Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in Hochrisikofällen
[Bundesrat Drucksache 211/25
20.05.25
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ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
A. Problem und Ziel
Das Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
(Gewaltschutzgesetz - GewSchG) gibt Opfern von häuslicher Gewalt die
Möglichkeit, eine gerichtliche Schutzanordnung zu erlangen. In der Praxis aber lässt sich
das materielle Gewaltschutzrecht nur so erfolgreich umsetzen, wie es die
verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zulassen. Zivilrechtlicher
Gewaltschutz hat einen unvermeidlichen zeitlichen Vorlauf und ist deshalb nicht immer
das optimale Schutzinstrument. Die Familiengerichte verfügen auch nicht über
dasselbe Ermittlungsinstrumentarium wie die Polizei, wenn der Sachverhalt streitig ist
oder tatverdächtige Personen manipulativ vorgehen.
Der Gesetzentwurf zielt vor diesem Hintergrund zum einen auf eine Verbesserung
des Informationsflusses zwischen Familiengericht und Polizei bzw. anderen
öffentlichen Stellen, die von der Durchführung einer Gewaltschutzanordnung betroffen
sind, zum anderen auf eine Verbesserung der staatlichen Reaktionsmöglichkeiten
insbesondere in Hochrisikofällen. Vergleichbar mit den strafprozessualen
Möglichkeiten bei eskalierendem Stalking bedarf es in dieser besonderen Fallgruppe
wirksamer und abschreckender Interventionsmöglichkeiten, durch die gewalttätige
Personen frühzeitig konsequent gestoppt und aktiv zur Verantwortung gezogen werden
können.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf schlägt vor, den Strafrahmen für besonders schwere Verstöße
gegen das Gewaltschutzgesetz an denjenigen für die besonders schweren Fälle des
strafbaren Stalkings anzugleichen und für diese Fälle die Möglichkeit einer
Deeskalationshaft nach § 112a der Strafprozessordnung (StPO) zu eröffnen. Zugleich
sollen die Polizeibehörden frühzeitiger – bereits mit Antragstellung – von
Gewaltschutzverfahren unterrichtet werden.
C. Alternativen
Beibehaltung des derzeitigen unbefriedigenden Zustands.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es werden keine Mehrkosten für Bürgerinnen und Bürger erwartet. Auswirkungen
auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es werden keine Mehrkosten für die Wirtschaft erwartet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Einführung der neuen strafrechtlichen Regelung und die Erweiterung der
Haftgründe können den Länderhaushalten Verfahrens- und Vollzugskosten in
überschaubarem Umfang entstehen, deren Höhe sich nicht näher beziffern lässt. In
Gewaltschutzverfahren entsteht durch die Erweiterung der Mitteilungspflichten
gegenüber der Polizei ein geringer zusätzlicher Aufwand für das Gericht, dem
jedoch Effizienzgewinne bei einer etwa erforderlichen polizeilichen Amts- und
Vollzugshilfe im Rahmen der Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen
gegenüberstehen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung
wird in Einzelfällen einen geringen Mehraufwand für die Länder verursachen, der
jedoch durch Einnahmen durch die im Falle einer Verurteilung zu zahlenden
Gerichtsgebühren teilweise ausgeglichen werden kann.
F. Weitere Kosten
Für verurteilte Personen können im Falle der Beiordnung einer anwaltlichen
Vertretung für das Opfer und einer psychosozialen Prozessbegleitung zusätzliche Kosten
entstehen.
Bundesrat Drucksache 211/25
20.05.25
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
Der Ministerpräsident Düsseldorf, 20. Mai 2025
des Landes Nordrhein-Westfalen
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat
den als Anlage beigefügten
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates
in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2025 aufzunehmen
und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hendrik Wüst
Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Gewaltschutzes in
Hochrisikofällen
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gewaltschutzgesetzes
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 wird die Zuwiderhandlung mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren
Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des
Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Strafgesetzbuches“
die Wörter „oder nach § 4 Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“ eingefügt.
