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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 771/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 771/1/25 19.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - FSFJ - Fz - In zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz A. Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zum Gesetzentwurf allgemein a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, den Schutz von Opfern häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie familiärer Gewalt wesentlich zu verbessern, indem dem Familiengericht die Möglichkeit eröffnet wird, im Gewaltschutz- und Kindschaftsrecht eine elektronische Aufenthaltsüberwachung und die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung anzuordnen. R ... b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Umsetzung des Gesetzes mit erheblichem Mehraufwand der Länder für die Ein- und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und die Ausweitung des Kurs- und Beratungsangebotes zur Gewaltprävention verbunden ist. Der Gesetzentwurf geht von einem einmaligen Mehraufwand für die Länder in Höhe von ca. 1.817.545 EUR in 2027 und einem jährlichen Mehraufwand in Höhe von 19.326.135 EUR ab 2027 aus. Allerdings erscheint dieser prognostizierte Erfüllungsaufwand insbesondere im justiziellen Kernbereich und für die Finanzierung der Täterarbeit bei Weitem nicht ausreichend. c) Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung zu prüfen, wie die für die Länder entstehenden Mehrausgaben kompensiert werden können und zeitnah mit den Ländern über die Ausgestaltung der Kostenkompensation in einen Austausch zu treten. Begründung: Die Bundesländer begrüßen die Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten, insbesondere die effektive Möglichkeit der Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung und die Ausweitung der Gewaltprävention mittels verpflichtender Trainingskurse und Beratungen durch den vorliegenden Gesetzentwurf. Die Neuregelung zieht jedoch für die Länder erheblichen Mehraufwand für die Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Gewaltschutzfälle und die Erweiterung des präventiven Täterkurs- und Beratungsangebots nach sich. Neben den Kosten für die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung durch die Länderkoordinierungsstellen und insbesondere die Erweiterung der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung ist zum einen mit erheblich höheren Ausgaben für ein ausreichendes Angebot an sozialen Trainingskursen und Gewaltpräventionsberatungen zu rechnen, als der Gesetzentwurf veranschlagt. Auf die Täterarbeit entfallen nach der Gesetzesbegründung 546.000 Euro Sachkosten, deren Schätzung allerdings mit Unsicherheiten behaftet sein soll. Die mit der neu eingeführten Möglichkeit der verpflichtenden Anordnung von Täterarbeit verbundenen Kosten werden diesen Betrag jedoch voraussichtlich um ein Vielfaches überschreiten. Zum einen berücksichtigt der Entwurf weder die Anordnungsmöglichkeit im Kindschaftsrecht noch die Möglichkeit der Anordnung von Gewaltpräventionsberatungen. Zum anderen erscheint die Annahme einer entsprechenden Täterkursanordnung in nur 10 Prozent der Verfahren, in denen Gewaltschutzmaßnahmen angeordnet worden sind, viel zu gering. Der Anteil dürfte eher bei 30 bis 70 Prozent dieser Verfahren liegen. Der Täterarbeit kommt im Kampf gegen häusliche Gewalt eine wesentliche Bedeutung zu, der auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Istanbul- ... Konvention zu entsprechen ist. Die erforderlichen Beratungskapazitäten müssen daher umfassend aufgebaut und vorgehalten werden. Die Beratungs- und Kursangebote werden regelmäßig durch freie Träger erfolgen und der Aufbau entsprechender Strukturen sowie die Finanzierung des Betriebs werden maßgeblich über die Haushalte der Länder und Kommunen finanziert werden müssen. Zum anderen ist im justiziellen Kernbereich mit weit höheren Personalausgaben zu rechnen, als der Gesetzentwurf prognostiziert. Der Entwurf schätzt die Mehrausgaben im justiziellen Kernbereich durch die Anordnungsmöglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit jährlich auf eine zusätzliche Stelle R1 (134.219 EUR) und eine zusätzliche Stelle A8 (65.751 EUR), mithin für die Länder insgesamt auf 199.970 EUR. Diese Schätzung beruht auf den vom Gesetzentwurf angenommenen 423 jährlichen eAÜ-Anordnungen bundesweit und der Annahme einer Basiszahl von 289 Minuten für Servicekräfte und 147 Minuten für Richter. Darin sollen bereits die Verfahren enthalten sein, bei denen es nicht zu einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kommt und auch der Aufwand für die Anordnung der Täterarbeit. Auch hier berücksichtigt der Entwurf weder die Anordnungsmöglichkeiten im Kindschaftsrecht noch den sich aus §§ 167c und 216b FamFG-E ergebenden erheblichen verfahrensrechtlichen Aufwand für die Familiengerichte ausreichend. Zudem werden die Familiengerichte in einer weit größeren Anzahl der Verfahren die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit entsprechendem Aufwand zu prüfen haben, da zu erwarten ist, dass eAÜ-Anordnungen durch die schutzsuchenden Personen in einer Vielzahl der Fälle beantragt bzw. angeregt werden, um einen maximalen Schutz zu erreichen. Auch für die Anordnung und Überprüfung der Durchführung von Täterarbeit ist mit einem großen Aufwand für die Familiengerichte zu rechnen, den die Gesetzesbegründung nicht abbildet (vgl. § 1 Absatz 4 GewSchG-E, § 1684 Absatz 4 Satz 2 und 3 BGB-E). Gleiches gilt für die amtswegig vorgesehene Vollstreckung der Anordnungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (§§ 94a ff. FamFG-E) und Täterarbeit (§ 96 Absatz 3 FamFG-E). Angesichts dauerhafter Haushaltsverschlechterungen und der schwierigen konjunktureller Rahmenbedingungen bestehen in den Haushalten der Länder und Kommunen keine finanziellen Spielräume zur Kompensation der zu erwartenden Mehrausgaben. Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode auf die Orientierung am Grundsatz der Veranlassungskonnexität („Wer bestellt, bezahlt”) geeinigt. Wenn Bundesgesetze bei den Ländern zu Mehrausgaben führen, müsse sichergestellt werden, dass die Mittel bei der ausführenden Ebene ankommen (ZN 3623 Koalitionsvertrag). Dies ist in dem Bereich der Bekämpfung häuslicher, geschlechtsspezifischer und familiärer Gewalt besonders wichtig, damit die gesetzlichen Maßnahmen bestmöglich wirken können. Die Bundesregierung wird daher gebeten, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen und mit den Ländern über die Ausgestaltung in einen Austausch zu treten. ... 2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 4 Satz 1, 5 GewSchG), Artikel 2 (§ 1684 Absatz 5 Satz 2 BGB) a) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 4 Satz 1 und 5 ist jeweils vor der Angabe „sozialen Trainingskurs“ die Angabe „standardisierten,“ einzufügen. b) In Artikel 2 § 1684 Absatz 5 Satz 2 ist vor der Angabe „sozialen Trainingskurs“ die Angabe „standardisierten,“ einzufügen. Begründung: Die Täterarbeit findet in Deutschland nicht nach einheitlichen Standards statt. Es gibt je nach Land unterschiedliche Träger, Programme und Finanzierungsmodelle. Um sicherzustellen, dass Täterarbeit nicht beliebig, sondern nach bestimmten Kriterien und Vorgaben stattfindet, ist es erforderlich, konkrete Standards in die entsprechende Norm aufzunehmen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. hat Qualitätsstandards entwickelt, um entscheidende Rahmenbedingungen, die für eine nachhaltige Verhaltensänderung maßgeblich sind, festzulegen. Hierzu zählt sowohl die inhaltliche Ausrichtung der Kurse als auch ein zeitlicher Umfang der Teilnahme. Artikel 16 Absatz 1 Istanbul-Konvention macht hierzu die Vorgabe, dass Täterarbeitsprogramme darauf abzielen sollen, Täter gewaltfreies Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen zu lehren, gewaltfreie Verhaltensmuster anzunehmen, weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern. Der Gesetzentwurf legt keine standardisierte Täterarbeit fest. Die bloße Nennung der BAG-Standards in der Begründung zum Gesetzentwurf reicht nicht aus. Denn hier wird gerade auch die Möglichkeit der Anordnung von Angeboten anderer sozialer Trainingskurse eröffnet, die nicht nach Qualitätsstandards arbeiten. Hierdurch besteht das Risiko, dass die Teilnahme an sozialen Trainingskursen angeordnet wird, die weder eine Mindestdauer noch eine qualitativ hochwertige inhaltliche Ausrichtung aufweisen, sondern sich in einem bloßen Anti-Gewalt-Training erschöpfen. Hierdurch würde das große Potenzial der Täterarbeit zur Stärkung des Gewaltschutzes nicht ausgeschöpft. Weiterhin dürfte die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Evaluation nur sinnvoll durchführbar sein, wenn eine Vergleichbarkeit aufgrund einheitlicher Standards vorläge. FSFJ ... 