Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
[Bundesrat Drucksache 558/1/25
11.11.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
In - AV - DS - Fz - G - U - Vk - Wi
zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung (DS),
der Finanzausschuss (Fz),
der Gesundheitsausschuss (G),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass beim Schutz der Kritischen Infrastruktur
(KRITIS) Handlungsbedarf besteht und ein einheitliches Regelungswerk für
Resilienzmaßnahmen gefahren- und sektorübergreifend dringend ist. Kritische
Infrastrukturen sind zugleich Rückgrat und Schwachstelle unserer modernen
Gesellschaft. Angesichts hybrider Bedrohungen und einer verschärften
geopolitischen Sicherheitslage muss dem Schutz der Kritischen Infrastruktur besondere
Aufmerksamkeit zukommen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des
Bundesrates zu begrüßen, dass die Bundesregierung mit dem vorgelegten
Gesetzentwurf den bestehenden Handlungsbedarf zur Steigerung der Resilienz der
Kritischen Infrastruktur aufgreift.
In
...
In der Sache wird der Gesetzentwurf seiner intendierten und durch die gewählte
Gesetzesbezeichnung ausdrücklich betonten Zielsetzung allerdings nicht
gerecht. Die gebotene Steigerung des Schutz- und Resilienz-Niveaus der KRITIS
bleibt deutlich hinter den Erwartungen der Länder zurück und läuft Gefahr,
nicht bundesweit einheitlich erreicht zu werden. Ihre Position haben die Länder
anhand bisher vorgelegter Regelungsentwürfe beispielsweise durch mehrere
Stellungnahmen der IMK und eines ihrer Arbeitskreise seit Herbst 2022
nachdrücklich dargelegt.
Zwischen Bund und Ländern besteht Einigkeit, dass es eines besseren Schutzes
Kritischer Infrastruktur bedarf und hierfür ein verlässlicher Rechtsrahmen zu
schaffen ist. Die Umsetzung der CER-Richtlinie über die Resilienz kritischer
Einrichtungen gibt hierzu Gelegenheit.
Gesamtgesellschaftliche Resilienz und flächendeckende Versorgungssicherheit
können nur durch eine Härtung des Gesamtsystems KRITIS bewirkt werden.
Dies verlangt eine verbindliche Festlegung aller KRITIS-Sektoren, eine höhere
Regelungsintensität im Sinne konkreter Vorgaben für KRITIS-Betreiber zur
Krisenvorsorge sowie flankierend eine fachgesetzliche Regulierung in allen
Bereichen Kritischer Infrastruktur. Insbesondere mit Blick hierauf erfüllt der
Gesetzentwurf nicht die in der Nationalen Sicherheitsstrategie und der Deutschen
Resilienzstrategie durch den Bund gesetzten Ziele zur Verbesserung des
Schutzes der Kritischen Infrastruktur und löst auch die Zusagen im Eckpunktepapier
für das KRITISDachG-E (vgl. BT-Drucksache 20/5491) nicht ein. Aus Sicht
des Bundesrates müssen zudem beim vorliegenden Gesetzesvorhaben die
Erfahrungen, die in den letzten zehn Jahren aus der vergleichbaren IT-
Sicherheitsgesetzgebung für KRITIS gewonnen werden konnten, berücksichtigt
werden.
Der Gesetzentwurf bedarf aus Sicht des Bundesrates insbesondere folgender
Schärfungen:
[a) Was zur Kritischen Infrastruktur in Deutschland gehört, muss umfassend,
abschließend und bundesweit definiert werden, um in der Praxis einen
einheitlichen Vollzug der Maßnahmen in Bund, Ländern und Kommunen
sowie auf Betreiberseite rund um den Schutz und die Resilienz der Kritischen
Infrastruktur sicherzustellen. Dabei muss das Gesetz orientiert an der
zwischen Bund und Ländern vereinbarten und etablierten KRITIS-
Bereichseinteilung unabhängig von der Gesetzgebungskompetenz alle
KRITIS-Sektoren zumindest benennen, auch wenn sodann im
Anwendungsbereich einzelne KRITIS (wie vorgesehen) ausgenommen sind
(bspw., weil die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern liegt). Die im
2. [In]
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 5
...
Gesetzentwurf vorgesehene Sektoraufschlüsselung entspricht nicht den
gängigen Sektorenbezeichnungen und ist unvollständig (u. a. die Sektoren
„Staat und Verwaltung“ sowie „Medien und Kultur“ fehlen). Daneben
werden Teile der kritischen Dienstleistungen im Gesetz genannt, während die
restliche KRITIS-Definition in einer Verordnung erfolgen soll, zu der
jedoch noch kein Entwurf vorliegt.]
b) Die durch den Gesetzentwurf von KRITIS-Betreibern geforderten
Resilienzmaßnahmen müssen alle Teile des Risiko- und Krisenmanagements für
KRITIS systematisch adressieren, also die Vermeidung von
Störungen/Ausfällen, die Vorbereitung auf (unvermeidbare) Störungen/Ausfälle,
die Bewältigung von eingetretenen Störungen/Ausfällen und die Nachsorge
im Sinne des Lernens aus Ereignissen. Die im Gesetzentwurf genannten
Maßnahmen (§ 13 Absatz 3 KRITISDachG-E) sind diesen einzelnen
Teilbereichen des KRITIS-Schutzes falsch zugeordnet, was zu beheben ist.
Die Resilienzpflichten der Betreiber stehen insgesamt unter einem
Abwägungsgebot, bei dem explizit genannt wird, dass wirtschaftliche Aspekte der
Betreiber zu berücksichtigen sind. Anstatt (wie im Entwurf) den Fokus auf
das Risiko eines Vorfalls zu legen, sollte die Versorgungssicherheit der
genannten Wirtschaftlichkeit gegenübergestellt werden, was jedoch im
Abwägungszusammenhang nicht angeführt wird.
c) Der im Gesetzentwurf festgelegte Regelschwellenwert von 500 000
versorgten Personen, der die Grundlage für die Berechnung von spezifischen
Kennzahlen für kritische Dienstleistungen sein wird, um damit den
Anwendungsbereich des Gesetzes abzustecken, muss die Kritische Infrastruktur
flächendeckend im Sinne der Versorgungssicherheit im gesamten
Bundesgebiet erfassen. Dies kann nur durch eine Absenkung des
Regelschwellenwerts erreicht werden.
{d) Für die im Gesetz vorgesehenen konkretisierenden Rechtsverordnungen
muss eine Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates etabliert werden, da
sich erst hieraus die eigentlichen Wirkungen zur Resilienzsteigerung der
KRITIS, aber auch die Vollzugsaufwände in den Ländern ergeben. Somit
sind die Länder hiervon direkt in ihren Finanzen, Behörden und
Verwaltungsabläufen betroffen.}
e) Für einen umfassenden KRITIS-Schutz in Deutschland ist das
KRITISDachG-E nur ein Baustein, den es mit weiteren notwendigen
fachgesetzlichen Neuregelungen durch den Bundesgesetzgeber zu ergänzen gilt.
Gesetzliche Regelungen zum Schutz Kritischer Infrastruktur finden sich
derzeit in unterschiedlicher Regelungstiefe in Fachgesetzen, wobei in den
3. {In}
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 4
...
Gesetzesvorbemerkungen ausgeführt wird: „[Es] fehlt eine Übersicht über
die bereits auf Grund anderer Fachgesetze ergriffenen Maßnahmen, die zur
Resilienzsteigerung der Betreiber kritischen Anlagen getätigt wurden.“ So
hat der Bund bislang auch nicht dargelegt, wie die Regelungen eines
„Dachgesetzes“ mit den weiteren nötigen fachgesetzlichen
Regelungsinhalten in Einklang gebracht werden und ineinandergreifen. Es sollten analog
den dezidierten Änderungen im Energierecht in den Artikeln 2 und 3 auch
für die restlichen KRITIS-Bereiche die fachgesetzlichen Anpassungen
vollzogen werden.
f) Das KRITISDachG-E sollte auch Regelungen zum Schutz
sicherheitsrelevanter Informationen treffen, die sich unter anderem an Betreiber kritischer
Anlagen richten und die Veröffentlichung sensibler Informationen wirksam
verhindern.
Darüber hinaus ist zu prüfen, die Fristen im Gesetzestext an dessen
Inkrafttreten zu koppeln. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht an mehreren Stellen
fixe Fristen und Stichtage vor (bspw. für die Erstellung der Nationalen
KRITIS-Resilienzstrategie, der Risikoanalysen und der Betreiberpflichten).
Erste Fristen liegen bereits so zukunftsnah, dass angesichts des noch
laufenden Gesetzgebungsverfahrens erwogen werden sollte, die starren
Datumsangaben durch einen bestimmten Zeitraum nach Inkrafttreten des
Gesetzes zu ersetzen.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bemängelt, dass der vorliegende Gesetzentwurf vorsieht, dass
verschiedene Regelungsinhalte erst in Rechtsverordnungen konkretisiert
werden, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen sollen. Es ist nicht
ersichtlich, warum von der Regelung des Artikels 80 Absatz 2 Grundgesetz
abgewichen werden sollte, wonach Rechtsverordnungen, die aufgrund
zustimmungsbedürftiger Gesetze erlassen werden und von den Ländern im Auftrag
des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, ebenfalls der
Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen
Verordnungsermächtigungen sind daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren so zu
ändern, dass der Erlass der Rechtsverordnungen der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Begründung:
Weite Teile der planungs- und umsetzungsrelevanten Regelungsinhalte des
Gesetzentwurfes, wie etwa für die einzelnen Sektoren relevante kritische Dienst-
Fz
...
leistungsprozesse, allgemeine, sektoren-, branchen-, dienstleistungs- oder
anlagenspezifische Schwellenwerte oder auch weitergehende Resilienzpflichten für
Betreiber von als kritisch eingestuften Anlagen sollen durch
Rechtsverordnungen bestimmt werden. Deren Inhalt ist noch nicht bekannt, wird aber die Praxis
erheblich bestimmen. Der Entwurf sieht vor, dass die Rechtsverordnungen
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen sollen.
Für eine Ausnahme vom verfassungsrechtlichen Prinzip der
Zustimmungsbedürftigkeit von Rechtsverordnungen sind keine Gründe ersichtlich. Das zu
erlassende Gesetz gilt nicht nur für die kritische Infrastruktur, die in die
Zuständigkeit des Bundes fällt, d. h. das zu erlassende Gesetz wird auch durch die
Länder ausgeführt. Der Gesetzentwurf betrifft präventive Maßnahmen, die über
einen langen Zeitraum gelten sollen – es geht also nicht um zeitkritische
Vorhaben, für die u. U. ein verkürztes Rechtsetzungsverfahren hinnehmbar sein
könnte.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat kritisiert, dass in § 4 Absatz 1 KRITISDachG-E der Sektor
„öffentliche Verwaltung“ nicht aufgeführt wird, sodass dieser nicht vom
Anwendungsbereich des Gesetzentwurfes erfasst wird. Der Bundesrat bittet, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob der Sektor „öffentliche Verwaltung“
in den Geltungsbereich der Norm aufgenommen werden kann.
Begründung:
Im vorliegenden KRITISDachG-E wurde in § 4 Absatz 1 der im
Referentenentwurf der Bundesregierung zuvor aufgeführte Sektor „öffentliche
Verwaltung“ gestrichen, mit der Folge, dass keine Anlagen der Finanzverwaltung als
kritische Anlagen – unerheblich entsprechender Schwellenwerte – eingestuft
werden.
Dementsprechend sind die Anlagen der Finanzverwaltung, trotz ihrer
herausragenden Bedeutung für den Landeshaushalt sowie die Liquidität der
Landesbeschäftigten, auch nach derzeitiger Entwurfsfassung vom Anwendungsbereich
des Gesetzes ausgenommen. Die damit einhergehenden Pflichten können mit
Blick auf die noch nicht bekannten Rechtsverordnungen aktuell nicht
abschließend beurteilt werden. Ein genereller Ausschluss der öffentlichen Verwaltung
aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes scheint jedoch aufgrund der
Bedeutung für die Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen nicht
zielführend.
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit dem Gesetz sollen die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie
(EU) 2022/2557 in einem neuen Stammgesetz umgesetzt und die dafür
notwendigen Regelungen zur Identifizierung kritischer Anlagen sowie deren
Registrierung getroffen werden.
Fz
Fz
...
Dabei geht auch die Bundesregierung davon aus, dass bei den
Landesministerien und zuständigen Landesbehörden Erfüllungsaufwand entsteht. Eine
Bezifferung der Kosten sei nicht möglich, da die Anzahl der jeweiligen Verfahren
zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestimmt werden könne. Eine belastbare
Abschätzung der Kosten für Resilienzmaßnahmen ist nach Auffassung der
Bundesregierung erst zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Erstellung der
Rechtsverordnung möglich.
