Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 81/1/26
20.02.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - Vk - Wi
zu Punkt ... der 1062. Sitzung des Bundesrates am 6. März 2026
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur
Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
A
1. Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz die Einberufung des
Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes mit dem Ziel der
grundlegenden Überarbeitung zu verlangen.
Begründung:
Die Länder haben in der ersten Befassung des Bundesrates aus verschiedenen
Erwägungen kritisch zum Entwurf des KRITISDachG Stellung genommen.
Die Berücksichtigung dieser Forderungen ist aus Sicht der Länder
unzureichend. Mit Blick auf Kernforderungen der Länder ist insbesondere
Folgendes festzustellen:
Im Gesetzgebungsverfahren haben sich die Länder für eine Senkung des in § 5
Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG-E genannten Schwellenwertes von 500.000 auf
150.000 versorgte Einwohner ausgesprochen, um ein flächendeckend hohes
Versorgungsniveau gewährleisten zu können. Die nun vorgesehene
Länderöffnungsklausel des § 5 Absatz 7 KRITISDachG-neu wird kritisch bewertet, da
sie zu einer Zersplitterung der Regelungen führen dürfte und die
Nachvollziehbarkeit für Betreiber und Bevölkerung erschweren würde. Zudem bieten
landesspezifische Schwellenwerte nur begrenzte Einflussmöglichkeiten, da sie
ohnehin nur an bestehende Kompetenz- und Aufsichtsrechte geknüpft werden
sollen. Eine allgemeine Senkung des Schwellenwertes ist aus Sicht der Länder
zielführender.
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2
...
Weiterhin wurde von den Ländern gefordert, eine Zustimmungsbedürftigkeit
durch den Bundesrat für sämtliche auf Grundlage des Gesetzes zu erlassenden
Verordnungen vorzusehen. Dass für die Verordnungsermächtigungen nach § 3
Absatz 3 und § 14 Absatz 3 KRITISDachG-neu keine
Zustimmungsbedürftigkeit erforderlich ist, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung plausibel
dargelegt. Dies gilt aus Sicht der Länder allerdings ausdrücklich nicht für die
Verordnung zur Identifizierung von KRITIS nach § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1
KRITISDachG-neu. Hier muss die Forderung nach einer
Zustimmungsbedürftigkeit aufrechterhalten werden, da diese Verordnung maßgeblichen Einfluss
auf den Erfüllungsaufwand in den Ländern haben wird. Eine umfassende
Mitwirkung der Länder ist für die Akzeptanz und Praxistauglichkeit der
Regelungen unerlässlich. Die Länder erklären sich bei dieser
Verordnungsermächtigung zu einer Mitwirkung an einer sehr zeitnahen Finalisierung bereit, da eine
fristgerechte Umsetzung der CER-Richtlinie auch im Länderinteresse liegt.
Im Gesetz fehlen zudem weiterhin konkrete Betreiberverpflichtungen,
insbesondere mit Blick auf die Vorbereitung auf Ausfälle sowie deren Nachsorge.
Die Bundesregierung beabsichtigt, konkretisierende Regelungen gemäß § 14
Absatz 1 KRITISDachG-neu in einer nachgelagerten Verordnung zu treffen.
Aus Ländersicht sollten zentrale Betreiberpflichten jedoch unmittelbar im
Gesetz verankert werden, um ein einheitliches und verbindliches Schutzniveau zu
gewährleisten.
Mit dem vorgelegten KRITISDachG-neu würde die Chance vertan, KRITIS
abschließend zu definieren. Es ist unerlässlich, die Sektoren Staat und
Verwaltung sowie Medien und Kultur im Gesetz zu benennen. Ein einheitliches
Sektor-Verständnis prägt seit Jahren die Arbeit im Themenkomplex KRITIS. Für
eine einheitliche Definition ist die Aufnahme dieser Sektoren, auch ohne sie
unmittelbar zu regeln, aus Sicht der Länder erforderlich.
Darüber hinaus ist die Einbindung der Länder in das Meldewesen nicht
ausreichend geregelt. Die Länder fordern, dass sie Meldungen zu KRITIS-Störungen
ungefiltert und unverzüglich erhalten. Die bisherigen Nachschärfungen des
Bundes in § 18 Absatz 7 KRITISDachG-neu sind nicht ausreichend, die bereits
geforderte gesetzliche Verankerung der Länderbeteiligung ist notwendig.
Schließlich bleiben der Erfüllungsaufwand und die Finanzierung weiterhin
unklar. Die Forderung nach einer Darlegung des Erfüllungsaufwandes sowie zur
Finanzierung der Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wird
aufrechterhalten.
Vor dem Hintergrund dieser wesentlichen Bedenken ist eine weitergehende
Überarbeitung des Gesetzes erforderlich. Die Länder sagen ihre konstruktive
Mitarbeit zu, um einen tragfähigen Kompromiss zum Zwecke eines
flächendeckend hohen Versorgungsniveaus zu erreichen.
...
2. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung
des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:
Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist die Angabe „soweit er in die
Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,“ durch die Angabe „der Eisenbahnen in der
Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes,“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgaben nach dem Gesetz werden vom Bundesamt für
Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wahrgenommen. Soweit eine
sektorspezifische Aufsichtsbehörde besteht, werden diese Aufgaben vom BBK in
Zusammenarbeit mit dieser Aufsichtsbehörde umgesetzt*.
Der Gesetzesbeschluss weist den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder die
Aufgaben für die nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrs- und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE) und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) lediglich die
Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen des Bundes (EdB) zu. Diese
Aufgabenzuweisung wird an Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Unternehmen
gebunden. Mit der sog. Bahnreform wurde u. a. die damalige „Deutsche
Bundesbahn“ in eine Aktiengesellschaft überführt. Artikel 87e Absatz 3 Satz 1 des
Grundgesetzes schreibt als Organisationsform dieser neu gebildeten Einheit
eindeutig eine Führung als Wirtschaftsunternehmen vor.
Wirtschaftsunternehmen haben jedoch keine Aufgabenbereiche, für die sie im rechtlichen Sinne
gesetzlich „zuständig“ wären. Dies gilt insbesondere für die
Eisenbahnverkehrsunternehmen des Bundes, die ihre Tätigkeiten eigenwirtschaftlich gestalten
müssen und über die Einstellung von Verkehren allein aufgrund
wirtschaftlicher Erwägungen in eigener unternehmerischer Verantwortung entscheiden.
Die Aufgabenzuweisung an das EBA kann daher nicht an vermeintliche
„Zuständigkeiten“ von Wirtschaftsunternehmen gebunden werden.
Mit dem Fünften Eisenbahnrechtsänderungsgesetz vom 16. April 2007 wurde
das EBA sektorspezifische Aufsichtsbehörde für alle Eisenbahnen, die
bundesweit operieren, und daher für ihren Betrieb einer eisenbahnrechtlichen
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Damit unter-
* § 3 Absatz1 und 2 KRITISDachG; Handreichung BMI zum KRITISDachG vom November 2024: „Das BBK arbeitet
dabei mit den je nach Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder der Länder zusammen.“
entfällt bei
Annahme
von
Ziffer 1
...
liegen die vom KRITISDachG betroffenen Eisenbahnen seit dem
20. April 2007 der sektorspezifischen Aufsicht des EBA – unabhängig davon,
ob es sich dabei um EdB oder NE handelt. Die Länder sind für diese
Unternehmen dagegen nicht mehr die sektorspezifische Aufsichtsbehörde. Die
Aufgabenzuweisung kann daher nicht daran geknüpft werden, ob es sich um ein
bundeseigenes Unternehmen handelt. Würde man die
Ländereisenbahnaufsichtsbehörden abweichend von der eisenbahnrechtlichen Aufgabenzuweisung
an die sektorspezifische Aufsichtsbehörde für die der Aufsicht des EBA
unterstehenden Eisenbahnen mit den Aufgaben nach dem KRITISDachG betrauen,
entstünde eine nicht zu rechtfertigende, kostenintensive Sonderzuständigkeit
bei den Ländern, die die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
KRITISDachG und damit die korrekte Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2557 zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen gefährdet.
B
3. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
C
Der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgenden Entschließungen zu fassen:
4. a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im KRITISDachG getroffenen
Regelungen im Eisenbahnsektor zu einer Spaltung der Aufsichtsbefugnisse führt,
indem die neue Aufgabe der Resilienzprüfung gemäß §§ 13 und 16 KRI-
TISDachG für die nicht-bundeseigenen Eisenbahnen einseitig den Ländern
auferlegt wird, während das Eisenbahn-Bundesamt weiterhin für fast alle
relevanten Eisenbahnen in Deutschland die Verantwortung für die
technische Sicherheit trägt.
b) Der Bundesrat befürchtet vor dem Hintergrund dieser rechtlichen
Ausgestaltung die Schaffung unnötiger bürokratischer Hürden und sieht das
Risiko widersprüchlicher Anordnungen an der Schnittstelle zwischen
technischer Betriebssicherheit und Sabotagevorsorge.
Vk
...
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass diese Ausgestaltung der rechtlichen
Zuständigkeiten für die Resilienzprüfung im Eisenbahnsektor mit einem
erheblichen Personalmehraufwand und Mehrkosten für die Länder
einhergeht, wobei bislang kein Ausgleich durch den Bund hierfür vorgesehen ist.
d) Eine Beschränkung der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes im
KRITISDachG auf lediglich wenige, bundeseigene Unternehmen wird der
komplexen Aufsichtsstruktur im Schienenverkehr nicht gerecht. Nur durch
eine Bündelung beim Eisenbahn-Bundesamt lässt sich eine effiziente und
bundesweit einheitliche Sicherheitsarchitektur gewährleisten, die den
Anforderungen der europäischen CER-Richtlinie gerecht wird und ineffiziente
Doppelstrukturen vermeidet.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, durch eine zeitnahe
Novellierung des KRITISDachG sicherzustellen, dass die Zuständigkeit für die
Resilienzprüfung im Eisenbahnsektor für alle Eisenbahnen einheitlich beim
Eisenbahn-Bundesamt gebündelt wird. Hierbei ist die Regelung in § 3
Absatz 2 Nummer 4 des KRITISDachG dahingehend zu ändern, dass das
Eisenbahn-Bundesamt im Bereich des KRITISDachG für alle Eisenbahnen
zuständig ist, die nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz einer
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen.
