Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
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Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 744/25
10.12.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Sachsen
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung
sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des
Sozialgerichtsgesetzes
Niedersächsischer Ministerpräsident Hannover, 10. Dezember 2025
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg und Sachsen haben beschlossen,
dem Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher
Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lies
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren
durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die
Verwaltungsgerichtsordnung zu novellieren und im Rahmen der Reform ein besonderes Augenmerk
auf solche Änderungen zu richten, die verwaltungsgerichtliche Verfahren noch
effektiver ausgestalten und die die Verwaltungsgerichte entlasten.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit,
insbesondere in der ersten Instanz, ebenfalls anhaltend hoch ist.
3. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, auch das
sozialgerichtliche Verfahren effektiver und schneller zu gestalten und das
Sozialgerichtsgesetz entsprechend anzupassen.
4. In diesem Zusammenhang erinnert der Bundesrat an den zuletzt mit Beschluss
vom 01.02.2018 in den Deutschen Bundestag eingebrachten Entwurf eines ...
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-Drs. 29/18 und 184/16), der
Vorschläge einer von der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister
eingesetzten Länderarbeitsgruppe zur Verfahrensbeschleunigung aufgriff.
5. Ebenfalls in diesem Kontext macht der Bundesrat auf das Problem aufmerksam,
dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vornherein offensichtlich
erfolgloser Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Die Justizministerinnen und
Justizminister sehen hierin eine große Belastung für die Funktionsfähigkeit der
Sozialgerichtsbarkeit. Der Bundesrat erinnert daran, dass die Justizministerinnen und
Justizminister den damaligen Bundesminister der Justiz auf ihrer
Frühjahrskonferenz am 25./26. Mai 2023 gebeten haben, gegenüber dem Bundesminister für
Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel zu prüfen, dass
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne Einschränkung der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes effektiver begegnen können.
6. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des
Sozialgerichtsgesetzes zu prüfen und diese umzusetzen.
Begründung:
Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere in der ersten Instanz, ist nach
wie vor hoch. Am 31. Dezember 2024 waren bei den Sozialgerichten bundesweit
insgesamt 325.206 Klageverfahren anhängig. Auch die Laufzeiten erstinstanzlicher
Klageverfahren konnten noch nicht in dem erforderlichen Umfang reduziert werden. 2024
betrug die Laufzeit bundesweit im Durchschnitt 17,0 Monate.
Im Juni 2024 hat der damalige Bundesminister der Justiz die Eckpunkte einer VwGO-
Novelle II („Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und
anderer Gesetze“) vorgelegt. Das Vorhaben verfolgte u.a. das Ziel, verschiedene
Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung zu modernisieren, verwaltungsgerichtliche
Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu effektivieren und Verfahren zu
beschleunigen, ohne die verwaltungsgerichtliche Kontrollfunktion zu schmälern. Auch die
amtierende Bundesregierung beabsichtigt, die Verwaltungsgerichtsordnung zu novellieren.
Ausweislich des Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD soll unter anderem ein
vermehrter Einsatz von Einzelrichtern ermöglicht und die Einführung von
Pilotverfahren geprüft werden.
Eine vergleichbare Reform des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Ziel, die Arbeit
der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu erleichtern und effektiver zu machen, ist
seitens der Bundesregierung – soweit bekannt – bisher nicht beabsichtigt.
Bereits in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 hatte der Bundesrat den Entwurf eines
... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beim Deutschen Bundestag
eingebracht (BR-Drs. 184/16). Der Gesetzesantrag griff Vorschläge einer von der
Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eingesetzten Länderarbeitsgruppe
zur Verfahrensbeschleunigung auf. Konkret sah der Gesetzesantrag die Einführung
des konsentierten Einzelrichters auch in der ersten Instanz, eine Beschränkung der
gerichtlichen Überprüfungspflicht sowie Änderungen im Berufungsrecht vor. In den
Jahren 2017 und – nach erneuter Einbringung mit Beschluss des Bundesrates vom
1. Februar 2018 (BR-Drs. 29/18) – 2021 fiel der Gesetzentwurf jeweils der
Diskontinuität anheim. Eine Umsetzung der Gesetzesvorschläge ist bisher nicht erfolgt.
Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich wiederholt mit Reformbedarfen
im sozialgerichtlichen Verfahren befasst. Auf ihrer Frühjahrskonferenz am 25./26. Mai
2023 haben sie sich mit dem Phänomen des sog. Vielklägers beschäftigt. Der Begriff
beschreibt die Problematik, dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von
vornherein offensichtlich erfolgloser Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Dies
geht zulasten derjenigen, die auf die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer
materiellen Rechte angewiesen sind. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich
mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip und die Garantie effektiven Rechtsschutzes für
eine Beibehaltung der Gerichtskostenfreiheit (§ 183 SGG) ausgesprochen. Zugleich
haben sie den damaligen Bundesminister der Justiz gebeten, gegenüber dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel zu
prüfen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit der Problematik offensichtlich
erfolgloser Klagen ohne Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven
Rechtsschutzes besser begegnen können. Eine gesetzgeberische Lösung der Problematik
ist bisher nicht erfolgt.
Aus der sozialgerichtlichen Praxis sind ebenfalls immer wieder Vorschläge für
Gesetzesänderungen zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren unterbreitet worden
(vgl. z.B. Schur, in: Heine, 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsen und Bremen,
S. 83; Uyanik/Baudewin, NZS 2024, 808).
Vor diesem Hintergrund besteht die Notwendigkeit, dass sich auch die
Bundesregierung zeitnah mit Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren
durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes befasst und diese umsetzt.
Eine Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes könnte u.a. folgende Anpassungen zum
Gegenstand haben:
Regelung zur Entschärfung des Problems des Vielklägers bei Beibehaltung
der Gerichtskostenfreiheit (s.o.)
Einführung des konsentierten Einzelrichters auch in der ersten Instanz
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(nur) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei
Gerichtsbescheiden nicht mit. Zur Verfahrensbeschleunigung könnte wie im Berufungsrecht
(§ 153 Abs. 4 SGG) geregelt werden, dass die bzw. der Vorsitzende im
Einverständnis der Beteiligten auch sonst anstelle der Kammer entscheiden kann. Dem
§ 12 Abs. 1 SGG könnte folgender Satz angefügt werden:
„Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der
Kammer entscheiden.“
Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG
§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG sieht vor, dass die Klage als zurückgenommen gilt, wenn
der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate
nicht betreibt.
Insbesondere in Erstattungsstreitigkeiten wird das Nichtbetreiben des Rechtsstreits
als taktisches Mittel eingesetzt, da in der Regel die Widersprüche gegen
Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen aufschiebende Wirkung haben. Demnach
können berechtigte Rückforderungen während der Dauer eines Widerspruchs- und
Klageverfahrens nicht vollstreckt werden. Im Bereich der Rücknahmefiktion des
§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ist zu beobachten, dass auf das Sozialrecht spezialisierte
Prozessbevollmächtige nach Zugang einer Betreibensaufforderung die
dreimonatige Frist zur Reaktion ausschöpfen, was zu einer nicht unerheblichen
Verfahrensverzögerung führt. Zur Entschärfung der Problematik könnte die Dreimonatsfrist
nach dem Vorbild des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf zwei Monate reduziert werden.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Einführung einer Drei- statt einer Zwei-
Monats-Frist dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vor den
Sozialgerichten vorwiegend klagenden „bedürftigen oder kranken Menschen“ zur
Entscheidungsfindung über die Klagerücknahme unter Umständen mehr Zeit
brauchen sollen (BT- Drs. 16/7716, S. 19). Allerdings handelt es sich bei § 102 Abs. 2
um keine Entscheidung des Klägers über eine Klagerücknahme, diese ist in § 102
Abs. 1 geregelt und unterliegt keiner Frist. Warum Kläger in sozialgerichtlichen
Verfahren ihren prozessualen Mitwirkungspflichten schleppender nachkommen
dürfen, erscheint diskussionswürdig (vgl. zum Vorstehenden Hintz, in: BeckOK
Sozialrecht, 77. Edition, Stand: 01.06.2025, § 102 SGG Rn. 3b).
