Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Text
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
[Bundesrat Drucksache 742/25
09.12.25
R - FSFJ - In
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
der Länder Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
A. Problem und Ziel
Für Opfer häuslicher Gewalt ist der Aufbau eines dauerhaft unabhängigen Lebens
nach einem Aufenthalt im geschützten Umfeld eines Frauenhauses oft mit
erheblichen Hindernissen verbunden. Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter
angemietete Wohnung ist häufig weder gewünscht noch zumutbar, da sich hierbei das
Risiko der Verletzung von Abstandsgeboten oder erneuter Gewalt deutlich erhöhen
würde.
Im Regelfall soll der Aufenthalt im Frauenhaus in ein unabhängig vom vormaligen
Partner gestaltetes Lebensumfeld übergehen, dessen zentraler Bestandteil eine
eigene Wohnung ist. Soweit eine finanzielle Unterstützung des Opfers aus öffentlichen
Mitteln (insb. Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, Wohngeld) erfolgt, ist
Voraussetzung für die Anmietung einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus
einem bestehenden Mietvertrag löst. Hierbei sind Opfer häuslicher Gewalt mit dem
Problem konfrontiert, dass die Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen
Lebenspartner geschlossenen Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung
voraussetzt, da alle Mieter gemeinsam kündigen müssen, selbst wenn ein Mieter
bereits ausgezogen ist.
Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, die sich im Fall einer Trennung von
dem gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen
wollen, steht zwar ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen
Mietverhältnisses zu. Dieser Anspruch muss im Streitfall allerdings vor den
Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Verfahren nach der
Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind für das Opfer
erhebliche Hürden verbunden, da es sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im
Strengbeweisverfahren nachzuweisen hat und es während des Verfahrens weiterhin
mit dem Täter konfrontiert wird.
Vor diesem Hintergrund ist es dringend erforderlich, Opfern häuslicher Gewalt den
Weg zur Kündigung des gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen
Mietvertrags verfahrensrechtlich zu erleichtern.
B. Lösung
Änderung des Gewaltschutzgesetzes. § 2 des Gewaltschutzgesetzes wird geändert.
Neben der Möglichkeit des Gewaltopfers, auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes
die Zuweisung der gemeinsam mit dem Täter bewohnten Wohnung zu erreichen,
soll das Recht verankert werden, im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens alternativ
die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten
Wohnung verlangen zu dürfen. Dabei sollen die bereits für die Zuweisung der Wohnung
geltenden Ausschlussgründe auf das Recht, vom Täter die Wohnungskündigung zu
verlangen, übertragen werden. Im Falle der Drohung soll das Opfer die Zustimmung
zur Kündigung des gemeinsam mit dem Täter geschlossenen Mietvertrags
verlangen können, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
C. Alternativen
Es werden keine milderen, gleich wirksamen Alternativen zur Erreichung des
angestrebten Zieles gesehen.
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Bürokratiekosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 742/25
09.12.25
R - FSFJ - In
Gesetzesantrag
der Länder Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Saarland
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des
Gewaltschutzgesetzes
Der Präsident des Senats Hamburg, 9. Dezember 2025
der Freien und Hansestadt Hamburg
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen von Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und dem
Saarland haben beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Gesetzesantrag
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz
beim Deutschen Bundestag zu beschließen.
Es wird gebeten, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des
Bundesrates den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen, mit dem Ziel
der abschließenden Befassung in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Tschentscher
Erster Bürgermeister
Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
§ 2 des Gewaltschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 2
Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung; Zustimmung zur
Kündigung gemeinsam gemieteten und genutzten Wohnraums“.
2. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, mit dem Täter in einer
gemeinsam genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten
gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen,
1. ihr die Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen, oder
2. der Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung zuzustimmen.”
3. Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Tat die Überlassung der Wohnung oder die Zustimmung zur Kündigung
der gemeinsam gemieteten Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
3. soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person oder der
Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam gemieteten Wohnung
besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.“
4. Absatz 6 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Absatz
2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, in einer gemeinsam
genutzten Wohnung einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam
genutzten Wohnung oder die Zustimmung zur Kündigung der
gemeinsam gemieteten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist,
um eine unbillige Härte zu vermeiden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
Opfer häuslicher Gewalt stehen nicht selten vor einem kaum überwindbaren Problem,
wenn sie sich im Anschluss an die Flucht aus der gemeinsam mit dem Täter
angemieteten Wohnung, sei es in ein Frauenhaus, zu Freunden oder der Familie,
dauerhaft ein Leben unabhängig vom gewalttätigen Partner aufbauen wollen.