2. In § 397a Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Strafgesetzbuches“ die
Wörter „oder nach § 4 Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 216a Satz 1 werden nach den Wörtern „Gericht teilt“ die Wörter „Anträge und“
eingefügt und die Wörter „deren Änderung oder Aufhebung“ durch die Wörter „die
Änderung oder Aufhebung von Anordnungen“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage
Der Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt ist in Deutschland in einem
vielschichtigen System von Befugnissen verschiedener Stellen und Behörden organisiert. Um
diesen Schutz praktisch wirksam werden zu lassen, bedarf es einer gezielten
Zusammenarbeit zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft einerseits, und Amtsgericht
in Familiensachen andererseits.
Geht von häuslicher Gewalt eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
der gefährdeten Person(en) aus, kann die Polizei als „Akutintervention“ eine
Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot aussprechen. Dabei handelt es sich jedoch um
ein kurzfristig wirkendes Mittel der Krisenintervention. Danach muss das
Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) tätig werden. Dieses kann sehr
schnell im Wege einer einstweiligen Anordnung im selbständigen Verfahren nach §§
49 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eine mit Erlass wirksame und damit
vollstreckbare Schutzanordnung erlassen. Dies erfolgt bei ausreichender
Glaubhaftmachung des gewalttätigen Verhaltens durch die antragstellende Person in der Regel
ohne mündliche Verhandlung und häufig noch am Tag der Antragstellung (Cirullies,
NZFam 2022, S. 333, 334).
Nach § 4 GewSchG kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft werden, wer vorsätzlich einer solchen vollstreckbaren gerichtlichen
Anordnung zuwiderhandelt, vorausgesetzt diese ist ausreichend bestimmt. Die gerichtliche
Anordnung muss materiell rechtmäßig (BGH, NJW 2014, S. 1749) und aus sich
heraus so eindeutig gefasst sein, dass klar erkennbar ist, welches Verhalten zu
unterlassen ist. Gleiches gilt für den gerichtlich bestätigten Vergleich.
Gleichwohl lässt sich das materielle Gewaltschutzrecht nur so erfolgreich umsetzen,
wie es die verfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Vorschriften zulassen.
Wenn die Verletzung der gerichtlichen Schutzanordnung unmittelbar droht oder
bereits eingetreten ist, kann zwar erneut im Wege der „Akutintervention“ die Polizei
gerufen werden, da die Zuwiderhandlung gegen vollstreckbare Anordnungen nach § 1
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 GewSchG eine Straftat darstellt, zu deren Verhinderung
oder Beendigung die Polizei einzuschreiten verpflichtet ist. Dies setzt in aller Regel
aber ein unmittelbares Bevorstehen der Begehung oder Fortsetzung des gerichtlich
untersagten Verhaltens voraus, so dass der Eintritt eines deliktbedingten Schadens
sofort oder in allernächster Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Es gibt
jedoch Hochrisiko-Konstellationen, in denen Täter ihre Opfer über einen längeren
Zeitraum hinweg in der Art eines „Katz-und-Maus-Spiels“ verfolgen und sich das
Opfer nicht versehen kann, wann und wo der nächste Übergriff stattfindet.
Kommt es dergestalt zum Verstoß gegen das gerichtliche Verbot oder einen
gerichtlich bestätigten Vergleich, kann vom Familiengericht zwar ein Ordnungsgeld auferlegt
werden und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann,
auch Ordnungshaft angeordnet werden. Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung
erfordert aber im Anschluss daran noch ein weiteres Verfahren, in dem der
Ordnungsgeldbeschluss vollstreckt werden muss. Bei mittellosen Personen geht dies ins
Leere. Die Kostenlast trägt dann das Opfer.
Dies kann für Betroffene von Gewaltstraftaten, die generell mit einer höheren
Wahrscheinlichkeit für gravierende psychische Folgen beim Opfer einhergehen, sehr
herausfordernd sein. So ergab eine Befragung von häuslicher Gewalt betroffener
Frauen, dass sie im Schnitt sieben verschiedene Institutionen mindestens einmal
kontaktierten, bevor es gelang, Gewaltfreiheit herzustellen (Gloor/Meier: „Sicht
gewaltbetroffener Frauen auf institutionelle Interventionen bei Gewalt in Ehe und
Partnerschaft.“, Social Insight, Schinznach-Dorf, 2014).
