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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren

dip / drucksache 13.05.2026 · WP 21 · 21/5923 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Deutscher Bundestag Drucksache 21/5923 21. Wahlperiode 13.05.2026 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren A. Problem und Ziel Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Rechtauf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie). Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. B. Lösung Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie). Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren. C. Alternativen Eine Alternative zu der im Entwurf vorgesehenen Umsetzung der Richtlinie besteht aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,3 Millionen Euro. Zudem entsteht einmaliger Aufwand von insgesamt rund 113 Millionen Euro. Der Erfüllungsaufwand ergibt sich aus der Eins-zu-eins-Umsetzung der Rechtauf-Reparatur-Richtlinie. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 1,3 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Mehrkosten im justiziellen Kernbereich sind in begrenztem Umfang bei den Ländern zu erwarten. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 13. Mai 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage 2 beigefügt. Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung zu nehmen. Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren* Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 1 Untertitel 4 durch die folgende Angabe ersetzt: „Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers Untertitel 5 Tausch“. 2. § 434 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit.“ b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „In einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern oder in einem Kaufvertrag zwischen Verbrauchern können die Unternehmer oder Verbraucher vereinbaren, dass Menge, Qualität oder eines oder mehrere der in Satz 2 genannten sonstigen Merkmale nicht zu der üblichen Beschaffenheit der Sache gehören.“ 3. § 445a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Verkäufer kann beim Verkauf einer neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Käufer nach § 439 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 sowie nach § 475 Absatz 5 zu tragen hatte, wenn der vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war oder auf einer Verletzung der Aktualisierungspflicht gemäß § 475b Absatz 4 beruht.“ * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024). Anlage 1 4. § 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.“ 5. § 475 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Bevor der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 439 durchführt, hat er den Verbraucher darüber zu informieren, 1. dass er das Wahlrecht nach § 439 Absatz 1 hat und 2. dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels nach § 475e Absatz 5 einmalig um zwölf Monate verlängert.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“ d) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7. 6. § 475a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden.“ b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 7 und die §§ 475b bis 475e, 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.“ 7. § 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 4. „ der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder 5. es nach den Umständen offensichtlich ist, dass der Unternehmer nicht gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 6 ordnungsgemäß nacherfüllen wird.“ 8. Nach § 475e Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Wird Nacherfüllung gemäß § 439 durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.“ 9. § 479 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6.“ 10. Nach § 479 wird der folgende Untertitel 4 eingefügt: „Untertitel 4 Reparaturverpflichtung des Herstellers § 479a Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Untertitels gelten für Waren, 1. die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführt sind, 2. die ein Verbraucher gekauft hat und 3. für die dem Verbraucher die in § 437 genannten Rechte nicht zustehen. § 479b Reparaturverpflichtung (1) Der Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a fällt, ist verpflichtet, die Ware auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren. Der Hersteller hat die Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 in der Fassung vom 13. Juni 2024 innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen, sobald sich die Ware in seinem Besitz befindet oder er Zugang zu der Ware hat, und die Ware in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht, solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss. Er besteht nicht, wenn die Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Der Hersteller darf die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde. (3) Die Reparatur erfolgt entweder unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen; die §§ 640 bis 642, 644 und 645 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist die Ware bei einer entgeltlichen Reparatur nach Erbringung der Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird, so kann der Verbraucher, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 1. entsprechend § 635 Nacherfüllung verlangen, 2. entsprechend § 637 die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. entsprechend § 638 das Entgelt mindern und 4. nach den §§ 280 und 281 Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 findet § 636 entsprechende Anwendung. § 479c Ersatzteile und Werkzeuge Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt. § 479d Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise (1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. (2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt. § 479e Unzulässige Handlungen Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen. § 479f Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. § 479g Abweichende Vereinbarungen Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.“ 11. Der bisherige Untertitel 4 wird zu Untertitel 5. 12. § 650 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 sowie die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden.“ Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 229 § … [einsetzen: letzte bei der Verkündung vorhandene Zählbezeichnung] wird der folgende § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] eingefügt: „§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren Auf einen Kaufvertrag, der vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden ist, sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden.“ 2. Artikel 245 wird durch den folgenden Artikel 245 ersetzt: Artikel 245„ Europäisches Formular für Reparaturinformationen § 1 Freiwillige Verwendung (1) Reparaturbetriebe können für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit einem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen (Anlage 19) gemäß den Vorschriften dieses Artikels nutzen. (2) Reparaturbetrieb ist jeder Unternehmer, der eine Reparaturleistung erbringt, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat. § 2 Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten (1) Bei Verwendung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen ist dieses dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger und innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Anfrage wegen der Reparatur der Ware und bevor der Verbraucher durch seine Vertragserklärung über einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist, kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Wenn eine Diagnosedienstleistung einschließlich einer Überprüfung vor Ort oder einer Fernüberprüfung erforderlich ist, um die Art des Defekts und die Art der Reparatur zu bestimmen und die Kosten für die Reparatur zu schätzen, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher verlangen, dass dieser die erforderlichen Kosten für diese Dienstleistung trägt. Der Reparaturbetrieb informiert den Verbraucher vor der Erbringung der Diagnosedienstleistung und vor der Bereitstellung des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen über die Kosten der Diagnosedienstleistung. § 3 Inhalt und Wirkung (1) Im Europäischen Formular für Reparaturinformationen ist klar und verständlich Folgendes anzugeben: 1. die Identität des Reparaturbetriebs; 2. die Anschrift, an der der Reparaturbetrieb niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail- Adresse und gegebenenfalls andere Online-Kommunikationsmittel, die es dem Verbraucher ermöglichen, schnell, effizient und auf zugängliche Weise mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren; 3. die zu reparierende Ware; 4. die Art des Defekts und die Art der vorgeschlagenen Reparatur; 5. der Preis oder, falls der Preis vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art und Weise, wie der Preis berechnet wird, und der Höchstpreis für die Reparatur; 6. die Dauer der Reparatur; 7. die Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren während der Reparatur und gegebenenfalls die Kosten des vorübergehenden Ersatzes für den Verbraucher; 8. der Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt; 9. gegebenenfalls die Verfügbarkeit der vom Reparaturbetrieb angebotenen Nebenleistungen, wie Ausbau, Montage und Transport, und gegebenenfalls die Aufstellung der Kosten dieser Dienstleistungen für den Verbraucher; 10. die Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen; 11. gegebenenfalls zusätzliche Informationen. (2) Ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das die Angaben nach Absatz 1 enthält, ist ein Antrag zur Schließung eines Reparaturvertrags mit dem im Formular angegebenen Inhalt. An den Antrag ist der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalendertage gebunden. Der Reparaturbetrieb kann eine längere Gültigkeitsdauer für den Antrag bestimmen. § 4 Erfüllung von Informationspflichten Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher ein vollständiges und korrektes Europäisches Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, so gelten die folgenden Informationspflichten als erfüllt: 1. Informationspflichten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 1 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; 2. Informationspflichten in Bezug auf die Identität des Reparaturbetriebs und die Kontaktdaten gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung; 3. Informationspflichten in Bezug auf den Preis gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 sowie der Preisangabenverordnung; 4. Informationspflichten in Bezug auf die Modalitäten der Leistung und den Zeitpunkt der Erbringung der Reparaturleistung gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nummer 4 und Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10. § 5 Abweichende Vereinbarungen Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 2 und 3 abweicht.“ 3. Nach Anlage 18 wird die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Anlage 19 eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakte: 1. Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024; 2024/90493, 7.8.2024; 2025/90356, 28.4.2025) 2. Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024) Anhang Anlage 19 (zu Artikel 245 § 1 Absatz 1) EUROPÄISCHES FORMULAR FÜR REPARATURINFORMATIONEN Teil I Identität und Kontaktdaten des Reparaturbetriebs, der die Reparaturleistung erbringt Reparaturbetrieb [Name] Anschrift [Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können] Telefonnummer E-Mail Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren Teil II Angaben zur Reparaturleistung Zu reparierende Ware [Bezeichnung der Ware] Art des Defekts [Beschreibung des Defekts] Art der vorgeschlagenen Reparatur [Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Defekt zu beheben] Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur [Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturleistung in EUR/Landeswährung] Dauer der Reparatur [Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen] Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren [Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an] Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: [EUR/Landeswährung] Ort der Übergabe der Waren [Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt] Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend [Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird] Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: [EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst] Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen [Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen] Gegebenenfalls zusätzliche Informationen Die Hinweise in den eckigen Klammern enthalten Erläuterungen für den Reparaturbetrieb und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Entwurf sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie) umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist endet am 31. Juli 2026. Ziel der Richtlinie ist es, die Reparatur und Wiederverwendung brauchbarer Waren innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung zu fördern. Um zu verhindern, dass zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt werden, sollen die Verbraucher dazu motiviert werden, solche Waren reparieren zu lassen. Hierzu sieht die Recht-auf Reparatur-Richtlinie im Wesentlichen fünf Punkte vor: 1. freiwilliges Europäischen Formular für Reparaturinformationen (Artikel 4); 2. Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung (Artikel 5); 3. (Europäische) Onlineplattform für Reparaturen (Artikel 7 bis 9); 4. (sonstige) Reparatur-Fördermaßnahmen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Artikel 13); 5. Stärkung des Rechts auf Reparatur im Gewährleistungsfall (Artikel 16). Mit diesem Entwurf sollen die Punkte 1, 2 und 5 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Europäische Kommission richtet gemäß den Artikeln 7 bis 9 der Richtlinie eine Europäische Plattform für Reparaturen ein. Diese Plattform soll es Verbraucherinnen und Verbrauchern erleichtern, Reparaturbetriebe zu finden und in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Kommission entwickelt zudem bis zum 31. Juli 2027 eine gemeinsame in allen Amtssprachen der Europäischen Union verfügbare Online-Schnittstelle für die Europäische Online-Plattform und ist danach für die weitere technische Wartung verantwortlich. Zur Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesregierung entweder eine nationale Sektion auf der Europäischen Online- Plattform einzurichten oder sicherzustellen, dass eine – öffentliche oder private – nationale Online-Plattform im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung steht. Die nationale Sektion oder die nationale Online-Plattform muss den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 6 entsprechen. Sofern eine nationale Online-Plattform neu eingerichtet wird, muss diese bis zum 31. Juli 2027 betriebsbereit sein. Die Bundesregierung wird ihre Entscheidung über die zu wählende Architektur (Sektion oder Plattform) nach eingehender Prüfung der verschiedenen Optionen treffen. Die Nutzung der Plattform oder Sektion wird für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenlos und die Registrierung für Unternehmen und Reparaturinitiativen freiwillig sein (Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie). Im Hinblick auf die Förderung von Reparaturen gemäß Artikel 13 der Richtlinie werden geeignete Maßnahmen von der Bundesregierung außerhalb dieses Gesetzgebungsvorhabens unternommen. Diese können zum Beispiel aus dem Haushaltstitel 892 07 Kapitel 1601 „Reparieren statt Wegwerfen“ erfolgen. Bis zum 31. Juli 2029 wird die Bundesregierung die Europäische Kommission über mindestens eine Fördermaßnahme informieren. Ferner sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften, die zur Umsetzung der Richtlinie erlassen werden, festlegen und für deren Durchsetzung sorgen (Artikel 15). Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Entsprechende Sanktionen bestehen bereits im deutschen Zivilrecht und im Lauterkeitsrecht. Beispielsweise können irreführende geschäftliche Handlungen unter anderem durch Mitbewerber, rechtsfähige Vereine, qualifizierte Verbraucherverbände und Industrie- und Handelskammern abgemahnt und mit der Aufforderung verbunden werden, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte die außergerichtliche Streitbeilegung nicht erfolgreich sein, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Artikel 17 der Richtlinie sieht eine entsprechende Ergänzung des Anhangs I der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) vor. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In Umsetzung der Richtlinie sind Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vorzunehmen. Aufgrund des vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie erfolgt eine Eins-zu-eins-Umsetzung. 1. Änderung des BGB Mit dem Gesetz werden neben kleineren Änderungen und Anpassungen insbesondere folgende Regelungen im BGB getroffen: a) Änderungen des Kaufvertragsrechts – Neben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört künftig auch die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache im Rahmen von § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB ausmachen. – Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist gemäß § 475e Absatz 5 BGB-E einmalig um weitere 12 Monate. – Der Unternehmer hat den Verbraucher künftig im Vorfeld der Nacherfüllung über sein bestehendes Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Absatz 4 BGB-E). – Zudem kann der Unternehmer im Rahmen der Nachlieferung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern (§ 475 Absatz 6 BGB-E). b) Einführung einer Reparaturverpflichtung des Herstellers bestimmter Waren – Hersteller von Waren, die Produktgruppen angehören, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt sind (zum Beispiel Waschmaschinen, Kühlschränke sowie Smartphones und Tablets) beziehungsweise künftig dort aufgenommen werden, sind künftig verpflichtet, auf Verlangen des Verbrauchers diese Waren unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren (§§ 479a, 479b BGB). – Hersteller, die bereits vom Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung erfasst werden, sollen ihre Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die nicht von der Reparatur abschrecken (§ 479c BGB-E). – Hersteller sollen zudem sicherstellen, dass Verbraucher über die Reparaturleistungen in leicht zugänglicher Weise informiert werden und über eine frei zugängliche Webseite auf die Richtpreise für typische Reparaturen zugreifen können (§ 479d BGB-E). – Herstellern soll es künftig untersagt sein, durch bestimmte (technische) Schutzmaßnahmen eine Reparatur (durch unabhängige Reparaturdienste/Dritte) zu behindern, es sei denn, die Schutzmaßnahme ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Verhinderung des Gebrauchs von Secondhand-Ersatzteilen oder Ersatzteilen aus dem 3-D-Drucker (§ 479e BGB-E). 2. Änderung des EGBGB Die Änderungen im EGBGB betreffen vor allem die Umsetzung der Vorgaben zum freiwilligen Europäischen Formular für Reparaturinformationen (Artikel 4 der Richtlinie). Reparaturanbieter können danach dem Verbraucher freiwillig ein Reparaturformular in angemessener Zeit zur Verfügung stellen, das unter anderem Informationen zu Preis und Dauer der Reparatur sowie zu etwaigen Zusatzleistungen enthalten soll. Wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen angeboten, soll es kostenlos sein. In Fällen, in denen eine vorherige Fehlerdiagnose erforderlich ist, darf der Reparaturdienst die hierfür notwendigen Kosten dem Kunden in Rechnung stellen. Der Reparaturbetrieb soll mindestens 30 Tage an die in dem Formular genannten Bedingungen gebunden sein (Artikel 245 EGBGB-E). III. Exekutiver Fußabdruck Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen. IV. Alternativen Eine Alternative zu den in dem Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie durch Änderung des BGB und des EGBGB besteht aufgrund der unionsrechtlichen Umsetzungspflicht nicht. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang. Das Gesetz dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht und geht nicht über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie der Europäischen Union in nationales Recht eins zu eins umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 12 (Sustainable Development Goal (SDG) 12) „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“. Denn dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 12.5, bis 2030 das Abfallaufkommen durch Vermeidung, Verminderung, Wiederverwertung und Wiederverwendung deutlich zu verringern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe insbesondere, indem er die Verpflichtung der Hersteller zur Reparatur bestimmter Waren im bürgerlichen Recht regelt. Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie fördert einen nachhaltigen Konsum, um Vorteile für die Umwelt zu erzielen, indem zum einen ein Warenlebenszyklus gefördert wird, der Wiederverwendung, Reparatur und Überholung umfasst, und zum anderen Vorteile für die Verbraucher geschaffen werden, indem Kosten in Verbindung mit kurzfristigen Neuankäufen vermieden werden (vergleiche Erwägungsgrund 3 der Richtlinie). Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele (SDGs) leistet der Entwurf damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8), welches in seiner Zielvorgabe 8.4 verlangt, bis 2030 die weltweite Ressourceneffizienz in Konsum und Produktion Schritt für Schritt zu verbessern und die Entkopplung von Wirtschaftswachstum und Umweltzerstörung anzustreben, wobei die entwickelten Länder die Führung übernehmen. Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS (a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie (e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft beruht auf einer Eins-zu-eins-Umsetzung der Recht-auf-Reparatur- Richtlinie. Die „One in, one out“-Regel der Bundesregierung findet Anwendung. a) Wesentliche Rechtsänderungen mit Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Vorgabe Paragraph; Bezeichnung der Vorgabe; Art der Vorgabe Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 4.2.1 § 475 Absatz 4 BGB-E; Hinweispflicht zur Nacherfüllung; Informationspflicht 0 23 254 4.2.2 §§ 479a bis 479c in Verbindung mit §§ 479e und 479f BGB-E; Reparaturverpflichtung; weitere Vorgabe 0 78 518 4.2.3 § 479d BGB-E; Hinweise zur Reparaturverpflichtung und Richtpreisen; Informationspflicht 1 251 11 258 Summe (in Tsd. Euro) 1 251 113 029 davon aus Informationspflichten (in Tsd. Euro) 1 251 Vorgabe 4.2.1 (Informationspflicht): Hinweispflicht zur Nacherfüllung; § 475 Absatz 4 BGB-E Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 328 000 2 25,60 0 16 794 0 7 000 8 28,10 0 1 574 0 328 000 0,5 25,60 0 4 198 0 7 000 3,5 28,10 0 688 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 23 254 Unternehmen, die Gebrauchsgüter an Verbraucher verkaufen, werden dazu verpflichtet, vor Nacherfüllung gemäß § 439 BGB Verbraucher auf ihr Wahlrecht nach Absatz 1 und die Sonderbestimmung zur Verjährung nach § 475e Absatz 5 BGB-E hinzuweisen (vergleiche § 475 Absatz 4 BGB-E). Von der Pflicht sind alle Unternehmen des Einzelhandels betroffen. Im Jahr 2022 gab es in diesem Wirtschaftszweig rund 335 000 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, davon rund 328 000 kleine Unternehmen und 7 000 mittelgroße und große Unternehmen (vergleiche Statistisches Bundesamt (StBA), Genesis Online-Datenbank, 73311-0002 und 52111-0001). Vorgaben zur konkreten Umsetzung sieht der Gesetzgeber nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass im Regelfall Unternehmen bereits heute auf ihren Webseiten über Gewährleistung und Reklamation informieren. Mit Blick auf den Erfüllungsaufwand wird angenommen, dass zum einem alle Unternehmen diese Ausführungen anpassen und deutlicher auf das Wahlrecht und die Sonderbestimmungen zur Verjährung hinweisen werden und zum anderen Ausführungen zu Mängelansprüchen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angepasst werden. Der damit verbundene einmalige Aufwand hängt insbesondere von dem bestehenden Webauftritt ab. Einfache Webauftritte, die den Prozess rund um die Reklamation ausschließlich textlich beschreiben, können relativ zügig angepasst werden (einfacher Anpassungsbedarf). Für die Einarbeitung in die neue Informationspflicht, die Ausarbeitung eines rechtskonformen Hinweistextes sowie die Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Webseite wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden angesetzt. Daneben gibt es aufwendigere Webauftritte, wie zum Beispiel Videoanimationen zum Reklamationsverfahren oder menügeführte Reklamationsprozesse. Für die Anpassung solcher Webauftritte und der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird ein Arbeitstag angesetzt (umfassender Anpassungsbedarf). Es wird angenommen, dass kleinen Unternehmen im Mittel nur der einfache Anpassungsbedarf und mittelgroßen und großen Unternehmen im Mittel der umfassende Anpassungsbedarf entstehen wird. Bei einem Lohnsatz von 25,60 Euro pro Stunde für kleine Unternehmen beziehungsweise 28,10 pro Stunde für die übrigen Unternehmen (vergleiche Lohnkostentabelle des StBA, Tabellen 3 bis 5, Wirtschaftsabschnitt G47, Durchschnitt, www.desta- tis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/lohnkostentabellen.pdf?__blob=publication- File) entsteht einmaliger Personalaufwand von rund 18,4 Millionen Euro (= 328 000 * 25,60 * 120 / 60 + 7 000 * 28,10 * 480 / 60). Zudem wird angenommen, dass spätestens mit Inkrafttreten des Gesetzes die Geschäftsführung beziehungsweise die Betriebsleitung das mit Mängelansprüchen befasste Servicepersonal in die neue Hinweispflicht im Kontext des bestehenden Vertragsrechts unterweisen wird. Für eine solche Unterweisung werden zehn Minuten angesetzt. Für kleinere Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten wird angenommen, dass pro Unternehmen ein Zeitaufwand von 30 Minuten entsteht (Geschäftsführung und zwei zu unterweisende Servicemitarbeitende). Für größere Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten wird angenommen, dass pro Unternehmen ein Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden entsteht. Dabei wird angenommen, dass im Mittel an sieben Standorten je ein Betriebsleiter zwei Servicemitarbeitende unterweisen wird. Die Anzahl der Betriebsstandorte ist mangels verfügbarer Daten frei geschätzt – rechnerisch ergeben sich sieben Standorte, wenn an jedem Standort im Mittel 20 Beschäftigte arbeiten und im Mittel jedes größere Unternehmen 140 Beschäftigte hat. Unter Berücksichtigung der relevanten Lohnsätze entsteht aus der Unterweisung ein einmaliger Personalaufwand von rund 4,9 Millionen Euro (= 328 000 * 25,60 * 30 / 60 + 7 000 * 28,10 * 210 / 60). Der gesamte einmalige Erfüllungsaufwand wird folglich auf rund 23,3 Millionen Euro geschätzt. Jährlicher Erfüllungsaufwand ist nicht anzunehmen: Zum einem wird neu rekrutiertes Servicepersonal ohnehin eingearbeitet. Hier kann angenommen, dass bei der Unterweisung zu Abläufen der Reklamation und der diesbezüglichen externen Kommunikationspolitik kein signifikanter Mehraufwand entsteht. Dasselbe kann für Reklamationsgespräche angenommen werden, bei denen auch heute schon das Ausgangsproblem und mögliche Optionen besprochen werden. Vorgabe 4.2.2 (Weitere Vorgabe): Reparaturverpflichtung; §§ 479a bis 479c in Verbindung mit den §§ 479e und 479f BGB-E Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 500 80 73,15 2 160 14 630 5 400 14 600 40 73,15 1 080 42 720 15 768 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 78 518 Der Entwurf sieht vor, dass Hersteller bestimmter Produkte außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen des Verbrauchers zur Reparatur von Waren verpflichtet werden (vergleiche die §§ 479a bis 479c in Verbindung mit den §§ 479e und 479f BGB-E). Diese Reparaturleistungen können entweder unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt angeboten werden. Einmaliger Erfüllungsaufwand entsteht, da für Reparaturleistungen außerhalb der Gewährleistung Hersteller die bestehende Infrastruktur ausbauen oder eine Infrastruktur gänzlich neu aufbauen müssen. Von der Pflicht sind Hersteller betroffen, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die Produkte gemäß Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie für Verbraucher (das sind derzeit Elektrogroßgeräte, elektronische Displays, bestimmte IKT-Produkte, Schweißgeräte und Staubsauger, batteriebestückte leichte Verkehrsmittel) herstellen. Zur Bestimmung der Fallzahl wird auf das Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) zurückgegriffen. Demnach sind derzeit 18 441 Hersteller und Bevollmächtigte registriert, deren Produktpalette mindestens eine der folgenden Waren umfasst: Bildschirmgeräte, Elektrogroßgeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Des Weiteren gibt es rund 33 500 Hersteller und Bevollmächtigte, die sich ausschließlich für die Produktgruppe „Kleingeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können“ registriert haben. Hier wird frei angenommen, dass mit Blick auf die der Reparaturpflicht unterliegenden batteriebestückten leichten Verkehrsmittel und Staubsauger nur 1 Prozent (also rund 335) zu berücksichtigen sind – eine Vielzahl an elektronischen Kleingeräten fällt nicht unter diese Produktgruppe (zum Beispiel www.destatis.de/DE/Methoden/ Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/Downloads/klassifikation-wz-2008-3100100089004-aktu- ell.pdf?__blob=publicationFile, S. 270 bis 289). Zu beachten ist, dass im Vergleich zum Anwendungsbereich der Reparaturregelungen die Legaldefinition für Hersteller des ElektroG etwas weiter gefasst ist (vergleiche EU-RL 2024/1781, EU-RL 2024/1799 und § 3 Nummer 9 ElektroG). Mangels Daten wird vereinfacht angenommen, dass von den 18 776 (= 18 441 + 335) Registrierten nur rund 90 Prozent zu berücksichtigen sind. Schließlich kann auf Basis von Internetrecherchen vermutet werden, dass die Anzahl der Hersteller von Schweißgeräten im niedrigen dreistelligen Bereich liegt. In der Summe wird von insgesamt 17 100 (= 18 776 * 0,9 + 200) betroffenen Herstellern ausgegangen. Aufgrund der Rückmeldungen im Rahmen der Beteiligung ist zu vermuten, dass nur ein kleiner Teil der Hersteller heute überhaupt keine Reparaturdienstleistungen außerhalb der Gewährleistung anbietet. Diese Hersteller müssen aufgrund der Neuregelungen dieses Reparaturangebot vollumfänglich neu implementieren. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Geschäftsmodells der Garantieverlängerungen in den letzten Jahren gibt es aber eine Vielzahl an Herstellern, die bereits heute entsprechende Reparaturdienstleistungen anbieten. Deren Aufwand wird gering ausfallen, da sie bereits eine umfassendere Infrastruktur für Reparaturdienstleistungen aufgebaut haben und diese nur erweitern müssen. Es wird vorsichtig angenommen, dass die erstgenannten Hersteller 2 500 (15 Prozent) umfassen und die zuletzt genannten 14 600 (85 Prozent). Für die 2 500 Hersteller, die die Infrastruktur für Reparaturdienstleistungen außerhalb der Gewährleistung vollständig neu aufbauen müssen, wird ein (Netto-)Zeitaufwand von im Mittel zwei Arbeitswochen angesetzt (vergleiche Leitfaden, Anhang 5, Standardaktivitäten 1, 2, 4 bis 7, 9, 10 und 17 in hoher Komplexität). Zu den wesentlichen Arbeitsschritten zählt zunächst die zu treffende Unternehmensentscheidung, ob Reparaturdienstleistungen außerhalb der Gewährleistung selbst durchgeführt oder extern an Dritte vergeben werden. Hierfür sind unter anderem Markterkundungen und umfassende Wirtschaftlichkeitsrechnungen erforderlich. Erfolgt eine externe Vergabe, müssen unter anderem ein Dienstleister ausgesucht und Verträge geschlossen werden sowie für Reparaturen erforderliche technische Angaben zu Produkten und Produktionsverfahren ausgetauscht werden. Führen Hersteller Reparaturdienstleistungen selbst durch, müssen neue Betriebsverfahren etabliert werden. Hierzu müssen unter anderem neue personelle und räumliche Kapazitäten akquiriert beziehungsweise aufgebaut werden und muss mit Zulieferern der Bezug von Ersatzteilen verbindlich vereinbart werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang für jedes betroffene Produkt auch die begründete Entscheidung getroffen wird, ob Reparaturen außerhalb der Gewährleistung tatsächlich beziehungsweise rechtlich möglich sein werden (vergleiche § 479b Absatz 2 Satz 2 BGB-E). Ebenso kann angenommen werden, dass auf Basis der Wirtschaftlichkeitsrechnung die erstmalige Preiskalkulation erfolgen wird. Bei einem mittleren Lohnsatz von 73,15 Euro pro Stunde (vergleiche Lohnkostentabelle des StBA, Tabelle 2, Wirtschaftsabteilung C26 und C27, hohes Qualifikationsniveau, www.destatis.de/DE/Themen/Staat/ Buerokratiekosten/Methoden/Downloads/lohnkostentabellen.pdf?__blob=publicationFile) entsteht einmaliger Personalaufwand von insgesamt 14,6 Millionen Euro (= 2 500 * 73,15 * 80). Zusätzlich werden einmalige Sachkosten für die juristische Beratung bei der Ausarbeitung von Verträgen mit Zulieferern und Reparaturdienstleistern angesetzt. Vereinfachend wird angenommen, dass jeder Hersteller mit einer der beiden Parteien Verträge schließen wird und pro Hersteller zwei Arbeitstage mit einem Stundensatz von 135 Euro (interner Standardwert des StBA) in Rechnung gestellt werden. Entsprechend ist einmalig mit Sachkosten von insgesamt rund 5,4 Millionen Euro (= 2 500 * 135 * 16) zu rechnen. Die übrigen 14 600 Hersteller müssen ihr bestehendes Angebot an Reparaturleistungen ausbauen. Einige werden relativ wenig Aufwand haben und zum Beispiel bestehende Kooperationen mit Dritten ausweiten. Andere wiederum werden auch einen umfassenden Aufwand haben, da an die bestehende Infrastruktur nicht angeknüpft werden kann und zusätzliche Infrastruktur gänzlich neu aufgebaut werden muss. Im Mittel wird angenommen, dass der Aufwand halb so hoch ausfallen wird, also pro Hersteller 40 Stunden Aufwand für betriebseigenes Personal und ein Arbeitstag für juristische Beratung. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich demnach auf 58,5 Millionen Euro (=14 600 * (40 * 73,15 + 135 * 8)). Für beide Gruppen an Herstellern entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von zusammen rund 78,5 Millionen Euro. Laut der Gesetzesbegründung wird Herstellern nicht nur das Recht eingeräumt, kostendeckend die Reparaturleistung anzubieten, sondern sie können auch übliche Gewinnspannen berücksichtigen. Insofern bieten die gesetzlichen Regelungen für die Hersteller ausreichenden Gestaltungsspielraum dafür, dass diese letztendlich keine Kosten aus dem laufenden Reparaturgeschäft außerhalb der Gewährleistung tragen müssen. Daher entsteht aus der Reparaturpflicht kein jährlicher Erfüllungsaufwand. Vorgabe 4.2.3 (Informationspflicht): Hinweise zur Reparaturverpflichtung und Richtpreisen; § 479d BGB- E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 17 100 1 73,15 0 1 251 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 251 Einmaliger Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 17 100 9 73,15 0 11 258 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 11 258 Der Entwurf sieht vor, dass Hersteller Informationen über ihre Reparaturleistungen bereitstellen (vergleiche § 479d Absatz 1 BGB-E). Unter Beachtung von Barrierefreiheitsanforderungen und einer leichten Zugänglichkeit ist dabei freigestellt, auf welchem Wege Verbraucher informiert werden (vergleiche Gesetzesbegründung). Zudem müssen für Verbraucher im Internet Informationen über Richtpreise typischer Reparaturen veröffentlicht werden (vergleiche § 479d Absatz 2 BGB-E). Da die Informationspflicht gänzlich neu ist, entsteht für alle 17 100 Hersteller Erfüllungsaufwand (vergleiche Vorgabe 4.2.2). Es wird angenommen, dass die Hersteller die Informationen kostengünstig zentral über ihre Webseite bereitstellen werden. Die bereitzustellenden Informationen fallen im Unternehmen im Rahmen der strategischen und organisatorischen Entscheidung zur Ausgestaltung der Reparaturleistungen ohnehin an (vergleiche Vorgabe 4.2.2) und müssen nur für die externe Kommunikation aufbereitet werden. Für die erstmalige beziehungsweise jährliche Bereitstellung der Informationen zu den Reparaturleistungen der betroffenen Produkte eines Herstellers über die Webseite wird ein Zeitaufwand von rund neun Stunden beziehungsweise einer Stunde (vergleiche Leitfaden, Anhang 5, Standardaktivitäten 1 bis 5, 8 und 9 in hoher beziehungsweise mittlerer Komplexität) angesetzt. Bei einem Lohnsatz von 73,15 Euro pro Stunde wird der einmalige beziehungsweise jährliche Erfüllungsaufwand auf 11,3 Millionen Euro beziehungsweise 1,3 Millionen Euro geschätzt. b) Wesentliche Rechtsänderungen ohne Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand Durch § 475e Absatz 5 BGB-E wird bestimmt, dass sich die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB im Wege der Nachbesserung erfolgt. Mögliche tatsächliche Kostenänderungen auf Seiten der Wirtschaft infolge der Abwicklung zusätzlicher Gewährleistungsfälle stellen definitorisch keinen Erfüllungsaufwand dar. Kosten zur Befriedigung eines Gewährleistungsanspruches sind unmittelbare Folge eines Schuldverhältnisses, das durch einen Vertrag begründet wurde und dessen vertraglich zugesagte Leistungserfüllung mangelbehaftet ist. Insofern sind die Kosten der Nacherfüllung nicht dem Leistungsstörungsrecht, sondern der konformen Erfüllung vertraglich zugesagter Leistungen zuzurechnen. Reparaturbetriebe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Artikels 245 EGBGB-E können künftig die einschlägigen Informationspflichten nach dem EGBGB mittels des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen nach Artikel 245 EGBGB-E erfüllen (vergleiche § 4 des Artikels 245 EGBGB-E). Erfüllungsaufwand aus Informationspflichten des EGBGB ist nur anzunehmen, wenn die bereitzustellenden Informationen über das hinausgehen, was Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsanbahnung und -schließung ohnehin austauschen. Die Informationen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen umfassen Angaben zur Identität des Reparaturbetriebs und wesentliche Angaben zur Reparaturleistung (vergleiche Anlage 19 EGBGB-E). Es ist nicht erkennbar, dass diese Informationen über den Informationsbedarf hinausgehen, den Verbraucher für den Abschluss eines Vertrags über Reparaturleistungen gedeckt und auf einem dauerhaften Datenträger dokumentiert sehen wollen. Insofern entsteht kein einmaliger und kein jährlicher Erfüllungsaufwand aus bestehenden Informationspflichten des EG- BGB. 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Im Zusammenhang mit der Umsetzung auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe aus der Richtlinie (EU) 2024/1799 sind Mehrkosten im justiziellen Kernbereich in begrenztem Umfang bei den Ländern wahrscheinlich, die nicht beziffert werden können. 6. Weitere Gesetzesfolgen Aus gleichstellungspolitischer Sicht sind die Regelungen neutral. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Der Entwurf dient ganz überwiegend der Umsetzung vollharmonisierender Regelungen. Eine Evaluierung ist nicht notwendig. Nach Artikel 19 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie soll die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 31. Juli 2031 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln der Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie die zur Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Informationen. Es bedarf keiner zusätzlichen nationalen Evaluierung. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht des BGB ist an die nachfolgend begründeten Gesetzesänderungen im BGB anzupassen. Zu Nummer 2 (§ 434 Absatz 3 Satz 2 und 4 BGB-E) Zu Buchstabe a Die Vorschrift setzt Artikel 16 Nummer 1 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Mit der Einfügung wird klargestellt, dass die Reparierbarkeit (neben Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit) zu den sonstigen Merkmalen einer Sache zählt, die die übliche Beschaffenheit einer Sache nach § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGB ausmachen. In diesem Zusammenhang muss die Kaufsache eine Reparierbarkeit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Maßgeblich ist hierbei der Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (vergleiche Bundestagsdrucksache 14/6040, S. 213 f.). Daher zählt die Reparierbarkeit nicht zur üblichen Beschaffenheit von Sachen, die für gewöhnlich nicht repariert werden können, wie zum Beispiel Produkte, die zur einmaligen Verwendung gedacht sind. Für bestimmte Produktgruppen legt die Europäische Kommission auf Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 (im Folgenden: Ökodesign-VO), die die Ökodesign-Richtlinie mit Wirkung zum 18. Juli 2024 abgelöst hat, mittels delegierter Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit fest (Artikel 5 Absatz 1 der Ökodesign-VO). Diese Anforderungen bestimmen die Käufererwartung. Wenn eine Kaufsache aus einer dieser Produktgruppen nicht den für diese Gruppe festgelegten Reparierbarkeitsanforderungen entspricht, so begründet dies die Vermutung, dass eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit und damit ein Sachmangel gemäß § 434 Absatz 3 BGB vorliegt. Zu Buchstabe b § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB konkretisiert die übliche Beschaffenheit dahingehend, dass hierzu Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehören. Also zählt nach § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E in Zukunft auch die „Reparierbarkeit“ zu diesen sonstigen Merkmalen. Von diesen Anforderungen an die Kaufsache und also auch von dem neuen Merkmal der „Reparierbarkeit“ können die Parteien durch Vereinbarung abweichen. Die neue Regelung in § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E stellt dies für Kaufverträge zwischen Unternehmern und für Kaufverträge zwischen Verbrauchern, die jeweils von der Warenkaufrichtlinie 2019/771 nicht erfasst sind, noch einmal ausdrücklich klar. Die Regelung hat insbesondere zum Ziel, im AGB-Recht für mehr Klarheit zu sorgen, bei dessen Prüfung auch im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) vielfach auf das gesetzliche Leitbild abgestellt wird. Der Umstand, dass in Kaufverträgen grundsätzlich auch wertmindernde Eigenschaften als negative Beschaffenheit der Kaufsache wirksam vereinbart werden können (vergleiche BGH, Urteil vom 25. Januar 2019 – V ZR 38/18), prägt zwar bereits jetzt das gesetzliche Leitbild des Kaufvertrages mit. Die Regelung konkretisiert aber das gesetzliche Leitbild des Kaufvertrages nun ausdrücklich dahingehend, dass die Vereinbarung einer abweichenden Beschaffenheit, also die regelmäßige Abdingbarkeit aller vorgenannten Kriterien und sonstigen Merkmale, insbesondere auch der „Reparierbarkeit“, dem Leitbild des Gesetzgebers entspricht und demgemäß regelmäßig auch in AGB möglich ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbrauchsgüterkaufvertrags, also zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern, muss eine solche Vereinbarung zudem insbesondere nicht gesondert im Sinne des § 476 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB erfolgen, um wirksam zu sein. Auch muss der Käufer vor Abgabe seiner Willenserklärung nicht von der Abweichung in Kenntnis gesetzt werden (§ 476 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB). Unternehmer können die Vereinbarung unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen treffen, wobei zu beachten ist, dass eine regelmäßige Abdingbarkeit der in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB genannten Merkmale zum gesetzlichen Leitbild gehört. Für Verbrauchsgüterkaufverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher verbleibt es dagegen bei der Regelung des § 476 BGB. Eine abweichende Vereinbarung ist hier nur dann wirksam, wenn die in § 476 Absatz 1 Satz 2 BGB vorgegebenen Voraussetzungen eingehalten werden (vergleiche auch Bundestagsdrucksache 19/27424, S. 24). Die Regelungen des § 478 Absatz 2 BGB bleiben von § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E ebenfalls unberührt. Zu Nummer 3 (§ 445a Absatz 1 BGB-E) Nummer 3 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b. Zu Nummer 4 (§ 453 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BGB-E) Nummer 4 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und d. Zu Nummer 5 (§ 475 BGB-E) Zu Buchstabe a Die Vorschrift setzt Artikel 16 Nummer 3 der Richtlinie um. Um die Verbraucher für die Möglichkeit der Reparatur im Rahmen der kaufvertragsrechtlichen Gewährleistung zu sensibilisieren, müssen diese vom Verkäufer über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur der mangelhaften Sache und Neulieferung einer mangelfreien Sache informiert werden (vergleiche auch Erwägungsgrund 41 der Richtlinie). Außerdem hat der Verkäufer über den Vorteil zu informieren, dass sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert (§ 475e Absatz 5 BGB-E), wenn der Verbraucher die Reparatur wählt. Da es das Ziel der Informationserteilung ist, den Verbraucher sowohl für die Wahlmöglichkeit als auch für die Vorteile der Wahl der Reparatur zu sensibilisieren (vergleiche Erwägungsgrund 41 der Richtlinie), hat die Information vor Ausübung des Wahlrechts durch den Verbraucher zu erfolgen. Ein geeigneter Zeitpunkt dürfte in der Regel der Zeitpunkt sein, in dem sich der Verbraucher erstmals wegen eines Mangels der Ware an den Verkäufer wendet. Ist für den Verkäufer bereits zum Zeitpunkt der Information an den Verbraucher ersichtlich, dass eine Form der Nacherfüllung unmöglich (§ 275 BGB) oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (vergleiche § 439 Absatz 4 BGB), kann er im Rahmen der Informationserteilung darauf hinweisen und auch darauf, dass er als Verkäufer das Recht hat, diese Form der Nacherfüllung zu verweigern. Wendet sich der Verbraucher erneut wegen eines Mangels derselben Kaufsache an den Verkäufer, muss er dann nicht erneut nach § 475 Absatz 4 BGB-E informiert werden. Zu Buchstabe b Buchstabe b enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a. Zu Buchstabe c § 475 Absatz 6 BGB-E regelt die in Artikel 16 Nummer 4 der Richtlinie (Änderung des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/771) vorgesehenen Anforderungen an die Nacherfüllung. Wählt der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Lieferung einer mangelfreien Sache, kann der Verkäufer nach § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB-E auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers diesem eine überholte Ware im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-VO), d.h. eine instandgesetzte Ware, zur Verfügung stellen. Nach der bisherigen Rechtslage hat der Verkäufer bei Kaufverträgen über Neuware stets eine neuwertige Ersatzsache zu liefern, hiervon darf