Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 771/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
R - FSFJ - Fz - In
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
A.
Der federführende Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat unterstützt das Ziel des Gesetzentwurfs, den Schutz von
Opfern häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt sowie familiärer Gewalt
wesentlich zu verbessern, indem dem Familiengericht die Möglichkeit
eröffnet wird, im Gewaltschutz- und Kindschaftsrecht eine elektronische
Aufenthaltsüberwachung und die Teilnahme an einem sozialen
Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung anzuordnen.
R
...
b) Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Umsetzung des Gesetzes mit
erheblichem Mehraufwand der Länder für die Ein- und Durchführung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung und die Ausweitung des Kurs- und
Beratungsangebotes zur Gewaltprävention verbunden ist. Der
Gesetzentwurf geht von einem einmaligen Mehraufwand für die Länder in Höhe von
ca. 1.817.545 EUR in 2027 und einem jährlichen Mehraufwand in Höhe
von 19.326.135 EUR ab 2027 aus. Allerdings erscheint dieser
prognostizierte Erfüllungsaufwand insbesondere im justiziellen Kernbereich und für
die Finanzierung der Täterarbeit bei Weitem nicht ausreichend.
c) Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung zu prüfen, wie die für die
Länder entstehenden Mehrausgaben kompensiert werden können und
zeitnah mit den Ländern über die Ausgestaltung der Kostenkompensation in
einen Austausch zu treten.
Begründung:
Die Bundesländer begrüßen die Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei
Gewalttaten, insbesondere die effektive Möglichkeit der Durchsetzung einer
Gewaltschutzanordnung mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung und
die Ausweitung der Gewaltprävention mittels verpflichtender Trainingskurse
und Beratungen durch den vorliegenden Gesetzentwurf.
Die Neuregelung zieht jedoch für die Länder erheblichen Mehraufwand für die
Ausweitung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Gewaltschutzfälle
und die Erweiterung des präventiven Täterkurs- und Beratungsangebots nach
sich.
Neben den Kosten für die Durchführung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung durch die Länderkoordinierungsstellen und insbesondere die
Erweiterung der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder und der
Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung ist zum einen mit erheblich höheren
Ausgaben für ein ausreichendes Angebot an sozialen Trainingskursen und
Gewaltpräventionsberatungen zu rechnen, als der Gesetzentwurf veranschlagt.
Auf die Täterarbeit entfallen nach der Gesetzesbegründung 546.000 Euro
Sachkosten, deren Schätzung allerdings mit Unsicherheiten behaftet sein soll.
Die mit der neu eingeführten Möglichkeit der verpflichtenden Anordnung von
Täterarbeit verbundenen Kosten werden diesen Betrag jedoch voraussichtlich
um ein Vielfaches überschreiten. Zum einen berücksichtigt der Entwurf weder
die Anordnungsmöglichkeit im Kindschaftsrecht noch die Möglichkeit der
Anordnung von Gewaltpräventionsberatungen. Zum anderen erscheint die
Annahme einer entsprechenden Täterkursanordnung in nur 10 Prozent der
Verfahren, in denen Gewaltschutzmaßnahmen angeordnet worden sind, viel zu gering.
Der Anteil dürfte eher bei 30 bis 70 Prozent dieser Verfahren liegen. Der
Täterarbeit kommt im Kampf gegen häusliche Gewalt eine wesentliche
Bedeutung zu, der auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Istanbul-
...
Konvention zu entsprechen ist. Die erforderlichen Beratungskapazitäten
müssen daher umfassend aufgebaut und vorgehalten werden. Die Beratungs- und
Kursangebote werden regelmäßig durch freie Träger erfolgen und der Aufbau
entsprechender Strukturen sowie die Finanzierung des Betriebs werden
maßgeblich über die Haushalte der Länder und Kommunen finanziert werden
müssen.
Zum anderen ist im justiziellen Kernbereich mit weit höheren
Personalausgaben zu rechnen, als der Gesetzentwurf prognostiziert. Der Entwurf schätzt die
Mehrausgaben im justiziellen Kernbereich durch die Anordnungsmöglichkeit
der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) und der Täterarbeit jährlich
auf eine zusätzliche Stelle R1 (134.219 EUR) und eine zusätzliche Stelle A8
(65.751 EUR), mithin für die Länder insgesamt auf 199.970 EUR. Diese
Schätzung beruht auf den vom Gesetzentwurf angenommenen 423 jährlichen
eAÜ-Anordnungen bundesweit und der Annahme einer Basiszahl von 289
Minuten für Servicekräfte und 147 Minuten für Richter. Darin sollen bereits die
Verfahren enthalten sein, bei denen es nicht zu einer Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung kommt und auch der Aufwand für die
Anordnung der Täterarbeit. Auch hier berücksichtigt der Entwurf weder die
Anordnungsmöglichkeiten im Kindschaftsrecht noch den sich aus §§ 167c und 216b
FamFG-E ergebenden erheblichen verfahrensrechtlichen Aufwand für die
Familiengerichte ausreichend. Zudem werden die Familiengerichte in einer weit
größeren Anzahl der Verfahren die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung mit entsprechendem Aufwand zu prüfen haben, da zu
erwarten ist, dass eAÜ-Anordnungen durch die schutzsuchenden Personen in einer
Vielzahl der Fälle beantragt bzw. angeregt werden, um einen maximalen
Schutz zu erreichen. Auch für die Anordnung und Überprüfung der
Durchführung von Täterarbeit ist mit einem großen Aufwand für die Familiengerichte zu
rechnen, den die Gesetzesbegründung nicht abbildet (vgl. § 1 Absatz 4
GewSchG-E, § 1684 Absatz 4 Satz 2 und 3 BGB-E). Gleiches gilt für die
amtswegig vorgesehene Vollstreckung der Anordnungen zur elektronischen
Aufenthaltsüberwachung (§§ 94a ff. FamFG-E) und Täterarbeit (§ 96 Absatz 3
FamFG-E).
Angesichts dauerhafter Haushaltsverschlechterungen und der schwierigen
konjunktureller Rahmenbedingungen bestehen in den Haushalten der Länder und
Kommunen keine finanziellen Spielräume zur Kompensation der zu
erwartenden Mehrausgaben.
Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag der 21.
Legislaturperiode auf die Orientierung am Grundsatz der Veranlassungskonnexität („Wer
bestellt, bezahlt”) geeinigt. Wenn Bundesgesetze bei den Ländern zu
Mehrausgaben führen, müsse sichergestellt werden, dass die Mittel bei der
ausführenden Ebene ankommen (ZN 3623 Koalitionsvertrag). Dies ist in dem Bereich
der Bekämpfung häuslicher, geschlechtsspezifischer und familiärer Gewalt
besonders wichtig, damit die gesetzlichen Maßnahmen bestmöglich wirken
können.
Die Bundesregierung wird daher gebeten, im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens Kompensationsmöglichkeiten zu prüfen und mit den Ländern über die
Ausgestaltung in einen Austausch zu treten.
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2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 4 Satz 1, 5 GewSchG),
Artikel 2 (§ 1684 Absatz 5 Satz 2 BGB)
a) In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 4 Satz 1 und 5 ist jeweils
vor der Angabe „sozialen Trainingskurs“ die Angabe „standardisierten,“
einzufügen.
b) In Artikel 2 § 1684 Absatz 5 Satz 2 ist vor der Angabe „sozialen
Trainingskurs“ die Angabe „standardisierten,“ einzufügen.
Begründung:
Die Täterarbeit findet in Deutschland nicht nach einheitlichen Standards statt.
Es gibt je nach Land unterschiedliche Träger, Programme und
Finanzierungsmodelle. Um sicherzustellen, dass Täterarbeit nicht beliebig, sondern nach
bestimmten Kriterien und Vorgaben stattfindet, ist es erforderlich, konkrete
Standards in die entsprechende Norm aufzunehmen.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Täterarbeit Häusliche Gewalt e.V. hat
Qualitätsstandards entwickelt, um entscheidende Rahmenbedingungen, die für
eine nachhaltige Verhaltensänderung maßgeblich sind, festzulegen. Hierzu
zählt sowohl die inhaltliche Ausrichtung der Kurse als auch ein zeitlicher
Umfang der Teilnahme. Artikel 16 Absatz 1 Istanbul-Konvention macht hierzu die
Vorgabe, dass Täterarbeitsprogramme darauf abzielen sollen, Täter
gewaltfreies Verhalten in zwischenmenschlichen Beziehungen zu lehren, gewaltfreie
Verhaltensmuster anzunehmen, weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt
geprägte Verhaltensmuster zu verändern.
