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Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit

dip / drucksache 06.03.2026 · WP 21 · 14/26(B) · Beschluss · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 14/26 (Beschluss) 06.03.26 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst. Drucksache 14/26 (Beschluss) Anlage Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit 1. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD definierten Ziele und Maßnahmen zu Bleiberechten. Diese sind sowohl für gut integrierte Geduldete, die seit zwölf Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, als auch für die Gesellschaft wichtige Beiträge zu einer gelingenden Integration. Die Maßnahmen sind ein wichtiges Instrument, um Planungssicherheit für Geduldete und Betriebe zu schaffen. 2. Der Bundesrat stellt fest, dass von den aufenthaltsrechtlichen Instrumenten zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung bislang bundesweit lediglich 2,3 Prozent der Geduldeten profitieren. Entsprechend sind Maßnahmen zu entwickeln, die den gewünschten Beitrag zur Arbeitsmarktintegration von in Ausbildung oder Beschäftigung befindlichen Personen leisten. 3. Der Bundesrat unterstreicht die Wichtigkeit der Schaffung von Bleiberechtsperspektiven für gut integrierte und sich in Arbeit oder Ausbildung befindlichen geflüchteten Menschen. 4. Insbesondere der demografische Wandel sowie der Fach- und Arbeitskräftemangel erfordern Verfahren, die eine zügige und effektive Arbeitsmarktintegration sicherstellen. Dabei ist es entscheidend, auch Geduldete, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, aktiv in die Lösungsfindung einzubeziehen und ihnen, aber auch den Betrieben, verlässliche Perspektiven für gesellschaftliche Teilhabe und berufliche Integration zu eröffnen. 5. Ziel muss es sein, praxisnahe und wirksame Instrumente zu schaffen, die sowohl die individuelle Integration als auch die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsmarkt erleichtern. 6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die im Koalitionsvertrag in den Zeilen 3073 ff. verabredete Regelung schnellstmöglich mit den folgenden Modifikationen umzusetzen:  Reduzierung der erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in Deutschland von vier auf drei Jahre;  Festlegung der vorgesehenen Befristung auf den 31. Dezember 2029. 7. Des Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Regelungen in den §§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Arbeitsmarktintegration dahingehend anzupassen, dass dem Umstand, dass eine Betroffene bzw. ein Betroffener eine Ausbildung oder Beschäftigung ausübt, zukünftig stärker Rechnung getragen wird. 8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die zu Ziffer 6 erforderlichen Gesetzesänderungen schnellstmöglich vorzulegen und eine zeitnahe Umsetzung sicherzustellen. Begründung: Das im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD in den Zeilen 3072 ff. beschriebene Bleiberecht für gut integrierte Geduldete könnte einen wichtigen Beitrag zu einer zeitgemäßen Integrationspolitik leisten und den Arbeitsmarkt durch verlässliche und planbare Beschäftigungsverhältnisse stärken. Daneben setzt es Anreize Eigeninitiative und Verantwortung zu ergreifen und eröffnet integrierten Geduldeten Perspektiven. Allerdings ist für eine erfolgreiche Umsetzung eine Absenkung der bisher erforderlichen Voraufenthaltszeit von vier auf drei Jahre notwendig. Drei Jahre reichen engagierten Zugewanderten regelmäßig aus, um ihre Integrationsleistungen (sprachlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich) objektiv nachweisbar zu verfestigen. Eine Verkürzung dieser Frist würde zudem integrationsfördernde Signale senden und den Verwaltungsaufwand, insbesondere bei der Duldungserteilung, reduzieren. Die vorgeschlagene Frist orientiert sich an der Stichtagsregelung des aktuellen § 60d AufenthG, der die Beschäftigungsduldung unter die Voraussetzung stellt, vor dem 31. Dezember 2022 eingereist zu sein. Das entspricht aktuell etwa drei Jahren. Des Weiteren sollte das vorgesehene Außerkrafttreten des neuen Bleiberechts auf den 31. Dezember 2029 festgelegt werden. Eine zu kurze Frist untergräbt die Planungs- und Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für Arbeitgeber und Behörden. So führt das aktuelle Auslaufen des Chancenaufenthaltsrechts zu Rechtsunsicherheiten bei den Ausländerbehörden und zur „Flucht ins Asylverfahren“ bei den betroffenen Zugewanderten. Die Regelungen in den §§ 60c und 60d AufenthG finden kaum Anwendung. So gab es Stand September 2025 bundesweit 187 542 Geduldete, von denen nur 2 904 eine Ausbildungsduldung und 1 376 eine Beschäftigungsduldung hatten. Das sind zusammengenommen nicht einmal 2,3 Prozent Im Vergleich dazu: Zur gleichen Zeit gab es auf Bundesebene 746 728 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungs- oder Erwerbszwecken. Dies kann an zu komplexen und restriktiven Voraussetzungen und der damit verbundenen Unsicherheit der potenziellen Ausbildungsbetriebe liegen. Daneben wird die Ausbildungsduldung zunehmend von der Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige und die Beschäftigungsduldung von der Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche oder nachhaltig integrierte Erwachsene sowie vom Chancenaufenthaltsrecht verdrängt. Deshalb sollen die Regelungen in den §§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Arbeitsmarktintegration dahingehend angepasst werden, dass dem Umstand, dass eine Betroffene bzw. ein Betroffener eine Ausbildung oder Beschäftigung ausübt, zukünftig stärker Rechnung getragen werden soll.

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