Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4499
21. Wahlperiode 04.03.2026
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Für Opfer häuslicher Gewalt ist der Aufbau eines dauerhaft unabhängigen Lebens
nach einem Aufenthalt im geschützten Umfeld eines Frauenhauses oft mit
erheblichen Hindernissen verbunden. Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter
angemietete Wohnung ist häufig weder gewünscht noch zumutbar, da sich hierbei
das Risiko der Verletzung von Abstandsgeboten oder erneuter Gewalt deutlich
erhöhen würde.
1. Im Regelfall soll der Aufenthalt im Frauenhaus in ein unabhängig vom
vormaligen Partner gestaltetes Lebensumfeld übergehen, dessen zentraler
Bestandteil eine eigene Wohnung ist. Soweit eine finanzielle Unterstützung des
Opfers aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Leistungen nach dem SGB II
oder SGB XII, Wohngeld) erfolgt, ist Voraussetzung für die Anmietung
einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem bestehenden Mietvertrag
löst. Hierbei sind Opfer häuslicher Gewalt mit dem Problem konfrontiert,
dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen Lebenspartner
geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung voraussetzt,
da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen, selbst wenn ein Mieter bereits
ausgezogen ist.
2. Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die sich im Fall einer
Trennung von dem gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen
Mietvertrag lösen wollen, steht zwar ein Anspruch auf Zustimmung zur
Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses zu. Dieser Anspruch muss im
Streitfall allerdings vor den Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen
Rechtsstreitigkeit im Verfahren nach der Zivilprozessordnung eingeklagt werden.
Mit einem solchen Verfahren sind für das Opfer erhebliche Hürden
verbunden, da es sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Strengbeweisverfahren
nachzuweisen hat und es während des Verfahrens weiterhin mit dem Täter
konfrontiert wird.
3. Vor diesem Hintergrund ist es dringend erforderlich, Opfern häuslicher
Gewalt den Weg zur Kündigung des gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner
geschlossenen Mietvertrags verfahrensrechtlich zu erleichtern.
B. Lösung
Änderung des § 2 des Gewaltschutzgesetzes. Neben der Möglichkeit des
Gewaltopfers, auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes die Zuweisung der gemeinsam
mit dem Täter bewohnten Wohnung zu erreichen, soll das Recht verankert
werden, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens alternativ die Zustimmung zur
Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung verlangen zu
dürfen. Dabei sollen die bereits für die Zuweisung der Wohnung geltenden
Ausschlussgründe auf das Recht, vom Täter die Wohnungskündigung zu verlangen,
übertragen werden. Im Falle der Drohung soll das Opfer die Zustimmung zur
Kündigung des gemeinsam mit dem Täter geschlossenen Mietvertrags verlangen
können, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
C. Alternativen
Es werden keine milderen, gleich wirksamen Alternativen zur Erreichung des
angestrebten Zieles gesehen.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 4. März 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom
Bundesrat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossenen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2
beigefügten Stellungnahme dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Das Gewaltschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung; Zustimmung zur Kündigung gemeinsam gemieteten
und genutzten Wohnraums“.
2. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit Absatz 3, mit dem Täter in einer gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen,
1. ihr die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen oder
2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“
3. Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der
Wohnung oder die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung schriftlich vom Täter
verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person oder der Zustimmung zur Kündigung
der gemeinsam gemieteten Wohnung besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.“
4. Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte
zu vermeiden, verlangen,
1. ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen oder
2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.“
Anlage 1
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 214 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Gewaltschutzgesetzes treffen“ die Angabe „; eine einstweilige
Anordnung auf Abgabe der Zustimmung zur Kündigung einer gemeinsam gemieteten Wohnung ist
ausgeschlossen“ eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Opfer häuslicher Gewalt stehen nicht selten vor einem kaum überwindbaren Problem, wenn sie sich im Anschluss
an die Flucht aus der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung, sei es in ein Frauenhaus, zu Freunden
oder der Familie, dauerhaft ein Leben unabhängig vom gewalttätigen Partner aufbauen wollen.
Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter angemietete Wohnung entweder durch befristete Überlassung
gemäß § 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) oder – bei
Eheleuten – durch Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist häufig nicht zumutbar. Ein solches
Vorgehen würde die Gefahr erheblich steigern, dass die Täter Abstandsgebote verletzen und den Opfern oder
gemeinsamen Kindern gegenüber erneut gewalttätig werden.
