabe in Artikel 27 Unterabsatz 1
Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für
internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtline 2013/32/EU angepasst. Danach
registrieren die zuständigen Behörden unter anderem und sofern vorhanden eine
Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse unter denen die antragstellende Person erreichbar ist.
Darüber hinaus werden diese Angaben auch für den Personenkreis nach § 2 Absatz 1a
AZRG gespeichert. Denn auch für diesen Personenkreis besteht aus Gründen der
Verfahrensbeschleunigung ein berechtigtes Interesse, die Schwelle der
Kontaktaufnahmemöglichkeit für zuständige öffentliche Stellen zu senken. Dabei werden datenschutzrechtliche
Anforderungen, insbesondere nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679,
berücksichtigt.
Zu Doppelbuchstabe ee
Die „Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356“ ist Teil der Überprüfung nach Artikel 5 und 7 der Verordnung (EU)
2024/1356 und Angaben dazu Bestandteil des Überprüfungsformulars nach Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2024/1356.
Zu Doppelbuchstabe ff
Mit dieser Regelung soll die präzise Dokumentation erleichtert werden, ob medizinische
Bedenken gegen die Aufnahme der betroffenen Person in eine Einrichtung der
gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen. Darunter fällt sowohl die Information nach Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1356, ob medizinische Bedenken im
Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 festgestellt wurden, als auch auftretende Bedenken, die bei
Gesundheitsuntersuchungen nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes oder bei der Untersuchung auf Vorliegen
einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 oder 5 des
Infektionsschutzgesetzes festgestellt wurden. Erfasst werden sollen hingegen keine Informationen
über die vorläufig festgestellte Vulnerabilität nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2024/1356 oder eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Vulnerabilität
im Rahmen des Asylverfahrens. Informationen dazu, ob medizinische Bedenken gegen die
Aufnahme in eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen oder nicht
bestehen, benötigen die für die Unterbringung zuständigen Behörden schnellstmöglich, um
die Unterbringung gezielter auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Person
angepasst vornehmen zu können.
Zu Doppelbuchstabe gg
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe hh
Mit Einfügung der Nummer 12 wird gewährleistet, dass wesentliche der bei der
Durchführung der Überprüfung nach Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 erhobenen und
im Überprüfungsformular nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1256 festgehaltenen
Informationen sowie die Information über die Durchführung der Überprüfung selbst zentral
im AZR gespeichert werden. Auf diese Weise können zunächst alle zugriffsberechtigten
Behörden über das AZR erkennen, ob ein von ihnen festgestellter Ausländer in Deutschland
bereits einer Überprüfung nach Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356
unterzogen wurde. Zudem wird allen zugriffsberechtigten Behörden, die im Anschluss an die
Überprüfung nach Artikel 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 im Rahmen ihrer
Aufgabenwahrnehmung in Kontakt mit der betroffenen Person stehen, frühzeitig ermöglicht,
entsprechende Sachverhalte zu erfassen und erforderliche Maßnahmen einzuleiten.
Dadurch werden die Verwaltungsverfahren auch zugunsten der betroffenen Personen
beschleunigt. Im Überprüfungsprozess sowie in etwaigen Nachfolgeprozessen (Registrierung,
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren) sind mehrere Behörden involviert. Dies umfasst
beispielsweise die Bundespolizei, Landespolizeibehörden, Ausländerbehörden,
Erstaufnahmeeinrichtungen, das BAMF und ggf. Gesundheitsbehörden und Jugendämter. Diese
Behörden sind auf diverse Informationen aus dem Überprüfungsprozess angewiesen, um
ihrerseits weitere Maßnahmen einzuleiten. Aufgrund der vorgegebenen engen Fristen der
Überprüfung gem. Artikel 27 Verordnung (EU) 2024/1348 ist dabei ein zeitnaher Austausch
unter den an der Überprüfung beteiligten Behörden erforderlich, da sonst ein Abbruch der
Überprüfung droht. Ebenso wird durch eine zentrale Erfassung dieser Daten im AZR eine
Doppelerhebung für einen Großteil der im Screening erhobenen Daten, welche in den
anschließenden oder parallel stattfindenden Prozessen ebenso benötigt werden, vermieden.