Der Gesetzentwurf legt keine standardisierte Täterarbeit fest. Die bloße
Nennung der BAG-Standards in der Begründung zum Gesetzentwurf reicht nicht
aus. Denn hier wird gerade auch die Möglichkeit der Anordnung von
Angeboten anderer sozialer Trainingskurse eröffnet, die nicht nach Qualitätsstandards
arbeiten. Hierdurch besteht das Risiko, dass die Teilnahme an sozialen
Trainingskursen angeordnet wird, die weder eine Mindestdauer noch eine qualitativ
hochwertige inhaltliche Ausrichtung aufweisen, sondern sich in einem bloßen
Anti-Gewalt-Training erschöpfen. Hierdurch würde das große Potenzial der
Täterarbeit zur Stärkung des Gewaltschutzes nicht ausgeschöpft.
Weiterhin dürfte die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Evaluation nur
sinnvoll durchführbar sein, wenn eine Vergleichbarkeit aufgrund einheitlicher
Standards vorläge.
FSFJ
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3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG), Artikel 2 (§ 1684
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BGB)
a) In Artikel 1 Nummer 2 § 1a Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „Leben,
Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung“ durch die Angabe „Leben
oder für eine erhebliche Verletzung für Körper, Freiheit oder sexuelle
Selbstbestimmung“ zu ersetzen.
b) In Artikel 2 § 1684 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „Leben,
Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung des Kindes“ durch die
Angabe „Leben oder für eine erhebliche Verletzung für Körper, Freiheit oder
sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Es bestehen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Definition der
„Unerlässlichkeit“ in § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E.
Nach dem aktuellen Gesetzentwurf soll die Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) unerlässlich sein, wenn bestimmte Tatsachen
im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die
Gewaltschutzanordnung durch den Täter zu erwarten ist und daraus eine
konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der
verletzten Person entsteht.
Diese Formulierung ist zu weit. Durch sie werden zwar hohe Anforderungen an
die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung gestellt, nicht aber an deren
Schwere. Dass die elektronische Fußfessel Hochrisikofällen vorbehalten sein
und nur in Fällen zum Einsatz kommen soll, in denen eine konkrete und
erhebliche Gefahr für das Opfer besteht, ergibt sich lediglich aus der
Gesetzesbegründung, nicht aus dem Wortlaut des Gesetzentwurfs.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll das Familiengericht im
konkreten Einzelfall abwägen, ob der Eingriff in die Grundrechte des Täters
gerechtfertigt ist und dabei auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsgutsverletzung
berücksichtigen. Nach der Konzeption des § 1a Absatz 1 GewSchG-E wäre
Aufhänger für eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung aber nur das Wort
„kann“ und das damit eröffnete Ermessen des Gerichts. Daraus folgt, dass von
der Anordnung einer eAÜ, die nach der gesetzlichen Definition im Einzelfall
„unerlässlich“ ist, gleichwohl nach Ermessen des Gerichts abgesehen werden
müsste, weil z. B. nur ein niedrigschwelliger Übergriff des Täters zu
befürchten ist. Das ist nicht schlüssig.
Die weite Definition der „Unerlässlichkeit“ in § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-
E begegnet daher verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Verpflichtung zum
Tragen eines eAÜ-Geräts stellt einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar,
insbesondere in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das
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allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1
Absatz 1 des Grundgesetzes, der geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein
muss. Dabei darf für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung die Intensität der
Grundrechtsbeeinträchtigung des von der Anordnung Betroffenen nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter stehen, deren Schutz die eAÜ
bezweckt. Nicht genügen kann daher die Gefahr jedweder Verletzung von
Körper, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Aufgrund des gravierenden
Eingriffs in die Grundrechte des Täters muss es sich um die konkrete Gefahr
einer schwerwiegenden Straftat aus diesem Bereich handeln. Die Anordnung
der eAÜ dürfte mithin nur bei einem hohen Gewaltrisiko verhältnismäßig sein.
Diese Bedenken lassen sich auch nicht damit entkräften, dass der Richter
ohnehin vor jeder Gewaltschutzanordnung gehalten ist, die Verhältnismäßigkeit
der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen. Denn nicht nur die konkrete
Anordnung im Einzelfall, sondern bereits die gesetzliche Regelung als solche muss
verfassungsmäßigen Anforderungen genügen.
Der Wortlaut des § 1a GewSchG-E ist im Hinblick auf die erforderliche
Begrenzung auf Hochrisikofälle zudem nicht ausreichend trennscharf, um Fälle,
in denen eine eAÜ anzuordnen sei, von anderen Gewaltschutzfällen
abzugrenzen. Eine eindeutige Begrenzung des Anwendungsbereichs einer eAÜ auf
Hochrisikofälle muss aus der Norm selbst hervorgehen und kann nicht durch
entsprechende Ausführungen in der Gesetzesbegründung ersetzt werden. Es
kann auch nicht von vornherein den Gerichten überlassen werden, die zu weit
formulierte Norm verfassungsgemäß auszulegen.
Zu Buchstabe b:
Hinsichtlich der Definition der „Unerlässlichkeit“ in § 1684 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 BGB-E bestehen entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken
wie zu § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E. Auch in Fällen, in denen die
konkretisierte Gefahr von einem Elternteil ausgeht, muss sich aus den dargelegten
Gründen die Begrenzung auf Hochrisikofälle bereits aus dem Wortlaut der
Vorschrift selbst ergeben. Darüber hinaus ist entsprechend des
Gesetzesentwurfs ein Gleichlauf der Maßstäbe in § 1684 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BGB-
E und § 1a Absatz 1 Satz 2 GewSchG-E geboten.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1a Absatz 2 Satz 3 – neu –, Satz 4 – neu –
GewSchG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 § 1a Absatz 2 Satz 2 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Die Zustimmung der verletzten Person umfasst auch die mit der Verwendung
des technischen Mittels im Zusammenhang stehende Erhebung, Speicherung
und Weitergabe von personenbezogenen Daten. Darauf hat das Gericht die
verletzte Person oder die nach § 9 Absatz 2 FamFG befugten Personen vor der
Erklärung der Zustimmung hinzuweisen.”
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...
Begründung:
Zum Einsatz des technischen Mittels bei der verletzten Person ist die
Erhebung, Speicherung und Weiterleitung von personenbezogen Daten erforderlich.
Die Einwilligung zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten soll
frühzeitig und bereits vor Erlass der Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung möglichst bürokratiearm eingeholt werden, um
sicherzustellen, dass in den betroffenen Hochrisikofällen eine zeitnahe Nutzung des
Opferschutz-Gerätes möglich ist. Erteilt die verletzte Person oder erteilen im Fall der
Geschäftsunfähigkeit oder beschränkten Geschäftsfähigkeit der verletzten
Person die für sie nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen (§ 9 Absatz 2
FamFG) die Zustimmung nach Belehrung über die datenschutzrechtlichen
Folgen nicht, muss das Gericht von der Anordnung der Zurverfügungstellung
eines technischen Mittels an die verletzte Person absehen. Widerruft die verletzte
Person die Einwilligung in die Datenerhebung, -speicherung und -übermittlung
im Nachgang, ist die Anordnung der Zurverfügungstellung eines technischen
Mittels an die verletzte Person von Amts wegen aufzuheben, da die
Anordnungsvoraussetzung der Zustimmung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 GewSchG
entfallen ist.
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 2 GewSchG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob
Artikel 1 Nummer 2 § 1c Absatz 2 GewSchG-E dahingehend zu ergänzen ist, dass
eine zusätzliche Meldung des technischen Mittels an die Koordinierungsstelle
bereits erfolgen kann, wenn der Täter eine im Überwachungssystem eingestellte
sog. Pufferzone betritt.
Begründung:
Die derzeit schon bei der Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle
der Länder (GÜL) und der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD)
durchgeführten elektronischen Aufenthaltsüberwachungen haben gezeigt, dass
die in § 1c Absatz 2 GewSchG-E vorgesehene Meldung des technischen
Mittels, die in dem Moment, in dem der Täter die durch die
Gewaltschutzverfügung festgelegten Grenzen überschreitet, generiert wird, regelmäßig in
zeitlicher Hinsicht nicht ausreicht, um in kritischen Situationen rechtzeitig reagieren
und das Opfer effektiv schützen zu können.
Es ist daher erforderlich, um die durch die Gewaltschutzanordnung bestimmte
Zone herum einen zusätzlichen Radius, eine sog. Pufferzone, im
Überwachungssystem festlegen zu können, damit schon beim Eintritt des Täters in
diesen Bereich die GÜL oder die HZD gewarnt werden und sie dadurch in die
Lage versetzt werden, die automatisch aufgezeichneten Bewegungsdaten des
Täters zu bewerten und erforderlichenfalls rechtzeitig Maßnahmen zum Schutz
des Opfers einleiten zu können. Hierzu zählt etwa eine Opferansprache oder
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ein gezielter Zugriff der örtlichen Polizei.
