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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

dip / drucksache 30.01.2026 · WP 21 · 775/25(B) · Stellungnahme · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 775/25 (Beschluss) 30.01.26 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf die finanziellen Belastungen und sonstige Aufwände durch das Produkthaftungsrecht für die Hersteller, insbesondere von Komponenten, sowie für die nunmehr zusätzlich von der Haftung erfassten Wirtschaftsteilnehmer in einer Vielzahl von Punkten gegenüber der geltenden Rechtslage (beispielsweise durch Verschärfungen des Beweisrechts und Wegfall der Haftungsbegrenzungen, wie dem Selbstbehalt bei Sachschäden und der Haftungshöchstgrenze für Personenschäden) erhöhen wird. Der Bundesrat erkennt aber an, dass die durch das Gesetz absehbar verursachten Mehrbelastungen der Wirtschaft grundsätzlich nicht vermeidbare Auswirkungen der Pflicht zur Richtlinienumsetzung darstellen. Ebenso ist anzuerkennen, dass die Produkthaftungsrichtlinie in weiten Teilen eine sinnvolle Anpassung der Rechtslage an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte darstellt. Gleichwohl sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die Richtlinienumsetzung bewirkten Haftungsverschärfungen aus der Sicht des Bundesrates sorgfältig beobachtet werden. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, die praktischen Auswirkungen des Gesetzes fortlaufend zu beobachten und bei erkennbaren Fehlentwicklungen unmittelbar – auch bereits vor der nach Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2853 erst ab Dezember 2030 erstmals anstehenden Evaluation – die ggf. erforderlichen Korrekturen auf Unionsebene anzustoßen. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Aufwandsschätzung für den „justiziellen Kernbereich“ seiner Auffassung nach nicht nachvollziehbar ist und stattdessen von bedeutend höheren Kosten für die Länder auszugehen ist, da der Gesetzentwurf in jedem Punkt der Kostenschätzung von erkennbar zu geringen Annahmen ausgeht. Aufgrund der nicht bestehenden Nachteile für Klageparteien durch die Stellung eines Offenlegungsantrags ist bereits der Ansatz einer Antragstellung in lediglich 10 Prozent aller Ansprüche nach dem künftigen Gesetz betreffenden Verfahren zu bezweifeln. Ebenso ist aufgrund der erheblichen Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung durch die gesetzliche Neuregelung der Ansatz der Verfahrenszahlen aufgrund der statistischen Zahlen aus der Vergangenheit inadäquat. Der Ansatz von lediglich 30 Minuten durchschnittlichem Zeitaufwand für die Gerichte in den Verfahren, in denen ein solcher Antrag gestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesrates angesichts der sich absehbar stellenden komplexen Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall offensichtlich untersetzt. Zeitaufwand in dieser Höhe dürfte bereits durch die rein technische Behandlung der Anträge (Einräumung von rechtlichem Gehör für die Gegenpartei, Hinwirken auf sinnvolle Antragstellung, gerichtliche Hinweise, Abwicklung der Offenlegungsverpflichtung und Verwertung der offengelegten Beweismittel) entstehen, abgesehen von dem zusätzlichen Aufwand für die eigentliche Entscheidung über den Antrag. 3. Zu Artikel 1 (§ 3 Satz 3 – neu –, § 5 Absatz 3 – neu – ProdHaftG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach § 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Produkte im Auftrag von Dritten einbaut, installiert, wartet oder repariert, wird vorbehaltlich des § 5 allein hierdurch nicht Hersteller.“ b) Nach § 5 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel nicht schon dann vor, wenn: 1. ein Produkt lediglich seiner Bestimmung gemäß installiert oder in ein System integriert wird, ohne dass seine Konformität mit den geltenden Sicherheitsanforderungen beeinträchtigt, die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr geschaffen oder das Risikoniveau erhöht wird; 2. bei Reparaturen oder Wartungen die ursprüngliche Leistung, der ursprüngliche Zweck und das ursprüngliche Risikoprofil des Produkts nicht verändert werden, insbesondere wenn hierfür vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellte oder nachweislich gleichwertige Teile verwendet werden und die Sicherheit des Produkts gewährleistet bleibt.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Die Gesetzesbegründung führt unter Rückgriff auf Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2024/2853 aus, dass Reparaturen und andere Arbeiten, die keine wesentliche Änderung des Produkts mit sich bringen, nicht der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen. Angesichts der naheliegenden Inanspruchnahme der unmittelbar vor Ort tätigen Unternehmer durch geschädigte Verbraucher sollte jedoch auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Durchführung von Einbau-, Installations- sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Regel keine Herstellereigenschaft begründet. Der neu einzufügende Satz 3 in § 3 Produkthaftungsgesetz enthält eine entsprechend klarstellende Regelung. Zu Buchstabe b: Der neu einzufügende § 5 Absatz 3 Produkthaftungsgesetz stellt im Wege von Regelbeispielen klar, dass Einbau-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Regel keine wesentliche Änderung begründen. Aufgrund der Formulierung als Regelbeispiel ist der Gesetzestext offen genug, um abweichende Auslegungen durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufzunehmen und entspricht damit auch den vollharmonisierenden Vorgaben der Richtlinie. 4. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 ProdHaftG) In Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „ein Fall des § 8 Absatz 2 vorliegt und der Fehler auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:“ durch die Angabe „im Fall des § 8 Absatz 2 der Fehler auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist, die der Kontrolle des Herstellers unterliegt:“ zu ersetzen. Begründung: Der Wortlaut von § 9 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzentwurfs erweckt den Eindruck, dass die Haftung des Herstellers für die in Nummern 1 bis 4 genannten Umstände stets erhalten bleibt, wenn dieser im Sinne des § 8 Absatz 2 die Kontrolle über das Produkt behalten hat. Dies entspricht jedoch nicht der Regelung in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2853, der für das Eingreifen der Rückausnahme von Absatz 1 Buchstabe c voraussetzt, dass die Ursache nach den Nummern 1 bis 4 (bzw. in der Richtlinie Absatz 2 Buchstaben a bis d selbst „der Kontrolle des Herstellers unterliegt“. Der Wortlaut der Regelung ist daher entsprechend an den Regelungsgehalt der Richtlinie anzupassen, um eine überschießende Haftung der Hersteller auszuschließen. 5. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG) In Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe „Verfahren“ die Angabe „zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz im Sinne des § 204 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ einzufügen. Begründung: Durch die im Entwurf vorgesehene bloße Wiederholung des Richtlinientextes wird der Gesetzgeber seiner Aufgabe nicht gerecht, den Rechtssuchenden einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür zu geben, welche Schritte zur Vermeidung der Ausschlussfrist zu unternehmen sind. Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/2853 stellt zwar nicht klar, was unter der Einleitung eines Verfahrens zu verstehen ist. Auch wenn die Entwurfsbegründung darauf abstellt, dass die Streichung des Erfordernisses eines gerichtlichen Verfahrens im Kommissionsentwurf für eine Einbeziehung außergerichtlicher Verfahren spricht, wird damit gleichwohl nicht auf das Erfordernis eines förmlichen Verfahrens verzichtet. Artikel 16 Absatz 1 nimmt im Hinblick auf die Verjährungsfrist auf „Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen“ Bezug. Es ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber grundsätzlich einen einheitlichen Verfahrensbegriff verfolgt und in der Sache ein (wenn auch nicht zwingend gerichtliches) formalisiertes Durchsetzungsverfahren im Blick hat, sodass jedenfalls die bloße informelle außergerichtliche Geltendmachung nicht ausreichen kann. Zur Wahrung des Gleichklangs mit Ansprüchen nach deutschem Recht (Äquivalenzprinzip) ist ein Verweis auf die – gerichtliche oder außergerichtliche – verjährungshemmende Geltendmachung des Anspruchs geboten, aber auch ausreichend. 6. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 3 Satz 3 – neu – ProdHaftG) Nach Artikel 1 § 19 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Nicht als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen ist insbesondere eine Ausforschung von Tatsachen, die für die Ansprüche nach diesem Gesetz oder für die Verteidigung hiergegen nicht erheblich sind.“ Begründung: Angesichts der offenen Abwägung in Artikel 19 Absatz 3 ProdHaftG-E ist es angezeigt, den Gerichten – im Rahmen des Möglichen und nach den Richtlinienvorgaben Zulässigen – bereits im Gesetzestext Anhaltspunkte für Entscheidung über die Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln zu geben, um die Rechtsanwendung zu erleichtern und die Rechtsunsicherheit für die Verfahrensbeteiligten zu reduzieren. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2024/2853 sieht vor, dass es den Gerichten der Mitgliedstaaten obliegt, die „nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind“. Damit ist in der Sache unter anderem auch ein Verbot der Ausforschung ausgesprochen. Infolgedessen ist die Einführung einer expliziten Regelung eines Ausforschungsverbots im Einklang mit dem vollharmonisierenden Charakter der Richtline möglich, da mit dieser lediglich die in den Erwägungsgründen enthaltene Regelungsabsicht des Unionsgesetzgebers expliziert wird. Die Formulierung ist § 33 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachgebildet, durch den ebenfalls unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. 7. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 6 – neu – ProdHaftG) Nach Artikel 1 § 19 Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen: „(6) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 müssen die relevanten Beweismittel so genau bezeichnen, wie dies dem Antragsteller auf Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls möglich und zumutbar ist.“ Folgeänderung: In Artikel 1 § 19 Absatz 1 und 2 ist jeweils die Angabe „3 bis 5“ durch die Angabe „3 bis 6“ zu ersetzen. Begründung: Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Offenlegungspflichten sind geeignete Vorkehrungen zu deren Begrenzung im Rahmen des unionsrechtlich Zulässigen bereits in der gesetzlichen Regelung zu treffen, um die Anwendung der Vorschriften möglichst vorhersehbar zu machen und Rechtsunsicherheiten zu reduzieren. Durch eine unbeschränkte Möglichkeit, unbestimmte Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln zu stellen, würde zudem eine Überlastung der Gerichte und übermäßige Belastung der anderen Partei durch bewusst ausufernd gestellte Offenlegungsanträge drohen. Auch Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2024/2853, wonach mitgliedstaatlichen Gerichte die „nicht gezielte Suche nach Informationen zu vermeiden“ haben, „die für das Verfahren nicht relevant sind,“ spricht dafür, dass Offenlegungsanträge einem Bestimmtheitsgebot unterworfen werden müssen. Die Beschränkung auf genau bezeichnete Beweismittel ist an die entsprechenden Formulierungen in § 33 Absatz 10 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 17 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten angelehnt, berücksichtigt jedoch zusätzlich, dass aufgrund übriger Umstände, insbesondere der Komplexität der relevanten Beweisfragen eine bestimmtere Fassung des Antrags nicht zumutbar sein kann.]

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