Die Ermittlung und Darstellung der Kostenfolgen, die den Ländern durch die
Bundesgesetze entstehen, sind essenziell für die Beurteilung der Auswirkungen
auf die öffentlichen Haushalte. Es wird deshalb gebeten, die Angaben zu den
Mehrausgaben, die den Ländern durch das Bundesgesetz entstehen würden, zu
konkretisieren.
Sollten die entsprechenden Kostenprognosen des Bundes relevante
Mehrbelastungen für die Länder erkennen lassen, ist darüber hinaus sicherzustellen, dass
die aus der bundesgesetzlichen Verpflichtung von Ländern resultierenden
Ausgaben durch den Bund kompensiert werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 1 KRITISDachG)
Artikel 1 § 1 ist durch den folgenden § 1 zu ersetzen:
„§ 1
Nationale KRITIS-Resilienzstrategie
Die Bundesregierung soll eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz
kritischer Infrastrukturen verabschieden, an deren Erstellung die Länder
mitwirken.“
Begründung:
Die Verantwortlichkeiten beim Schutz kritischer Infrastrukturen sind zwischen
Bund und Ländern aufgeteilt. Die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer
Einrichtungen (CER-RL) sieht gemäß Artikel 4 Mindestelemente einer
Strategie vor, die einen unmittelbaren Bezug zu Aufgaben haben, für deren Erfüllung
die Länder zuständig sein sollen. Folgerichtig ist laut Begründung des
Gesetzentwurfs vorgesehen, die Strategie gemeinsam mit den Ländern und unter
Beteiligung der Zivilgesellschaft zu erarbeiten. Weiter soll die Strategie Aspekte
berücksichtigen, die im KRITISDachG-E nicht geregelt werden sollen (vgl.
BR-Drucksache. 558/25, S. 39). So würde etwa eine Berücksichtigung des
Sektors Medien und Kultur eine Beteiligung der Länder zwingend voraussetzen, da
dieser der Länderzuständigkeit unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die
Festschreibung einer Länderbeteiligung in § 1 KRITISDachG-E unerlässlich.
In
...
Da noch keine bundesseitigen Bemühungen oder Kontaktaufnahmen zur
Erstellung einer solchen Strategie bekannt sind, sollte eine Fristnennung
unterbleiben. Dies bedeutet ausdrücklich nicht, dass die Verabschiedung einer
solchen Strategie verzögert werden soll. An einer zeitnahen Erstellung, auch
innerhalb der durch die CER-RL vorgesehenen Frist, sind die Länder sehr
interessiert.
8. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 01 – neu – KRITISDachG)
Vor Artikel 1 § 2 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. sind „Kritische Infrastruktur“ Organisationen oder Einrichtungen mit
wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall
oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe,
erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Tätigkeit, der öffentlichen
Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden,“ ‘
Begründung:
Diese Änderung dient der Anpassung des vorliegenden Gesetzentwurfs an die
Vorgaben der Richtlinie (EU) 2022/2557.
Entgegen der Richtlinie (EU) 2022/2557 enthält der vorliegende Gesetzentwurf
den Begriff der kritischen Infrastruktur gerade nicht, obgleich dies zwingend
erforderlich ist. Der Begriff der kritischen Anlage in § 2 Nummer 3
KRITISDachG-E vermag den Begriff der kritischen Infrastruktur nicht in
vergleichbarer Weise abzubilden. Vielmehr bezeichnet der Begriff der kritischen
Infrastruktur nach Artikel 2 Nummer 4 CER-Richtlinie „Objekte, Anlagen,
Ausrüstung. Netze oder Systeme oder Teile eines Objekts, einer Anlage,
Ausrüstung, eines Netzes oder eines Systems, die für die Erbringung eines
wesentlichen Dienstes erforderlich sind.“
Demnach umfasst der Begriff der kritischen Infrastruktur verschiedene Ebenen
und Funktionsbereiche. Folgerichtig ist eine kritische Anlage ein Teil der
kritischen Infrastruktur. Dieses umfassende Verständnis ist für eine nachhaltige
Resilienz unerlässlich.
Krankenhäuser sind als Teil der Gesundheitsversorgung z. B. nicht nur als
Ganzes eine für die Gesellschaft unverzichtbare kritische Infrastruktur, sondern
diese haben selbst eine Vielzahl anderer kritischer Infrastrukturen. Neben
Betreibern außerhalb des Krankenhauses, wie branchenfremde Dienstleister aber
auch Dienstleister der Gesundheitsbranche, setzt sich das System Krankenhaus
selbst aus verschiedenen Funktionsbereichen und Ebenen zusammen. Jeder
Funktionsbereich und jede Ebene ist für sich genommen eine kritische
Infrastruktur, die ihrerseits wiederum Teil der kritischen Infrastruktur
„Krankenhaus“ ist.
9. Zu Artikel 1 (§ 2 Nummer 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 2 Nummer 1 ist nach der Angabe „Finanzwesen“ die Angabe
„und im Sektor Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für
G
G
...
Arbeitsuchende“ einzufügen.
Begründung
In § 1 Nummer 1 KRITISDachG-E werden die Betreiber kritischer Anlagen
definiert. Maßgebend ist dabei der bestimmende Einfluss unter
Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände. Für den
Sektor Finanzwesen ist ungeachtet der rechtlichen und wirtschaftlichen
Umstände die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend, so dass auch deren IT-
Dienstleister als Betreiber kritischer Anlagen gelten.
Leistungen von Sozialversicherungen werden ebenfalls durch externe IT-
Dienstleister erbracht, deren Ausfall oder eine Beeinträchtigung unmittelbar
die Leistungserbringung der Sozialversicherung gefährden kann. Aus diesem
Grund muss die Regelung ebenfalls auf den Sektor Leistungen der
Sozialversicherungen sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende erweitert werden.
10. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist die Angabe „soweit er in die
Zuständigkeit der bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder
Eisenbahninfrastrukturunternehmen fällt,“ durch die Angabe „der Eisenbahnen in der
Aufsicht des Eisenbahn-Bundesamtes nach § 5 Absatz 1a Nummer 1 und
Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes,“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufgaben nach dem Gesetz sollen vom BBK wahrgenommen werden.
Soweit eine sektorspezifische Aufsichtsbehörde besteht, werden diese Aufgaben
vom BBK in Zusammenarbeit mit dieser Aufsichtsbehörde umgesetzt*.
Der Gesetzentwurf weist den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder die
Aufgaben für die nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrs- und
Eisenbahninfrastrukturunternehmen (NE) und dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) lediglich die
Aufgaben gegenüber den Eisenbahnen des Bundes (EdB) zu. Diese
Aufgabenzuweisung wird an Zuständigkeitsbereiche der jeweiligen Unternehmen
gebunden.
Mit der sog. Bahnreform wurde u. a. die damalige „Deutsche Bundesbahn“ in
eine Aktiengesellschaft überführt. Artikel 87e Absatz 3 Satze 1 des
Grundgesetzes schreibt als Organisationsform dieser neu gebildeten Einheit eindeutig
eine Führung als Wirtschaftsunternehmen vor. Wirtschaftsunternehmen haben
jedoch keine Aufgabenbereiche, für die sie im rechtlichen Sinne gesetzlich
„zuständig“ wären. Dies gilt insbesondere für die Eisenbahnverkehrsunterneh-
* § 3 Absatz 1 und 2 KRITISDachG-E; Handreichung BMI zum KRITISDachG-E vom November 2024:
„Das BBK arbeitet dabei mit den je nach Sektor zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes oder der
Länder zusammen.“
Vk
...
men des Bundes, die ihre Tätigkeiten eigenwirtschaftlich gestalten müssen und
über die Einstellung von Verkehren allein aufgrund wirtschaftlicher
Erwägungen in eigener unternehmerischer Verantwortung entscheiden. Die
Aufgabenzuweisung an das EBA kann daher nicht an vermeintliche „Zuständigkeiten“
von Wirtschaftsunternehmen gebunden werden.
Mit dem Fünften Eisenbahnrechtsänderungsgesetz vom 16. April 2007 wurde
das EBA sektorspezifische Aufsichtsbehörde für alle Eisenbahnen, die
bundesweit operieren, und daher für ihren Betrieb einer eisenbahnrechtlichen
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung bedürfen. Damit
unterliegen die vom KRITISDachG-E betroffenen Eisenbahnen seit dem
20. April 2007 der sektorspezifischen Aufsicht des EBA – unabhängig davon,
ob es sich dabei um EdB oder NE handelt. Die Länder sind für diese
Unternehmen dagegen nicht mehr die sektorspezifische Aufsichtsbehörde. Die
Aufgabenzuweisung kann daher nicht daran geknüpft werden, ob es sich um ein
bundeseigenes Unternehmen handelt.
Würde man die Ländereisenbahnaufsichtsbehörden abweichend von der
eisenbahnrechtlichen Aufgabenzuweisung an die sektorspezifische
Aufsichtsbehörde für die der Aufsicht des EBA unterstehenden Eisenbahnen mit den
Aufgaben nach dem KRITISDachG-E betrauen, entstünde eine nicht zu
rechtfertigende Sonderzuständigkeit, die die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben
nach dem KRITISDachG-E und damit die korrekte Umsetzung der Richtlinie
(EU) 2022/2557 zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen gefährdet.
11. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und § 11 Absatz 1 Satz 1
KRITISDachG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass (nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG-E) die Zuständigkeit zur Durchführung
von Risikoanalysen und Risikobewertungen als Grundlage für nationale
Risikoanalysen und Risikobewertungen für die kritische Dienstleistung
„Leistungen der Sozialversicherung“ an die Fach- oder Rechtsaufsicht über die
jeweiligen Träger gekoppelt ist. Hieraus ergibt sich eine Aufspaltung der
Zuständigkeiten auf die jeweils zuständigen Bundes- und
Landesministerien.
b) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, die Zuständigkeit zur Durchführung
von Risikoanalysen und Risikobewertungen als Grundlage für nationale
Risikoanalysen und Risikobewertungen für die kritische Dienstleistung
„Leistungen der Sozialversicherung“ zentral in der alleinigen Zuständigkeit des
Bundes zusammenzuführen.
Begründung:
Eine Übertragung der Zuständigkeit auf die für den Bereich der
Sozialversicherung zuständigen Landesministerien als Rechtsaufsichtsbehörden der
landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Renten- Unfall- und Krankenversiche-
G
...
rung sowie der sozialen Pflegeversicherung erscheint nicht zielführend. Die
Deutsche Rentenversicherung Bund als Bundesträger ist unter anderem
trägerübergreifend für die Festlegung von Grundsätzen zur Aufbau- und
Ablauforganisation sowie die Koordinierung der Datenverarbeitung und
Servicefunktionen bei allen Bundes- und Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung
zuständig (§ 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Nummer 9 SGB VI). Auch
bei den Unfallversicherungsträgern wird die Datenverarbeitung bundesweit
und trägerübergreifend über den Spitzenverband DGUV koordiniert, ebenso
die Entscheidung aller grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen. Beide
Spitzenverbände stehen unter der Rechtsaufsicht des BAS. Auch im Bereich der
gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung steht die Mehrzahl
der Körperschaften bereits unter der Aufsicht des BAS. Kassenübergreifende
Steuerungs- und Koordinierungsfunktionen nimmt hier der GKV-
Spitzenverband unter der Rechtsaufsicht des BMG wahr.
Sektorenspezifisches Fachwissen, um die Träger der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung sowie die Kranken- und Pflegekassen bei der Vornahme
von Resilienzmaßnahmen zu unterstützen oder Bedarfe an Schutzmaßnahmen
herauszuarbeiten, ist daher primär auf Bundesebene vorhanden. Daher sollte
die Zuständigkeit für die Durchführung von Risikoanalysen und
Risikobewertungen als Grundlage für nationale Risikoanalysen und Risikobewertungen im
Bereich der Sozialversicherung bundesweit und trägerübergreifend beim Bund
bzw. beim BAS liegen.
12. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz [1 und] 2, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, § 11
Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 17
Absatz 3 Satz 1 KRITISDachG), Artikel 5 Absatz 2 (Inkrafttreten)
a) In Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz [1 und] 2, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1, § 11
Absatz 8 Satz 1, § 12 Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „nicht“ zu streichen.
{b) In Artikel 5 Absatz 2 ist die Angabe „1. Januar 2030“ durch die Angabe
„1. Juli 2028“ zu ersetzen.}
Begründung:
[Je nach Definition der kritischen Anlagen und Dienstleistungen in der
Verordnung können für die Länder neue Pflichten mit einem erheblichen
Ressourceneinsatz (Personal/Haushaltsmittel) und zusätzliche Bürokratielasten entstehen.
Daher muss das bestehende Zustimmungserfordernis des Bundesrates gemäß
Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes gewährleistet bleiben.]
