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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4499 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/4499 21. Wahlperiode 04.03.2026 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes A. Problem und Ziel Für Opfer häuslicher Gewalt ist der Aufbau eines dauerhaft unabhängigen Lebens nach einem Aufenthalt im geschützten Umfeld eines Frauenhauses oft mit erheblichen Hindernissen verbunden. Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter angemietete Wohnung ist häufig weder gewünscht noch zumutbar, da sich hierbei das Risiko der Verletzung von Abstandsgeboten oder erneuter Gewalt deutlich erhöhen würde. 1. Im Regelfall soll der Aufenthalt im Frauenhaus in ein unabhängig vom vormaligen Partner gestaltetes Lebensumfeld übergehen, dessen zentraler Bestandteil eine eigene Wohnung ist. Soweit eine finanzielle Unterstützung des Opfers aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeld) erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem bestehenden Mietvertrag löst. Hierbei sind Opfer häuslicher Gewalt mit dem Problem konfrontiert, dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen, selbst wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist. 2. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die sich im Fall einer Trennung von dem gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen wollen, steht zwar ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses zu. Dieser Anspruch muss im Streitfall allerdings vor den Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Verfahren nach der Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind für das Opfer erhebliche Hürden verbunden, da es sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Strengbeweisverfahren nachzuweisen hat und es während des Verfahrens weiterhin mit dem Täter konfrontiert wird. 3. Vor diesem Hintergrund ist es dringend erforderlich, Opfern häuslicher Gewalt den Weg zur Kündigung des gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrags verfahrensrechtlich zu erleichtern. B. Lösung Änderung des § 2 des Gewaltschutzgesetzes. Neben der Möglichkeit des Gewaltopfers, auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes die Zuweisung der gemeinsam mit dem Täter bewohnten Wohnung zu erreichen, soll das Recht verankert werden, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens alternativ die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung verlangen zu dürfen. Dabei sollen die bereits für die Zuweisung der Wohnung geltenden Ausschlussgründe auf das Recht, vom Täter die Wohnungskündigung zu verlangen, übertragen werden. Im Falle der Drohung soll das Opfer die Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam mit dem Täter geschlossenen Mietvertrags verlangen können, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. C. Alternativen Es werden keine milderen, gleich wirksamen Alternativen zur Erreichung des angestrebten Zieles gesehen. D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Keine. F. Bürokratiekosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 4. März 2026 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gewaltschutzgesetzes Das Gewaltschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 2 Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung; Zustimmung zur Kündigung gemeinsam gemieteten und genutzten Wohnraums“. 2. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, 1. ihr die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen oder 2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“ 3. Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung oder die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder 3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person oder der Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.“ 4. Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, verlangen, 1. ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen oder 2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“ Anlage 1 Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 214 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gewaltschutzgesetzes treffen“ die Angabe „; eine einstweilige Anordnung auf Abgabe der Zustimmung zur Kündigung einer gemeinsam gemieteten Wohnung ist ausgeschlossen“ eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil Opfer häuslicher Gewalt stehen nicht selten vor einem kaum überwindbaren Problem, wenn sie sich im Anschluss an die Flucht aus der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung, sei es in ein Frauenhaus, zu Freunden oder der Familie, dauerhaft ein Leben unabhängig vom gewalttätigen Partner aufbauen wollen. Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter angemietete Wohnung entweder durch befristete Überlassung gemäß § 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) oder – bei Eheleuten – durch Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist häufig nicht zumutbar. Ein solches Vorgehen würde die Gefahr erheblich steigern, dass die Täter Abstandsgebote verletzen und den Opfern oder gemeinsamen Kindern gegenüber erneut gewalttätig werden. Da die finanziellen Mittel der Betroffenen häufig begrenzt sind und regelmäßig eine finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Bürgergeld, Wohngeld) erfolgt, ist Voraussetzung für die – zum Schutz der Betroffenen zu favorisierende – Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem bestehenden Mietvertrag löst. Hierbei sind die Opfer häuslicher Gewalt mit dem Problem konfrontiert, dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen (BGH VIII ZR 263/09, NZM 2010, 577), selbst wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 542 Rn. 67). Gesicherte Daten stehen in Hamburg lediglich für die Betroffenen zur Verfügung, die sich in Frauenhäuser flüchten mussten. Danach standen im Jahr 2024 zwanzig Frauen vor dem geschilderten Problem und im Jahr 2025 bis Ende März bereits sechs, was die ohnehin stark nachgefragten derzeit 259 Schutzplätze in Frauenhäusern in Hamburg aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dieser Betroffenen in ihrer Verfügbarkeit erheblich einschränkt. Keine Alternative ist ein Wechsel in eine andere öffentlich-rechtliche Unterbringung, da deren Kapazitäten ebenfalls stark ausgelastet sind und sich ein geordneter Neuanfang weiter verzögert. Es ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer derjenigen Betroffenen, die sich zu Freunden oder Familie flüchten, deutlich über den genannten, öffentlich zugänglichen Zahlen liegt. Eheleuten steht aktuell mit Beginn der Trennungszeit ein auf § 1358 BGB gestützter, im Grundsatz wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses zu, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen Ehegatten dem entgegenstehen (OLG Hamm FamRZ 2016, 1688; OLG Oldenburg MDR 2021, 1013; Bruns, NZFam 2020, 1116). Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt bei verheirateten Paaren nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als sonstige Familiensache i. S. d. § 266 Absatz 1 Nummer 2 FamFG (Neumann in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1568a Rn. 48). Ein inhaltsgleicher Anspruch wird auch für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften angenommen, die sich im Fall einer Trennung von dem gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen wollen (BGH NJW 2005, 1715; OLG Düsseldorf NZM 1998, 72; OLG Köln NZM 1999, 998; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13. September 2018 – 911 C 245/17, LSK 2018, 36367). Dieser Anspruch muss nach derzeitiger Rechtslage im Streitfall allerdings vor den Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Verfahren nach der Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind für die Opfer erhebliche Nachteile verbunden, da sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Strengbeweisverfahren nachzuweisen haben und sie während des Verfahrens weiterhin mit dem Täter konfrontiert werden. Auch die Verfahrensdauer steht dem baldigen Neuanfang häufig entgegen. Demgegenüber stehen dem nicht öffentlich verhandelnden Familiengericht im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, die Informationen gebündelt zur Verfügung, die die Grundlage sowohl einer Entscheidung über die Zustimmung zur Wohnungskündigung wie auch eines sonstigen Gewaltschutzbeschlusses bilden können. Der nach diesem Gesetz begründete Anspruch soll – der allgemeinen zivilrechtlichen Systematik folgend – neben die vorgenannten Ansprüche treten, um der besonderen Situation von einer Gewalterfahrung in einer (Vertrauens- )Beziehung betroffenen Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Die Bestimmung in § 3 Absatz 2 GewSchG behält daher für die von der Neuregelung erfassten Fälle ihre Gültigkeit. Die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs nach dem GewSchG erfolgt nach den §§ 210 ff. FamFG. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf effektiven Rechtsschutz soll eine Anordnung der Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags im einstweiligen Rechtsschutz nach § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG aber nicht möglich sein. Für Verheiratete besteht – wie bisher – gemäß § 266 Absatz 1 Nummer 3, § 269 Absatz 2 Nummer 3 FamfG die Möglichkeit, konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche beispielsweise auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld in einem einzigen Verfahren vor dem Familiengericht geltend zu machen. Besteht eine solche Verbindung nicht, sind für diese Ansprüche allein die Zivilgerichte zuständig (Heinke/Frank in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, GewSchG § 3 Rn. 14). B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung von § 2 des Gewaltschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift) Die Überschrift des § 2 GewSchG ist im Hinblick auf den alternativ zur Wohnungszuweisung dem Gewaltopfer zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung zu ändern. Zu Nummer 2 (Ergänzung von Absatz 1) Mit dem angefügten Satzteil wird der im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 GewSchG, verletzten Person das Recht eingeräumt, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens statt der Zuweisung der gemeinsam mit dem Täter genutzten, gemieteten Wohnung von dem Täter die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt die Zustimmung des Täters, so dass das Opfer den Mietvertrag dann insgesamt gegenüber der vermietenden Vertragspartei kündigen kann. Da in beiden Fällen eine von Täter und Opfer gemeinsam genutzte Wohnung Anspruchsvoraussetzung ist, wird dies den Alternativen vorangestellt. Im Hinblick auf den bestehenden Anspruch handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Zu Nummer 3 (Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3) Die Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3 führt zu einem Gleichlauf der Ausschlusstatbestände für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 mit dem bereits bestehenden Anspruch auf Wohnungszuweisung nach Absatz 1 Satz 1. Diese Regelung schafft innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Vorfall Klarheit über die Fortsetzung des gemeinsamen Mietverhältnisses hinsichtlich der Wohnung, gibt der verletzten Person andererseits hinreichend Überlegungszeit für die künftige Lebensgestaltung. Auch im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Wohnungskündigung sollen besonders schwerwiegende Belange des Täters den Anspruch ausschließen. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können auf den Fall der Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Mietvertrags in entsprechender Anwendung übertragen werden. Hierunter fallen insbesondere Fälle einer Behinderung oder schweren Erkrankung des Täters. Auch dürfte die ernsthafte Selbstmordgefährdung ein besonders schwerwiegender Belang sein (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2020, 935). Zu Nummer 4 (Neufassung von Absatz 6 Satz 1) Wird mit einer Rechtsgutsverletzung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewSchG gedroht, setzt die Überlassung der Wohnung nach § 2 Absatz 6 GewSchG voraus, dass sie erforderlich ist, um eine unbillige Härte für das Opfer zu vermeiden (OLG Naumburg FPR 2003, 376). Der Begriff der „unbilligen Härte“ ist mit den Maßstäben des § 1361b BGB auszufüllen. Gleiches soll durch die Neufassung von Absatz 6 Satz 1 für den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter gemieteten Wohnung gelten. Es ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, für den Fall, dass es bei einer Drohung durch den Täter geblieben ist, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des Mietvertrages durch gerichtliche Entscheidung nur dann zu ersetzen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Eine solche kann sich auch im Fall der Wohnungskündigung insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt lebenden Kindern ergeben. Im Hinblick auf den bestehenden Anspruch auf Wohnungszuweisung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung. Zu Artikel 2 (Änderung von § 214 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Mit der Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG soll festgelegt werden, dass die Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags nicht im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden kann. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Der Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie teilt die dem Gesetzentwurf des Bundesrates zugrunde liegende Einschätzung, dass die Loslösung von einem gemeinsam mit dem Täter eingegangenen Mietverhältnis für Opfer häuslicher Gewalt oft mit hohen Hürden verbunden ist. Aus diesem Grund bereitet die Bundesregierung derzeit einen eigenen Regelungsvorschlag vor, welcher Opfern die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zustimmung des Täters zur Kündigung des Mietvertrags erleichtern soll. Im Rahmen dieser Vorbereitungen berücksichtigt die Bundesregierung auch die im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgesehenen Rechtsänderungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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