Des Weiteren können durch die strukturierte Erfassung dieser Informationen seitens der
Behörde die Daten gezielter aufgerufen und ausgelesen werden, da eine genauere
Steuerung der Zugriffsberechtigung von Behörden erfolgen kann. Dies kann zudem dazu
beitragen, ein etwaiges Sicherheitsrisiko, das aufgrund der nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2024/1356 durchzuführenden Sicherheitskontrolle festgestellt wurde, frühzeitig zu
erkennen, da nicht erst das Überprüfungsformular an entsprechende Behörden manuell
versandt werden muss.
Zu Buchstabe c
Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird die freiwillige Angabe von Kontaktdaten in
eine verpflichtende Angabe von Kontaktdaten umgewandelt. Denn das für den
Personenkreis nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 AZRG bestehende Bedürfnis über
niedrigschwellige Kontaktdaten zu verfügen, besteht erst recht für den Personenkreis nach § 3 Absatz 3a
AZRG. Bei diesem Personenkreis handelt es sich um Menschen, die nach § 49 Absatz 5
Nummer 3 Aufenthaltsgesetz vollziehbar ausreisepflichtig sind. Gerade bei diesem
Personenkreis besteht ein berechtigtes Interesse an der Möglichkeit zur Kontaktaufnahme für
eine zügige Durchsetzung dieser Entscheidung. Um die Durchsetzung einer solchen
Entscheidung zu erleichtern und zu beschleunigen, stellen niedrigschwellige Kontaktdaten ein
wichtiges Instrument zur Unterstützung dar. Dabei werden datenschutzrechtliche
Anforderungen insbesondere nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 berücksichtigt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die
Aufnahmeeinrichtungen sollen den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung nach der
Verordnung (EU) 2021/2303“ für alle Drittstaatsangehörigen an das AZR übermitteln. In der Praxis
kann es vorkommen, dass auch Personen, die nicht unerlaubt eingereist oder aufhältig oder
einen Asylantrag gestellt oder eingereicht haben, in einer Aufnahmeeinrichtung
untergebracht werden. Daher war der Personenkreis, für den die Aufnahmeeinrichtungen Daten an
das AZR zu übermitteln haben, auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu erweitern.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die für die
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zuständigen Behörden sollen den Sachverhalt
„Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ für alle
Drittstaatsangehörigen an das AZR übermitteln. In der Praxis kann es vorkommen, dass auch Personen,
die nicht unerlaubt eingereist oder aufhältig oder einen Asylantrag gestellt oder eingereicht
haben, in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht werden. Daher war der
Personenkreis, für den die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
zuständigen Behörden Daten an das AZR zu übermitteln haben, auf § 2 Absatz 2 Nummer 3 zu
erweitern.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die „sonstigen Polizeivollzugsbehörden“ werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 gestrichen und
aus redaktionellen Gründen stattdessen in § 6 Absatz 1 Nummer 4a aufgenommen. Die
Übermittlungsverpflichtung dieser Behördengruppe soll einheitlich in Nummer 4a geregelt
werden.
Zu Doppelbuchstabe dd
Die „sonstigen Polizeivollzugsbehörden“ werden in § 6 Absatz 1 Nummer 4 gestrichen und
aus redaktionellen Gründen stattdessen in § 6 Absatz 1 Nummer 4a aufgenommen. Die
Übermittlungsverpflichtung dieser Behördengruppe soll einheitlich in Nummer 4a geregelt
werden.
Mit der Ergänzung in Nummer 4a wird geregelt, dass die Polizeivollzugsbehörden der
Länder Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 12 im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der
Verordnung (EU) 2024/1356 (Überprüfungs-Verordnung) auch für den Personenkreis der
Asylantragsteller an das AZR zu übermitteln haben.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
wird mit der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben.
Zu Buchstabe b
Bei Doppelbuchstabe aa, ff und gg handelt es sich um Folgeänderungen zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
zuständigen Behörden, die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
zuständigen Stellen und die Abschiebungshafteinrichtungen sollen den Sachverhalt „Angaben
zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR übermitteln.
Bei Doppelbuchstabe bb und dd handelt es sich um Folgeänderungen zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden
und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde sowie das BAMF sollen nicht dazu verpflichtet werden, den
Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR
übermitteln. Die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der
Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte
Bundespolizeibehörde sollen hingegen im Rahmen der Erstregistrierung die Eurodac-Nummer (§ 3 Absatz 2
Nummer 1a) an das AZR übermitteln.