In der Praxis erweist sich das bestehende Schutzsystem zwar in den meisten Fällen
als vergleichsweise effektiv. Eine Evaluation im Auftrag des Bundesministeriums der
Justiz ergab 2018, dass sich knapp 90 Prozent aller Verfahren im einstweiligen
Rechtsschutz erledigen (Ekert/Heiderhoff: „Evaluierung der FGG-Reform -
Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben“, Berlin 2018.). Dennoch ist festzuhalten,
dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verfahren so nicht abgeschlossen werden
kann. Im Jahr 2023 wurden durch die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) insgesamt
7.070 Tatverdächtige von Straftaten nach § 4 Gewaltschutzgesetz registriert, davon
91,7 % männlichen und 8,3 % weiblichen Geschlechts (BKA Lagebild häusliche
Gewalt, Juni 2024). Dem stehen in der Strafverfolgungsstatistik jährlich nur einige
Hundert Verurteilungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegenüber.
Die Expertengruppe GREVIO des Europarates hat in ihrem Basisbericht über
gesetzliche und weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens des
Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
an die deutschen Behörden appelliert, gesetzgeberische Maßnahmen zu ergreifen,
um eine umfassendere Strafverfolgung von Fällen körperlicher Gewalt im
Zusammenhang mit Gewalt in der Partnerschaft zu gewährleisten und damit zu einer
wirksamen Abschreckung vor dieser Form der Gewalt beizutragen (GREVIO; 2022, Ziffer
249).
Auf diese internationale Verpflichtung beruft sich die verbreitete Kritik aus
Wissenschaft und Zivilgesellschaft an der Umsetzung der Istanbul-Konvention im
Gewaltschutzrecht: Sanktionen seien zu selten und hätten nur einen geringen
Abschreckungseffekt, Verstöße gegen die Schutzmaßnahmen würden nicht angemessen
geahndet (Schröttle/Arnis: „Femizide und notwenige Maßnahmen“ in: „Femizide und
Gewalt gegen Frauen“, bpb.de, 2023; ebenso: „Alternativbericht zur Umsetzung des
Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen
Frauen und häuslicher Gewalt“ des „Bündnis Istanbul-Konvention“, 2021, S. 162.).
Die PKS-Daten der letzten Jahre zeigen denn auch einen Anstieg der Anzahl der
erfassten Tatverdächtigen im Zusammenhang mit Straftaten gemäß § 4 GewSchG.
Im Fünfjahresvergleich ist diese um 12,8 % angestiegen (BKA Lagebild häusliche
Gewalt, Juni 2024).
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf zielt auf eine Verbesserung des Informationsflusses zwischen
Familiengericht und Polizei bzw. anderen öffentlichen Stellen, die von der
Durchführung einer Gewaltschutzanordnung betroffen sind, und auf eine Verbesserung des
Gewaltschutzes insbesondere in Hochrisikofällen.
Er greift damit zum einen Anregungen aus der familiengerichtlichen Praxis auf, die
bereits im Jahre 2022 der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gewalt gegen Frauen und
Mädchen wirksam bekämpfen“ Anlass gegeben hatten, eine Verbesserung des
Informationsaustausches und eine Prüfung zu fordern.
Zum anderen nimmt der Entwurf gezielt eine kleine, aber gefährliche Gruppe von
Gewalttätern besonders in den Blick. Die britische Forscherin Jane Monckton-Smith
hat 2020 in einer Untersuchung von 372 Fällen von Partnerschaftstötungen eine
signifikante Parallele zwischen den Ergebnissen der Femizid-Forschung und der
Forschung zu Stalking-Fällen herausgearbeitet. Danach sind beide Phänomene auf die
Dynamik von Macht und Kontrolle zurückzuführen und weisen ähnliche prädiktive
Risikomarker auf. Nicht Gewalt allein ist der wichtigste Indikator für einen Femizid.
