Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
Text
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
[Bundesrat Drucksache 544/25
10.10.25
G
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
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Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen
Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer
Gesetze
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 31. Sitzung am 9. Oktober 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Drucksache 21/2090 –
den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über die Einführung einer bundeseinheitlichen
P legefachassistenzausbildung
– Drucksachen 21/1493, 21/1940 –
mit beigefügten Maßgaben, im U brigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.10.25
Erster Durchgang: Drs. 364/25
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird durch die folgende Bezeichnung ersetzt:
„Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und
zur Änderung weiterer Gesetze“.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren eingeleitet
worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur
Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht
vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an der
gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich einer von
der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder fachärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.“
b) In § 10 Absatz 1 wird nach der Angabe „eine“ die Angabe „erfolgreich“ eingefügt.
c) Nach § 13 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Abweichung von § 6 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der
praktischen Ausbildung im Sinne des § 7 Absatz 2 in Betracht kommenden Einrichtungen
erfasst sein.“
d) In § 45 wird nach der Angabe „zur Organisation der Pflegefachassistenzausbildung“ die
Angabe „, einschließlich der Entwicklung der Empfehlungen für die Erstellung der
Prognosen der Pflegeschule nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie unter
Beteiligung der Fachkommission der Empfehlungen zum Kompetenzfeststellungsverfahren
nach § 11 Absatz 1 Nummer 3,“ eingefügt.
e) In § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „Geburtsjahr,“ die Angabe
„Staatsangehörigkeit, Vorbildung,“ eingefügt.
f) § 51 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als
Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2026
1. eine staatliche oder staatlich anerkannte Pflegeschule nach Absatz 1 rechtmäßig leiten,
2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach
Absatz 1 rechtmäßig unterrichten,
3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen
oder staatlich anerkannten Pflegeschule nach Absatz 1 verfügen oder
4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Pflegeschule nach Absatz 1 oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31.
Dezember 2027 erfolgreich abschließen.“
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. ‚ § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Ausgleichszuweisungen erfolgen an den Träger der praktischen
Ausbildung und an die Pflegeschule in monatlichen Beiträgen entsprechend dem
nach § 29 festgesetzten Ausbildungsbudget durch die zuständige Stelle. Die
Ausgleichszuweisungen sind zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden.
Bestehen begründete Zweifel an der zweckgebundenen Verwendung der
Ausgleichszuweisungen oder an der Geeignetheit einer Einrichtung im Sinne des
§ 7 Absatz 5, kann die Ausgleichszuweisung vorläufig bis zur Entscheidung über
die Geeignetheit ausgesetzt werden. Die Verpflichtungen des Trägers der
praktischen Ausbildung bleiben unberührt. Abweichungen zwischen der Zahl
der Ausbildungsplätze, die der Meldung nach § 30 Absatz 4 oder der
Budgetvereinbarung nach § 31 zugrunde gelegt worden ist, und der tatsächlichen
Anzahl der Ausbildungsplätze teilt der Träger der praktischen Ausbildung der
zuständigen Stelle mit; er beziffert die aufgrund der Abweichung anfallenden
Mehr- oder Minderausgaben. Minderausgaben sind bei den monatlichen
Ausgleichszuweisungen vollständig zu berücksichtigen; Mehrausgaben sind zu
berücksichtigen, soweit die Liquiditätsreserve dies zulässt. Entsprechende
Mittelungspflichten haben die Pflegeschulen.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „nach § 81 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder nach § 16 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in
Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe
„nach den §§ 81 oder 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.‘
b) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 12a eingefügt:
‚12a. Nach § 40 Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag ergänzend zur Prüfung der Gleichwertigkeit
des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Ausbildungsstandes nach § 25 des Pflegefachassistenzgesetzes durchführen; das
Pflegefachassistenzgesetz bleibt unberührt.“ ‘
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 werden die folgenden Nummern 1 bis 3 eingefügt:
1. ‚ § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, ein Strafverfahren
eingeleitet worden ist wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die
Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben würde, oder
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in gesundheitlicher Hinsicht
vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder Zweifel an
der gesundheitlichen Eignung dieser Person bestehen und sie sich weigert, sich
einer von der zuständigen Behörde angeordneten amtsärztlichen oder
fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
2. Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Abweichung von § 7 Absatz 1 kann auch die Festlegung der als Träger der
praktischen Ausbildung im Sinne des § 8 Absatz 2 in Betracht kommenden
Einrichtungen erfasst sein.“
3. § 38 Absatz 3 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer
Anteil der Praxiseinsätze durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule oder
beim Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung ersetzt
werden.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden zu den Nummern 4 bis 10.
5. Nach Artikel 11 werden die folgenden Artikel 12 und 13 eingefügt:
‚Artikel 12
Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 19
des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 10 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „13 Abs. 1 und Abs. 2“ durch die Angabe „13
Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009
(BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und
Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der
Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.
(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag
§ 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.“ ‘
6. Der bisherige Artikel 12 wird durch den folgenden Artikel 14 ersetzt:
„Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1
bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 bis 22 sowie die Artikel 7, 12 und 13 treten am 1. Januar
2026 in Kraft.
(3) Artikel 1 §§ 44 bis 47 und 49, Artikel 2 Nummer 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 12 Buchstabe a,
Nummer 13, 14 und 16 bis 19, Artikel 4 Nummer 2, 3, 7 und 8, Artikel 5 Nummer 13
Buchstabe c und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
Drucksache 544/25- 5 -]
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