Da die finanziellen Mittel der Betroffenen häufig begrenzt sind und regelmäßig eine finanzielle Unterstützung
aus öffentlichen Mitteln (insbesondere Bürgergeld, Wohngeld) erfolgt, ist Voraussetzung für die – zum Schutz
der Betroffenen zu favorisierende – Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem bestehenden
Mietvertrag löst. Hierbei sind die Opfer häuslicher Gewalt mit dem Problem konfrontiert, dass die Kündigung
eines gemeinsam mit dem gewalttätigen Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur
Kündigung voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen (BGH VIII ZR 263/09, NZM 2010, 577), selbst
wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 542 Rn. 67).
Gesicherte Daten stehen in Hamburg lediglich für die Betroffenen zur Verfügung, die sich in Frauenhäuser
flüchten mussten. Danach standen im Jahr 2024 zwanzig Frauen vor dem geschilderten Problem und im Jahr 2025 bis
Ende März bereits sechs, was die ohnehin stark nachgefragten derzeit 259 Schutzplätze in Frauenhäusern in
Hamburg aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dieser Betroffenen in ihrer Verfügbarkeit erheblich einschränkt. Keine
Alternative ist ein Wechsel in eine andere öffentlich-rechtliche Unterbringung, da deren Kapazitäten ebenfalls
stark ausgelastet sind und sich ein geordneter Neuanfang weiter verzögert. Es ist davon auszugehen, dass die
Dunkelziffer derjenigen Betroffenen, die sich zu Freunden oder Familie flüchten, deutlich über den genannten,
öffentlich zugänglichen Zahlen liegt.
Eheleuten steht aktuell mit Beginn der Trennungszeit ein auf § 1358 BGB gestützter, im Grundsatz
wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses zu, sofern nicht berechtigte
Interessen des anderen Ehegatten dem entgegenstehen (OLG Hamm FamRZ 2016, 1688; OLG Oldenburg MDR
2021, 1013; Bruns, NZFam 2020, 1116). Die Geltendmachung des Anspruchs erfolgt bei verheirateten Paaren
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) als sonstige Familiensache i. S. d. § 266 Absatz 1 Nummer 2 FamFG
(Neumann in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1568a Rn. 48).
Ein inhaltsgleicher Anspruch wird auch für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften angenommen, die sich
im Fall einer Trennung von dem gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen
wollen (BGH NJW 2005, 1715; OLG Düsseldorf NZM 1998, 72; OLG Köln NZM 1999, 998; AG Hamburg-St.
Georg, Urteil vom 13. September 2018 – 911 C 245/17, LSK 2018, 36367). Dieser Anspruch muss nach
derzeitiger Rechtslage im Streitfall allerdings vor den Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im
Verfahren nach der Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind für die Opfer
erhebliche Nachteile verbunden, da sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Strengbeweisverfahren
nachzuweisen haben und sie während des Verfahrens weiterhin mit dem Täter konfrontiert werden. Auch die
Verfahrensdauer steht dem baldigen Neuanfang häufig entgegen. Demgegenüber stehen dem nicht öffentlich
verhandelnden Familiengericht im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens, in dem der Amtsermittlungsgrundsatz gilt,
die Informationen gebündelt zur Verfügung, die die Grundlage sowohl einer Entscheidung über die Zustimmung
zur Wohnungskündigung wie auch eines sonstigen Gewaltschutzbeschlusses bilden können.
Der nach diesem Gesetz begründete Anspruch soll – der allgemeinen zivilrechtlichen Systematik folgend – neben
die vorgenannten Ansprüche treten, um der besonderen Situation von einer Gewalterfahrung in einer (Vertrauens-
)Beziehung betroffenen Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Die Bestimmung in § 3 Absatz 2 GewSchG
behält daher für die von der Neuregelung erfassten Fälle ihre Gültigkeit. Die prozessuale Geltendmachung des
Anspruchs nach dem GewSchG erfolgt nach den §§ 210 ff. FamFG. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sowie auf effektiven Rechtsschutz soll eine Anordnung der Zustimmung zur Kündigung eines Mietvertrags
im einstweiligen Rechtsschutz nach § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG aber nicht möglich sein. Für Verheiratete
besteht – wie bisher – gemäß § 266 Absatz 1 Nummer 3, § 269 Absatz 2 Nummer 3 FamfG die Möglichkeit,
konkurrierende zivilrechtliche Ansprüche beispielsweise auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld
in einem einzigen Verfahren vor dem Familiengericht geltend zu machen. Besteht eine solche Verbindung nicht,
sind für diese Ansprüche allein die Zivilgerichte zuständig (Heinke/Frank in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders,
BGB, Familienrecht, GewSchG § 3 Rn. 14).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung von § 2 des Gewaltschutzgesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Die Überschrift des § 2 GewSchG ist im Hinblick auf den alternativ zur Wohnungszuweisung dem Gewaltopfer
zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung zu
ändern.