Mit den Änderungen in Doppelbuchstabe cc wird die Verpflichtung der
Polizeivollzugsbehörden der Länder geregelt, für den in Absatz 1 Nummer 4a genannten Personenkreis auch
Daten im Zusammenhang mit der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356
(Überprüfungs-Verordnung) an das AZR zu übermitteln. Nach den Vorgaben der
Überprüfungsverordnung wird bei der innerstaatlichen Anpassung für das Überprüfungsverfahren
im Inland die Zuständigkeit den Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie anderen nach
Landesrecht zu bestimmenden Behörden zugewiesen. Die Polizeivollzugsbehörden der
Länder sollen zudem im Rahmen der Erstregistrierung die Eurodac-Nummer (§ 3 Absatz 2
Nummer 1a) an das AZR übermitteln.
Bei Doppelbuchstabe ee handelt es sich um eine Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a. Die für die Erbringung von existenzsichernden
Leistungen zuständigen Behörden sollen den Sachverhalt „Angaben zur Unterbringung zum Zweck
der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2303“ an das AZR übermitteln.
Zu Nummer 4
Sofern ein Mitgliedstaat eine Eintragung an einem bestehenden Datensatz in Eurodac
vornimmt, sind alle anderen Mitgliedstaaten über die jeweilige nationale Zugriffsstelle über die
Änderung zu informieren. Durch die Speicherung der Eurodac-Nummer im AZR und die
Änderung in § 10 Absatz 2 kann die nationale Zugriffsstelle die im Bundesgebiet für den
Ausländer zuständige und im AZR als „aktenführend“ gespeicherte Behörde ermitteln und
die Nachricht korrekt an diese adressieren. Auf die Begründung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden führen die vorläufige
Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 durch und
sollen die entsprechenden Daten auch aus dem AZR abrufen können. Die zentrale Erfassung
dieser Informationen im AZR dient der schnellstmöglichen Zurverfügungstellung der nach
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden vorläufigen
Gesundheitskontrolle, um seitens der zuständigen Behörden erforderlichenfalls die
entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person und der Allgemeinheit treffen zu
können.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe e
Die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden sollen im Rahmen der
vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356
auch die Angaben zur Vulnerabilität nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1356 aus dem AZR abrufen können. Dabei wird im AZR nur die vorläufige
Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Vulnerabilität erfasst. Die zentrale
Erfassung dieser Informationen im AZR dient der schnellstmöglichen Zurverfügungstellung der
nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden vorläufigen
Prüfung der Vulnerabilität, um seitens der zuständigen Behörden erforderlichenfalls die
entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person treffen zu können.
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd und Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc.
Zu Buchstabe c
Die Jugendämter sollen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Angaben zur
Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1356 aus dem AZR abrufen können. Die zentrale Erfassung dieser
Informationen im AZR dient der schnellstmöglichen Zurverfügungstellung der nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführenden vorläufigen
Gesundheitskontrolle, um seitens der zuständigen Jugendämter erforderlichenfalls die entsprechenden
Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person und der Allgemeinheit treffen zu können.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe f
Die Jugendämter sollen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben auch Angaben zur
Unterbringung einer Person in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne der §§ 68 und 68a AsylG
sowie Angaben zur Durchführung der Überprüfung einer Person nach Artikel 17 der
Verordnung (EU) 2024/1356 sowie die Information über die Durchführung der Überprüfung
selbst aus dem AZR abrufen können, um seitens des jeweilig zuständigen Jugendamts
schnellstmöglich erforderliche Maßnahmen treffen zu können.
Zu Nummer 11
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die geänderte europäische
Rechtslage. Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wurde durch Artikel 39 der Verordnung
(EU) 2024/1351 ersetzt.
Zu Nummer 12
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
Zu Artikel 2 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa und Buchstabe d.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die EURODAC-Nummer soll nach 10 Jahren automatisiert durch die Registerbehörde aus
dem AZR gelöscht werden. Ein Datensatz, der in Eurodac zu einer Person gespeichert wird,
wird längstens zehn Jahre in Eurodac aufbewahrt (Artikel 29 der Verordnung (EU)
2024/1358).
