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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25

dip / drucksache 26.11.2025 · WP 21 · 736/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25 [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 736/25 26.11.25 EU - In Unterrichtung durch das Europäische Parlament Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen P10_TA(2025)0257; Ratsdok. 15210/25 __________________________________________________________________ Das Europäische Parlament hat die legislative Entschließung auf seiner Tagung am 13. November 2025 angenommen. Der Bundesrat wurde über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 609/15 = AE-Nr. 150875; Drucksache 253/22 = AE-Nr. 220532 15210/25 1 GIP.INST DE Europäisches Parlament 2024-2029 ANGENOMMENE TEXTE P10_TA(2025)0257 Abstimmung im Plenum mittels Stimmrechtsübertragung für Mitglieder während der Schwangerschaft und nach der Geburt Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu der Änderung des Europäischen Wahlakts, die es Mitgliedern ermöglicht, während der Schwangerschaft und nach der Geburt mittels Stimmrechtsübertragung im Plenum abzustimmen (2025/2195(INL) – 2025/0900(APP)) Das Europäische Parlament, – gestützt auf die Verträge, insbesondere auf die Artikel 9, 10 und 14 sowie Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Artikel 20 und 22 sowie Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, – gestützt auf Artikel 106a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, – gestützt auf den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments („Europäischer Wahlakt“), der dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 angefügt ist, in der geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 6, – gestützt auf Artikel 5 des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments1, – unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Wahlverfahren des Europäischen Parlaments, insbesondere auf seine Entschließung vom 15. Juli 1998 zur Ausarbeitung eines Entwurfs für ein Wahlverfahren, das auf gemeinsamen Grundsätzen für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments beruht2, seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 20143, seine Entschließung vom 4. Juli 2013 zu verbesserten praktischen Vorkehrungen für die Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 20144, seine Entschließung vom 11. November 2015 zu der Reform des Wahlrechts der Europäischen Union5 und seine Entschließung vom 3. Mai 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die allgemeine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie zur Aufhebung des Beschlusses 1 ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/684/oj. 2 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66. 3 ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 185. 4 ABl. C 75 vom 26.2.2016, S. 109. 5 ABl. C 366 vom 27.10.2017, S. 7. 15210/25 2 GIP.INST DE (76/787/EGKS, EWG, Euratom) des Rates und des diesem Beschluss beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments6, – unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission in der Fassung vom 17. Februar 20187, – gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33, – gestützt auf die Artikel 46 und 55 seiner Geschäftsordnung, – unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A10-0214/2025), A. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament das Recht hat, die Reform seines eigenen Wahlverfahrens in die Wege zu leiten und seine Zustimmung dazu zu erteilen; B. in der Erwägung, dass die Möglichkeit, ein einheitliches Wahlverfahren auf der Grundlage einer allgemeinen unmittelbaren Wahl zu entwickeln, seit 1957 in den Verträgen verankert ist; C. in der Erwägung, dass mit der Reform des Wahlverfahrens des Europäischen Parlaments das Ziel verfolgt werden sollte, die demokratische Komponente der Wahl zum Europäischen Parlament zu stärken, die Arbeitsweise des Europäischen Parlaments und die politische Struktur der Union zu verbessern, der Arbeit des Europäischen Parlaments mehr Legitimität zu verleihen und sie effizienter zu gestalten und für mehr Wahlgleichheit der Unionsbürger zu sorgen; D. in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen sollten, indem sie die Beteiligung von Müttern an der Politik fördern; E. in der Erwägung, dass bei der Reform des Wahlverfahrens die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müssen; 1. beschließt, im Hinblick auf Mitglieder des Europäischen Parlaments, die ihre parlamentarischen Aufgaben weiterhin wahrnehmen möchten, die Regelungen zum Mutterschutz zu stärken; 2. schlägt eine gezielte Überarbeitung des Europäischen Wahlakts vor, um die Möglichkeit zu schaffen, dass die Mitglieder während der Schwangerschaft und nach der Geburt ihr Stimmrecht im Plenum einem anderen Mitglied ihrer Wahl übertragen; 3. vertritt die Auffassung, dass diese Reform es den Mitgliedern ermöglichen wird, in der Zeit unmittelbar vor und nach ihrer Entbindung ihr Mandat uneingeschränkt auszuüben, was zu mehr institutioneller Fairness führt und die Einbeziehung ins Europäische Parlament verbessert; 4. nimmt den als Anlage beigefügten Vorschlag an und unterbreitet ihn dem Rat; 5. beauftragt seine Präsidentin, diese legislative Entschließung sowie den ihr beigefügten Vorschlag dem Europäischen Rat, dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln. 6 ABl. C 465 vom 6.12.2022, S. 171. 7 ABl. L 45 vom 17.2.2018, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2018/217/oj. 15210/25 3 GIP.INST DE ANLAGE ZU DER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES RATES zur Annahme der Bestimmungen zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 223 Absatz 1, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1, auf Vorschlag des Europäischen Parlaments, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie sollten zur Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter beitragen, indem sie die Beteiligung von Müttern an der Politik fördern. (2) Durch die Einführung eines Systems, um im Plenum mittels Stimmrechtsübertragung abzustimmen, haben die Mitglieder die Möglichkeit, in der Zeit unmittelbar vor und nach ihrer Entbindung ihr Mandat uneingeschränkt auszuüben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 6 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, der dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates1 angefügt ist, wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 kann ein Mitglied, das schwanger ist oder ein Kind zur Welt gebracht hat, sein Stimmrecht einem anderen Mitglied übertragen, das während eines Zeitraums von 1 Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten über den Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung vom 20. September 1976 (ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(1)/oj). 15210/25 4 GIP.INST DE höchstens drei Monaten vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes und von höchstens sechs Monaten nach der Geburt als Bevollmächtigter agiert.“ Artikel 2 1. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren mit. 2. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach dem Tag, an dem die letzte Mitteilung gemäß Absatz 1 empfangen wurde, in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Drucksache 736/25 - 4 -]

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