(Der Gesetzentwurf ist an vielen Stellen allgemein gehalten und verlagert
konkrete Vorgaben in Rechtsverordnungen, die derzeit noch nicht vorliegen. Ohne
gegenwärtig diese Verordnungen bzw. Entwürfe der Normtexte zu kennen,
können die Auswirkungen des Gesetzesentwurfs insbesondere die Wirkung auf
die Versorgungssicherheit, die Vollzugsaufwände und finanziellen Belastungen
in den Ländern nicht abschließend bewertet werden. Gemäß Gesetzentwurf
werden zukünftig die Länder – neben ihren weiterhin fortzuführenden Tätig-
In
U
bei
Annahme
entfallen
Ziffern 13,
14, 15
{nur In}
[nur U]
(nur In)
...
keiten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit – neue Aufgaben der Aufsicht
bzw. Kontrolle übernehmen, insbesondere zur Überprüfung der
Resilienzpflichten der KRITIS-Betreiber. Zur Gewährleistung eines hohen
Sicherheitsniveaus, aber auch zur Abschätzung der Aufwände im landesseitigen
Verwaltungsvollzug ist es unabdingbar, dass den Ländern angemessene
Mitwirkungsrechte bei den konkreten Regelungen eingeräumt werden. Dies ist nur gewahrt,
wenn die Gesetzesbestimmungen rund um die Verordnungsermächtigungen
eine verbindlichere Mitentscheidung durch die Länder vorsehen, was durch die
Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates erwirkt wird.
Gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes bedürfen neben dem Gesetz
selbst auch die im KRITISDachG-E vorgesehenen Gesetzeskonkretisierungen
durch Rechtsverordnungen der Zustimmung des Bundesrates. Nun will der
Bund hingegen jedoch den Weg beschreiten, die im KRITISDachG-E
vorgesehenen Rechtsverordnungen nicht zustimmungsbedürftig zu gestalten und nur
das Gesetz selbst als zustimmungsbedürftig zu behandeln. Dabei sieht der
Bund in den meisten Fällen noch nicht einmal eine Mitwirkung der Länder vor.
Ferner ist auch die gesetzliche Regelung einer vorrangigen Beteiligung der
Länder notwendig (vor Beteiligung der Wirtschaft). Dies dient sowohl der
Wahrung der Länderinteressen als auch dem Interesse des Staates an einer
effektiven Konsensherbeiführung. Bei Nichtregelung käme es zur
Anwendbarkeit der Gemeinsamen Geschäftsordnung und damit zu einer gleichzeitigen
Beteiligung von Ländern sowie den Wirtschaftsverbänden und
Wissenschaftsorganisationen.
Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde die Festlegung der kritischen
Dienstleistungen und damit der Anwendungsbereich des Gesetzes im
Einvernehmen mit nahezu allen Bundesressorts erfolgen – unabhängig davon, ob für
die einzelnen kritischen Dienstleistungen Bund oder Länder zuständig sind.
Die Länder wären trotz Zuständigkeit nicht beteiligt (§ 4 Absatz 4
KRITISDachG-E). Ebenfalls wären die Länder an der Festlegung von
(branchenspezifischen) Resilienzstandards und sektorübergreifenden
Mindestanforderungen nicht beteiligt, obwohl auch Länderbehörden die Aufgabe derer
Kontrolle gegenüber den Betreibern wahrzunehmen haben. Gleiches gilt für die
Vorgaben zu den Risikoanalysen der Betreiber. Diese müssten laut
Gesetzentwurf durch die Länderbehörden kontrolliert werden, während der Bund alleine
diese Vorgaben trifft.
Beim Erlass der Rechtsverordnung zu sektorübergreifenden
Mindestanforderungen wären die „zuständigen Behörden“ (und damit teilweise auch die
Länder) zwar zumindest „zuvor anzuhören“ (§ 14 Absatz 1 KRITISDachG-E),
jedoch ist nicht sichergestellt, dass die vorgebrachten Stellungnahmen tatsächlich
Berücksichtigung finden würden. Die Verordnungskompetenz für die
sektorspezifischen Mindestvorgaben gilt – je nach Zuständigkeit für die jeweilige
Branche – laut Gesetzentwurf sowohl für den Bund als auch für die
Landesregierungen (§ 14 Absatz 3 und 4 KRITISDachG-E). Diese Kompetenz besteht
jedoch erst ab dem 1. Januar 2030. Dieser Zeitpunkt liegt nach der ersten
Evaluation des Gesetzes. Es ist sinnvoller, zunächst das gesamte Instrumentarium
des Gesetzes in Kraft zu setzen, bevor das Gesetz im Gesamten evaluiert wird.
Daher wird der Zeitpunkt in der Änderung vorverlegt.
Rechtsverordnungen sind insbesondere vorgesehen für:
die Bestimmung der kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den – im
Gesetz abschließend genannten – KRITIS-Sektoren gehören und als kDL
...
nicht im Gesetz selbst genannt sind sowie weitere kDL (§ 3 Absatz 3 und
§ 4 Absatz 3 KRITISDachG-E),
die Festlegung der Kategorien von Anlagen und der Schwellenwerte zum
Versorgungsgrad für die Bestimmung der KRITIS-Betreiber (§ 11 Absatz 8
Satz 1, § 5 Absatz 1 KRITISDachG-E), wobei dies auf dem im Gesetz
festgelegten Regelschwellenwert basiert,
methodische und inhaltliche Vorgaben für die nationalen Risikoanalysen
und Risikobewertungen, die die zuständigen Bundes- und
Landesministerien alle vier Jahre erstellen müssen (§ 11 Absatz 8
Satz 1 KRITISDachG-E),
inhaltliche und methodische Vorgaben einschließlich Vorlagen und Muster
für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der KRITIS-Betreiber (§ 11
Absatz 8 Satz 1 und § 12 Absatz 3 KRITISDachG-E)
zur Konkretisierung der Verpflichtungen zu Resilienzmaßnahmen in Form
von sektorenübergreifenden Mindestanforderungen (§ 11 Absatz 8 Satz 1
und § 14 Absatz 1 KRITISDachG-E),
die Bestimmung von sektorspezifischen Mindestvorgaben (§ 14 Absatz 3
KRITISDachG-E), solange und soweit keine entsprechenden, durch die
jeweilige Branche selbst erarbeiteten branchenspezifischen
Resilienzstandards als geeignet festgestellt wurden (§ 11 Absatz 8 Satz 1 und § 14
Absatz 5 KRITISDachG-E) sowie
die Festlegung, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund sonstiger
öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen
gelten, gleichwertig mit bestimmten Verpflichtungen sind, die für Betreiber
kritischer Anlagen nach diesem Gesetz gelten (§ 11 Absatz 8 Satz 1 und
§ 17 Absatz 3 KRITISDachG-E).
Für alle diese Rechtsverordnungen ist laut Gesetzentwurf eine Zustimmung des
Bundesrates explizit ausgeschlossen, obwohl sich hieraus erhebliche
Implikationen für behördliche Aufgaben, Verwaltungsabläufe und Finanzen der Länder
ergeben. Der Bundesrat besteht daher auf der Statuierung des
Zustimmungserfordernisses bei Gebrauchmachen der Verordnungsermächtigungen für die
gegenständlichen Rechtsverordnungen.)
13. Zu Artikel 1 (§ 3 Absatz 3 Satz 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „nicht“ zu streichen.
Begründung:
Diese Änderung dient der Klarstellung, dass eine Beteiligung des Bundesrates
unerlässlich ist. Diese zwingende Beteiligung des Bundesrates ergibt sich
bereits aus der unmittelbaren Betroffenheit der Länder durch die Regelungen des
KRITISDachG-E selbst.
G
...
14. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12
Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1
KRITISDachG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 8 Satz 1, § 12
Absatz 3 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 3 Satz 1 ist
jeweils die Angabe „nicht“ zu streichen.
Begründung:
{Die Landesbehörden werden verpflichtet, Aufgaben nach dem
KRITISDachG-E wahrzunehmen. Eine Mitwirkung und Zustimmung der
Länder an der konkretisierenden Rechtsverordnung, die sich unmittelbar auf die
Länderaufgaben auswirkt, ist daher zwingend erforderlich.}
[Die betroffenen Regelungen ermöglichen es dem BMI,
– durch Rechtsverordnung die kritischen Dienstleistungen den jeweiligen
Sektoren zuzuordnen oder
– durch Rechtsverordnung die Kategorien von kritischen Anlagen zu bilden
und Schwellenwerte festzulegen, die bestimmen, welche Unternehmen ggf.
in den Anwendungsbereich des KRITISDachG-E fallen, oder
– durch Rechtsverordnung die methodischen und inhaltlichen Vorgaben für
Risikoanalysen und Risikobewertungen der jeweils zuständigen Stellen zu
bestimmen oder
– durch Rechtsverordnung die methodischen und inhaltlichen Vorgaben sowie
Vorlagen und Muster für die Risikoanalysen und Risikobewertungen der
Betreiber kritischer Anlagen zu bestimmen oder
– zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1
KRITISDachG-E sektorenübergreifende Mindestanforderungen zu
bestimmen, oder
– festzulegen, dass bestimmte Verpflichtungen auf Grund anderer
Vorschriften, die auch für Betreiber kritischer Anlagen gelten, mit bestimmten
Verpflichtungen dieser Betreiber kritischer Anlagen nach diesem Gesetz
gleichwertig sind.
Die Regelung des § 14 Absatz 3 Nummer 4 KRITISDachG-E ermöglicht es
dem Bundesministerium für Verkehr, für die Arten von kritischen
Dienstleistungen in den in § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 12 KRITISDachG-E bestimmten
Bereichen, für die sie jeweils zuständig sind, zur Konkretisierung der
Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 KRITISDachG-E sektorspezifische
Mindestvorgaben zu bestimmen.
Somit wird ggf. in den Aufgabenbereich von Landesbehörden eingegriffen, die
für die jeweils betroffenen Anlagen oder Dienstleistungen zuständig sind. Eine
Beteiligung des Bundesrates bei der durch eine Rechtsverordnung des Bundes
geregelten Ausgestaltung der durch das KRITISDachG-E zugewiesenen
Aufgaben ist daher unerlässlich, sodass abweichend von der bisherigen Fassung
eine Beteiligung des Bundesrates beim Erlass der betreffenden Rechtsverord-
G
VK
Wi
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 15
{nur G}
[nur VK,
Wi]
...
nungen vorzusehen ist.]
15. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „nicht“ zu
streichen.
Begründung:
Nach § 4 Absatz 3 KRITISDachG-E ist es vorgesehen, dass BMI durch
Rechtsverordnung zwar im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachressort auf
Bundesebene, geregelt im Absatz 4, aber ohne Zustimmung des Bundesrates
die kritischen Dienstleistungen bestimmt, welche zu den jeweiligen Sektoren
gehören. Nach der Gesetzesbegründung bedürfen die diesbezüglichen
Regelungen zwingend der näheren Ausgestaltung. Das BMI erhält hierzu die
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen, die im Ergebnis
die Grundlage für den sachgerechten Vollzug des KRITISDachG-E durch die
Länder sind. Es ist daher unabdingbar, dass die Länder bereits bei der
grundlegenden Festlegung der Voraussetzungen für die nach dem KRITISDachG-E zu
ergreifenden Resilienzmaßnahmen über den Bundesrat beteiligt werden.
Weiter soll nach § 5 Absatz 1 KRITISDachG-E das BMI durch
Rechtsverordnung ohne Beteiligung des Bundesrates insbesondere allgemeine, sektoren-,
branchen-, dienstleistungs- oder anlagenspezifische Schwellenwerte zum
Versorgungsgrad bestimmen können, bei deren Erreichen eine Anlage einer
bestimmten Kategorie als erheblich für die Erbringung einer kritischen
Dienstleistung gilt beziehungsweise bei deren Unterschreiten sie nicht mehr als
solche gilt.
Um das KRITISDachG-E zu einem effektiven Mittel der Resilienzsteigerung
zu machen, ist sicherzustellen, dass die zuständigen Landesbehörden in der
Verordnung in die Lage versetzt werden, die Registrierung
kritischer Infrastrukturen durch das BBK erforderlichenfalls herbeiführen zu
können. Hierfür ist eine Beteiligung der Länder im Verordnungsgebungsverfahren
über den Bundesrat zwingend, da nur auf diese Weise die Länderbelange
einfließen können.
16. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 11 – neu –, 12 –neu –, Absatz 2
Nummer 4, 5 –neu –, 6 –neu – KRITISDachG)
Artikel 1 § 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „Finanzwesen“ durch die Angabe „Finanz-
und Versicherungswesen“ zu ersetzen.
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „Leistungen der Sozialversicherung sowie
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Angabe „Sozialwesen“
zu ersetzen.