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh. Die Daten bezüglich der
Durchführung einer Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356 sollen nach 12
Monaten gelöscht werden.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und ff bis hh.
In Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc (neuer Buchstabe j „Beschränkung der
Bewegungsfreiheit im Sinne der §§ 68 und 68a AsylG) wird konkretisiert, dass zu diesem
Sachverhalt die Angaben „aa) liegt vor“ oder „bb) liegt nicht vor“ gespeichert werden
können. In den Fällen, in denen zuvor der Sachverhalt „liegt vor“ gespeichert wurde soll bei
Beendigung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Sachverhalt „liegt nicht vor“ an
das AZR übermittelt werden. Daraufhin soll automatisiert durch die Registerbehörde der
Sachverhalt „aa) liegt vor“ gelöscht werden (§ 18 Absatz 4 Satz 1 AZRG-DV).
Zudem wird in Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und ccc konkretisiert, welche
Angaben zum Ergebnis der Überprüfung nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1356
künftig im AZR gespeichert werden:
Informationen zur „Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356“ (medizinische Bedenken gegen die Aufnahme in
eine Einrichtung der gemeinschaftlichen Unterbringung bestehen/bestehen nicht)
benötigen die für die Unterbringung zuständigen Behörden schnellstmöglich, um die
Unterbringung gezielter auf die jeweiligen Bedürfnisse der betroffenen Person angepasst vornehmen
zu können.
Die Angabe, ob „Treffer bei der Abfrage der Datenbanken im Rahmen der
Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1356“ festgestellt wurden oder nicht, wird
zur schnellstmöglichen Einordnung benötigt, ob der Antragstellende eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit darstellt und die Festlegung der sich daraus ergebenden behördlichen
Maßnahmen.
Angaben zu „Wohnsitzländern vor der Ankunft“ werden lediglich im Rahmen der
Überprüfung erhoben und nicht mehr im Rahmen der Antragsregistrierung nach Artikel 27 der
Verordnung (EU) 2024/1348. Im Rahmen der verkürzten Fristen des neuen Asylverfahrens
wird das BAMF durch die Speicherung dieser Informationen im AZR in die Lage versetzt,
insbesondere bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Artikel 38 der
Verordnung (EU) 2024/1348, die in einer Frist von zwei Monate zu entscheiden sind, frühzeitig die
Verfahrens- bzw. Entscheidungsart zu erkennen und so die Bearbeitungsfristen
einzuhalten. Auch Behörden, die später ggf. für das Rückkehrverfahren zuständig sind, benötigen
diese Angaben für ein wirkungsvolles Verfahren.
Die Information über „Sprachkenntnisse“ der Person ist notwendig für die frühzeitige
Bereitstellung von Sprachmittelnden für die Antragsregistrierung und später auch der
Antragseinreichung. Aufgrund der sehr kurzen Fristen von fünf bzw. 21 Tagen zur Durchführung der
Überprüfung, ist eine frühestmögliche Zurverfügungstellung, insbesondere bei
Mangelsprachen, für die Bereitstellung von Sprachmittelnden zwingend notwendig. Derzeit findet eine
Erfassung im AZR zu Sprachkenntnissen nur zur Durchführung von
Integrationsmaßnahmen und zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung statt.
Angaben, ob die betreffende Person „Familienangehörige in einem Mitgliedstaat“ hat,
werden zur frühzeitigen Einleitung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach der
Verordnung (EU) 2024/1351 durch das BAMF benötigt.
Die Prüfung der Notwendigkeit besonderer Verfahrensgarantien ist so früh wie möglich
nach Stellung eines Asylantrags einzuleiten (Artikel 20 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1348). Die Speicherung der Angabe, ob bei der vorläufigen Überprüfung
nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356 eine Vulnerabilität oder
besondere Aufnahme- oder Verfahrensbedürfnisse festgestellt wurden, ist daher u.a. für die
jeweiligen Unterbringungsbehörden von besonderer Bedeutung, um schnellstmöglich
erforderliche Schutzmaßnahmen einleiten zu können. Da durch den vorliegenden
Speichersachverhalt keine Inhalte über Art und Hintergründe der Vulnerabilität gespeichert werden,
sondern lediglich der Umstand der vorläufigen Feststellung der Vulnerabilität, werden keine
besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/679 verarbeitet, für die es einer gesonderten Rechtfertigung bedürfte.
