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Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

dip / drucksache 19.11.2025 · WP 21 · 21/2865 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2865 21. Wahlperiode 19.11.2025 Verordnung der Bundesregierung Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung A. Problem und Ziel Ziel der Verordnung ist die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an geänderte Vorgaben des Unionsrechts. In erster Linie dient sie der Anpassung der Chemikalien- Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009. Zudem werden nationale Vorgaben gestrichen, die nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus ist eine auf EU-Ebene einräumte Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse vorzusehen, im Juli 2025 ausgelaufen. Dies erfordert eine Anpassung der Chemikalien- Verbotsverordnung, in der die Ausnahme bislang umgesetzt ist. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen) sowie 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) bei. B. Lösung Mit der Verordnung werden in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung nationale Regelungen gestrichen, die in die novellierte Verordnung (EU) 2024/590 Eingang gefunden haben. Zudem werden bisherige rein nationale Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme ozonabbauender Stoffe gestrichen, da die bestehenden Pflichten aus dem Kreislaufwirtschaftsrecht ausreichen. Schließlich soll die Sachkunde für Rückgewinnung und Dichtheitskontrollen künftig zur Vereinfachung nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erbracht werden können. Ferner wird die nationale Ausnahme für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse in der Chemikalien- Verbotsverordnung gestrichen, da die unionsrechtliche Grundlage weggefallen ist. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich durch die Änderung der Chemikalien- Ozonschichtverordnung der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 444 000 Euro. Diese Einsparungen stellen ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Länderverwaltung ergeben sich trotz Vereinfachungen keine Änderungen des jährlichen Erfüllungsaufwands. F. Weitere Kosten Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 19. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung mit Begründung und Vorblatt (Anlage). Ich bitte, die Zustimmung des Deutschen Bundestages aufgrund des § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung* Vom ... Die Bundesregierung verordnet aufgrund – des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d und Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes] geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise, sowie – des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und 7 und der §§ 67 und 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, nach Anhörung der beteiligten Kreise und … [einsetzen: unter Wahrung der Rechte des Bundestages ODER mit Zustimmung des Bundestages ODER unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundestages vom ...]: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Verordnung über ozonabbauende Stoffe und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/590 (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)“. 2. Die §§ 1 und 2 werden durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Anzeige der Verwendung von Halonen (1) Wer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 für die in Anhang V der Verordnung (EU) 2024/590 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke eine der nachstehenden Tätigkeiten durchführt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr mit den Angaben nach Absatz 2 schriftlich anzuzeigen: 1. Installation von Einrichtungen, die Halone enthalten, 2. Inverkehrbringen, Verwendung oder Lagerung von Halonen oder * Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 3. Einstellung des Inverkehrbringens oder der Verwendung von Halonen. (2) Die Anzeige nach Absatz 1 erfolgt unter Angabe 1. der Menge und der Art der installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, 2. der zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen, 3. einer Schätzung dieser Emissionen sowie 4. der Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe.“ 3. § 3 wird zu § 2 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Wer nach Artikel 20 Absatz 1, 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/590 ozonabbauende Stoffe zurückgewinnen oder nach Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/590 deren Zerstörung sicherstellen muss, kann die Erfüllung dieser Pflichten auf Dritte übertragen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „der in Absatz 1 genannten Stoffe“ durch die Angabe „von ozonabbauenden Stoffen“ ersetzt. c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Betreiber einer Entsorgungsanlage nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die über die Entsorgung ozonabbauender Stoffe Register zu führen haben, haben jeweils wie folgt den entsorgten Stoff nach Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 oder die entsprechende Stoffgruppe nach Anhang I der Verordnung (EU) 2024/590 im Register zu nennen und zusätzlich anzugeben, ob eine Verwertung oder Beseitigung erfolgt ist: 1. bei der Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nachweisverordnung in den in das Register einzustellenden Begleitdokumenten im Feld „Frei für Vermerke“ und 2. bei der Führung der Register nach § 24 Absatz 4 und 5 der Nachweisverordnung bei der Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallart. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17 bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätzlichen Angaben nach Satz 2 erforderlichen Schnittstellen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bekannt gegeben werden.“ 4. § 4 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: § 3„ Verhinderung des Austritts in die Atmosphäre Wer Einrichtungen oder Erzeugnisse, die ozonabbauende Stoffe als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt, wartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt, hat ein Austreten dieser Stoffe nach dem Stand der Technik zu verhindern. Sofern das Austreten nach Satz 1 nicht verhindert werden kann, ist es auf das dem Stand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln.“ 5. § 5 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: § 4„ Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten Die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen nach Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die Dichtheitskontrollen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 und die Reparaturen von festgestellten Undichtigkeiten nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/590 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur von natürlichen Personen durchgeführt werden, die 1. eine Sachkundebescheinigung für die jeweilige Tätigkeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase] vorweisen können, 2. über die für die jeweilige Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügen und 3. zuverlässig sind.“ 6. Die §§ 6 und 7 werden durch den folgenden § 5 ersetzt: § 5„ Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert, 3. entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder 4. entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt.“ Artikel 2 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Text der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. EU-Rechtsakt: Verordnung (EU) 2024/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 (ABl. L, 2024/590, 20.2.2024) Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Ziel dieser Verordnung ist die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Chemikaliengesetzes erlassen wurden, an geänderte Vorgaben des Unionsrechts. Vorrangig dient sie der Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die neuen Vorgaben der am 11. März 2024 in Kraft getretenen novellierten Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. Mit der Novelle der Verordnung (EU) 2024/590 wird der in der EU bereits 2010 vollzogene Ausstieg aus Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen weiterhin sichergestellt. Zudem werden Emissionen ozonabbauender und klimaschädlicher Stoffe vermieden und Genehmigungs- und Lizenzverfahren für ausgenommene Verwendungszwecke vereinfacht. Darüber hinaus ist eine auf EU-Ebene einräumte Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse vorzusehen, im Juli 2025 ausgelaufen. Dies erfordert eine Anpassung der Chemikalien- Verbotsverordnung, in der die Ausnahme bislang umgesetzt ist. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 3 (Gesundheit und Wohlergehen) sowie 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) bei. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Verordnung werden nationale chemikalienrechtliche Verordnungen an Änderungen des EU- Chemikalienrechts angepasst. In erster Linie wird die Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die Verordnung (EU) 2024/590 angepasst. Hierzu werden zum einen solche nationalen Pflichten gestrichen, die nun hinreichend bestimmt auf EU-Ebene normiert wurden. Dies betrifft insbesondere die Rückgewinnungspflichten für ozonabbauende Stoffe und die Pflichten zur Dichtheitsprüfung. Zum anderen wird sichergestellt, dass Deutschland seine Berichtspflichten an die Europäische Kommission einhalten kann. Hierzu wird die Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen entsprechend der EU-Vorgaben erweitert. Zudem werden rein nationale Pflichten zur Aufzeichnung von zurückgenommenen und entsorgten ozonabbauenden Stoffen und zur Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen mit dieser Verordnung abgeschafft. Denn zum einen machen ozonabbauende Stoffe nur noch einen geringen Teil der zurückgenommenen Kältemittel aus, so dass der bürokratische Aufwand nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Zum anderen greifen für die Betreiber von Anlagen, in denen in Deutschland ozonabbauende Stoffe zerstört werden, abfallrechtliche Pflichten zum Führen von Registern. Diese Informationen werden auch weiterhin zur Verfügung stehen. Mit der Verordnung wird zudem die Sachkunde zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen