Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 775/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des
Produkthaftungsrechts
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf die finanziellen Belastungen
und sonstige Aufwände durch das Produkthaftungsrecht für die Hersteller,
insbesondere von Komponenten, sowie für die nunmehr zusätzlich von der
Haftung erfassten Wirtschaftsteilnehmer in einer Vielzahl von Punkten gegenüber
der geltenden Rechtslage (beispielsweise durch Verschärfungen des
Beweisrechts und Wegfall der Haftungsbegrenzungen, wie dem Selbstbehalt bei
Sachschäden und der Haftungshöchstgrenze für Personenschäden) erhöhen wird.
Der Bundesrat erkennt aber an, dass die durch das Gesetz absehbar verursachten
Mehrbelastungen der Wirtschaft grundsätzlich nicht vermeidbare
Auswirkungen der Pflicht zur Richtlinienumsetzung darstellen. Ebenso ist anzuerkennen,
dass die Produkthaftungsrichtlinie in weiten Teilen eine sinnvolle Anpassung
der Rechtslage an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen
der letzten Jahrzehnte darstellt. Gleichwohl sollten die wirtschaftlichen
Auswirkungen der durch die Richtlinienumsetzung bewirkten Haftungsverschärfungen
aus der Sicht des Bundesrates sorgfältig beobachtet werden.
Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, die praktischen
Auswirkungen des Gesetzes fortlaufend zu beobachten und bei erkennbaren
Fehlentwicklungen unmittelbar – auch bereits vor der nach Artikel 20 der
Richtlinie (EU) 2024/2853 erst ab Dezember 2030 erstmals anstehenden
Evaluation – die ggf. erforderlichen Korrekturen auf Unionsebene anzustoßen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Aufwandsschätzung für den
„justiziellen Kernbereich“ seiner Auffassung nach nicht nachvollziehbar ist und
stattdessen von bedeutend höheren Kosten für die Länder auszugehen ist, da der
Gesetzentwurf in jedem Punkt der Kostenschätzung von erkennbar zu geringen
Annahmen ausgeht.
Aufgrund der nicht bestehenden Nachteile für Klageparteien durch die Stellung
eines Offenlegungsantrags ist bereits der Ansatz einer Antragstellung in
lediglich 10 Prozent aller Ansprüche nach dem künftigen Gesetz betreffenden
Verfahren zu bezweifeln. Ebenso ist aufgrund der erheblichen Erleichterung der
Anspruchsdurchsetzung durch die gesetzliche Neuregelung der Ansatz der
Verfahrenszahlen aufgrund der statistischen Zahlen aus der Vergangenheit
inadäquat. Der Ansatz von lediglich 30 Minuten durchschnittlichem Zeitaufwand für
die Gerichte in den Verfahren, in denen ein solcher Antrag gestellt wird, ist
nach Ansicht des Bundesrates angesichts der sich absehbar stellenden
komplexen Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall offensichtlich untersetzt.
Zeitaufwand in dieser Höhe dürfte bereits durch die rein technische Behandlung der
Anträge (Einräumung von rechtlichem Gehör für die Gegenpartei, Hinwirken
auf sinnvolle Antragstellung, gerichtliche Hinweise, Abwicklung der
Offenlegungsverpflichtung und Verwertung der offengelegten Beweismittel) entstehen,
abgesehen von dem zusätzlichen Aufwand für die eigentliche Entscheidung
über den Antrag.