Die Speicherung von Informationen über die während des Überprüfungsprozesses gemäß
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1356 erfolgte Zusammenarbeit dient ebenfalls der
frühzeitigen Unterrichtung über das persönliche Verhalten der Person und zur besseren
Vorbereitung sich anschließender Verwaltungsverfahren, wie zum Beispiel aufenthaltsrechtliche
Anhörungen, leistungsrechtliche Entscheidungen oder Freiheitsentziehungsverfahren.
Die unverzügliche Bereitstellung von Informationen über Reisewege ist erforderlich für die
durch das BAMF im Hinblick auf die Anwendung der Konzepte nach Artikel 58 und 59 der
Verordnung (EU) 2024/1348 durchzuführende Prüfung und die damit verbundene
Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrages nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Im Rahmen der verkürzten Fristen des neuen Asylverfahrens wird das BAMF so in die Lage
versetzt, insbesondere bei Unzulässigkeitsentscheidungen, die nunmehr innerhalb der Frist
von zwei Monaten zu entscheiden sind, frühzeitig die Verfahrens- bzw. Entscheidungsart
zu erkennen und so die Bearbeitungsfristen einzuhalten.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (Speicherung der von deutschen
Behörden erzeugten EURODAC-Nummern).
Neben dem Bundesverwaltungsamt (BVA) als technischer Registerführer des AZR und
nationale und technische Zugangsstelle für Eurodac muss die Eurodac-Nummer auf Ersuchen
an die Behörden, die zur Datenpflege des Datensatzes der betreffenden Person in Eurodac
verpflichtet sind, übermittelt werden, die im Rahmen von (Erst-)Registrierungen eine
Eurodac-Nummer generieren und bei Zuständigkeitswechseln an die dann zuständige Behörde.
Diese Behörden sind die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen, das BAMF, die
Bundespolizei und weitere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden sowie die
Polizeivollzugsbehörden der Länder. Zudem sind das Bundeskriminalamt und die
Landeskriminalämter bei Zuständigkeitswechseln zur Datenpflege des Eurodac-Datensatzes
verpflichtet und benötigen bspw. im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Gefahrenabwehr
die ggf. in Eurodac zu der Person gespeicherten Informationen um entscheiden zu können,
welche Maßnahmen gegenüber der Person zu ergreifen sind. Der Datenabruf der Eurodac-
Nummern durch alle anderen Behörden wurde in Spalte D entsprechend eingeschränkt.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a
(Speicherung von „Angaben zur Unterbringung zur Übermittlung an die Asylagentur der
Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2303“).
Angaben zur Unterbringung nach der Verordnung (EU) 2021/2303 werden nur zum Zweck
der Übermittlung an die Asylagentur der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 2 nach
der Verordnung (EU) 2021/2303 im AZR gespeichert. Diese Daten werden daher nur an
das BAMF, welches als „die für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörde“
für die Datenzulieferungen an EUAA zuständig ist (Artikel 5 i.V.m. Artikel 4 Absatz 2 EUAA-
VO) sowie an die für den jeweiligen Datensatz zuständigen aktenführenden
Ausländerbehörden und Aufnahmeeinrichtungen als sachnächste Behörden übermittelt.
Sobald der Sachverhalt „entlassen/ausgezogen am“ an das AZR übermittelt wird, werden
die Angaben zur Unterbringung automatisiert durch die Registerbehörde gelöscht (§ 18
Absatz 4 Satz 1).
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 14 des GEAS-
AnpassungsG.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 15 des GEAS-
AnpassungsG.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 6 des GEAS-
AnpassungsG.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 7 des GEAS-
AnpassungsG.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu Artikel 2 Nummer 15 des GEAS-
AnpassungsG.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um notwendige Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c. Die
übrigen Änderungen dienen dazu, die bereits vorhandenen Speichersachverhalte sowie
den neuen Sachverhalt klar voneinander abzugrenzen und übersichtlicher darzustellen.
Zu Buchstabe f
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung zu
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb.
Zu Buchstabe g
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013
wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1351 aufgehoben.
