polradar

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4297 · Gesetzentwurf · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts Deutscher Bundestag Drucksache 21/4297 21. Wahlperiode 25.02.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts A. Problem und Ziel Dieser Entwurf soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformieren. Er dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL modernisiert das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und hat das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Die Umsetzung hat gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen. Wegen der Vielzahl der Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz, das 1989 die ursprüngliche Produkthaftungsrichtlinie von 1985 umgesetzt hatte, neu gefasst werden. Im Vordergrund der Modernisierung steht dabei die Anpassung an die Digitalisierung, an die Kreislaufwirtschaft und an die globalen Wertschöpfungsketten. Im digitalen Zeitalter hat Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt. Sie wird daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Damit gilt das Produkthaftungsrecht auch für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI- Systemen). Das neue Produkthaftungsrecht trägt dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Damit sind sie auch noch zur Vermeidung von Fehlern in der Lage, nachdem das Produkt den Herstellungsprozess verlassen hat, was zukünftig bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sein wird. Open-Source- Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt von der Produkthaftung ausgenommen. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er kann sich von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. In Zeiten globaler Wertschöpfungsketten sind zunehmend Produkte auf dem Unionsmarkt erhältlich, deren Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig sind. Daraus können sich für geschädigte Personen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche ergeben. Deshalb sollen sie neben dem Hersteller unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure in Anspruch nehmen können, nämlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfilment- Dienstleister, Lieferanten und bestimmte Anbieter von Online-Plattformen. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen und mit denen insbesondere auf die zunehmende Komplexität moderner Produkte reagiert werden soll. Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. B. Lösung Die ProdHaftRL wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt, das das bisherige Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, ablöst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Länder werden die Regelungen über die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen sowie über die Offenlegung von Beweismitteln zu einer Mehrbelastung an Personalmitteln bei den Gerichten von insgesamt rund 66 000 Euro führen. Für den Bund werden durch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen rund 3 000 Euro an im Einzelplan 07 auszugleichenden Personalmitteln beim Bundesgerichtshof anfallen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um insgesamt rund 34 000 Euro. Auf Bundesebene entsteht ein zusätzlicher Aufwand von rund 3 000 Euro, auf Landesebene von rund 31 000 Euro pro Jahr. F. Weitere Kosten Im justiziellen Kernbereich können aufgrund der Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln für die Gerichte der Länder Kosten von rund 35 000 Euro, für die Unternehmen Kosten von rund 26 000 Euro pro Jahr entstehen. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 25. Februar 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 2 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 3 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG) I n h a l t s ü b e r s i c h t T e i l 1 H a f t u n g d e s H e r s t e l l e r s § 1 Haftung § 2 Produkt § 3 Hersteller § 4 Komponenten; verbundene Dienste § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme § 7 Fehler § 8 Beurteilungszeitpunkt § 9 Haftungsausschluss T e i l 2 H a f t u n g s o n s t i g e r A k t e u r e § 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten § 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters § 12 Haftung des Lieferanten § 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024). Anlage 1 T e i l 3 A n s p r u c h a u f S c h a d e n s e r s a t z § 14 Art und Umfang des Schadensersatzes § 15 Mehrere Ersatzpflichtige § 16 Verjährung § 17 Erlöschen von Ansprüchen § 18 Unabdingbarkeit T e i l 4 B e w e i s r e c h t § 19 Offenlegung von Beweismitteln § 20 Gesetzliche Vermutungen und Annahmen T e i l 5 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 21 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften § 22 Veröffentlichung von Urteilen § 23 Übergangsvorschrift T e i l 1 H a f t u n g d e s H e r s t e l l e r s § 1 Haftung (1) Der Hersteller ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einer natürlichen Person dadurch entsteht, dass durch den Fehler eines Produkts 1. ihr Körper oder ihre Gesundheit verletzt werden, wobei Gesundheitsverletzungen auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließen, oder jemand getötet wird, 2. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, sofern es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst oder um eine Sache handelt, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird, oder 3. Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, vernichtet oder beschädigt werden. (2) Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/868 in der Fassung vom 30. Mai 2022. § 2 Produkt (1) Produkte sind 1. alle beweglichen Sachen, einschließlich Rohstoffen, 2. Elektrizität, 3. Software mit Ausnahme von freier und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, und 4. digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (digitale Konstruktionsunterlagen). (2) Es ist unerheblich, ob das Produkt in ein anderes Produkt oder in eine unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist. § 3 Hersteller Hersteller ist, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt. § 4 Komponenten; verbundene Dienste (1) Verursacht eine fehlerhafte Komponente, die durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde, einen Fehler des Produkts, so haften sowohl der Hersteller des Produkts als auch der Hersteller der Komponente. Die Haftung erstreckt sich nicht auf Schäden, die die fehlerhafte Komponente am Produkt verursacht. Handelt es sich bei der Komponente um freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, so gilt Satz 1 nicht für den Hersteller dieser Komponente. (2) Eine Komponente ist jede Sache, einschließlich Rohstoffen, sowie jeder nicht körperliche Gegenstand und jeder verbundene Dienst, die oder der in ein Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist. Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, der so in ein Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist, dass ohne ihn eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. § 5 Wesentliche Änderungen des Produkts (1) Wer ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, ist Hersteller des veränderten Produkts. (2) Ob eine Änderung wesentlich ist, ist nach den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts und des Rechts der Europäischen Union zu bestimmen. Enthalten diese Vorschriften keinen Maßstab, so ist eine Änderung des Produkts als wesentlich zu betrachten, 1. die die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändert, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war, und 2. aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht. § 6 Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme (1) Inverkehrbringen ist das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt. (2) Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. (3) Inbetriebnahme ist die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen das Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde. § 7 Fehler Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist oder die erwartet werden darf. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind alle Umstände zu berücksichtigen, einschließlich: 1. die Aufmachung und die Merkmale des Produkts, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung sowie der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung, 2. der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch, 3. die Auswirkungen von Fähigkeiten des Produkts, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, auf das Produkt, 4. die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet oder mit diesem verbunden werden, 5. die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen, 6. Produktrückrufe oder sonstige relevante Maßnahmen einer zuständigen Behörde, eines Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit, 7. die spezifischen Bedürfnisse der Nutzergruppe, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist, und 8. im Fall eines Produkts, dessen Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, die Nichterfüllung dieses Zwecks. § 8 Beurteilungszeitpunkt (1) Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. (2) Hat der Hersteller nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt behalten, so ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat. Die Kontrolle des Herstellers besteht, wenn 1. er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis mindestens eine der folgenden Handlungen vornimmt: a) Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich eines Software-Updates oder eines Software-Upgrades, oder b) Änderungen des Produkts, einschließlich wesentlicher Änderungen, oder 2. er in der Lage ist, Software-Updates oder Software-Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen. (3) Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil ein besseres Produkt, einschließlich eines Software- Updates oder eines Software-Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. § 9 Haftungsausschluss (1) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in Betrieb genommen hat, 2. der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht, oder 3. der Fehler nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik in dem nach § 8 Absatz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist außerdem ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Produkt den Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, in dem nach § 8 Absatz 1 zugrunde zu legenden Zeitpunkt noch nicht hatte. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des § 8 Absatz 2 vorliegt und der Fehler auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: 1. einen verbundenen Dienst, 2. Software, einschließlich Software-Updates oder Software-Upgrades, 3. das Fehlen von Software-Updates oder Software-Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, oder 4. eine wesentliche Änderung des Produkts. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers einer fehlerhaften Komponente gemäß § 4 Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Fehler des Produkts, in das die Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen zurückgeht, die der Hersteller dieses Produkts dem Hersteller der Komponente gegeben hat. (4) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines wesentlich veränderten Produkts gemäß § 5 Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. T e i l 2 H a f t u n g s o n s t i g e r A k t e u r e § 10 Haftung des Importeurs und des Beauftragten Ist der Hersteller des Produkts oder der Komponente außerhalb der Europäischen Union ansässig, so haften wie der Hersteller, 1. wer das Produkt oder die Komponente aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat (Importeur) und 2. wer vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, und in der Europäischen Union ansässig ist (Beauftragter). § 11 Haftung des Fulfilment-Dienstleisters (1) Wenn es keinen in der Europäischen Union ansässigen Importeur und keinen Beauftragten gibt, so haftet auch der Fulfilment-Dienstleister wie der Hersteller. (2) Fulfilment-Dienstleister ist, wer im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen bezüglich eines Produkts anbietet, das nicht in seinem Eigentum steht: 1. Lagerhaltung, 2. Verpackung, 3. Adressierung und 4. Versand. (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn es sich bei den Dienstleistungen um Frachtverkehrsdienstleistungen oder um Postdienste handelt, insbesondere um 1. Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG in der Fassung vom 20. Februar 2008 oder 2. Paketzustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 in der Fassung vom 18. April 2018. § 12 Haftung des Lieferanten (1) Kann kein in der Europäischen Union ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment- Dienstleister ermittelt werden, so haftet jeder Lieferant wie der Hersteller, wenn 1. der Gläubiger den Lieferanten auffordert, einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten, der ihm das Produkt geliefert hat, zu benennen, und 2. der Lieferant der Aufforderung des Gläubigers nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nachkommt. (2) Lieferant ist jeder Akteur in der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs. (3) § 9 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Lieferant das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. § 13 Haftung des Anbieters einer Online-Plattform § 12 Absatz 1 gilt entsprechend für den Anbieter einer Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 1. Juli 2025, wenn 1. die Online-Plattform es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, 2. die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 1. Juli 2025 erfüllt sind und 3. es sich bei dem Anbieter der Online-Plattform nicht zugleich um einen Hersteller, Importeur, Beauftragten, Fulfilment-Dienstleister oder Lieferanten handelt. T e i l 3 A n s p r u c h a u f S c h a d e n s e r s a t z § 14 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) § 249 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend für den Schadensersatz wegen Vernichtung oder Beschädigung von Daten. (2) § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass im Fall der Sachbeschädigung das Verschulden derjenigen Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden der geschädigten Person gleichsteht. Die Haftung des Ersatzpflichtigen gegenüber der geschädigten Person wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch eine Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht worden ist. (3) Die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 und 849 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. § 15 Mehrere Ersatzpflichtige Sind für denselben Schaden mehrere nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. § 16 Verjährung Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Fehler des Produkts, dem Schaden und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden. § 17 Erlöschen von Ansprüchen (1) Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt zehn Jahre nach dem Tag, an dem das Produkt, das die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gläubiger vor Ablauf der Frist ein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat. (2) Im Fall eines wesentlich veränderten Produkts beginnt die Frist nach Absatz 1 Satz 1 mit dem Tag, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde. (3) War der Gläubiger aufgrund der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht in der Lage, innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren einzuleiten, so verlängert sich die Frist auf 25 Jahre. § 18 Unabdingbarkeit Von den Vorschriften dieses Gesetzes über die Ersatzpflicht des Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs kann gegenüber der geschädigten Person oder ihren Rechtsnachfolgern nicht zu deren Nachteil abgewichen werden. T e i l 4 B e w e i s r e c h t § 19 Offenlegung von Beweismitteln (1) Auf Antrag eines Klägers, der Klage auf Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, die die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. (2) Auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen wird, dass er zur Verteidigung gegen eine Schadensersatzklage Beweismittel benötigt, ordnet das Gericht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 an, dass der Kläger