Vielmehr ist es erforderlich, auch die zeitliche Eskalation einer
Geschlechterbeziehung genau zu verfolgen und deren Dynamik zu verstehen (Monckton-Smith, “
Intimate Partner Femicide“, Violence Against Women, 26 [11]. pp. 1267-1285).
Den einer dynamischen Gewaltentwicklung zugrundeliegenden psychologischen
Mechanismus beleuchtet der Abschlussbericht des Forschungsprojekts
„Gewalteskalation in Paarbeziehungen“ des Instituts für Polizei und Sicherheitsforschung wie folgt:
„Werden – aus Tätersicht – durch die aktuelle Trennungskrise der bisherige
Lebensentwurf und/oder die eigene Selbstdefinition nicht nur in Frage gestellt, sondern in
den Grundfesten erschüttert, kann es zur Selbstwerterschütterung im Sinne einer
schweren narzisstischen Krise kommen.“ (Greuel, Abschlussbericht IPoS-Studie
2009, S. 123 ff.). Kommt es zur Eskalation, lassen sich diese Täter von einer
zivilgerichtlichen Anordnung und der Aussicht auf deren Vollstreckung durch einen
Gerichtsvollzieher oder eine Gerichtsvollzieherin nicht aufhalten.
Die psychische Krisenentwicklung engt bei solchen Tätern das Denken im Sinne
einer mentalen Fixierung auf den Beziehungskonflikt zunehmend ein. Aufgrund ihrer
obsessiven Fixierung auf das Opfer vollziehen sich eine Störung der Realitätsprüfung
und eine affektive Einengung. Diese Täter steigern sich in eine Schuldzuschreibung
auf das Opfer hinein (Glaz-Ocik/Hoffmann, „Gewaltdynamiken bei Tötungsdelikten an
der Intimpartnerin“, Polizei & Psychologie 2011, S. 263, 277). Sie agieren in ihrer
narzisstischen Prägung hochgradig manipulativ und geraten in einen „affektiven
Tunnel“, aus dem sie sich aus eigener Kraft nicht mehr lösen können. Die Verengung
ihres kognitiven Raums, die bei Trennungstaten ebenso wie beim Stalking auftritt,
und die damit verbundene typische „Täter-Opfer-Umkehr“ bei der Wahrnehmung des
Konflikts, machen sie für polizeiliche Gefährderansprachen oder gerichtliche
Sanktionsandrohungen unerreichbar. In Einzelfällen zeigten sich in der IPOS-Studie sogar
„Anzeichen für ein nahezu wettbewerbsorientiertes Machtverhalten“, wenn nur kurze
Zeit nach erfolgter Gefährderansprache demonstrativ weitere Übergriffe erfolgen
(Greuel, a.a.O. S. 114).
Angesichts der im April 2024 verabschiedeten Richtlinie der EU zur Bekämpfung von
Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L 2024/1385 vom 14. Mai 2024)
bedarf das deutsche Recht dringend der Nachbesserung. Nach Artikel 19 dieser
Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verstöße gegen
Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder Schutzanordnungen mit
wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden können.
Die bisherigen Verfahren schrecken in den eskalierenden Fällen einer
„Gewaltspirale“ Personen mit narzisstischer Prägung nicht ab, sondern bieten ihnen im Gegenteil
nur neue Gelegenheiten zur Selbstdarstellung.
Das Familiengericht verfügt nicht über ein Instrument, mit dem sich eine solche im
Aufbau befindliche Gewaltspirale erfolgreich und auf Dauer durchbrechen ließe. Ein
entsprechendes Instrument sieht aber die Strafprozessordnung für Stalking-Fälle in
Gestalt der sog. „Deeskalationshaft“ vor. Nach § 112a StPO können Beschuldigte in
Haft genommen werden, wenn sie dringend verdächtig sind, eine Straftat nach § 238
Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches (StGB) begangen zu haben, und bestimmte
Tatsachen die Gefahr begründen, dass sie vor rechtskräftiger Aburteilung weitere
erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen und die Haft
zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich ist. Der Gesetzentwurf schlägt
daher eine Übertragung der Stalking-Regulierung auf Verstöße gegen das
Gewaltschutzgesetz vor.