Zu Artikel 3 (Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes)
Der neue § 4 Absatz 5 AsylbLG setzt Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 um.
Danach müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die minderjährigen Kinder von
Antragstellern und minderjährige Antragsteller dieselbe Art von Gesundheitsversorgung
erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind. Die Mitgliedstaaten müssen
außerdem sicherstellen, dass eine spezifische Behandlung, die gemäß diesem Artikel
erfolgt und begonnen hat, bevor der Minderjährige volljährig wurde, und die als notwendige
medizinische Versorgung angesehen wird, ohne Unterbrechung oder Verzögerung auch
dann noch gewährt wird, wenn der Minderjährige volljährig geworden ist.
Der von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1346 umfasste Personenkreis ist
leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 7 AsylbLG, sofern es sich nicht um
unbegleitete Minderjährige handelt. Für Leistungsberechtigte im Grundleistungsbezug nach
§§ 3, 3a AsylbLG regeln §§ 4 und 6 AsylbLG, in welchem Umfang der Zugang zu
Gesundheitsleistungen und den zur Behandlung erforderlichen Medikamenten, therapeutischen
Mitteln und sonstigen erforderlichen Erzeugnissen und Gegenständen gewährt wird.
Satz 1 eröffnet minderjährigen Leistungsberechtigten im Grundleistungsbezug nunmehr
durch die entsprechende Anwendung der Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des
SGB XII den Zugang zu Gesundheitsleistungen im Umfang der Leistungen der
Gesetzlichen Krankenversicherung.
Satz 2 normiert, dass Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen, die von Mitgliedern der
Gesetzlichen Krankenversicherung für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erhoben werden, von der
zuständigen AsylbLG-Leistungsbehörde zu übernehmen sind. Dies ist erforderlich, da die
im SGB XII regelbedarfsrelevanten Verbrauchspositionen für Rezeptgebühren und
Eigenanteile im notwendigen Bedarf für Grundleistungsberechtigte nach §§ 3, 3a AsylbLG nicht
berücksichtigt werden.
Satz 3 stellt sicher, dass bereits auf Grundlage des neuen § 4 Absatz 5 AsylbLG
begonnene medizinische Behandlungen bei Eintritt der Volljährigkeit und dem damit
einhergehenden Rückfall auf die Leistungen nach § 4 Absatz 1 bis 3 und § 6 AsylbLG nicht abgebrochen
werden. Satz 4 erfüllt denselben Zweck für unbegleitete Minderjährige, die vor Eintritt der
Volljährigkeit über § 40 SGB VIII ebenfalls Gesundheitsleistungen im Umfang der
Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten haben und bei Eintritt der Volljährigkeit
in den Leistungsbezug nach dem AsylbLG wechseln.
Zu Artikel 4 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Durch die Ergänzung des von § 264 Absatz 2 Satz 1 SGB V begünstigten Personenkreises
werden Krankenkassen verpflichtet, künftig die Krankenbehandlung von nicht gesetzlich
krankenversicherten jungen Menschen zu übernehmen, die Leistungen nach dem neuen
§ 4 Absatz 4 AsylbLG erhalten. Die Betroffenen erhalten gemäß § 264 Absatz 4 Satz 2
SGB V eine elektronische Gesundheitskarte. Auf diese Weise wird auch organisatorisch
sichergestellt, dass die Betroffenen entsprechend der Vorgaben aus Art. 22 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2024/1346 dieselbe Art von Gesundheitsversorgung erhalten, wie die
eigenen Staatsangehörigen, die minderjährig sind.
Zu Nummer 2
Durch die Ergänzung des § 264 in Absatz 3 Satz 1 wird geregelt, dass Empfänger von
Leistungen nach § 2 oder dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG unverzüglich eine
Krankenkasse zu wählen haben, die ihre Krankenbehandlung übernimmt.
Zu Nummer 3
Durch die Ergänzung des § 264 in Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 wird geregelt, dass
nicht mehr bedürftige Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch die für die
Hilfe zuständigen Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei der jeweiligen
Krankenkasse abzumelden sind. Bei der Abmeldung haben die entsprechenden Träger die
elektronische Gesundheitskarte einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln.
Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche
Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu
erstatten.