Die Rückkehr in die gemeinsam mit dem Täter angemietete Wohnung entweder durch
befristete Überlassung gemäß § 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor
Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) oder – bei Eheleuten – durch Zuweisung
der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist häufig nicht zumutbar. Ein solches Vorgehen
würde die Gefahr erheblich steigern, dass die Täter Abstandsgebote verletzen und den
Opfern oder gemeinsamen Kindern gegenüber erneut gewalttätig werden.
Da die finanziellen Mittel der Betroffenen häufig begrenzt sind und regelmäßig eine
finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln (insb. Bürgergeld, Wohngeld) erfolgt,
ist Voraussetzung für die – zum Schutz der Betroffenen zu favorisierende – Anmietung
einer neuen Wohnung, dass das Opfer sich aus einem bestehenden Mietvertrag löst.
Hierbei sind die Opfer häuslicher Gewalt mit dem Problem konfrontiert, dass die
Kündigung eines gemeinsam mit dem gewalttätigen Lebenspartner geschlossenen
Mietvertrags dessen Zustimmung zur Kündigung voraussetzt, da alle Mieter
gemeinsam kündigen müssen (BGH VIII ZR 263/09, NZM 2010, 577), selbst wenn ein
Mieter bereits ausgezogen ist (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 542 Rn.
67).
Gesicherte Daten stehen in Hamburg lediglich für die Betroffenen zur Verfügung, die
sich in Frauenhäuser flüchten mussten. Danach standen im Jahr 2024 zwanzig Frauen
vor dem geschilderten Problem und im Jahr 2025 bis Ende März bereits sechs, was
die ohnehin stark nachgefragten derzeit 259 Schutzplätze in Frauenhäusern in
Hamburg aufgrund der langen Aufenthaltsdauer dieser Betroffenen in ihrer
Verfügbarkeit erheblich einschränkt. Keine Alternative ist ein Wechsel in eine andere
öffentlich-rechtliche Unterbringung, da deren Kapazitäten ebenfalls stark ausgelastet
sind und sich ein geordneter Neuanfang weiter verzögert. Es ist davon auszugehen,
dass die Dunkelziffer derjenigen Betroffenen, die sich zu Freunden oder Familie
flüchten, deutlich über den genannten, öffentlich zugänglichen Zahlen liegt.
Eheleuten steht aktuell mit Beginn der Trennungszeit ein auf § 1358 BGB gestützter,
im Grundsatz wechselseitiger Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des
gemeinsamen Mietverhältnisses zu, sofern nicht berechtigte Interessen des anderen
Ehegatten dem entgegenstehen (OLG Hamm FamRZ 2016, 1688; OLG Oldenburg
MDR 2021, 1013; Bruns, NZFam 2020, 1116). Die Geltendmachung des Anspruchs
erfolgt bei verheirateten Paaren nach den Vorschriften des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG) als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG
(Neumann in: BeckOK BGB, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 1568a Rn. 48).
Ein inhaltsgleicher Anspruch wird auch für Partner nichtehelicher
Lebensgemeinschaften angenommen, die sich im Fall einer Trennung von dem
gemeinsam mit dem gewalttätigen Partner geschlossenen Mietvertrag lösen wollen
(BGH NJW 2005, 1715; OLG Düsseldorf NZM 1998, 72; OLG Köln NZM 1999, 998;
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 13. September 2018 - 911 C 245/17, LSK 2018,
36367). Dieser Anspruch muss nach derzeitiger Rechtslage im Streitfall allerdings vor
den Gerichten im Rahmen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit im Verfahren nach der
Zivilprozessordnung eingeklagt werden. Mit einem solchen Verfahren sind für die
Opfer erhebliche Nachteile verbunden, da sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
im Strengbeweisverfahren nachzuweisen haben und sie während des Verfahrens
weiterhin mit dem Täter konfrontiert werden. Auch die Verfahrensdauer steht dem
baldigen Neuanfang häufig entgegen. Demgegenüber stehen dem nicht öffentlich
verhandelnden Familiengericht im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens, in dem der
Amtsermittlungsgrundsatz gilt, die Informationen gebündelt zur Verfügung, die die
Grundlage sowohl einer Entscheidung über die Zustimmung zur Wohnungskündigung
wie auch eines sonstigen Gewaltschutzbeschlusses bilden können.
