Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
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Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 744/25 (Beschluss)
30.01.26
Beschluss
des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung
sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 die aus der Anlage
ersichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 744/25 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung
sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des
Sozialgerichtsgesetzes
1. Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Bundesregierung, die
Verwaltungsgerichtsordnung zu novellieren und im Rahmen der Reform ein besonderes
Augenmerk auf solche Änderungen zu richten, die verwaltungsgerichtliche
Verfahren noch effektiver ausgestalten und die die Verwaltungsgerichte entlasten.
2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit,
insbesondere in der ersten Instanz, ebenfalls anhaltend hoch ist.
3. Der Bundesrat hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, auch das
sozialgerichtliche Verfahren effektiver und schneller zu gestalten und insbesondere
das Sozialgerichtsgesetz entsprechend anzupassen.
4. In diesem Zusammenhang macht der Bundesrat insbesondere auf das Problem
aufmerksam, dass einzelne Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von
vorneherein offensichtlich erfolglosen Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Die
Justizministerinnen und Justizminister sehen hierin eine große Belastung für die
Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Dies geht zulasten derjenigen, die
auf die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer materiellen Rechte angewiesen
sind. Der Bundesrat hält daher eine gesetzgeberische Lösung für dringend
erforderlich. Bereits mit Beschluss ihrer Frühjahrskonferenz am 25./26. Mai 2023
hatten sich die Justizministerinnen und Justizminister ausführlich mit dem
Phänomen der sog. Vielkläger beschäftigt und gebeten, gegenüber dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit dem Ziel, zu
prüfen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit dieser Problematik ohne
Einschränkung der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes besser
begegnen können.
5. Darüber hinaus hat die sozialgerichtliche Praxis bereits verschiedene Vorschläge
für Gesetzesänderungen zur Beschleunigung gerichtlicher Verfahren
unterbreitet, wie beispielsweise eine Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 102 Absatz 2
Satz 1 SGG, Erweiterungen der Verschuldenskostenregelung des § 192 SGG,
Modifizierungen der Zustellungsregelungen oder Änderungen in der
erstinstanzlichen Gerichtszuständigkeit. Zudem wurde eine Prüfung zur Begrenzung von
Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X bereits angeregt. In diesem
Zusammenhang erinnert der Bundesrat auch an die zuletzt mit Beschluss vom
02.02.2018 in den Deutschen Bundestag eingebrachten Vorschläge (vgl. BR-
Drs. 29/18 und 184/16).
6. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf,
Möglichkeiten für eine Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren insbesondere
durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes zu prüfen und diese umzusetzen.
Begründung:
Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, insbesondere in der ersten Instanz, ist
nach wie vor hoch. Am 31. Dezember 2024 waren bei den Sozialgerichten
bundesweit insgesamt 325 206 Klageverfahren anhängig. Auch die Laufzeiten
erstinstanzlicher Klageverfahren konnten noch nicht in dem erforderlichen
Umfang reduziert werden. 2024 betrug die Laufzeit bundesweit im
Durchschnitt 17 Monate.
Im Juni 2024 hat der damalige Bundesminister der Justiz die Eckpunkte einer
VwGO-Novelle II („Siebtes Gesetz zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“) vorgelegt. Das Vorhaben verfolgte u.a. das Ziel,
verschiedene Teilbereiche der Verwaltungsgerichtsordnung zu modernisieren,
verwaltungsgerichtliche Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren zu
effektivieren und Verfahren zu beschleunigen, ohne die verwaltungsgerichtliche
Kontrollfunktion zu schmälern. Auch die amtierende Bundesregierung beabsichtigt,
die Verwaltungsgerichtsordnung zu novellieren. Ausweislich des
Koalitionsvertrages von CDU/CSU und SPD soll unter anderem ein vermehrter Einsatz
von Einzelrichtern ermöglicht und die Einführung von Pilotverfahren geprüft
werden.
Eine vergleichbare Reform des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Ziel, die
Arbeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu erleichtern und effektiver zu
machen, ist seitens der Bundesregierung – soweit bekannt – bisher nicht
beabsichtigt.
Bereits in seiner 945. Sitzung am 13. Mai 2016 hatte der Bundesrat den
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes beim
Deutschen Bundestag eingebracht (BR-Drs. 184/16). Der Gesetzentwurf des
Bundesrates griff Vorschläge einer von der Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister eingesetzten Länderarbeitsgruppe zur Verfahrensbeschleunigung
auf. Konkret sah der Gesetzentwurf die Einführung des konsentierten
Einzelrichters auch in der ersten Instanz, eine Beschränkung der gerichtlichen
Überprüfungspflicht sowie Änderungen im Berufungsrecht vor. In den Jahren 2017
und – nach erneuter Einbringung mit Beschluss des Bundesrates vom
1. Februar 2018 (BR-Drs. 29/18) – 2021 fiel der Gesetzentwurf jeweils der
Diskontinuität anheim. Eine Umsetzung der Gesetzesvorschläge ist bisher nicht
erfolgt.
Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich wiederholt mit
Reformbedarfen im sozialgerichtlichen Verfahren befasst. Auf ihrer
Frühjahrskonferenz am 25./26. Mai 2023 haben sie sich mit dem Phänomen des sog.