Der Gesetzentwurf erhält jedoch keine Rechtsgrundlage und damit keine
Rechtfertigung für den tiefen Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung, die nach § 1c Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E automatisch
erhobenen und gespeicherten Daten des Täters über seinen Standort schon in einer
Pufferzone vor den in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen
Grenzen für eine Alarm-Meldung des technischen Mittels und im Anschluss
für die Zwecke des § 1c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 GewSchG-E zu
verwenden. § 1c Absatz 2 GewSchG-E legt die verfassungsrechtlich gebotenen
Grenzen der Datenverwendung vielmehr dahingehend fest, dass eine Verwendung
der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen und gespeicherten Daten nur erfolgen darf,
wenn das technische Mittel eine Meldung generiert hat, die anzeigt, dass der
Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Grenzen überschritten
hat. Die erhobenen Daten dürfen deshalb ausschließlich dann zur Abwehr einer
erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, den Körper, die Freiheit oder
sexuellen Selbstbestimmung einer Person verarbeitet werden, wenn sie mit
dem Verstoß gegen die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten
geografischen Grenzen im Zusammenhang stehen. Bewegt sich der Täter jedoch
(noch) außerhalb dieser sog. Verbotszone, liegt also kein Verstoß gegen die
gerichtliche Anordnung vor, ist eine Verarbeitung der automatisch gespeicherten
Daten nach § 1c GewSchG-E gerade nicht zulässig. Auch Absatz 3 des § 1c
GewSchG-E enthält für die Generierung einer Systemmeldung bei Erreichen
einer Pufferzone und die anschließende Datenverwendung keine ausreichende
Rechtsgrundlage, denn sie ist an sehr strenge Voraussetzungen im Einzelfall
geknüpft, die bei Einrichtung einer Pufferzone nicht beurteilt werden können.
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 2 Satz 1, 2, 3, Absatz 6 Satz 3 GewSchG)
Artikel 1 Nummer 2 § 1c ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „technisch und rechtlich daraufhin
bewertet“ durch die Angabe „anhand der Funktionsweise des technischen
Überwachungssystems daraufhin prüft“ zu ersetzen.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 6 Satz 3 ist die Angabe „Bewertung“
jeweils durch die Angabe „Prüfung“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzesentwurf sieht momentan vor, dass dann, wenn eine Meldung
durch das technische Mittel generiert wird, weil der Täter die in der
Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen oder den dort
bestimmten Abstand zu der verletzten Person überschreitet oder weil die Funktionsfä-
Bei Annahme von Ziffer 6 und 7 im Plenum werden diese redaktionell angepasst.
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higkeit des technischen Mittels beeinträchtigt wird, die Koordinierungsstelle
diese technisch und rechtlich daraufhin bewertet, ob ein relevanter Verstoß
gegen das Gewaltschutzgesetz anzunehmen ist. Die Gesetzesbegründung sieht
auf Seite 47 in der dortigen Aufzählung Nummer 1 außerdem vor, dass
insbesondere diese Aufgabe auf die gemeinsame Überwachungsstelle der Länder
(GÜL) übertragen werden könnte.
Systematisch enthält § 1c Vorgaben zur Datenverarbeitung bei der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung. In diesem Zusammenhang erscheint die
Regelung, dass die Koordinierungsstelle eine technische und rechtliche Bewertung
der Systemmeldungen vornehmen soll, irreführend.
Zunächst dürfte sprachlich keine technische Bewertung, sondern vielmehr eine
Prüfung anhand der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems
gemeint sein. Eine verbindliche rechtliche Bewertung, ob ein Verstoß gegen
das Gewaltschutzgesetz anzunehmen ist, sollte allein durch das zuständige
Gericht erfolgen und weder durch die Koordinierungsstelle noch durch die GÜL.
Vor dem Hintergrund des datenschutzrechtlichen Sinn und Zwecks von § 1c,
welcher in Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 lediglich die Verwendung der
Daten von der Prüfung der Koordinierungsstelle abhängig macht, kann
offensichtlich auch keine rechtliche Bewertung durch die Koordinierungsstelle – so
wie sie durch das Gericht erfolgt – gemeint sein.
In § 1c Absatz 2 und 6 ist daher einheitlich klarzustellen, dass es sich bei der
Aufgabe der Koordinierungsstelle lediglich um eine Prüfung anhand der
Funktionsweise des technischen Überwachungssystems handelt.
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 2 Satz 3 GewSchG)
Artikel 1 Nummer 2 § 1c Absatz 2 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Ist nach der Prüfung der Koordinierungsstelle ein relevanter Verstoß gegen die
Gewaltschutzanordnung nicht anzunehmen, sind die Tatsache der Meldung und
die Daten, die im Rahmen der Prüfung der Meldung verarbeitet worden sind,
spätestens acht Wochen nach Abschluss der Prüfung zu löschen.“
Begründung:
Der Gesetzesentwurf sieht momentan vor, dass dann, wenn ein relevanter
Verstoß gegen die Gewaltschutzanordnung nach Bewertung durch die
Koordinierungsstelle nicht anzunehmen ist, die Tatsache der Meldung und die Daten, die
im Rahmen der Meldung verarbeitet worden sind, unverzüglich zu löschen
sind.
Bei Annahme von Ziffer 6 und 7 im Plenum werden diese redaktionell angepasst.
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Diesbezüglich hat die Hessische IT-Stelle mitgeteilt, dass eine unverzügliche
Löschung nach Bewertung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich sei. Im Rahmen der Überwachung könne es aus ganz
unterschiedlichen Gründen zu einer Vielzahl an Meldungen insbesondere dann
kommen, wenn der Täter und die Person, die die Überwachung beantragt hat,
relativ nah beieinander wohnen. Das hätte unter Umständen zur Folge, dass
fortlaufend (und eilig) Daten gelöscht werden müssten. Dies würde nicht nur
einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, sondern wäre auch dazu geeignet,
den eigentlichen Überwachungsvorgang negativ zu beeinflussen.
Die Löschfrist sollte daher an die aus § 1c Absatz 1 Satz 3 angelehnt werden
und 8 Wochen nach Prüfung durch die Koordinierungsstelle als längsten
Zeitraum vorsehen. Die Verwendung des Begriffes „Prüfung“ anstelle von
„Bewertung“ ist in diesem Zusammenhang eine Folgeänderung, die darauf beruht, dass
davon ausgegangen wird, dass die Koordinierungsstelle die Systemmeldungen
lediglich anhand der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems
überprüft. Des Weiteren enthält der Antrag noch eine sprachliche Ergänzung,
um den in § 1c Absatz 2 Satz 3 angedeuteten Relativsatz zu schließen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 1c Absatz 6 Nummer 1 GewSchG)
In Artikel 1 Nummer 2 § 1c Absatz 6 Nummer 1 ist nach der Angabe „Absatz 2
Satz 2 Nummer 1“ die Angabe „und die Anordnungen nach § 1a Absatz 4
Satz 2 und 3“ einzufügen.
Begründung:
§ 1c GewSchG-E regelt in Absatz 6 die Befugnis der Koordinierungsstelle zur
Übermittlung der gemäß Absatz 1 Satz 1 erhobenen und gespeicherten Daten
und sieht in Nummer 1 eine Übermittlung an das für die Feststellung gemäß
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Verstöße gegen eine Gewaltschutzanordnung)
zuständige Gericht vor. Angesichts der engen Zweckbindung im
Datenschutzrecht sollte die Vorschrift dahingehend ergänzt werden, dass die Daten aus der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch an das für die Entscheidungen
nach § 1a Absatz 4 Sätze 2 und 3 GewSchG-E zuständige Gericht übermittelt
werden können. Die Daten können für das Gericht erforderlich sein, um über
die Notwendigkeit einer Verlängerung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung oder über die Aufhebung derselben zu entscheiden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b – neu – (§ 3 Absatz 1 GewSchG)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
,3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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a) Die Angabe „im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1“
wird gestrichen.
b) Nach der Angabe „Pflegschaftsverhältnis“ wird die Angabe „des
Bürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Regierungsentwurf sieht in § 3 Absatz 1 die Streichung der Angabe „im
Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1” vor. Die mit dem
Antrag allein bezweckte Erweiterung des Änderungsbefehls auf die Einfügung
des Hinweises der Anwendbarkeit der für das Sorgerechts-,
Vormundschaftsoder Pflegschaftsverhältnis „des Bürgerlichen Gesetzbuchs” maßgebenden
Vorschriften soll klarstellen, dass sämtliche Regelungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, die systematisch zur elterlichen Sorge gehören, d.h. §§ 1626 bis
1698b BGB (vgl. Buch 4, Abschnitt 2, Titel 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
mithin insbesondere auch die Anordnungen zur Regelung des Umgangs nach
§ 1684 BGB (v.a. nach Absatz 5 und 6 der Neuregelung), an die Stelle von
§§ 1 und 2 GewSchG treten.