gemäß § 476 Absatz 1 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Wählt der Verbraucher die Nachbesserung, besteht für den Verkäufer die in Artikel 16 Nummer 4 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, dem Verbraucher für die Dauer der Nachbesserung eine Ersatzware als Leihgabe anzubieten. Einer Umsetzung bedarf es nicht, da diese Möglichkeit für den Verkäufer im Rahmen der Privatautonomie ohnehin besteht. Die Ersatzware kann auch hier eine überholte Ware sein. Stellt der Verkäufer dem Verbraucher eine Ersatzware vorübergehend als Leihgabe zur Verfügung, erfolgt dies kostenlos. Die Bereitstellung einer Ersatzware als Leihgabe für die Dauer der Reparatur ist abhängig von den besonderen Eigenschaften der betreffenden Warenkategorie wie zum Beispiel dem Erfordernis der dauerhaften Verfügbarkeit sowie insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn die Reparatur nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums oder nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen wird. Durch die Bereitstellung einer Ersatzware können erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher vermieden werden. Die Bereitstellung einer Ersatzware als Leihgabe ändert aber nichts daran, dass der Verkäufer die Reparatur innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchzuführen hat; eine unangemessen lange Dauer der Reparatur kann damit nicht gerechtfertigt werden (vergleiche Erwägungsgrund 42 der Richtlinie). Zu Buchstabe d Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a. Zu Nummer 6 (§ 475a BGB-E) Nummer 6 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und d. Zu Nummer 7 (§ 475d Absatz 1 Nummer 4 und 5 BGB-E) Nummer 7 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe c. Zu Nummer 8 (§ 475e BGB-E) Die Vorschrift setzt Artikel 16 Nummer 2 der Richtlinie um. Um Verbrauchern Anreize zu bieten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für die Nachbesserung und somit für eine Reparatur zu entscheiden, wird die Verjährungsfrist wegen eines Mangels der Kaufsache im Reparaturfall um zwölf Monate verlängert. Die zwölf Monate gelten zusätzlich zur bestehenden Gewährleistungsfrist und schließen sich unmittelbar an ihren Ablauf an. Die Verlängerung kann nur einmal und nur dann erfolgen, wenn die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des Verlangens der Nachbesserung noch nicht abgelaufen war und eine Nachbesserung tatsächlich durchgeführt wird. Diese Fristverlängerung kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Ware im Zuge der Nacherfüllung nachgebessert wird. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausschlussgrund für eine Ersatzlieferung nach § 275 BGB oder § 439 Absatz 4 BGB vorlag. Die Regelung in § 475e Absatz 3 und 4 BGB bleibt hiervon unberührt. Während der verlängerten Verjährungsfrist ist der Verkäufer gegenüber dem Verbraucher weiterhin zur Mängelgewährleistung nach den §§ 434 ff. BGB verpflichtet. Hiervon umfasst ist jeder Mangel der Sache, der innerhalb des verbleibenden Haftungszeitraums (einschließlich der Verlängerung) der Ware auftritt und der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestanden hat (vergleiche Erwägungsgrund 40 der Richtlinie). Tritt dann ein weiterer Mangel auf, der bereits bei Gefahrübergang vorhanden und nicht Gegenstand der Reparatur war, kann der Verbraucher gemäß § 439 Absatz 1 BGB erneut zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen. Wird der Verkäufer für einen während des verlängerten Haftungszeitraums aufgetretenen Mangel in Anspruch genommen, kann er seinerseits gemäß den Voraussetzungen der §§ 437, 445a Absatz 1 BGB bei seinem Lieferanten Regress nehmen. Diese Ansprüche verjähren nach § 445b Absatz 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat. Vereinbarungen zur Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels der Kaufsache bleiben unter den Voraussetzungen des § 476 BGB möglich. Dies gilt auch für gebrauchte Waren. Die Verlängerung der Verjährungsfrist lässt die Regelung in § 477 BGB unberührt. Zu Nummer 9 (§ 479 Absatz 3 BGB-E) Nummer 9 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe c. Zu Nummer 10 (§§ 479a bis 479g BGB-E) Zu § 479a BGB-E – Anwendungsbereich Mit der Vorschrift wird der Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung des Artikels 5 der Recht-auf- Reparatur-Richtlinie definiert. Der Begriff „Waren“ ist bereits in § 241a Absatz 1 BGB legaldefiniert. Nach dem in der Richtlinie verfolgten Ansatz soll die Reparaturverpflichtung nur für Waren gelten, deren Reparierbarkeit durch Rechtsakte der Europäischen Union sichergestellt ist. Diese Rechtsakte sind in Anhang II der Richtlinie in seiner jeweils geltenden Fassung aufgeführt. Sie enthalten Anforderungen an die Reparierbarkeit, die der Hersteller bereits im Rahmen der Produktion zu berücksichtigen hat. Bei den Anforderungen an die Reparierbarkeit handelt es sich gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie um Anforderungen, die die Reparatur einer Ware ermöglichen, einschließlich der Anforderungen zur Erleichterung der Demontage sowie der Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Ersatzteilen, reparaturbezogenen Informationen und Werkzeugen, die für Waren oder spezifische Bestandteile von Waren gelten. Anhang II der Richtlinie enthält gegenwärtig neun der gemäß der Richtlinie 2009/125/EG (Ökodesign-Richtlinie) angenommenen Durchführungsmaßnahmen, mit denen ein Rahmen zur Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit von Produkten geschaffen wird (Ökodesign-Rahmen, vergleiche Erwägungsgrund 21 der Richtlinie), sowie die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1). Diese Rechtsakte enthalten für die Reparierbarkeit der jeweiligen Produktgruppen (Waschmaschinen und Wäschetrockner, Geschirrspüler, Kühlschränke, Staubsauger, elektronische Displays, Server und Datenspeicherprodukte, Smartphones und Tablets, Schweißgeräte sowie elektrisch angetriebene Kleinfahrzeuge) relevante Anforderungen. Sobald neue Rechtsakte der Europäischen Union für bestimmte Warengruppen mit entsprechenden Anforderungen an die Reparierbarkeit erlassen werden (insbesondere gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign- VO), die die Ökodesign-Richtlinie mit Wirkung zum 18. Juli 2024 abgelöst hat), können diese mittels delegiertem Rechtsakt durch die Europäische Kommission in Anhang II aufgenommen werden (Artikel 5 Absatz 9 der Richtlinie). Damit wird der Anwendungsbereich der Reparaturverpflichtung sukzessive erweitert. Die Reparaturverpflichtung ist weiterhin nur anwendbar, wenn es sich um eine Ware handelt, die ein Verbraucher erworben hat und bei der keine Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer bestehen (vergleiche Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie). Es handelt sich um Fälle, bei denen der zu reparierende Defekt erst nach Gefahrübergang eintritt, also nicht auf einen Mangel der Kaufsache zurückzuführen ist, oder in denen der Mangel erst auftritt, nachdem die in § 437 BGB aufgeführten Rechte des Käufers bei Mängeln bereits verjährt sind. In diesen Fällen kann der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen. Um zu verhindern, dass defekte, aber ansonsten noch brauchbare Waren vorzeitig entsorgt werden, sollen die Verbraucher durch die Reparaturverpflichtung des Herstellers dazu motiviert werden, Waren auch außerhalb der Haftung des Verkäufers reparieren zu lassen (vergleiche Erwägungsgrund 15 der Richtlinie). Zu § 479b BGB-E – Reparaturverpflichtung Zu Absatz 1 Satz 1 setzt die Reparaturverpflichtung aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um und verpflichtet Hersteller einer Ware, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fällt, diese Ware auf Verlangen des Verbrauchers zu reparieren. Die Reparaturverpflichtung kommt dementsprechend nur bei Waren in Frage, die einer der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Produktgruppen angehören (§ 479a Nummer 1 BGB-E). Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Hersteller auf die Reparatur der Ware. Der Hersteller darf die Erfüllung seiner Reparaturverpflichtung daher nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Hersteller und Verbraucher sind jedoch nicht gehindert, unter Beachtung des § 479g BGB-E eine vertragliche Vereinbarung über die Reparatur zu treffen. Der Abschluss eines Vertrages über Modalitäten der Reparatur kann sinnvoll sein, insbesondere um eine Vereinbarung über einen angemessenen Preis und weitere Reparaturbedingungen zu erzielen (vergleiche Erwägungsgrund 16 der Richtlinie). In Satz 2 wird klargestellt, dass der Begriff der „Reparatur“ in Übereinstimmung mit Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie zu verstehen ist, der auf Artikel 2 Nummer 20 der Ökodesign-VO verweist. Danach bezeichnet der Reparaturbegriff eine oder mehrere Maßnahmen, die durchgeführt werden, um ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückzuversetzen, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Die Reparatur in diesem Sinne hat in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem der Hersteller die Ware physisch in Besitz hat, die Ware erhalten hat oder vom Verbraucher Zugang zu der Ware erhalten hat. Um den Verbrauchern Anreize zu bieten, ihre Waren außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung reparieren zu lassen, kann ein Hersteller nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie für die Dauer der Reparatur eine vergleichbare Ware vorübergehend unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten. Die Ersatzware soll zurückgegeben werden, sobald der Verbraucher die reparierte Ware erhält (vergleiche Erwägungsgrund 16). Eine Umsetzung dieser Bestimmung ist nicht erforderlich, da diese Möglichkeit des Herstellers auch ohne gesetzliche Regelung besteht. Hersteller brauchen die Reparaturverpflichtung nicht persönlich zu erbringen. Sie können etwa ihrer Reparaturverpflichtung nachkommen, indem sie Aufträge für die Reparatur untervergeben, beispielsweise dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur für die Reparatur verfügen oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet (vergleiche Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 und Erwägungsgrund 17 der Richtlinie). In diesem Fall findet § 278 BGB Anwendung. Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie stellt klar, dass sich Verbraucher unbeschadet der Reparaturverpflichtung des Herstellers für Reparaturen an jeden Reparaturbetrieb ihrer Wahl wenden können. Einer Umsetzung bedarf es nicht. Zu Absatz 2 Satz 1 bestimmt Umfang und Dauer der Reparaturverpflichtung. Entsprechend Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie besteht die Reparaturverpflichtung nur in dem Umfang, in dem sich aus den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union Anforderungen an die Reparierbarkeit für die jeweilige Ware ergeben. Zu den einschlägigen Anforderungen an die Reparierbarkeit gehören zum Beispiel Konstruktionsanforderungen, aufgrund derer die Ware besser zerlegbar ist, sowie Anforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit bestimmter Ersatzteile. Die Beschränkung der Reparaturverpflichtung auf diese Anforderungen dient dazu, eine übermäßige Belastung der Hersteller zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Hersteller in der Lage sind, ihrer Reparaturverpflichtung nachzukommen (vergleiche Erwägungsgrund 21 der Richtlinie). Als Anfangszeitpunkt der Reparaturverpflichtung kann nach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie das Inverkehrbringen einer Ware verstanden werden, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fällt, und als ihr Endzeitpunkt das Ende der Gültigkeit der Anforderungen an die Reparierbarkeit. Für Umfang und Dauer der Reparaturverpflichtung sind für die in Anhang II der Richtlinie genannten Produktgruppen insbesondere die Bestimmungen der dort jeweils aufgeführten EU-Verordnungen maßgeblich, die die Aufbewahrungsdauer für Ersatzteile regeln. Dies sind derzeit für – Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner die Nummer 8.1, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285), – Haushaltsgeschirrspüler die Nummer 5.1, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267), – Kühlgeräte die Nummer 3 Buchstabe a, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 187), – Elektronische Displays der Buchstabe D. Nummer 5, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241), – Schweißgeräte die Nummer 2 Buchstabe a, Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Schweißgeräten gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 121), – Server und Datenspeicherprodukte die Nummer 1.2.3., Anhang II der Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.3.2019, S. 46), – Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets der Buchstabe B. Nummer 1.1, Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47), – Haushaltswäschetrockner die Nummer 5.1, Anhang II der Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533 vom 22.11.2023), – Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, der Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1). Für Staubsauger werden in der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern (ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24) keine Zeiträume für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen geregelt. Die Reparaturpflicht gilt dann in dem Umfang, in dem die Reparierbarkeit durch die entsprechenden Anforderungen sichergestellt ist. Gelten zum Beispiel bestimmte Ökodesign-Anforderungen nur für einzelne Bauteile einer Ware oder ist in Bezug auf die Bereitstellung von Ersatzteilen ein bestimmter Zeitraum festgelegt, so entspricht die Reparaturverpflichtung ebendiesem Anwendungsbereich der Anforderungen an die Reparierbarkeit. Ist bei einem Smartphone die Batterie defekt, würde die Reparaturpflicht beispielsweise für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Inverkehrbringens gelten. Bei einem defekten Waschmaschinen-Motor gilt eine Dauer von zehn Jahren. Im Hinblick auf Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (Anhang II Nummer 10), beschränkt sich die Reparaturverpflichtung auf die Entfernung und den Austausch der entsprechenden Batterien (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542). Um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, leicht feststellen zu können, ob bei einer defekten Ware die Reparaturverpflichtung zur Anwendung kommt, unterliegt der Hersteller einer umfassenden Informationspflicht nach § 479d BGB-E. In Satz 2 wird in Umsetzung von Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 klargestellt, dass die Reparaturverpflichtung ausgeschlossen ist, wenn eine Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Nach Erwägungsgrund 24 der Richtlinie darf ein Hersteller die Reparatur hingegen nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen ablehnen, wie aufgrund von Kosten für Ersatzteile. In Fällen, in denen die Reparatur unmöglich ist, kann der Hersteller entsprechend Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie dem Verbraucher eine überholte Ware zum Erwerb anbieten. Einer Umsetzung bedarf es nicht. Satz 3 setzt Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie um. Danach darf der Hersteller die Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur von anderen Reparaturbetrieben oder anderen Personen vorgenommen wurde. Nach Erwägungsgrund 19 der Richtlinie könnten Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert wurden, unlautere Geschäftspraktiken im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22) darstellen. Gleiches gilt für falsche Behauptungen, dass eine solche