AV
In
...
cc) In Nummer 5 ist die Angabe „Gesundheitswesen“ durch die Angabe
„Gesundheit“ zu ersetzen.
dd) In Nummer 9 ist die Angabe „Weltraum und“ durch die Angabe
„Weltraum,“ zu ersetzen.
ee) In Nummer 10 ist die Angabe „Siedlungsabfallentsorgung.“ durch die
Angabe „Siedlungsabfallentsorgung,“ zu ersetzen.
ff) Nach Nummer 10 sind die folgenden Nummern 11 und 12 einzufügen:
„11. Staat und Verwaltung sowie
12. Medien und Kultur.“
b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 3 ist die Angabe „und“ zu streichen.
bb) In Nummer 4 ist die Angabe „Leistungen der Sozialversicherung sowie
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ durch die Angabe „Sozialwesen“
und die Angabe „§ 12.“ durch die Angabe „§ 12 und“ zu ersetzen.
cc) Nach Nummer 4 sind die folgenden Nummern 5 und 6 einzufügen:
„5. Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Staat und Verwaltung und
6. Betreiber kritischer Anlagen im Sektor Medien und Kultur.“
Begründung:
Das KRITISDachG-E zielt auf die Schaffung eines verlässlichen und
belastbaren Rechtsrahmens für den physischen Schutz der Kritischen Infrastruktur.
Dies erfordert eine rechtssichere Definition der Kritischen Infrastruktur.
Unterbleibt eine solche Festlegung im KRITISDachG-E, wird dieses weder seiner
Bezeichnung noch der verfolgten Zielsetzung gerecht. Vor dem Hintergrund
der Beibehaltung des Gesetzestitels (KRITISDachG-E) und Gesetzesentwurfs
der Vorgängerregierung ist auch das Eckpunktepapier für das KRITISDachG-E
(Bundestags-Drucksache 20/5491) entsprechend zu beachten, welches sowohl
eine umfassende KRITIS-Identifizierung als auch die Einbeziehung des
Sektors „Kultur und Medien“ [sic] zugesagt hat.
Es gilt, die im Bereich der Kritischen Infrastruktur bestehende Inhomogenität
aufzulösen und die bereits vorhandene Nomenklatur beizubehalten. Die
Bereiche der Kritischen Infrastruktur werden – nicht zuletzt in der BSI-KritisV – in
Sektoren, Branchen, kritische Dienstleistungen und (kritische) Prozesse
unterteilt. Die Sektoreneinteilung ist seit vielen Jahren zwischen Bund und Ländern
konsentiert, ohne bisher eine normative Verankerung erfahren zu haben, die
eine bundesweit einheitliche Handhabung ermöglicht. Die bis heute gültige
Sektoreneinteilung wird durch eine auf Bundesebene abgestimmte Einteilung von
insgesamt 29 einzelnen Branchen weiter ausdifferenziert.
Nur durch eine allgemeingültige Einteilung von KRITIS-Bereichen können die
...
bestehenden Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung künftig vermieden
werden. Im Interesse der Rechtseinheit gilt es zudem, keine anderslautenden, von
etablierten Begriffsbestimmungen abweichenden Definitionen festzulegen.
Gerade die Abstimmung und Harmonisierung mit dem Bereich der
Informationssicherheit spricht für die hier vorgeschlagene Übernahme der KRITIS-
Sektoren.
Die seitens der Länder bereits mehrfach artikulierte Forderung nach einer
umfassenden KRITIS-Definition zur Klärung bestehender Unschärfen bei der
Sektoren- und Branchenbezeichnung ist notwendig, um eine angemessene
gesamtstaatliche und gesamtgesellschaftliche Resilienz gewährleisten zu können. Nur
hierdurch kann Auslegungs- und Rechtsanwendungsschwierigkeiten wirksam
begegnet werden. Krisenhafte Entwicklungen der letzten Jahre wie die SARS-
CoV-2-Pandemie und die Diskussionen über die Energiemangellage zeigen
ebenso wie die Herausforderungen zur Wiederherstellung der Abschreckungs-
und Verteidigungsfähigkeit, dass verlässliche Grundlagen für die
Ausgestaltung des Schutzes Kritischer Infrastruktur nötig sind.
Die vorgeschlagenen Sektorenbezeichnungen sind hierfür eine wesentliche
Voraussetzung. Sie knüpfen überwiegend an die Festlegungen der BSI-KritisV an.
Der vorgeschlagene Sektor „Leistungen der Sozialversicherung sowie
Grundsicherung für Arbeitsuchende“ entspricht, wie § 3 Absatz 2 Nummer 11
KRITISDachG-E zeigt, eher einer kritischen Dienstleistung. Die Aufnahme
dieses Bereichs sollte daher unter der passenderen Sektorenbezeichnung
„Sozialwesen“ erfolgen.
Die bisher unvollständige Sektoreneinteilung ist um die Sektoren „Staat und
Verwaltung“ (Nummer 11) sowie „Medien und Kultur“ (Nummer 12) zu
ergänzen. Vom Bund in diesem Punkt angeführte kompetenzrechtliche Bedenken
dringen bei Lichte besehen nicht durch. Denn der Bund hat im
gesamtstaatlichen Gefüge die Verantwortung angemessene Rahmenbedingungen für das
Funktionieren gesellschaftlicher Abläufe zu schaffen. Dies gilt nicht nur unter
dem Blickwinkel der Wirtschaft, wobei der Kompetenztitel in Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes auch eine gefahrenabwehrrechtliche
Annexkompetenz einschließt. In Anbetracht der aktuellen Herausforderungen
durch die in Deutschland und Europa grundlegend veränderte Sicherheitslage
besteht ein unabweisbarer Bedarf zur normativen Ausgestaltung der
Rahmenbedingungen für eine funktionierende und resiliente Kritische Infrastruktur.
Diese Rahmenbedingungen muss und kann der Bund nach Artikel 73 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes (Verteidigung einschließlich des Schutzes der
Zivilbevölkerung) setzen, was etwa Vorgaben zur Handlungsfähigkeit des
Staates auf allen Ebenen im äußeren Notstand und die Normierung des Sektors
„Staat und Verwaltung“ deckt. Der Sektor „Medien und Kultur“ wird als
KRITIS-Sektor bereits in der Entwurfsbegründung angeführt (vgl. u. a. BR-
Drucksache 558/25, S. 39 und 50, teilweise als Sektor „Kultur und Medien“
[sic] bezeichnet). Er hat in diesem Kontext ebenfalls essenzielle Bedeutung
und bedarf einer bundesrechtlichen Normierung. In Zeiten von Fake News und
gezielten Desinformationskampagnen bedarf es der Sicherung verlässlicher
öffentlicher und unabhängiger Informationsquellen in einer pluralistischen
Gesellschaft. Die Medien sind auch für die Warnung und Information der
Bevölkerung sowohl im Vorfeld als auch ad hoc in einer Krisenlage gleich welcher
Art (Katastrophe oder äußerer Notstand) unentbehrlich. Die nationale
Bedeutung der Kultur wird etwa an der Notwendigkeit eines wirksamen Kulturgüter-
...
schutzes deutlich (vgl. § 1 Absatz 2 Nummer 7, § 25 ZSKG), sodass jedenfalls
kraft Sachzusammenhangs eine Normierung auch des Sektors „Medien und
Kultur“ im Interesse einer gesamtstaatlich einheitlichen und verlässlichen
KRITIS-Definition erfolgen kann.
Der Geltungsbereich des Gesetzes, wie etwa verpflichtende
Resilienzmaßnahmen, muss sich dabei auf die bundesrechtlich relevanten Teile beschränken und
ist etwa aus kompetenzrechtlichen Erwägungen einer Regelung durch die
Länder zu überlassen – so wie dies z. B. für den Sektor Siedlungsabfallwirtschaft
im Gesetzentwurf bereits ausdrücklich vorgesehen ist. In Anknüpfung hieran
soll in § 4 Absatz 2 Nummer 5 und 6 KRITISDachG-E für die bisher nicht
erfassten Sektoren geregelt werden, dass die Vorschriften des KRITISDachG-E
für die Sektoren „Staat und Verwaltung“ sowie „Medien und Kultur“ keine
Anwendung finden.
17. Zu Artikel 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit
Betreiber kritischer Anlagen, soweit sie eine Anlage für Unternehmen nach § 4
Absatz 2 Nummer 1 betreiben, selbst von den Anforderungen der §§ 12 und 18
ausgenommen werden können.
Begründung:
§ 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E löst ein Konkurrenzverhältnis für
Pflichten aus der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA-VO) und dem
KRITISDachG-E im Bereich Finanzwesen dahingehend auf, dass die Pflichten
aus der DORA-VO als lex specialis eingestuft werden und betroffene
Bestimmungen des KRITISDachG-E dahinter zurücktreten.
Durch die besondere Begriffsbestimmung für den „Betreiber kritischer
Anlagen“ im Finanzwesen ergibt sich jedoch eine Unschärfe für diese
Konkurrenzregelung, die zu nicht erforderlichen Doppelpflichten führen kann. Es
sollte geprüft werden, ob und inwieweit diese Doppelung durch eine Anpassung
des § 4 Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E vermieden werden kann.
§ 2 Nummer 1 Halbsatz 2 KRITISDachG-E regelt, dass im Sinne des Gesetzes
im Sektor Finanzwesen bestimmenden Einfluss auf eine kritische Anlage hat,
wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Davon sind im Wesentlichen
Betreiber von Rechenzentren für Finanzunternehmen erfasst. Betreiber derartiger
Anlagen können Unternehmen sein, die selbst nicht den Vorgaben der DORA-
VO unterliegen, so dass die Konkurrenzregelung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1
KRITISDachG-E für sie nicht greift. Sie betreiben jedoch Anlagen für
Unternehmen, die ihrerseits der DORA-VO unterliegen.
Bezogen auf § 18 KRITISDachG-E bedeutet dies: Meldungen
schwerwiegender IKT- oder zahlungsbezogener Vorfälle erfolgen auch in dieser
Konstellation gemäß DORA-VO entweder aggregiert über das Unternehmen, das die
Anlagen für eines oder mehrere Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1
KRITISDachG-E betreibt, oder durch die betroffenen Unternehmen nach § 4
Absatz 2 Nummer 1 KRITISDachG-E selbst. Gemeldet wird an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von dort gelangen die erforderlichen In-
Wi
...
formationen bereits an die beim BSI eingerichtete Meldestelle. Mit der
zusätzlichen Meldung gemäß § 18 KRITISDachG-E an das BBK käme es insofern zu
doppelten Meldepflichten.
Auch die Risikoanalyse und Risikobewertung des Betreibers kritischer
Anlagen nach § 12 KRITISDachG-E erfolgen im Falle eines Betriebs einer
kritischen Anlage für ein anderes Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1
KRITISDachG-E über die DORA-VO. Auch insoweit käme es nach
KRITISDachG-E zu doppelten Pflichten.
18. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG)
Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die Einordnung von Anlagen als kritische Infrastruktur, die sich entscheidend
an einem Schwellenwert von 500 000 zu versorgenden Einwohnern nach der
BSI-Kritisverordnung orientiert, ist mit Blick auf die globale Zielrichtung des
KRITISDachG-E nicht sachdienlich. Beispielsweise werden dadurch
Krankenhäuser in ländlichen Regionen, die für die Aufrechterhaltung der medizinischen
Grundversorgung essenziell sind, exkludiert. Dieser Ausschluss erfolgt trotz
der unbestrittenen Bedeutung des Krankenhausbereichs als kritische
Infrastruktur.
19. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 2 Satz 2 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „500 000“ durch die Angabe
„150 000“ zu ersetzen.
Begründung:
Das KRITISDachG-E sieht einen sogenannten Regelschwellenwert von
500 000 versorgten Einwohnern vor, den eine KRITIS-Anlage überschreiten
muss, bevor der entsprechende Betreiber überhaupt den Anforderungen des
KRITISDachG-E unterliegt. Dies führt in der Praxis dazu, dass nur besonders
große Unternehmen, von denen im Allgemeinen anzunehmen ist, dass diese im
Risiko- und Krisenmanagement ohnehin bereits besser aufgestellt sind als ihre
kleineren Pendants, entsprechende Maßnahmen gemäß dem Gesetzentwurf
ergreifen müssen. Für die versorgte Bevölkerung und die von KRITIS
abhängigen anderen KRITIS und sonstigen Wirtschaftsbereiche ist es jedoch
unerheblich, ob sie von einem großen oder kleinen Versorger versorgt werden. Die
Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland wird von KRITIS-Betreibern
versorgt, die unterhalb des Schwellenwerts liegen, sodass das KRITISDachG-E im
Tatsächlichen nur eine punktuelle, jedoch keine flächendeckende Verbesserung
des Schutz- und Versorgungsniveaus mit sich bringen wird.
Am Schutzfeld IT-Sicherheit, für das bereits entsprechende Erfahrungen
vorliegen, zeigt sich, dass seit Ersteinführung desselben Schwellenwerts im Jahr
2015 bis heute immer wieder Ergänzungen des Anwendungsbereichs notwen-
G
bei
Annahme
entfällt
Ziffer
In
...
dig wurden (Hinzunahme weiterer Unternehmensklassen, wichtiger
Einrichtungen, besonders wichtiger Einrichtungen).
