Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 742/25 (Beschluss)
30.01.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Für Opfer häuslicher Gewalt ist der Aufbau eines dauerhaft unabhängigen Lebens
nach einem Aufenthalt im geschützten Umfeld eines Frauenhauses oft mit
erheblichen Hindernissen verbunden. Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter
angemietete Wohnung ist häufig weder gewünscht noch zumutbar, da sich hierbei das
Risiko der Verletzung von Abstandsgeboten oder erneuter Gewalt deutlich erhöhen
würde.
Im Regelfall soll der Aufenthalt im Frauenhaus in ein unabhängig vom vormaligen
Partner gestaltetes Lebensumfeld übergehen, dessen zentraler Bestandteil eine
eigene Wohnung ist. Soweit eine finanzielle Unterstützung des Opfers aus öffentlichen
Mitteln (insbesondere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeld)
erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer
sich aus einem bestehenden Mietvertrag löst. Hierbei sind Opfer häuslicher Gewalt
mit dem Problem konfrontiert, dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem
gewalttätigen Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur
Kündigung voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen, selbst wenn
ein Mieter bereits ausgezogen ist.
Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die sich im Fall einer Trennung von
dem gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen
wollen, steht zwar ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen
Mietverhältnisses zu. Dieser Anspruch muss im Streitfall allerdings vor den
Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Verfahren nach der
Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind für das Opfer
erhebliche Hürden verbunden, da es sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im
Strengbeweisverfahren nachzuweisen hat und es während des Verfahrens weiterhin
mit dem Täter konfrontiert wird.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend erforderlich, Opfern häuslicher Gewalt den
Weg zur Kündigung des gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen
Mietvertrags verfahrensrechtlich zu erleichtern.
B. Lösung
Änderung des § 2 des Gewaltschutzgesetzes. Neben der Möglichkeit des
Gewaltopfers, auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes die Zuweisung der gemeinsam mit
dem Täter bewohnten Wohnung zu erreichen, soll das Recht verankert werden, im
Rahmen des Gewaltschutzverfahrens alternativ die Zustimmung zur Kündigung der
gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung verlangen zu dürfen. Dabei
sollen die bereits für die Zuweisung der Wohnung geltenden Ausschlussgründe auf das
Recht, vom Täter die Wohnungskündigung zu verlangen, übertragen werden. Im
Falle der Drohung soll das Opfer die Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam
mit dem Täter geschlossenen Mietvertrags verlangen können, wenn dies zur
Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
C. Alternativen
Es werden keine milderen, gleich wirksamen Alternativen zur Erreichung des
angestrebten Zieles gesehen.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 742/25 (Beschluss)
30.01.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 742/25 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung; Zustimmung zur
Kündigung gemeinsam gemieteten und genutzten Wohnraums“.
2. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer gemeinsam
genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
geführt, so kann sie von diesem verlangen,
1. ihr die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, oder
2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.”
3. Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat
die Überlassung der Wohnung oder die Zustimmung zur Kündigung der
gemeinsam gemieteten Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person oder der
Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung besonders
schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.“
4. Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer
gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen
Haushalt geführt, so kann sie von diesem, wenn dies erforderlich ist, um eine
unbillige Härte zu vermeiden, verlangen,
1. ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu
überlassen, oder
2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 214 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gewaltschutzgesetzes treffen“
die Angabe „; eine einstweilige Anordnung auf Abgabe der Zustimmung zur
Kündigung einer gemeinsam gemieteten Wohnung ist ausgeschlossen“
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Opfer häuslicher Gewalt stehen nicht selten vor einem kaum überwindbaren
Problem, wenn sie sich im Anschluss an die Flucht aus der gemeinsam mit dem Täter
angemieteten Wohnung, sei es in ein Frauenhaus, zu Freunden oder der Familie,
dauerhaft ein Leben unabhängig vom gewalttätigen Partner aufbauen wollen.
Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter angemietete Wohnung entweder
durch befristete Überlassung gemäß § 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz
vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) oder – bei Eheleuten – durch
Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist häufig nicht zumutbar. Ein solches
Vorgehen würde die Gefahr erheblich steigern, dass die Täter Abstandsgebote
verletzen und den Opfern oder gemeinsamen Kindern gegenüber erneut gewalttätig
werden.