3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG), Artikel 2 (§ 1684 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BGB) a) In Artikel 1 Nummer 2 § 1a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung“ durch die Angabe „Leben oder für eine erhebliche Verletzung für Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung“ zu ersetzen. b) In Artikel 2 § 1684 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes“ durch die Angabe „Leben oder für eine erhebliche Verletzung für Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person“ zu ersetzen. Begründung: Zu Buchstabe a: Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Definition der „Unerlässlichkeit“ in § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E. Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) unerlässlich sein, wenn bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. Diese Formulierung ist zu weit. Durch sie werden zwar hohe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung gestellt, nicht aber an deren Schwere. Dass die elektronische Fußfessel Hochrisikofällen vorbehalten sein und nur in Fällen zum Einsatz kommen soll, in denen eine konkrete und erhebliche Gefahr für das Opfer besteht, ergibt sich lediglich aus der Gesetzesbegründung, nicht aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll das Familiengericht im konkreten Einzelfall abwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Täters gerechtfertigt ist und dabei auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsgutsverletzung berücksichtigen. Nach der Konzeption des § 1a Absatz 1 GewSchG-E wäre Aufhänger für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nur das Wort „kann“ und das damit eröffnete Ermessen des Gerichts. Daraus folgt, dass von der Anordnung einer eAÜ, die nach der gesetzlichen Definition im Einzelfall „unerlässlich“ ist, gleichwohl nach Ermessen des Gerichts abgesehen werden müsste, weil z. B. nur ein niedrigschwelliger Übergriff des Täters zu befürchten ist. Das ist nicht schlüssig. Die weite Definition der „Unerlässlichkeit“ in § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG- E begegnet daher verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zum Tragen eines eAÜ-Geräts stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, insbesondere in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das R ... allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, der geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muss. Dabei darf für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung des von der Anordnung Betroffenen nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter stehen, deren Schutz die eAÜ bezweckt. Nicht genügen kann daher die Gefahr jedweder Verletzung von Körper, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Aufgrund des gravierenden Eingriffs in die Grundrechte des Täters muss es sich um die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Straftat aus diesem Bereich handeln. Die Anordnung der eAÜ dürfte mithin nur bei einem hohen Gewaltrisiko verhältnismäßig sein. Diese Bedenken lassen sich auch nicht damit entkräften, dass der Richter ohnehin vor jeder Gewaltschutzanordnung gehalten ist, die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen. Denn nicht nur die konkrete Anordnung im Einzelfall, sondern bereits die gesetzliche Regelung als solche muss verfassungsmäßigen Anforderungen genügen. Der Wortlaut des § 1a GewSchG-E ist im Hinblick auf die erforderliche Begrenzung auf Hochrisikofälle zudem nicht ausreichend trennscharf, um Fälle, in denen eine eAÜ anzuordnen sei, von anderen Gewaltschutzfällen abzugrenzen. Eine eindeutige Begrenzung des Anwendungsbereichs einer eAÜ auf Hochrisikofälle muss aus der Norm selbst hervorgehen und kann nicht durch entsprechende Ausführungen in der Gesetzesbegründung ersetzt werden. Es kann auch nicht von vornherein den Gerichten überlassen werden, die zu weit formulierte Norm verfassungsgemäß auszulegen. Zu Buchstabe b: Hinsichtlich der Definition der „Unerlässlichkeit“ in § 1684 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BGB-E bestehen entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken wie zu § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E. Auch in Fällen, in denen die konkretisierte Gefahr von einem Elternteil ausgeht, muss sich aus den dargelegten Gründen die Begrenzung auf Hochrisikofälle bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst ergeben. Darüber hinaus ist entsprechend des Gesetzesentwurfs ein Gleichlauf der Maßstäbe in § 1684 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BGB- E und § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E geboten. 4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 2 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu – GewSchG) Nach Artikel 1 Nummer 2 § 1a Absatz 2 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen: „Die Zustimmung der verletzten Person umfasst auch die mit der Verwendung des technischen Mittels im Zusammenhang stehende Erhebung, Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten. Darauf hat das Gericht die verletzte Person oder die nach § 9 Absatz 2 FamFG befugten Personen vor der Erklärung der Zustimmung hinzuweisen.” R ... Begründung: Zum Einsatz des technischen Mittels bei der verletzten Person ist die Erhebung, Speicherung und Weiterleitung von personenbezogen Daten erforderlich. Die Einwilligung zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten soll frühzeitig und bereits vor Erlass der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung möglichst bürokratiearm eingeholt werden, um sicherzustellen, dass in den betroffenen Hochrisikofällen eine zeitnahe Nutzung des Opferschutz-Gerätes möglich ist. Erteilt die verletzte Person oder erteilen im Fall der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit der verletzten Person die für sie nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen (§ 9 Absatz 2 FamFG) die Zustimmung nach Belehrung über die datenschutzrechtlichen Folgen nicht, muss das Gericht von der Anordnung der Zurverfügungstellung eines technischen Mittels an die verletzte Person absehen. Widerruft die verletzte Person die Einwilligung in die Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung im Nachgang, ist die Anordnung der Zurverfügungstellung eines technischen Mittels an die verletzte Person von Amts wegen aufzuheben, da die Anordnungsvoraussetzung der Zustimmung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 GewSchG entfallen ist. 5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 2 GewSchG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 1 Nummer 2 § 1c Absatz 2 GewSchG-E dahingehend zu ergänzen ist, dass eine zusätzliche Meldung des technischen Mittels an die Koordinierungsstelle bereits erfolgen kann, wenn der Täter eine im Überwachungssystem eingestellte sog. Pufferzone betritt. Begründung: Die derzeit schon bei der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) durchgeführten elektronischen Aufenthaltsüberwachungen haben gezeigt, dass die in § 1c Absatz 2 GewSchG-E vorgesehene Meldung des technischen Mittels, die in dem Moment, in dem der Täter die durch die Gewaltschutzverfügung festgelegten Grenzen überschreitet, generiert wird, regelmäßig in zeitlicher Hinsicht nicht ausreicht, um in kritischen Situationen rechtzeitig reagieren und das Opfer effektiv schützen zu können. Es ist daher erforderlich, um