Der Schwellenwert von 500 000 versorgten Einwohnern basiert auf der (im
Jahr 2015 vom Bund getroffenen) Annahme, dass diese Personenzahl bei
einem Ausfall einer KRITIS mit Mitteln des Katastrophenschutzes (KatS)
versorgt werden könne. Dies wurde jedoch nie empirisch bewiesen. Auch wurde
die damalige Annahme nur auf die Strom- und Wasserversorgung bezogen und
der Bund ging fehlerhaft pauschal davon aus, dass entsprechende KatS-
Kapazitäten für alle KRITIS-Bereiche bestünden, obwohl für viele Bereiche,
wie bspw. der Bargeldversorgung, bei Versicherungen, im Verkehrswesen und
der Logistik, überhaupt keine Notversorgungsmöglichkeiten (des KatS)
vorhanden sind (folglich müsste der KRITIS-Schwellenwert hier bei null liegen).
Abgesehen davon, dass der Bund hier mit Mitteln des KatS der Länder, die für
den KatS zuständig sind, plant, kann keinesfalls davon ausgegangen werden,
dass die Folgen ausgefallener KRITIS mit KatS-Ausstattung kompensiert
werden könnten. Zwar werden Notstromaggregate im KatS oder auch
Trinkwasseraufbereitungsanlagen beim THW vorgehalten, jedoch kann hiermit ein
regulärer KRITIS-Betrieb nicht ersetzt werden. Würde man sich dennoch zur
Festlegung eines KRITIS-Schwellenwerts an der Leistungsfähigkeit des KatS
orientieren, so müsste diese neu bewertet werden (seit 2015 dürfte sich die
Ausstattung des KatS verändert haben).
Insbesondere aus Ländersicht ist entscheidend, dass ein KRITISDachG-E den
aktuellen Bedarf an die Sicherheit der Kritischen Infrastruktur aufgreift, dabei
die Resilienz im Gros der in den Ländern bedeutsamen KRITIS steigert und
nicht nur auf einzelne nationale „Big Player“ abzielt. Auf den Erkenntnissen
der IT-Sicherheitsgesetzgebung aufbauend könnte und muss nunmehr
unmittelbar von Beginn an ein hinreichender Anwendungsbereich geschaffen
werden; die bloße und ungeprüfte Übernahme der bisherigen Systematik, wie sie
im BSIG bzw. der bestehenden BSI-KritisV verankert ist (500 000 zu
versorgenden Personen), ist nicht ausreichend, um dem tatsächlichen Schutzbedarf
gerecht zu werden. So wären in den Ländern in bestimmten KRITIS-
Bereichen, wie Wasserversorgung und Krankenhäuser, erfahrungsgemäß
jeweils nur ein Bruchteil der für die flächendeckende Versorgung relevanten
Anlagen – meist nicht mehr als fünf Anlagen pro Land – umfasst.
Für den o. a. geänderten Regelschwellenwert von 150 000 zu versorgenden
Personen wurde der Ansatz der Objekterfassungsrichtlinie des Bundes
(Richtlinien für die Identifizierung, Einstufung und Erfassung schutzbedürftiger
ziviler Objekte) (VS-nfD) zugrunde gelegt, in der auch die Identifizierung von
Einrichtungen und Anlagen Kritischer Infrastruktur geregelt ist. Nähere
Erläuterungen zur angewandten Methodik können aufgrund der Geheimschutz-
Einstufung der Objekterfassungsrichtlinie an dieser Stelle nicht erfolgen,
jedoch in der weiteren Abstimmung dargelegt werden.
20. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 und Satz 3 KRITISDachG)
Artikel 1 § 5 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesministerium“ durch die Angabe
„Bundesoder Landesministerium“ zu ersetzen.
G
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 21
...
b) Satz 3 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare
Betroffenheit der Länder. Sind Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese
einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen.
21. Zu Artikel 1 (§ 5 Absatz 4 Satz 3, 4, 5 – neu – bis 8 – neu – KRITISDachG)
Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist durch die folgenden Sätze zu ersetzen:
„Im Übrigen erfolgt sie im Einvernehmen mit dem Landesministerium, zu
dessen Geschäftsbereich die für die betroffene Dienstleistung zuständige Behörde
gehört. Die zuständigen Behörden können die Feststellung der Erheblichkeit
einer Anlage für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung durch das
Bundesministerium des Innern beantragen. Das Bundesministerium des Innern hat
den Antrag der Behörden zu berücksichtigen, soweit nicht übergeordnete
sicherheitsrelevante Interessen diesem entgegenstehen. Im Übrigen können die
Landesbehörden Vorschläge für Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2
machen. Zum Vollzug nach Satz 4, 5 und 6 können die Behörden von dem
Betreiber verlangen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen
vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen,
ob die Anlage kritisch ist. Können bestimmte Unterlagen oder Auskünfte aus
Gründen des Geheimschutzes, der überwiegenden Sicherheitsinteressen oder
des überwiegenden Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht
vorgelegt oder erteilt werden, stellt der Betreiber die erforderlichen
Informationen auf andere Weise zu Verfügung.“
Begründung:
§ 5 Absatz 3 KRITISDachG-E eröffnet die Möglichkeit, Anlagen, die auf
Grund der vorgesehenen Schwellenwerte nicht als kritische Anlagen erfasst
sind, aber gleichwohl eine hohe Bedeutung für das Funktionieren des
Gemeinwesens haben, im Einzelfall als kritische Anlagen zu identifizieren und somit
dem Anwendungsbereich zu unterwerfen. Dieser Auffangtatbestand ist von
zentraler Bedeutung, um infrastrukturelle, regionale und funktionale
Besonderheiten sachgerecht zu berücksichtigen und wird seitens der Länder
ausdrücklich begrüßt. Nicht überzeugend ist hingegen, weshalb gemäß § 5 Absatz 4
KRITISDachG-E die Feststellung einer Anlage als kritische Anlage durch das
BMI im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium zu erfolgen
hat, während bei einer entsprechenden Feststellung einer kritischen
Dienstleistung, welche in die Zuständigkeit einer Landesbehörde fällt, lediglich ein
Benehmen mit dem betroffenen Land herzustellen ist. Diese Differenzierung führt
dazu, dass die Mitwirkung auf Bundesebene verbindlich ausgestaltet ist, wäh-
In
...
rend die Mitwirkung der Länder auf eine bloß konsultative Funktion reduziert
wird. Mit der Identifizierung einer kritischen Anlage gehen unmittelbar neue
Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben für die zuständigen Behörden einher. Die
Länder sind damit direkt in ihren Finanzen, Behörden und
Verwaltungsabläufen betroffen, während dem Bund die alleinige Entscheidungshoheit obliegt.
Diese ist weder verfassungsrechtlich geboten noch sachlich gerechtfertigt. Vor
diesem Hintergrund ist es angezeigt, gemäß dem Änderungsvorschlag das
„Benehmen“ gegen ein „Einvernehmen“ zu ersetzen. Das vorgesehene
Einvernehmen stellt sicher, dass die Länder bei der Identifizierung kritischer Anlagen
substantiell mitwirken können und ihre Fachkompetenz verbindlich in die
Entscheidungsfindung einfließt.
Da die Landesbehörden über maßgebliche Kenntnisse zu regionalen
Strukturen, Betreiberstrukturen, Versorgungabhängigkeiten und eine wesentlich
höhere operative Nähe zu den betroffenen Infrastrukturen verfügen, reicht ein
bloßes Vorschlagsrecht der Länder zur Feststellung von kritischen Anlagen gemäß
§ 5 Absatz 4 KRITISDachG-E nicht aus. Denn dieses verkennt die fachliche
Verantwortung der Länder. Die Landesbehörden sind in den Bereichen der
Gefahrenabwehr, der Daseinsvorsorge sowie des Katastrophenschutzes die
originär zuständigen Behörden. Sie nehmen wesentliche Aufgaben beim Schutz der
Kritischen Infrastruktur wahr und ergreifen als Gefahrenabwehrbehörden im
Ereignisfall wichtige Maßnahmen der Krisenbewältigung. Das mit dem
Änderungsvorschlag ausgestaltete Antragswesen wird der Bedeutung der
Fachkompetenz sowie Verantwortung der Länder gerecht. Das mit dem
Änderungsvorschlag ausgestaltete Vorschlagsrecht eröffnet den Landesbehörden die
Möglichkeit, Anlagen, welche nicht in ihre Zuständigkeit fallen, dennoch für eine
Identifizierung vorzuschlagen. Dies ist aufgrund der maßgeblichen regionalen
Expertise der Länder geboten und wirkt der Gefahr einer unvollständigen oder
inkonsistenten Erfassung von kritischen Anlagen entgegen. Mit der Änderung
wird zudem eine Rechtsgrundlage für die Einholung von Auskünften durch
Behörden geschaffen, wie sie inhaltlich auch im § 8 Absatz 2 KRITISDachG-E
für ein vergleichbares Überprüfungsverfahren vorgesehen ist. Sie dient der
effektiven und rechtssicheren Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben und
ermöglicht eine Prüfung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 KRITISDachG-E.
22. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren das Verfahren zur
Registrierung kritischer Anlagen von Amts wegen (§ 8 Absatz 3
KRITISDachG-E) zu überprüfen.
Begründung
Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 KRITISDachG-E kann das BBK die Registrierung
einer kritischen Anlage nach Anhörung des Betreibers selbst vornehmen, wenn
der Betreiber seiner Pflicht zur Registrierung nicht nachkommt. Für die
Registrierung werden die in § 8 Absatz 1 KRITISDachG-E genannten Informationen
benötigt. Es erscheint nicht sicher, dass dem BBK die für eine Registrierung
von Amts wegen erforderlichen Informationen in jedem Fall zur Verfügung
stehen werden. Zu beachten ist, dass sich die Verpflichtung zur Verfügungstel-
In
...
lung von Informationen potentieller Betreiber kritischer Anlagen nach § 8
Absatz 2 KRITISDachG-E lediglich auf die für die Beurteilung, ob die Anlage
kritisch ist, erforderlichen Unterlagen und Auskünfte beschränkt. Aus § 8
Absatz 2 KRITISDachG-E würde sich z. B. keine Verpflichtung des potentiellen
Betreibers einer kritischen Anlage ergeben, eine Kontaktstelle (§ 8 Absatz 1
Nummer 6 KRITISDachG-E) mitzuteilen. Das Verfahren, mit dem eine
amtswegige Registrierung vorgenommen werden kann, sollte im Hinblick auf
Anpassungs- und Ergänzungsbedarf kritisch überprüft werden.
In diesem Zusammenhang sollten auch die in § 8 Absatz 3 Satz 2
KRITISDachG-E enthaltenen Einvernehmens- bzw. Benehmenserfordernisse
hinterfragt werden. Schon von vornherein drängt sich nicht auf, warum es im
Falle der Registrierung von Amts wegen der Abstimmung mit weiteren
Behörden – BSI und der zuständigen Behörde des Bundes oder des Landes – bedarf.
Für den Fall der Registrierung durch den Betreiber nach § 8 Absatz 1
KRITISDachG-E ist nach § 8 Absatz 5 Satz 2 KRITISDachG-E nur eine
Information des BBK an das BSI über die Registrierung vorgesehen.
23. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KRITISDachG)
Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Vornahme der Registrierung bedarf des Einvernehmens des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik und, falls die zu ständige Behörde eine
Behörde des Bundes oder eines Landes ist, ihres Einvernehmens.“
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare
Betroffenheit der Länder. Sind Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese
einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen.
24. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2, § 18 Absatz 3 Satz 1,
Absatz 7 KRITISDachG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 8 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 ist jeweils nach der Angabe
„Behörde“ die Angabe „, die Behörde nach § 3 Absatz 5 und 6 und, wenn
die zuständige Behörde für die Aufgaben nach diesem Gesetz eine
Bundesbehörde ist, zusätzlich die im betreffenden Land fachlich zuständige
Behörde“ einzufügen.
b) § 18 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Informationstechnik“ die
Angabe „und den Behörden nach § 3 Absatz 5“ einzufügen.
bb) Absatz 7 ist durch den folgenden Absatz 7 zu ersetzen:
G
In
...
„(7) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
stellt den zuständigen Behörden nach § 3 Absatz 5 und 6, zusätzlich,
wenn die zuständige Behörde für die Aufgaben nach diesem Gesetz
eine Bundesbehörde ist, den in den Ländern fachlich zuständigen
Behörden sowie den nach § 11 Absatz 1 zuständigen Stellen unverzüglich die
bei ihm eingegangenen Meldungen zur Verfügung und übermittelt
diesen, halbjährlich Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen.
Begründung:
Für das Meldewesen ist vorgesehen, dass BSI und BBK eine gemeinsame
Meldestelle einrichten, an die die Betreiber kritischer Anlagen im Sinne des
Gesetzes Vorfälle zu melden haben. Während im Bereich der IT-Sicherheit durch
das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher
Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
vorgesehen ist, dass das BSI wenigstens den zuständigen Aufsichtsbehörden
des Bundes die bei ihm eingegangenen Meldungen unverzüglich zur
Verfügung stellt, sieht das KRITISDachG-E lediglich eine Übermittlung von
„Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen“ an die zuständigen Behörden vor –
und dies ohne einen konkreten Zeitraum zu nennen. In dieser Form dient das
vorgesehene Meldewesen rein statistischen Zwecken und ist nicht für die
Bewältigung von Vorfällen tauglich.
