Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit
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Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 14/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in
Ausbildung und Arbeit
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 14/26 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in
Ausbildung und Arbeit
1. Der Bundesrat begrüßt die im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD
definierten Ziele und Maßnahmen zu Bleiberechten. Diese sind sowohl für gut
integrierte Geduldete, die seit zwölf Monaten in einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, als auch für die Gesellschaft wichtige
Beiträge zu einer gelingenden Integration. Die Maßnahmen sind ein wichtiges
Instrument, um Planungssicherheit für Geduldete und Betriebe zu schaffen.
2. Der Bundesrat stellt fest, dass von den aufenthaltsrechtlichen Instrumenten zur
Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung bislang bundesweit lediglich 2,3
Prozent der Geduldeten profitieren. Entsprechend sind Maßnahmen zu entwickeln,
die den gewünschten Beitrag zur Arbeitsmarktintegration von in Ausbildung
oder Beschäftigung befindlichen Personen leisten.
3. Der Bundesrat unterstreicht die Wichtigkeit der Schaffung von
Bleiberechtsperspektiven für gut integrierte und sich in Arbeit oder Ausbildung befindlichen
geflüchteten Menschen.
4. Insbesondere der demografische Wandel sowie der Fach- und
Arbeitskräftemangel erfordern Verfahren, die eine zügige und effektive
Arbeitsmarktintegration sicherstellen. Dabei ist es entscheidend, auch Geduldete, die sich in einem
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, aktiv in die
Lösungsfindung einzubeziehen und ihnen, aber auch den Betrieben, verlässliche
Perspektiven für gesellschaftliche Teilhabe und berufliche Integration zu
eröffnen.
5. Ziel muss es sein, praxisnahe und wirksame Instrumente zu schaffen, die
sowohl die individuelle Integration als auch die dauerhafte Teilhabe am
Arbeitsmarkt erleichtern.
6. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, die im Koalitionsvertrag
in den Zeilen 3073 ff. verabredete Regelung schnellstmöglich mit den
folgenden Modifikationen umzusetzen:
Reduzierung der erforderlichen ununterbrochenen Aufenthaltsdauer in
Deutschland von vier auf drei Jahre;
Festlegung der vorgesehenen Befristung auf den 31. Dezember 2029.
7. Des Weiteren fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Regelungen in
den §§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung
hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur Arbeitsmarktintegration dahingehend
anzupassen, dass dem Umstand, dass eine Betroffene bzw. ein Betroffener eine
Ausbildung oder Beschäftigung ausübt, zukünftig stärker Rechnung getragen wird.
8. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die zu Ziffer 6 erforderlichen
Gesetzesänderungen schnellstmöglich vorzulegen und eine zeitnahe Umsetzung
sicherzustellen.
Begründung:
Das im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD in den Zeilen 3072 ff.
beschriebene Bleiberecht für gut integrierte Geduldete könnte einen wichtigen Beitrag zu
einer zeitgemäßen Integrationspolitik leisten und den Arbeitsmarkt durch
verlässliche und planbare Beschäftigungsverhältnisse stärken. Daneben setzt es Anreize
Eigeninitiative und Verantwortung zu ergreifen und eröffnet integrierten Geduldeten
Perspektiven.
Allerdings ist für eine erfolgreiche Umsetzung eine Absenkung der bisher
erforderlichen Voraufenthaltszeit von vier auf drei Jahre notwendig. Drei Jahre
reichen engagierten Zugewanderten regelmäßig aus, um ihre Integrationsleistungen
(sprachlich, wirtschaftlich und gesellschaftlich) objektiv nachweisbar zu
verfestigen. Eine Verkürzung dieser Frist würde zudem integrationsfördernde
Signale senden und den Verwaltungsaufwand, insbesondere bei der
Duldungserteilung, reduzieren. Die vorgeschlagene Frist orientiert sich an der
Stichtagsregelung des aktuellen § 60d AufenthG, der die Beschäftigungsduldung
unter die Voraussetzung stellt, vor dem 31. Dezember 2022 eingereist zu sein. Das
entspricht aktuell etwa drei Jahren.
Des Weiteren sollte das vorgesehene Außerkrafttreten des neuen Bleiberechts auf
den 31. Dezember 2029 festgelegt werden. Eine zu kurze Frist untergräbt die
Planungs- und Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für Arbeitgeber
und Behörden. So führt das aktuelle Auslaufen des Chancenaufenthaltsrechts zu
Rechtsunsicherheiten bei den Ausländerbehörden und zur „Flucht ins
Asylverfahren“ bei den betroffenen Zugewanderten.
Die Regelungen in den §§ 60c und 60d AufenthG finden kaum Anwendung. So gab
es Stand September 2025 bundesweit 187 542 Geduldete, von denen nur 2 904 eine
Ausbildungsduldung und 1 376 eine Beschäftigungsduldung hatten. Das sind
zusammengenommen nicht einmal 2,3 Prozent Im Vergleich dazu: Zur gleichen Zeit
gab es auf Bundesebene 746 728 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu
Ausbildungs- oder Erwerbszwecken. Dies kann an zu komplexen und restriktiven
Voraussetzungen und der damit verbundenen Unsicherheit der potenziellen
Ausbildungsbetriebe liegen. Daneben wird die Ausbildungsduldung zunehmend von der
Ausbildungsaufenthaltserlaubnis für Ausreisepflichtige und die
Beschäftigungsduldung von der Aufenthaltsgewährung für gut integrierte Jugendliche oder nachhaltig
integrierte Erwachsene sowie vom Chancenaufenthaltsrecht verdrängt.
Deshalb sollen die Regelungen in den §§ 60c und 60d AufenthG zur Ausbildungs-
und Beschäftigungsduldung hinsichtlich ihrer Tauglichkeit zur
Arbeitsmarktintegration dahingehend angepasst werden, dass dem Umstand, dass eine Betroffene bzw.
ein Betroffener eine Ausbildung oder Beschäftigung ausübt, zukünftig stärker
Rechnung getragen werden soll.
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Bleiberecht für Geflüchtete in Ausbildung und Arbeit (Beschlussdrucksache)