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 GewSchG)
Der Bundesrat bittet, zur Effektivierung des Schutzes der von häuslicher Gewalt
und Nachstellung Betroffenen im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine
Gesetzesänderung dergestalt zu prüfen, dass die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung
gegen das Gewaltschutzgesetz nicht mehr an die materielle Rechtmäßigkeit,
sondern lediglich an die Vollstreckbarkeit der Anordnung bzw. des Vergleichs
geknüpft wird.
Begründung:
Das im Jahr 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) will den
von häuslicher Gewalt und unzumutbaren Belästigungen Betroffenen schnellen
und effektiven Rechtsschutz gewähren und weitere Bedrohungs- und
Gefährdungssituationen vermeiden helfen. Hierzu dient insbesondere die Möglichkeit
familiengerichtlicher Schutzanordnungen nach § 1 GewSchG. Um deren
Effektivität zu stärken, ist in § 4 GewSchG die Strafbarkeit des Verstoßes gegen eine
solche Anordnung und – seit 2017 – gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche in
Gewaltschutzsachen vorgesehen worden. Da mit den Schutzanordnungen
absolute Rechte des Einzelnen (Körper, Gesundheit, Freiheit, allgemeines
Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Schutzes vor bestimmten unzumutbaren
Belästigungen) betroffen sind, ist auch eine effektive Durchsetzung mit den
Mitteln des Strafrechts geboten, um den Anordnungen ausreichende präventive
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Wirksamkeit zu sichern.
Die Effektivität des strafrechtlichen Schutzes wird jedoch dadurch in Frage
gestellt, dass Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 4 GewSchG – nach
ständiger Rechtsprechung, die sich hierzu auf die Gesetzgebungsmaterialien
beruft – die materielle Rechtmäßigkeit der übertretenen
Gewaltschutzanordnung ist. Diese Rechtslage führt bei Tatvorwürfen nach § 4 GewSchG, also
Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen und –
praktisch weniger bedeutsam – gerichtlich bestätigte Vergleiche, zu einem
weitreichenden Prüfprogramm für die Strafgerichte, denn es muss die materielle
Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung eigenständig und ohne Bindung
an die familiengerichtliche Entscheidung überprüfen. Dabei erweist sich die
notwendige Aufklärung des der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalts
mit Blick darauf, dass dieser sich häufig in von gegenseitigen
Schuldzuweisungen geprägten, krisengeschüttelten Beziehungen ereignet und hinter
verschlossenen Türen zuzutragen pflegt und damit von einem Mangel an
objektiven Beweismitteln und unbeteiligten Zeugen gekennzeichnet ist, als aufwändig
und schwierig. Gleichwohl muss sich nach den Anforderungen der
Revisionsgerichte das Ergebnis der tatrichterlichen Prüfung und Sachaufklärung in den
tatgerichtlichen Feststellungen der Strafgerichte widerspiegeln. Dies macht
Schuldsprüche nach § 4 GewSchG, insbesondere wenn es um eine Vielzahl
von Verstößen geht, schwierig und fehleranfällig. So kam es in der
Vergangenheit wiederholt zur Aufhebung verurteilender Entscheidungen, weil die
Tatgerichte keine Feststellungen zur materiellen Rechtmäßigkeit getroffen
hatten (siehe etwa BGH, Beschl. v. 28.05.2024 – 6 StR 158/24, Rn. 2; BGH,
Beschl. v. 14.7.2025 – 4 StR 17/25, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 23.07.2025 – 6 StR
120/25, Rn. 4; BayObLG, Beschl. v. 3. Januar 2024 – 204 StRR 570/23; für
gerichtlich bestätigte Vergleiche: BGH, Beschl. v. 9.1.2025 – 3 StR 340/24).
Es sollte daher geprüft werden, die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen
das Gewaltschutzgesetz nicht mehr an die materielle Rechtmäßigkeit, sondern
lediglich an die Vollstreckbarkeit der Anordnung bzw. des Vergleichs zu
knüpfen. Zu bedenken ist dabei insbesondere, dass die Strafbewehrung von
Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen nach den Erkenntnissen der
familiengerichtlichen Praxis eine wirksame, wenn nicht sogar häufig die einzig wirksame
Prävention vor erneuten Rechtsgutsverletzungen darstellt. Auch nach
Einführung der (eng zugeschnittenen) elektronischen Aufenthaltsüberwachung bleibt
das Strafrecht für die nötige Abschreckung der Täter ein zentraler Baustein des
Schutzes für die Betroffenen und ermöglicht auch das Ergreifen
gefahrabwehrender Maßnahmen mit den Mitteln des Polizeirechts.
Knüpft das Recht die Verurteilung nach § 4 GewSchG nun aber an die
materielle Rechtmäßigkeit der Gewaltschutzanordnung, kann das Ziel der
Strafbewehrung, nämlich den klaren Appell an den Antragsgegner, sich in Zukunft an
die gerichtliche Anordnung zu halten, angesichts der aufgezeigten
Feststellungsschwierigkeiten nicht vollumfänglich erreicht werden.
Dabei wird man zwar zu berücksichtigen haben, dass
Gewaltschutzanordnungen nach § 1 GewSchG aufgrund ihrer Eilbedürftigkeit in der Regel als
einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige
Anhörung des Gegners erlassen werden. Dies gilt insbesondere, wenn ein ärztliches
...
Attest zu den Verletzungen oder eidesstattliche Versicherungen Dritter
vorgelegt werden. Der Erlass kann auch allein auf der eidesstattlich versicherten
Sachverhaltsschilderung der Antragstellerseite basieren. Die Prüfdichte und
damit die Richtigkeitsgewähr von Gewaltschutzanordnungen ist daher eher
gering.
Zugleich ist jedoch zu sehen, dass Falschangaben der antragstellenden Person
im Gewaltschutzverfahren zu einer Strafbarkeit wegen falscher Versicherung
an Eides Statt (§§ 156, 161 StGB) oder falscher Verdächtigung (§ 164 StGB)
führen können. Vor allem aber bietet das Gewaltschutzverfahren ausreichende
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen materiell fehlerhafte Entscheidungen: Die
Antragsgegnerseite kann die einstweilige Anordnung – mit oder ohne
mündliche Verhandlung – angreifen und so eine Abänderung der
Ausgangsentscheidung erreichen. Der Antrag nach § 54 Absatz 1 und 2 FamFG ist nicht
fristgebunden und kann jederzeit gestellt werden, solange die einstweilige Anordnung
noch wirkt. Die Ausgangsentscheidung tritt zudem außer Kraft, wenn ein
Hauptsacheverfahren betrieben wurde, das zu einem anderen oder keinem
Ergebnis gekommen ist (§§ 52, 56 Absatz 2 FamFG). Nach mündlicher
Verhandlung steht dem Antragsgegner gemäß § 57 Satz 2 Nummer 4 FamFG auch die
Beschwerde zum Oberlandesgericht offen. Auf diese Weise liegt die
Entscheidung über die Berechtigung der Anordnung an der richtigen Stelle – beim
Familiengericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht.
Nutzt der Antragsgegner diese Möglichkeiten nicht, muss er sich an die
Unterlassungsanordnung halten. Dass dies auch mit Blick auf die strafrechtliche
Folge gilt, erscheint nicht unbillig. Angesichts des akuten Schutzbedürfnisses in
Fällen des § 1 GewSchG bedarf es eines schnell verfügbaren Gewaltschutzes
durch die Familiengerichte. Der Antragsgegner wird insoweit mit
vorübergehenden Anordnungen belastet, die in ihren Auswirkungen auf seine
Lebensgestaltung nicht unzumutbar sind und primär auf ein Kontaktverbot mit der
antragstellenden Person hinauslaufen. Legt man zusätzlich zu Grunde, dass ein
effektiver strafrechtlicher Schutz das unentbehrliche Rückgrat des
zivilrechtlichen Gewaltschutzes darstellt, so liegt es nahe, bereits eine vollstreckbare (und
nicht notwendig materiell rechtmäßige) Gewaltschutzanordnung genügen zu
lassen. Dies stärkt den Opferschutz und verhindert, dass das Konzept des § 4
GewSchG unterlaufen wird: Das Opfer soll sich auf die
Gewaltschutzanordnung des Familiengerichts verlassen können. Alle Beteiligten erlangen dadurch
Rechtssicherheit und der Antragsgegner wird in einem Strafverfahren nicht mit
dem Vorbringen gehört, er habe die Schutzanordnung für rechtswidrig gehalten
und sich daher über ihren Inhalt hinwegsetzen dürfen. Zugleich wird das
Strafgericht auch nicht zum Kontrollorgan des Familiengerichts.