Die Länder sind in akuten Störsituationen vom Informationsfluss
abgeschnitten, obwohl hier wesentliche Aufgaben des Krisenmanagements und der
Bewältigung von Vorfällen wahrgenommen werden. Die in den Ländern
zuständigen Behörden können nur dann frühzeitig Folgen von Ereignissen abschätzen
und zielgerichtet Bewältigungsmaßnahmen ergreifen, wenn sie zeitnah über
eingetretene Ereignisse informiert werden. Es ist völlig unverständlich, warum
die beim Bund vorliegenden Erkenntnisse über Vorfälle nicht sofort im Sinne
des behördenübergreifenden Austauschs an die zuständigen Behörden in den
Ländern weitergegeben werden sollen, zumal ein „Vorfall“ im Sinne des
Gesetzes per Definition ohnehin bereits eine bestimmte Eskalationsstufe erreicht
haben muss („ein Ereignis, das die Erbringung einer kritischen Dienstleistung
erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte“). Dies entspricht nicht
der in der Nationalen Sicherheitsstrategie festgelegten Zielsetzung, mit dem
Dachgesetz einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der „die Zusammenarbeit
zwischen Bundes- und Landesebene […] verbessert“ (vgl. BR-Drucksache
558/25, S. 36).
Insbesondere in der aktuellen Sicherheitslage ist es entscheidend, ein
Monitoring der Funktionsfähigkeit der KRITIS und eingetretener Störungen
engmaschig und stets aktuell durchzuführen. Hierbei hilft die Übermittlung
generischer Auswertungen von Vorfallsmeldungen (wie sie im Gesetzentwurf
lediglich vorgesehen ist) nicht weiter. Die Erfahrungen mit den Regelungen im
Bereich der IT-Sicherheit (IT-SiG seit 2015) haben gezeigt, dass für die
außergesetzliche Organisation eines Informationsaustauschs über Meldungen zwischen
Bund und Ländern u. a. eine Rechtsgrundlage fehlt. Dieser Fehler darf sich
nicht wiederholen; das KRITISDachG-E muss die Meldungsweitergabe von
Anfang an verbindlich vorsehen und damit legalisieren. Zudem sollte ein Zeit-
...
raum für die Auswertungen zu Meldungen von Vorfällen festgelegt werden –
halbjährliche Berichte (gemäß dem Änderungsvorschlag) scheinen hier ein
gutes Mittelmaß zwischen einem engen Monitoring, das auch das rechtzeitige
Erkennen von Trendentwicklungen ermöglicht, und dem hierfür entstehenden
administrativen Aufwand beim Bund zu bilden.
Die unzureichende Berücksichtigung der Länder setzt bereits bei der
Ausgestaltung des Meldeverfahrens an, welches keine verbindliche
Mitwirkungsmöglichkeit für diese vorsieht. § 18 Absatz 3 KRITISDachG-E ermächtigt das
BKK zur Ausgestaltung der Einzelheiten des Meldewesens, verlangt jedoch
ausschließlich das Einvernehmen des BSI. Dieser Absatz soll dahingehend
geändert werden, dass für die Ausgestaltung des Meldeverfahrens auch das
Einvernehmen der Landesbehörde für sektorübergreifende Angelegenheiten
erforderlich ist, um eine übergreifende Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
zur effektiven Umsetzung des KRITISDachG-E zu gewährleisten.
Mittels einer – laut Gesetzentwurf nicht zustimmungsbedürftigen –
Rechtsverordnung durch das BMI werden die KRITIS-bereichsspezifischen
Schwellenwerte festgelegt (§ 5 Absätze 1 und 2 KRITISDachG-E), auf deren Basis die
KRITIS-Betreiber verpflichtet sind, zu prüfen, ob ihre Anlagen den
entsprechenden Schwellenwert überschreiten, und sich in diesem Falle beim BBK
über eine gemeinsam vom BSI und dem BBK eingerichtete
Registrierungsmöglichkeit zu registrieren. Obwohl die Länder insbesondere im
Krisenmanagement und der Gefahrenabwehr die maßgeblichen Aufgaben beim KRITIS-
Schutz wahrnehmen, sieht der Gesetzentwurf lediglich vor, dass das BBK nur
die zuständigen Behörden über erfolgte Registrierungen informiert (Artikel 1 §
8 Absatz 5 KRITISDachG-E), was im Falle der Zuständigkeit einer
Bundesbehörde die Länder außen vorlässt. Es ist jedoch unverzichtbar, dass die Länder
eine Gesamtübersicht über die in ihrem Land befindlichen KRITIS-Anlagen
haben – unabhängig davon, ob die Vollzugsbehörde nach KRITISDachG-E
eine Bundes- oder Landesbehörde ist. Dementsprechend muss das KRITIS-
DachG-E die Rechtsgrundlage zur generellen Informationsweitergabe über
Registrierungen an betreffende Länder beinhalten, die durch die o. a. Änderung
(in § 8 Absatz 5 und 6 KRITISDachG-E) realisiert wird. Dies würde der in der
Deutschen Resilienzstrategie vielfach betonten Intensivierung „der
Zusammenarbeit unterschiedlicher Ressorts auf Bundes- und Landesebene mit Blick auf
die Versorgungssicherheit und die Verfügbarkeit von kritischen
Dienstleistungen“ (vgl. BR-Drucksache 558/25, S. 34; ähnlich auch S. 61 ff.) gerecht
werden.
25. Zu Artikel 1 (§ 10 Absatz 1 Satz 4 und Satz 5 KRITISDachG)
Artikel 1 § 10 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 4 ist die Angabe „mit dem Bundesministerium“ durch die Angabe
„mit dem Bundes- oder Landesministerium“ zu ersetzen.
b) Satz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare Be-
G
...
troffenheit der Länder. Sind Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese
einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen.
26. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 nach der Angabe „die zuständige
Behörde“ die Angabe „nach § 3“ einzufügen.
Begründung:
Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit im Vollzug. Obwohl der Begriff
„zuständige Behörde” in § 2 Nummer 11 KRITISDachG-E als Behörde nach § 3
Absatz 2 oder 6 KRITISDachG-E legaldefiniert ist, ist dieser Verweis im
konkreten Anwendungsfall des § 11 Absatz 1 KRITISDachG-E nicht unmittelbar
erkennbar. Dies erschwert die Zuordnung der Verantwortlichkeiten für die
ressourcenintensive Aufgabe der nationalen Risikoanalysen in der praktischen
Rechtsanwendung. Der eingefügte Verweis auf § 3 KRITISDachG-E stellt
klar, dass nur die dort definierten Vollzugsbehörden gemeint sind, und
erleichtert somit die Rechtsanwendung in der Praxis. Die Änderung führt zu keiner
materiellen Rechtsänderung, sondern dient ausschließlich der Klarstellung.
27. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
Aus Sicht des Bundesrates sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass
Bundes- und Landesministerien die Durchführung der geforderten Risikoanalysen
und Risikobewertungen delegieren oder an Externe vergeben können.
Begründung:
Nach dem Wortlaut und der Begründung dieser Regelung sollen die fachlich
zuständigen Bundes- und Landesministerien selbst Risikoanalysen und
Risikobewertungen innerhalb ihrer Geschäftsbereiche durchführen. Hier sollte die
Möglichkeit eröffnet werden, dass diese Aufgabe im hierarchischen
Verwaltungsaufbau delegiert oder durch andere Behörden beziehungsweise an Externe
vergeben werden kann.
28. Zu Artikel 1 (§ 11 Absatz 4 Satz 3 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 11 Absatz 4 Satz 3 ist die Angabe „17. Januar 2026“ durch
Angabe „… [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats]“ zu ersetzen.
Begründung
Für die erstmalige Erstellung der Risikoanalyse und Risikobewertung wird ein
ausreichender Zeitraum benötigt. Die Frist bis zum 17. Januar 2026 ist hierfür
zu kurz.
U
VK
AV
G
...
Ferner werden die Betreiber kritischer Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 1
KRITISDachG-E verpflichtet, ihre kritischen Anlagen erstmals bis
einschließlich 17. Juli 2026 zu registrieren. Eine Risikoanalyse und Risikobewertung ist
erst zweckmäßig, nachdem festgestellt wurde, dass es sich um eine kritische
Anlage handelt.
29. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4,
6 - neu – KRITISDachG)
Artikel 1 § 13 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 ist die Angabe „verhindern,“ durch die Angabe
„verhindern, insbesondere einen angemessenen physischen Schutz von
Liegenschaften und kritischen Anlagen zu gewährleisten,“ zu ersetzen.
bb) Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
„2. sich auf Vorfälle und deren Bewältigung vorzubereiten,“
cc) In Nummer 3 ist nach der Angabe „begrenzen“ die Angabe „und die
zügige Wiederherstellung der kritischen Dienstleistung zu
gewährleisten“ einzufügen
dd) In Nummer 4 ist die Angabe „die zügige Wiederherstellung der
kritischen Dienstleistung zu gewährleisten“ durch die Angabe „diese
nachzubereiten, um Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3
weiterzuentwickeln“ zu ersetzen.
b) Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ist durch die folgenden Nummern 1 bis 4 zu
ersetzen:
„1. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 1 zählen
Maßnahmen der Vorbeugung und Prävention, insbesondere:
a) Maßnahmen der baulichen und technischen Sicherung und des
organisatorischen Schutzes (Objektschutz) wie Perimeterschutz (unter
anderem Liegenschaftsabgrenzungen und hemmende
Fassadenelemente),
b) Instrumente und Verfahren der Überwachung,
c) der Einsatz von Detektionsgeräten und
d) Zugangskontrollen,
2. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 2 zählen
Maßnahmen der Vorbereitung, insbesondere:
In
...
a) Vorhaltung von Krisenmanagementstrukturen,
b) Risiko- und Krisenmanagementverfahren und -protokolle
einschließlich Kommunikationsstrategie,
c) ereignisbezogene Bewältigungskonzepte und Maßnahmenpläne
einschließlich vorgegebener Abläufe im Alarmfall,
d) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs, darunter die
Notstromversorgung und räumliche Ausweichmöglichkeiten,
e) Ermittlung alternativer Lieferketten, um die Erbringung des
wesentlichen Dienstes wiederaufzunehmen,
f) Vorhaltung von Bewältigungskapazitäten und
g) Erprobung der Maßnahmen nach den Buchstaben a bis e anhand
angenommener Vorfälle,
3. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 3 zählen
insbesondere:
a) die Aktivierung der unter Nummer 2 genannten
Notfallvorsorgemaßnahmen (z. B. Alarmierung der Krisenstäbe und Notfallteams),
b) Maßnahmen zur Mitigation von Ausfallauswirkungen,
c) Maßnahmen zur alternativen Erbringung der Versorgung und des
wesentlichen Dienstes,
4. zum Zweck der Zielerreichung nach Absatz 1 Nummer 4 zählen
Maßnahme der Verbesserung der Vorbeugung, Vorbereitung und Reaktion,
insbesondere:
„a) das Ziehen von Lehren aus Ereignissen, u. a. zu Schutz- und
Bewältigungsmaßnahmen,
b) das Schließen erkannter Vorsorge- und Bewältigungslücken und
c) die Verbesserung des Wiederaufbaus,“
c) Nach Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Der Betreiber kritischer Anlagen muss auf Ersuchen
Lageinformationen zu kritischen Dienstleistungen, insbesondere
betreffend die Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit, an mit
Fragestellungen der Resilienz im Sinne dieses Gesetzes befasste Behörden im
Bund und den Ländern übermitteln.“
...
Begründung:
Die durch § 13 KRITISDachG-E erstmals in dieser Form KRITIS-
bereichsübergreifend eingeführten Resilienzpflichten der Betreiber sind das
zentrale Element des gesamten Gesetzesvorhabens, mit dem der Schutz und
damit die Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit der Kritischen
Infrastruktur (KRITIS) in Deutschland gesteigert werden soll. Daher ist es
elementar, dass diese anhand der bereits bestehenden Systematik des Risiko- und
Krisenmanagements zum Schutz der KRITIS präzise die einzelnen
Handlungsverpflichtungen benennen und trennscharf voneinander abgrenzen.
Dies bezieht sich auf folgende vier Phasen:
– Vorbeugung/Prävention – Vermeidung/Verhinderung von Störungen bzw.
Ausfällen der Kritischen Infrastruktur durch risikoangepasste und
schutzzielorientierte Sicherungsmaßnahmen –,
– Vorbereitung – auf (unvermeidbare) Störungen bzw. Ausfälle durch
Notfallkonzepte und Krisenvorhaltungen sowie Redundanzsicherungen –,
– Bewältigung (Reaktion) – von Schadenslagen und KRITIS-Störungen/-
Ausfällen durch Maßnahmen zur Abmilderung von Auswirkungen,
störresiliente Alternativversorgung und Wiederherstellung – sowie
– Nachsorge (Nachbereitung) – der akuten Bewältigungsphase nachgelagert im
Sinne von Lernen aus Ereignissen und entsprechenden Verbesserungen –.