Der nach diesem Gesetz begründete Anspruch soll – der allgemeinen zivilrechtlichen
Systematik folgend – neben die vorgenannten Ansprüche treten, um der besonderen
Situation von einer Gewalterfahrung in einer (Vertrauens-)Beziehung betroffenen
Menschen angemessen Rechnung zu tragen. Die Bestimmung in § 3 Absatz 2
GewSchG behält daher für die von der Neuregelung erfassten Fälle ihre Gültigkeit. Die
prozessuale Geltendmachung des Anspruchs nach dem GewSchG erfolgt nach §§ 210
ff. FamFG. Für Verheiratete besteht – wie bisher – gemäß §§ 266 Absatz 1 Nummer
3, 269 Absatz 2 Nummer 3 FamfG die Möglichkeit, konkurrierende zivilrechtliche
Ansprüche beispielsweise auf Unterlassung, Schadensersatz oder Schmerzensgeld in
einem einzigen Verfahren vor dem Familiengericht geltend zu machen. Besteht eine
solche Verbindung nicht, sind für diese Ansprüche allein die Zivilgerichte zuständig
(Heinke/Frank in: Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, GewSchG
§ 3 Rn. 14).
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung von § 2 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor
Gewalttaten und Nachstellungen)
Zu Nummer 1 (Änderung der Überschrift)
Die Überschrift des § 2 GewSchG ist im Hinblick auf den alternativ zur
Wohnungszuweisung dem Gewaltopfer zustehenden Anspruch auf Zustimmung zur
Kündigung der gemeinsam mit dem Täter angemieteten Wohnung zu ändern.
Zu Nummer 2 (Anfügung von Satz 2 an Absatz 1)
Mit dem angefügten Satz 2 wird der im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG, auch
in Verbindung mit § 1 Absatz 3 GewSchG, verletzten Person das Recht eingeräumt,
im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens statt der Zuweisung der gemeinsam mit dem
Täter genutzten, gemieteten Wohnung von dem Täter die Zustimmung zur Kündigung
des Mietvertrages zu verlangen. Die gerichtliche Entscheidung ersetzt die Zustimmung
des Täters, so dass das Opfer den Mietvertrag dann insgesamt gegenüber der
vermietenden Vertragspartei kündigen kann. Da in beiden Fällen eine von Täter und
Opfer gemeinsam genutzte Wohnung Anspruchsvoraussetzung ist, wird dies den
Alternativen vorangestellt. Im Hinblick auf den bestehenden Anspruch handelt es sich
lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 3 und 4 (Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3)
Die Neufassung von Absatz 3 Nummer 2 und 3 führt zu einem Gleichlauf der
Ausschlusstatbestände für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2
mit dem bereits bestehenden Anspruch auf Wohnungszuweisung nach Absatz 1 Satz
1. Diese Regelung schafft innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Vorfall
Klarheit über die Fortsetzung des gemeinsamen Mietverhältnisses hinsichtlich der
Wohnung, gibt der verletzten Person andererseits hinreichend Überlegungszeit für die
künftige Lebensgestaltung. Auch im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf
Zustimmung zur Wohnungskündigung sollen besonders schwerwiegende Belange des
Täters den Anspruch ausschließen. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze können auf den Fall der Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam
geschlossenen Mietvertrags in entsprechender Anwendung übertragen werden.
Hierunter fallen insbesondere Fälle einer Behinderung oder schweren Erkrankung des
Täters. Auch dürfte die ernsthafte Selbstmordgefährdung ein besonders
schwerwiegender Belang sein (vgl. OLG Brandenburg NJOZ 2020, 935).
Zu Nummer 5 (Neufassung von Absatz 6 Satz 1)
Wird mit einer Rechtsgutsverletzung nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 GewSchG
gedroht, setzt die Überlassung der Wohnung nach § 2 Absatz 6 GewSchG voraus,
dass sie erforderlich ist, um eine unbillige Härte für das Opfer zu vermeiden (OLG
Naumburg FPR 2003, 376). Der Begriff der „unbilligen Härte“ ist mit den Maßstäben
des § 1361b BGB auszufüllen. Gleiches soll durch die Neufassung von Absatz 6 Satz
1 für den Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam mit dem Täter
gemieteten Wohnung gelten. Es ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit geboten, für den Fall, dass es bei einer Drohung durch den Täter
geblieben ist, die Zustimmung des Täters zur Kündigung des Mietvertrages durch
gerichtliche Entscheidung nur dann zu ersetzen, wenn dies zur Vermeidung einer
unbilligen Härte erforderlich ist. Eine solche kann sich auch im Fall der
Wohnungskündigung insbesondere aufgrund der Beeinträchtigung des Wohls von im
Haushalt lebenden Kindern ergeben. Im Hinblick auf den bestehenden Anspruch auf
Wohnungszuweisung handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 742/25 - 6 -]
Relationen
- authored ← Hamburg
- authored ← Mecklenburg-Vorpommern
- authored ← Niedersachsen
- authored ← Saarland
- part_of_vorgang → ... Gesetz zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes (Gesetzesantrag)