in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. (3) Die Offenlegung von Beweismitteln ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken. Bei der Abwägung sind die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466). (4) Enthalten die offenzulegenden Beweismittel Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, so kann das Gericht diese Informationen auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die dort vorgesehenen Maßnahmen auch von Amts wegen anordnen kann. (5) Das Gericht kann auf hinreichend begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder, wenn das Gericht dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen anordnen, dass die offenzulegenden Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, wenn das Gericht eine derartige Vorlage unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwands für die betroffene Partei als verhältnismäßig erachtet. § 20 Gesetzliche Vermutungen und Annahmen (1) Der Fehler des Produkts wird vermutet, wenn 1. der Beklagte entgegen einer gerichtlichen Anordnung nach § 19 Absatz 1 relevante Beweismittel nicht offenlegt, 2. der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union an die Produktsicherheit, die vor dem Risiko der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 schützen sollen, nicht entspricht, oder 3. der Kläger nachweist, dass die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde. (2) Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird vermutet, wenn feststeht, dass das Produkt fehlerhaft ist und dass die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. (3) Von dem Fehler des Produkts, dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder beidem wird ausgegangen, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln nach § 19 und unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände 1. es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, den Fehler des Produkts, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung oder beides zu beweisen, und 2. der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Fehler und Verletzung besteht oder beides. T e i l 5 S c h l u s s b e s t i m m u n g e n § 21 Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Anwendbarkeit des § 84 des Arzneimittelgesetzes durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt von diesem Gesetz unberührt. § 22 Veröffentlichung von Urteilen In Verfahren, die Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes betreffen, haben die Berufungs- und Revisionsgerichte rechtskräftige Urteile elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert zu veröffentlichen. Weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. § 23 Übergangsvorschrift Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, ist das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, in seiner bis einschließlich 8. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Produkthaftungsgesetzes Das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2198), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: § 19„ Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 9. Dezember 2026 außer Kraft.“ Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 79 Absatz 4b Satz 3 und 4 wird gestrichen. Artikel 4 Änderung des Gentechnikgesetzes Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 37 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Gleiche gilt, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Absatz 2 oder einer Zulassung oder Genehmigung nach sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Absatz 2 in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall findet für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Produkthaftungsgesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht.“ Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 9. Dezember 2026 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3; L 225 vom 28.8.2015, S. 49) geändert worden ist 2. Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19) 3. Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten- Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1; L, 2023/90204, 21.12.2023) 4. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2050 vom 1. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2050, 9.10.2025) geändert worden ist Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Dieser Entwurf soll das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit 1989 umfassend reformieren und an die Digitalisierung, die Kreislaufwirtschaft und globale Wertschöpfungsketten anpassen. Das Produkthaftungsrecht regelt die Haftung des Herstellers für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte an bestimmten Rechten und Rechtsgütern entstehen. Sie tritt neben die deliktsrechtliche Haftung gemäß den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für schuldhafte Rechtsgutsverletzungen. Durch die umfassende Aufnahme von Software in den Anwendungsbereich des Gesetzes ist die Produkthaftung künftig auch ein wichtiger Baustein für die Haftung von Herstellern von Systemen künstlicher Intelligenz (KI-Systemen). Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853, 18.11.2024), im Weiteren: „ProdHaftRL“. Die ProdHaftRL modernisiert das bisherige EU-Produkthaftungsrecht und hat das Ziel, zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und andere natürliche Personen sicherzustellen. Die Umsetzung hat gemäß Artikel 22 Absatz 1 ProdHaftRL bis zum 9. Dezember 2026 zu erfolgen. Im digitalen Zeitalter hat Software nicht nur im Rahmen der Steuerung anderer Produkte, sondern auch als eigenständiges Produkt erhebliche Bedeutung erlangt. Sie wird daher zukünftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen, das heißt unabhängig von ihrer Verkörperung oder Verbindung mit körperlichen Gegenständen und damit auch unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder zum Beispiel über Cloud-Technologien abgerufen wird. Die ProdHaftRL und das ProdHaftG-E sehen keine Definition von Software vor und sind damit offen für künftige technische Entwicklungen. Zudem werden erstmals digitale Konstruktionsunterlagen als Produkte erfasst, das heißt beispielsweise Vorlagen für 3D- Drucker. Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt von der Produkthaftung ausgenommen. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind künftig auch Selbstlernfähigkeiten des Produkts (zum Beispiel „Machine Learning“), Wechselwirkungen mit anderen Produkten sowie Cybersicherheitsanforderungen zu berücksichtigen. Ferner werden künftig auch Schäden ersatzfähig sein, die durch die Vernichtung oder Beschädigung von nicht beruflich genutzten Daten entstehen. Das neue Produkthaftungsrecht trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Hersteller häufig und insbesondere bei vernetzten Geräten in der Lage sind, auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt auszuüben und damit Schäden zu vermeiden. Hersteller können deshalb künftig auch für Fehler haften, die durch ein Software-Update oder -Upgrade verursacht werden. Gleiches gilt für das Fehlen von Software-Updates oder - Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich wären, und für Schäden durch Produkte wie insbesondere KI-Systeme, die die Fähigkeit aufweisen, weiter zu lernen. Darüber hinaus werden künftig auch verbundene digitale Dienste berücksichtigt, wie etwa Verkehrsdaten für das Navigationssystem eines autonomen Fahrzeugs. Wenn der Navigationsdienst plötzlich ausfällt und das Fahrzeug daraufhin einen Unfall verursacht, haften sowohl der Fahrzeughersteller als auch der Anbieter des Navigationsdienstes, wenn der Dienst mit Einverständnis des Fahrzeugherstellers mit dem Fahrzeug verbunden wurde und einen Fehler verursacht, der zu einem Schaden führt. Ersatzfähig sind Schäden, die aus Körper- oder Gesundheitsverletzungen oder der Beschädigung von Sachen resultieren, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden und bei denen es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst handelt, wie etwa Schäden am gegnerischen Unfallfahrzeug. In diesem Fall tritt die Haftung des Herstellers des autonomen Fahrzeugs sowie des Anbieters des verbundenen Dienstes neben die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrers nach dem Straßenverkehrsgesetz. Dies wird es auch zukünftig ermöglichen, Schäden im Straßenverkehr über die KfZ-Haftpflichtversicherung abzuwickeln, die dann gegebenenfalls beim Hersteller des Fahrzeugs und beim Anbieter des verbundenen Dienstes Rückgriff nehmen kann. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält der Entwurf Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall ist es sachgerecht, dass derjenige als Hersteller haftet, der das wesentlich veränderte Produkt in Verkehr bringt. Er kann sich aber von der Haftung befreien, wenn er nachweist, dass der Fehler, der die Rechtsgutsverletzung verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Haftung für fehlerhafte Produkte beim Hersteller zu konzentrieren, denn er ist regelmäßig am besten in der Lage, Produktfehler möglichst zu vermeiden. In Zeiten globaler Wertschöpfungsketten sind geschädigte Personen jedoch zunehmend mit der Situation konfrontiert, dass der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, was die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erschweren kann. Dem trägt das neue Produkthaftungsrecht Rechnung, indem es zusätzliche Akteure in die Haftung einbezieht. Neben den bereits nach geltendem Recht einbezogenen Importeuren und Lieferanten können künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch Beauftragte des Herstellers, Fulfilment-Dienstleister und bestimmte Anbieter von Online- Plattformen in Anspruch genommen werden. Weitere Neuerungen der ProdHaftRL gegenüber dem bisherigen Produkthaftungsrecht bestehen darin, dass vom Schadensbegriff künftig auch die Beschädigung und Vernichtung von Daten umfasst werden, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden. Ebenso fällt nach der ProdHaftRL die bisherige Selbstbeteiligung der geschädigten Person bei Sachschäden sowie die bisherige Gesamt-Haftungshöchstgrenze eines Herstellers bei Personenschäden weg. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen, die Klägerinnen und Klägern die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erleichtern sollen. Diese haben oft keine Informationen darüber, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert, was die Beweisführung insbesondere bei komplexen Produkten wie vernetzten Geräten und Software erheblich erschweren kann. Deshalb kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass Beklagte in ihrer Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel im Prozess offenlegen. Dabei müssen eine angemessene Balance der betroffenen Interessen und ein effektiver Schutz von Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden. Zudem werden verschiedene gesetzliche Vermutungen und Annahmen für den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung eingeführt. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Das geltende Produkthaftungsgesetz wird entsprechend der Vorgaben der ProdHaftRL neu gefasst und durch ein neues Stammgesetz mit derselben Bezeichnung abgelöst (Artikel 1 und Artikel 2). Artikel 3 enthält eine Folgeänderung des Arzneimittelgesetzes und Artikel 4 eine Folgeänderung des Gentechnikgesetzes. Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des geltenden Produkthaftungsgesetzes. Das neue Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG-E) gliedert sich in fünf Teile: Teil 1: Haftung des Herstellers (§§ 1 bis 9 ProdHaftG-E) Teil 1 enthält grundlegende Regelungen zur Haftung des Herstellers für Schäden, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte an bestimmten Rechten und Rechtsgütern entstehen. § 1 ProdHaftG-E enthält die Anspruchsgrundlage. Die nachfolgenden Paragraphen definieren die Begriffe des Produkts (§ 2 ProdHaftG-E) sowie des Herstellers (§ 3 ProdHaftG-E) und des Fehlers (§ 7 ProdHaftG-E). Dazu kommen besondere Regelungen zu Komponenten, einschließlich verbundener Dienste (§ 4 ProdHaftG-E), und zu wesentlichen Änderungen von Produkten (§ 5 ProdHaftG-E). Darüber hinaus definiert der Entwurf das Inverkehrbringen, Bereitstellen und die Inbetriebnahme von Produkten (§ 6 ProdHaftG-E) und enthält Regelungen zum Beurteilungszeitpunkt. Letzteres betrifft zum einen die Frage, welcher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen ist (§ 8 ProdHaftG-E), zum anderen aber auch die Frage, in welchen Fällen der Hersteller für Fehler haftet, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden sind (§ 9 Absatz 2 ProdHaftG-E) oder erkennbar wurden (sogenannte Entwicklungsrisiken; § 9 Absatz 1 Nummer 3 ProdHaftG-E). § 9 ProdHaftG-E betrifft Umstände, bei deren Vorliegen die Haftung ausgeschlossen ist. Teil 2: Haftung sonstiger Akteure (§§ 10 bis 13 ProdHaftG-E) Teil 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen neben den Herstellern von Produkten oder Komponenten auch weitere Akteure haften, wenn der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig ist. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in diesen Fällen für die geschädigten Personen erschwert sein kann. In die Haftung einbezogen sind zunächst Importeure sowie Beauftragte des Herstellers in der Europäischen Union (§ 10 ProdHaftG-E). Sind diese nicht vorhanden, haften auch Fulfilment- Dienstleister (§ 11 ProdHaftG-E). Schließlich haftet nachrangig auch jeder Lieferant, wenn er der geschädigten Person nicht innerhalb eines Monats einen vorrangig Haftenden in der Europäischen Union oder seinen eigenen Lieferanten benennt (§ 12 ProdHaftG-E). Ebenso haften Anbieter von Online-Plattformen, wenn diese aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers den Eindruck erwecken, dass sie das Produkt selbst bereitstellen würden (§ 13 ProdHaftG). Teil 3: Anspruch auf Schadensersatz (§§ 14 bis 18 ProdHaftG-E) Teil 3 regelt die Rechtsfolgen der Haftung, und zwar insbesondere die Art und den Umfang des Schadensersatzes (§ 14 ProdHaftG-E) sowie die Verjährung (§ 16 ProdHaftG-E) und das Erlöschen von Ansprüchen (§ 17 ProdHaftG-E). Diese entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des geltenden ProdHaftG. Für die neu hinzugekommenen Schäden durch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten ordnet § 14 Absatz 1 ProdHaftG-E eine entsprechende Anwendung von § 249 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) an. Dadurch wird erreicht, dass die geschädigte Person statt der Wiederherstellung der Daten durch den Produkthersteller den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Die Verjährungsfrist beträgt wie bisher drei Jahre (§ 16 ProdHaftG-E). Die Frist für das Erlöschen von Ansprüchen beträgt grundsätzlich zehn Jahre (§ 17 Absatz 1 ProdHaftG-E). Wenn die geschädigte Person aufgrund der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht in der Lage war, innerhalb von zehn Jahren ein Verfahren einzuleiten, beträgt die Frist 25 Jahre (§ 17 Absatz 3 ProdHaftG-E). Dies betrifft Fälle, in denen die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten. Teil 4: Beweisrecht (§§ 19 und 20 ProdHaftG-E) Teil 4 enthält Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln sowie verschiedene gesetzliche Vermutungen und Annahmen für den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung. Insbesondere bei komplexen Produkten kann die Beweisführung für Klägerinnen und Kläger erheblich erschwert sein, wenn sie keine Informationen darüber haben, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert. Um dieser Informationsasymmetrie zu begegnen, wird Klägerinnen und Klägern der Zugang zu Beweismitteln erleichtert. Auf Antrag eines Klägers, der Klage auf Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, ordnet das Gericht an, dass der Beklagte in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. Die Offenlegung von Beweismitteln ist auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken; dabei sind die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien zu berücksichtigen, insbesondere muss ein effektiver Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen sichergestellt werden (§ 19 ProdHaftG-E). Kommt der Beklagte der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Beweismittel nicht nach, wird vermutet, dass das Produkt fehlerhaft war (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 ProdHaftG-E). Der Fehler wird außerdem vermutet, wenn das Produkt verbindlichen Produktsicherheitsanforderungen nicht entspricht (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 ProdHaftG-E) oder die Rechtsgutsverletzung durch eine offensichtliche Funktionsstörung verursacht wurde (§ 20 Absatz 1 Nummer 3 ProdHaftG-E). Der ursächliche Zusammenhang wird vermutet, wenn die eingetretene Rechtsgutsverletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist (§ 20 Absatz 2 ProdHaftG-E). Ist es für den Kläger trotz der Offenlegung von Beweismitteln aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig, den Fehler des Produkts, den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung oder beides zu beweisen, genügt der Nachweis der Wahrscheinlichkeit (§ 20 Absatz 3 ProdHaftG-E). Teil 5: Schlussbestimmungen (§§ 21 bis 23 ProdHaftG-E) Teil 5 enthält Schlussbestimmungen, die unter anderem das Verhältnis zu anderen Haftungsnormen und die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen regeln. Wie bisher gilt das Produkthaftungsgesetz nicht für Arzneimittel, die unter die vorrangigen Haftungsregelungen der §§ 84 ff. des Arzneimittelgesetzes fallen (§ 21 Absatz 1 ProdHaftG-E). Zudem können geschädigte Personen neben der Haftung nach dem ProdHaftG weiterhin auch vertragliche oder außervertragliche Ansprüche geltend machen, die an andere Voraussetzungen anknüpfen als das ProdHaftG (§ 21 Absatz 2 ProdHaftG-E). Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach der sogenannten Produzentenhaftung gemäß den §§ 823 ff. BGB, welche die Verletzung von Verkehrs- und Sorgfaltspflichten voraussetzt und ein Verschulden des Herstellers erfordert. § 22 ProdHaftG-E sieht vor, dass rechtskräftige Urteile von Gerichten zweiter und dritter Instanz elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert zu veröffentlichen sind. III. Exekutiver Fußabdruck Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Neufassung des Produkthaftungsgesetzes (Artikel 1) sowie für die Folgeänderungen im Arzneimittelgesetz (Artikel 2) und im Gentechnikgesetz (Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (bürgerliches Recht und gerichtliches Verfahren). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Er dient der Umsetzung der ProdHaftRL, welche für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 22 Absatz 1 bis zum 9. Dezember 2026 verpflichtend vorgeschrieben ist. Die ProdHaftRL ist gemäß Artikel 3 grundsätzlich vollharmonisierend. Die bereits nach geltendem Recht bestehende Bereichsausnahme für die Arzneimittelhaftung (§ 21 Absatz 1 ProdHaftG-E) ist durch Artikel 2 Absatz 4 c) ProdHaftRL und den zugehörigen Erwägungsgrund 10 gewährleistet. Danach dürfen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union spezielle Haftungsregime, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Produkthaftungsrichtlinie am 30. Juli 1985 bestanden, beibehalten und auch nachträglich noch verändern, um sie an zukünftige Entwicklungen anzupassen. Der geltende § 37 Absatz 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes, der eine Haftung für Entwicklungsrisiken anordnet, kann in der Sache bestehen bleiben (vergleiche Artikel 4). Denn Artikel 18 Absatz 1 ProdHaftRL erlaubt es den Mitgliedstaaten, die in bestimmten Bereichen über eine Haftung für Entwicklungsrisiken verfügen, diese bestehenden Regelungen beizubehalten. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftRL teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission den Wortlaut der betreffenden Regelungen bis zum 9. Dezember 2026 mit. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Dieser Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf das deutsche Produkthaftungsrecht umfassend reformiert, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.6, die Unternehmen, insbesondere große und transnationale Unternehmen, dazu zu ermutigen, nachhaltige Verfahren einzuführen und in ihre Berichterstattung Nachhaltigkeitsinformationen aufzunehmen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Haftung des Herstellers für Schäden neu regelt, die natürlichen Personen durch fehlerhafte Produkte an bestimmten Rechten und Rechtsgütern entstehen. Durch die umfassende Aufnahme von Software in den Anwendungsbereich ist die Produkthaftung künftig auch ein wichtiger Baustein für die Haftung von Herstellern künstlicher Intelligenz. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“, „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Länder wird die Vorgabe zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen zu einer Mehrbelastung an Personalmitteln bei den Gerichten von rund 31 000 Euro führen (siehe im Einzelnen unter 4.3 „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“). Die Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln werden zu einer Mehrbelastung an Personalmitteln von rund 35 000 Euro führen (siehe im Einzelnen unter 5. „weitere Kosten“). Für den Bund werden durch die Vorgabe zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen rund 3 000 Euro an im Einzelplan 07 auszugleichenden Personalmitteln beim Bundesgerichtshof anfallen (siehe im Einzelnen unter 4.3 „Erfüllungsaufwand der Verwaltung“). 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Vorgabe zur Veröffentlichung von Urteilen gemäß § 22 ProdHaftG-E um insgesamt rund 34 000 Euro. Auf Bundesebene entsteht ein zusätzlicher Aufwand von rund 3 000 Euro, auf Landesebene von rund 31 000 Euro. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 000 20 46,7 31 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 31 Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 200 20 44,4 3 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 3 Nach § 22 ProdHaftG-E müssen rechtskräftige Urteile in Verfahren, die Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes betreffen, durch die Gerichte zweiter und dritter Instanz elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert veröffentlicht werden. Laut der amtlichen Statistik ist von rund 752 000 erledigten Verfahren pro Jahr auszugehen.1 Davon wird lediglich ein kleiner Anteil den Bereich Produkthaftung betreffen: Nach grober Schätzung wird hier von rund 10 000 Fällen ausgegangen. Des Weiteren wird angenommen, dass in rund 20 Prozent dieser Fälle eine Berufung gegen die Urteile eingelegt und anschließend vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht verhandelt wird. Somit sind auf Landesebene schätzungsweise 2 000 Fälle pro Jahr von der gesetzlichen Neuerung gemäß § 22 ProdHaftG-E betroffen. Für die Veröffentlichung von Urteilen wird nach dem Leitfaden des Erfüllungsaufwandes2 eine Bearbeitungsdauer von rund 20 Minuten angesetzt (Standardaktivitäten 3, 5, 7, 10 mit einfacher Komplexität, Anhang VII, S. 65). Da die Veröffentlichung in den bestehenden Rechtsprechungsdatenbanken der Länder oder auf den Internetseiten der Gerichte erfolgen kann, entsteht kein zusätzlicher Aufwand in der IT-Ausstattung der Justiz. Für die Lohnkosten der Beschäftigten bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten sind die durchschnittlichen Lohnkosten bei den Ländern heranzuziehen. Laut dem Leitfaden des Erfüllungsaufwandes liegt der Durchschnittswert pro Stunde hier bei 46,70 Euro (Anhang VIII, S. 67). Insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Länder somit um rund 31 000 Euro (= 2 000 Fälle * 20 Minuten * Lohnkosten 46,70 Euro/h). Gegen Berufungsurteile kann zudem Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. Es wird davon ausgegangen, dass dies im Bereich Produkthaftung in nicht mehr als 200 Fällen pro Jahr geschieht. Für die Veröffentlichung von Urteilen wird wiederum eine Bearbeitungsdauer von rund 20 Minuten angesetzt, analog zu dem Aufwand bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten. Für die Lohnkosten der Angestellten beim Bundesgerichtshof sind die durchschnittlichen Lohnkosten beim Bund heranzuziehen. Laut dem Leitfaden des Erfüllungsaufwandes liegt der Durchschnittswert pro Stunde hier bei 44,40 Euro (Anhang VIII, S. 67). Insgesamt erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für den Bund somit um rund 3 000 Euro (= 200 Fälle * 20 Minuten * Lohnkosten 44,40 Euro/h). 5. Weitere Kosten Es ist zu erwarten, dass die geplanten Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln in Gerichtsverfahren nach § 19 ProdHaftG-E bei den Gerichten sowie bei Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern zu Mehraufwand führen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bereits nach geltendem Recht prozessrechtliche Instrumente bestehen, wonach Parteien Beweismittel offenlegen müssen, insbesondere die Regelungen in § 142 Absatz 1 und den §§ 422 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelungen in § 19 ProdHaftG-E sind allerdings explizit auf Verfahren im Bereich der Produkthaftung zugeschnitten und gehen inhaltlich teilweise weiter als die genannten 1 www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/_inhalt.html#sprg235918 (Zahlen für 2023, zuletzt aufgerufen am 18.06.2025). 2 Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, downloadbar unter: www.desta tis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf?__blob=publicati onFile (Zuletzt aufgerufen am 18.06.2025). Regelungen aus der ZPO. Das kann im Einzelfall zu Mehraufwand im justiziellen Kernbereich führen, der aber nicht dem Erfüllungsaufwand zuzurechnen ist (vergleiche Leitfaden, S. 8). Ausgehend von der Annahme, dass zukünftig in etwa 10 Prozent der Gerichtsverfahren im Bereich der Produkthaftung eine Offenlegung von Beweismitteln nach § 19 ProdHaftG-E beantragt wird, ergibt sich bei insgesamt rund 10 000 Verfahren eine Zahl von circa 1 000 betroffenen Verfahren pro Jahr. Bei den Gerichten wird für die Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln eine Bearbeitungsdauer von 30 Minuten angesetzt (Standardaktivität 3 mit mittlerer Komplexität, Anhang VII, S. 65). Die durchschnittlichen Lohnkosten im höheren Dienst der Länder liegen bei 69,30 Euro pro Stunde (Anhang VIII, S. 67). Insgesamt ergeben sich für die Gerichte der Länder damit Kosten von rund 35 000 Euro (= 1 000 Fälle * 30 Minuten * Lohnkosten 69,30 Euro/h). Für die Bundesgerichte ergeben sich keine Kosten, da in Revisionsverfahren keine Beweisaufnahme mehr stattfindet. Bei den Unternehmen wird für die Offenlegung von Beweismitteln eine Bearbeitungsdauer von rund 40 Minuten angesetzt (Standardaktivitäten 2, 5 und 7 mit mittlerer Komplexität, Anhang IV, S. 60). Für die Lohnkosten wird der durchschnittliche Wert in der Gesamtwirtschaft von 38,60 Euro pro Stunde angesetzt (Anhang VI, S. 63). Insgesamt ergeben sich für die Unternehmen damit Kosten von rund 26 000 Euro (= 1 000 Fälle * 40 Minuten * Lohnkosten 38,60 Euro/h). Eine Offenlegung von Beweismitteln durch Bürgerinnen und Bürger ist angesichts der bestehenden Beweislastverteilung nur in seltenen Ausnahmefällen zu erwarten, die kostenmäßig nicht ins Gewicht fallen. 6. Weitere Gesetzesfolgen Der Entwurf verbessert den Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern (vergleiche Artikel 1 Unterabsatz 2 ProdHaftRL). Denn ein einheitliches Produkthaftungsrecht im europäischen Binnenmarkt schafft Anreize für Hersteller, sichere Produkte auf den Markt zu bringen. Zudem wird die Rechtsposition von geschädigten Personen durch die vorgesehenen Erleichterungen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gestärkt. Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung des Gesetzes ist aufgrund der vollharmonisierenden Vorgaben der ProdHaftRL nicht möglich. Aus demselben Grund ist eine Evaluierung durch die Bundesregierung nicht erforderlich. Die Europäische Kommission ist gemäß Artikel 20 ProdHaftRL verpflichtet, bis zum 9. Dezember 2030 eine Evaluierung über die Anwendung der Richtlinie vorzunehmen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte) Zu Teil 1 (Haftung des Herstellers) Zu § 1 (Haftung) Zu Absatz 1 § 1 Absatz 1 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 a) ProdHaftRL. Er ordnet die Haftung des Herstellers für Schäden an, die natürlichen Personen durch den Fehler eines Produkts an bestimmten Rechten und Rechtsgütern entstehen. Die Beschränkung auf natürliche Personen folgt aus Artikel 1 und Artikel 5 Absatz 1 ProdHaftRL und dem darin zum Ausdruck kommenden Zweck der Richtlinie, Verbraucher und andere natürliche Personen zu schützen. Nach Artikel 5 Absatz 2 ProdHaftRL können Schadensersatzansprüche auch von Personen geltend gemacht werden, auf die der Anspruch der geschädigten Person aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht oder eines Vertrags übergegangen ist, oder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Namen einer oder mehrerer geschädigter Personen handeln. Diese Möglichkeit folgt unmittelbar aus den entsprechenden Regelungen des Unionsrechts, nationalen Rechts oder Vertrags (siehe insbesondere die §§ 164 ff. BGB zur Vertretung, die §§ 398 ff. BGB zum Forderungsübergang, § 1922 Absatz 1 BGB zur erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge, die §§ 78 ff. ZPO zur Prozessvertretung und die §§ 1 ff. des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zu Verbandsklagen) und bedarf daher keiner ausdrücklichen Umsetzung. Soweit in § 1 auf das Produkt, den Fehler und den Hersteller abgestellt wird, wird auf die Legaldefinitionen in den §§ 2, 3 und 7 ProdHaftG-E nebst den dortigen Erläuterungen Bezug genommen. Die Nummern 1 bis 3 bestimmen, welche Verletzungen von Rechten und Rechtsgütern zum Schadensersatz berechtigen. Nach Artikel 6 Absatz 1 ProdHaftRL gilt das Recht auf Schadensersatz nur für die dort genannten „Arten von Schäden“. Da die ProdHaftRL durchgehend den Begriff des „Schadens“ (englisch: „damage“) verwendet, ist bei der Umsetzung jeweils danach zu differenzieren, ob die Primärverletzung (Rechtsgutsverletzung) oder der daraus resultierende, zu ersetzende (materielle oder immaterielle) Schaden gemeint ist. In der Folge spricht das ProdHaftG-E entweder von der „Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3“ oder von „Schaden“ (siehe insbesondere auch die Begründung zu § 20 ProdHaftG-E). Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 a) ProdHaftRL. Die Regelung betrifft die Tötung sowie die Körper- und Gesundheitsverletzung, wobei Letztere auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit einschließt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deutschen Haftungsrecht (vergleiche nur BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 168/21, BGHZ 235, 239). Nach Erwägungsgrund 21 der ProdHaftRL schließt die Körper- und Gesundheitsverletzung auch medizinisch anerkannte und medizinisch bescheinigte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit ein, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Opfers beeinträchtigen und eine Therapie oder medizinische Behandlung erfordern könnten, wobei unter anderem die internationale Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation zu berücksichtigen ist. Dass Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit ausdrücklich im Regelungsteil genannt werden, ist der Formulierung der umzusetzenden Richtlinie geschuldet. Dies lässt keine Rückschlüsse auf sonstige Haftungsnormen zu, die psychische Beeinträchtigungen nicht ausdrücklich nennen, wie beispielsweise § 823 Absatz 1 BGB. Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 b) i) und iii) ProdHaftRL. Danach liegt eine relevante Verletzung vor, wenn eine Sache beschädigt oder zerstört wird, sofern es sich nicht um das fehlerhafte Produkt selbst oder um eine Sache handelt, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet wird. Die Ausnahme für Schäden am Produkt selbst entspricht dem geltenden § 1 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG, wonach eine „andere Sache als das fehlerhafte Produkt“ beschädigt worden sein muss. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Produkthaftungsrecht allein dem Schutz des Integritätsinteresses dient, während das Äquivalenzinteresse Gegenstand des Gewährleistungsrechts ist. Was im Verhältnis zur schadensauslösenden Sache eine andere Sache ist, entscheidet sich – wie bisher – nach der Verkehrsauffassung. Für den Fall, dass ein Produkt durch eine fehlerhafte Komponente beschädigt wird, die durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde, enthält § 4 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG-E eine Sonderregelung, die Artikel 6 Absatz 1 b) ii) ProdHaftRL umsetzt. Die Sache darf außerdem nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Wird eine Sache von der geschädigten Person sowohl beruflich als auch privat genutzt, ist der Schaden grundsätzlich ersatzfähig, ohne dass es auf die konkrete Verwendung im Schadenszeitpunkt ankommt. Zu Nummer 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 c) ProdHaftRL. Ersatzfähig sind auch Schäden, die dadurch entstehen, dass Daten, die nicht für berufliche Zwecke verwendet werden, vernichtet oder beschädigt werden. Aus der Beschränkung auf nicht beruflich verwendete Daten folgt im Umkehrschluss, dass Schäden an Daten, die – wenn auch nicht ausschließlich – für berufliche Zwecke verwendet werden, nicht nach dem Produkthaftungsgesetz ersatzfähig sind (vergleiche Erwägungsgrund 22 der ProdHaftRL). Der Schadensersatzanspruch bei einer Vernichtung oder Beschädigung von Daten ist nicht deckungsgleich mit datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen, kann mit diesen aber eine Schnittmenge aufweisen (vergleiche Artikel 2 Absatz 4 a) ProdHaftRL), wenn die Vernichtung oder die Beschädigung der Daten auch auf einer nicht datenschutzkonformen Verarbeitung beruhen. Anders als der Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 kann sich der Anspruch aus § 1 ProdHaftG-E auch auf nicht personenbezogene Daten beziehen. Zudem richtet sich der Anspruch gegen den Hersteller des Produkts und nicht gegen den datenschutzrechtlich Verantwortlichen (auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass diese identisch sind). Art und Umfang der Schadensersatzpflicht bei Datenschäden richten sich nach § 14 Absatz 1 ProdHaftG-E. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 6 ProdHaftRL. Er definiert den Begriff der Daten und verweist insoweit auf die Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 2022/868 in der Fassung vom 30. Mai 2022 (Daten-Governance-Rechtsakt). Danach sind Daten jede digitale Darstellung von Handlungen, Tatsachen oder Informationen sowie jede Zusammenstellung solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen auch in Form von Ton-, Bild- oder audiovisuellem Material. Zu § 2 (Produkt) § 2 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 1 und 2 und Artikel 2 Absatz 2 ProdHaftRL. Er definiert den Begriff der Produkte. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Nach Nummer 1 sind Produkte alle beweglichen Sachen, einschließlich Rohstoffen. Als Beispiele für Rohstoffe nennt Erwägungsgrund 16 der ProdHaftRL Gas und Wasser. Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 ist auch Elektrizität ein Produkt. Zu Nummer 3 Nach Nummer 3 ist auch Software ein Produkt, und zwar unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung, das heißt unabhängig von ihrer Verkörperung oder Verbindung mit körperlichen Gegenständen und damit auch unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät gespeichert oder zum Beispiel über Kommunikationsnetzwerke, Cloud-Technologien oder „Software-as-a-Service“-Modelle abgerufen wird. Die ProdHaftRL und das ProdHaftG-E sehen keine Definition von Software vor und sind damit offen für künftige technische Entwicklungen. Als Beispiele nennt Erwägungsgrund 13 der ProdHaftRL Betriebssysteme, Firmware, Computerprogramme, Anwendungen oder KI-Systeme. Nicht erfasst vom Begriff der Software sind Informationen, beispielsweise der Inhalt digitaler Dateien wie Mediendateien oder E-Books oder der reine Quellcode einer Software. Der zweite Halbsatz enthält eine Ausnahme für freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Er dient der Umsetzung von Artikel 2 Absatz 2 ProdHaftRL. Kennzeichnend für freie und Open-Source Software ist nach Erwägungsgrund 14 der ProdHaftRL, dass der Quellcode offen geteilt wird und die Nutzer frei auf die Software zugreifen und sie frei nutzen, verändern und weitergeben können, auch in veränderter Form. Die Bereitstellung von Open-Source-Software durch Non-Profit- Organisationen erfolgt grundsätzlich nicht im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird Software jedoch gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten bereitgestellt, die auf andere Weise als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden, liegt eine Geschäftstätigkeit vor. Wird Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird, anschließend von einem Hersteller im Rahmen einer Geschäftstätigkeit als Komponente in ein Produkt integriert, haftet dieser Hersteller für Schäden, die durch Fehler der Software verursacht werden, nicht aber der Hersteller der Open-Source- Software (vergleiche Erwägungsgründe 14 und 15 der ProdHaftRL). Zu Nummer 4 Nach Nummer 4 sind Produkte außerdem digitale Konstruktionsunterlagen, das heißt digitale Versionen oder digitale Vorlagen einer beweglichen Sache, die die funktionalen Informationen enthalten, die zur Herstellung der Sache erforderlich sind, weil sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglichen (vergleiche Artikel 4 Nummer 2 ProdHaftRL). Als Beispiele nennt Erwägungsgrund 16 der ProdHaftRL Vorlagen für Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen sowie sogenannte CAD-Dateien („computer-assisted-design“), die zur Anfertigung von 3D-Druckerzeugnissen verwendet werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 stellt klar, dass die Produktqualität auch dann erhalten bleibt, wenn das Produkt in ein anderes Produkt oder in eine unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist. Die Produktqualität ist also unabhängig von der sachenrechtlichen Sonderrechtsfähigkeit im Sinne von § 93 BGB zu beurteilen. Die Formulierung „integriert oder damit verbunden“ entspricht derjenigen aus der Definition von Komponenten in § 4 Absatz 2 Satz 1 ProdHaftG-E und soll neben beweglichen Sachen insbesondere auch Software erfassen (vergleiche den englischen Begriff „movables“ in Artikel 4 Nummer 1 sowie Erwägungsgrund 6 der ProdHaftRL). Besonderheiten für die Haftung von Komponenten werden in § 4 Absatz 1 Absatz 1 ProdHaftG-E geregelt. Zu § 3 (Hersteller) § 3 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 10 ProdHaftRL. Er definiert den Begriff des Herstellers. Nach Satz 1 ist Hersteller, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Dabei bezieht sich das Wort „entwickelt“ auf Software (vergleiche Erwägungsgrund 13 Satz 6 ProdHaftRL: „Entwickler oder Hersteller von Software […] sollten als Hersteller betrachtet werden“). Wer lediglich einen Konstruktionsplan für ein physisches Produkt entwirft, bei dem es sich nicht um eine digitale Konstruktionsunterlage im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 ProdHaftG-E handelt, ist nicht als Hersteller zu behandeln. In diesem Fall ist derjenige, der den Entwurf in Auftrag gibt, nach § 3 Satz 1 Variante 3 als Hersteller anzusehen („entwerfen lässt“). Artikel 4 Nummer 10 a) ProdHaftRL nennt zudem den Begriff des „Produzierens“, der im Deutschen ein Synonym zum „Herstellen“ darstellt und daher keiner gesonderten Umsetzung bedarf. Auch der in Artikel 4 Nummer 10 c) ProdHaftRL genannte Fall, dass der Hersteller das Produkt „für den Eigenbedarf“ herstellt, ist bereits von der Definition erfasst und muss im Normtext nicht gesondert genannt werden. Nach Satz 2 gilt auch derjenige als Hersteller, der durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller auftritt (sogenannter Quasi-Hersteller). Dabei muss er den Namen, die Marke oder das andere Erkennungszeichen nicht selbst anbringen. Es reicht aus, wenn er einem Dritten gestattet, dies zu tun (vergleiche Erwägungsgrund 36 der ProdHaftRL). Zu § 4 (Komponenten; verbundene Dienste) § 4 ProdHaftG-E regelt Besonderheiten für Komponenten einschließlich verbundener Dienste. Zu Absatz 1 Absatz 1 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 b) und Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 5 a) i) ProdHaftRL. Verursacht eine fehlerhafte Komponente, die durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten in das Produkt integriert oder damit verbunden wurde, einen Fehler des Produkts, haften sowohl der Hersteller des Produkts als auch der Hersteller der Komponente. Die Formulierung „durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten“ folgt aus Artikel 4 Nummer 5 a) i) ProdHaftRL, der die „Kontrolle des Herstellers“ definiert. Die dort verwendeten Begriffe „genehmigen“ und „zustimmen“ (englisch: „authorise or consent“) beziehen sich nach deutschem Begriffsverständnis nur auf Rechtsgeschäfte (vergleiche die §§ 182 ff. BGB) und wären hier daher missverständlich, weshalb der Begriff „Einverständnis“ verwendet wird. Aus Erwägungsgrund 18 Satz 2 der ProdHaftRL ergibt sich, dass der bloße Umstand, dass ein Hersteller die technische Möglichkeit der Integration oder Verbindung vorsieht oder bestimmte Marken empfiehlt oder potenzielle verbundene Dienste oder Komponenten nicht verbietet, nicht als Einverständnis zu einer Integration oder Verbindung betrachtet werden sollte. Für den Hersteller der Komponente folgt aus der Regelung in Satz 1 zum einen, dass – sofern die Komponente selbst ein Produkt im Sinne von § 2 ProdHaftG-E darstellt – seine Haftung nicht deshalb ausscheidet, weil die Komponente in ein (anderes) Produkt integriert oder damit verbunden wurde (vergleiche § 2 Absatz 2 ProdHaftG-E). Darüber hinaus führt die Regelung dazu, dass der Hersteller der Komponente auch dann haftet, wenn die Komponente als solche kein Produkt im Sinne von § 2 ProdHaftG-E darstellt. So liegt es insbesondere bei verbundenen Diensten im Sinne von Absatz 2 Satz 2. Dienste sind keine Produkte im Sinne von § 2 ProdHaftG-E. Sie können aber für die Sicherheit eines Produkts genauso grundlegend sein wie physische Produkte oder Software (vergleiche Erwägungsgrund 17 der ProdHaftRL). Sofern der Dienst durch den Hersteller des Produkts oder mit dessen Einverständnis durch einen Dritten mit dem Produkt verbunden wurde, haftet neben dem Hersteller des Produkts auch der Anbieter des Dienstes (vergleiche auch die Begründung des Kommissionsvorschlags vom 28. September 2022, KOM (2022) 495 final, 2022/0302 (COD), S. 6). Erfolgt die Integration oder Verbindung der Komponente ohne Einverständnis des Produktherstellers, haftet ausschließlich der Hersteller der Komponente, sofern diese ein Produkt im Sinne von § 2 ProdHaftG-E darstellt (vergleiche Erwägungsgrund 36 der ProdHaftRL). Auch der Komponentenhersteller selbst kann „Dritter“ im Sinne der Vorschrift sein. Seine Haftung entfällt also nicht dadurch, dass er selbst eine von ihm hergestellte Komponente mit Einverständnis des Produktherstellers in das Produkt integriert oder sie damit verbindet. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 b) ii) ProdHaftRL. Danach erstreckt sich die Haftung des Herstellers des Produkts und der Komponente nicht auf Schäden, die die fehlerhafte Komponente am Produkt verursacht. Dies gilt auch dann, wenn die Komponente nach der Verkehrsauffassung als eigenständiges Produkt anzusehen ist und es sich damit nicht um einen Schaden „an dem fehlerhaften Produkt (der Komponente) selbst“ im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 ProdHaftG-E handelt. Satz 3 nimmt den Hersteller von freier und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, auch dann von der Haftung aus, wenn diese Software als Komponente in ein anderes Produkt integriert wird. Dies entspricht Artikel 2 Absatz 2 ProdHaftRL, der solche Software insgesamt vom Anwendungsbereich der ProdHaftRL ausschließt. Wird derartige Software als Komponente im Sinne von Absatz 1 in ein anderes Produkt integriert, haftet insoweit abweichend von Satz 1 ausschließlich der Hersteller des Produkts, nicht aber der Hersteller der Komponente, also der freien und Open-Source-Software (vergleiche Erwägungsgrund 15 der ProdHaftRL). Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 3 und 4 ProdHaftRL. Satz 1 definiert den Begriff der Komponente als jede Sache, einschließlich Rohstoffen, sowie jeden nicht körperlichen Gegenstand und jeden verbundenen Dienst, die in ein Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist. Dazu können auch Software, Software-Updates und Software-Upgrades gehören. Satz 2 definiert einen verbundenen Dienst als einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder mit diesem verbunden ist, dass ohne ihn eine oder mehrere Produktfunktionen nicht ausführbar wären. Als Beispiele für verbundene Dienste nennt Erwägungsgrund 17 der ProdHaftRL die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, einen Gesundheitsüberwachungsdienst, der sich auf die Sensoren eines physischen Produkts stützt, um die körperliche Aktivität oder Gesundheitsparameter des Nutzers nachzuverfolgen, einen Temperaturüberwachungsdienst, die die Temperatur eines intelligenten Kühlschranks überwacht und reguliert und einen Sprachassistenten, der die Steuerung eines oder mehrerer Produkte mittels Sprachbefehlen ermöglicht. Keine verbundenen Dienste sind Internetzugangsdienste, da sie keinen unmittelbaren Einfluss auf das Produkt haben, es sei denn, dass sich das Produkt auf Internetzugangsdienste stützt und bei einer Verbindungsunterbrechung keine Sicherheit gewährleisten kann. Zu § 5 (Wesentliche Änderungen des Produkts) § 5 ProdHaftG-E regelt Besonderheiten für wesentliche Änderungen von Produkten. Im Zuge der Kreislaufwirtschaft werden Produkte oft so konzipiert, dass sie nachhaltiger, also insbesondere wiederverwendbar, reparierbar und nachrüstbar sind. Wird ein Produkt wesentlich verändert, gilt es als neues Produkt und derjenige, der die wesentliche Änderung vorgenommen hat, haftet als Hersteller des veränderten Produkts. Denn er ist auch nach dem einschlägigen Unionsrecht für die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen verantwortlich. Wer Reparaturen oder andere Arbeiten durchführt, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, unterliegt nicht der Haftung nach diesem Gesetz (vergleiche Erwägungsgrund 39 der ProdHaftRL). Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 5 a) ii) ProdHaftRL. Er ordnet an, dass derjenige, der ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert und es anschließend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, Hersteller des veränderten Produkts ist. Der Begriff „Einverständnis“ wird in der Begründung zu § 4 Absatz 1 ProdHaftG-E näher erläutert. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Einverständnis des Herstellers“ folgt aus einem Umkehrschluss aus Artikel 4 Nummer 5 a) ii) ProdHaftRL, wonach eine Änderung unter der Kontrolle des Herstellers erfolgt, wenn dieser sie entweder selbst vornimmt oder er die Vornahme durch einen Dritten genehmigt beziehungsweise ihr zustimmt. In diesem umgekehrten Fall, dass die wesentliche Änderung unter der Kontrolle des Herstellers erfolgt, haftet dieser für später entstandene Fehler gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 ProdHaftG-E. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 18 ProdHaftRL. Er regelt, wann eine Änderung wesentlich ist. Dies bestimmt sich zunächst nach den einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts und des Rechts der Europäischen Union. Erwägungsgrund 39 der ProdHaftRL verweist insbesondere auf die Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1). Enthalten diese Vorschriften keinen Maßstab für das betreffende Produkt, ist eine Änderung des Produkts als wesentlich zu betrachten, die (1.) die ursprüngliche Leistung, den ursprünglichen Zweck oder die ursprüngliche Art des Produkts verändert, ohne dass eine solche Änderung in der ursprünglichen Risikobewertung des Herstellers vorgesehen war, und (2.) aufgrund derer sich die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr entsteht oder sich das Risikoniveau erhöht. Gemeint ist die vom Produkt ausgehende Gefahr für Verletzungen an Rechten und Rechtsgütern. Dieselben Grundsätze gelten, wenn Änderungen im Wege von Software-Updates oder -Upgrades vorgenommen werden oder aufgrund des kontinuierlichen Lernens eines KI- Systems erfolgen (vergleiche Erwägungsgrund 40 der ProdHaftRL). Zu § 6 (Inverkehrbringen; Bereitstellen; Inbetriebnahme) § 6 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 7, 8 und 9 ProdHaftRL. Er definiert die Begriffe des Inverkehrbringens, des Bereitstellens auf dem Markt und der Inbetriebnahme. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 8 ProdHaftRL. Er definiert den Begriff des „Inverkehrbringens“ als erstmaliges Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt. Die Definition entspricht der aus Artikel R1 Nummer 2 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82), der die allgemeinen Grundsätze und Musterbestimmungen festlegt, die in allen sektorspezifischen Produktvorschriften angewandt werden sollen. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 7 ProdHaftRL. Er definiert das „Bereitstellen auf dem Markt“ als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Diese Definition entspricht derjenigen aus Artikel R1 Nummer 1 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 9 ProdHaftRL. Er definiert die „Inbetriebnahme“ als die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen das Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde. Dies kann beispielsweise bei Aufzügen, Maschinen oder Medizinprodukten der Fall sein, die durch den Hersteller direkt eingebaut oder eingesetzt werden (vergleiche Erwägungsgrund 26 der ProdHaftRL). Die Definition lässt unter anderem das Straßenverkehrsrecht unberührt. Zu § 7 (Fehler) § 7 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 7 ProdHaftRL. Er bestimmt, wann ein Produkt fehlerhaft ist. Satz 1 normiert den Grundsatz, wonach ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist oder die erwartet werden darf. Die Anknüpfung an die Sicherheit – und nicht die Funktionsfähigkeit des Produkts – grenzt das Produkthaftungsrecht vom vertraglichen Gewährleistungsrecht ab. Satz 2 Nummer 1 bis 8 nennt verschiedene Umstände, die bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sind. Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 a) ProdHaftRL. Bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die Aufmachung und die Merkmale des Produkts zu berücksichtigen, einschließlich seiner Kennzeichnung, seines Designs, seiner technischen Merkmale, seiner Zusammensetzung und seiner Verpackung sowie der Anleitungen für Montage, Installation, Gebrauch und Wartung. Die Fehlerhaftigkeit eines Produkts ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass Warnhinweise beigefügt werden, etwa in Bezug auf Nebenwirkungen eines Produkts (vergleiche Erwägungsgrund 31 der ProdHaftRL). Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 b) ProdHaftRL. Danach ist auch der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch zu berücksichtigen. Dieser umfasst auch einen unter den gegebenen Umständen nicht unvernünftigen Fehlgebrauch, zum Beispiel das vorhersehbare Verhalten eines Benutzers einer Maschine aufgrund mangelnder Konzentration oder das vorhersehbare Verhalten bestimmter Benutzergruppen, etwa von Kindern (vergleiche Erwägungsgrund 31 der ProdHaftRL). Zu Nummer 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 c) ProdHaftRL. Hat ein Produkt die Fähigkeit, nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben, kann sich dies auf die Eigenschaften des Produkts auswirken. Ist ein Produkt so konstruiert, dass es ein unerwartetes oder gefährliches Verhalten entwickeln kann, ist dies im Rahmen der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen (vergleiche Erwägungsgrund 32 der ProdHaftRL). Zu Nummer 4 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 d) ProdHaftRL. Zu berücksichtigen sind auch die vernünftigerweise vorhersehbaren Auswirkungen anderer Produkte auf das Produkt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zusammen mit dem Produkt verwendet oder mit diesem verbunden werden. Dies ist zum Beispiel im Rahmen von Smart-Home-Systemen relevant (vergleiche Erwägungsgrund 32 der ProdHaftRL). Zu Nummer 5 Nummer 5 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 f) ProdHaftRL. Danach sind auch die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen, zu berücksichtigen. Ein Produkt kann also fehlerhaft sein, wenn es Sicherheitslücken im Bereich der Cybersicherheit aufweist. Denn solche Schwachstellen können insbesondere von Dritten ausgenutzt werden und die Sicherheit des Produkts beeinträchtigen (vergleiche Erwägungsgründe 32, 51 und 55 der ProdHaftRL). Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben legt insbesondere das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Cybersicherheitsanforderungen für Produkte fest. Zu Nummer 6 Nummer 6 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 g) ProdHaftRL. Zu berücksichtigen sind auch Produktrückrufe oder sonstige relevante Maßnahmen einer zuständigen Behörde, eines Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 ProdHaftG-E genannten sonstigen Akteurs im Zusammenhang mit der Produktsicherheit. Solche Eingriffe begründen jedoch für sich genommen keine Vermutung der Fehlerhaftigkeit (vergleiche Erwägungsgrund 34 der ProdHaftRL). Zu Nummer 7 Nummer 7 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 h) ProdHaftRL. Danach sind auch die spezifischen Bedürfnisse der Nutzergruppe zu berücksichtigen, für deren Gebrauch das Produkt bestimmt ist. Produkte mit besonders hohen Sicherheitserwartungen, wie zum Beispiel lebenserhaltende Medizinprodukte, können bereits dann als fehlerhaft anzusehen sein, wenn potenziell Mängel an ihrer Sicherheit bestehen, weil Produkte derselben Produktionsserie nachweislich fehlerhaft sind (vergleiche Erwägungsgrund 30 Satz 5 der ProdHaftRL; EuGH, Urteil vom 5. März 2015, C-503/13, C-504/13, NJW 2015, 1163). Zu Nummer 8 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 i) ProdHaftRL. Bei Produkten, deren Zweck gerade darin besteht, Schäden zu verhindern, zum Beispiel Rauchmeldern, ist es bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen, falls dieser Zweck nicht erfüllt wird (vergleiche Erwägungsgrund 33 der ProdHaftRL). Zu § 8 (Beurteilungszeitpunkt) § 8 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 e) ProdHaftRL. Er bestimmt, welcher Zeitpunkt bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu zugrunde zu legen ist, mit anderen Worten, auf welchen Zeitpunkt sich die Anforderungen und Erwartungen an die Sicherheit beziehen, nach denen sich die Fehlerhaftigkeit gemäß § 7 ProdHaftG-E bemisst. Ist das Produkt im Zeitpunkt des Schadenseintritts fehlerhaft, weil es nicht die Sicherheitsanforderungen eingehalten hat, die im nach § 8 ProdHaftG-E zu berücksichtigenden Zeitpunkt galten, bleibt dem Hersteller die Möglichkeit, sich unter den Voraussetzungen des § 9 ProdHaftG-E zu exkulpieren. Dabei betrifft § 9 Absatz 1 Nummer 3 ProdHaftG-E den Fall, dass der Fehler nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik im zu berücksichtigenden Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte (sogenannte Entwicklungsrisiken) und § 9 Absatz 2 ProdHaftG-E den Fall, dass der Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden ist. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 e) Varianten 1 und 2 ProdHaftRL. Danach ist grundsätzlich der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme werden in § 6 Absatz 1 und 3 ProdHaftG-E definiert. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 e) Variante 3 ProdHaftRL. Er bestimmt, dass, wenn der Hersteller nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt behalten hat, der Zeitpunkt zugrunde zu legen ist, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Produkte im digitalen Zeitalter auch nach dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, weiterhin der Kontrolle des Herstellers unterliegen und dieser somit noch in der Lage ist, Schäden zu vermeiden (vergleiche Erwägungsgrund 32 der ProdHaftRL). Bestand bei Schadenseintritt die Kontrolle des Herstellers fort, ist auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts abzustellen. Zu Satz 2 Satz 2 definiert, wann die Kontrolle des Herstellers über das Produkt besteht. Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 5 a) ProdHaftRL. Danach besteht die Kontrolle des Herstellers, wenn er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis mindestens eine der in Buchstaben a und b genannten Handlungen vornimmt. Die in Artikel 4 Nummer 5 a) ProdHaftRL verwendeten Begriffe „genehmigen“ und „zustimmen“ (englisch: „authorise or consent“) beziehen sich nach deutschem Begriffsverständnis nur auf Rechtsgeschäfte (vergleiche die §§ 182 ff. BGB) und wären hier daher missverständlich, weshalb der Begriff „Einverständnis“ verwendet wird. Zu Buchstabe a Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 5 a) i) ProdHaftRL. Er betrifft die Integration, Verbindung oder Bereitstellung einer Komponente, einschließlich eines Software-Updates oder Software-Upgrades. Die Erwägungsgründe 18 und 50 der ProdHaftRL nennen als Beispiele, dass der Hersteller eines intelligenten Haushaltsgeräts der Bereitstellung von Software-Updates für dieses Gerät durch einen Dritten zustimmt oder dass der Hersteller einen verbundenen Dienst oder eine Komponente als Teil des Produkts präsentiert, obwohl dieser durch einen Dritten bereitgestellt wird, etwa, wenn ein Smart-TV als mit einer Videoanwendung ausgestattet angeboten wird, der Nutzer die Anwendung aber nach dem Erwerb des Fernsehgeräts von der Website eines Dritten herunterladen muss. Nicht ausreichend ist es, wenn der Hersteller lediglich die technische Möglichkeit der Integration oder Verbindung vorsieht oder bestimmte Marken empfiehlt oder potenzielle verbundene Dienste oder Komponenten nicht verbietet. Zu Buchstabe b Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 5 a) ii) ProdHaftRL. Danach besteht die Kontrolle des Herstellers auch, wenn er Änderungen an dem Produkt vornimmt oder Änderungen eines Dritten zustimmt, einschließlich wesentlicher Änderungen gemäß § 5 Absatz 2 ProdHaftG-E. Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 5 b) ProdHaftRL. Danach besteht die Kontrolle des Herstellers auch, wenn er in der Lage ist, Software-Updates oder Software-Upgrades selbst bereitzustellen oder durch einen Dritten bereitstellen zu lassen. Kann der Hersteller auf diese Weise noch Einfluss auf das Produkt ausüben, trifft ihn auch die Obliegenheit, das Produkt an neue Sicherheitsanforderungen anzupassen. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 ProdHaftRL. Er stellt klar, dass ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft ist, weil ein besseres Produkt, einschließlich eines Software-Updates oder eines Software- Upgrades eines Produkts, bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde oder künftig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Zu § 9 (Haftungsausschluss) § 9 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 11 ProdHaftRL. Die Vorschrift enthält verschiedene Umstände, bei deren Vorliegen eine Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen ist, wofür der Hersteller die Beweislast trägt. Zu Absatz 1 Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 a) ProdHaftRL. Er enthält eine Haftungsausnahme für den Fall, dass der Hersteller das Produkt nicht in Umlauf gebracht oder in Betrieb genommen hat. Wie sich aus Erwägungsgrund 49 der ProdHaftRL ergibt, sind hier Fälle gemeint, in denen ein Dritter das Produkt gegen den Willen des Herstellers aus dem Herstellungsprozess entnommen hat. Dieses sogenannte Werktorprinzip findet sich bereits in Artikel 7 a) der Richtlinie 85/374/EWG und ist nach bisher geltender Rechtslage in § 1 Absatz 2 Nummer 1 ProdHaftG umgesetzt. Um den Normzweck klar abzubilden, weicht § 9 Absatz 1 Nummer 1 ProdHaftG- E hier vom Wortlaut des Artikels 11 Absatz 1 a) ProdHaftRL ab und spricht nicht vom „Inverkehrbringen“, sondern vom „Inumlaufbringen“. Da die Definitionsnorm in Artikel 4 Nummer 8 ProdHaftRL (vergleiche § 6 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG-E) für das Inverkehrbringen an den Unionsmarkt anknüpft, könnte die Regelung ansonsten dahingehend missverstanden werden, dass sich außerhalb der Europäischen Union ansässige Hersteller mit dem Hinweis der Haftung entziehen könnten, dass sie das Produkt außerhalb der Europäischen Union auf den Markt gebracht haben und es erst durch einen Dritten (den Importeur) auf den Unionsmarkt gebracht wurde. Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 d) ProdHaftRL. Danach ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E verursacht hat, darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt rechtlichen Anforderungen entspricht, mit anderen Worten, wenn der Grund für den Fehler gerade die Einhaltung rechtlicher Anforderungen war (vergleiche Erwägungsgrund 49). Zu Nummer 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 e) ProdHaftRL. Er enthält eine Haftungsausnahme für sogenannte Entwicklungsrisiken, das heißt, wenn der Fehler nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik in dem nach § 8 Absatz 1 und 2 ProdHaftG-E zu berücksichtigenden Zeitpunkt nicht erkannt werden konnte. Zu berücksichtigen ist der Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, oder, wenn der Hersteller danach die Kontrolle über das Produkt behalten hat, der Zeitpunkt, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat. Damit trifft den Hersteller künftig auch eine Obliegenheit, die Entwicklung von Wissenschaft und Technik weiter zu verfolgen und gegebenenfalls später erkennbare Fehler zu beheben, sofern er weiterhin die Kontrolle über das Produkt hat. Die Haftungsausnahme gilt nicht im Bereich der Gentechnik, wenn Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, aufgrund einer Genehmigung in den Verkehr gebracht werden und der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht (§ 37 Absatz 2 Satz 2 GenTG, vergleiche Artikel 4 dieses Gesetzes). Denn gerade im Bereich der Gentechnik ist es denkbar, dass Schäden entstehen können, die zum Zeitpunkt der Entwicklung noch nicht absehbar waren, und für die geschädigte Personen dennoch Ersatz verlangen können sollten. Artikel 18 Absatz 1 ProdHaftRL erlaubt es den Mitgliedstaaten, die in bestimmten Bereichen über eine Haftung für Entwicklungsrisiken verfügen, diese bestehenden Regelungen beizubehalten. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 c) und Absatz 2 ProdHaftRL. Er regelt den Fall, dass ein Fehler erst später entstanden ist. Nach Satz 1 ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn es wahrscheinlich ist, dass das Produkt den Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG- E verursacht hat, in dem nach § 8 Absatz 1 ProdHaftG-E zu berücksichtigenden Zeitpunkt – das heißt bei Inverkehrbringen beziehungsweise Inbetriebnahme – noch nicht hatte. Beim Lieferanten kommt es gemäß § 12 Absatz 3 ProdHaftG-E auf den Zeitpunkt an, in welchem dieser das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat. Satz 2 enthält eine Rückausnahme für den Fall, dass der Hersteller nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt behalten hat, also ein Fall des § 8 Absatz 2 ProdHaftG-E vorliegt. Dann haftet er auch für später entstandene Fehler, die auf eine der in Nummern 1 bis 4 genannten Ursachen zurückzuführen sind. Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 a) ProdHaftRL. Er betrifft den Fall, dass der Fehler auf einen verbundenen Dienst zurückzuführen ist (siehe Begründung zu § 4 Absatz 2 Satz 2 ProdHaftG-E). Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 b) ProdHaftRL. Er betrifft den Fall, dass der Fehler auf eine Software, einschließlich Software-Updates oder Software-Upgrades, zurückzuführen ist. Zu Nummer 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 c) ProdHaftRL. Er betrifft den Fall, dass der Fehler auf das Fehlen von Software-Updates oder Software-Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, zurückzuführen ist. Erwägungsgrund 51 der ProdHaftRL betont vor dem Hintergrund der Verantwortung des Herstellers nach dem Unionsrecht für die Sicherheit von Produkten während ihres gesamten Lebenszyklus, dass die Exkulpation des Herstellers eingeschränkt sein sollte, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produkts in dem Fehlen eines Software- Updates oder -Upgrades besteht. Der Erwägungsgrund stellt zugleich klar, dass aus der ProdHaftRL selbst keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates oder Upgrades für ein Produkt folgt. Zu Nummer 4 Nummer 4 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 d) ProdHaftRL. Er betrifft den Fall, dass der Fehler auf eine wesentliche Änderung des Produkts zurückzuführen ist. Gleichzeitig wird so sichergestellt, dass sich der Hersteller, der selbst eine wesentliche Änderung vornimmt oder unter dessen Kontrolle dies geschieht, sich nicht darauf berufen kann, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem Zeitpunkt des § 8 Absatz 1 ProdHaftG-E entstanden sei (vergleiche Erwägungsgrund 39 der ProdHaftRL). Wann eine Änderung wesentlich ist, regelt § 5 Absatz 2 ProdHaftG-E. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 f) ProdHaftRL. Danach ist die Ersatzpflicht des Herstellers einer fehlerhaften Komponente gemäß § 4 Absatz 1 ProdHaftG-E ausgeschlossen, wenn der Fehler des Produkts, in das die fehlerhafte Komponente integriert wurde, auf die Gestaltung dieses Produkts oder auf die Anweisungen zurückgeht, die der Hersteller dieses Produkts dem Hersteller der Komponente gegeben hat. Zu Absatz 4 Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 g) ProdHaftRL. Danach ist die Ersatzpflicht des Herstellers eines wesentlich veränderten Produkts gemäß § 5 Absatz 1 ProdHaftG-E ausgeschlossen, wenn der Fehler, der die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E verursacht hat, mit einem Teil des Produkts zusammenhängt, der von der Änderung nicht betroffen ist. Dadurch soll eine gerechte Risikoverteilung in der Kreislaufwirtschaft bewirkt werden (vergleiche Erwägungsgrund 39 der ProdHaftRL). Zu Teil 2 (Haftung sonstiger Akteure) Zu § 10 (Haftung des Importeurs und des Beauftragten) § 10 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 c) i) und ii) sowie Artikel 4 Nummer 11 und 12 ProdHaftRL. Für den Fall, dass der Hersteller des Produkts oder der Komponente außerhalb der Europäischen Union ansässig ist, ordnet diese Regelung die Haftung des Importeurs und des Beauftragten an. Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 c) i) in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 12 ProdHaftRL. Diese Regelung ordnet die Haftung des Importeurs an und definiert den Importeur als denjenigen, der das Produkt oder die Komponente aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat. Artikel 11 Absatz 1 a) ProdHaftRL sieht darüber hinaus einen Haftungsausschluss vor, wenn der Importeur beweist, dass er das Produkt nicht in Verkehr gebracht hat. Da Letzteres aber bereits Tatbestandsmerkmal von § 10 Nummer 1 ProdHaftG-E ist – wofür die geschädigte Person nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen beweispflichtig ist und wogegen dem Beklagten der Gegenbeweis offensteht – bedarf es keiner ausdrücklichen Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 a) ProdHaftRL. Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 c) ii) in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 11 ProdHaftRL. Er ordnet die Haftung des Beauftragten an. Beauftragter ist, wer vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, und in der Europäischen Union ansässig ist. Erwägungsgrund 37 der ProdHaftRL nennt als Beispiele Aufgaben im Bereich der Produktsicherheit und der Marktüberwachung. Die Definition des Beauftragten entspricht der des „Bevollmächtigten“ aus Artikel R1 Nummer 4 des Anhangs I des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82), der die allgemeinen Grundsätze und Musterbestimmungen festlegt, die in allen sektorspezifischen Produktvorschriften angewandt werden sollen. Da sich der Begriff „Bevollmächtigter“ (englisch: „authorised representative“) nach deutschem Begriffsverständnis auf die Vertretung im Rahmen von Willenserklärungen bezieht (vergleiche die §§ 164 ff. BGB) und daher hier missverständlich wäre, wird der Begriff „Beauftragter“ verwendet. Zu § 11 (Haftung des Fulfilment-Dienstleisters) § 11 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 c) iii) und Artikel 4 Nummer 13 ProdHaftRL. Er regelt die Haftung von Fulfilment-Dienstleistern. Diese spielen eine immer wichtigere Rolle, weil sie den Zugang von Produkten aus Drittstaaten zum Unionsmarkt ermöglichen und erleichtern. Insofern ähnelt ihre Tätigkeit in weiten Teilen derjenigen von Importeuren (vergleiche Erwägungsgrund 37 der ProdHaftRL). Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 c) iii) ProdHaftRL. Er ordnet die Haftung des Fulfilment-Dienstleisters für den Fall an, dass es keinen in der Europäischen Union ansässigen Importeur und keinen Beauftragten gibt. Hintergrund ist, dass der Fulfilment-Dienstleister gegenüber dem Importeur und dem Beauftragten lediglich eine sekundäre Rolle einnimmt (vergleiche Erwägungsgrund 37 der ProdHaftRL). Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 13 ProdHaftRL. Er definiert den Begriff des Fulfilment- Dienstleisters als denjenigen, der im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen bezüglich eines Produkts anbietet, das nicht in seinem Eigentum steht: (1.) Lagerhaltung, (2.) Verpackung, (3.) Adressierung und (4.) Versand eines Produkts. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient ebenfalls der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 13 ProdHaftRL und formuliert die Rückausnahme zu Absatz 2. Frachtverkehrsdienstleistungen und Postdienste begründen danach keine Haftung als Fulfilment- Dienstleister, insbesondere wenn es sich um Post- oder Paketzustelldienste nach den jeweils genannten Vorschriften des Unionsrechts handelt. Zu § 12 (Haftung des Lieferanten) § 12 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 14, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 1 c) ProdHaftRL. Er regelt die Haftung des Lieferanten. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 ProdHaftRL. Er ordnet für den Fall, dass kein in der Europäischen Union ansässiger Hersteller, Importeur, Beauftragter oder Fulfilment-Dienstleister ermittelt werden kann, die Haftung jedes Lieferanten an, wenn (1.) der Gläubiger den Lieferanten auffordert, einen dieser Akteure – also einen in der Europäischen Union ansässigen Hersteller, Importeur, Beauftragten oder Fulfilment- Dienstleister – oder seinen eigenen Lieferanten, der ihm das Produkt geliefert hat, zu benennen, und (2.) der Lieferant der Aufforderung des Gläubigers nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nachkommt. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 4 Nummer 14 ProdHaftRL. Er definiert den Begriff des Lieferanten als jeden Akteur in der Lieferkette, der ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs. Das Bereitstellen auf dem Markt wird in § 6 Absatz 2 ProdHaftG-E definiert. Artikel 11 Absatz 1 b) ProdHaftRL sieht darüber hinaus einen Haftungsausschluss vor, wenn der Lieferant beweist, dass er das Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt hat. Da Letzteres aber bereits Tatbestandsmerkmal von § 12 Absatz 2 ProdHaftG-E ist – wofür die geschädigte Person nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen beweispflichtig ist und wogegen dem Beklagten der Gegenbeweis offensteht – bedarf es keiner ausdrücklichen Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 b) ProdHaftRL. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 11 Absatz 1 c) ProdHaftRL. Er modifiziert den Haftungsausschluss gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 ProdHaftG-E für nachträglich entstandene Fehler. Für den Lieferanten kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme durch den Hersteller beziehungsweise Importeur, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Lieferant das Produkt selbst auf dem Markt bereitgestellt hat. Zu § 13 (Haftung des Anbieters einer Online-Plattform) § 13 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 16 ProdHaftRL. Danach gilt § 12 Absatz 1 ProdHaftG-E entsprechend für den Anbieter einer Online-Plattform, wenn (1.) die Online-Plattform es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit Unternehmern abzuschließen, (2.) die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 erfüllt sind und (3.) es sich bei dem Anbieter der Online-Plattform nicht zugleich um einen Hersteller, Importeur, Beauftragten, Fulfilment- Dienstleister oder Lieferanten handelt. Für die Definition einer Online-Plattform verweist § 13 ProdHaftG-E auf Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 1. Juli 2025 (Gesetz über digitale Dienste). Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 setzt voraus, dass die Online-Plattform Verbrauchern das Abschließen von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht und die spezifischen Einzelinformationen dazu darstellt oder die betreffende Einzeltransaktion anderweitig in einer Weise ermöglicht, bei der ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass das Produkt, das Gegenstand der Transaktion ist, entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt § 12 Absatz 1 ProdHaftG-E für den Anbieter der Online-Plattform entsprechend. Dieser haftet, wenn (1.) der Gläubiger ihn auffordert, einen in der Europäischen Union ansässigen Akteur oder seinen eigenen Lieferanten, der ihm das Produkt geliefert hat, zu benennen, und (2.) der Betreiber der Online-Plattform der Aufforderung des Gläubigers nicht binnen eines Monats nach Erhalt der Aufforderung nachkommt. Zu Teil 3 (Anspruch auf Schadensersatz) Zu § 14 (Art und Umfang des Schadensersatzes) § 14 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 ProdHaftRL. Er enthält Regelungen über die Art und den Umfang des Schadensersatzes im Fall einer Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E. Nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 ProdHaftRL sind alle Vermögensschäden zu ersetzen, die sich aus den in Absatz 1 genannten Primärschäden ergeben. Der Ersatz immaterieller Schäden richtet sich gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 ProdHaftRL nach dem nationalen Recht. Auch die Berechnung des Schadensersatzes ist durch die Mitgliedstaaten zu regeln (vergleiche Erwägungsgrund 23 der ProdHaftRL). Soweit § 14 ProdHaftG-E keine Sonderregelungen enthält, finden die allgemeinen Vorschriften der §§ 249 ff. BGB Anwendung. Bei Körper- und Gesundheitsverletzungen sind die Heilbehandlungskosten gemäß § 249 Absatz 2 BGB auch dann ersatzfähig, wenn die geschädigte Person später an ihren Verletzungen gestorben ist, und kann gemäß § 253 Absatz 2 BGB auch für Nichtvermögensschäden eine Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) verlangt werden. Einer besonderen Regelung wie in den bisherigen § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG bedarf es dafür nicht. Zu Absatz 1 Absatz 1 ordnet für den Schadensersatz wegen Vernichtung oder Beschädigung von Daten die entsprechende Anwendbarkeit von § 249 Absatz 2 BGB an, der unmittelbar nur für Körperverletzungen und Sachbeschädigungen gilt. Danach kann der Gläubiger statt der Herstellung des ursprünglichen Zustands den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dies dient der Dispositionsfreiheit des Gläubigers: Zum einen braucht der Gläubiger die Herstellung nicht durch den Schädiger selbst vornehmen zu lassen, sondern kann beispielsweise einen Experten mit der Wiederherstellung der Daten beauftragen. Zum anderen gewährt § 249 Absatz 2 BGB die Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung, sodass der Gläubiger etwa die Kosten für das erneute Herunterladen von Musikdateien ersetzt verlangen kann, auch wenn er dies tatsächlich nicht tut. Für den Fall, dass die Wiederherstellung der Daten unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, kommt eine Geldentschädigung nach § 251 Absatz 1 oder 2 BGB in Betracht, sofern den Daten ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Zu Absatz 2 Absatz 2 regelt Fälle der Haftungsminderung. Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 2 ProdHaftRL. Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der geschädigten Person mitgewirkt hat, ist der Anspruch gemäß § 254 BGB zu kürzen. Bei Softwareprodukten kann ein Verschulden der geschädigten Person insbesondere darin bestehen, dass sie es unterlässt, Software-Updates oder -Upgrades zu installieren, die der Hersteller zur Gewährleistung oder Beibehaltung des Sicherheitsniveaus bereitstellt (vergleiche Erwägungsgründe 51 und 55 der ProdHaftRL). Die geschädigte Person muss sich ein Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen (§ 254 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 278 BGB) sowie im Fall der Sachbeschädigung ein Verschulden derjenigen Person zurechnen lassen, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Dies entspricht dem bisherigen § 6 Absatz 1 ProdHaftG. Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 ProdHaftRL. Er stellt klar, dass die Haftung des Ersatzpflichtigen gegenüber der geschädigten Person nicht gemindert wird, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung oder Unterlassung eines Dritten verursacht worden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Dritter eine Schwachstelle in der Cybersicherheit eines Produkts ausnutzt (vergleiche Erwägungsgrund 55 der ProdHaftRL). Die Vorschrift betrifft die Haftung des Herstellers oder eines wie der Hersteller haftenden Akteurs gegenüber der geschädigten Person, sie gilt nicht für den Rückgriff unter mehreren haftenden Gesamtschuldnern. Zu Absatz 3 Absatz 3 erklärt die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 und 849 BGB für entsprechend anwendbar. Nach § 842 BGB erstreckt sich der Anspruch bei Körper- und Gesundheitsverletzungen auf die Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen der verletzten Person, wofür gemäß § 843 BGB Schadensersatz in Form einer Geldrente zu leisten ist. Im Fall der Tötung gewährt § 844 BGB Dritten Ansprüche auf Ersatz von Beerdigungskosten (Absatz 1), Ersatz für den Entzug eines gesetzlichen Unterhaltsrechts (Absatz 2) sowie ein Hinterbliebenengeld (Absatz 3). § 845 BGB regelt Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste, § 846 das Mitverschulden der verletzten Person und § 849 die Verzinsung der Ersatzsumme. Durch den Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des BGB wird ein Gleichlauf zur deliktischen Verschuldenshaftung erreicht. Zu § 15 (Mehrere Ersatzpflichtige) § 15 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 12 und Artikel 14 ProdHaftRL. Satz 1 ordnet für den Fall, dass für denselben Schaden mehrere nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet sind, eine gesamtschuldnerische Haftung an. Die geschädigte Person kann also – wenn auch insgesamt nur einmal – von jedem Ersatzpflichtigen den ganzen Schaden ersetzt verlangen (§ 421 BGB). Dies betrifft neben dem Hersteller des Produkts alle in den §§ 10 bis 13 ProdHaftG-E genannten Akteure sowie Hersteller fehlerhafter Komponenten (vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG-E und Erwägungsgrund 53 der ProdHaftRL). Nach Satz 2 hängen im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dadurch wird erreicht, dass die Haftung im Ergebnis den Hersteller des Produkts beziehungsweise der Komponente trifft, der am besten in der Lage ist, Fehler zu vermeiden. Von ihm können die übrigen Ersatzpflichtigen Rückgriff verlangen (vergleiche Artikel 14 ProdHaftRL). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln der §§ 421 bis 425 sowie § 426 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB. Nach Artikel 12 Absatz 2 ProdHaftRL hat ein Hersteller, der Software als Komponente in ein Produkt integriert, kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, die einen Schaden verursacht, wenn (a) der Hersteller der Softwarekomponente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Software ein kleines Unternehmen oder ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 oder 3 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ist, und (b) der Hersteller, der die Softwarekomponente in das Produkt integriert hat, mit dem Hersteller der Softwarekomponente vertraglich vereinbart hat, auf dieses Recht zu verzichten. Diese Regelung hat lediglich klarstellende Funktion, weil es allen Beteiligten im Rahmen der Privatautonomie freisteht, untereinander vertragliche Vereinbarungen zu treffen und auf Regressansprüche zu verzichten (vergleiche § 397 Absatz 1 BGB), sofern dies die Rechtsposition der geschädigten Person nicht beeinträchtigt (vergleiche § 18 ProdHaftG-E). Artikel 12 Absatz 2 ProdHaftRL bedarf daher keiner ausdrücklichen Umsetzung. Zu § 16 (Verjährung) § 16 ProdHaftG-E regelt die Verjährung und dient der Umsetzung von Artikel 16 ProdHaftRL. Nach Satz 1 verjährt der Anspruch auf Schadensersatz in drei Jahren. Nach Satz 2 beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Fehler des Produkts, dem Schaden und der Identität des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Der Begriff „Schaden“ meint hier nicht die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E, sondern den dadurch entstandenen, zu ersetzenden Schaden, welcher Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ist. Für den Anspruch konnte nicht die Regelverjährungsfrist vorgesehen werden, da die Regelungen zum Beginn der Regelverjährungsfrist und zu den Höchstverjährungsfristen mit den Richtlinienbestimmungen nicht vereinbar sind. Satz 3 erklärt im Übrigen die Verjährungsvorschriften des BGB für anwendbar. Der bisherige § 12 Absatz 2 ProdHaftG entspricht § 203 BGB und kann daher gestrichen werden. Zu § 17 (Erlöschen von Ansprüchen) § 17 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 17 ProdHaftRL und regelt das Erlöschen von Ansprüchen. Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 a) ProdHaftRL. Satz 1 sieht vor, dass Ansprüche auf Schadensersatz grundsätzlich zehn Jahre nach dem Tag erlöschen, an dem das Produkt, das die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E verursacht hat, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde. Nach Satz 2 erlischt der Anspruch nicht, wenn der Gläubiger vor Ablauf der Frist ein Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet hat. Artikel 17 Absatz 1 ProdHaftRL definiert nicht, welche Art von Verfahren hier gemeint sind. Der Umstand, dass es im Kommissionsvorschlag „Verfahren vor einem nationalen Gericht“ hieß, könnte dafür sprechen, dass auch außergerichtliche Verfahren erfasst sein sollen (Artikel 14 Absatz 2 des Kommissionsvorschlags vom 28. September 2022, KOM (2022) 495 final, 2022/0302 (COD). Der geltende § 13 Absatz 2 ProdHaftG sieht vor, dass diese Regelung auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel nicht anzuwenden ist. Dieser Rechtsgedanke folgt aus allgemeinen Grundsätzen und ist daher auch ohne ausdrückliche Regelung weiter anwendbar. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 b) ProdHaftRL. Danach beginnt die Frist nach Absatz 1 im Fall eines wesentlich veränderten Produkts mit dem Tag, an dem dieses Produkt nach seiner wesentlichen Änderung auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen wurde. Dies gilt auch für Software-Updates oder -Upgrades, die eine wesentliche Änderung des Produkts beinhalten. Software-Updates oder -Upgrades, die nicht zu einer wesentlichen Änderung des Produkts führen, haben keinen Einfluss auf den Beginn der Ausschlussfrist für das Ursprungsprodukt (vergleiche Erwägungsgrund 58 der ProdHaftRL). Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 2 ProdHaftRL. Er sieht vor, dass sich die Frist für das Erlöschen des Anspruchs auf 25 Jahre verlängert, wenn der Gläubiger aufgrund der Latenzzeit einer Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht in der Lage war, innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren einzuleiten. Dies betrifft Fälle, in denen die Symptome einer durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten (vergleiche Erwägungsgrund 57 der ProdHaftRL). Zu § 18 (Unabdingbarkeit) § 18 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 15 ProdHaftRL. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ersatzpflicht des Herstellers oder eines in den §§ 10 bis 13 genannten sonstigen Akteurs bei Produktfehlern sind zwingend. Sie können deshalb vertraglich nicht zu Lasten der geschädigten Person oder eines Rechtsnachfolgers abbedungen werden. Zu Teil 4 (Beweisrecht) Zu § 19 (Offenlegung von Beweismitteln) § 19 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 9 ProdHaftRL. Die Vorschrift enthält Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln in Gerichtsverfahren. Diese tragen dem Umstand Rechnung, dass der Kläger regelmäßig keine Informationen darüber hat, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert, was die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Beweisführung insbesondere bei komplexen Produkten erheblich erschweren kann. Um dieser Informationsasymmetrie zu begegnen, wird dem Kläger der Zugang zu Beweismitteln erleichtert. Gleichzeitig sind auch die Interessen der Hersteller und anderer Beklagter zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Absatz 1 betrifft die Offenlegung von Beweismitteln durch den Beklagten; Absatz 2 sieht auch in umgekehrter Richtung eine Offenlegung von Beweismitteln durch den Kläger vor. Die Absätze 3 bis 5 konkretisieren den Umfang sowie die Art und Weise der Offenlegung der Beweismittel. Vergleichbare Regelungen gibt es bereits in § 33g des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), § 101a des Urheberrechtsgesetzes und § 140c des Patentgesetzes, die ihrerseits europäische Richtlinien umsetzen, sowie in § 17 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG). Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 ProdHaftRL. Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der Offenlegung von Beweismitteln ist zunächst ein Antrag eines Klägers, der Klage auf Ersatz eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben hat. Die Schadensersatzklage muss also bereits anhängig sein. Der Kläger muss Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt haben, die die Plausibilität eines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen. Dafür wird es in der Regel genügen, wenn der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darlegt und aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass er Inhaber eines solchen Schadensersatzanspruchs ist (vergleiche BGH, Urteil vom 4. April 2023, KZR 20/21, NZKart 2023, 362 zur Glaubhaftmachung im Sinne von § 33g GWB). Der Beklagte muss nur solche Beweismittel offenlegen, die für das konkrete Verfahren relevant sind und die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, wobei dies auch Dokumente umfasst, die der Beklagte erst noch neu erstellen muss, indem er Informationen, Kenntnisse oder Daten, die sich in seiner Verfügungsgewalt befinden, zusammenstellt oder klassifiziert (vergleiche Erwägungsgrund 42 der ProdHaftRL; EuGH, Urteil vom 10. November 2022, C-163/21, PACCAR, NZKart 2022, 693). Der Umfang sowie die Art und Weise der Offenlegung von Beweismitteln richten sich nach den Absätzen 3 bis 5. Kommt der Beklagte der gerichtlichen Anordnung zur Offenlegung der Beweismittel nicht nach, greift die Vermutung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 ProdHaftG-E. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 ProdHaftRL. Er sieht auch in umgekehrter Richtung vor, dass auf Antrag des Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen (englisch: „to demonstrate“) wird, dass er zur Verteidigung gegen eine Schadensersatzklage Beweismittel benötigt, das Gericht anordnet, dass der Kläger in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenlegt. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 17 ProdHaftRL. Er sieht vor, dass die Offenlegung von Beweismitteln auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß zu beschränken ist (Satz 1) und bei der Abwägung die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, zu berücksichtigen sind, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen (Satz 2). Für die Definition der Geschäftsgeheimnisse wird auf § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) (GeschGehG) verwiesen, der Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) in deutsches Recht umsetzt. Als Beispiele für sonstige vertrauliche Informationen nennt Erwägungsgrund 42 der ProdHaftRL Informationen, die unter das Berufsgeheimnis von Angehörigen der Rechtsberufe fallen. Zu Absatz 4 Absatz 4 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 5 ProdHaftRL. Er betrifft Maßnahmen zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen. Enthalten die offenzulegenden Beweismittel Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis sein können, so kann das Gericht diese Informationen auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen. Die §§ 16 bis 20 GeschGehG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die dort vorgesehenen Maßnahmen auch von Amts wegen anordnen kann. Nach § 16 Absatz 1 GeschGehG kann das Gericht streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses muss also nicht feststehen. Ausreichend ist vielmehr die Möglichkeit, dass es sich bei den Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt (vergleiche Artikel 9 Absatz 5 ProdHaftRL „mutmaßliches Geschäftsgeheimnis“). Die Einstufung als Geschäftsgeheimnis löst ihrerseits die entsprechende Anwendung der prozessualen Schutzwirkungen der §§ 16 bis 20 GeschGehG aus. Die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen müssen vertraulich behandelt und dürfen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens – auch nach dessen Abschluss – grundsätzlich nicht genutzt oder offengelegt werden (§§ 16 Absatz 2, 18 GeschGehG). Bei Zuwiderhandlungen kann das Gericht Ordnungsmittel festsetzen und sofort vollstrecken (§ 17 GeschGehG). Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, darf nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden (§ 16 Absatz 3 GeschGehG). Darüber hinaus kann das Gericht nach § 19 Absatz 1 GeschGehG den Zugang zu vorgelegten Dokumenten sowie zur mündlichen Verhandlung ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen beschränken, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Recht der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren übersteigt. Es ist jeweils mindestens einer natürlichen Person jeder Partei und ihren Prozessvertretern oder sonstigen Vertretern Zugang zu gewähren. Im Übrigen bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks – Schutz von Geschäftsgeheimnissen unter gleichzeitiger Wahrung des rechtlichen Gehörs – erforderlich sind. Materiell-rechtliche Ansprüche nach den §§ 6 ff. GeschGehG bleiben daneben unberührt. Zu Absatz 5 Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 6 ProdHaftRL. Danach kann das Gericht auf hinreichend begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder, wenn das Gericht dies für sachdienlich erachtet, von Amts wegen anordnen, dass die offenzulegenden Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, wenn das Gericht eine derartige Vorlage unter Berücksichtigung der Kosten und des Aufwands für die betroffene Partei als verhältnismäßig erachtet. Dabei sollte insbesondere auch die Komplexität bestimmter Arten von Beweismitteln, zum Beispiel von Beweismitteln im Zusammenhang mit digitalen Produkten, berücksichtigt werden (vergleiche Erwägungsgrund 42). Zu § 20 (Gesetzliche Vermutungen und Annahmen) § 20 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 10 ProdHaftRL. Er enthält verschiedene gesetzliche Vermutungen (Absätze 1 und 2) und Annahmen (Absatz 3) für den Fehler des Produkts sowie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E. Soweit Artikel 10 ProdHaftRL von „Schaden“ spricht, sind damit die in Artikel 6 Absatz 1 definierten Primärverletzungen gemeint, also die Verletzungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E. Denn die Beweisschwierigkeiten, denen die Regelung begegnen will, beziehen sich nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E (haftungsbegründende Kausalität), nicht auch auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung und dem daraus resultierenden Schaden (haftungsausfüllende Kausalität). Nur bei ersterem besteht ein Informationsvorsprung des Herstellers. Demgegenüber unterscheidet sich die Beweisführung für die haftungsausfüllende Kausalität nicht von sonstigen Schadensersatzansprüchen; insoweit gilt § 287 ZPO. Artikel 10 Absatz 1 ProdHaftRL stellt klar, dass die geschädigte Person die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen und bedarf daher keiner ausdrücklichen Umsetzung. Gleiches gilt für die Klarstellung in Artikel 10 Absatz 5 ProdHaftRL, dass der Beklagte das Recht hat, die gesetzlichen Vermutungen und Annahmen zu widerlegen (vergleiche § 292 Satz 1 ZPO). Zu Absatz 1 Absatz 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 2 ProdHaftRL. Er enthält drei verschiedene gesetzliche Vermutungen für den Fehler des Produkts. Zu Nummer 1 Nummer 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 2 a) ProdHaftRL. Die Vorschrift knüpft daran an, dass der Beklagte entgegen einer gerichtlichen Anordnung nach § 19 Absatz 1 ProdHaftG-E relevante Beweismittel nicht offenlegt. Damit soll ein Anreiz für den Beklagten geschaffen werden, der Offenlegungspflicht nachzukommen (vergleiche Erwägungsgrund 46 der ProdHaftRL). Zu Nummer 2 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 2 b) ProdHaftRL. Danach wird der Fehler des Produkts vermutet, wenn der Kläger nachweist (englisch: „demonstrates“), dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union an die Produktsicherheit, die vor dem Risiko der eingetretenen Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E schützen sollen, nicht entspricht. Nach Erwägungsgrund 46 der ProdHaftRL schließt dies Fälle ein, in denen ein Produkt nicht mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, mit der Informationen über die Verwendung des Produkts aufgezeichnet werden können. Zu Nummer 3 Nummer 3 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 2 c) ProdHaftRL. Danach wird der Fehler des Produkts vermutet, wenn der Kläger nachweist (englisch: „demonstrates“), dass die Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde. Als Beispiel nennt Erwägungsgrund 46 der ProdHaftRL das Platzen einer Glasflasche. Der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch umfasst nach Erwägungsgrund 46 der ProdHaftRL den Gebrauch, für den ein Produkt entsprechend den Informationen des Herstellers oder eines anderen haftbaren Akteurs nach den §§ 10 bis 13 ProdHaftG-E bestimmt ist, den gewöhnlichen Gebrauch, der durch die Konzeption und Konstruktion des Produkts bestimmt wird, und den Gebrauch, der vernünftigerweise vorhersehbar ist, wenn ein solcher Gebrauch aus unrechtmäßigem und leicht vorhersehbarem menschlichen Verhalten resultieren könnte. Zu Absatz 2 Absatz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 ProdHaftRL. Danach wird der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E vermutet, wenn feststeht (englisch: „where it has been established“), dass das Produkt fehlerhaft ist und dass die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. Nach Erwägungsgrund 47 der ProdHaftRL sind dabei in erster Linie andere, ähnliche Fälle zu berücksichtigen. Zu Absatz 3 Absatz 3 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 4 ProdHaftRL. Danach wird von dem Fehler des Produkts, dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E oder beidem ausgegangen, wenn die Voraussetzungen von den Nummern 1 und 2 erfüllt sind. Rechtstechnisch handelt sich hierbei nicht um eine gesetzliche Vermutung, sondern um eine Beweismaßregelung (siehe Nummer 2). Zu Nummer 1 Nummer 1 setzt voraus, dass es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, entweder den Fehler des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler des Produkts und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E oder beides zu beweisen. Bei der Beurteilung dieser Frage hat das Gericht unter anderem zu berücksichtigen, um welche Art von Produkt es sich handelt (zum Beispiel ein innovatives Medizinprodukt), welche Technologie verwendet wird (zum Beispiel maschinelles Lernen) und welche Informationen und Daten der Kläger analysieren müsste. Als Beispiel für einen komplexen Kausalzusammenhang nennt Erwägungsgrund 48 der ProdHaftRL den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Arznei- oder Lebensmittel und dem Eintritt eines Gesundheitsproblems oder wenn es auf die Funktionsweise eines KI-Systems ankommt. Hinsichtlich der Frage, ob übermäßige Schwierigkeiten bestehen, sollte der Kläger zwar Argumente vorbringen, ein Beweis solcher Schwierigkeiten sollte jedoch nicht verlangt werden (vergleiche Erwägungsgrund 48 der ProdHaftRL). Zu Nummer 2 Nach Nummer 2 genügt statt des Vollbeweises der Nachweis der Wahrscheinlichkeit (englisch: „demonstrate that it is likely“). Beziehen sich die Beweisschwierigkeiten auf den Fehler, muss der Kläger nachweisen, dass das Produkt wahrscheinlich