Reparatur oder Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die der Verbraucher irregeführt wird. Zu Absatz 3 Entsprechend Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie können Hersteller die Reparatur gegen ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt oder unentgeltlich anbieten. Bietet der Hersteller die Reparatur gegen Entgelt an, hat er nach Satz 1 einen gesetzlichen Anspruch auf ein Reparaturentgelt in angemessener Höhe. Angemessen ist eine Reparaturentgelt nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie dann, wenn es die Verbraucher nicht absichtlich davon abhält, eine Reparatur zu verlangen. Ein angemessenes Entgelt kann nach Erwägungsgrund 16 der Richtlinie beispielsweise Arbeitskosten, Kosten für Ersatzteile, Kosten für den Betrieb der Reparaturanlage und eine übliche Gewinnspanne umfassen. Berücksichtigt werden können vor diesem Hintergrund beispielsweise die Materialkosten (insbesondere des Ersatzteils oder für die Herstellung des Ersatzteils sowie für sonstiges im Rahmen der Reparatur benötigtes Material, wie Kleinteile, Dichtungen usw.), gegebenenfalls Kosten für Fremdleistungen (zum Beispiel Porto oder Transportkosten), für Wartungs- und Energiekosten sowie die anfallenden Steuern. Satz 2 sieht für die entgeltliche Reparatur die entsprechende Anwendung der §§ 640 bis 642, 644 und 645 BGB vor. Der Verbraucher ist im Falle einer entgeltlichen Reparatur entsprechend § 640 BGB zur Abnahme der reparierten Ware verpflichtet. Der Entgeltanspruch des Herstellers wird entsprechend § 641 BGB bei Abnahme fällig. Kommt der Verbraucher aufgrund einer für die Reparatur erforderlichen, unterlassenen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug, kann der Hersteller in entsprechender Anwendung des § 642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Für die Gefahrtragung gilt § 644 BGB entsprechend. Bei einer Verantwortlichkeit des Verbrauchers für die erfolglose Reparatur wegen eines von ihm gelieferten Stoffes oder wegen einer von ihm erteilten Anweisung gilt § 645 BGB entsprechend. Dabei findet der Begriff des Mangels nach § 633 BGB keine entsprechende Anwendung. Im Rahmen der gesetzlichen Reparaturverpflichtung sind für die Frage, ob diese Verpflichtung erfüllt wurde, abweichend von § 633 BGB nicht in erster Linie die subjektiven Vorstellungen des Herstellers und des Verbrauchers bezüglich der Beschaffenheit der Reparatur maßgebend. Vielmehr ist die Reparatur gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der Ökodesign-VO so lange und so weit nicht wie geschuldet erbracht, wie die Ware unter objektiven Gesichtspunkten keinen für die vorgesehene Verwendung geeigneten Zustand aufweist. Zu Absatz 4 Der Hersteller schuldet eine Reparatur gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/178 (Ökodesign-VO), also eine oder mehrere Maßnahmen, mit denen ein fehlerhaftes Produkt in einen Zustand zurückversetzt wird, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Für den Fall, dass die entgeltliche Reparatur nicht wie geschuldet erbracht wurde, stehen dem Verbraucher nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmte Mängelgewährleistungsrechte aus § 634 BGB entsprechend zu. Ausgenommen ist hiervon das Recht auf Rücktritt, da kein Vertrag, sondern ein gesetzliches Schuldverhältnis vorliegt. Dabei ist bei den Ansprüchen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 nicht der Mangelbegriff des § 633 BGB zugrunde zu legen (vergleiche die Begründung zu § 479b Absatz 3 BGB-E). Voraussetzung anstelle eines Mangels in diesem Sinne ist, dass die Ware trotz einer vorgenommenen Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt ist, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird. Trifft dies auf die Reparaturleistung zu, kann der Verbraucher in entsprechender Anwendung des § 635 BGB vom Hersteller Nacherfüllung verlangen. Anstelle der Nacherfüllung kann er gegenüber dem Hersteller unter den dort genannten Voraussetzungen den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für eine im Rahmen der Selbstvornahme durchgeführten Reparatur entsprechend § 637 BGB geltend machen oder in Bezug auf das Reparaturentgelt ein Minderungsrecht entsprechend § 638 BGB ausüben. Satz 1 Nummer 4 stellt klar, dass dem Verbraucher aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis bei Vorliegen der Voraussetzungen weiterhin Ansprüche auf Schadensersatz nach den §§ 280, 281 BGB beziehungsweise auf Ersatz von Aufwendungen nach § 284 BGB zustehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Schadensersatz wegen Unmöglichkeit, da die Reparaturverpflichtung bei Unmöglichkeit gemäß § 479b Absatz 2 Satz 2 BGB-E entfällt. Für Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 280, 281 BGB beziehungsweise auf Ersatz von Aufwendungen nach § 284 BGB gilt gemäß Satz 2 hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung § 636 BGB entsprechend. Im Fall einer unentgeltlichen Reparatur, die nicht wie geschuldet erbracht wurde, kann der Verbraucher den Hersteller nach den Regelungen des allgemeinen Schuldrechts in Anspruch nehmen. Der Hersteller schuldet ihm dann weiterhin die Erfüllung nach § 241 Absatz 1 Satz 1 BGB. Unter den in §§ 280, 281 bzw. § 284 BGB genannten Voraussetzungen kann der Verbraucher Schadensersatz oder Ersatz von Aufwendungen verlangen. Zu § 479c BGB-E – Ersatzteile und Werkzeuge Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie um. Hersteller, die Ersatzteile und reparaturbezogene Werkzeuge für Waren bereitstellen, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen, sollen diese Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten, der nicht von der Reparatur abschreckt (vergleiche im Einzelnen Erwägungsgrund 18 der Richtlinie). Bei Werkzeugen kann sich die Vorgabe eines angemessenen Preises mit Rücksicht auf die offene Formulierung in der Richtlinie sowohl auf den Erwerb als auch auf die Miete eines reparaturbezogenen Werkzeugs beziehen. Zur Bereitstellung der Ersatzteile und Werkzeuge sind die Hersteller bereits nach den Anforderungen an die Reparierbarkeit in den entsprechenden Rechtsakten der Europäischen Union verpflichtet (vergleiche die Begründung zu § 479a und zu § 479b Absatz 2 BGB-E). Sie müssen den Zugang zu bestimmten Ersatzteilen, Reparatur- und Wartungsinformationen oder zu Reparatursoftware, Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gegenüber fachlich kompetenten Reparateuren und teilweise auch gegenüber Endnutzern gewähren (vergleiche im Hinblick auf den Umfang und die Dauer der Bereitstellungspflicht die in der Begründung zu § 479b Absatz 2 BGB-E angegebenen Fundstellen in den im Anhang II der Richtlinie genannten delegierten Rechtsakten). Diese Anforderungen gewährleisten die technische Durchführbarkeit der Reparatur nicht nur durch den Hersteller, sondern auch durch andere Reparateure. In der Verordnung (EU) 2023/1670 heißt es in Erwägungsgrund 6: „Damit die Geräte tatsächlich repariert werden können, sollten die Preise der Ersatzteile angemessen gestaltet werden und nicht von einer Reparatur abschrecken.“ Zum Begriff der Angemessenheit vergleiche die Begründung zu § 479b Absatz 3 BGB-E. Zu § 479d BGB-E – Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Artikel 6 der Richtlinie um. Danach hat der Hersteller mindestens für die gesamte Dauer seiner Reparaturverpflichtung Informationen über seine Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Nach Erwägungsgrund 25 der Richtlinie sollten in den Informationen die Waren, die unter diese Verpflichtung fallen, angegeben werden, und es sollte erläutert werden, dass Reparaturen für diese Waren, zum Beispiel durch Unterauftragnehmer, durchgeführt werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Die Informationen sollten dem Verbraucher, ohne dass dieser sie anfordern muss, bereitgestellt werden. Sie sollten im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zur Verfügung gestellt werden. Es sollte dem Hersteller freistehen, zu bestimmen, auf welchem Weg er die Verbraucher informiert, wie über eine Webseite auf gut sichtbare und wahrnehmbare Weise, über den digitalen Produktpass oder an der Verkaufsstelle, beispielsweise wenn der Hersteller zugleich der Verkäufer ist (vergleiche Erwägungsgrund 25 der Richtlinie). Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie um. Die Richtlinie besagt, dass Hersteller, für die eine Reparaturverpflichtung besteht, sicherstellen müssen, dass die Verbraucher über eine frei zugängliche Webseite auf Informationen über die Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden, die unter die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Union fallen. Der Begriff „Richtpreis“ wird in der Richtlinie und im europäischen Ökodesignrecht verwendet, aber nicht definiert. Bisher regelt § 12 Preisangabenverordnung (PAngV) Preisangaben für Leistungen und die Verwendung von Preisverzeichnissen. In Preisverzeichnissen sind aber verpflichtend Gesamtpreise anzugeben. Eine Übertragung von Begrifflichkeiten der PAngV ins BGB könnte somit zu einer Verschärfung der Richtlinieninhalte führen. Die Neuregelung im BGB und die PAngV sollten daher klar voneinander abgegrenzt werden. Um Sinn und Zweck der Richtlinie zu entsprechen und auch aus Sicht der Verbraucher und der Wirtschaft zu einem praktikablen Ergebnis zu kommen, wird daher auch in § 479d BGB-E der Begriff „Richtpreis“ verwendet. Dabei ist aus Sicht der Bundesregierung unter einem Richtpreis der Mindestpreis inklusive aller Preisbestandteile für eine vom Reparateur definierte typische Reparatur von Waren zu verstehen, zu der diese Reparatur erbracht werden kann. Zur Veranschaulichung, dass es sich nicht um Gesamtpreise im Sinne der PAngV handelt, sollten Richtpreise im Internet als „ab-Preise“ veröffentlich werden. Das „ab“ macht zudem deutlich, dass Abweichungen von typischen Reparaturbedarf zu Preiserhöhungen führten können. Der Richtpreis muss aber insoweit der Preiswahrheit und Preisklarheit genügen, dass für diesen Mindestpreis die typische Reparatur tatsächlich durchführbar ist. So verstanden, ist der „Richtpreis“ auch geeignet, den Verbraucherinnen und Verbrauchern Preisvergleiche für die Kosten typischer Reparaturen im Internet zu ermöglichen. Die Regelungen der Preisangabenverordnung bleiben unberührt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass es sich bei den in Absatz 2 angesprochenen typischen Reparaturen nicht um Ausnahmefälle des § 12 Absatz 4 der PAngV handelt. Für diese Reparaturen ist der Bedarf der Erstellung individueller Kostenvoranschläge üblicherweise nicht zu erwarten. Individuelle Kostenvoranschläge aufgrund spezifischer Einzelfälle, die keine typische Reparatur im Sinne der Richtlinie darstellen, bleiben hiervon unberührt. Zu § 479e BGB-E – Unzulässige Handlungen Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie um. Danach dürfen Hersteller keine Vertragsklauseln verwenden und keine Hardware- beziehungsweise Softwaretechniken einsetzen, die der Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a BGB-E fallen, entgegenstehen, es sei denn, diese sind gerechtfertigt durch legitime und objektive Faktoren wie die Verhütung und Einschränkung der unbefugten Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die durch Rechte des geistigen Eigentums im Rahmen von Rechtsakten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, insbesondere den Richtlinien 2001/29/EG, 2004/48/EG und (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates, geschützt sind (vergleiche Erwägungsgrund 18 der Richtlinie). Bezüglich der Verwendung von Vertragsklauseln ergibt sich dieses Verbot aus § 307 BGB. Eine Vertragsklausel, die gegen zwingendes Recht verstößt, ist nach § 307 BGB unwirksam. Bei den Vorschriften des Untertitels 4 BGB-E handelt es sich um zwingendes Recht. § 479e BGB-E gilt unbeschadet der besonderen Anforderungen der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union und unbeschadet des Unionsrechts und des nationalen Rechts zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (vergleiche Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 der Richtlinie). Eine Verletzung der Vorschrift könnte – nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls – nach dem UWG und dem UKlaG abgemahnt werden. Unternehmenspraktiken, die Verbraucher zu der Annahme verleiten, dass ihre Waren nicht repariert werden können, weil sie zuvor von einem unabhängigen Reparaturbetrieb, einem nichtgewerblichen Reparaturbetrieb oder Endnutzern repariert oder inspiziert wurden, könnten, sofern zutreffend, unlautere Geschäftspraktiken nach § 3 UWG sein. Das Gleiche gilt für falsche Behauptungen, dass eine solche Reparatur oder Inspektion zu Sicherheitsrisiken führt, durch die Verbraucher irregeführt werden (vergleiche Erwägungsgrund 19 der Richtlinie). Eine Zuwiderhandlung gegen § 475e BGB-E ist stets eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz, da die Vorschrift die Reparierbarkeit von Waren, die Verbraucher gekauft haben, insbesondere auch die Verbraucher selbst, schützen soll. Nach § 2 UKlaG besteht bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze ein Unterlassungsanspruch, der unter anderem auch durch Abmahnung nach § 5 U- KlaG durchgesetzt werden kann. Zu § 479f BGB-E – Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union Die Vorschrift setzt Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie um. Sie legt fest, dass die Reparaturverpflichtung auch in Fällen gilt, in denen der Hersteller außerhalb der Europäischen Union niedergelassen ist. Damit sich die Verbraucher auch in solchen Fällen an einen Ansprechpartner in der Europäischen Union wenden können, sieht § 479f BGB-E eine Reihe von alternativen in der Europäischen Union niedergelassenen Wirtschaftsakteuren vor, die in solchen Fällen die Reparaturverpflichtung des Herstellers erfüllen müssen. Die Benennung alternativ Verpflichteter sollte es Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union ermöglichen, ihre Reparaturverpflichtung innerhalb der Europäischen Union zu organisieren und zu erfüllen (vergleiche Erwägungsgrund 20 der Richtlinie). Der Begriff des „Beauftragten“ entspricht dem Begriff des „Bevollmächtigten“ in Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie. Die Begriffe „Bevollmächtigter“, „Importeur“ und „Vertreiber“ sind entsprechend Artikel 2 Nummer 6 bis 8 der Richtlinie nach Artikel 2 Nummer 43 bis 45 der Ökodesign-VO zu bestimmen. Nach Nummer 43 Ist ein „Bevollmächtigter“ eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen. Nach Nummer 44 ist ein „Importeur“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt und nach Nummer 45 ist ein „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs. Der Bevollmächtigte, der Importeur und der Vertreiber haben die Reparaturleistungen nicht persönlich zu erbringen (vergleiche die Begründung zu § 479b Absatz 1 BGB-E). Zu § 479g BGB-E – Abweichende Vereinbarungen § 479g Satz 1 BGB-E sieht vor, dass sich der Hersteller oder (bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union) der nach § 479f BGB-E Verpflichtete nicht auf eine Vereinbarung berufen kann, sofern diese zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften des Untertitels 4 BGB-E abweicht. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie. § 479g Satz 2 BGB-E stellt zudem sicher, dass die mit Satz 1 bewirkte Unabdingbarkeit nicht durch andere Gestaltungen umgangen werden kann. Zu Nummer 11 (Untertitel 5 BGB-E) Nummer 11 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 10. Zu Nummer 12 (§ 650 Absatz 3 Satz1 BGB-E) Nummer 12 enthält eine Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und d. Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Zu Nummer 1 – Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmung in Satz 1 setzt Artikel 21 der Richtlinie um. Artikel 1 Nummer 2 bis 9 gilt danach nur für Kaufverträge, die nach dem 31. Juli 2026 geschlossen werden. Dies soll Rechtssicherheit gewährleisten und den Verkäufern ausreichend Zeit geben, sich an die geänderten Bestimmungen im Gewährleistungsrecht anzupassen (vergleiche Erwägungsgrund 44 der Richtlinie). Die Pflichten nach den neuen §§ 479a ff. BGB-E gelten hingegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, da Artikel 21 der Richtlinie insofern keine Übergangsbestimmung vorsieht. Es ist also unerheblich, wann die zu reparierende Ware zuletzt verkauft wurde. Die in Anhang II der Richtlinie aufgeführten EU-Rechtsakte enthalten allerdings zeitliche Vorgaben über ihre Anwendbarkeit. Sie erfassen regelmäßig nur solche Waren, die nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung in den Verkehr gebracht wurden. Der Beginn der Anwendbarkeit der §§ 479a ff. BGB-E wird durch die zu Grunde liegenden EU-Rechtsakte in zeitlicher Hinsicht wie folgt bestimmt: – ab dem 7. April 2019 für Server und Datenspeicherprodukte nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/424, – ab dem 1. Januar 2021 für Schweißgeräte nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2019/1784, – ab dem 1. März 2021 – für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/2023, – für Haushaltsgeschirrspüler nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/2022, – für Kühlgeräte nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2019/2019 und – für elektronische Displays nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/2021, – ab dem 2. August 2023 für Staubsauger nach Maßgabe des Artikels 9 Verordnung (EU) Nr. 666/2013, – ab dem 18. Februar 2024 für Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten, nach Maßgabe des Artikels 96 der Verordnung (EU) 2023/1542, – ab dem 20. Juni 2025 für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2023/1670 und – ab dem 1. Juli 2025 für Haushaltswäschetrockner nach Maßgabe des Artikels 13 der Verordnung (EU) 2023/2533. Für das durch dieses Gesetz neu eingeführte Merkmal der „Reparierbarkeit“ soll für Kaufverträge zwischen Unternehmern in Satz 2 eine weitere Übergangsfrist vorgesehen werden, um ihnen die Umstellung auf die neue Rechtslage zu ermöglichen. Eine solche Regelung ist rechtlich zulässig, da Kaufverträge zwischen Unternehmern nicht von der Regelung in Artikel 21 der Richtlinie erfasst werden Zu Nummer 2 (Artikel 245 EGBGB-E – Europäisches Formular für Reparaturinformationen) Zu § 1 – Freiwillige Verwendung Zu Absatz 1 Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie um. Danach können Reparaturbetriebe für einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen auf freiwilliger Basis das standardisierte Europäische Formular für Reparaturinformationen verwenden. Eine Verpflichtung besteht nicht. Nach dem Zweck der Richtlinie soll das Europäische Formular für Reparaturinformationen es den Verbrauchern ermöglichen, Reparaturleistungen, einschließlich Alternativangebote für die Reparatur, zu bewerten und auf einfache Weise zu vergleichen. Gleichzeitig soll den Unternehmen (insb. den Kleinstunternehmen sowie den kleinen und mittleren Unternehmen) die Bereitstellung von Informationen über Reparaturleistungen erleichtert werden (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie). Das Europäische Formular für Reparaturinformationen umfasst die wichtigsten Parameter, die die Entscheidungen der Verbraucher zum Abschluss eines Reparaturvertrags beeinflussen, wie die Art des Defekts, den Preis und der Zeitraum, zu dem sich der Reparaturbetrieb verpflichtet, die Reparatur fertigzustellen. Bietet der Reparaturbetrieb Zusatzdienstleistungen wie Transport oder Ähnliches an, so sind die jeweiligen Kosten dieser Dienstleistungen anzugeben. Nach Erwägungsgrund 10 der Richtlinie sollten die Informationen im Europäischen Formular für Reparaturinformationen den Verbrauchern in klarer und verständlicher Weise und im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 zur Verfügung gestellt werden. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält die Legaldefinition von „Reparaturbetrieb“. Der Begriff des Unternehmers in § 14 BGB umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unter gewerbliche Tätigkeiten fallen nach deutschem Recht auch handwerkliche und geschäftliche Tätigkeiten. Nach dem Wortlaut erfasst § 14 BGB sowohl gewerblich tätige als auch selbständig beruflich tätige Personen und Personenvereinigungen, die abhängig oder unabhängig von den Herstellern sind. Die Definition entspricht damit der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie. Zu § 2 – Übermittlung, Zeitpunkt und Kosten Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie um. Stellt der Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung, so sollte er dies innerhalb einer angemessenen Frist tun. Diese sollte der kürzesten möglichen Zeit entsprechen, nachdem die Anfrage gestellt wurde und bevor der Verbraucher durch einen Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen gebunden ist (vergleiche Erwägungsgrund 11 der Richtlinie). Nach Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie bezeichnet der Begriff „dauerhafter Datenträger“ einen dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2019/771. Nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie ist das Europäische Formular für Reparaturinformationen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zu Absatz 2 Mit Absatz 2 wird Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie umgesetzt. In Fällen, in denen der Reparaturbetrieb eine Untersuchung der Waren vornehmen muss, um die Art des Defekts oder die Art der erforderlichen Reparatur bestimmen zu können, kann der Reparaturbetrieb vom Verbraucher die Übernahme der ihm entstandenen erforderlichen Kosten verlangen, einschließlich Arbeits- oder Transportkosten (vergleiche Erwägungsgrund 12 der Richtlinie). Im Einklang mit den vorvertraglichen Informationen und anderen Anforderungen der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64 – Verbraucherrechte-Richtlinie) hat der Reparaturbetrieb den Verbraucher über diese Kosten zu informieren, bevor dieser die Erbringung der Diagnoseleistung verlangt und bevor das Europäische Formular für Reparaturinformationen bereitgestellt wird. Erwägungsgrund 12 der Richtlinie stellt zudem klar, dass der Reparaturbetrieb diese Kosten vom Preis der Reparatur abziehen kann, wenn sich der Verbraucher für die Reparatur der Ware entscheidet. Zu § 3 – Inhalt und Wirkung Zu Absatz 1 Absatz 1 setzt Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie um und führt die Informationen und Bedingungen auf, die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen anzugeben sind. Dabei folgt aus der nach Artikel 245 § 3 Absatz 1 Nummer 8 EGBGB-E erforderlichen Angabe des Ortes, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt, nicht, dass der Verbraucher die Ware persönlich an den Reparaturbetrieb übergeben muss. Der Verbraucher kann sich eines Transportdienstleisters bedienen, der die Ware an dem angegebenen Ort abliefert. Zu Absatz 2 Absatz 2 setzt Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie um. Reparaturbetriebe dürfen die Reparaturbedingungen, die sie im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angeben, einschließlich des Preises der Reparatur, für mindestens 30 Kalendertage nicht ändern. Der Reparaturbetrieb kann – gegebenenfalls auf Bitte des Verbrauchers – eine längere Frist bestimmen. Dadurch soll dem Verbraucher ausreichend Zeit für den Vergleich verschiedener Reparaturangebote eingeräumt werden. Wird ein Vertrag über die Erbringung von Reparaturleistungen auf der Grundlage des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen geschlossen, so werden die in diesem Formular enthaltenen Informationen über die Reparaturbedingungen und den Preis Bestandteile des Vertrags über die Erbringung von Reparaturleistungen (vergleiche Erwägungsgrund 13 der Richtlinie). Entschließt sich ein Reparaturbetrieb dazu, das Europäische Formular für Reparaturinformationen zu verwenden, und akzeptiert der Verbraucher die darin vorgesehenen Bedingungen, so ist der Reparaturbetrieb zur Reparatur verpflichtet (vergleiche Erwägungsgrund 14 der Richtlinie). Bei dem Europäischen Formular für Reparaturinformationen handelt es sich um einen rechtsverbindlichen Antrag im Sinne des § 145 BGB. In dem Fall, dass ein Reparaturbetrieb die Reparaturleistung nicht erbringt, nachdem der Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen akzeptiert hat, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 280 ff. BGB. Zu § 4 – Erfüllung von Informationspflichten Die Vorschrift setzt Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie um. Durch die Verwendung und das korrekte Ausfüllen des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen werden die Verpflichtungen von Reparaturbetrieben in Bezug auf die Bereitstellung bestimmter vorvertraglicher Informationen gemäß der Verbraucherrechte-Richtlinie, der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) und der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) als erfüllt angesehen (vergleiche Erwägungsgrund 10 der Richtlinie). Zu § 5 – Abweichende Vereinbarungen Stellt ein Reparaturbetrieb das Europäische Formular für Reparaturinformationen freiwillig zur Verfügung, kann er sich nach § 5 nicht auf eine Vereinbarung berufen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften des Artikels 245 § 2 und 3 EGBGB-E abweicht. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie. Zu Nummer 3 (Anlage 19 zum EGBGB) Das Europäische Formular für Reparaturinformationen wird dem EGBGB als Anlage 19 angefügt. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Artikel 1 und 2 dieses Entwurfs, die der Umsetzung der Recht-auf-Reparatur- Richtlinie dienen. Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung der umzusetzenden Vorschriften ab dem 31. Juli 2026. Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (NKR-Nr. 8010, BMJV) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 1,3 Mio. Euro davon aus Bürokratiekosten: rund 1,3 Euro Bürokratiekosten durch EU-Vorgaben rund 1,3 Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 113 Mio. Euro davon durch EU-Vorgaben rund 113 Mio. Euro Verwaltung keine Auswirkungen „One in, one out”-Regel Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von 1,3 Mio. Euro dar. Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein weiteres „In“ von 11,3 Mio. Euro dar (Berücksichtigung von 10 % des gesamten einmaligen Erfüllungsaufwands). KMU-Betroffenheit Das Regelungsvorhaben betrifft zu einem Großteil kleine und mittlere Unternehmen. Evaluierung Das Ressort hat in Abwägung folgender Gründe auf eine Evaluierung verzichtet: Die Europäische Kommission wird im Rahmen der sog. „Recht-auf-Reparatur“-Richtlinie bis zum 31. Juli 2031 einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie vorlegen. Eine zusätzliche nationale Evaluierung ist nicht notwendig. Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen wird. Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben: Das Vorhaben trägt dazu bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen. Digitaltauglichkeit (Digitalcheck) Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Regelungsfolgen Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände. II Regelungsvorhaben Das Regelungsvorhaben setzt die „Recht-auf-Reparatur“-Richtlinie der EU* um. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen brauchbare Waren nicht vorzeitig entsorgen, sondern länger nutzen. Dazu werden zivilrechtliche Bestimmungen eingeführt, die die Reparatur von Waren fördern sollen: • In den Bestimmungen über den Kaufvertrag wird eine Pflicht für Unternehmen als Verkäufer eingefügt, im Rahmen der Gewährleistung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern auf die Möglichkeit einer Nachbesserung (Reparatur) hinzuweisen; wählt die Verbraucherin oder der Verbraucher die Reparatur, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um 12 Monate. • Unternehmen werden gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verpflichtet, bestimmte Waren auch außerhalb der Gewährleistung gegen entsprechendes Entgelt zu reparieren. • Unternehmen müssen auf ihre Reparaturverpflichtung und die Richtpreise zur Reparatur hinweisen. III Bewertung Das Regelungsvorhaben verursacht Erfüllungsaufwand ausschließlich für die Wirtschaft, der zur Gänze aus der Umsetzung von EU-Vorgaben resultiert. Wirtschaft Das Regelungsvorhaben verursacht rund 1,3 Mio. Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand; es handelt sich um Informationspflichten und damit um Bürokratiekosten. Es entstehen rund 113 Mio. Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand. Den meisten Erfüllungsaufwand verursacht eine neue Reparaturpflicht außerhalb der Gewährleistung: • Reparaturpflicht außerhalb der Gewährleistung Hersteller bestimmter Produkte (u. a. Elektrogroßgeräte, elektronische Displays, Staubsauger, Elektroroller) sind auch außerhalb der Gewährleistung auf Verlangen einer Verbraucherin oder eines Verbrauchers zur Reparatur verpflichtet; die Hersteller dürfen für die Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen. Es entsteht Einmalaufwand, da bereits bestehende Reparaturinfrastruktur für die zusätzlichen Reparaturen ausgebaut oder eine solche Reparaturinfrastruktur komplett neu aufgebaut werden muss. Betroffen sind geschätzt rund 17 100 Unternehmen. Das Ressort nimmt an, dass 15 % dieser Unternehmen eine Reparaturinfrastruktur komplett neu aufbauen müssen (rund 2 500), während die übrigen 85 % (rund 14 600) bereits über eine solche Infrastruktur verfügen, die lediglich erweitert werden muss. * Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828. Für den Neuaufbau der Reparaturinfrastruktur wird ein Zeitaufwand von einmalig rund zwei Arbeitswochen (80 Stunden) angenommen. Bei einem methodengerecht angenommenen Lohnkostensatz von 73,15 Euro pro Stunde ergeben sich damit einmalig Personalkosten in Höhe von rund 14,6 Mio. Euro. Zusätzlich wird angenommen, dass juristische Beratung im Umfang von zwei Arbeitstagen (16 Stunden) für jedes betroffene Unternehmen erforderlich wird. Bei einem methodengerecht angenommenen Stundensatz von 135 Euro für eine Stunde juristischer Beratung entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von rund 5,4 Mio. Euro. Den rund 14 600 Unternehmen, die ihre Reparaturkapazitäten lediglich ausbauen müssen, entsteht ein Zeitaufwand von geschätzt einer Woche (40 Stunden) sowie ein juristischer Beratungsbedarf von einem Arbeitstag (8 Stunden). Der einmalige Erfüllungsaufwand dieser Unternehmen beläuft sich damit auf rund 58,5 Mio. Euro. Laufender Aufwand entsteht nicht, da die Unternehmen die Möglichkeit haben, die Reparaturen kostendeckend gegen Entgelt anzubieten. • Hinweispflicht auf die Möglichkeit zur Nacherfüllung durch Reparatur im Rahmen der Gewährleistung Unternehmen, die Verbrauchsgüter an Verbraucherinnen oder Verbraucher verkaufen, müssen diese im Rahmen der Gewährleistung darauf hinweisen, dass eine Nachbesserung (Reparatur) gewählt werden kann und sich in diesem Fall die Gewährleistungsfrist um 12 Monate verlängert. Betroffen sind von dieser Informationspflicht nach Angaben des Ressorts rund 328 000 kleine und rund 7 000 mittlere und große Unternehmen. Die Unternehmen müssen ihre Informationen über Gewährleistung und Reklamation anpassen. Dafür entsteht ihnen einmaliger Aufwand. Kleine Unternehmen benötigen dafür geschätzt zwei Stunden, mittlere und große Unternehmen