Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
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Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 744/1/25
16.01.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
AIS - R
zu Punkt ... der 1061. Sitzung des Bundesrates am 30. Januar 2026
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung
sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
- Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen -
A
Der Rechtsausschuss
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung nach Maßgabe folgender Änderungen
zu fassen:
1. Zu Nummer 3, 6
a) In Nummer 3 ist nach der Angabe „zu gestalten und“ die Angabe
„insbesondere“ einzufügen.
b) In Nummer 6 ist nach der Angabe „sozialgerichtlicher Verfahren“ die
Angabe „insbesondere“ einzufügen.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Um den Belastungen in der Sozialgerichtsbarkeit effektiv zu begegnen,
erscheint es für einen Reformprozess, der mit dem Entschließungsantrag
angestoßen werden soll, angezeigt, über die Möglichkeiten für eine Beschleunigung
sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassungen des Sozialgerichtsgesetzes
hinaus, auch Änderungen im Bereich des Sozialverwaltungsverfahrens und des
materiellen Rechts mit in den Blick zu nehmen. Zwar greift Niedersachsen in
seiner Berichterstattung den Vorschlag einer Begrenzung von
Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X auf. Im Beschlussvorschlag und der Begründung fin-
...
det dies aber keine Erwähnung.
Um die Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren
nicht von vorneherein auf das Sozialgerichtsgesetz zu beschränken, sollten sich
darüber hinausgehende Reformansätze auch unmittelbar aus dem Beschluss
ergeben. Nicht unwesentliche Änderungsbedarfe zugunsten von – auch
prozessualen – Vereinfachungen und Beschleunigungen im sozialgerichtlichen
Verfahren dürften insbesondere in Änderungen des materiellen Rechts zu suchen sein.
2. Zu Nummer 4, 5
Nummer 4 und 5 sind durch die folgenden Nummern 4 und 5 zu ersetzen:
„4. In diesem Zusammenhang macht der Bundesrat insbesondere auf das
Problem aufmerksam, dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von
vorneherein offensichtlich erfolgloser Verfahren vor den Sozialgerichten
führen. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen hierin eine große
Belastung für die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Dies geht
zulasten derjenigen, die auf die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer
materiellen Rechte angewiesen sind. Der Bundesrat hält daher eine
gesetzgeberische Lösung für dringend erforderlich. Bereits mit Beschluss ihrer
Frühjahrskonferenz am 25./26. Mai 2023 hatten sich die Justizministerinnen
und Justizminister ausführlich mit dem Phänomen der sog. Vielkläger
beschäftigt und gebeten, gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel, zu prüfen, dass die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne Einschränkung der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes besser begegnen können.
5. Darüber hinaus hat die sozialgerichtliche Praxis bereits verschiedene
Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Beschleunigung gerichtlicher
Verfahren unterbreitet, wie beispielsweise eine Verkürzung der Dreimonatsfrist
des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG, Erweiterungen der
Verschuldenskostenregelung des § 192 SGG, Modifizierungen der Zustellungsregelungen oder
Änderungen in der erstinstanzlichen Gerichtszuständigkeit. Zudem wurde
eine Prüfung zur Begrenzung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X
bereits angeregt. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat auch an
die zuletzt mit Beschluss vom 02.02.2018 in den Deutschen Bundestag
eingebrachten Vorschläge (vgl. BR-Drs. 29/18 und 184/16).“
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Zugunsten einer Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren verdient der
Vorschlag, dem Problem der sog. Vielkläger zu begegnen, besondere Priorität.
Im Sinne einer Schwerpunktsetzung und um die besondere Bedeutung für den
weiteren Reformprozess deutlich zu machen, wird eine Umstellung der bereits
benannten Themenvorschläge empfohlen.
Aus fachlicher Sicht wird es für unabdingbar gehalten, mit prozessualen
Regelungen für eine Entschärfung der sog. Vielkläger-Problematik zu sorgen. Die
Vielzahl offensichtlich erfolgloser Verfahren bindet in den Sozialgerichten viel
Personal und führt letztlich dazu, dass Klägerinnen und Kläger, die ernsthaft
bemüht sind, ihre sozialrechtlichen Belange gerichtlich prüfen zu lassen, noch
länger auf Gerichtsentscheidungen warten müssen. Über die Funktionsfähigkeit
der Sozialgerichtsbarkeit hinaus entwickelt es sich damit zunehmend auch zu
einem gesellschaftlichen Problem, wenn Klägerinnen und Kläger lange auf
eine Entscheidung warten müssen. Zudem binden etwaige sich daraus ergebende
sog. Überlängeverfahren weiteres Personal und zusätzliche Mittel der
Justizhaushalte.
Die Umstellung erscheint außerdem angezeigt, um das Augenmerk für die
weiteren Prüfungen im Reformprozess nicht auf die bislang unter Nummer 4 in
Bezug genommene Änderungsvorschläge (Einführung des sog. konsentierten
Einzelrichters auch in erster Instanz, Beschränkung der gerichtlichen
Überprüfungspflicht sowie Änderungen im Berufungsrecht) zu lenken und
insbesondere darauf zu verengen. Es liegen bereits eine Reihe – im Einzelnen beispielhaft
aufgeführter – aktuellerer Änderungsvorschläge vor, die deutlich(er) machen,
dass neue praktische Erkenntnisse bzw. festgestellte Defizite eine Reform des
geltenden sozialrechtlichen Verfahrensrechts dringlich machen und die
zugleich den Weg für weitere neue Vorschläge bzw. Impulse öffnen.
B
3. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik
empfiehlt dem Bundesrat, die Entschließung zu fassen.]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)