Zu Nummer 4
Durch die Ergänzung des § 264 Absatz 7 Satz 1 und Satz 3 SGB V wird geregelt, dass die
Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung von
Leistungsempfängern nach § 2 AsylbLG oder dem neuen § 4 Absatz 4 AsylbLG entstehen,
von den für die Hilfe zuständigen Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes
vierteljährlich zu erstatten sind. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung
oder -gewährung vorliegen, können die für die Hilfe zuständigen Träger nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit
der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Da die Regelungen dieses Gesetzes der Anpassung des nationalen Rechts an die
Vorgaben der EU-Rechtsakte dienen und die Regelungen der europäischen Rechtsakte und die
nationalen Regelungen ineinandergreifen, ist es unabdingbar, dass die nationalen
Rechtsakte zeitgleich mit der Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte in Kraft treten.
Zu Absatz 2
Wegen der erforderlichen technischen Umsetzung tritt dieser Teil erst später in Kraft.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung
des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz, NKR-Nr. 7632, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund nicht dargestellt
Länder nicht dargestellt
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
EU-weite Steuerung der Gewährung
internationalen Schutzes
Schutz, bzw. Verbesserung humanitärer
Standards für Geflüchtete und ihre
Familienangehörigen sowie vulnerable
Asylsuchende
Begrenzung irregulärer (Sekundär-)
Migration.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit teilweise nachvollziehbarem
Ergebnis durchgeführt.
Der NKR weist hierzu darauf hin, dass die
frühe Einbindung der Betroffenen hilft, die
für die Umsetzung des Regelungsvorhabens
notwendigen IT-Anpassungen besser
abschätzen zu können.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist weder nachvollziehbar noch methodengerecht.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zu
beanstanden, dass das Ressort die Aufwände für die Anpassung der IT-Verfahren für Bund und
Länder nicht ermittelt hat. Aus Sicht des NKR hätte seit dem Beschluss des
Bundeskabinetts in der vergangenen Legislaturperiode ausreichend Zeit bestanden, gemeinsam mit
den Ländern näherungsweise abzuschätzen, welche Auswirkungen auf die
Erfüllungsaufwände das Regelungsvorhaben hat. Hierdurch enthält das Regelungsvorhaben kein
realitätsnahes Bild der Kostenfolgen. Erst die umfassende Kenntnis der Folgen, die ein Gesetz
für die Normadressaten hat, ermöglicht eine bewusste und verantwortungsvolle
Entscheidung der Rechtsetzungsorgane.
II. Regelungsvorhaben
Die EU hat sich im Mai 2024 auf eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS) geeinigt. Das Reformpaket besteht aus zehn EU-Verordnungen und einer EU-Richtlinie
mit einer Umsetzungsfrist von zwei Jahren.
Wesentlicher Kern der Reform ist, alle an den EU-Außengrenzen ankommenden
Schutzsuchenden in einem Screening-Verfahren zu registrieren und ihren potenziellen Anspruch auf einen
Schutzstatus zu prüfen. Vorgesehen ist, dass innerhalb von zwölf Wochen über einen Asylantrag
entschieden wird. Um Mitgliedstaaten mit einer hohen Zahl an Schutzsuchenden zu entlasten,
wird ein verpflichtender Solidaritätsmechanismus eingeführt. Auf diese Weise sollen Geflüchtete
EU-weit gerechter verteilt werden.
Das Ressort hat das Reformpaket abhängig vom Zustimmungsbedürfnis des Bundesrates auf
zwei Regelungsvorhaben aufgeteilt: das zustimmungsfreie GEAS-Anpassungsgesetz und das
zustimmungsbedürftige GEAS-Anpassungsfolgegesetz.
Das hier betrachtete Regelungsvorhaben (GEAS-Anpassungsfolgegesetz) nimmt insbesondere
Änderungen am AZR-Gesetz, der AZRG-Durchführungsverordnung und dem
Asylbewerberleistungsgesetz vor, um die Verfahren den neuen Vorgaben anzupassen.
III. Bewertung
III.1. Erfüllungsaufwand
Das Regelungsvorhaben führt zu keinen zusätzlichen Kostenbelastungen für Bürgerinnen und
Bürger oder die Wirtschaft.