die durch die Gewaltschutzanordnung bestimmte Zone herum einen zusätzlichen Radius, eine sog. Pufferzone, im Überwachungssystem festlegen zu können, damit schon beim Eintritt des Täters in diesen Bereich die GÜL oder die HZD gewarnt werden und sie dadurch in die Lage versetzt werden, die automatisch aufgezeichneten Bewegungsdaten des Täters zu bewerten und erforderlichenfalls rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz des Opfers einleiten zu können. Hierzu zählt etwa eine Opferansprache oder R ... ein gezielter Zugriff der örtlichen Polizei. Der Gesetzentwurf erhält jedoch keine Rechtsgrundlage und damit keine Rechtfertigung für den tiefen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die nach § 1c Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E automatisch erhobenen und gespeicherten Daten des Täters über seinen Standort schon in einer Pufferzone vor den in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen für eine Alarm-Meldung des technischen Mittels und im Anschluss für die Zwecke des § 1c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 GewSchG-E zu verwenden. § 1c Absatz 2 GewSchG-E legt die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen der Datenverwendung vielmehr dahingehend fest, dass eine Verwendung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und gespeicherten Daten nur erfolgen darf, wenn das technische Mittel eine Meldung generiert hat, die anzeigt, dass der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Grenzen überschritten hat. Die erhobenen Daten dürfen deshalb ausschließlich dann zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, den Körper, die Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung einer Person verarbeitet werden, wenn sie mit dem Verstoß gegen die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen im Zusammenhang stehen. Bewegt sich der Täter jedoch (noch) außerhalb dieser sog. Verbotszone, liegt also kein Verstoß gegen die gerichtliche Anordnung vor, ist eine Verarbeitung der automatisch gespeicherten Daten nach § 1c GewSchG-E gerade nicht zulässig. Auch Absatz 3 des § 1c GewSchG-E enthält für die Generierung einer Systemmeldung bei Erreichen einer Pufferzone und die anschließende Datenverwendung keine ausreichende Rechtsgrundlage, denn sie ist an sehr strenge Voraussetzungen im Einzelfall geknüpft, die bei Einrichtung einer Pufferzone nicht beurteilt werden können. 6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 2 Satz 1, 2, 3, Absatz 6 Satz 3 GewSchG) Artikel 1 Nummer 2 § 1c ist wie folgt zu ändern: a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „technisch und rechtlich daraufhin bewertet“ durch die Angabe „anhand der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems daraufhin prüft“ zu ersetzen. b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 ist die Angabe „Bewertung“ jeweils durch die Angabe „Prüfung“ zu ersetzen. Begründung: Der Gesetzesentwurf sieht momentan vor, dass dann, wenn eine Meldung durch das technische Mittel generiert wird, weil der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen oder den dort bestimmten Abstand zu der verletzten Person überschreitet oder weil die Funktionsfä-  Bei Annahme von Ziffer 6 und 7 im Plenum werden diese redaktionell angepasst. R ... higkeit des technischen Mittels beeinträchtigt wird, die Koordinierungsstelle diese technisch und rechtlich daraufhin bewertet, ob ein relevanter Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz anzunehmen ist. Die Gesetzesbegründung sieht auf Seite 47 in der dortigen Aufzählung Nummer 1 außerdem vor, dass insbesondere diese Aufgabe auf die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL) übertragen werden könnte. Systematisch enthält § 1c Vorgaben zur Datenverarbeitung bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. In diesem Zusammenhang erscheint die Regelung, dass die Koordinierungsstelle eine technische und rechtliche Bewertung der Systemmeldungen vornehmen soll, irreführend. Zunächst dürfte sprachlich keine technische Bewertung, sondern vielmehr eine Prüfung anhand der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems gemeint sein. Eine verbindliche rechtliche Bewertung, ob ein Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz anzunehmen ist, sollte allein durch das zuständige Gericht erfolgen und weder durch die Koordinierungsstelle noch durch die GÜL. Vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Sinn und Zwecks von § 1c, welcher in Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 lediglich die Verwendung der Daten von der Prüfung der Koordinierungsstelle abhängig macht, kann offensichtlich auch keine rechtliche Bewertung durch die Koordinierungsstelle – so wie sie durch das Gericht erfolgt – gemeint sein. In § 1c Absatz 2 und 6 ist daher einheitlich klarzustellen, dass es sich bei der Aufgabe der Koordinierungsstelle lediglich um eine Prüfung anhand der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems handelt. 7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 2 Satz 3 GewSchG) Artikel 1 Nummer 2 § 1c Absatz 2 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen: „Ist nach der Prüfung der Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung nicht anzunehmen, sind die Tatsache der Meldung und die Daten, die im Rahmen der Prüfung der Meldung verarbeitet worden sind, spätestens acht Wochen nach Abschluss der Prüfung zu löschen.“ Begründung: Der Gesetzesentwurf sieht momentan vor, dass dann, wenn ein relevanter Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung nach Bewertung durch die Koordinierungsstelle nicht anzunehmen ist, die Tatsache der Meldung und die Daten, die im Rahmen der Meldung verarbeitet worden sind, unverzüglich zu löschen sind.  Bei Annahme von Ziffer 6 und 7 im Plenum werden diese redaktionell angepasst. R ... Diesbezüglich hat die Hessische IT-Stelle mitgeteilt, dass eine unverzügliche Löschung nach Bewertung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei. Im Rahmen der Überwachung könne es aus ganz unterschiedlichen Gründen zu einer Vielzahl an Meldungen insbesondere dann kommen, wenn der Täter und die Person, die die Überwachung beantragt hat, relativ nah beieinander wohnen. Das hätte unter Umständen zur Folge, dass fortlaufend (und eilig) Daten gelöscht werden müssten. Dies würde nicht nur einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, sondern wäre auch dazu geeignet, den eigentlichen Überwachungsvorgang negativ zu beeinflussen. Die Löschfrist sollte daher an die aus § 1c Absatz 1 Satz 3 angelehnt werden und 8 Wochen nach Prüfung durch die Koordinierungsstelle als längsten Zeitraum vorsehen. Die Verwendung des Begriffes „Prüfung“ anstelle von „Bewertung“ ist in diesem Zusammenhang eine Folgeänderung, die darauf beruht, dass davon ausgegangen wird, dass die Koordinierungsstelle die Systemmeldungen lediglich anhand der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems überprüft. Des Weiteren enthält der Antrag noch eine sprachliche Ergänzung, um den in § 1c Absatz 2 Satz 3 angedeuteten Relativsatz zu schließen. 8. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 6 Nummer 1 GewSchG) In Artikel 1 Nummer 2 § 1c Absatz 6 Nummer 1 ist nach der Angabe „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ die Angabe „und die Anordnungen nach § 1a Absatz 4 Satz 2 und 3“ einzufügen. Begründung: § 1c GewSchG-E regelt in Absatz 6 die Befugnis der Koordinierungsstelle zur Übermittlung der gemäß Absatz 1 Satz 1 erhobenen und gespeicherten Daten und sieht in Nummer 1 eine Übermittlung an das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung) zuständige Gericht vor. Angesichts der engen Zweckbindung im Datenschutzrecht sollte die Vorschrift dahingehend ergänzt werden, dass die Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch an das für die Entscheidungen nach § 1a Absatz 4 Sätze 2 und 3 GewSchG-E zuständige Gericht übermittelt werden können. Die Daten können für das Gericht erforderlich sein, um über die Notwendigkeit einer Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung oder über die Aufhebung derselben zu entscheiden. 