III. Alternativen
Beibehaltung des unzureichenden gesetzlichen Status quo.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
des Grundgesetzes (Strafrecht und gerichtliches Verfahren).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere mit der
kürzlich verabschiedeten Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L 2024/1385 vom
14. Mai 2024) vereinbar, die in Artikel 19 Absatz 5 verbindlich verlangt, dass
Verstöße gegen Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote oder
Schutzanordnungen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen
geahndet werden können. Gleiches bestimmt Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens
des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention).
Durch die Ergänzung des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO um schwere Verstöße
gegen Gewaltschutzanordnungen wird zugleich Artikel 12 Absatz 2 der UN-
Konvention über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtekonvention) Rechnung
getragen. Danach ist Deutschland als Vertragsstaat u. a. verpflichtet, dafür Sorge zu
tragen, dass in allen ein Kind berührenden Gerichtsverfahren das Kind entweder
unmittelbar oder durch einen Vertreter im Einklang mit den innerstaatlichen
Verfahrensvorschriften gehört werden kann. Dieses Recht wird durch den Zugang zu einem
Opferanwalt bzw. einer Opferanwältin für Minderjährige und schutzbedürftige
Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen können, effektiv ausgestaltet. Da
mit der Aufnahme schwerer Gewaltschutzdelikte in den Katalog des § 397a Absatz 1
Nummer 5 StPO der Zugang zur Beiordnung einer psychosozialen
Prozessbegleitung eröffnet wird (§ 406g Absatz 3 Satz 1 StPO), dient die Regelung zugleich der
Bereitstellung eines Opferunterstützungsdienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 1
der EU-Opferschutzrichtlinie mit dem Ziel emotionaler und psychologischer
Unterstützung von Opfern mit besonderem Unterstützungsbedarf (Artikel 22 Absatz 3,
Artikel 24 und Erwägungsgrund 38 der Opferschutzrichtlinie).
VI. Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sind durch den Entwurf nicht zu erwarten. Im
justiziellen Kernbereich ist mit Verfahrens- und Vollzugskosten in überschaubarem
Umfang zu rechnen.
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung
wird in Einzelfällen einen geringen Mehraufwand für die Länder verursachen, der
jedoch durch Einnahmen durch die von Angeklagten im Falle der Verurteilung zu
zahlenden Gerichtsgebühren teilweise ausgeglichen werden kann. Für Bürgerinnen und
Bürger und die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Gewaltschutzgesetzes)
§ 4 GewSchG wird durch einen Absatz 2 ergänzt, in dem künftig für besonders
schwere Fälle ein an § 238 Absatz 2 StGB orientierter Strafrahmen vorgesehen wird.
Bestimmte besonders gefährliche Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen, die auf eine sich anbahnende Gewalteskalation hindeuten können, sollen
mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die
Regelbeispiele orientieren sich an der Schwere der Tatfolgen und an den mit ihrer
Begehung einhergehenden Risiken.
Nummer 1 greift – in Anlehnung an § 113 Absatz 2 Nummer 1, § 177 Absatz 7
Nummer 1 StGB – jüngste Erkenntnisse aus dem BKA Lagebild häusliche Gewalt
vom Juni 2024 auf. Diesem ist zu entnehmen, dass immerhin 17 Tatverdächtige bei
Verstößen gegen das GewSchG im Jahr 2023 eine Schusswaffe einsetzten.
Verschiedene Untersuchungen zu tödlicher Partnerschaftsgewalt weisen in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere der Zugang zu und die Bedrohung mit
Waffen ein wichtiges Warnsignal für eskalierende Gewaltdynamiken darstellen. Eine
Untersuchung von 751 Morden und Mordversuchen an weiblichen Opfern aus
Österreich ergab kürzlich, dass mehr als jeder dritte Täter bei der Tat eine Stichwaffe
einsetzte und annähernd 20% eine Hieb- oder Schusswaffe, wobei zunehmend mehr
legale Schusswaffen zum Einsatz kommen (Haller/Eberhardt/Temel, „Untersuchung
Frauenmorde – eine quantitative und qualitative Analyse“, Wien 2023, S. 12 f., S.