In § 13 KRITISDachG-E werden vor allem Maßnahmen im Sinne der
Vorbeugung/Vermeidung von Störungen genannt, aber nicht der diesbezüglichen
Ziffer zugeordnet. Explizit genannte Maßnahmen der Vorbereitung auf
(unvermeidbare) Ereignisse fehlen. Ebenso fehlt die Phase der Nachbereitung,
während dies mit Wiederherstellung vermischt wird. Unter Wiederherstellung sind
wiederum Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs aufgeführt. Die
Milderung von Folgen eines Versorgungsausfalls, also die Mitigation von
Ereignissen und die Alternativ-/Ersatzversorgung, fehlt vollständig.
Die Änderung dient dazu, die gebotenen Resilienzmaßnahmen zu
vervollständigen (insbesondere was die Bewältigung von KRITIS-Störungen anbelangt)
und diese den damit verfolgten Zielen klar zuzuordnen, um das
Maßnahmenpaket zu komplettieren und Rechtsunsicherheit sowohl auf Betreiber- als auch
Behördenseite (Aufsicht, Kontrolle) abzubauen. Ansonsten bestünde die
Gefahr, dass wesentliche Maßnahmen, bei denen sich in der Praxis in der
Vergangenheit deutliche Lücken gezeigt haben, unbeachtet bleiben. Aus Sicht der
Länder, die die Verantwortung im Krisenmanagement und Katastrophenschutz
tragen, liegt im besonderen Interesse, dass KRITIS-Betreiber die Versorgung
auch im Krisenfall bestmöglich sicherstellen, was die Verpflichtung der
Betreiber zur Aufrechterhaltung des Betriebs- und damit der
Versorgungsfähigkeit betrifft – zumal ausgefallene KRITIS fundamentale, mitunter unmittelbar
lebensbedrohliche, Folgen mit sich bringen und nicht durch Mittel und
Maßnahmen des Katastrophenschutzes ersetzt werden können.
Daneben sind die Pflichten der KRITIS-Betreiber um das Zurverfügungstellen
von Lageinformationen zu erweitern. Hierfür soll mit der o. g. Änderung
(Ergänzung Absatz 6) die bislang fehlende Rechtsgrundlage (bspw. auch im
Kontext DSGVO) geschaffen werden. Bund und Länder monitoren die
Funktionsfähigkeit und Versorgungssicherheit in den Bereichen der Kritischen
Infrastruktur permanent und legen hierzu regelmäßig ein Lagebild-KRITIS vor, um
stets einen aktuellen Überblick über die Gefährdungs- und Versorgungssituati-
...
on zu haben und erforderliche Maßnahmen im Idealfall einleiten zu können,
bevor Störungen eintreten oder sich ausweiten.
Hierzu sind die Behörden auf Lageinformationen von den KRITIS-Betreibern
angewiesen, was derzeit auf freiwilliger Basis geschieht. Dabei ist
insbesondere jenseits akuter Krisensituationen die Mitwirkungsbereitschaft nicht immer
hinreichend. Mit Blick auf die Komplexität der Abhängigkeiten der einzelnen
KRITIS untereinander, bei der sich Folgewirkungen von Störungen in einem
Bereich erst versetzt auf andere Bereiche auswirken können, und insbesondere
in Zeiten hybrider Bedrohungen ist es fundamental, mit dem Lagebild „vor die
Lage“ zu kommen. Um den Aufwand der Betreiber im Zusammenhang mit der
Berichts-/Übermittlungspflicht zu würdigen, ist die Pflicht an ein behördliches
Ersuchen zu knüpfen.
30. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 1 und 2 KRITISDachG)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, den Erfüllungsaufwand für die
zuständigen Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben im
Verwaltungsvollzug sowie den Erfüllungsaufwand der betroffenen Betreiber spätestens
bis zur Beschlussfassung im Deutschen Bundestag transparent zu machen, und
bei den konkretisierenden Rechtsverordnungen sicherzustellen, dass der
Erfüllungsaufwand und die damit verbundenen finanziellen Belastungen der
zuständigen Verwaltungsbehörden sowie der betroffenen Betreiber auf das
notwendige Maß begrenzt werden.
Begründung:
Die Anzahl der Betreiber kritischer Anlagen im Vollzugsbereich der Länder ist
bislang nicht bestimmt. Zudem ist unklar, welcher Aufwand in den Ländern
künftig durch den Vollzug anfallen wird. Eine belastbare Schätzung des zu
erwartenden Erfüllungsaufwand für die Länder wird erst möglich sein, wenn für
die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben im Verwaltungsvollzug
die noch festzulegenden branchenspezifischen Resilienzstandards sowie
sektorenübergreifenden Mindestanforderungen nach § 14 Absatz 1 und 2
KRITISDachG-E, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
konkretisiert worden sind.
Es ist daher darauf hinzuwirken, dass der Bund den voraussichtlich zu
erwartenden Erfüllungsaufwand für die Länder, Kommunen, betroffenen Betreiber
sowie seine eigene Betroffenheit spätestens bis zur Beschlussfassung im
Deutschen Bundestag quantifiziert und bei den konkretisierenden
Rechtsverordnungen sicherstellt, dass der Erfüllungsaufwand und die damit verbundenen
finanziellen Belastungen der zuständigen Verwaltungsbehörden sowie der
betroffenen Betreiber auf das notwendige Maß begrenzt werden.
U
VK
...
31. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 und Nummer 3 KRITISDachG)
Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „des Bundes“ ist die Angabe „oder eines Landes“
einzufügen.
bb) Die Angabe „Einvernehmen,“ ist durch die Angabe „Einvernehmen
und“ zu ersetzen.
b) Nummer 3 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare
Betroffenheit der Länder. Sind Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese
einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen.
32. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 ist die Angabe „Benehmen“ durch
die Angabe „Einvernehmen“ zu ersetzen.
Begründung:
Nach § 14 Absatz 2 KRITISDachG-E kann das BBK feststellen, dass vom
Betreiber einer „kritischen Anlage“ oder vom betreffenden Branchenverband
vorgeschlagene Resilienzstandards geeignet sind, die Resilienz zu gewährleisten.
Diese Feststellung erfolgt nach § 14 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 im
Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen. Mit den zuständigen
Länderbehörden muss sich das BBK dagegen lediglich gemäß § 14 Absatz 2 Satz 4
Nummer 3 KRITISDachG-E „ins Benehmen“ setzen. Soweit den Ländern für
bestimmte „kritische“ Dienstleistungen oder Anlagen originäre Aufgaben
zugewiesen werden, die denen der jeweiligen Bundesbehörden entsprechen, sind
auch die gleichen Beteiligungsrechte vorzusehen.
33. Zu Artikel 1 (§ 14 Absatz 5 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen,
welche Auswirkungen die Feststellung branchenspezifischer Resilienzstandards
hat, wenn Verordnungen nach § 14 Absatz 3 oder 4 KRITISDachG-E bereits
bestehen.
G
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 32
Wi
VK
In
...
Begründung
Ab dem 1. Januar 2030 sind der Bund (§ 14 Absatz 3 KRITISDachG-E) und
die Länder (§ 14 Absatz 4 KRITISDachG-E) befugt, sektorspezifische
Mindestvorgaben durch Rechtsverordnung zu regeln. Nach § 14 Absatz 5
KRITISDachG-E soll die Befugnis zum Erlass einer solchen Verordnung aber
nur bestehen, solange und soweit keine branchenspezifischen
Resilienzstandards festgestellt sind. Unklar ist, welche Konsequenzen es zeitigt, wenn eine
Verordnung nach § 14 Absatz 3 oder 4 KRITISDachG-E erlassen worden ist.
Weder ist klar, ob in diesen Fällen branchenspezifische Resilienzstandards
überhaupt noch festgestellt werden können, noch, ob im Falle einer
angenommenen fortbestehenden Möglichkeit zur Feststellung, ein festgestellter
Standard einer zuvor erlassenen Verordnung vorgeht. Aus Sicht des Bundesrates
besteht an dieser Stelle schon aus Gründen der Rechtssicherheit Klärungs- und
Klarstellungsbedarf.
34. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1, 2 KRITISDachG)
Im Sinne der Entbürokratisierung und Verfahrensbeschleunigung hält der
Bundesrat einen direkten Abruf der zuständigen Behörde beim Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik für zielführender. Darüber hinaus sollte in
Eilfällen auch ein direktes Auskunftsrecht der zuständigen Behörde beim
Betreiber kritischer Anlagen ermöglicht werden.
Begründung:
Eine automatisierte Information über den Datenabruf an das BBK könnte
dessen Einbindung sicherstellen.
35. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 7a – neu –, § 24 Absatz 1 Nummer 5 – neu –,
Absatz 2 KRITISDachG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 16 Absatz 7 ist der folgende Absatz 7a einzufügen;
„(7a) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Nachweis zur
Einhaltung der Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 durch ein
Zertifikat auf der Grundlage eines Audits nach Absatz 3 erbracht wird.
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
kann zum Zwecke der Überprüfung, ob die Verpflichtungen nach
§ 13 Absatz 1 durch den Betreiber einer kritischen Anlage
eingehalten werden, im Benehmen mit den Ländern und dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik Bestimmungen treffen:
1. zur Durchführung der Zertifizierung einschließlich des Audits,
2. zu fachlichen und organisatorischen Anforderungen an die zer-
AV
In
DS
...
tungen nach § 13 Absatz 1,
tifizierende Stelle,
3. zu Format, Inhalt und Gestaltung von Nachweisen,
4. zur Behebung von Mängeln bei der Einhaltung der Verpflich-
5. zum Schutz von Handels- und Geschäftsgeheimnissen und
6. zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen nach § 13
Absatz 1.“
b) § 24 ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aaa) In Nummer 3 ist die Angabe „übermittelt oder“ durch die
Angabe „übermittelt,“ zu ersetzen.
bbb) In Nummer 4 ist die Angabe „erteilt.“ durch die Angabe
„erteilt oder“ zu ersetzen.
ccc) Nach Nummer 4 ist die folgende Nummer 5 einzufügen:
„5. entgegen § 16 Abs. 7a Satz 1 das Zertifikat nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“
bb) In Absatz 2 ist nach der Angabe „Nummer 3“ die Angabe „und 5“
einzufügen.
Begründung:
Die Länder haben mehrfach als weitere Option gefordert, das KRITISDachG-E
für ein Zertifizierungssystem zu öffnen. Dies ist allerdings lediglich mit dem in
Artikel 2 enthaltenen § 5f EnWG-E umgesetzt worden, bei welchem die
Bundesnetzagentur zuständige Behörde im Sinne des § 3 KRITISDachG-E ist.
Es ist nicht ersichtlich, warum ein Zertifizierungssystem punktuell nur für
diesen Bereich eingerichtet werden soll. Auch die Regelung des bisherigen § 16
Absatz 8 KRITISDachG-E ist nicht ausreichend, um das Verfahren der
Überprüfung von kritischen Anlagen für eine Zertifizierung zu öffnen. Es ist wohl
Wille des Bundesgesetzgebers, diese Lücke nachträglich mit einer auf dem
Absatz 8 basierenden Konkretisierung der Art und Weise der Nachweiserbingung
durch das BBK zu schließen. Jedoch wurde versäumt, dass
Überprüfungsverfahren für eine Zertifizierung anzupassen und die Anforderung der
Zertifizierung als Maßnahme der zuständigen Behörde im Maßnahmenkatalog des § 16
KRITISDachG-E ausdrücklich aufzunehmen. Ohne eine solche Regelung
verbliebe man weiterhin an der in § 16 KRITISDachG-E vorgesehenen iterativen
Vorgehensweise. Besser ist es, eine durch die Zertifizierung gebündelte
Überprüfung der kritischen Anlage ausdrücklich zu ermöglichen. Damit kann die
Effizienz des Verwaltungsverfahrens erhöht und bundesweit ein einheitliches
...
Vorgehen sichergestellt werden. Die in § 5f EnWG-E bereits enthaltene
Regelungssystematik greift diese Punkte auf und sollte daher in § 16 des KRITIS-
DachG-E aufgenommen werden.
Zudem ist ein Bußgeldtatbestand in Bezug auf die Vorlage der von der
zuständigen Behörde angeforderten Zertifizierung hinzuzufügen. Weil bei einer
Zertifizierung das Zertifikat zentraler Bestandteil des Prüfverfahrens ist, ist der
erhöhte Bußgeldrahmen von bis zu zweihunderttausend Euro nach § 24
Absatz 2 2. Alternative KRITISDachG-E angemessen.
36. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 1 Satz 1 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 1 ist vor der Angabe „Vorfälle “ die Angabe
„wie auch den nach § 3 Absatz 2 Nummer 13 zuständigen Landesbehörden“
einzufügen.
Begründung:
Für die zuständigen Behörde der Länder wird eine entsprechende zeitnahe
Information als essentiell erachtet, um auf Landesebene ein Lagebild erstellen
und zeitnah im Rahmen der Zuständigkeit der Länder reagieren zu können.
