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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25

dip / drucksache 19.01.2026 · WP 21 · 736/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25 [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 736/1/25 19.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse EU - In zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25 A Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Der Bundesrat nimmt die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen, zur Kenntnis. 2. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass gegen die beabsichtigte Stimmrechtsübertragung erhebliche Bedenken bestehen. Die in Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene Repräsentationsfunktion der Abgeordneten des Europäischen Parlaments beruht formal auf dem durch die europäischen Parteien im Wahlverfahren vermittelten unabhängigen Mandat der Abgeordneten und deren Wahl durch die Unionsbürger. Das aus dem Grundsatz des freien Mandats folgende Abstimmungsrecht der Abgeordneten ist ein höchstpersönliches Recht, das nur die Abgeordneten selbst ausüben können. Eine Vertretung durch andere Abgeordnete oder andere Personen ist ebenso wenig zulässig wie ein Entzug oder eine Einschränkung desselben. Ausnahmen hierzu sollten nicht vorgesehen werden. B 3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.]

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