Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 736/1/25
19.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
EU - In
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der
Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern
ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels
Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen
P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Der Bundesrat nimmt die legislative Entschließung des Europäischen
Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern
ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels
Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen, zur Kenntnis.
2. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass gegen die beabsichtigte
Stimmrechtsübertragung erhebliche Bedenken bestehen. Die in Artikel 14 Absatz 2
Satz 1 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehene
Repräsentationsfunktion der Abgeordneten des Europäischen Parlaments beruht formal auf dem
durch die europäischen Parteien im Wahlverfahren vermittelten unabhängigen
Mandat der Abgeordneten und deren Wahl durch die Unionsbürger. Das aus
dem Grundsatz des freien Mandats folgende Abstimmungsrecht der
Abgeordneten ist ein höchstpersönliches Recht, das nur die Abgeordneten selbst ausüben
können. Eine Vertretung durch andere Abgeordnete oder andere Personen ist
ebenso wenig zulässig wie ein Entzug oder eine Einschränkung desselben.
Ausnahmen hierzu sollten nicht vorgesehen werden.
B
3. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union
empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG
Kenntnis zu nehmen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der (Empfehlungen der Ausschüsse)