Da die finanziellen Mittel der Betroffenen häufig begrenzt sind und regelmäßig eine
finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Bürgergeld,
Wohngeld) erfolgt, ist Voraussetzung für die – zum Schutz der Betroffenen zu
favorisierende – Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem
bestehenden Mietvertrag löst. Hierbei sind die Opfer häuslicher Gewalt mit dem
Problem konfrontiert, dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen
Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung
voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen (BGH VIII ZR 263/09, NZM
2010, 577), selbst wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist (Schmidt-Futterer/Streyl,
16. Aufl. 2024, BGB § 542 Rn. 67).
Gesicherte Daten stehen in Hamburg lediglich für die Betroffenen zur Verfügung,
die sich in Frauenhäuser flüchten mussten. Danach standen im Jahr 2024 zwanzig
Frauen vor dem geschilderten Problem und im Jahr 2025 bis Ende März bereits
sechs, was die ohnehin stark nachgefragten derzeit 259 Schutzplätze in
Frauenhäusern in Hamburg aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dieser Betroffenen in ihrer
Verfügbarkeit erheblich einschränkt. Keine Alternative ist ein Wechsel in eine
andere öffentlich-rechtliche Unterbringung, da deren Kapazitäten ebenfalls stark
ausgelastet sind und sich ein geordneter Neuanfang weiter verzögert. Es ist davon
auszugehen, dass die Dunkelziffer derjenigen Betroffenen, die sich zu Freunden oder
Familie flüchten, deutlich über den genannten, öffentlich zugänglichen Zahlen liegt.
Eheleuten steht aktuell mit Beginn der Trennungszeit ein auf § 1358 BGB
gestützter, im Grundsatz wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des
gemeinsamen Mietverhältnisses zu, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen
Ehegatten dem entgegenstehen (OLG Hamm FamRZ 2016, 1688; OLG Oldenburg
MDR 2021, 1013; Bruns, NZFam 2020, 1116). Die Geltendmachung des Anspruchs
erfolgt bei verheirateten Paaren nach den Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) als sonstige Familiensache i. S. d. § 266 Absatz 1 Nummer 2 FamFG
(Neumann in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1568a Rn. 48).
Ein inhaltsgleicher Anspruch wird auch für Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften angenommen, die sich im Fall einer Trennung von dem gemeinsam mit
dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen wollen (BGH NJW
2005, 1715; OLG Düsseldorf NZM 1998, 72; OLG Köln NZM 1999, 998; AG
Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13. September 2018 - 911 C 245/17, LSK 2018,
36367). Dieser Anspruch muss nach derzeitiger Rechtslage im Streitfall allerdings
vor den Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Verfahren
nach der Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind
für die Opfer erhebliche Nachteile verbunden, da sie sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen im Strengbeweisverfahren nachzuweisen haben und sie während des
Verfahrens weiterhin mit dem Täter konfrontiert werden. Auch die Verfahrensdauer
steht dem baldigen Neuanfang häufig entgegen. Demgegenüber stehen dem nicht
öffentlich verhandelnden Familiengericht im Rahmen eines
Gewaltschutzverfahrens, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, die Informationen gebündelt zur
Verfügung, die die Grundlage sowohl einer Entscheidung über die Zustimmung zur
Wohnungskündigung wie auch eines sonstigen Gewaltschutzbeschlusses bilden
können.