9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 3 Absatz 1 GewSchG) Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen: ,3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: R R ... a) Die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1“ wird gestrichen. b) Nach der Angabe „Pflegschaftsverhältnis“ wird die Angabe „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.‘ Begründung: Der Regierungsentwurf sieht in § 3 Absatz 1 die Streichung der Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1” vor. Die mit dem Antrag allein bezweckte Erweiterung des Änderungsbefehls auf die Einfügung des Hinweises der Anwendbarkeit der für das Sorgerechts-, Vormundschaftsoder Pflegschaftsverhältnis „des Bürgerlichen Gesetzbuchs” maßgebenden Vorschriften soll klarstellen, dass sämtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die systematisch zur elterlichen Sorge gehören, d.h. §§ 1626 bis 1698b BGB (vgl. Buch 4, Abschnitt 2, Titel 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), mithin insbesondere auch die Anordnungen zur Regelung des Umgangs nach § 1684 BGB (v.a. nach Absatz 5 und 6 der Neuregelung), an die Stelle von §§ 1 und 2 GewSchG treten. 10. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 GewSchG) Der Bundesrat bittet, zur Effektivierung des Schutzes der von häuslicher Gewalt und Nachstellung Betroffenen im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Gesetzesänderung dergestalt zu prüfen, dass die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz nicht mehr an die materielle Rechtmäßigkeit, sondern lediglich an die Vollstreckbarkeit der Anordnung bzw. des Vergleichs geknüpft wird. Begründung: Das im Jahr 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) will den von häuslicher Gewalt und unzumutbaren Belästigungen Betroffenen schnellen und effektiven Rechtsschutz gewähren und weitere Bedrohungs- und Gefährdungssituationen vermeiden helfen. Hierzu dient insbesondere die Möglichkeit familiengerichtlicher Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG. Um deren Effektivität zu stärken, ist in § 4 GewSchG die Strafbarkeit des Verstoßes gegen eine solche Anordnung und – seit 2017 – gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche in Gewaltschutzsachen vorgesehen worden. Da mit den Schutzanordnungen absolute Rechte des Einzelnen (Körper, Gesundheit, Freiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Schutzes vor bestimmten unzumutbaren Belästigungen) betroffen sind, ist auch eine effektive Durchsetzung mit den Mitteln des Strafrechts geboten, um den Anordnungen ausreichende präventive R ... Wirksamkeit zu sichern. Die Effektivität des strafrechtlichen Schutzes wird jedoch dadurch in Frage gestellt, dass Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG – nach ständiger Rechtsprechung, die sich hierzu auf die Gesetzgebungsmaterialien beruft – die materielle Rechtmäßigkeit der übertretenen Gewaltschutzanordnung ist. Diese Rechtslage führt bei Tatvorwürfen nach § 4 GewSchG, also Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen und – praktisch weniger bedeutsam – gerichtlich bestätigte Vergleiche, zu einem weitreichenden Prüfprogramm für die Strafgerichte, denn es muss die materielle Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung eigenständig und ohne Bindung an die familiengerichtliche Entscheidung überprüfen. Dabei erweist sich die notwendige Aufklärung des der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalts mit Blick darauf, dass dieser sich häufig in von gegenseitigen Schuldzuweisungen geprägten, krisengeschüttelten Beziehungen ereignet und hinter verschlossenen Türen zuzutragen pflegt und damit von einem Mangel an objektiven Beweismitteln und unbeteiligten Zeugen gekennzeichnet ist, als aufwändig und schwierig. Gleichwohl muss sich nach den Anforderungen der Revisionsgerichte das Ergebnis der tatrichterlichen Prüfung und Sachaufklärung in den tatgerichtlichen Feststellungen der Strafgerichte widerspiegeln. Dies macht Schuldsprüche nach § 4 GewSchG, insbesondere wenn es um eine Vielzahl von Verstößen geht, schwierig und fehleranfällig. So kam es in der Vergangenheit wiederholt zur Aufhebung verurteilender Entscheidungen, weil die Tatgerichte keine Feststellungen zur materiellen Rechtmäßigkeit getroffen hatten (siehe etwa BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – 6 StR 158/24, Rn. 2; BGH, Beschl. v. 14.7.2025 – 4 StR 17/25, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – 6 StR 120/25, Rn. 4; BayObLG, Beschl. v. 3. Januar 2024 – 204 StRR 570/23; für gerichtlich bestätigte Vergleiche: BGH, Beschl. v. 9.1.2025 – 3 StR 340/24). Es sollte daher geprüft werden, die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz nicht mehr an die materielle Rechtmäßigkeit, sondern lediglich an die Vollstreckbarkeit der Anordnung bzw. des Vergleichs zu knüpfen. Zu bedenken ist dabei insbesondere, dass die Strafbewehrung von Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen nach den Erkenntnissen der familiengerichtlichen Praxis eine wirksame, wenn nicht sogar häufig die einzig wirksame Prävention vor erneuten Rechtsgutsverletzungen darstellt. Auch nach Einführung der (eng zugeschnittenen) elektronischen Aufenthaltsüberwachung bleibt das Strafrecht für die nötige Abschreckung der Täter ein zentraler Baustein des Schutzes für die Betroffenen und ermöglicht auch das Ergreifen gefahrabwehrender Maßnahmen mit den Mitteln des Polizeirechts. Knüpft das Recht die Verurteilung nach § 4 GewSchG nun aber an die materielle Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung, kann das Ziel der Strafbewehrung, nämlich den klaren Appell an den Antragsgegner, sich in Zukunft an die gerichtliche Anordnung zu halten, angesichts der aufgezeigten Feststellungsschwierigkeiten nicht vollumfänglich erreicht werden. Dabei wird man zwar zu berücksichtigen haben, dass Gewaltschutzanordnungen nach § 1 GewSchG aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit in der Regel als einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein ärztliches ... Attest zu den Verletzungen oder eidesstattliche Versicherungen Dritter vorgelegt werden. Der Erlass kann auch allein auf der eidesstattlich versicherten Sachverhaltsschilderung der Antragstellerseite basieren. Die Prüfdichte und damit die Richtigkeitsgewähr von Gewaltschutzanordnungen ist daher eher gering. Zugleich ist jedoch zu sehen, dass Falschangaben der antragstellenden Person im Gewaltschutzverfahren zu einer Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§§ 156, 161 StGB) oder falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) führen können. Vor allem aber bietet das Gewaltschutzverfahren ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten gegen materiell fehlerhafte Entscheidungen: Die Antragsgegnerseite kann die einstweilige Anordnung – mit oder ohne mündliche Verhandlung – angreifen und so eine Abänderung der Ausgangsentscheidung erreichen. Der Antrag nach § 54 Absatz 1 und 2 FamFG ist nicht fristgebunden und kann jederzeit gestellt werden, solange die einstweilige Anordnung noch wirkt. Die Ausgangsentscheidung tritt zudem außer Kraft, wenn ein Hauptsacheverfahren betrieben wurde, das zu einem anderen oder keinem Ergebnis gekommen ist (§§ 52, 56 Absatz 2 FamFG). Nach mündlicher Verhandlung steht dem Antragsgegner gemäß § 57 Satz 2 Nummer 4 FamFG auch die Beschwerde zum Oberlandesgericht offen. Auf diese Weise liegt die Entscheidung über die Berechtigung der Anordnung an der richtigen Stelle – beim Familiengericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht. Nutzt der Antragsgegner diese Möglichkeiten nicht, muss er sich an die Unterlassungsanordnung halten. Dass dies auch mit Blick auf die strafrechtliche Folge gilt, erscheint nicht unbillig. Angesichts des akuten Schutzbedürfnisses in Fällen des § 1 GewSchG bedarf es eines schnell verfügbaren Gewaltschutzes durch die Familiengerichte. Der Antragsgegner wird insoweit mit vorübergehenden Anordnungen belastet, die in ihren Auswirkungen auf seine Lebensgestaltung nicht unzumutbar sind und primär auf ein Kontaktverbot mit der antragstellenden Person hinauslaufen. Legt man zusätzlich zu Grunde, dass ein effektiver strafrechtlicher Schutz das unentbehrliche Rückgrat des zivilrechtlichen Gewaltschutzes darstellt, so liegt es nahe, bereits eine vollstreckbare (und nicht notwendig materiell rechtmäßige) Gewaltschutzanordnung genügen zu lassen. Dies stärkt den Opferschutz und verhindert, dass das Konzept des § 4 GewSchG unterlaufen wird: Das Opfer soll sich auf die Gewaltschutzanordnung des Familiengerichts verlassen können. Alle Beteiligten erlangen dadurch Rechtssicherheit und der Antragsgegner wird in einem Strafverfahren nicht mit dem Vorbringen gehört, er habe die Schutzanordnung für rechtswidrig gehalten und sich daher über ihren Inhalt hinwegsetzen dürfen. Zugleich wird das Strafgericht auch nicht zum Kontrollorgan des Familiengerichts. Im Vordergrund des Schutzzwecks des § 4 GewSchG rückt damit das staatliche Interesse an der tatsächlichen Beachtung von Schutzanordnungen – dies im Interesse eines effektiven Schutzes der zu schützenden Rechtspositionen der antragstellenden Person. ... 11. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 – neu – GewSchG), Artikel 6a – neu – (§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO) a) Artikel 1 Nummer 4 § 4 ist wie folgt zu ändern: aa) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe (1) einzufügen. bb) Nach dem bisherigen Wortlaut ist der folgende Absatz 2 einzufügen: „(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 wird die Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, 2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht, 3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, 4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder 5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls begeht.“ b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen: ‚Artikel 6a Änderung der Strafprozeßordnung Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Strafgesetzbuches“ die Angabe „oder nach § 4 Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“ eingefügt.“ ‘ R ... Begründung Zu Buchstabe a: Der Einsatz der elektronischen Fußfessel kann nur erfolgreich – wie in Spanien – funktionieren, wenn der Staat dem Täter gegenüber ein „Druckmittel“ hat. Denn die Maßnahme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfordert ein nicht geringes Maß an Mitwirkungsbereitschaft des Täters. Die Strafbarkeit des Verstoßes gegen Anordnungen gegen das Gewaltschutzgesetz allein reicht, wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, die durch die erschreckenden Zahlen der häuslichen Gewalt und von Femiziden in Deutschland belegt werden, hierfür nicht aus. Der Schutz von Frauen vor sog. „Hochrisikotätern“ kann nur funktionieren, wenn schnell gehandelt werden kann. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall, dass der Täter sich weigert, die Fußfessel zutragen, gewährleistet jedoch kein schnelles effektives Handeln. Zunächst ist schon vorrangig gemäß § 94b Absatz1 Satz FamFG-E als Ordnungsmittel die Anordnung von Ordnungsgeld vorgesehen. Nur wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, soll das Gericht (direkt) Ordnungshaft anordnen. Ein schnelles Eingreifen durch die Familiengerichte kann hier wohl, trotz der Gefährdungssituation für die betroffene Frau, nicht erwartet werden. Zudem soll der Vollzug der Ordnungshaft, sollte sie überhaupt angeordnet werden, nach den Vorschriften der ZPO – also durch den Gerichtsvollzieher – erfolgen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht neben der Aufnahme des Verstoßes gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E in § 4 GewSchG zwar auch die Erhöhung des Strafrahmens von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen und gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vor. Damit sollen solche Verstöße tat- und schuldangemessen sowie auch ausreichend abschreckend geahndet werden können. Eine reine Strafrahmenerhöhung hat jedoch keine spezialpräventiven Effekte und schützt betroffene Frauen gerade vor „Hochrisikotätern“ nicht. Hierzu muss der Staat ein wirksames Instrument haben, um den einzelnen Täter – der sich ja auch nicht von der hohen Strafandrohung für Mord und Totschlag abschrecken lässt – möglichst schnell aus dem „Verkehr ziehen“ zu können. Das kann nur die Untersuchungshaft als sog. Deeskalationshaft sein. Solange ein Hochrisikotäter auf freiem Fuß ist, stellt er auch eine Gefahr für das potentielle Opfer dar. Die Einführung benannter besonders schwerer Fälle (Regelbeispiele) bietet die Grundlage für eine nach dem Unrechtsgehalt differenzierte Sanktionierung und einen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrenden Anknüpfungspunkt für prozessuale Maßnahmen – die Anordnung der Untersuchungshaft – in gravierenden Konstellationen. Eine solche Regelbeispielstechnik hat sich bereits bei der Nachstellung nach § 238 StGB („Stalking“) bewährt. § 4 GewSchG wird dazu durch einen Absatz 2 ergänzt, in dem künftig für besonders schwere Fälle ein an § 238 Absatz 2 StGB orientierter Strafrahmen vorgesehen wird. Bestimmte besonders gefährliche Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen, die auf eine sich anbahnende Gewalteskalation hindeuten können, sollen mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu ... fünf Jahren bestraft werden. Die Regelbeispiele orientieren sich an der Schwere der Tatfolgen und an den mit ihrer Begehung einhergehenden Risiken. Nummer 1 greift – in Anlehnung an § 113 Absatz 2 Nummer 1, § 177 Absatz 7 Nummer 1 StGB – Erkenntnisse aus dem BKA Lagebild häusliche Gewalt vom Juni 2024 auf. Diesem ist zu entnehmen, dass immerhin 17 Tatverdächtige bei Verstößen gegen das GewSchG im Jahr 2023 eine Schusswaffe einsetzten. Verschiedene Untersuchungen zu tödlicher Partnerschaftsgewalt weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere der Zugang zu und die Bedrohung mit Waffen ein wichtiges Warnsignal für eskalierende Gewaltdynamiken darstellen. Eine Untersuchung von 751 Morden und Mordversuchen an weiblichen Opfern aus Österreich ergab kürzlich, dass mehr als jeder dritte Täter bei der Tat eine Stichwaffe einsetzte und annähernd 20% eine Hieb- oder Schusswaffe, wobei zunehmend mehr legale Schusswaffen zum Einsatz kommen (Haller/Eberhardt/Temel, „Untersuchung Frauenmorde – eine quantitative und qualitative Analyse“, Wien 2023, S. 12 f., S. 32). Kommt es im Vorfeld zu Bedrohungen mit einer potentiell tödlichen Waffe oder hat die gewalttätige Person allgemein Zugang zu tödlichen Waffen, insbesondere Schusswaffen, ist das Risiko eines eruptiven Gewaltdurchbruchs deutlich erhöht (Glaz- Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264; Greuel, IPoS-Studie, S. 4 und 190, jeweils m. w. N.). Aufgrund des Eskalationsrisikos bedarf es zum Schutz von Leib und Leben des Opfers deshalb zur Erfüllung des Tatbestands einer konkreten Verwendungsabsicht nicht, sondern es reicht aus, dass Zugriff auf das gefährliche Werkzeug bei der Tatausführung jederzeit möglich ist. Zu den direkten Auswirkungen von Gewalthandlungen zählen nach medizinischen Untersuchungen neben physischen Verletzungen auch internalisierte Beschwerden wie beispielsweise Angst, Panikattacken, verstärkte Unruhe, Schlafstörungen, Depressionen, Magenbeschwerden oder Kopfschmerzen. Diese gesundheitlichen Folgen nehmen die Nummern 2 und 3 in den Blick und lehnen sich an die Regelbeispiele für schwere Tatfolgen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 des § 238 StGB an. Zur Auslegung kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass die Krankheitsfolgen oder die Herbeiführung der konkreten Gefahrenlage in den Tatvorsatz aufgenommen werden. Die eingetretene Gesundheitsschädigung nach Nummer 2 kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein (BT-Drs. 19/28679, 13); sie muss aber Krankheitswert besitzen und über eine bloße Befindlichkeitsstörung hinausgehen. Nach Nummer 3 genügt die Gefahr einer Gesundheitsschädigung, soweit es sich um eine schwere Gesundheitsschädigung handelt. Erfasst werden damit unter anderem langwierige ernsthafte Krankheiten oder der psychisch bedingte Verlust der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit. Auch wenn das Opfer infolge erheblichen