Verwaltung
Das Regelungsvorhaben erfordert eine Anpassung des Ausländerzentralregisters (AZR) und der
IT-Systeme der Länder für durch die Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der NKR
kritisiert die fehlende Darstellung des Erfüllungsaufwandes für die Anpassungen. Insbesondere
steht es dem Ressort frei, eigenständige Markterkundungen anzustellen, soweit die für eine
Schätzung benötigten Informationen von den Ländern nicht zugeliefert werden.
III.2. Bessere Rechtsetzung und Digitaltauglichkeit
Bund und Länder stehen gemeinsam in der Verantwortung, Transparenz über die eingesetzten
IT-Verfahren und deren Supportstrukturen zu schaffen. Der NKR rät, das in einigen
Bundesländern praktizierte Verfahren zur Erhebung der Fachverfahren im Kontext der
Registermodernisierung und in Verbindung mit der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) analog
anzuwenden. Aus Sicht des NKR würde hierdurch sichergestellt, dass benötigte Schnittstellen bzw.
Änderungen je Fachverfahren nur einmal entwickelt werden. Neben den betroffenen
Verwaltungen verfügen zudem auch die Fachverfahrenshersteller über die Expertise, die zur Abschätzung
der Regelungsfolgen genutzt werden könnte. Durch Transparenz könnten unnötige Kosten
durch mögliche Doppelentwicklungen sowie Abstimmungsaufwände gespart werden.
28. Juli 2025
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Drucksache 430/25
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der
Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS-
Anpassungsfolgegesetz)
(NKR-Nummer 7632, BMI)
Die Bundesregierung nimmt zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR)
vom 28. Juli 2025 wie folgt Stellung:
Der Nationale Normenkontrollrat bemängelt, dass die Darstellung des Erfüllungsaufwands
weder nachvollziehbar noch methodengerecht sei. Er kritisiert die fehlende Darstellung des
Erfüllungsaufwandes für die Anpassungen in den IT-Systemen.
Stellungnahme der Bundesregierung:
Die Einschätzung des Nationalen Normkontrollrats wird von der Bundesregierung nicht
nachvollzogen.
Das Bundesministerium des Innern hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die notwendigen
Schritte unternommen, um den Erfüllungsaufwand transparent und vollständig zu beziffern
und gemäß den Vorgaben des „Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ darzustellen.
Insbesondere wurden die Länder um Stellungnahme zu den entstehenden
Erfüllungsaufwänden sowie haushaltsrelevanten Tatbeständen aufgefordert. Im Ergebnis
konnten dort allerdings keine Aussagen getroffen werden. Dies wird auch in der Darstellung
des Erfüllungsaufwandes des Regelungsvorhabens ausgeführt (S. 3 und 25). Insbesondere
wird darauf hingewiesen, dass „die Neuregelungen des AsylbLG Anpassungen der für die
Leistungserbringung verwendeten Software-Lösungen erfordern. Den Trägern des AsylbLG
entsteht dadurch Aufwand zur Umstellung. Dieser kann aufgrund der unterschiedlichen
Ausprägungen der IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen nicht
abgeschätzt werden.“
Die konkreten Anpassungsbedarfe der technischen Systeme werden für die Länder als Träger
des AsylbLG erst nach Beschluss des Gesetzes durch die für den Betrieb von IT-Systemen
und Schnittstellen zuständigen Stellen vor den jeweils im individuellen Einzelfall bestehenden
Rahmenbedingungen kalkulierbar.
Der Bund kann hier nicht durch eigenständige Markterkundungen, auch nicht
annäherungsweise, Schätzungen anstellen, da ihm (schon) die wesentlichen Betriebsparameter
nicht bekannt sind, bspw. Systemarchitekturen, in denen die Fachanwendungen betrieben
werden oder ob – marktübliche – Betreibermodelle vereinbart sind.
Nach Einschätzung des Ressorts liegt damit nach Ausschöpfung aller verhältnismäßigen
Mittel selbst für eine sehr grobe Abschätzung des Erfüllungsaufwandes aus objektiver Sicht
keine ausreichende Grundlage vor. Aus Sicht des Bundes verbietet sich insofern eine
Stellungnahme zu diesen Aufwänden.]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des AZR-Gesetzes und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an das Gemeinsame Europäische Asylsys (Gesetzentwurf)