Verzögerungen entsprechender Maßnahmen durch fehlende Informationen bei
den zuständigen Behörden müssen ausgeschlossen werden.
37. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 7 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 7 ist nach der Angabe „Stellen“ die Angabe
„unverzüglich“ einzufügen.
Begründung:
Nachdem sich Notfallpläne auf Betreiber kritischer Anlagen beziehen können
und werden, deren Ausfall gegebenenfalls zu kompensieren ist, ist eine
unverzügliche Meldung sicherzustellen.
38. Zu Artikel 1 (§ 18 Absatz 8 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 18 Absatz 8 ist die Angabe „im Benehmen mit der zuständigen
Behörde des Landes“ durch die Angabe „eines Landes“ zu ersetzen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare
Betroffenheit der Länder. Sind Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese
einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen.
AV
AV
G
...
39. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 2 Satz 3, 4 KRITISDachG)
Artikel 1 § 19 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 3 ist die Angabe „mit dem Bundesministerium“ durch die Angabe
„mit dem Bundes- oder Landesministerium“ zu ersetzen.
b) Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Aus den Regelungen des KRITISDachG-E ergibt sich eine unmittelbare
Betroffenheit der Länder. Sind Angelegenheiten der Länder berührt, so sind diese
einvernehmlich an zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen.
40. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2a – neu – KRITISDachG)
Artikel 1 § 23 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 ist die Angabe „1.“ zu streichen und die Angabe „ist und“
durch die Angabe „ist.“ zu ersetzen.
bb) Nummer 2 ist zu streichen.
b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener
Daten im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 ist insbesondere dann nicht
gegeben, wenn durch eine Verarbeitung anonymisierter oder künstlich erzeugter
Daten der Zweck in gleicher Weise erfüllt werden kann.“
Begründung
§ 23 Absatz 1 KRITISDachG-E enthält in Nummer 1 und 2 zwei kumulative
Voraussetzungen, die jedoch so nicht nebeneinander stehen bleiben sollten, da
die erste Voraussetzung bereits die zweite umfasst: Wenn eine Verarbeitung
anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten für die Erfüllung einer Aufgabe
der zur Datenverarbeitung befugten Behörde in gleicher Weise geeignet wäre
wie die Verarbeitung personenbezogener Daten, wäre die Verarbeitung
personenbezogener Daten von vornherein nicht erforderlich. Demnach würde die
Verneinung der Voraussetzungen von Nummer 2 automatisch auch zur
Verneinung der Voraussetzungen von Nummer 1 führen müssen.
Auch wenn man die Nummer 2 nur als klarstellenden Zusatz verstehen wollte,
wäre dieses in dieser Form abzulehnen. Eine solche Klarstellung bei Absatz 1
würde schon bei Absatz 2 zu Unstimmigkeiten führen, da bei der Rechtsgrund-
G
In
...
lage nach § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E nach dem Wortlaut lediglich die
Erforderlichkeit vorausgesetzt wird. Es kann aber wohl kaum gewollt sein, dass
bei § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E die Verarbeitung personenbezogener Daten
auch erfolgen darf, wenn für die dort genannten Zwecke die Verarbeitung
anonymisierter oder künstlich erzeugter Daten in gleicher Weise geeignet wäre.
Aus diesem Grund ist § 23 Absatz 1 Nummer 2 KRITISDachG-E zu streichen
und eine klarstellende Regelung, die sich sowohl auf 23 Absatz 1
KRITISDachG-E als auch auf 23 Absatz 2 KRITISDachG-E bezieht, in einen
neuen Absatz 2a einzufügen. Eine ähnliche klarstellende Regelung befindet
sich im Übrigen in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der KI-Verordnung.
41. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 23 Absatz 2 ist die Angabe „wenn“ durch die Angabe „soweit“ zu
ersetzen.
Begründung
Um dem datenschutzrechtlichen Prinzip der Erforderlichkeit ausreichend
Rechnung zu tragen und insoweit auch einen Gleichklang mit § 23 Absatz 1
KRITISDachG-E zu erzielen, ist das Wort „wenn“ vor der Aufzählung durch
das Wort „soweit“ zu ersetzen.
42. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Ausgestaltung des § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E als
Zweckänderungsregelung für die zwei dort benannten Zwecke die Intention des Gesetzgebers
vollumfänglich erfüllt.
Begründung
§ 23 Absatz 2 KRITISDachG-E regelt nach seinem Wortlaut die
Voraussetzungen für eine zweckändernde (Weiter-)Verarbeitung personenbezogener
Daten. In der Entwurfsbegründung ist dargelegt, dass die Behörden neben der
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Absatz 1 eine datenschutzrechtliche
Rechtsgrundlage benötigen, um personenbezogene Daten zum Zwecke der
Sammlung, Auswertung und Untersuchung von Vorfällen nach § 18
KRITISDachG-E und zur Unterstützung, Beratung und Warnung in Fragen zur
Gewährleistung der Resilienz durch Betreiber kritischer Anlagen zu
verarbeiten. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass es sich bei den beiden in
§ 23 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KRITISDachG-E genannten Tätigkeiten nicht
um gesetzliche Aufgaben handelt. Andererseits scheint die Nennung der
Zwecke in § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E doch wieder auf gesetzliche Aufgaben,
eventuell sekundärer Natur, hinzuweisen. Es sollte überprüft werden, ob es
insoweit tunlich ist, eine Aufgabe der Behörde ausschließlich in einer
Zweckänderungsvorschrift zu benennen. Auch könnte es dann an einer Rechtsgrundlage
fehlen, wenn man unmittelbar für die beiden in § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E
In
In
...
benannten Zwecke Daten erheben wollte. Eine solche Datenerhebung könnte
wohl – auch ausweislich der Entwurfsbegründung – nicht auf § 23 Absatz 1
KRITISDachG-E gestützt werden. Dabei stellt der Bundesrat nicht in Abrede,
dass Datenverarbeitungen zu den in § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E genannten
Zwecken zulässig sein sollen. Ebenso kann grundsätzlich nachvollzogen
werden, dass, wie in der Entwurfsbegründung dargelegt, hier alle den Behörden
aus öffentlichen, privaten, staatlichen, bekannten oder anonymen Quellen
erlangten und zur Verfügung gestellten Daten ausgewertet werden müssen. Der
Bundesrat sieht es aber als erforderlich an, die Ausgestaltung der Vorschrift als
Zweckänderungsvorschrift im Kontext mit den Aufgaben der Behörden zu
überprüfen.
43. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in
§ 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG-E enthaltende Voraussetzung „und
kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der
betroffenen Personen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt“ sich
tatsächlich nur auf den in Nummer 2 genannten Zweck beziehen soll.
Begründung:
Nach der derzeitigen Konstruktion des § 23 Absatz 2 KRITISDachG-E ist eine
Abwägung mit den Interessen der betroffenen Person nur bei § 23 Absatz 2
Nummer 2 KRITISDachG-E vorgesehen, d. h. wenn der Zweck der
Verarbeitung die Unterstützung oder Beratung von Betreibern kritischer Anlagen bei
der Gewährleistung ihrer Resilienz ist. Aus der Entwurfsbegründung ist aber
nicht erkennbar, dass sich die Interessen-abwägung nur auf die
Fallkonstellation nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 KRITISDachG-E beziehen soll. Warum eine
Interessenabwägung in den Fällen des § 23 Absatz 2 Nummer 1
KRITISDachG-E nicht erforderlich sein sollte, ist auch nicht ersichtlich. Der
Bundesrat sieht es daher als erforderlich an, den Wortlaut nochmals zu
überprüfen.
44. Zu Artikel 1 (§ 24 Absatz 3 KRITISDachG)
In Artikel 1 § 24 Absatz 3 ist die Angabe „Behörde.“ durch die Angabe
„Behörde, soweit es sich um eine Bundesbehörde handelt.“ zu ersetzen.
Begründung
§ 24 Absatz 3 KRITISDachG-E regelt, welche Behörden für die in § 24
Absatz 1 KRITISDachG-E geregelten Ordnungswidrigkeiten die zuständige
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist. Für die in
§ 24 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 und 4 KRITISDachG-E („in
den übrigen Fällen“) genannten Ordnungswidrigkeiten ist nach § 24 Absatz 3
KRITISDachG-E Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1
OWiG die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KRITISDachG-E zuständige Be-
In
In
...
hörde. Da § 3 Absatz 1 Nummer 13 KRITISDachG-E auch die
Landesbehörden nach § 3 Absatz 6 KRITISDachG-E zur „zuständigen Behörde“ nach dem
KRITISDachG-E erfasst, werden ebendiese auch zur Verwaltungsbehörde im
Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG bestimmt. Dass der Bund an dieser
Stelle eine Bestimmung auch für den Bereich der Länder trifft und so den Weg
für eine eigenständige Regelung der Länder nach § 36 Absatz 2 OWiG sperrt,
ist weder erforderlich noch angezeigt. Aus diesem Grunde soll § 24 Absatz 3
KRITISDachG-E so ergänzt werden, dass dieser nur noch eine Regelung für
den Bereich der Bundesbehörden trifft.
45. Zu Artikel 1 allgemein
a) Mit Blick insbesondere auf die gesundheitliche Versorgung sowie aufgrund
der veränderten sicherheitspolitischen Lage wird der vorliegende
Gesetzentwurf für ein KRITIS-Dachgesetz grundsätzlich begrüßt.
b) Die alleinige Einstufung kritischer Infrastrukturen anhand rein quantitativer
Gesichtspunkte und nicht unter Berücksichtigung eines prozessorientieren
Ansatzes wird abgelehnt.
c) Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf keine Regelungen zur
Refinanzierung der einhergehenden Steigerung von Schutzstandards durch
regelmäßige Risiko-Analysen und zu beübende Resilienzpläne. Der Bund sollte
für die notwendigen Investitionen entsprechende Mittel zur Verfügung
stellen.
d) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Einstufung kritischer Infrastrukturen hauptsächlich anhand von
prozessorientierten Kriterien vorzunehmen ist sowie entsprechende Mittel zur
Finanzierung der entstehenden Kosten zur Verfügung zu stellen sind.
Begründung:
Der Gesetzentwurf wird grundsätzlich begrüßt. Eine rein an quantitativen
Gesichtspunkten orientierte Bestimmung der kritischen Infrastruktur wird
abgelehnt. Darüber hinaus wird auch die Frage der Refinanzierung im vorliegenden
Entwurf nicht eindeutig geklärt.
Zum Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verweist der vorliegende
Gesetzentwurf lediglich darauf, dass sich der Erfüllungsaufwand derzeit nicht
abschätzen ließe. Da der Bund hier im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung
von seinem Gesetzgebungsrecht zur Herstellung einheitlicher
Lebensverhältnisse Gebrauch macht, sollte der Bund für die erforderlichen Investitionskosten
entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. Dies sind insbesondere solche
Investitionen für bauliche, technische sowie organisatorische Sicherung. Damit
einhergehend ist auch ein etwaiger erhöhter Personalbedarf zu berücksichtigen.
G
46. Zum Gesetzentwurf allgemein
Mit dem KRITISDachG-E kommen auf das BBK völlig neue Aufgaben und
eine entscheidende Rolle bei der Stärkung der physischen Resilienz kritischer
Anlagen zu. Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
ob im Hinblick auf die gewandelte Rolle des BBK eine ergänzende Änderung
des BBKG angezeigt ist.
Begründung
Nach § 2 Absatz 1 BBKG nimmt das Bundesamt Aufgaben des Bundes auf den
Gebieten des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe wahr, die ihm
durch das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz oder andere Bundesgesetze
oder auf Grund dieser Gesetze übertragen werden oder mit deren Durchführung
es vom BMI oder mit dessen Zustimmung von anderen fachlich zuständigen
obersten Bundesbehörden beauftragt wird, soweit keine andere Zuständigkeit
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.
Ob es sich bei den Aufgaben des BBK, die ihm nach dem KRITISDachG-E
obliegen werden, um „Aufgaben des Bundes auf den Gebieten des
Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe“ handelt, könnte bereits fraglich
erscheinen. Die Bundesregierung macht in der Begründung des Gesetzentwurfs
jedenfalls nicht geltend, dass sie sich auf Kompetenzen des Bundes zum Zivilschutz
(Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes) oder im Bereich der
Katastrophenhilfe (Artikel 35 Absatz 2 und 3 des Grundgesetzes) stützt. Es besteht
insofern ein Missverhältnis zwischen der Aufgabenzuweisung an das BBK in
dem seine Errichtung regelnden Gesetz und der Rolle und Bedeutung, die ihm
im Rahmen des KRITISDachG-E zugewiesen werden. Aus Sicht des
Bundesrates ist daher eine Prüfung angezeigt, ob und inwiefern parallel im Gesetz
über die Errichtung des BBK das KRITISDachG-E zu ergänzen ist.
In]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (Empfehlungen der Ausschüsse)