32). Kommt es im Vorfeld zu Bedrohungen mit einer potentiell tödlichen Waffe oder
hat die gewalttätige Person allgemein Zugang zu tödlichen Waffen, insbesondere
Schusswaffen, ist das Risiko eines eruptiven Gewaltdurchbruchs deutlich erhöht
(Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264; Greuel, IPoS-Studie, S. 4 und 190, jeweils m.
w. N.). Aufgrund des Eskalationsrisikos bedarf es zum Schutz von Leib und Leben
des Opfers deshalb zur Erfüllung des Tatbestands einer konkreten
Verwendungsabsicht nicht, sondern es reicht aus, dass Zugriff auf das gefährliche Werkzeug bei der
Tatausführung jederzeit möglich ist.
Zu den direkten Auswirkungen von Gewalthandlungen zählen nach medizinischen
Untersuchungen neben physischen Verletzungen auch internalisierte Beschwerden
wie beispielsweise Angst, Panikattacken, verstärkte Unruhe, Schlafstörungen,
Depressionen, Magenbeschwerden oder Kopfschmerzen. Diese gesundheitlichen
Folgen nehmen die Nummern 2 und 3 in den Blick und lehnen sich an die
Regelbeispiele für schwere Tatfolgen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 des § 238 StGB an. Zur
Auslegung kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. In
subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Krankheitsfolgen oder die Herbeiführung
der konkreten Gefahrenlage in den Tatvorsatz aufgenommen werden.
Die eingetretene Gesundheitsschädigung nach Nummer 2 kann sowohl physischer
als auch psychischer Natur sein (BT-Drs. 19/28679, 13); sie muss aber
Krankheitswert besitzen und über eine bloße Befindlichkeitsstörung hinausgehen.
Nach Nummer 3 genügt die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, soweit es sich um
eine schwere Gesundheitsschädigung handelt. Erfasst werden damit u. a.
langwierige ernsthafte Krankheiten oder der psychisch bedingte Verlust der Arbeitsfähigkeit
für längere Zeit. Auch wenn das Opfer infolge erheblichen psychischen Drucks in die
Gefahr des Eintritts einer Depression mit Krankheitswert gebracht wird, kommt die
konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in Betracht
(MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2021, StGB § 238 Rn. 54).
Nummer 4 und 5 greifen weitere Erkenntnisse der Femizid-Forschung auf. Im
Gegensatz zu ungeplant-impulsiven Gewaltdurchbrüchen überwiegt bei
Beziehungsgewalt der Anteil geplanter Taten (Greuel, IPoS-Studie, S. 114). Selbst wenn der
eigentliche Tatentschluss im Rahmen eines Eskalationsprozesses spontan gefasst
wird, gehen dem häufig Warnsignale voraus.
Neben einer Gewaltvorgeschichte gilt ein starkes Kontrollverhalten als wichtiger
Risikofaktor für Tötungen innerhalb oder am Ende einer Partnerschaft. Der Indikator für
eine Hochrisikosituation ist dann ein starkes Bedürfnis nach Macht, das in
kontrollorientiertem Stalking ausgelebt wird (Monckton-Smith, a. a. O., S. 269). Gerade bei den
besonders gefährlichen narzisstisch geprägten Personen kann ein Zusammenhang
zwischen Kontrollverhalten und dem Streben nach Dominanz beobachtet werden
(Staubli/Markwalder/Walser, „Ursachen von Tötungsdelikten innerhalb der
Partnerschaft“, St. Gallen 2021, S. 17 ff.).
Nummer 4 sieht deshalb – gleichfalls in Anlehnung an den § 238 StGB – die
Strafschärfung für die Fälle vor, in denen die Zuwiderhandlungen ihrerseits den Charakter
von Stalking annehmen, wobei das Regelbeispiel in Abgrenzung zum „einfachen“
Stalking bewusst als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, um den besonderen Unwert der
wiederholten Verstöße zu unterstreichen. Die Lebensgestaltung des Opfers wird
schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es
ohne den Einfluss der Tat nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu
nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende
Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen
(BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09 – BGHSt 54, 189).