Begründung:
Die vom Deutschen Bundestag beschlossene Fassung des KRITISDachG führt
im Eisenbahnsektor zu einer sachwidrigen Spaltung der Aufsichtsbefugnisse
und damit zu einem Systembruch. Während das Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
gemäß § 5 Absatz 1e Nummer 4 AEG bereits heute die zentrale Verantwortung
für die technische Sicherheit fast aller relevanten Eisenbahnen in Deutschland
trägt, wird die neue Aufgabe der Resilienzprüfung gemäß §§ 13 und 16
KRITISDachG für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen einseitig den Ländern
zugeteilt.
Diese Aufteilung zwingt die betroffenen Eisenbahnen in eine ineffiziente
Doppelaufsicht, bei der das EBA die technische Sicherheit überwacht, während die
Länder isoliert für den physischen Objektschutz zuständig sind. Dies erzeugt
unnötige bürokratische Hürden und birgt das Risiko widersprüchlicher
Anordnungen an der Schnittstelle zwischen technischer Betriebssicherheit und
Sabotagevorsorge. Nicht zuletzt widerspricht diese Trennung der Systematik
anderer Notstandsgesetze wie dem Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG), welches das
EBA als alleinige zuständige Behörde für alle Bahnen vorsieht (§ 7 Absatz 2
Nummer 4 VerkLG).
...
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Länder die Resilienzpläne von
nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmen prüfen sollen, deren technische
Aufsicht über das AEG beim EBA verankert ist. Darüber hinaus führt die zu
erwartende Umsetzung der europäischen CER-Richtlinie über die BSI-KritisV zu
einer massiven Ausweitung der betroffenen Unternehmen, die von den Ländern
ohne zusätzlichen finanziellen Ausgleich bewältigt werden müsste.
Nur durch die Bündelung der Kompetenzen beim Bund kann eine bundesweit
einheitliche und effektive Sicherheitsarchitektur für den gesamten
Schienenverkehr gewährleistet werden.
5. a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass der Deutsche Bundestag
zahlreiche Änderungsvorschläge des Bundesrates in den Gesetzesbeschluss
übernommen hat.
b) Der Bundesrat bedauert, dass dies bei der zentralen Forderung des
Bunderates, nämlich der Absenkung des sogenannten Regelschwellenwerts auf
150 000 versorgte Einwohner, nicht geschehen ist. Damit bleiben zahlreiche
essentielle Infrastrukturen, insbesondere in den ländlichen Räumen,
weiterhin nicht erfasst.
c) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass stattdessen den Ländern durch die
Änderung des § 5 Absatz 3 i. V. m. dem neu aufgenommenen § 5 Absatz 7
KRITISDachG die Möglichkeit eingeräumt wurde, weitere kritische
Anlagen zu identifizieren, bei denen für die betroffene Dienstleistung eine
Landesbehörde die zuständige Behörde ist. Er bedauert, dass nach wie vor
jedoch offen ist, wie diese Option praktisch umgesetzt werden kann, da die
Festlegung der Bewertungskriterien und des Verfahrens zunächst in einer
Rechtsverordnung, zu deren Erlass das Bundesinnenministerium ermächtigt
ist, geregelt werden muss.
d) Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die
Möglichkeit zu abweichenden Landesregelungen wenigstens im Energiebereich
in einem Spannungsverhältnis zur systemisch bundesweit organisierten und
physikalisch vernetzten Struktur der Energieversorgung steht. Strom- und
Gasnetze sind als Verbundsysteme ausgestaltet, deren Stabilität nicht an
Landesgrenzen haltmacht. Die Einstufung einzelner Anlagen als kritisch
entfaltet daher regelmäßig Auswirkungen über das jeweilige Landesgebiet
hinaus. Dies kann in ähnlicher Form auch für andere Infrastrukturen und
Wi
Dienstleistungen gelten.
e) Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat eine frühzeitige Abstimmung
zwischen Bund und Ländern bei der Festlegung der maßgeblichen Kriterien
im Rahmen der Befassung mit der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 7
KRITISDachG für zwingend erforderlich. Nur durch bundeseinheitlich
abgestimmte Maßstäbe lässt sich ein gleichwertiges Schutzniveau
gewährleisten und Kriterien der Systemstabilität Rechnung tragen. Andernfalls besteht
die Gefahr divergierender Schutzanforderungen in einem technisch nicht
teilbaren Infrastruktursystem.
f) Ferner erwartet der Bundesrat angesichts der angespannten Sicherheitslage,
dass das Bundesinnenministerium die zahlreichen im Gesetz angelegten
Rechtsverordnungen, durch die das Gesetz erst konkret Wirkung entfalten
kann, umgehend vorlegt und bei deren Erarbeitung die Länder eng
einbezieht.
Relationen
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