Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25
Text
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 736/25
26.11.25
EU - In
Unterrichtung
durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen
Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt
mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen
P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25
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Das Europäische Parlament hat die legislative Entschließung auf seiner Tagung am
13. November 2025 angenommen.
Der Bundesrat wurde über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 609/15 = AE-Nr. 150875;
Drucksache 253/22 = AE-Nr. 220532
15210/25 1
GIP.INST DE
Europäisches Parlament
2024-2029
ANGENOMMENE TEXTE
P10_TA(2025)0257
Abstimmung im Plenum mittels Stimmrechtsübertragung für Mitglieder
während der Schwangerschaft und nach der Geburt
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu der
Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der
Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum
abzustimmen (2025/2195(INL) – 2025/0900(APP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf die Verträge, insbesondere auf die Artikel 9, 10 und 14 sowie Artikel 17 Absatz 7
des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Artikel 20 und 22 sowie Artikel 223
Absatz 1 und Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) und Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der
Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft,
– gestützt auf den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des
Europäischen Parlaments („Europäischer Wahlakt“), der dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG,
Euratom des Rates vom 20. September 1976 angefügt ist, in der geänderten Fassung,
insbesondere auf Artikel 6,
– gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005
zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments1,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Wahlverfahren des
Europäischen Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998 zur
Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Wahlverfahren, das auf gemeinsamen Grundsätzen für
die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments beruht2, seine Entschließung vom
22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 20143, seine
Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen
zum Europäischen Parlament im Jahre 20144, seine Entschließung vom 11. November 2015
zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union5 und seine Entschließung vom 3. Mai
2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare
Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses
1 ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj.
2 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66.
3 ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 185.
4 ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 109.
5 ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7.
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GIP.INST DE
(76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur
Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments6,
– unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen
zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission in der Fassung
vom 17. Februar 20187,
– gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33,
– gestützt auf die Artikel 46 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10-0214/2025),
A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das Recht hat, die Reform seines eigenen
Wahlverfahrens in die Wege zu leiten und seine Zustimmung dazu zu erteilen;
B. in der Erwägung, dass die Möglichkeit, ein einheitliches Wahlverfahren auf der Grundlage
einer allgemeinen unmittelbaren Wahl zu entwickeln, seit 1957 in den Verträgen verankert ist;
C. in der Erwägung, dass mit der Reform des Wahlverfahrens des Europäischen Parlaments das
Ziel verfolgt werden sollte, die demokratische Komponente der Wahl zum Europäischen
Parlament zu stärken, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die politische
Struktur der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimität
zu verleihen und sie effizienter zu gestalten und für mehr Wahlgleichheit der Unionsbürger zu
sorgen;
D. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur
Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen sollten, indem sie die
Beteiligung von Müttern an der Politik fördern;
E. in der Erwägung, dass bei der Reform des Wahlverfahrens die Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen;
1. beschließt, im Hinblick auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die ihre
parlamentarischen Aufgaben weiterhin wahrnehmen möchten, die Regelungen zum
Mutterschutz zu stärken;
2. schlägt eine gezielte Überarbeitung des Europäischen Wahlakts vor, um die Möglichkeit zu
schaffen, dass die Mitglieder während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihr
Stimmrecht im Plenum einem anderen Mitglied ihrer Wahl übertragen;
3. vertritt die Auffassung, dass diese Reform es den Mitgliedern ermöglichen wird, in der Zeit
unmittelbar vor und nach ihrer Entbindung ihr Mandat uneingeschränkt auszuüben, was zu
mehr institutioneller Fairness führt und die Einbeziehung ins Europäische Parlament
verbessert;
4. nimmt den als Anlage beigefügten Vorschlag an und unterbreitet ihn dem Rat;
5. beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung sowie den ihr beigefügten
Vorschlag dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und
Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
6 ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 171.
7 ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2018/217/oj.
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ANLAGE ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES
zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner
unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223
Absatz 1,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 106a Absatz 1,
auf Vorschlag des Europäischen Parlaments,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten zur Verwirklichung der
Gleichstellung der Geschlechter beitragen, indem sie die Beteiligung von Müttern an der Politik
fördern.
(2) Durch die Einführung eines Systems, um im Plenum mittels Stimmrechtsübertragung
abzustimmen, haben die Mitglieder die Möglichkeit, in der Zeit unmittelbar vor und nach ihrer
Entbindung ihr Mandat uneingeschränkt auszuüben —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 6 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des
Europäischen Parlaments, der dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates1 angefügt ist,
wird der folgende Unterabsatz angefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitglied, das schwanger ist oder ein Kind zur Welt
gebracht hat, sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen, das während eines Zeitraums von
1 Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten
über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der
Versammlung vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1,
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(1)/oj).
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GIP.INST DE
höchstens drei Monaten vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und von höchstens sechs
Monaten nach der Geburt als Bevollmächtigter agiert.“
Artikel 2
1. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren
jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat
des Rates den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren mit.
2. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach dem Tag, an dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1
empfangen wurde, in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
Drucksache 736/25 - 4 -]
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