Nach einer gewissen Trennungsdauer – insbesondere wenn Frauen den Kontakt
konsequent abzubrechen versuchen – ereignen sich Tötungsdelikte vor dem
Hintergrund einer Gewalteskalation, nachdem seitens des Täters eine geeignete
Tatsituation geflissentlich geschaffen wurde, indem dem Opfer beispielsweise auf dem
regelmäßigen Weg zur Arbeit aufgelauert oder die Notwendigkeit einer „letzten
Aussprache“ vorgespiegelt wird (Habermann, Beziehungsfemizide in der juristischen
Praxis, APuZ 14/2023, S. 24). In Trennungssituationen, wenn die späteren Opfer ihr
Bestreben mitteilen, die Beziehung beenden zu wollen, steigt das Risiko einer
Gewalteskalation sprunghaft (Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264). Hierauf stellt
Nummer 5 der Regelbeispiele in Anlehnung an § 224 Absatz 1 Nr. 3 StGB ab.
Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung)
Die Ergänzung von § 112a Absatz 1 Nummer 1 StPO um Straftaten nach dem neuen
§ 4 Absatz 2 GewSchG erstreckt die Möglichkeit einer vorbeugenden
„Deeskalationshaft” auf besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche
Gewaltschutzanordnung. Die Gründe, die zur Einführung der Deeskalationshaft in Fällen
schweren Stalkings geführt haben, liegen bei schwerwiegenden Verstößen gegen
das Gewaltschutzrecht in gleicher Weise vor: „In diesem Bereich kann nach
geltendem Haftrecht nicht rechtzeitig interveniert werden. So liegen etwa in der Regel die
Voraussetzungen des § 112 [StPO] nicht vor, weil es sich bei den Tätern um
ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Personen in geordneten
sozialen Verhältnissen handelt. Die zeitlich eng begrenzte Ingewahrsamnahme nach
Polizeirecht bietet ebenfalls keine effektive Handhabe. … Zukünftig kann bereits dann
interveniert werden, wenn eine konkrete Gefahr eingetreten ist.“ (BT-Drs. 16/3641, S.
15).
Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Inhaftierung sind eng gefasst. Zunächst
muss bezüglich des Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung dringender
Tatverdacht bestehen, was voraussetzt, dass absolute Rechte wie Körper,
Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Wohnung oder befriedetes
Besitztum einer anderen Person widerrechtlich verletzt wurden. Während beim
strafbaren Stalking wiederholte Nachstellungen die Strafbarkeit begründen, indiziert hier der
vorsätzliche Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung die
Beharrlichkeit der Rechtsverletzung. Die an der Gefährlichkeit der Zuwiderhandlungen
orientierten Regelbeispiele des neuen § 4 Absatz 2 GewSchG sind bewusst am
Schutzzweck der „Deeskalationshaft“ ausgerichtet, die auf die Durchbrechung gefährlicher
Gewaltspiralen zielt, bevor sich die Risiken für das Tatopfer zur gegenwärtigen
Gefahr einer schweren Verletzung oder gar eines Femizids verdichtet haben.
Weiter müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass die tatverdächtige
Person vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art
begehen werde. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der gerichtlichen
Gewaltschutzanordnung auf Persönlichkeitsmängel hindeutet, die weitere Taten ähnlicher Art
befürchten lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 112a Rn. 14 m. w. N.), die
im Erscheinungsbild mit der bisherigen übereinstimmen, so dass das Verhalten
insgesamt als gleichartige Serie erscheint. Die betreffenden Taten müssen zudem im
Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen und nach ihrem
konkreten Erscheinungsbild geeignet sein, in weiten Teilen der Bevölkerung das
Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (BeckOK
StPO/Krauß, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 112a Rn. 7, beck-online).