psychischen Drucks in die Gefahr des Eintritts einer Depression mit Krankheitswert gebracht wird, kommt die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in Betracht (MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2021, StGB § 238 Rn. 54). Nummer 4 und 5 greifen weitere Erkenntnisse der Femizid-Forschung auf. Im Gegensatz zu ungeplant-impulsiven Gewaltdurchbrüchen überwiegt bei Beziehungsgewalt der Anteil geplanter Taten (Greuel, IPoS-Studie, S. 114). Selbst wenn der eigentliche Tatentschluss im Rahmen eines Eskalationsprozesses spontan gefasst wird, gehen dem häufig Warnsignale voraus. Neben einer Ge- ... waltvorgeschichte gilt ein starkes Kontrollverhalten als wichtiger Risikofaktor für Tötungen innerhalb oder am Ende einer Partnerschaft. Der Indikator für eine Hochrisikosituation ist dann ein starkes Bedürfnis nach Macht, das in kontrollorientiertem Stalking ausgelebt wird (Monckton-Smith, a. a. O., S. 269). Gerade bei den besonders gefährlichen narzisstisch geprägten Personen kann ein Zusammenhang zwischen Kontrollverhalten und dem Streben nach Dominanz beobachtet werden (Staubli/Markwalder/Walser, „Ursachen von Tötungsdelikten innerhalb der Partnerschaft“, St. Gallen 2021, S. 17 ff.). Nummer 4 sieht deshalb – gleichfalls in Anlehnung an den § 238 StGB – die Strafschärfung für die Fälle vor, in denen die Zuwiderhandlungen ihrerseits den Charakter von Stalking annehmen, wobei das Regelbeispiel in Abgrenzung zum „einfachen“ Stalking bewusst als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, um den besonderen Unwert der wiederholten Verstöße zu unterstreichen. Die Lebensgestaltung des Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten veranlasst wird, das es ohne den Einfluss der Tat nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR 244/09 – BGHSt 54, 189). Nach einer gewissen Trennungsdauer – insbesondere, wenn Frauen den Kontakt konsequent abzubrechen versuchen – ereignen sich Tötungsdelikte vor dem Hintergrund einer Gewalteskalation, nachdem seitens des Täters eine geeignete Tatsituation geflissentlich geschaffen wurde, indem dem Opfer beispielsweise auf dem regelmäßigen Weg zur Arbeit aufgelauert oder die Notwendigkeit einer „letzten Aussprache“ vorgespiegelt wird (Habermann, Beziehungsfemizide in der juristischen Praxis, APuZ 14/2023, S. 24). In Trennungssituationen, wenn die späteren Opfer ihr Bestreben mitteilen, die Beziehung beenden zu wollen, steigt das Risiko einer Gewalteskalation sprunghaft (Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264). Hierauf stellt Nummer 5 der Regelbeispiele in Anlehnung an § 224 Absatz 1 Nummer 3 StGB ab. Zu Buchstabe b: Die Ergänzung von § 112a Absatz 1 Nummer 1 StPO um Straftaten nach dem neuen § 4 Absatz 2 GewSchG erstreckt die Möglichkeit einer vorbeugenden „Deeskalationshaft” auf besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Gewaltschutzanordnung. Die Gründe, die zur Einführung der Deeskalationshaft in Fällen schweren Stalkings geführt haben, liegen bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gewaltschutzrecht in gleicher Weise vor: „In diesem Bereich kann nach geltendem Haftrecht nicht rechtzeitig interveniert werden. So liegen etwa in der Regel die Voraussetzungen des § 112 [StPO] nicht vor, weil es sich bei den Tätern um ansonsten strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Personen in geordneten sozialen Verhältnissen handelt. Die zeitlich eng begrenzte Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bietet ebenfalls keine effektive Handhabe. […] Zukünftig kann bereits dann interveniert werden, wenn eine konkrete Gefahr eingetreten ist“ (BTDrs. 16/3641, S. 15). Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Inhaftierung sind eng gefasst. Zunächst muss bezüglich des Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung dringender Tatverdacht bestehen, was voraussetzt, dass absolute Rechte wie Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Wohnung oder befriedetes Besitztum einer anderen Person widerrechtlich verletzt wurden. Wäh- ... rend beim strafbaren Stalking wiederholte Nachstellungen die Strafbarkeit begründen, indiziert hier der vorsätzliche Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung die Beharrlichkeit der Rechtsverletzung. Die an der Gefährlichkeit der Zuwiderhandlungen orientierten Regelbeispiele des neuen § 4 Absatz 2 GewSchG sind bewusst am Schutzzweck der „Deeskalationshaft“ ausgerichtet, die auf die Durchbrechung gefährlicher Gewaltspiralen zielt, bevor sich die Risiken für das Tatopfer zur gegenwärtigen Gefahr einer schweren Verletzung oder gar eines Femizids verdichtet haben. Weiter müssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass die tatverdächtige Person vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der gerichtlichen Gewaltschutzanordnung auf Persönlichkeitsmängel hindeutet, die weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 112a Rn. 14 m. w. N.), die im Erscheinungsbild mit der bisherigen übereinstimmen, so dass das Verhalten insgesamt als gleichartige Serie erscheint. Die betreffenden Taten müssen zudem im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen und nach ihrem konkreten Erscheinungsbild geeignet sein, in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed. 01.01.2025, StPO § 112a Rn. 7, beck-online). Schließlich darf Deeskalationshaft als Form der Sicherungshaft nur subsidiär verhängt werden und die von den Beschuldigten ausgehenden Gefahren dürfen nicht durch andere Maßnahmen gleich wirksam bekämpfbar sei. Auch ein auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützter Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden. So etwa bei wesentlichen Veränderungen in den Lebensverhältnissen der Beschuldigten oder wenn Übergriffen durch Auflagen und Weisungen wirksam entgegengewirkt werden kann, etwa durch Anordnung einer elektronischen Fußfessel (so auch MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112a Rn. 57). 12. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 88 Absatz 4 Satz 2 – neu – FamFG) Nach Artikel 4 Nummer 3 § 88 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen: „Anordnungen nach § 94b Absatz 1 sind auch dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.” Begründung: Die Einfügung soll sicherstellen, dass in Kindschaftssachen Ordnungsmittelanordnungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch dem Jugendamt zur Kenntnis gelangen. Der Verweis in § 88 Absatz 4 FamFG-E auf § 94d FamFG-E verpflichtet zur Mitteilung von Ordnungsmittelanordnungen nach § 94b Absatz 1 FamFG-E an die Koordinierungsstelle und die zuständige Polizeibehörde, nicht jedoch an das Jugendamt. Damit das Jugendamt sein Wäch- R ... teramt im Kinderschutz umfassend auch im Rahmen einer mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung getroffenen Schutzanordnung wahrnehmen und insbesondere ggf. weitere Schutzmaßnahmen in eigener Zuständigkeit ergreifen kann, sind Ordnungsmittelanordnungen nach § 94b Absatz 1 FamFG-E auch an dieses mitzuteilen. 13. Zu Artikel 4 Nummer 6a – neu – (§ 162 Absatz 2 Satz 1 FamFG) Nach Artikel 4 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen: ,6a. In § 162 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 1666 und 1666a“ die Angabe „sowie nach dem § 1684 Absatz 5 und 6“ eingefügt.“ ‘ Begründung: Die Einfügung führt zu einer Muss-Beteiligung des Jugendamtes in Umgangsverfahren nach § 1684 Absatz 5 und 6 BGB. Regelungen zu Betretens-, Näherungs- und Kontaktverboten wegen einer von einem Elternteil ausgehenden Gefahr für das Kind sowie daran ggf. anknüpfende Anordnungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung betreffen das Kindeswohl nicht nur unerheblich. Die umfassend Einbeziehung des Jugendamtes in die entsprechenden Verfahren ist zwingend erforderlich, damit sowohl der sozialpädagogische Sachverstand für das familiengerichtliche Verfahren zur Verfügung steht als auch flankierende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden können. Die Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der zwingenden Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes nicht entgegen. Auch nach geltendem Recht ist das Jugendamt in Verfahren nach § 1666 BGB (§ 162 Absatz 2 Satz 1 FamFG) in Verfahren der einstweiligen Anordnung zwingend zu beteiligen. Verzögerungen in besonders dringlichen Angelegenheiten können durch die im einstweiligen Rechtsschutz zulässige Nachholung von Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen, vermieden werden (§ 51 Absatz 2 FamFG). 