acht Stunden. Bei einem methodengerecht angenommenen Lohnkostensatz von 25,60 Euro für kleine Unternehmen und 28,10 Euro für die übrigen Unternehmen entstehen einmalige Personalkosten in Höhe von rund 18,4 Mio. Euro. Zudem müssen die Unternehmen ihr Servicepersonal einmalig über die neue Hinweispflicht unterrichten. Für kleine Unternehmen wird dabei von einem Zeitaufwand von 30 Minuten, für die übrigen Unternehmen von 210 Minuten (3,5 Stunden) ausgegangen. Somit ergeben sich zusätzlich einmalige Personalkosten in Höhe von rund 4,9 Mio. Euro. • Hinweise auf Reparaturverpflichtung und Richtpreise Unternehmen, die zukünftig verpflichtet sind, Reparaturen anzubieten, müssen auf diese Pflicht und die dafür anfallenden Entgelte hinweisen. Betroffen von dieser Pflicht sind sämtliche o. g. rund 17 100 Unternehmen. Es wird angenommen, dass für die erstmalige Bereitstellung der Informationen ein Zeitaufwand von rund neun Stunden pro Unternehmen anfällt und für die jährliche Aktualisierung rund eine Stunde. Bei einem Lohnkostensatz von 73,15 Euro pro Stunde entstehen Personalkosten in Höhe von einmalig rund 11,3 Mio. Euro und jährlich rund 1,3 Mio. Euro. Bei den laufenden Kosten handelt es sich um eine Informationspflicht und damit um Bürokratiekosten. Lutz Goebel Kerstin Müller Vorsitzender Berichterstatterin für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Anlage 3 Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hat in seiner 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein (Reparaturbonus, Steuerbegünstigung der Reparaturleistungen, Stärkung der Reparaturinfrastruktur) a) Der Bundesrat begrüßt den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren als wichtigen Schritt zur Stärkung nachhaltigen Konsums und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen die unionsrechtlich verpflichtenden Mindestregelungen umsetzt und insbesondere die Reparatur im Gewährleistungsfall stärkt, eine Reparaturverpflichtung der Hersteller für bestimmte Produktgruppen außerhalb der Gewährleistung vorsieht sowie Transparenz im Reparaturmarkt verbessert. c) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf diese Zielrichtung zwar teilweise aufgreift, jedoch wesentliche Maßnahmen zur aktiven Förderung von Reparaturen weiterhin offenbleiben. Der Bundesrat erinnert an die Beschlüsse der Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder, in denen sie insbesondere festgestellt haben, dass die Nutzungsdauer von Produkten deutlich verlängert und die Rahmenbedingungen für Reparaturen, Wiederverwendung und Sharing verbessert werden müssen, um Abfallvermeidung und Ressourcenschutz zu stärken. Die Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder haben in diesem Zusammenhang betont, dass bisher vor allem Regelungen für Produkte am Ende ihrer Lebensdauer bestehen, während die Nutzungsphase von Produkten bislang zu wenig in den Blick genommen wird. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer durch Reparaturen sei jedoch zentral für Ressourcenschonung und Abfallvermeidung. d) Der Bundesrat unterstreicht, dass eine stärkere Förderung von Reparaturen einen wesentlichen Beitrag zur Abfallvermeidung, zur Ressourcenschonung sowie zum Klimaschutz leisten kann. Die Verlängerung der Nutzungsdauer von Produkten stärkt zugleich regionale Wertschöpfungsketten sowie das Handwerk und unterstützt damit eine nachhaltige Transformation von Wirtschaft und Konsum. Begründung: Der vorliegende Gesetzentwurf setzt die unionsrechtlichen Mindestanforderungen der Richtlinie (EU) 2024/1799 um. Der Antrag greift daher zum Teil die weitergehenden Zielsetzungen der Thüringer Bundesratsinitiative auf und zielt darauf ab, den gesetzlichen Rahmen durch Fördermaßnahmen zu ergänzen. Damit soll eine wirksame Verbindung zwischen europäischer Mindestharmonisierung und einer nationalen Reparaturstrategie hergestellt werden. 2. Zum Gesetzentwurf allgemein (angemessene Reparaturpreise/-zeiten, Überwachungsbehörde, keine Reparaturhindernisse durch Hard- oder Softwaretechniken) a) Der Bundesrat begrüßt die Umsetzung der Richtlinie für ein Recht-auf-Reparatur als wichtigen Baustein für den sorgfältigen Umgang mit wertvollen Ressourcen. b) Der Bundesrat begrüßt insbesondere das Ziel, deutlich mehr Produkte zu reparieren, damit den besonders schnell wachsenden Abfallstrom an entsorgten Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren und sowohl Ressourcen als auch CO2-Emissionen einzusparen. Damit einher gehen eine geringere Abhängigkeit von Rohstoff-Importen und ein geringerer absoluter Rohstoff-Verbrauch mit vielfältigen positiven Folgen für Menschen und Umwelt, insbesondere in den Abbaugebieten. c) Der Bundesrat gibt mit Blick auf die übergeordneten Ziele der EU-Richtlinie und deren nationale Umsetzung folgende Punkte zu bedenken: aa) Verbraucherinnen und Verbraucher sollen vom Hersteller verlangen können, dass er ein defektes Produkt unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis innerhalb eines angemessenen Zeitraums repariert. Der Bundesrat weist darauf hin, dass „angemessen“ ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der einer Konkretisierung bedarf (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479b und § 479d BGB-E). bb) Im Gesetz ist keine für die Überwachung der Herstellerpflichten zuständige Behörde genannt. Besonders bei großen Handelsplattformen mit ihrer Vielzahl an Herstellern und Händlern außerhalb der EU besteht Missbrauchspotenzial. Bei Herstellern, die keinen Beauftragten in der EU haben und dessen Ware auch nicht durch einen Importeur eingeführt wird, sollen die Pflichten den „Vertreiber“ treffen. Bei direkten Kundenbeziehungen über ausländische Plattformen könnte diese Kette ins Leere laufen (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479f BGB-E). cc) Die Vorgabe, dass Hersteller die Reparierbarkeit von Produkten nicht durch Hardware- oder Softwaretechniken behindern dürfen, ist ein wichtiger Schritt. Zu beachten sind hierbei die genannten Ausnahmen zu Aspekten der Produktsicherheit und dem Schutz des geistigen Eigentums, deren Abwägung gegen die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher eine sehr detaillierte Betrachtung im Einzelfalls erfordern kann und möglicherweise Reparaturen in größerem Ausmaß verhindern könnten (zu Artikel 1 Nummer 10, § 479e BGB-E). dd) Allgemein könnte ein weiteres Hindernis darin liegen, dass für Verbraucherinnen und Verbraucher die Einforderung ihrer Rechte gegenüber dem Hersteller mit größerem Aufwand verbunden ist, der den Streitwert in vielen Fällen übersteigen dürfte und damit die Ziele der Gesetzgebung konterkarieren könnte. 3. Zum Gesetzentwurf allgemein (Zuschüsse für Reparaturdienstleistungen, Reparaturbonus) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der Ausgestaltung von Fördermaßnahmen zur Stärkung von Reparaturen gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2024/1799 die Einführung finanzieller Anreize für Verbraucherinnen und Verbraucher zu prüfen. Dabei sollen insbesondere Zuschüsse, etwa in Form eines nationalen Reparaturbonus, sowie steuerliche Vergünstigungen für Reparaturdienstleistungen berücksichtigt werden. Begründung: Finanzielle Anreize sind notwendig, da die hohen Kosten der Reparatur im Vergleich zur Neuanschaffung überwiegen, so dass sich die Mehrheit der Gesellschaft letztlich für den Neukauf und gegen die Reparatur entscheidet, obwohl eine grundsätzlicher Reparaturbereitschaft besteht. Erfahrungen mit bereits bestehenden landesweiten Reparaturbonus-Programmen zeigen, dass finanzielle Zuschüsse die Nachfrage nach Reparaturdienstleistungen spürbar erhöhen können, indem sie wirtschaftliche Hemmnisse abbauen. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b (§ 434 Absatz 3 Satz 4 BGB) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist zu streichen. Begründung: Mit Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vorgesehen, einen neuen Satz 4 in § 434 Absatz 3 BGB einzufügen, nach dem in Kaufverträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern die in § 434 Absatz 3 Satz 2 genannten Merkmale ausgeschlossen werden können. § 434 Absatz 3 BGB findet nur dann Anwendung, wenn nichts anderes vereinbart wurde und beschreibt, welche Eigenschaften dann zur üblichen Beschaffenheit gehören. In dem neuen Satz 4 wird dann die Möglichkeit eröffnet, eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, welche Eigenschaften nicht zur üblichen Beschaffenheit gehören sollen. Insoweit könnte bereits eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vorliegen, so dass bereits der Anwendungsbereich des § 434 Absatz 2 BGB eröffnet wäre. Der Anwendungsbereich des Absatzes 3 käme von vornherein nicht in Betracht. Der neue Satz 4 ist auch nicht nötig, da es bereits jetzt im Rahmen der Vertragsfreiheit jederzeit möglich ist, eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Verbraucher sind über § 476 BGB ausreichend geschützt. In dem eine Rückausnahme in dem neuen Satz 4 nur für Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern zugelassen wird, wird außerdem nun der Eindruck erweckt, dass ohne eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Absatz 2 BGB zwischen Unternehmen und Verbrauchern der Kaufsache immer zwingend alle Eigenschaften des § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E anhaften müssten. Dies würde bedeuten, dass grundsätzlich alle Waren reparierbar sein müssten, was zu Auslegungsschwierigkeiten führen dürfte. Zwar wird man weiterhin davon ausgehen dürfen, dass ein Stück Obst nicht reparierbar sein muss. Es wird aber eine Vielzahl kleinerer, sehr günstig produzierter Artikel geben, die bisher als reine Wegwerfartikel angesehen wurden, bei denen sich künftig die Frage nach einer Reparierbarkeit stellen wird. Da der neue Satz 4 daher keinen Mehrwert hat, sondern nur zu Auslegungsproblemen führt, sollte er gestrichen werden. 5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c (§ 475 Absatz 6 Satz 2 BGB) Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 475 Absatz 6 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Bei der Nachlieferung kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers eine überholte Ware liefern.“ Begründung: Die Richtlinie sieht in Artikel 16 Nummer 4 für den Fall der vom Käufer gewählte Ersatzlieferung vor: „Der Verkäufer kann, auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers, zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Ware zu ersetzen, eine überholte Ware bereitstellen.“ In der Umsetzung durch den Gesetzentwurf wird daraus im Rahmen des § 475 Absatz 6 BGB-E: „Bei der Nachlieferung darf der Unternehmer eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt hat.“ Durch die Formulierung „… darf (…) eine überholte Ware liefern, wenn der Verbraucher dies (…) verlangt hat.“ wird die Wertung impliziert, dass die Lieferung einer überholten Ware als nicht gleichwertig zur Lieferung einer Neuware zu betrachten ist. Diese Wertung widerspricht dem Anliegen der Richtlinie, dass die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgende Bereitstellung überholter Ware als gleichwertige Maßnahme im Rahmen der Nacherfüllung durch Nachlieferung geregelt wird. 6. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 479c BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob im Gesetzestext oder separaten Leitlinien eine Konkretisierung der in § 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 BGB-E und § 479c BGB-E enthaltenen unbestimmten Begriffe des „angemessenen Zeitraums“, des „vorgesehenen Verwendungszwecks“, des „angemessenen Entgelts“ und des „angemessenen Preises“ aufgenommen werden kann, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und die Gerichte zu entlasten. Begründung: Es bestehen Bedenken hinsichtlich der in dem Gesetzesentwurf enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe, welche zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnten und erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssten. Bis dies geschehen ist, dürfte mit einem gesteigerten Aufkommen entsprechender Rechtsstreitigkeiten zu rechnen sein; vielfach wird es zur Klärung von Rechtsfragen einer Vorlage an den EuGH oder der Erholung von Sachverständigengutachten bedürfen. Daher ist insgesamt mit einer erhöhten Belastung der Gerichte im Hinblick auf Zahl und Aufwand der Verfahren und mit, insbesondere aufgrund erhöhter Beweisschwierigkeiten, längeren Verfahrensdauern zu rechnen. Dies betrifft zum einen die Regelung in § 479b Absatz 1 Satz 2 BGB-E, wonach eine Reparatur innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ zu erfolgen hat. Der Reparaturzeitraum wird je nach Art des Produkts, Komplexität des Mangels, Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie Auslastung der Reparaturbetriebe erheblich variieren. Ohne weitere gesetzliche Konkretisierung oder sonstige Leitlinien besteht die Gefahr divergierender Auslegungen und damit einer erhöhten Rechtsunsicherheit sowohl für Verbraucher als auch für Reparaturbetriebe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Reparaturbetriebe – insbesondere kleine und mittlere Unternehmen – häufig von globalen Lieferketten für Ersatzteile abhängig sind und Verzögerungen nicht immer in ihrem Einflussbereich liegen. Eine zu strenge Auslegung des Angemessenheitsmaßstabs könnte daher zu einer faktischen Haftungsverschärfung führen. Unklarheiten bestehen auch hinsichtlich der in § 479b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 BGB-E verlangten Erfüllung des vorgesehenen Verwendungszwecks. Die derzeitige Formulierung des Gesetzeswortlauts legt nahe, dass ein durch die Vertragsparteien (übereinstimmend) vereinbarter Verwendungszweck maßgeblich sein soll; eine derartige Vereinbarung oder gemeinsame Vorstellung dürfte jedoch – zumal im Verhältnis zum Hersteller – oftmals gar nicht vorliegen. Es wird um Prüfung einer Klarstellung gebeten, etwa dahingehend, ob eine andere Begrifflichkeit klarer ausdrücken kann, dass an eine objektive Anforderung i. S. d. § 434 Absatz 3 BGB, insbesondere die „gewöhnliche Verwendung“ i. S. v. § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BGB oder – wie vermutlich mit dem Entwurf beabsichtigt und für eine Verpflichtung des Herstellers angemessen – den „im Rahmen des in der Produktentwicklungsphase ursprünglich vorgesehenen Verwendungszweck“ entsprechend der Verordnung (EU) 2024/1781, angeknüpft wird. Bedenken bestehen ferner in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff des „angemessenen Entgelts“ in § 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E. So ist dem Gesetzestext nicht sicher zu entnehmen, wer die angemessenen Preise festlegt. Gleiches gilt für den „angemessenen Preis“ in § 479c BGB-E. Sollte die konkrete Ausgestaltung hinsichtlich der Höhe den Herstellern überlassen werden, bestehe die Gefahr, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit zu einem eheblichen wirtschaftlichen Druck auf Reparaturbetreibe führt und deren Kalkulationsfreiheit einschränkt. Dies könnte mittelbar dem Ziel der Reparaturförderung zuwiderlaufen, wenn Reparaturen für (insbesondere unabhängige) Anbieter wirtschaftlich unattraktiv werden. Diese Kosten „angemessen“ an den Endverbraucher weiterzugeben, wird die gerichtliche Praxis vor Herausforderungen stellen. Offen ist ferner, welches Reparaturentgelt geeignet ist, den Verbraucher nicht davon abzuhalten, eine Reparatur zu verlangen. Insbesondere geht aus dem Normwortlaut nicht hervor, ob ein objektiver oder ein subjektiver Verbrauchermaßstab anzulegen ist. Zur Stärkung der Rechtssicherheit wäre es sinnvoll und auch zur Entlastung der Gerichte wünschenswert, wenn die unbestimmten Begriffe konkretisiert oder den Gerichten ergänzende gesetzgeberische Leitlinien zur Auslegung an die Hand gegeben würden. Der Bundesrat bittet daher, entsprechende Klarstellungen zu prüfen. 7. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479c BGB) Artikel 1 Nummer 10 § 479c ist durch den folgenden § 479c zu ersetzen: „§ 479c Ersatzteile und Werkzeuge Hersteller, die Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur ihrer Waren bereitstellen, bieten diese zu einem angemessenen Preis an, der nicht von der Reparatur abschreckt.“ Begründung: Der Wortlaut des Gesetzesentwurfs in Artikel 1 Nummer 10 § 479c BGB-E geht über Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 hinaus, indem er die Hersteller zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Reparaturwerkzeugen verpflichtet. Eine solche Verpflichtung trifft die Hersteller nach Artikel 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 aber gerade nicht. Vielmehr sieht dieser lediglich vor, dass diejenigen Hersteller, die freiwillig oder aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Ersatzteile und Werkzeuge anbieten, dies zu einem angemessenen, nicht von der Reparatur abschreckenden Preis tun. Da Artikel 3 Richtlinie (EU) 2024/1799 eine Vollharmonisierung vorsieht, ist der Wortlaut des § 479c BGB-E an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 4 Richtlinie (EU) 2024/1799 anzupassen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 479d Absatz 1, § 479f BGB) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass der Verbraucher beim Warenerwerb von einem Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union effektiv und tatsächlich Kenntnis davon erlangen kann, wer nach § 479f BGB-E anstelle des Herstellers die Reparaturverpflichtung übernimmt. Da der Verbraucher regelmäßig keine Kenntnis davon hat, wer die Verpflichtungen des Herstellers nach § 479f BGB-E übernimmt und diese Angaben auch bisher nicht Teil der in § 479d BGB-E vorgesehenen Informationspflichten sind, besteht die Gefahr, dass das Angebot von Reparaturleistungen und die Informationen der nach § 479f BGB-E ersatzweise verpflichteten Personen nicht wahrgenommen werden. Auch drohen Rechtsdurchsetzungsdefizite und Wettbewerbsverzerrungen. Daher bittet der Bundesrat im weiteren Gesetzgebungsverfahren konkret zu prüfen, ob in § 479d Absatz 1 BGB-E für Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union eine Angabe zu den Kontaktdaten des nach § 479f BGB-E verpflichteten Akteurs aufgenommen werden kann. Begründung: In § 479f BGB-E wird eine Übertragungskaskade der künftigen Reparaturpflicht von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU auf deren Beauftragte innerhalb der EU und bei Nichterreichbarkeit auf den Importeur und schließlich auf den Vertreiber etabliert. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dem Verbraucher insbesondere im Online-Handel lediglich der Verkäufer und der Hersteller bekannt werden. Die anderen Akteure kann der Erwerber einer Ware nicht eigenständig ermitteln. Dies hindert Verbraucher beim Erwerb von Waren, deren Hersteller ihren Sitz in Drittstaaten haben, an der Geltendmachung ihres Rechts auf Reparatur. Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1799 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass entweder der Hersteller oder gegebenenfalls ein anderer zum Reparaturangebot verpflichteter Akteur Informationen über Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Die im Wortlaut der Norm zum Ausdruck kommende Zielsetzung einer „leicht zugänglichen“ Informationsbereitstellung kann nur dann erreicht werden, wenn die Mitgliedstaaten im Lichte des effet utile bei der Richtlinienumsetzung dafür Sorge tragen, dass dem Verbraucher beim Warenerwerb von Herstellern mit Sitz außerhalb der EU der an dessen Stelle zur Reparatur Verpflichtete (innerhalb der EU) bekannt ist. Nur dann erhält der Verbraucher eine effektive Möglichkeit des Zugangs zu den Reparaturinformationen, die die nach § 479f BGB-E verpflichtete Person bereitstellen muss. Auch kann nur so die Rechtsdurchsetzung gegenüber Herstellern aus Drittstaaten zum Schutz der Verbraucher sowie des fairen Wettbewerbs gewährleistet werden. Anlage 4 Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung äußert sich zu der Stellungnahme des Bundesrates wie folgt: Zu Nummer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein – Reparaturbonus, Steuerbegünstigung der Reparaturleistungen, Stärkung der Reparaturinfrastruktur) Die Bundesregierung hat bereits in der Vergangenheit Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen ergriffen und insbesondere Reparaturinitiativen gefördert. Die Möglichkeit weiterer Förderungen und Maßnahmen prüft die Bundesregierung kontinuierlich. Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie wird die Bundesregierung der Europäischen Kommission rechtzeitig vor dem 31. Juli 2029 mindestens eine Maßnahme zur Förderung der Reparatur mitteilen. Zu Nummer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein – angemessene Reparaturpreise/-zeiten, Überwachungsbehörde, keine Reparaturhindernisse durch Hard- oder Softwaretechniken) Die Bundesregierung nimmt die Bedenken des Bundesrates zur Kenntnis, teilt diese jedoch nicht. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Entsprechend dem Vorschlag des Bundesrates hat die Bundesregierung bereits geprüft, ob in der Gesetzesbegründung oder in separaten Leitlinien der unbestimmte Begriff der „Angemessenheit“ konkretisiert werden kann. Der Begriff ist maßgebend für: 1. den Zeitraum, in dem der Hersteller seiner Reparaturverpflichtung nachkommen muss (§ 479b Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung [BGB-E]); 2. das Entgelt, das der Hersteller für die Reparatur verlangen kann (§ 479b Absatz 3 Satz 1 BGB-E) und 3. den Preis, den der Hersteller für bereitgestellte Ersatzteile und Werkzeuge in Rechnung stellen kann (§ 479c BGB-E). Die diesbezüglichen Bestimmungen im Gesetzentwurf sind unmittelbar dem Wortlaut der vollharmonisierenden Richtlinie nachgebildet, welche den Begriff der Angemessenheit nicht näher definiert. Soweit richtlinienkonform, insbesondere unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe, möglich, sind entsprechende Konkretisierungen in der Gesetzesbegründung erfolgt. Die Bundesregierung sieht keine darüberhinausgehenden Möglichkeiten, um dem Anliegen des Bundesrates nachzukommen. Denn weitergehenden Konkretisierungen steht entgegen, dass es sich bei dem Begriff der „Angemessenheit“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der nicht durch den Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften begrenzt werden kann. Insoweit lässt der Vollharmonisierungsansatz grundsätzlich keinen Spielraum zu, auch nicht für Konkretisierungen in außergesetzlichen Leitlinien. Diese Auffassung wurde auch in der Länder- und Verbändebeteiligung geäußert. Zudem wurde die Sinnhaftigkeit solcher Leitlinien von Teilen der Gerichtspraxis im Hinblick darauf in Zweifel gezogen, dass es sich bei Reparaturen oftmals um komplexe Ausgangslagen handelt, die im Regelfall einer Einzelfallentscheidung bedürfen und zu denen präzise Vorgaben nicht gemacht werden können. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Die vorgeschlagene Einführung einer Behörde, welche die Einhaltung der Vorschriften zur Reparaturverpflichtung überwachen soll, ist aus Sicht der Bundesregierung nicht veranlasst und zur Vermeidung unnötiger Bürokratie auch abzulehnen. Das gilt gleichermaßen für die Fälle, in denen ein Ersatzverantwortlicher nach § 479f BGB- E anstelle des Herstellers zur Reparatur verpflichtet ist. Der Gesetzentwurf greift zur Durchsetzung der Reparaturverpflichtung im Einklang mit der Richtlinie auf bewährte und bürokratiearme zivilprozessuale Instrumente zurück, insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UklaG). Dies entspricht auch der Intention der Richtlinie, die in Artikel 17 die Anwendbarkeit von Verbraucherverbandsklagen auf das Recht auf Reparatur eröffnet (vergleiche insgesamt auch die Erläuterungen in der Gesetzesbegründung unter A.I., BR-Drs. 182/26, Seite 12). Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 479e BGB-E setzt Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie im Wortlaut um. Diese Regelung schafft aus Sicht der Bundesregierung ein angemessenes Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen den berechtigten Interessen an der Ermöglichung der Reparatur durch unabhängige Dritte einerseits (Regel) und der Gewährleistung des Patent- und Designschutzes beziehungsweise der Produktsicherheit von Ersatzteilen andererseits (Ausnahme). Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Stellungnahmen in der Länder- und Verbändebeteiligung, die Bedenken im Hinblick auf mögliche Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der Verwendung nicht originaler Ersatzteile geäußert haben sowie auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen infolge von Einschränkungen des Patent- und Designschutzes. Zu Buchstabe c Doppelbuchstabe dd Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen zivilprozessuale Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes zur Verfügung, sollten sie angesichts der Kosten von einer individuellen Rechtsdurchsetzung Abstand nehmen wollen. Im Hinblick auf Verstöße gegen die Reparaturverpflichtung nach den §§ 479a ff. BGB-E verweist die Gesetzesbegründung ausdrücklich auf mögliche Abmahnungen und Verbandsklagen nach dem UWG und dem UKlaG. Zu Nummer 3 (Zum Gesetzentwurf allgemein – Zuschüsse für Reparaturdienstleistungen, Reparaturbonus) Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen. Zu Nummer 4 ( Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b – § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB) Die vorgeschlagene Streichung der Bestimmung in § 434 Absatz 3 Satz 4 BGB-E zu abweichenden Vereinbarungen hinsichtlich des neuen Beschaffenheitsmerkmals der „Reparierbarkeit“ ist aus Sicht der Bundesregierung nicht veranlasst. Zwar ist zutreffend, dass negative Beschaffenheitsvereinbarungen bereits jetzt getroffen werden können. Die Vorschrift stellt aber erstmals klar, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit solcher Vereinbarungen im Hinblick auf die in § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB-E genannten Merkmale einer üblichen Beschaffenheit zum gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages zählt. Dies ist für die Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im unternehmerischen Geschäftsverkehr wichtig. Zwischen Unternehmen (B2B) können Abweichungen von den Merkmalen einer üblichen Beschaffenheit in AGB vereinbart werden, ohne (wie im B2C-Verhältnis) die Voraussetzungen des § 476 Absatz 1 BGB beachten zu müssen. Bei der AGB-Kontrolle kommt es vielfach darauf an, ob eine vereinbarte Abweichung dem gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrags entspricht. Zu Nummer 5 (Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c – § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB) Den Vorschlag des Bundesrates, die Formulierung in § 475 Absatz 6 Satz 2 BGB-E durch eine näher am Wortlaut des Artikels 16 Nummer 4 der Richtlinie orientierten Bestimmung zu ersetzen, wird die Bundesregierung prüfen. Sie weist allerdings darauf hin, dass eine Ersatzlieferung mit einer überholten Ware im Grundsatz keine geeignete Nacherfüllung für eine mangelhafte Neuware darstellt, da hierfür eine gleiche Sache nachgeliefert werden muss. Die Richtlinie schafft eine begrenzte Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den Verbrauchsgüterkauf und unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher ausdrücklich um die Lieferung einer überholten Ware gebeten hat. Nach Ansicht der Bundesregierung kann es für die Rechtsanwendung sinnvoll sein, dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis im Normtext zum Ausdruck zu bringen. Zu Nummer 6 (Artikel 1 Nummer 10 – § 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, § 479c BGB) Die Bundesregierung möchte den Vorschlag zur Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 479b Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 BGB-E und in § 479c BGB-E nicht aufgreifen. Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Bezug genommen. Der Begriff des „vorgesehenen Verwendungszwecks“ entstammt – wie auch in der Begründung zu § 479b Absatz 4 BGB-E ausgeführt wird – der gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 (Ökodesign-Verordnung) zugrunde zu legenden Definition der Reparatur, die der Hersteller schuldet. Es handelt es sich somit ebenfalls um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der einer näheren Konkretisierung durch innerstaatliches Recht nicht zugänglich ist. Zu Nummer 7 (Artikel 1 Nummer 10 – § 479c BGB) Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen, da es sich um den Wortlaut der Richtlinie handelt. Die vorgeschlagene Änderung der Bestimmung in § 479c BGB-E zur Bepreisung von Ersatzteilen und Werkzeugen ist jedoch aus Sicht der Bundesregierung nicht veranlasst. Anders als in der Begründung des Vorschlags des Bundesrates ausgeführt, werden nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie nur die Hersteller verpflichtet, Ersatzteile und Werkzeuge zu einem angemessenen nicht abschreckenden Preis anzubieten, die bereits aufgrund geltender europäischer Rechtsakte zur Bereitstellung solcher Ersatzteile und Werkzeuge verpflichtet sind. Hersteller, die auf freiwilliger Basis Ersatzteile und Werkzeuge anbieten, unterliegen dieser Pflicht nicht. Die auf Ersatzteile und Werkzeuge bezogene Regelung in § 479c BGB-E schafft insofern keine über die Richtlinie hinausgehende Verpflichtung. Vielmehr knüpft sie – wie die Richtlinie – an die bestehenden Verpflichtungen nach den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union an. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung könnte insoweit zu Missverständnissen führen, dass Hersteller der in Anhang II genannten Produktgruppen nicht grundsätzlich zur Bereitstellung von Ersatzteilen und Werkzeugen verpflichtet wären. Zu Nummer 8 (Artikel 1 Nummer 10 – § 479d Absatz 1, § 479f BGB) Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Bundesrates, die Effektivität des Rechts auf Reparatur im Falle eines im außereuropäischen Ausland ansässigen Herstellers sicherzustellen. Es ist indes nicht mit dem Vollharmonisierungsansatz der Richtlinie zu vereinbaren, auf nationaler Ebene eine spezielle Informationspflicht des ausländischen Herstellers in Bezug auf die Kontaktdaten des an seiner Stelle gemäß § 479f BGB-E zur Reparatur Verpflichteten zu regeln. In diesem Zusammenhang weist die Bundesregierung außerdem darauf hin, dass die Kontaktdaten des Vertreibers dem Verbraucher regelmäßig bekannt sind und die Kontaktdaten des Importeurs für ihn leicht zu ermitteln. Importeure sind nach Artikel 29 Absatz 3 der sogenannten Ökodesign-Verordnung und nach Artikel 11 Absatz 3 der sogenannten Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 verpflichtet, ihre Kontaktdaten im digitalen Produktpass oder auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage anzugeben. Etwaige Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung mangels Kenntnis von Kontaktdaten dürften sich somit auf Fälle beschränken, in denen ein Beauftragter in der Europäischen Union anstelle des Herstellers gemäß § 479f BGB-E zur Reparatur verpflichtet ist. Die Bundesregierung wird prüfen und Rücksprache mit der Europäischen Kommission halten, wie die effektive Rechtsdurchsetzung in diesen Fällen gewährleistet werden kann. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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