künftig nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachgewiesen werden können. Hierdurch entfällt insbesondere die Möglichkeit die Sachkunde durch die Teilnahme an einer von den zuständigen Länderbehörden anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen. Diese Verfahrensvereinfachung kann erfolgen, da eine Abfrage bei den Bundesländern ergeben hat, dass es entweder gar keine anerkannten Fortbildungsveranstaltungen gibt oder diese seit längerem nicht mehr angeboten werden. Zudem gibt es nach Einschätzung relevanter Branchenvertreter keine Personen mehr, die ausschließlich an Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen Tätigkeiten durchführen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Personen, die nach der Chemikalien-Ozonschichtverordnung ihre Sachkunde nachweisen müssen, diese auch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachweisen können. Ferner werden in der Verordnung weitere Anpassungen aufgrund geänderter Vorgaben des EU- Chemikalienrechts vorgenommen. Die unter der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingeräumte Möglichkeit, für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse Ausnahmen vorzugesehen, ist im Juli 2025 ausgelaufen. Daher wird die nationale Ausnahme in § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse gestrichen. III. Exekutiver Fußabdruck Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter haben nicht wesentlich auf den Inhalt des Verordnungsentwurfes Einfluss genommen. IV. Alternativen Keine. V. Regelungskompetenz Die Kompetenz zur Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in Artikel 1 ergibt sich aus § 17 des Chemikaliengesetzes (ChemG) sowie aus § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Die von der Verordnung erfassten ozonabbauenden Stoffe sind gefährliche Stoffe im Sinne des § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes und unterfallen damit dem Regelungsbereich der genannten ChemG-Verordnungsermächtigung. Im Einzelnen ergibt sich die Kompetenz – für die Anzeigepflicht aus § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ChemG, – für die Vorgaben zur Rücknahme ozonabbauender Stoffe auf § 25 Absatz 1 Nummer 2 KrWG, – für die Streichung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten auf § 25 Absatz 1 Nummer 7 KrWG, – für die Vorgaben zur Verhinderung des Austritts ozonabbauender Stoffe aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ChemG sowie – für die Vorgaben zur Sachkunde auf § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d ChemG. Die Ordnungswidrigkeitenvorschriften beruhen auf den jeweils in der konkreten Vorschrift in Bezug genommenen Ermächtigungen des § 26 ChemG sowie des § 69 KrWG. Die Kompetenz zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung in Artikel 2 ergibt sich aus § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ChemG. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie dient der Durchführung und Konkretisierung der Verordnung (EU) 2024/590. Sie behält die über europarechtliche Vorgaben hinausgehenden Pflichten zur Rücknahme ozonabbauender Stoffe im neuen § 2 Absatz 2 und zur Reduktion der Emission ozonabbauender Stoffe aus Erzeugnissen und Einrichtungen im neuen § 3 bei. VII. Regelungsfolgen Die Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung dient der Rechtssicherheit, indem die Regelungen an die neue Verordnung (EU) 2024/590 angepasst werden. Der Entwurf dient zudem der Vereinfachung, da nationale Regelungen gestrichen werden, die nicht mehr erforderlich sind. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Änderungen führen zu einer Konsolidierung des Rechtsrahmens, da die bestehenden Regelungen an die neue Verordnung (EU) 2024/590 angepasst werden und Doppelregelungen vermieden werden. Zudem werden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme von ozonabbauenden Stoffen gestrichen, da die abfallrechtlichen Pflichten zum Führen von Registern ausreichen. Schließlich soll die Sachkunde zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen künftig nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung nachgewiesen werden können. Hierdurch entfällt etwa die Anerkennung von speziellen Fortbildungsveranstaltungen über die zuständigen Landesbehörden, die in den letzten Jahren keine praktische Relevanz mehr hatte. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf zur Änderung der Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung flankiert die EU- Regelungen zur Umsetzung des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht. Er dient damit dem Ziel 3.2 (Luftbelastung: Gesunde Umwelt erhalten), da mit der Reduktion ozonabbauender Stoffe Mensch und Umwelt vor übermäßiger UV-Strahlung geschützt werden. Da viele ozonabbauenden Stoffe zugleich negative Auswirkungen auf das Klima haben, dient er auch dem Ziel 13.1 (Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren). Er ist schließlich für die Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung 2 (Globale Verantwortung wahrnehmen) und 3 (Natürliche Lebensgrundlagen erhalten) relevant. Ein Konflikt mit anderen Nachhaltigkeitszielen ist nicht zu erwarten. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Hauptzweck der vorliegenden Verordnung ist die Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung an die neue Verordnung (EU) 2024/590 und die Streichung von nationalen Vorschriften, die nicht mehr erforderlich sind. Daher werden bei Bund, Ländern und Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben verursacht. 4. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich durch die Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 444 000 Euro. Diese Einsparungen stellen ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“- Regel der Bundesregierung dar. Einige heute im Bundesrecht geregelte Pflichten treten außer Kraft und gelten dann unmittelbar aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2024/590. Im Einzelnen handelt es sich um die Pflichten im bisherigen § 4 Absatz 2 und 3 ChemOzonSchichtV zur Durchführung von Dichtheitskontrollen sowie zu deren Aufzeichnung (rund 388 000 Euro jährlich). Diese national bedingten Belastungen entfallen künftig. Durch die rechtssystematische Neuordnung reduziert sich in der Praxis der tatsächliche Aufwand der Unternehmen jedoch nicht. Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für die Rücknahme oder Entsorgung von ozonabbauenden Stoffen im bisherigen § 3 Absatz 3 ChemOzonSchichtV entfallen. Allerdings ist lediglich von einer jährlichen Fallzahl von 30 000 Aufzeichnungen auszugehen, so dass bei einem angenommenen jährlichen Aufwand von 3 Minuten für die Erfüllung beider Pflichten und bei Lohnkosten von 37,40 Euro/Stunde die jährlichen Einsparungen bei rund 56 000 Euro liegen und als geringfügig anzusehen sind. Die Änderung des bisherigen § 2 ChemOzonSchichtV verursacht in der Praxis keinen zusätzlichen Erfüllungsaufwand, da die zu meldenden Informationen zu Halonen bereits nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu übermitteln waren. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die vorgenommenen Vereinfachungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung. Durch die Neufassung des bisherigen § 5 ChemOzonSchichtV entfallen Tätigkeiten zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen bei den zuständigen Behörden der Länder. Die Rechtsänderung führt in der Praxis jedoch nicht zu realen Entlastungen, da die oben genannten Tätigkeiten in den letzten Jahren keine Rolle gespielt haben. Eine Abfrage bei den Bundesländern hat ergeben, dass es entweder gar keine anerkannten Fortbildungsveranstaltungen gibt oder diese seit längerem nicht mehr angeboten werden. Zudem gibt es nach Einschätzung relevanter Branchenvertreter keine Personen mehr, die ausschließlich an Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen Tätigkeiten durchführen. Der Nachweis der Sachkunde kann nach der Rechtsänderung nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erbracht werden. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher oder gleichstellungspolitische und demografischen Auswirkungen. Als Bundesregelung wird die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse gewahrt. VIII. Befristung; Evaluierung Die Regelungen der neuen Verordnung (EU) 2024/590 gelten unbefristet, so dass keine Befristung der Regelungen in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vorzusehen ist. Eine Evaluierung der durch europäisches Recht vorgegebenen Regelungen ist entbehrlich, da eine Evaluierung der Verordnung (EU) 2024/590 nach deren Artikel 30 Absatz 1 für das Jahr 2030 vorgesehen ist. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung) Zu Nummer 1 Durch die Nummer 1 wird die Überschrift angepasst, um den Bezug der vorliegenden Verordnung zur Verordnung (EU) 2024/590 herzustellen. Zu Nummer 2 Durch Nummer 2 wird die bisherige Regelung in § 1 zum Anwendungsbereich gestrichen. Zudem wird der bisherige § 2 zur Anzeigepflicht für die Verwendung von Halonen als § 1 neu gefasst und durch die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2024/590 aktualisiert. Zum anderen wird der Umfang der Anzeigepflicht auf alle Informationen erweitert, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 an die Europäische Kommission zu übermitteln sind. In der Praxis wurden diese Informationen bereits abgefragt, da sie auch nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der bisherigen Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 bereits an die Europäische Kommission zu übermitteln waren. Zu Nummer 3 Durch Nummer 3 wird der bisherige § 3 zu § 2 und geändert. Zu Buchstabe a Durch die Neufassung des bisherigen § 3 Absatz 1 als neuem § 2 Absatz 1 fallen zunächst die nationalen Rückgewinnungspflichten weg, da sich die Pflicht zur Rückgewinnung nun unmittelbar aus Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590. Die Möglichkeit der Übertragung der Rückgewinnungspflichten wird unter Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2024/590 beibehalten. Auch die zwei Ausnahmen von den Rückgewinnungspflichten für Elektro- und Elektronikgeräte und für Altfahrzeuge fallen weg. Sie ergeben sich nun, wenn auch nur allgemein durch Verweis auf