Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 81/26 (Beschluss)
06.03.26
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur
Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
A
Der Bundesrat hat in seiner 1062. Sitzung am 6. März 2026 beschlossen, dem vom
Deutschen Bundestag am 29. Januar 2026 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80
Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B
Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im KRITISDachG getroffenen Regelungen
im Eisenbahnsektor zu einer Spaltung der Aufsichtsbefugnisse führt, indem die
neue Aufgabe der Resilienzprüfung gemäß den §§ 13 und 16 KRITISDachG für
die nicht-bundeseigenen Eisenbahnen einseitig den Ländern auferlegt wird,
während das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) weiterhin für fast alle relevanten
Eisenbahnen in Deutschland die Verantwortung für die technische Sicherheit
trägt.
b) Der Bundesrat befürchtet vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Ausgestaltung
die Schaffung unnötiger bürokratischer Hürden und sieht das Risiko
widersprüchlicher Anordnungen an der Schnittstelle zwischen technischer
Betriebssicherheit und Sabotagevorsorge.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Ausgestaltung der rechtlichen
Zuständigkeiten für die Resilienzprüfung im Eisenbahnsektor mit einem
erheblichen Personalmehraufwand und Mehrkosten für die Länder einhergeht, wobei
bislang kein Ausgleich durch den Bund hierfür vorgesehen ist.
d) Eine Beschränkung der Zuständigkeit des EBA im KRITISDachG auf lediglich
wenige, bundeseigene Unternehmen wird der komplexen Aufsichtsstruktur im
Schienenverkehr nicht gerecht. Nur durch eine Bündelung beim EBA lässt sich
eine effiziente und bundesweit einheitliche Sicherheitsarchitektur
gewährleisten, die den Anforderungen der europäischen CER-Richtlinie gerecht
wird und ineffiziente Doppelstrukturen vermeidet.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch eine zeitnahe
Novellierung des KRITISDachG sicherzustellen, dass die Zuständigkeit für die
Resilienzprüfung im Eisenbahnsektor für alle Eisenbahnen einheitlich beim EBA
gebündelt wird. Hierbei ist die Regelung in § 3 Absatz 2 Nummer 4 des KRITIS-
DachG dahingehend zu ändern, dass das EBA im Bereich des KRITISDachG
für alle Eisenbahnen zuständig ist, die nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz
einer Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen.
f) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Deutsche Bundestag zahlreiche
Änderungsvorschläge des Bundesrates in den Gesetzesbeschluss übernommen
hat.
g) Der Bundesrat bedauert, dass dies bei der zentralen Forderung des Bunderates,
nämlich der Absenkung des sogenannten Regelschwellenwerts auf 150 000
versorgte Einwohner, nicht geschehen ist. Damit bleiben zahlreiche essentielle
Infrastrukturen, insbesondere in den ländlichen Räumen, weiterhin nicht erfasst.
h) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass stattdessen den Ländern durch die
Änderung des § 5 Absatz 3 i. V. m. dem neu aufgenommenen § 5 Absatz 7
KRITISDachG die Möglichkeit eingeräumt wurde, weitere kritische Anlagen zu
identifizieren, bei denen für die betroffene Dienstleistung eine Landesbehörde
die zuständige Behörde ist. Er bedauert, dass nach wie vor jedoch offen ist, wie
diese Option praktisch umgesetzt werden kann, da die Festlegung der
Bewertungskriterien und des Verfahrens zunächst in einer Rechtsverordnung,
zu deren Erlass das BMI ermächtigt ist, geregelt werden muss.
i) Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Möglichkeit
zu abweichenden Landesregelungen wenigstens im Energiebereich in einem
Spannungsverhältnis zur systemisch bundesweit organisierten und physikalisch
vernetzten Struktur der Energieversorgung steht. Strom- und Gasnetze sind als
Verbundsysteme ausgestaltet, deren Stabilität nicht an Landesgrenzen
haltmacht. Die Einstufung einzelner Anlagen als kritisch entfaltet daher regelmäßig
Auswirkungen über das jeweilige Landesgebiet hinaus. Dies kann in ähnlicher
Form auch für andere Infrastrukturen und Dienstleistungen gelten.
j) Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine frühzeitige Abstimmung
zwischen Bund und Ländern bei der Festlegung der maßgeblichen Kriterien im
Rahmen der Befassung mit der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7
KRITISDachG für zwingend erforderlich. Nur durch bundeseinheitlich
abgestimmte Maßstäbe lässt sich ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten
und Kriterien der Systemstabilität Rechnung tragen. Andernfalls besteht die
Gefahr divergierender Schutzanforderungen in einem technisch nicht teilbaren
Infrastruktursystem.
k) Ferner erwartet der Bundesrat angesichts der angespannten Sicherheitslage,
dass das BMI die zahlreichen im Gesetz angelegten Rechtsverordnungen, durch
die das Gesetz erst konkret Wirkung entfalten kann, umgehend vorlegt und bei
deren Erarbeitung die Länder eng einbezieht.
Begründung zu Buchstaben a bis e:
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Fassung des KRITISDachG führt
im Eisenbahnsektor zu einer sachwidrigen Spaltung der Aufsichtsbefugnisse
und damit zu einem Systembruch. Während das EBA gemäß § 5 Absatz 1e
Nummer 4 AEG bereits heute die zentrale Verantwortung für die technische
Sicherheit fast aller relevanten Eisenbahnen in Deutschland trägt, wird die neue
Aufgabe der Resilienzprüfung gemäß den §§ 13 und 16 KRITISDachG für die
nichtbundeseigenen Eisenbahnen einseitig den Ländern zugeteilt.
Diese Aufteilung zwingt die betroffenen Eisenbahnen in eine ineffiziente
Doppelaufsicht, bei der das EBA die technische Sicherheit überwacht, während die
Länder isoliert für den physischen Objektschutz zuständig sind. Dies erzeugt
unnötige bürokratische Hürden und birgt das Risiko widersprüchlicher
Anordnungen an der Schnittstelle zwischen technischer Betriebssicherheit und
Sabotagevorsorge. Nicht zuletzt widerspricht diese Trennung der Systematik
anderer Notstandsgesetze wie dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG), welches das
EBA als alleinige zuständige Behörde für alle Bahnen vorsieht (§ 7 Absatz 2
Nummer 4 VerkLG).
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Länder die Resilienzpläne von
nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmen prüfen sollen, deren technische
Aufsicht über das AEG beim EBA verankert ist. Darüber hinaus führt die zu
erwartende Umsetzung der europäischen CER-Richtlinie über die Verordnung zur
Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz zu einer massiven
Ausweitung der betroffenen Unternehmen, die von den Ländern ohne zusätzlichen
finanziellen Ausgleich bewältigt werden müsste.
Nur durch die Bündelung der Kompetenzen beim Bund kann eine bundesweit
einheitliche und effektive Sicherheitsarchitektur für den gesamten
Schienenverkehr gewährleistet werden.
Relationen
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