14. Zu Artikel 4 Nummer 7a – neu – (§ 212 FamFG) Nach Artikel 4 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen: ,7a. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt: „§ 212 Beteiligte In Verfahren nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt zu beteiligen, wenn ein Kind den Antrag gestellt hat. Im Übrigen ist das Jugendamt in Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes auf seinen Antrag R R ... zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.“ ‘ Begründung: Die Einfügungen soll die umfassende Wahrung der Interessen des Kindes durch die Beteiligung und damit insbesondere Anhörung des Jugendamtes sicherstellen, wenn das Kind Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz ist. Regelungen zu Betretens-, Näherungs- und Kontaktverboten wegen einer Gefahr für den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung für das Kind sowie daran ggf. anknüpfende Anordnungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung betreffen das Kindeswohl nicht nur unerheblich. Die umfassend Einbeziehung des Jugendamtes in die entsprechenden Verfahren ist zwingend erforderlich, damit sowohl der sozialpädagogische Sachverstand für das familiengerichtliche Verfahren zur Verfügung steht als auch flankierende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden können. Die Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der zwingenden Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes nicht entgegen. Auch nach geltendem Recht ist das Jugendamt in Verfahren nach § 1666 BGB in Verfahren der einstweiligen Anordnung zwingend zu beteiligen (§§ 162 Absatz 2 Satz 1, 51 Absatz 2 Satz 1 FamFG). Verzögerungen in besonders dringlichen Angelegenheiten können durch die im einstweiligen Rechtsschutz zulässige Nachholung von Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen, vermieden werden (§ 51 Absatz 2 FamFG). Die Beteiligung des Jugendamtes auf seinen Antrag hin nach § 212 FamFG in der aktuellen Fassung in Verfahren nach § 2 GewSchG, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt, wird als neuer Satz 2 beibehalten. 15. Zu Artikel 4 Nummer 8 (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG) Artikel 4 Nummer 8 ist zu streichen. Begründung Nach derzeitiger Rechtslage obliegt den Gerichtsvollziehern die Zustellung von Gewaltschutzanordnungen (§ 214 Absatz 2 Satz 2 FamFG). Durch Erweiterung des Absatzes 2 soll bestimmt werden, dass das Gericht auch „eine anderweitige Beauftragung der Zustellung“ anordnen kann, wenn eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher keinen Erfolg verspricht. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll diese Erweiterung insbesondere eine Zustellung durch die Polizei ermöglichen. Einzuräumen ist, dass die ZPO den Gerichten gemäß § 176 Absatz 2 bereits heute die Möglichkeit eröffnet, statt der dort genannten Stellen (Post, Justizbedienstete, Gerichtsvollzieher) „eine andere Behörde“ mit der Zustellung zu be- In ... auftragen – auch die Polizei. Es ist aber amtsbekannt, dass die Regelung in der zivilprozessualen Praxis keine Rolle spielt. Im Regelfall stellen die Gerichte Schriftstücke mit einfachem Brief zu, ggf. auch mittels Postzustellungsurkunde. Ist dem Gericht der Wohn- oder Aufenthaltsort einer Person unbekannt, wird von der Möglichkeit, die Polizei mit der Zustellung zu beauftragen, in der Praxis schon allein deshalb kein Gebrauch gemacht, weil die Polizei in der Regel kein besseres Wissen haben wird. So verhält es sich auch im Falle einer Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt. Bei Fallkonstellationen, in denen eine Zustellung durch die Polizei ausnahmsweise angezeigt erscheint, kann die Polizei bereits de lege lata im Wege der Amtshilfe tätig werden. Die Änderung der Zustellungsregelung darf keinesfalls dahin führen, dass die Polizei in allen Fällen oder auch nur im Regelfall mit der Zustellung einstweiliger Anordnungen beauftragt wird. 16. Zu Artikel 6 allgemein (Änderung des FamGKG) Der Bundesrat bittet, zwecks Beteiligung des Täters an den durch ihn verursachten Kosten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einführung eines neuen Auslagentatbestandes in Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG (Auslagen) in Form einer Auslagenpauschale für die Vollstreckung der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz sowie nach § 1684 BGB-E oder eine Kostenbeteiligung auf andere Weise zu prüfen. Begründung: Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu stärken und auszubauen. Als Kernelemente sieht er hierzu die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und die Verpflichtung von Tätern zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen im Gewaltschutzgesetz vor. Auf die Länder dürfte in diesem Zusammenhang ein nicht unerheblicher finanzieller Mehraufwand zukommen, der derzeit nicht belastbar beziffert werden kann. Angesichts der ohnehin schon angespannten Länderhaushalte stellt sich die Frage einer anteiligen Kostenbeteiligung des Täters nach dem Verursacherprinzip. Etwaige Überlegungen hierzu ergeben sich nicht aus der Begründung zum Gesetzentwurf, wenngleich bereits im Rahmen der Stellungnahmen zum Referentenentwurf gebeten wurde, eine Beteiligung des Täters an den Kosten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - auch im Interesse einer höheren Abschreckungswirkung - in die weiteren Überlegungen einzustellen. Der verletzten Person dürfen hingegen aus dem Vollzug der Maßnahme keine Kosten entstehen; die in Artikel 6 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 FamGKG- E) vorgesehene Regelung wird daher ausdrücklich begrüßt. R ... Auch für die Verpflichtung zur Teilnahme im Rahmen der Täterarbeit sollten dem Täter keine Kosten entstehen, um die Bereitschaft zu einer solchen Teilnahme nicht zu gefährden. Aus gleichem Grund sollte die Beteiligung des Täters an den Kosten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch nicht so hoch sein, dass ein im Falle der Weigerung des Täters regelmäßig zu verhängendes Ordnungsgeld darunter liegen und insoweit die „kostengünstigere“ Alternative darstellen würde. Es ist jedoch eine angemessene Beteiligung des Täters an den durch ihn verursachten Kosten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu prüfen. Der Prüfbitte liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gewaltschutzsachen gehören zu den Familiensachen. Für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, der Täterarbeit und der Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung gelten daher die Vorschriften des FamFG. Für die Kostenentscheidung des Gerichts gelten die §§ 80 ff. FamFG. In Familiensachen hat das Gericht stets über die Kosten zu entscheiden (§ 81 Absatz 1 Satz 3 FamFG). Nach dem Grundsatz des § 81 FamFG kann das Gericht den Beteiligten nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder zum Teil auferlegen. In Gewaltschutzverfahren kommt jedoch auch die Kostenregelung von § 81 Absatz 2 Nummer 1 FamFG in Betracht. Danach soll das Gericht in Verfahren, deren Anlass das grobe Verschulden eines Beteiligten ist, die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise diesem Beteiligten auferlegen. Als Beispiel für grob schuldhaft veranlasste Verfahrenseinleitung wird im Münchener Kommentar zum FamFG zu § 81 Rn. 42 explizit der nachweislich Gewalttätige genannt, gegen den Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen werden müssen. Die Kostenfolge ist in diesen Fällen jedoch nicht zwingend, sondern obliegt immer noch dem Ermessen des Gerichts. In der Rechtsprechung scheint es jedoch üblich zu sein, in einem Verfahren, in dem Schutzmaßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG zu treffen sind, die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen regelmäßig dem Täter aufzuerlegen, wenn sein Verhalten kausal für die Einleitung des Verfahrens gewesen ist (siehe u.a. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 10 WF 207/13, zitiert nach juris). Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80 FamFG). Bei den Kosten, die durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung entstehen, dürfte es sich um Auslagen handeln. Grundsätzlich gelten die Gebühren die Auslagen mit ab. Die zu erwartenden Kosten sind jedoch derzeit nicht in den bestehenden Gebührentatbeständen berücksichtigt. Eine Anhebung der Gebühr wird angesichts der erst kürzlich erfolgten Anhebung durch das KostBRÄG 2025 nicht in Frage kommen. Zudem ist zu beachten, dass in Gewaltschutzsachen der Verfahrenswert bewusst niedrig angesetzt worden ist, um die Höhe der Gerichtskosten für die Beteiligten klein zu halten. Eine Anhebung des Verfahrenswertes ist daher ebenfalls nicht umsetzbar. Schließlich werden Kosten für die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht in jedem Gewaltschutzverfahren entstehen, sondern nur in den sogenannten Hochrisikofällen. Eine Abgeltung mit den Gebühren kommt daher insgesamt nicht in Betracht. ... Auslagen werden darüber hinaus nur nach den Nummern 2000 ff. des Kostenverzeichnisses (KV) zum FamGKG geschuldet. Soweit für die Auslage kein Auslagentatbestand vorgesehen ist, entsteht nach § 1 Satz 1 FamGKG auch keine Ersatzpflicht. Die mit den Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz verbundenen Kosten fallen nicht unter die Auslagentatbestände der Nrn. 2000 bis 2009 KV Fam- GKG, auch Nr. 2011 KV FamGKG dürfte nicht einschlägig sein. Den Justizhaushalten fallen für die Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung jedoch Kosten an, wobei zwischen den Vorhaltekosten sowie den fallbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden ist. Letztere entstehen durch die konkrete Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im jeweiligen Einzelfall und können dem Täter daher individualisiert zugeordnet werden; sie gelten damit als durch den Täter verursacht. Da aufgrund der Leistungsfähigkeit der Täter eine vollständige Kostentragung nicht in Betracht kommen wird und zudem eine jeweils gesonderte Kostenzuordnung entsprechenden Mehraufwand verursachen würde, erscheint die Einführung eines Kostentatbestandes in Form einer (anteiligen) Pauschale sachgerecht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach derzeitiger Kostenschätzung allein für die Anfahrt zur Anlegung der elektronischen Fußfessel durch den „Vor-Ort-Service“ der Koordinierungsstelle/Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder (GÜL) eine Anfahrtspauschale in Höhe von 364,72 EUR pro Anfahrt anfallen wird, an der der Täter - jedenfalls anteilig - zu beteiligen sein dürfte. Da die Kostentragungsregelung dem Grunde nach im Ermessen des Gerichts liegt (§ 81 FamFG), können auch im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der Forderung – insbesondere in Fällen der Verfahrenskostenhilfe – sachgerechte Entscheidungen des Familiengerichts getroffen werden, um bei fehlender Leistungsfähigkeit des Täters keinen unnötigen Mehraufwand entstehen zu lassen. 17. Zu Artikel 7a – neu – (Evaluierung) Nach Artikel 7 ist der folgende Artikel 7a einzufügen: „Artikel 7a Evaluierung Die Bundesregierung wird die Regelungen dieses Gesetzes innerhalb von drei Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] überprüfen. Ziel der Evaluierung ist festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für Anordnungen des Familiengerichts das Ziel der Reform erreichen, geeignete Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen bereitzustellen. Zudem ist zu prüfen, welcher Erfüllungsaufwand durch die Regelungen entstanden ist. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag R ... ein Bericht vorzulegen.“ Begründung: Der Bundesrat erachtet die Aufnahme einer Evaluierungsklausel in den Gesetzestext für erforderlich, um die Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzlichen Neuregelungen sicherzustellen. Eine bloße Erwähnung der Evaluierung in der Gesetzesbegründung entfaltet keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung oder zum Zeitpunkt der Evaluierung. Die vorgesehenen Regelungen zielen auf die Verbesserung des Schutzes vor wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie vor häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen. Zugleich ermöglichen sie mit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) einen intensiven Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheiten. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der hohen Bedeutung der verfolgten Schutzziele ebenso wie der Schwere des mit dem neuen Instrument verbundenen Grundrechtseingriffs geboten, deren tatsächliche Wirksamkeit nach einer angemessenen Frist systematisch zu überprüfen. Außerdem ist festzustellen, zu welchem Erfüllungsaufwand die Regelungen geführt haben. Das im Gesetzentwurf als positives Beispiel erwähnte, in Spanien praktizierte Modell weist deutliche Unterschiede auf und eignet sich daher nicht uneingeschränkt für einen Vergleich. Dort ist die eAÜ in ein umfassendes Gesamtkonzept eingebettet, das unter anderem spezialisierte Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt, standardisierte Instrumente zur Risikoanalyse sowie ein interdisziplinäres Fallmanagement umfasst. Ausweislich verschiedener Berichte gibt es in Spanien ca. 3.000 Überwachungsfälle im Vergleich zu 160 Anordnungen pro Jahr, mit denen der Gesetzentwurf rechnet. Auch diese Unterschiede erfordern es, das vom Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren der eAÜ einer Überprüfung nach drei Jahren zu unterziehen. 18. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten) Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen: „Artikel 8 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 8, Artikel 5 Nummern 1 bis 3 und Artikel 7 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. R ... (3) Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ Begründung: Nach der vorliegenden Entwurfsfassung soll das Gesetz insgesamt zum Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Bei dieser Frist soll es in Absatz 1 grundsätzlich für die neuen Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bleiben, für die in Absatz 2 und 3 vorgesehenen Regelungen erscheint jedoch ein früheres Inkrafttreten notwendig. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 soll Artikel 4 Nummer 8 bereits am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Die darin vorgesehene Änderung des § 214 Absatz 2 des Familienverfahrensgesetzes adressiert ein dringendes praktisches Bedürfnis und ermöglicht die effektivere Durchsetzung von Gewaltschutzbeschlüssen. Die Regelung steht auch nicht direkt im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Dies gilt ebenso für Artikel 5 Nummer 1 bis 3, welche sinnvolle und möglichst zeitnah umzusetzende Zuständigkeitsregelungen im EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz betreffen. Auch das in Artikel 7 geregelte Auskunftsrecht gegenüber der Waffenbehörde, das die Gefährdungsanalyse in Umgangs- und auch Gewaltschutzverfahren verbessern soll, wird nicht ausschließlich im Rahmen der Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung benötigt. Vielmehr kann die Auskunft der Waffenbehörde auch in sonstigen hochkonflikthaften Umgangs- und Sorgerechtsverfahren erforderlich sein. Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3 soll bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Vorgesehen ist darin die Ermächtigung der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Koordinierungsstellen bestimmen zu können. Würde diese Regelung erst zeitgleich mit den materiellen Regelungen zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Kraft treten, verbliebe den Landesregierungen nicht genügend Zeit, die erforderlichen Rechtsverordnungen zu schaffen. Ein frühestmöglicher Inkrafttretenszeitpunkt erscheint in diesem Zusammenhang sinnvoll. B. 19. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]

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