Im Vordergrund des Schutzzwecks des § 4 GewSchG rückt damit das
staatliche Interesse an der tatsächlichen Beachtung von Schutzanordnungen – dies im
Interesse eines effektiven Schutzes der zu schützenden Rechtspositionen der
antragstellenden Person.
...
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 4 Absatz 2 – neu – GewSchG), Artikel 6a – neu –
(§ 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO)
a) Artikel 1 Nummer 4 § 4 ist wie folgt zu ändern:
aa) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe (1) einzufügen.
bb) Nach dem bisherigen Wortlaut ist der folgende Absatz 2 einzufügen:
„(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 wird die
Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der
Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich
führt,
2. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers
verursacht,
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt,
4. durch wiederholte oder fortgesetzte Taten die Lebensgestaltung
des Opfers nicht unerheblich beeinträchtigt oder
5. die Zuwiderhandlung mittels eines hinterlistigen Überfalls
begeht.“
b) Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„Strafgesetzbuches“ die Angabe „oder nach § 4 Absatz 2 des Gewaltschutzgesetzes“
eingefügt.“ ‘
R
...
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Einsatz der elektronischen Fußfessel kann nur erfolgreich – wie in
Spanien – funktionieren, wenn der Staat dem Täter gegenüber ein „Druckmittel“ hat.
Denn die Maßnahme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfordert ein
nicht geringes Maß an Mitwirkungsbereitschaft des Täters. Die Strafbarkeit des
Verstoßes gegen Anordnungen gegen das Gewaltschutzgesetz allein reicht, wie
die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, die durch die erschreckenden
Zahlen der häuslichen Gewalt und von Femiziden in Deutschland belegt
werden, hierfür nicht aus. Der Schutz von Frauen vor sog. „Hochrisikotätern“ kann
nur funktionieren, wenn schnell gehandelt werden kann. Die im Gesetzentwurf
vorgesehene Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln für den Fall,
dass der Täter sich weigert, die Fußfessel zutragen, gewährleistet jedoch kein
schnelles effektives Handeln. Zunächst ist schon vorrangig gemäß § 94b
Absatz1 Satz FamFG-E als Ordnungsmittel die Anordnung von Ordnungsgeld
vorgesehen. Nur wenn die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg
verspricht, soll das Gericht (direkt) Ordnungshaft anordnen. Ein schnelles
Eingreifen durch die Familiengerichte kann hier wohl, trotz der
Gefährdungssituation für die betroffene Frau, nicht erwartet werden. Zudem soll der Vollzug der
Ordnungshaft, sollte sie überhaupt angeordnet werden, nach den Vorschriften
der ZPO – also durch den Gerichtsvollzieher – erfolgen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht neben der Aufnahme des
Verstoßes gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 1a
Absatz 1 Satz 1 GewSchG-E in § 4 GewSchG zwar auch die Erhöhung des
Strafrahmens von derzeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen und gegen die Anordnung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung vor. Damit sollen solche Verstöße tat- und
schuldangemessen sowie auch ausreichend abschreckend geahndet werden können. Eine
reine Strafrahmenerhöhung hat jedoch keine spezialpräventiven Effekte und
schützt betroffene Frauen gerade vor „Hochrisikotätern“ nicht. Hierzu muss der
Staat ein wirksames Instrument haben, um den einzelnen Täter – der sich ja
auch nicht von der hohen Strafandrohung für Mord und Totschlag abschrecken
lässt – möglichst schnell aus dem „Verkehr ziehen“ zu können. Das kann nur
die Untersuchungshaft als sog. Deeskalationshaft sein. Solange ein
Hochrisikotäter auf freiem Fuß ist, stellt er auch eine Gefahr für das potentielle Opfer
dar. Die Einführung benannter besonders schwerer Fälle (Regelbeispiele) bietet
die Grundlage für eine nach dem Unrechtsgehalt differenzierte Sanktionierung
und einen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrenden Anknüpfungspunkt
für prozessuale Maßnahmen – die Anordnung der Untersuchungshaft – in
gravierenden Konstellationen. Eine solche Regelbeispielstechnik hat sich bereits
bei der Nachstellung nach § 238 StGB („Stalking“) bewährt.
§ 4 GewSchG wird dazu durch einen Absatz 2 ergänzt, in dem künftig für
besonders schwere Fälle ein an § 238 Absatz 2 StGB orientierter Strafrahmen
vorgesehen wird. Bestimmte besonders gefährliche Zuwiderhandlungen gegen
Gewaltschutzanordnungen, die auf eine sich anbahnende Gewalteskalation
hindeuten können, sollen mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu
...
fünf Jahren bestraft werden. Die Regelbeispiele orientieren sich an der
Schwere der Tatfolgen und an den mit ihrer Begehung einhergehenden Risiken.
Nummer 1 greift – in Anlehnung an § 113 Absatz 2 Nummer 1, § 177 Absatz 7
Nummer 1 StGB – Erkenntnisse aus dem BKA Lagebild häusliche Gewalt vom
Juni 2024 auf. Diesem ist zu entnehmen, dass immerhin 17 Tatverdächtige bei
Verstößen gegen das GewSchG im Jahr 2023 eine Schusswaffe einsetzten.
Verschiedene Untersuchungen zu tödlicher Partnerschaftsgewalt weisen in
diesem Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere der Zugang zu und die
Bedrohung mit Waffen ein wichtiges Warnsignal für eskalierende
Gewaltdynamiken darstellen. Eine Untersuchung von 751 Morden und Mordversuchen an
weiblichen Opfern aus Österreich ergab kürzlich, dass mehr als jeder dritte
Täter bei der Tat eine Stichwaffe einsetzte und annähernd 20% eine Hieb- oder
Schusswaffe, wobei zunehmend mehr legale Schusswaffen zum Einsatz
kommen (Haller/Eberhardt/Temel, „Untersuchung Frauenmorde – eine quantitative
und qualitative Analyse“, Wien 2023, S. 12 f., S. 32). Kommt es im Vorfeld zu
Bedrohungen mit einer potentiell tödlichen Waffe oder hat die gewalttätige
Person allgemein Zugang zu tödlichen Waffen, insbesondere Schusswaffen, ist
das Risiko eines eruptiven Gewaltdurchbruchs deutlich erhöht (Glaz-
Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264; Greuel, IPoS-Studie, S. 4 und 190, jeweils m.
w. N.). Aufgrund des Eskalationsrisikos bedarf es zum Schutz von Leib und
Leben des Opfers deshalb zur Erfüllung des Tatbestands einer konkreten
Verwendungsabsicht nicht, sondern es reicht aus, dass Zugriff auf das gefährliche
Werkzeug bei der Tatausführung jederzeit möglich ist.
Zu den direkten Auswirkungen von Gewalthandlungen zählen nach
medizinischen Untersuchungen neben physischen Verletzungen auch internalisierte
Beschwerden wie beispielsweise Angst, Panikattacken, verstärkte Unruhe,
Schlafstörungen, Depressionen, Magenbeschwerden oder Kopfschmerzen. Diese
gesundheitlichen Folgen nehmen die Nummern 2 und 3 in den Blick und lehnen
sich an die Regelbeispiele für schwere Tatfolgen des Absatzes 2 Nummer 1
und 2 des § 238 StGB an. Zur Auslegung kann auf die dazu ergangene
Rechtsprechung zurückgegriffen werden. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich,
dass die Krankheitsfolgen oder die Herbeiführung der konkreten Gefahrenlage
in den Tatvorsatz aufgenommen werden. Die eingetretene
Gesundheitsschädigung nach Nummer 2 kann sowohl physischer als auch psychischer Natur sein
(BT-Drs. 19/28679, 13); sie muss aber Krankheitswert besitzen und über eine
bloße Befindlichkeitsstörung hinausgehen. Nach Nummer 3 genügt die Gefahr
einer Gesundheitsschädigung, soweit es sich um eine schwere
Gesundheitsschädigung handelt. Erfasst werden damit unter anderem langwierige
ernsthafte Krankheiten oder der psychisch bedingte Verlust der Arbeitsfähigkeit für
längere Zeit. Auch wenn das Opfer infolge erheblichen psychischen Drucks in
die Gefahr des Eintritts einer Depression mit Krankheitswert gebracht wird,
kommt die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in Betracht
(MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl. 2021, StGB § 238 Rn. 54).