Der nach diesem Gesetz begründete Anspruch soll – der allgemeinen
zivilrechtlichen Systematik folgend – neben die vorgenannten Ansprüche treten, um der
besonderen Situation von einer Gewalterfahrung in einer (Vertrauens-)Beziehung
betroffenen Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Die Bestimmung in § 3
Absatz 2 GewSchG behält daher für die von der Neuregelung erfassten Fälle ihre
Gültigkeit. Die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs nach dem GewSchG
erfolgt nach §§ 210 ff. FamFG. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
sowie auf effektiven Rechtsschutz soll eine Anordnung der Zustimmung zur
Kündigung eines Mietvertrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 214 Absatz 1 Satz 1
FamFG aber nicht möglich sein. Für Verheiratete besteht – wie bisher – gemäß
§§ 266 Absatz 1 Nummer 3, 269 Absatz 2 Nummer 3 FamfG die Möglichkeit,
konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche beispielsweise auf Unterlassung,
Schadensersatz oder Schmerzensgeld in einem einzigen Verfahren vor dem Familiengericht
geltend zu machen. Besteht eine solche Verbindung nicht, sind für diese Ansprüche
allein die Zivilgerichte zuständig (Heinke/Frank in:
Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, GewSchG § 3 Rn. 14).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung von § 2 des Gewaltschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Die Überschrift des § 2 GewSchG ist im Hinblick auf den alternativ zur
Wohnungszuweisung dem Gewaltopfer zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur
Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung zu ändern.
Zu Nummer 2 (Ergänzung von Absatz 1)
Mit dem angefügten Satzteil wird der im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG,
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 GewSchG, verletzten Person das Recht
eingeräumt, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens statt der Zuweisung der gemeinsam
mit dem Täter genutzten, gemieteten Wohnung von dem Täter die Zustimmung zur
Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt
die Zustimmung des Täters, so dass das Opfer den Mietvertrag dann insgesamt
gegenüber der vermietenden Vertragspartei kündigen kann. Da in beiden Fällen eine
von Täter und Opfer gemeinsam genutzte Wohnung Anspruchsvoraussetzung ist,
wird dies den Alternativen vorangestellt. Im Hinblick auf den bestehenden
Anspruch handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3)
Die Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3 führt zu einem Gleichlauf der
Ausschlusstatbestände für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 mit
dem bereits bestehenden Anspruch auf Wohnungszuweisung nach Absatz 1 Satz 1.
Diese Regelung schafft innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Vorfall
Klarheit über die Fortsetzung des gemeinsamen Mietverhältnisses hinsichtlich der
Wohnung, gibt der verletzten Person andererseits hinreichend Überlegungszeit für
die künftige Lebensgestaltung. Auch im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs
auf Zustimmung zur Wohnungskündigung sollen besonders schwerwiegende
Belange des Täters den Anspruch ausschließen. Die hierzu von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze können auf den Fall der Zustimmung zur Kündigung des
gemeinsam geschlossenen Mietvertrags in entsprechender Anwendung übertragen
werden. Hierunter fallen insbesondere Fälle einer Behinderung oder schweren
Erkrankung des Täters. Auch dürfte die ernsthafte Selbstmordgefährdung ein
besonders schwerwiegender Belang sein (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2020, 935).
Zu Nummer 4 (Neufassung von Absatz 6 Satz 1)
Wird mit einer Rechtsgutsverletzung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewSchG
gedroht, setzt die Überlassung der Wohnung nach § 2 Absatz 6 GewSchG voraus,
dass sie erforderlich ist, um eine unbillige Härte für das Opfer zu vermeiden (OLG
Naumburg FPR 2003, 376). Der Begriff der „unbilligen Härte“ ist mit den
Maßstäben des § 1361b BGB auszufüllen. Gleiches soll durch die Neufassung von
Absatz 6 Satz 1 für den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit
dem Täter gemieteten Wohnung gelten. Es ist unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, für den Fall, dass es bei einer Drohung
durch den Täter geblieben ist, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des
Mietvertrages durch gerichtliche Entscheidung nur dann zu ersetzen, wenn dies zur
Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Eine solche kann sich auch im
Fall der Wohnungskündigung insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung des
Wohls von im Haushalt lebenden Kindern ergeben. Im Hinblick auf den
bestehenden Anspruch auf Wohnungszuweisung handelt es sich lediglich um eine
redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 2 (Änderung von § 214 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)
Mit der Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG soll festgelegt werden, dass
die Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags nicht im einstweiligen
Rechtsschutz angeordnet werden kann.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.]
Relationen
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes (Beschlussdrucksache)