Zu Nummer 2 (Ergänzung von Absatz 1)
Mit dem angefügten Satzteil wird der im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3 GewSchG, verletzten Person das Recht eingeräumt, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens statt der
Zuweisung der gemeinsam mit dem Täter genutzten, gemieteten Wohnung von dem Täter die Zustimmung zur
Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt die Zustimmung des Täters, so
dass das Opfer den Mietvertrag dann insgesamt gegenüber der vermietenden Vertragspartei kündigen kann. Da
in beiden Fällen eine von Täter und Opfer gemeinsam genutzte Wohnung Anspruchsvoraussetzung ist, wird dies
den Alternativen vorangestellt. Im Hinblick auf den bestehenden Anspruch handelt es sich lediglich um eine
redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 (Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3)
Die Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3 führt zu einem Gleichlauf der Ausschlusstatbestände für die
Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 mit dem bereits bestehenden Anspruch auf
Wohnungszuweisung nach Absatz 1 Satz 1. Diese Regelung schafft innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Vorfall
Klarheit über die Fortsetzung des gemeinsamen Mietverhältnisses hinsichtlich der Wohnung, gibt der verletzten
Person andererseits hinreichend Überlegungszeit für die künftige Lebensgestaltung. Auch im Fall der
Geltendmachung eines Anspruchs auf Zustimmung zur Wohnungskündigung sollen besonders schwerwiegende Belange
des Täters den Anspruch ausschließen. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze können auf
den Fall der Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam geschlossenen Mietvertrags in entsprechender
Anwendung übertragen werden. Hierunter fallen insbesondere Fälle einer Behinderung oder schweren Erkrankung des
Täters. Auch dürfte die ernsthafte Selbstmordgefährdung ein besonders schwerwiegender Belang sein (vgl. OLG
Brandenburg NJOZ 2020, 935).
Zu Nummer 4 (Neufassung von Absatz 6 Satz 1)
Wird mit einer Rechtsgutsverletzung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewSchG gedroht, setzt die
Überlassung der Wohnung nach § 2 Absatz 6 GewSchG voraus, dass sie erforderlich ist, um eine unbillige Härte für das
Opfer zu vermeiden (OLG Naumburg FPR 2003, 376). Der Begriff der „unbilligen Härte“ ist mit den Maßstäben
des § 1361b BGB auszufüllen. Gleiches soll durch die Neufassung von Absatz 6 Satz 1 für den Anspruch auf
Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter gemieteten Wohnung gelten. Es ist unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten, für den Fall, dass es bei einer Drohung durch den Täter
geblieben ist, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des Mietvertrages durch gerichtliche Entscheidung nur
dann zu ersetzen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist. Eine solche kann sich auch
im Fall der Wohnungskündigung insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung des Wohls von im Haushalt
lebenden Kindern ergeben. Im Hinblick auf den bestehenden Anspruch auf Wohnungszuweisung handelt es sich
lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 2 (Änderung von § 214 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Mit der Änderung des § 214 Absatz 1 Satz 1 FamFG soll festgelegt werden, dass die Zustimmung zur Kündigung
eines Mietvertrags nicht im einstweiligen Rechtsschutz angeordnet werden kann.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung
Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:
Der Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ist ein zentrales Anliegen der Bundesregierung. Sie teilt die dem
Gesetzentwurf des Bundesrates zugrunde liegende Einschätzung, dass die Loslösung von einem gemeinsam mit
dem Täter eingegangenen Mietverhältnis für Opfer häuslicher Gewalt oft mit hohen Hürden verbunden ist. Aus
diesem Grund bereitet die Bundesregierung derzeit einen eigenen Regelungsvorschlag vor, welcher Opfern die
Durchsetzung ihres Anspruchs auf Zustimmung des Täters zur Kündigung des Mietvertrags erleichtern soll. Im
Rahmen dieser Vorbereitungen berücksichtigt die Bundesregierung auch die im Gesetzentwurf des Bundesrates
vorgesehenen Rechtsänderungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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