Nummer 4 und 5 greifen weitere Erkenntnisse der Femizid-Forschung auf. Im
Gegensatz zu ungeplant-impulsiven Gewaltdurchbrüchen überwiegt bei
Beziehungsgewalt der Anteil geplanter Taten (Greuel, IPoS-Studie, S. 114). Selbst
wenn der eigentliche Tatentschluss im Rahmen eines Eskalationsprozesses
spontan gefasst wird, gehen dem häufig Warnsignale voraus. Neben einer Ge-
...
waltvorgeschichte gilt ein starkes Kontrollverhalten als wichtiger Risikofaktor
für Tötungen innerhalb oder am Ende einer Partnerschaft. Der Indikator für
eine Hochrisikosituation ist dann ein starkes Bedürfnis nach Macht, das in
kontrollorientiertem Stalking ausgelebt wird (Monckton-Smith, a. a. O., S. 269).
Gerade bei den besonders gefährlichen narzisstisch geprägten Personen kann
ein Zusammenhang zwischen Kontrollverhalten und dem Streben nach
Dominanz beobachtet werden (Staubli/Markwalder/Walser, „Ursachen von
Tötungsdelikten innerhalb der Partnerschaft“, St. Gallen 2021, S. 17 ff.). Nummer 4
sieht deshalb – gleichfalls in Anlehnung an den § 238 StGB – die
Strafschärfung für die Fälle vor, in denen die Zuwiderhandlungen ihrerseits den
Charakter von Stalking annehmen, wobei das Regelbeispiel in Abgrenzung zum
„einfachen“ Stalking bewusst als Erfolgsdelikt ausgestaltet ist, um den besonderen
Unwert der wiederholten Verstöße zu unterstreichen. Die Lebensgestaltung des
Opfers wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn es zu einem Verhalten
veranlasst wird, das es ohne den Einfluss der Tat nicht gezeigt hätte und das zu
gravierenden, ernst zu nehmenden Folgen führt, die über durchschnittliche,
regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und
objektivierbar hinausgehen (BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – 3 StR
244/09 – BGHSt 54, 189). Nach einer gewissen Trennungsdauer –
insbesondere, wenn Frauen den Kontakt konsequent abzubrechen versuchen – ereignen
sich Tötungsdelikte vor dem Hintergrund einer Gewalteskalation, nachdem
seitens des Täters eine geeignete Tatsituation geflissentlich geschaffen wurde,
indem dem Opfer beispielsweise auf dem regelmäßigen Weg zur Arbeit
aufgelauert oder die Notwendigkeit einer „letzten Aussprache“ vorgespiegelt wird
(Habermann, Beziehungsfemizide in der juristischen Praxis, APuZ 14/2023,
S. 24). In Trennungssituationen, wenn die späteren Opfer ihr Bestreben
mitteilen, die Beziehung beenden zu wollen, steigt das Risiko einer Gewalteskalation
sprunghaft (Glaz-Ocik/Hoffmann, a.a.O., S. 264). Hierauf stellt Nummer 5 der
Regelbeispiele in Anlehnung an § 224 Absatz 1 Nummer 3 StGB ab.
Zu Buchstabe b:
Die Ergänzung von § 112a Absatz 1 Nummer 1 StPO um Straftaten nach dem
neuen § 4 Absatz 2 GewSchG erstreckt die Möglichkeit einer vorbeugenden
„Deeskalationshaft” auf besonders schwere Zuwiderhandlungen gegen die
gerichtliche Gewaltschutzanordnung. Die Gründe, die zur Einführung der
Deeskalationshaft in Fällen schweren Stalkings geführt haben, liegen bei
schwerwiegenden Verstößen gegen das Gewaltschutzrecht in gleicher Weise vor: „In
diesem Bereich kann nach geltendem Haftrecht nicht rechtzeitig interveniert
werden. So liegen etwa in der Regel die Voraussetzungen des § 112 [StPO]
nicht vor, weil es sich bei den Tätern um ansonsten strafrechtlich noch nicht in
Erscheinung getretene Personen in geordneten sozialen Verhältnissen handelt.
Die zeitlich eng begrenzte Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bietet
ebenfalls keine effektive Handhabe. […] Zukünftig kann bereits dann interveniert
werden, wenn eine konkrete Gefahr eingetreten ist“ (BTDrs. 16/3641, S. 15).
Die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Inhaftierung sind eng gefasst.
Zunächst muss bezüglich des Verstoßes gegen eine gerichtliche Schutzanordnung
dringender Tatverdacht bestehen, was voraussetzt, dass absolute Rechte wie
Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung, Wohnung oder
befriedetes Besitztum einer anderen Person widerrechtlich verletzt wurden. Wäh-
...
rend beim strafbaren Stalking wiederholte Nachstellungen die Strafbarkeit
begründen, indiziert hier der vorsätzliche Verstoß gegen eine gerichtliche
Gewaltschutzanordnung die Beharrlichkeit der Rechtsverletzung. Die an der
Gefährlichkeit der Zuwiderhandlungen orientierten Regelbeispiele des neuen § 4
Absatz 2 GewSchG sind bewusst am Schutzzweck der „Deeskalationshaft“
ausgerichtet, die auf die Durchbrechung gefährlicher Gewaltspiralen zielt,
bevor sich die Risiken für das Tatopfer zur gegenwärtigen Gefahr einer schweren
Verletzung oder gar eines Femizids verdichtet haben. Weiter müssen
bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass die tatverdächtige Person vor
rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen werde.
Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der gerichtlichen
Gewaltschutzanordnung auf Persönlichkeitsmängel hindeutet, die weitere Taten ähnlicher Art
befürchten lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. § 112a Rn. 14 m. w.
N.), die im Erscheinungsbild mit der bisherigen übereinstimmen, so dass das
Verhalten insgesamt als gleichartige Serie erscheint. Die betreffenden Taten
müssen zudem im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich
wiegen und nach ihrem konkreten Erscheinungsbild geeignet sein, in weiten
Teilen der Bevölkerung das Gefühl des Vertrauens in Sicherheit und
Rechtsfrieden zu beeinträchtigen (BeckOK StPO/Krauß, 54. Ed. 01.01.2025, StPO
§ 112a Rn. 7, beck-online). Schließlich darf Deeskalationshaft als Form der
Sicherungshaft nur subsidiär verhängt werden und die von den Beschuldigten
ausgehenden Gefahren dürfen nicht durch andere Maßnahmen gleich wirksam
bekämpfbar sei. Auch ein auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr
gestützter Haftbefehl kann außer Vollzug gesetzt werden. So etwa bei wesentlichen
Veränderungen in den Lebensverhältnissen der Beschuldigten oder wenn
Übergriffen durch Auflagen und Weisungen wirksam entgegengewirkt werden
kann, etwa durch Anordnung einer elektronischen Fußfessel (so auch
MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl. 2023, StPO § 112a Rn. 57).
12. Zu Artikel 4 Nummer 3 (§ 88 Absatz 4 Satz 2 – neu – FamFG)
Nach Artikel 4 Nummer 3 § 88 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Anordnungen nach § 94b Absatz 1 sind auch dem Jugendamt unverzüglich
mitzuteilen.”
Begründung:
Die Einfügung soll sicherstellen, dass in Kindschaftssachen
Ordnungsmittelanordnungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch dem Jugendamt
zur Kenntnis gelangen. Der Verweis in § 88 Absatz 4 FamFG-E auf § 94d
FamFG-E verpflichtet zur Mitteilung von Ordnungsmittelanordnungen nach
§ 94b Absatz 1 FamFG-E an die Koordinierungsstelle und die zuständige
Polizeibehörde, nicht jedoch an das Jugendamt. Damit das Jugendamt sein Wäch-
R
...
teramt im Kinderschutz umfassend auch im Rahmen einer mittels
elektronischer Aufenthaltsüberwachung getroffenen Schutzanordnung wahrnehmen und
insbesondere ggf. weitere Schutzmaßnahmen in eigener Zuständigkeit
ergreifen kann, sind Ordnungsmittelanordnungen nach § 94b Absatz 1 FamFG-E
auch an dieses mitzuteilen.
13. Zu Artikel 4 Nummer 6a – neu – (§ 162 Absatz 2 Satz 1 FamFG)
Nach Artikel 4 Nummer 6 ist die folgende Nummer 6a einzufügen:
,6a. In § 162 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 1666 und 1666a“ die
Angabe „sowie nach dem § 1684 Absatz 5 und 6“ eingefügt.“ ‘
Begründung:
Die Einfügung führt zu einer Muss-Beteiligung des Jugendamtes in
Umgangsverfahren nach § 1684 Absatz 5 und 6 BGB. Regelungen zu Betretens-,
Näherungs- und Kontaktverboten wegen einer von einem Elternteil ausgehenden
Gefahr für das Kind sowie daran ggf. anknüpfende Anordnungen zur
elektronischen Aufenthaltsüberwachung betreffen das Kindeswohl nicht nur
unerheblich. Die umfassend Einbeziehung des Jugendamtes in die entsprechenden
Verfahren ist zwingend erforderlich, damit sowohl der sozialpädagogische
Sachverstand für das familiengerichtliche Verfahren zur Verfügung steht als auch
flankierende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden können.
