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Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes

dip / drucksache 16.01.2026 · WP 21 · 744/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes [... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 744/1/25 16.01.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse AIS - R zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026 Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen - A Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen zu fassen: 1. Zu Nummer 3, 6 a) In Nummer 3 ist nach der Angabe „zu gestalten und“ die Angabe „insbesondere“ einzufügen. b) In Nummer 6 ist nach der Angabe „sozialgerichtlicher Verfahren“ die Angabe „insbesondere“ einzufügen. Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Um den Belastungen in der Sozialgerichtsbarkeit effektiv zu begegnen, erscheint es für einen Reformprozess, der mit dem Entschließungsantrag angestoßen werden soll, angezeigt, über die Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassungen des Sozialgerichtsgesetzes hinaus, auch Änderungen im Bereich des Sozialverwaltungsverfahrens und des materiellen Rechts mit in den Blick zu nehmen. Zwar greift Niedersachsen in seiner Berichterstattung den Vorschlag einer Begrenzung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X auf. Im Beschlussvorschlag und der Begründung fin- ... det dies aber keine Erwähnung. Um die Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren nicht von vorneherein auf das Sozialgerichtsgesetz zu beschränken, sollten sich darüber hinausgehende Reformansätze auch unmittelbar aus dem Beschluss ergeben. Nicht unwesentliche Änderungsbedarfe zugunsten von – auch prozessualen – Vereinfachungen und Beschleunigungen im sozialgerichtlichen Verfahren dürften insbesondere in Änderungen des materiellen Rechts zu suchen sein. 2. Zu Nummer 4, 5 Nummer 4 und 5 sind durch die folgenden Nummern 4 und 5 zu ersetzen: „4. In diesem Zusammenhang macht der Bundesrat insbesondere auf das Problem aufmerksam, dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vorneherein offensichtlich erfolgloser Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen hierin eine große Belastung für die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Dies geht zulasten derjenigen, die auf die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer materiellen Rechte angewiesen sind. Der Bundesrat hält daher eine gesetzgeberische Lösung für dringend erforderlich. Bereits mit Beschluss ihrer Frühjahrskonferenz am 25./26. Mai 2023 hatten sich die Justizministerinnen und Justizminister ausführlich mit dem Phänomen der sog. Vielkläger beschäftigt und gebeten, gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel, zu prüfen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes besser begegnen können. 5. Darüber hinaus hat die sozialgerichtliche Praxis bereits verschiedene Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren unterbreitet, wie beispielsweise eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG, Erweiterungen der Verschuldenskostenregelung des § 192 SGG, Modifizierungen der Zustellungsregelungen oder Änderungen in der erstinstanzlichen Gerichtszuständigkeit. Zudem wurde eine Prüfung zur Begrenzung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X bereits angeregt. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat auch an die zuletzt mit Beschluss vom 02.02.2018 in den Deutschen Bundestag eingebrachten Vorschläge (vgl. BR-Drs. 29/18 und 184/16).“ Begründung (nur gegenüber dem Plenum): Zugunsten einer Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren verdient der Vorschlag, dem Problem der sog. Vielkläger zu begegnen, besondere Priorität. Im Sinne einer Schwerpunktsetzung und um die besondere Bedeutung für den weiteren Reformprozess deutlich zu machen, wird eine Umstellung der bereits benannten Themenvorschläge empfohlen. Aus fachlicher Sicht wird es für unabdingbar gehalten, mit prozessualen Regelungen für eine Entschärfung der sog. Vielkläger-Problematik zu sorgen. Die Vielzahl offensichtlich erfolgloser Verfahren bindet in den Sozialgerichten viel Personal und führt letztlich dazu, dass Klägerinnen und Kläger, die ernsthaft bemüht sind, ihre sozialrechtlichen Belange gerichtlich prüfen zu lassen, noch länger auf Gerichtsentscheidungen warten müssen. Über die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit hinaus entwickelt es sich damit zunehmend auch zu einem gesellschaftlichen Problem, wenn Klägerinnen und Kläger lange auf eine Entscheidung warten müssen. Zudem binden etwaige sich daraus ergebende sog. Überlängeverfahren weiteres Personal und zusätzliche Mittel der Justizhaushalte. Die Umstellung erscheint außerdem angezeigt, um das Augenmerk für die weiteren Prüfungen im Reformprozess nicht auf die bislang unter Nummer 4 in Bezug genommene Änderungsvorschläge (Einführung des sog. konsentierten Einzelrichters auch in erster Instanz, Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungspflicht sowie Änderungen im Berufungsrecht) zu lenken und insbesondere darauf zu verengen. Es liegen bereits eine Reihe – im Einzelnen beispielhaft aufgeführter – aktuellerer Änderungsvorschläge vor, die deutlich(er) machen, dass neue praktische Erkenntnisse bzw. festgestellte Defizite eine Reform des geltenden sozialrechtlichen Verfahrensrechts dringlich machen und die zugleich den Weg für weitere neue Vorschläge bzw. Impulse öffnen. B 3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]

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