Rückgewinnungspflichten in anderen EU-Rechtsakten, unmittelbar aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/590. Zu Buchstabe b Die Änderungen im bisherigen § 3 Absatz 2 durch den neuen § 2 Absatz 2 zu den Rücknahmepflichten tragen zum einen der geänderten Begrifflichkeit in der Verordnung (EU) 2024/590 Rechnung. Denn in der Verordnung (EU) 2024/590 wird nun der Begriff ozonabbauende Stoffe verwendet. Sofern eine Bezugnahme auf einen der beiden Anhänge fehlt, sind gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 sowohl die in Anhang I als auch die in Anhang II gelisteten Stoffe gemeint. Durch Verwendung des Begriffs ozonabbauende Stoffe wird der Anwendungsbereich der Rücknahmepflicht auf die in Anhang II gelisteten Stoffe erweitert. Diese Erweiterung der Rücknahmepflicht trägt dem Anwendungsbereich der Rückgewinnungspflichten aus Artikel 20 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/590 Rechnung, der sich ebenfalls auf alle in den Anhängen I und II gelisteten ozonabbauenden Stoffe erstreckt. Die Pflicht der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme ergänzt die abfallrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung von ozonabbauenden Stoffen, die zu Abfall geworden sind. Sie stellt sicher, dass sich nicht Betreiber und Besitzer selbst um die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung kümmern müssen. Zu Buchstabe c Mit der Neufassung des bisherigen § 3 Absatz 3 als neuem § 2 Absatz 3 entfällt vor allem die Aufzeichnungspflicht für die Rücknahme und Entsorgung von ozonabbauenden Stoffen und die sich daran anschließende Aufbewahrungspflicht. Zum einen machen ozonabbauende Stoffe nur noch einen geringen Teil der zurückgenommenen Kältemittel aus, so dass der bürokratische Aufwand nicht mehr gerechtfertigt erscheint. Zum anderen fallen die Betreiber von den Anlagen, in denen in Deutschland ozonabbauende Stoffe zerstört werden, in den Anwendungsbereich der Registerpflichten des § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Pflicht, zusätzliche Angaben beim Führen des Registers nach der Nachweisverordnung zu machen, wird beibehalten. Zu Nummer 4 Durch die Neufassung des bisherigen § 4 als neuem § 3 bleibt lediglich der bisherige Absatz 1 erhalten und damit insbesondere die Pflicht in den Sätzen 1 und 2, Emissionen entweder zu verhindern oder zu reduzieren. Dabei wird der Anwendungsbereich dieser Pflicht auf die Tätigkeiten begrenzt, für die nicht bereits nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/590 eine entsprechende Pflicht greift. Die Rückausnahme in Satz 3 für die Verwendung von Löschmitteln zu Übungszwecken kann gestrichen werden, weil Halone in der Praxis nur noch in Ausnahmefällen als Löschmittel verwendet werden. Der bisherige § 4 Absatz 2 entfällt, da Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/590 nun eine hinreichend bestimmte Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen enthält. Der bisherige § 4 Absatz 3 entfällt, da in Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/590 nun eine Aufbewahrungspflicht enthält. Zu Nummer 5 Mit der Neufassung des bisherigen § 5 zur Sachkunde durch den neuen § 4 wird zum einen der Anwendungsbereich auf die Tätigkeiten beschränkt, für die Mitgliedstaaten nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 21 Absatz 6 Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festlegen müssen. Zum anderen kann der Nachweis der Sachkunde künftig nur noch über eine Sachkundebescheinigung nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erbracht werden. Diese Änderung dient der Vereinfachung und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Nachweis der Sachkunde über die anderen Tatbestände des bisherigen § 5 Absatz 2 in der Praxis in den letzten Jahren keine Rolle gespielt hat. Diese Vereinfachung kann erfolgen, da eine Abfrage bei den Bundesländern ergeben hat, dass es entweder gar keine anerkannten Fortbildungsveranstaltungen gibt oder diese seit längerem nicht mehr angeboten werden. Zudem gibt es nach Einschätzung relevanter Branchenvertreter keine Personen mehr, die ausschließlich an Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen Tätigkeiten durchführen. Zu Nummer 6 Bei den Änderungen des bisherigen § 6 zu den Ordnungswidrigkeiten im neuen § 5 handelt es sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in den bisherigen §§ 3, 4 und 5 durch die neuen §§ 2, 3 und 4. Zu Artikel 2 (Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung) Die Beschränkung nach Anhang XVII Eintrag 6 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) räumt den Mitgliedstaaten lediglich eine bis zum 1. Juli 2025 zeitlich befristete Ausnahme für das Inverkehrbringen chrysotilhaltiger (Asbest) Diaphragmen ein. Nach dem Ablauf dieses Datums ist Ausnahme in § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung daher zu streichen. Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis) Diese Vorschrift regelt die Bekanntmachungserlaubnis. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Dies Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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