Die Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der
zwingenden Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes nicht entgegen. Auch
nach geltendem Recht ist das Jugendamt in Verfahren nach § 1666 BGB (§ 162
Absatz 2 Satz 1 FamFG) in Verfahren der einstweiligen Anordnung zwingend
zu beteiligen. Verzögerungen in besonders dringlichen Angelegenheiten
können durch die im einstweiligen Rechtsschutz zulässige Nachholung von
Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen, vermieden werden (§ 51
Absatz 2 FamFG).
14. Zu Artikel 4 Nummer 7a – neu – (§ 212 FamFG)
Nach Artikel 4 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
,7a. § 212 wird durch den folgenden § 212 ersetzt:
„§ 212 Beteiligte
In Verfahren nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt
zu beteiligen, wenn ein Kind den Antrag gestellt hat. Im Übrigen ist das
Jugendamt in Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes auf seinen Antrag
R
R
...
zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.“ ‘
Begründung:
Die Einfügungen soll die umfassende Wahrung der Interessen des Kindes
durch die Beteiligung und damit insbesondere Anhörung des Jugendamtes
sicherstellen, wenn das Kind Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz ist.
Regelungen zu Betretens-, Näherungs- und Kontaktverboten wegen einer
Gefahr für den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle
Selbstbestimmung für das Kind sowie daran ggf. anknüpfende Anordnungen zur
elektronischen Aufenthaltsüberwachung betreffen das Kindeswohl nicht nur
unerheblich. Die umfassend Einbeziehung des Jugendamtes in die entsprechenden
Verfahren ist zwingend erforderlich, damit sowohl der sozialpädagogische
Sachverstand für das familiengerichtliche Verfahren zur Verfügung steht als
auch flankierende Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe geprüft werden
können.
Die Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht der
zwingenden Verfahrensbeteiligung des Jugendamtes nicht entgegen. Auch
nach geltendem Recht ist das Jugendamt in Verfahren nach § 1666 BGB in
Verfahren der einstweiligen Anordnung zwingend zu beteiligen (§§ 162
Absatz 2 Satz 1, 51 Absatz 2 Satz 1 FamFG). Verzögerungen in besonders
dringlichen Angelegenheiten können durch die im einstweiligen Rechtsschutz
zulässige Nachholung von Verfahrenshandlungen, insbesondere Anhörungen,
vermieden werden (§ 51 Absatz 2 FamFG). Die Beteiligung des Jugendamtes auf
seinen Antrag hin nach § 212 FamFG in der aktuellen Fassung in Verfahren
nach § 2 GewSchG, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt, wird als neuer Satz 2
beibehalten.
15. Zu Artikel 4 Nummer 8 (§ 214 Absatz 2 Satz 3 FamFG)
Artikel 4 Nummer 8 ist zu streichen.
Begründung
Nach derzeitiger Rechtslage obliegt den Gerichtsvollziehern die Zustellung von
Gewaltschutzanordnungen (§ 214 Absatz 2 Satz 2 FamFG). Durch Erweiterung
des Absatzes 2 soll bestimmt werden, dass das Gericht auch „eine anderweitige
Beauftragung der Zustellung“ anordnen kann, wenn eine Zustellung durch den
Gerichtsvollzieher keinen Erfolg verspricht. Ausweislich der
Entwurfsbegründung soll diese Erweiterung insbesondere eine Zustellung durch die Polizei
ermöglichen.
Einzuräumen ist, dass die ZPO den Gerichten gemäß § 176 Absatz 2 bereits
heute die Möglichkeit eröffnet, statt der dort genannten Stellen (Post,
Justizbedienstete, Gerichtsvollzieher) „eine andere Behörde“ mit der Zustellung zu be-
In
...
auftragen – auch die Polizei. Es ist aber amtsbekannt, dass die Regelung in der
zivilprozessualen Praxis keine Rolle spielt. Im Regelfall stellen die Gerichte
Schriftstücke mit einfachem Brief zu, ggf. auch mittels
Postzustellungsurkunde.
Ist dem Gericht der Wohn- oder Aufenthaltsort einer Person unbekannt, wird
von der Möglichkeit, die Polizei mit der Zustellung zu beauftragen, in der
Praxis schon allein deshalb kein Gebrauch gemacht, weil die Polizei in der Regel
kein besseres Wissen haben wird. So verhält es sich auch im Falle einer
Wohnungsverweisung bei häuslicher Gewalt.
Bei Fallkonstellationen, in denen eine Zustellung durch die Polizei
ausnahmsweise angezeigt erscheint, kann die Polizei bereits de lege lata im Wege der
Amtshilfe tätig werden. Die Änderung der Zustellungsregelung darf keinesfalls
dahin führen, dass die Polizei in allen Fällen oder auch nur im Regelfall mit der
Zustellung einstweiliger Anordnungen beauftragt wird.
16. Zu Artikel 6 allgemein (Änderung des FamGKG)
Der Bundesrat bittet, zwecks Beteiligung des Täters an den durch ihn
verursachten Kosten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im weiteren
Gesetzgebungsverfahren die Einführung eines neuen Auslagentatbestandes in
Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG (Auslagen) in Form einer
Auslagenpauschale für die Vollstreckung der Anordnung einer elektronischen
Aufenthaltsüberwachung nach dem Gewaltschutzgesetz sowie nach § 1684 BGB-E
oder eine Kostenbeteiligung auf andere Weise zu prüfen.
Begründung:
Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, den zivilrechtlichen Gewaltschutz zu stärken
und auszubauen. Als Kernelemente sieht er hierzu die Einführung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung und die Verpflichtung von Tätern zur
Teilnahme an sozialen Trainingskursen im Gewaltschutzgesetz vor. Auf die Länder
dürfte in diesem Zusammenhang ein nicht unerheblicher finanzieller
Mehraufwand zukommen, der derzeit nicht belastbar beziffert werden kann. Angesichts
der ohnehin schon angespannten Länderhaushalte stellt sich die Frage einer
anteiligen Kostenbeteiligung des Täters nach dem Verursacherprinzip. Etwaige
Überlegungen hierzu ergeben sich nicht aus der Begründung zum
Gesetzentwurf, wenngleich bereits im Rahmen der Stellungnahmen zum
Referentenentwurf gebeten wurde, eine Beteiligung des Täters an den Kosten der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung - auch im Interesse einer höheren
Abschreckungswirkung - in die weiteren Überlegungen einzustellen.
Der verletzten Person dürfen hingegen aus dem Vollzug der Maßnahme keine
Kosten entstehen; die in Artikel 6 (§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 FamGKG-
E) vorgesehene Regelung wird daher ausdrücklich begrüßt.
R
...
Auch für die Verpflichtung zur Teilnahme im Rahmen der Täterarbeit sollten
dem Täter keine Kosten entstehen, um die Bereitschaft zu einer solchen
Teilnahme nicht zu gefährden. Aus gleichem Grund sollte die Beteiligung des
Täters an den Kosten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch nicht so
hoch sein, dass ein im Falle der Weigerung des Täters regelmäßig zu
verhängendes Ordnungsgeld darunter liegen und insoweit die „kostengünstigere“
Alternative darstellen würde. Es ist jedoch eine angemessene Beteiligung des
Täters an den durch ihn verursachten Kosten der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung zu prüfen.
Der Prüfbitte liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Gewaltschutzsachen gehören zu den Familiensachen. Für die Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung, der Täterarbeit und der Teilnahme an
einer Gewaltpräventionsberatung gelten daher die Vorschriften des FamFG.
Für die Kostenentscheidung des Gerichts gelten die §§ 80 ff. FamFG. In
Familiensachen hat das Gericht stets über die Kosten zu entscheiden (§ 81 Absatz 1
Satz 3 FamFG).
Nach dem Grundsatz des § 81 FamFG kann das Gericht den Beteiligten nach
billigem Ermessen die Kosten ganz oder zum Teil auferlegen. In
Gewaltschutzverfahren kommt jedoch auch die Kostenregelung von § 81 Absatz 2
Nummer 1 FamFG in Betracht. Danach soll das Gericht in Verfahren, deren
Anlass das grobe Verschulden eines Beteiligten ist, die Kosten des Verfahrens
ganz oder teilweise diesem Beteiligten auferlegen. Als Beispiel für grob
schuldhaft veranlasste Verfahrenseinleitung wird im Münchener Kommentar
zum FamFG zu § 81 Rn. 42 explizit der nachweislich Gewalttätige genannt,
gegen den Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen werden
müssen. Die Kostenfolge ist in diesen Fällen jedoch nicht zwingend, sondern
obliegt immer noch dem Ermessen des Gerichts. In der Rechtsprechung scheint es
jedoch üblich zu sein, in einem Verfahren, in dem Schutzmaßnahmen nach
§§ 1, 2 GewSchG zu treffen sind, die Kosten des Verfahrens aus
Billigkeitsgründen regelmäßig dem Täter aufzuerlegen, wenn sein Verhalten kausal für
die Einleitung des Verfahrens gewesen ist (siehe u.a. Brandenburgisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. Januar 2014 – 10 WF 207/13, zitiert nach
juris).
Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur
Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80
FamFG). Bei den Kosten, die durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung
entstehen, dürfte es sich um Auslagen handeln. Grundsätzlich gelten die
Gebühren die Auslagen mit ab. Die zu erwartenden Kosten sind jedoch derzeit
nicht in den bestehenden Gebührentatbeständen berücksichtigt. Eine Anhebung
der Gebühr wird angesichts der erst kürzlich erfolgten Anhebung durch das
KostBRÄG 2025 nicht in Frage kommen. Zudem ist zu beachten, dass in
Gewaltschutzsachen der Verfahrenswert bewusst niedrig angesetzt worden ist, um
die Höhe der Gerichtskosten für die Beteiligten klein zu halten. Eine Anhebung
des Verfahrenswertes ist daher ebenfalls nicht umsetzbar. Schließlich werden
Kosten für die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht in jedem
Gewaltschutzverfahren entstehen, sondern nur in den sogenannten Hochrisikofällen.
Eine Abgeltung mit den Gebühren kommt daher insgesamt nicht in Betracht.
...
Auslagen werden darüber hinaus nur nach den Nummern 2000 ff. des
Kostenverzeichnisses (KV) zum FamGKG geschuldet. Soweit für die Auslage kein
Auslagentatbestand vorgesehen ist, entsteht nach § 1 Satz 1 FamGKG auch
keine Ersatzpflicht.
Die mit den Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz verbundenen Kosten
fallen nicht unter die Auslagentatbestände der Nrn. 2000 bis 2009 KV Fam-
GKG, auch Nr. 2011 KV FamGKG dürfte nicht einschlägig sein.
Den Justizhaushalten fallen für die Umsetzung der elektronischen
Aufenthaltsüberwachung jedoch Kosten an, wobei zwischen den Vorhaltekosten sowie den
fallbezogenen Aufwendungen zu unterscheiden ist. Letztere entstehen durch
die konkrete Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im
jeweiligen Einzelfall und können dem Täter daher individualisiert zugeordnet
werden; sie gelten damit als durch den Täter verursacht. Da aufgrund der
Leistungsfähigkeit der Täter eine vollständige Kostentragung nicht in Betracht
kommen wird und zudem eine jeweils gesonderte Kostenzuordnung
entsprechenden Mehraufwand verursachen würde, erscheint die Einführung eines
Kostentatbestandes in Form einer (anteiligen) Pauschale sachgerecht. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass nach derzeitiger Kostenschätzung allein für die
Anfahrt zur Anlegung der elektronischen Fußfessel durch den „Vor-Ort-Service“
der Koordinierungsstelle/Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der
Länder (GÜL) eine Anfahrtspauschale in Höhe von 364,72 EUR pro Anfahrt
anfallen wird, an der der Täter - jedenfalls anteilig - zu beteiligen sein dürfte.
Da die Kostentragungsregelung dem Grunde nach im Ermessen des Gerichts
liegt (§ 81 FamFG), können auch im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der
Forderung – insbesondere in Fällen der Verfahrenskostenhilfe – sachgerechte
Entscheidungen des Familiengerichts getroffen werden, um bei fehlender
Leistungsfähigkeit des Täters keinen unnötigen Mehraufwand entstehen zu lassen.
17. Zu Artikel 7a – neu – (Evaluierung)
Nach Artikel 7 ist der folgende Artikel 7a einzufügen:
„Artikel 7a
Evaluierung
Die Bundesregierung wird die Regelungen dieses Gesetzes innerhalb von drei
Jahre nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes]
überprüfen. Ziel der Evaluierung ist festzustellen, ob die neuen Möglichkeiten für
Anordnungen des Familiengerichts das Ziel der Reform erreichen, geeignete
Instrumente zur Durchbrechung wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen
sowie zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen
bereitzustellen. Zudem ist zu prüfen, welcher Erfüllungsaufwand durch die Regelungen
entstanden ist. Über das Ergebnis der Evaluierung ist dem Deutschen Bundestag
R
...
ein Bericht vorzulegen.“
Begründung:
Der Bundesrat erachtet die Aufnahme einer Evaluierungsklausel in den
Gesetzestext für erforderlich, um die Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzlichen
Neuregelungen sicherzustellen. Eine bloße Erwähnung der Evaluierung in der
Gesetzesbegründung entfaltet keine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung
oder zum Zeitpunkt der Evaluierung.
Die vorgesehenen Regelungen zielen auf die Verbesserung des Schutzes vor
wiederkehrender Gewalt in Paarbeziehungen sowie vor häuslicher Gewalt und
Gewalt gegen Frauen. Zugleich ermöglichen sie mit der Anordnung der
elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) einen intensiven Eingriff in
grundrechtlich geschützte Freiheiten. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der
hohen Bedeutung der verfolgten Schutzziele ebenso wie der Schwere des mit
dem neuen Instrument verbundenen Grundrechtseingriffs geboten, deren
tatsächliche Wirksamkeit nach einer angemessenen Frist systematisch zu
überprüfen. Außerdem ist festzustellen, zu welchem Erfüllungsaufwand die
Regelungen geführt haben.
Das im Gesetzentwurf als positives Beispiel erwähnte, in Spanien praktizierte
Modell weist deutliche Unterschiede auf und eignet sich daher nicht
uneingeschränkt für einen Vergleich. Dort ist die eAÜ in ein umfassendes
Gesamtkonzept eingebettet, das unter anderem spezialisierte Gerichte für
geschlechtsspezifische Gewalt, standardisierte Instrumente zur Risikoanalyse sowie ein
interdisziplinäres Fallmanagement umfasst. Ausweislich verschiedener Berichte
gibt es in Spanien ca. 3.000 Überwachungsfälle im Vergleich zu 160
Anordnungen pro Jahr, mit denen der Gesetzentwurf rechnet. Auch diese
Unterschiede erfordern es, das vom Gesetzentwurf vorgesehene Verfahren der eAÜ einer
Überprüfung nach drei Jahren zu unterziehen.
18. Zu Artikel 8 (Inkrafttreten)
Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
„Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals] in
Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 8, Artikel 5 Nummern 1 bis 3 und Artikel 7 treten am
[einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
R
...
(3) Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.“
Begründung:
Nach der vorliegenden Entwurfsfassung soll das Gesetz insgesamt zum Datum
des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft
treten. Bei dieser Frist soll es in Absatz 1 grundsätzlich für die neuen
Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung bleiben, für die in Absatz 2
und 3 vorgesehenen Regelungen erscheint jedoch ein früheres Inkrafttreten
notwendig.
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 soll Artikel 4 Nummer 8 bereits am ersten Tag des
ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Die darin
vorgesehene Änderung des § 214 Absatz 2 des Familienverfahrensgesetzes adressiert
ein dringendes praktisches Bedürfnis und ermöglicht die effektivere
Durchsetzung von Gewaltschutzbeschlüssen. Die Regelung steht auch nicht direkt im
Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Dies gilt
ebenso für Artikel 5 Nummer 1 bis 3, welche sinnvolle und möglichst zeitnah
umzusetzende Zuständigkeitsregelungen im EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
betreffen. Auch das in Artikel 7 geregelte Auskunftsrecht gegenüber der
Waffenbehörde, das die Gefährdungsanalyse in Umgangs- und auch
Gewaltschutzverfahren verbessern soll, wird nicht ausschließlich im Rahmen der
Entscheidung über die elektronische Aufenthaltsüberwachung benötigt. Vielmehr kann
die Auskunft der Waffenbehörde auch in sonstigen hochkonflikthaften
Umgangs- und Sorgerechtsverfahren erforderlich sein.
Artikel 1 Nummer 2 § 1b Absatz 3 soll bereits am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten. Vorgesehen ist darin die Ermächtigung der Landesregierungen,
durch Rechtsverordnung die Koordinierungsstellen bestimmen zu können.
Würde diese Regelung erst zeitgleich mit den materiellen Regelungen zur
Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Kraft treten, verbliebe
den Landesregierungen nicht genügend Zeit, die erforderlichen
Rechtsverordnungen zu schaffen. Ein frühestmöglicher Inkrafttretenszeitpunkt erscheint in
diesem Zusammenhang sinnvoll.
B.
19. Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz (Empfehlungen der Ausschüsse)