Schließlich darf Deeskalationshaft als Form der Sicherungshaft nur subsidiär
verhängt werden und die von den Beschuldigten ausgehenden Gefahren dürfen nicht
durch andere Maßnahmen gleich wirksam bekämpfbar sei. Auch ein auf den
Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt
werden. So etwa bei wesentlichen Veränderungen in den Lebensverhältnissen der
Beschuldigten oder wenn Übergriffen durch Auflagen und Weisungen wirksam
entgegengewirkt werden kann, etwa durch Anordnung einer elektronischen Fußfessel
(so auch MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112a Rn. 57).
Durch Ergänzung des § 397a Absatz 1 Nummer 5 StPO wird für Geschädigte unter
18 Jahren und Geschädigte, die nicht dazu in der Lage sind, ihre Interessen selbst
wahrzunehmen, im Gleichklang mit den Vorschriften zum Schutz vor Nachstellung (§
238 Absatz 2 und 3 StGB) der Zugang zu einer Opferanwältin bzw. einem
Opferanwalt eröffnet. Die Unfähigkeit zur Interessenwahrnehmung ist nach verletzten- bzw.
opferspezifischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Verletzte können bei schweren
Gewaltschutzverstößen aufgrund ihrer persönlichen Lebens- und
Beziehungssituation durch ein Handeln in eigener Sache überfordert sein, weil sie über das
Tatgeschehen hinaus zusätzlich durch den kompletten Umbruch ihrer Lebenslage belastet
sind (BeckOK StPO/Weiner, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 397a Rn. 18).
Mit der Aufnahme schwerer Gewaltschutzdelikte in den Katalog des § 397a Absatz 1
Nummer 5 StPO wird in diesen Fällen den Betroffenen zugleich der Zugang zur
Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung eröffnet (§ 406g Absatz 3 Satz 1
StPO). Damit kann ein Beitrag dazu geleistet werden, der von der Expertengruppe
GREVIO in ihrem Basisbericht 2022 konstatierten „Zermürbung“ entgegenzuwirken,
die zu der Diskrepanz zwischen den bei der Polizei gemeldeten Fällen von Gewalt in
Partnerbeziehungen und den vergleichsweise geringen Verurteilungszahlen durch
die Gerichte beiträgt (GREVIO 2022, Nr. 305)
Zu Artikel 3 (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Nach Art. 29 Absatz 1 Istanbul-Konvention treffen die Vertragsparteien die
erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um Opfer mit angemessenen
zivilrechtlichen Rechtsbehelfen gegenüber dem Täter beziehungsweise der Täterin
auszustatten. Ein angemessener Schutz bedeutet nicht nur, dass das Opfer eine
gerichtliche Anordnung erlangen kann. Die entsprechende Anordnung muss auch
effektiv durchsetzbar sein.
Die gerichtlichen Gewaltschutzentscheidungen sind nach § 216a FamFG u. a. der
zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Damit soll die Polizei in die Lage versetzt
werden, ihren Aufgaben der Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung schneller
nachzukommen. Um es der Polizei zu ermöglichen, sich auf mögliche Einsätze, aber auch
auf zu erwartende Vollstreckungsaufträge besser einzustellen und insgesamt
schneller und effektiver eingreifen zu können, soll sie künftig nicht nur von der
Entscheidung, sondern bereits von einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz unterrichtet
werden. Dies ermöglicht es der Polizei, unverzüglich nach Mitteilung über die
Antragstellung einer Gewaltschutzanordnung den durch die betroffene Person mitgeteilten
Aufenthalt und entsprechende Erreichbarkeiten dem Gericht zu übermitteln, so dass
die Zustellung der gerichtlichen Anordnung nach § 214 Absatz 2 Satz 2 FamFG
zeitnah erfolgen kann. Schutzlücken für gewaltbetroffene Personen, hinter deren
Interesse das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der die Gewalt
ausübenden Person zurückzutreten hat, können so vermieden werden. In den Fällen, in
denen die Gewaltschutzanordnung im einstweiligen Rechtsschutz noch am Tage der
Antragstellung erfolgt, können die gerichtlichen Mitteilungen, die unverzüglich zu
erfolgen haben, gemeinsam bewirkt werden.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Drucksache 211/25 - 12 -]
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