3. Zu Artikel 1 (§ 3 Satz 3 – neu –, § 5 Absatz 3 – neu – ProdHaftG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Produkte im Auftrag von
Dritten einbaut, installiert, wartet oder repariert, wird vorbehaltlich des § 5
allein hierdurch nicht Hersteller.“
b) Nach § 5 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen:
„(3) Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel nicht schon dann
vor, wenn:
1. ein Produkt lediglich seiner Bestimmung gemäß installiert oder in ein
System integriert wird, ohne dass seine Konformität mit den geltenden
Sicherheitsanforderungen beeinträchtigt, die Art der Gefahr verändert,
eine neue Gefahr geschaffen oder das Risikoniveau erhöht wird;
2. bei Reparaturen oder Wartungen die ursprüngliche Leistung, der
ursprüngliche Zweck und das ursprüngliche Risikoprofil des Produkts
nicht verändert werden, insbesondere wenn hierfür vom
ursprünglichen Hersteller bereitgestellte oder nachweislich gleichwertige Teile
verwendet werden und die Sicherheit des Produkts gewährleistet
bleibt.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Gesetzesbegründung führt unter Rückgriff auf Erwägungsgrund 39 der
Richtlinie (EU) 2024/2853 aus, dass Reparaturen und andere Arbeiten, die
keine wesentliche Änderung des Produkts mit sich bringen, nicht der Haftung
nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen. Angesichts der naheliegenden
Inanspruchnahme der unmittelbar vor Ort tätigen Unternehmer durch
geschädigte Verbraucher sollte jedoch auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass
die Durchführung von Einbau-, Installations- sowie Wartungs- und
Reparaturarbeiten in der Regel keine Herstellereigenschaft begründet. Der neu
einzufügende Satz 3 in § 3 Produkthaftungsgesetz enthält eine entsprechend
klarstellende Regelung.
Zu Buchstabe b:
Der neu einzufügende § 5 Absatz 3 Produkthaftungsgesetz stellt im Wege von
Regelbeispielen klar, dass Einbau-, Reparatur- und Wartungsarbeiten in der
Regel keine wesentliche Änderung begründen. Aufgrund der Formulierung als
Regelbeispiel ist der Gesetzestext offen genug, um abweichende Auslegungen
durch den Gerichtshof der Europäischen Union aufzunehmen und entspricht
damit auch den vollharmonisierenden Vorgaben der Richtlinie.
4. Zu Artikel 1 (§ 9 Absatz 2 Satz 2 ProdHaftG)
In Artikel 1 § 9 Absatz 2 Satz 2 ist die Angabe „ein Fall des § 8 Absatz 2
vorliegt und der Fehler auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:“ durch
die Angabe „im Fall des § 8 Absatz 2 der Fehler auf eine der folgenden
Ursachen zurückzuführen ist, die der Kontrolle des Herstellers unterliegt:“ zu
ersetzen.
Begründung:
Der Wortlaut von § 9 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzentwurfs
erweckt den Eindruck, dass die Haftung des Herstellers für die in Nummern 1
bis 4 genannten Umstände stets erhalten bleibt, wenn dieser im Sinne des § 8
Absatz 2 die Kontrolle über das Produkt behalten hat. Dies entspricht jedoch
nicht der Regelung in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/2853, der
für das Eingreifen der Rückausnahme von Absatz 1 Buchstabe c voraussetzt,
dass die Ursache nach den Nummern 1 bis 4 (bzw. in der Richtlinie Absatz 2
Buchstaben a bis d selbst „der Kontrolle des Herstellers unterliegt“. Der
Wortlaut der Regelung ist daher entsprechend an den Regelungsgehalt der Richtlinie
anzupassen, um eine überschießende Haftung der Hersteller auszuschließen.
5. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG)
In Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 ist nach der Angabe „Verfahren“ die Angabe
„zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz im Sinne des § 204
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ einzufügen.
Begründung:
Durch die im Entwurf vorgesehene bloße Wiederholung des Richtlinientextes
wird der Gesetzgeber seiner Aufgabe nicht gerecht, den Rechtssuchenden einen
hinreichenden Anhaltspunkt dafür zu geben, welche Schritte zur Vermeidung
der Ausschlussfrist zu unternehmen sind. Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2024/2853 stellt zwar nicht klar, was unter der Einleitung eines
Verfahrens zu verstehen ist. Auch wenn die Entwurfsbegründung darauf abstellt, dass
die Streichung des Erfordernisses eines gerichtlichen Verfahrens im
Kommissionsentwurf für eine Einbeziehung außergerichtlicher Verfahren spricht, wird
damit gleichwohl nicht auf das Erfordernis eines förmlichen Verfahrens
verzichtet. Artikel 16 Absatz 1 nimmt im Hinblick auf die Verjährungsfrist auf
„Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen“ Bezug. Es ist davon auszugehen,
dass der Richtliniengeber grundsätzlich einen einheitlichen Verfahrensbegriff
verfolgt und in der Sache ein (wenn auch nicht zwingend gerichtliches)
formalisiertes Durchsetzungsverfahren im Blick hat, sodass jedenfalls die bloße
informelle außergerichtliche Geltendmachung nicht ausreichen kann. Zur
Wahrung des Gleichklangs mit Ansprüchen nach deutschem Recht
(Äquivalenzprinzip) ist ein Verweis auf die – gerichtliche oder außergerichtliche –
verjährungshemmende Geltendmachung des Anspruchs geboten, aber auch
ausreichend.
6. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 3 Satz 3 – neu – ProdHaftG)
Nach Artikel 1 § 19 Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Nicht als erforderlich und verhältnismäßig anzusehen ist insbesondere eine
Ausforschung von Tatsachen, die für die Ansprüche nach diesem Gesetz oder
für die Verteidigung hiergegen nicht erheblich sind.“
Begründung:
Angesichts der offenen Abwägung in Artikel 19 Absatz 3 ProdHaftG-E ist es
angezeigt, den Gerichten – im Rahmen des Möglichen und nach den
Richtlinienvorgaben Zulässigen – bereits im Gesetzestext Anhaltspunkte für
Entscheidung über die Anträge auf Offenlegung von Beweismitteln zu geben, um
die Rechtsanwendung zu erleichtern und die Rechtsunsicherheit für die
Verfahrensbeteiligten zu reduzieren.
Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2024/2853 sieht vor, dass es den
Gerichten der Mitgliedstaaten obliegt, die „nicht gezielte Suche nach
Informationen zu vermeiden, die für das Verfahren nicht relevant sind“. Damit ist in der
Sache unter anderem auch ein Verbot der Ausforschung ausgesprochen.
Infolgedessen ist die Einführung einer expliziten Regelung eines
Ausforschungsverbots im Einklang mit dem vollharmonisierenden Charakter der Richtline
möglich, da mit dieser lediglich die in den Erwägungsgründen enthaltene
Regelungsabsicht des Unionsgesetzgebers expliziert wird.
Die Formulierung ist § 33 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nachgebildet, durch den ebenfalls unionsrechtliche
Vorgaben umgesetzt werden.
7. Zu Artikel 1 (§ 19 Absatz 6 – neu – ProdHaftG)
Nach Artikel 1 § 19 Absatz 5 ist der folgende Absatz 6 einzufügen:
„(6) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 müssen die relevanten
Beweismittel so genau bezeichnen, wie dies dem Antragsteller auf Grundlage der mit
zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen und unter Berücksichtigung der
Umstände des konkreten Falls möglich und zumutbar ist.“
Folgeänderung:
In Artikel 1 § 19 Absatz 1 und 2 ist jeweils die Angabe „3 bis 5“ durch die
Angabe „3 bis 6“ zu ersetzen.
Begründung:
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Offenlegungspflichten sind
geeignete Vorkehrungen zu deren Begrenzung im Rahmen des unionsrechtlich
Zulässigen bereits in der gesetzlichen Regelung zu treffen, um die Anwendung der
Vorschriften möglichst vorhersehbar zu machen und Rechtsunsicherheiten zu
reduzieren. Durch eine unbeschränkte Möglichkeit, unbestimmte Anträge auf
Offenlegung von Beweismitteln zu stellen, würde zudem eine Überlastung der
Gerichte und übermäßige Belastung der anderen Partei durch bewusst
ausufernd gestellte Offenlegungsanträge drohen.
Auch Erwägungsgrund 42 der Richtlinie (EU) 2024/2853, wonach
mitgliedstaatlichen Gerichte die „nicht gezielte Suche nach Informationen zu
vermeiden“ haben, „die für das Verfahren nicht relevant sind,“ spricht dafür, dass
Offenlegungsanträge einem Bestimmtheitsgebot unterworfen werden müssen.
Die Beschränkung auf genau bezeichnete Beweismittel ist an die
entsprechenden Formulierungen in § 33 Absatz 10 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen und § 17 des Gesetzes über Musterverfahren in
kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten angelehnt, berücksichtigt jedoch zusätzlich, dass
aufgrund übriger Umstände, insbesondere der Komplexität der relevanten
Beweisfragen eine bestimmtere Fassung des Antrags nicht zumutbar sein kann.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (Beschlussdrucksache)