Einschränkung der Anhörungspflicht des § 109 SGG
§ 109 Abs. 1 SGG verpflichtet das Gericht in bestimmten Verfahren, auf Antrag des
Klägers einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Die Anhörung kann davon
abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und
vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Die weit gefasste Regelung führt in der Praxis zu Verfahrensverzögerungen.
Oftmals sind die Anträge nicht im Vorfeld mit den benannten Gutachtern abgestimmt
worden, was zu weiteren Verzögerungen führt. Zur Entschärfung der Problematik
könnte § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG folgender Satz angefügt werden:
„Dem Antrag des Klägers ist eine Erklärung des von ihm benannten Arztes
beizufügen, dass dieser bereit ist, ein Gutachten über den Kläger zu erstatten. Wird
eine solche Erklärung nicht vorgelegt, entfällt die Pflicht des Gerichts zur
Anhörung des vom Kläger benannten Arztes.“
Verlängerung der Frist des § 131 Abs. 5 Satz 5 SGG
Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere
Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den
Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art und Umfang
die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter
Berücksichtigung der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 5 bestimmt, dass eine
solche Entscheidung des Gerichts nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten
der Behörde bei Gericht ergehen kann. Die Vorschrift dient dem Zweck, in
Ausnahmefällen bei Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden
Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden
Entscheidungsträgers unter Durchführung weiterer (oder im Einzelfall sogar erstmaliger)
Ermittlungen zu erwirken (Sächs. LSG, Urt. v. 15.12.2011 – L 3 AS 619/10 –, juris Rn. 21;
Hübschmann, in: BeckOGK SGG, Stand: 01.02.2025, § 131 Rn. 92).
Nach Rückmeldungen aus der gerichtlichen Praxis erweist sich die
Sechsmonatsfrist aufgrund der Belastung der Richterinnen und Richter durch andere – bereits
terminierte oder vorrangig zu bearbeitende – Verfahren als zu kurz. Insbesondere
in rentenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten sowie in Verfahren aus dem
Bereich des Schwerbehindertenrechts verursachen unzureichend durchgeführte
behördliche Ermittlungen zusätzliche Mehrarbeit und führen dazu, dass die
Sozialgerichte zu Lasten der Justizhaushalte – häufig teurere – Gutachten in Auftrag geben
müssen. Eine Verlängerung der Frist könnte ein probates Mittel zur Reduzierung
der Dauer gerichtlicher Verfahren darstellen und zusätzlich zur Entlastung der
Länderhaushalte beitragen.
Erweiterung der Verschuldenskostenregelung des § 192 SGG
§ 192 SGG ermöglicht dem Gericht, in Fällen, in denen Beteiligte oder ihre Vertreter
bzw. Bevollmächtigten schuldhaft das Verfahren verzögert haben oder
aussichtslose Verfahren rechtsmissbräuchlich fortführen, einem Beteiligten ganz oder
teilweise die dadurch verursachten Kosten aufzuerlegen. Damit dienen
Verschuldenskosten einerseits der Beschleunigung des Verfahrens und tragen andererseits dem
Schadensprinzip Rechnung (vgl. BT-Drucks 14/5943, S. 28). Es erscheint
erwägenswert, § 192 SGG auf grundlos oder sogar missbräuchlich nicht
wahrgenommene medizinische Untersuchungstermine bei Sachverständigen zu erweitern.
Änderungen im Berufungsrecht
§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG könnte nach dem Vorbild des § 130a VwGO zur
Verfahrensbeschleunigung dahingehend angepasst werden, dass das
Landessozialgericht durch Beschluss auch dann entscheiden kann, wenn es die Berufung
einstimmig für begründet hält:
„Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Absatz 2 Satz 1,
über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für
begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche
Verhandlung nicht für erforderlich hält.“
Klarstellend könnte ergänzt werden, dass die Regelung auch dann Anwendung
findet, wenn die Berufung einstimmig teilweise für begründet und im Übrigen für
unbegründet gehalten wird (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018,
§ 130a Rn. 44).
Drucksache 744/25 - 4 -]
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