fehlerhaft ist. Beziehen sich die Beweisschwierigkeiten auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ProdHaftG-E, muss der Kläger nachweisen, dass wahrscheinlich ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vergleiche Erwägungsgrund 48 der ProdHaftRL). Der Kläger kann auch beides miteinander kombinieren. Zu Teil 5 (Schlussbestimmungen) Zu § 21 (Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften) § 21 ProdHaftG-E regelt das Verhältnis des ProdHaftG-E zur Arzneimittelhaftung (Absatz 1) sowie der Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (Absatz 2). Zu Absatz 1 Die Bereichsausnahme für die Arzneimittelhaftung ist durch Artikel 2 Absatz 4 c) ProdHaftRL und dem zugehörigen Erwägungsgrund 10 gewährleistet. Danach dürfen die Mitgliedstaaten spezielle Haftungsregime, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Produkthaftungsrichtlinie (30. Juli 1985) bestanden, beibehalten und auch nachträglich noch verändern, um sie an zukünftige Entwicklungen anzupassen, sofern sie die Wirksamkeit des Haftungssystems der ProdHaftRL oder dessen Ziele nicht unterlaufen. § 21 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftG-E übernimmt den geltenden § 15 Absatz 1 ProdHaftG, der eine Bereichsausnahme für die Arzneimittelhaftung statuiert. Durch die Anknüpfung an den Wortlaut des § 84 Absatz 1 Satz 1 AMG wird erreicht, dass die Arzneimittelhaftung nur insoweit vorgeht, wie sie tatsächlich anwendbar ist. Entscheidend ist die Anwendbarkeit dem Grunde nach, unabhängig davon, ob die Anspruchsvoraussetzungen des § 84 AMG im Einzelfall erfüllt sind. Zur Vermeidung von Haftungslücken stellt § 21 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG-E klar, dass der Vorrang der Arzneimittelhaftung nicht gilt, soweit die Anwendbarkeit des § 84 AMG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wie beispielsweise in § 73 Absatz 4 AMG, § 79 Absatz 4b AMG in Verbindung mit § 3 Absatz 4 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, oder § 7 Absatz 1 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung. In diesen Fällen findet weiterhin das Produkthaftungsgesetz Anwendung. Dies entspricht auch Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2022/642 (ABl. L 118 vom 20.4.2022, S. 4) geändert worden ist. Danach wird die Haftung für fehlerhafte Produkte gemäß der ProdHaftRL nicht von den in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG vorgesehenen Ausnahmen von der Arzneimittelhaftung in Krisensituationen erfasst. Zu Absatz 2 Nach Absatz 2 lässt das ProdHaftG-E eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften unberührt. Die Vollharmonisierung gemäß Artikel 3 der ProdHaftRL reicht nur so weit wie ihr Anwendungsbereich. Artikel 2 Absatz 4 b) ProdHaftRL stellt ausdrücklich klar, dass die Richtlinie solche Ansprüche nicht berührt, „die eine geschädigte Person gemäß den nationalen Vorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung aus anderen Gründen als der Fehlerhaftigkeit eines Produkts gemäß dieser Richtlinie hat, einschließlich nationaler Vorschriften zur Umsetzung von Unionsrecht“. Erwägungsgrund 9 der ProdHaftRL nennt als Beispiele die Haftung aufgrund einer Garantie oder aufgrund von Verschulden oder die verschuldensunabhängige Haftung der Betreiber für Schäden, die durch die Eigenschaften eines Organismus hervorgerufen wurden, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen. Geschädigte Personen können also neben der auf einem Produktfehler beruhenden Haftung nach dem ProdHaftG weiterhin auch vertragliche oder außervertragliche Ansprüche geltend machen, die an andere Voraussetzungen anknüpfen als das ProdHaftG-E. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach der sogenannten Produzentenhaftung gemäß den §§ 823 ff. BGB, welche an die Verletzung von Verkehrs- und Sorgfaltspflichten anknüpft und ein Verschulden des Herstellers voraussetzt und damit auch zukünftig neben der Haftung nach dem ProdHaftG-E anwendbar sein wird. Praktische Bedeutung können Ansprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB vor allem für die Beschädigung oder Zerstörung von ausschließlich beruflich genutzten Sachen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und reine Vermögensschäden haben, für die das ProdHaftG-E keinen Schadensersatz gewährt. Auch die strenge Gefährdungshaftung der Betreiber gentechnischer Anlagen nach den §§ 32 bis 36 GenTG bleibt neben dem ProdHaftG bestehen. Denn diese knüpft nicht an einen Produktfehler, sondern an Eigenschaften eines Organismus an, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen (vergleiche Erwägungsgrund 9 der ProdHaftRL). Wie bisher gilt das Produkthaftungsgesetz zudem nicht für den Bereich der Atomhaftung nach den §§ 25, 25a des Atomgesetzes. Dies ist in Artikel 2 Absatz 3 ProdHaftRL klargestellt. Zu § 22 (Veröffentlichung von Urteilen) § 22 ProdHaftG-E dient der Umsetzung von Artikel 19 Absatz 1 ProdHaftRL. Er verpflichtet die Gerichte zweiter und dritter Instanz, in Verfahren, die Ansprüche aufgrund dieses Gesetzes betreffen, rechtskräftige Urteile elektronisch und leicht zugänglich sowie anonymisiert oder pseudonymisiert zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungspflicht gilt nach Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftRL für „alle rechtskräftigen Urteile [der] nationalen Berufungsgerichte oder Gerichte höchster Instanz“. Zur Art und Weise der Veröffentlichung übernimmt § 22 Satz 1 ProdHaftG-E unmittelbar die maßgebliche Vorgabe von Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ProdHaftRL („elektronisch und leicht zugänglich“). Darüber hinaus wird im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vorgeschrieben, dass die Entscheidungen vor Veröffentlichung zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sind. Dies ist von Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftRL gedeckt, wonach die Veröffentlichung der Urteile „nach Maßgabe des nationalen Rechts“ erfolgt. § 22 Satz 2 ProdHaftG-E stellt zudem klar, dass weitergehende Anforderungen an die Veröffentlichung aus anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Solche können sich im konkreten Einzelfall über das in Satz 1 geregelte Gebot hinaus namentlich aus dem Datenschutzrecht, dem Recht zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder den Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums sowie von Persönlichkeitsrechten ergeben. Das konkrete Medium der Veröffentlichung soll den Gerichten zur Wahrung der Flexibilität nicht vorgegeben werden. Die Veröffentlichung kann insbesondere in den bestehenden Rechtsprechungsdatenbanken der Länder oder auf den Internetseiten der Gerichte erfolgen. Zugleich eröffnet die Regelung den notwendigen Spielraum, dass die Veröffentlichung bei einer etwaigen späteren Konsolidierung dieser Systeme auch an geeigneter anderer Stelle erfolgen kann, solange die Anforderungen der leichten Zugänglichkeit und des elektronischen Formats eingehalten werden. Zu § 23 (Übergangsvorschrift) § 23 ProdHaftG-E enthält eine Übergangsvorschrift, die Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 21 ProdHaftRL entspricht. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, ist das Produkthaftungsgesetz in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entscheidend für die Anwendbarkeit des bisherigen Rechts und des neuen ProdHaftG-E ist also der Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts (vergleiche Erwägungsgrund 63 der ProdHaftRL). Software-Updates bzw. Upgrades für eine vor dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebrachte Software oder andere Änderungen des Produkts sind nicht relevant, sofern es sich nicht um wesentlich veränderte und damit neue Produkte im Sinne von § 5 ProdHaftG-E handelt. Zu Artikel 2 (Änderung des Produkthaftungsgesetzes) In § 19 des geltenden Produkthaftungsgesetzes wird geregelt, dass dieses am 9. Dezember 2026 außer Kraft tritt. Das folgt aus Artikel 21 ProdHaftRL, wonach die bisherige Richtlinie 85/374/EWG mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben wird, jedoch weiterhin für Produkte gilt, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden (vergleiche auch Erwägungsgrund 63 der ProdHaftRL). Zu Artikel 3 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Artikel 3 enthält eine Folgeänderung des Arzneimittelgesetzes. § 79 Absatz 4b Satz 2 AMG ordnet für den Fall des Inverkehrbringens von COVID-19-Impfstoffen durch das Bundesministerium für Gesundheit die entsprechende Anwendung von § 3 der inzwischen außer Kraft getretenen Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV) an, der die Haftung nach § 84 AMG unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt (§ 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 MedBVSV). Der bisherige § 79 Absatz 4b Satz 3 AMG stellte klar, dass diese Haftungsbeschränkung nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gilt (siehe auch § 3 Absatz 4 Satz 3 MedBVSV). Der bisherige § 79 Absatz 4b Satz 4 AMG stellte weiterhin klar, dass § 15 Absatz 1 ProdHaftG, der die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetzes im Geltungsbereich der Arzneimittelhaftung ausschließt, insoweit nicht anzuwenden ist. Beides ergibt sich nunmehr unmittelbar aus § 21 Absatz 1 Satz 2 ProdHaftG. § 79 Absatz 4b Satz 3 und 4 AMG kann deshalb gestrichen werden. Zu Artikel 4 (Änderung des Gentechnikgesetzes) Artikel 4 enthält eine Änderung von § 37 Absatz 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG). In § 37 Absatz 2 Satz 1 GenTG werden sprachliche Korrekturen vorgenommen. Durch die Änderung von § 37 Absatz 2 Satz 2 GenTG wird die Verweisung auf den geltenden § 1 Absatz 2 Nummer 5 ProdHaftG auf den neuen § 9 Absatz 1 Nummer 3 ProdHaftG-E angepasst. § 37 Absatz 2 GenTG betrifft die Haftung für Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen und aufgrund einer Zulassung oder Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Solche Produkte unterliegen gemäß § 32 Absatz 2 Satz 1 GenTG nicht der strengen Betreiberhaftung nach den §§ 32 bis 36 GenTG, sondern der Produkthaftung. § 37 Absatz 2 Satz 2 GenTG-E schließt für die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden ist, die Anwendbarkeit von § 9 Absatz 1 Nummer 3 ProdHaftG-E aus, wenn der Produktfehler auf gentechnischen Arbeiten beruht. Dies hat zur Folge, dass der Hersteller ausnahmsweise auch für Entwicklungsrisiken haftet. Denn gerade im Bereich der Gentechnik ist es denkbar, dass Schäden entstehen können, die zum Zeitpunkt der Entwicklung noch nicht absehbar waren, und für die geschädigte Personen dennoch Ersatz verlangen können sollten. Artikel 18 Absatz 1 ProdHaftRL erlaubt es den Mitgliedstaaten, die in bestimmten Bereichen über eine Haftung für Entwicklungsrisiken verfügen, diese bestehenden Regelungen beizubehalten. Zu Artikel 5 (Inkrafttreten) Nach Artikel 5 tritt dieses Gesetz grundsätzlich am 9. Dezember 2026 in Kraft. Dies folgt aus Artikel 2 Absatz 1 ProdHaftRL, wonach die ProdHaftRL für Produkte gilt, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Eine Ausnahme gilt für Artikel 2, mit dem im geltenden Produkthaftungsgesetz dessen Außerkrafttreten geregelt wird; dieser tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Anlage 2 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf die finanziellen Belastungen und sonstige Aufwände durch das Produkthaftungsrecht für die Hersteller, insbesondere von Komponenten, sowie für die nunmehr zusätzlich von der Haftung erfassten Wirtschaftsteilnehmer in einer Vielzahl von Punkten gegenüber der geltenden Rechtslage (beispielsweise durch Verschärfungen des Beweisrechts und Wegfall der Haftungsbegrenzungen, wie dem Selbstbehalt bei Sachschäden und der Haftungshöchstgrenze für Personenschäden) erhöhen wird. Der Bundesrat erkennt aber an, dass die durch das Gesetz absehbar verursachten Mehrbelastungen der Wirtschaft grundsätzlich nicht vermeidbare Auswirkungen der Pflicht zur Richtlinienumsetzung darstellen. Ebenso ist anzuerkennen, dass die Produkthaftungsrichtlinie in weiten Teilen eine sinnvolle Anpassung der Rechtslage an die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte darstellt. Gleichwohl sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen der durch die Richtlinienumsetzung bewirkten Haftungsverschärfungen aus der Sicht des Bundesrates sorgfältig beobachtet werden. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung dazu auf, die praktischen Auswirkungen des Gesetzes fortlaufend zu beobachten und bei erkennbaren Fehlentwicklungen unmittelbar – auch bereits vor der nach Artikel 20 der Richtlinie (EU) 2024/2853 erst ab Dezember 2030 erstmals anstehenden Evaluation – die ggf. erforderlichen Korrekturen auf Unionsebene anzustoßen. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Aufwandsschätzung für den „justiziellen Kernbereich“ seiner Auffassung nach nicht nachvollziehbar ist und stattdessen von bedeutend höheren Kosten für die Länder auszugehen ist, da der Gesetzentwurf in jedem Punkt der Kostenschätzung von erkennbar zu geringen Annahmen ausgeht. Aufgrund der nicht bestehenden Nachteile für Klageparteien durch die Stellung eines Offenlegungsantrags ist bereits der Ansatz einer Antragstellung in lediglich 10 Prozent aller Ansprüche nach dem künftigen Gesetz betreffenden Verfahren zu bezweifeln. Ebenso ist aufgrund der erheblichen Erleichterung der Anspruchsdurchsetzung durch die gesetzliche Neuregelung der Ansatz der Verfahrenszahlen aufgrund der statistischen Zahlen aus der Vergangenheit inadäquat. Der Ansatz von lediglich 30 Minuten durchschnittlichem Zeitaufwand für die Gerichte in den Verfahren, in denen ein solcher Antrag gestellt wird, ist nach Ansicht des Bundesrates angesichts der sich absehbar stellenden komplexen Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall offensichtlich untersetzt. Zeitaufwand in dieser Höhe dürfte bereits durch die rein technische Behandlung der Anträge (Einräumung von rechtlichem Gehör für die Gegenpartei, Hinwirken auf sinnvolle Antragstellung, gerichtliche Hinweise, Abwicklung der Offenlegungsverpflichtung und Verwertung der offengelegten Beweismittel) entstehen, abgesehen von dem zusätzlichen Aufwand für die eigentliche Entscheidung über den Antrag. 3. Zu Artikel 1 (§ 3 Satz 3 – neu –, § 5 Absatz 3 – neu – ProdHaftG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Nach § 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen: „Wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Produkte im Auftrag von Dritten einbaut, installiert, wartet oder repariert, wird vorbehaltlich des § 5 allein hierdurch nicht Hersteller.“ b) Nach § 5 Absatz 2 ist der folgende Absatz 3 einzufügen: „(3) Eine wesentliche Änderung liegt in der Regel nicht schon dann vor, wenn: 1. ein Produkt lediglich seiner Bestimmung gemäß installiert oder in ein System integriert wird, ohne dass seine Konformität mit den geltenden Sicherheitsanforderungen beeinträchtigt, die Art der Gefahr verändert, eine neue Gefahr geschaffen oder das Risikoniveau erhöht wird; 2. bei Reparaturen oder Wartungen die ursprüngliche Leistung, der ursprüngliche Zweck und das ursprüngliche Risikoprofil des Produkts nicht verändert werden, insbesondere wenn hierfür vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellte oder nachweislich gleichwertige Teile verwendet werden und die Sicherheit des Produkts gewährleistet bleibt.“ Begründung: Zu Buchstabe a: Die Gesetzesbegründung führt unter Rückgriff auf Erwägungsgrund 39 der Richtlinie (EU) 2024/2853 aus, dass Reparaturen und andere Arbeiten, die keine wesentliche Änderung des Produkts mit sich bringen, nicht der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterliegen. Angesichts der naheliegenden Inanspruchnahme der unmittelbar vor Ort tätigen Unternehmer durch geschädigte Verbraucher sollte jedoch auch im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Durchführung von Einbau-, Installations- sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in der Regel keine Herstellereigenschaft begründet. Der neu einzufügende Satz 3 in § 3 Produkthaftungsgesetz enthält eine entsprechend klarstellende Regelung. Zu Buchstabe b: Der neu einzufügende § 5 Absatz 3 Produkthaftungsgesetz stellt im Wege von Regelbeispielen klar, dass Einbau-, Reparatur- und Wartun

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

Relationen