Vielklägers beschäftigt. Der Begriff beschreibt die Problematik, dass einzelne
Klägerinnen und Kläger eine Vielzahl von vornherein offensichtlich erfolglosen
Verfahren vor den Sozialgerichten führen. Dies geht zulasten derjenigen, die auf
die schnelle gerichtliche Durchsetzung ihrer materiellen Rechte angewiesen
sind. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit Blick auf das
Sozialstaatsprinzip und die Garantie effektiven Rechtsschutzes für eine
Beibehaltung der Gerichtskostenfreiheit (§ 183 SGG) ausgesprochen. Zugleich
haben sie den damaligen Bundesminister der Justiz gebeten, gegenüber dem
Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Reformprozess anzustoßen mit
dem Ziel zu prüfen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit der
Problematik offensichtlich erfolgloser Klagen ohne Einschränkung der Gewährleistung
eines effektiven Rechtsschutzes besser begegnen können. Eine
gesetzgeberische Lösung der Problematik ist bisher nicht erfolgt.
Aus der sozialgerichtlichen Praxis sind ebenfalls immer wieder Vorschläge für
Gesetzesänderungen zur Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren
unterbreitet worden (vgl. z.B. Schur, in: Heine, 60 Jahre Sozialgerichtsbarkeit
Niedersachsen und Bremen, S. 83; Uyanik/Baudewin, NZS 2024, 808).
Vor diesem Hintergrund besteht die Notwendigkeit, dass sich auch die
Bundesregierung zeitnah mit Möglichkeiten für eine Beschleunigung
sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes befasst und diese
umsetzt.
Eine Novellierung des Sozialgerichtsgesetzes könnte u.a. folgende
Anpassungen zum Gegenstand haben:
- Regelung zur Entschärfung des Problems des Vielklägers bei Beibehaltung
der Gerichtskostenfreiheit (s.o.)
- Einführung des konsentierten Einzelrichters auch in der ersten Instanz
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SGG wirken die ehrenamtlichen Richterinnen
und Richter (nur) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung
und bei Gerichtsbescheiden nicht mit. Zur Verfahrensbeschleunigung
könnte wie im Berufungsrecht (§ 153 Absatz 4 SGG) geregelt werden,
dass die bzw. der Vorsitzende im Einverständnis der Beteiligten auch sonst
anstelle der Kammer entscheiden kann. Dem § 12 Absatz 1 SGG könnte
folgender Satz angefügt werden:
„Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst
anstelle der Kammer entscheiden.“
- Verkürzung der Dreimonatsfrist des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG
§ 102 Absatz 2 Satz 1 SGG sieht vor, dass die Klage als zurückgenommen
gilt, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts
länger als drei Monate nicht betreibt.
Insbesondere in Erstattungsstreitigkeiten wird das Nichtbetreiben des
Rechtsstreits als taktisches Mittel eingesetzt, da in der Regel die
Widersprüche gegen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen aufschiebende
Wirkung haben. Demnach können berechtigte Rückforderungen während
der Dauer eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht vollstreckt
werden. Im Bereich der Rücknahmefiktion des § 102 Absatz 2 Satz 1 SGG ist
zu beobachten, dass auf das Sozialrecht spezialisierte
Prozessbevollmächtige nach Zugang einer Betreibensaufforderung die dreimonatige Frist zur
Reaktion ausschöpfen, was zu einer nicht unerheblichen
Verfahrensverzögerung führt. Zur Entschärfung der Problematik könnte die
Dreimonatsfrist nach dem Vorbild des § 92 Absatz 2 Satz 1 VwGO auf zwei Monate
reduziert werden.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der Einführung einer Drei- statt
einer Zwei-Monats-Frist dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die
vor den Sozialgerichten vorwiegend klagenden „bedürftigen oder kranken
Menschen“ zur Entscheidungsfindung über die Klagerücknahme unter
Umständen mehr Zeit brauchen sollen (BT-Drs. 16/7716, S. 19).
Allerdings handelt es sich bei § 102 Absatz 2 um keine Entscheidung des
Klägers über eine Klagerücknahme, diese ist in § 102 Absatz 1 geregelt und
unterliegt keiner Frist. Warum Kläger in sozialgerichtlichen Verfahren
ihren prozessualen Mitwirkungspflichten schleppender nachkommen dürfen,
erscheint diskussionswürdig (vgl. zum Vorstehenden Hintz, in: BeckOK
Sozialrecht, 77. Edition, Stand: 1. Juni 2025, § 102 SGG Rn. 3b).
- Einschränkung der Anhörungspflicht des § 109 SGG
§ 109 Absatz 1 SGG verpflichtet das Gericht in bestimmten Verfahren, auf
Antrag des Klägers einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören. Die
Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die
Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des
Gerichts endgültig trägt.
Die weit gefasste Regelung führt in der Praxis zu
Verfahrensverzögerungen. Oftmals sind die Anträge nicht im Vorfeld mit den benannten
Gutachtern abgestimmt worden, was zu weiteren Verzögerungen führt. Zur
Entschärfung der Problematik könnte § 109 Absatz 1 Satz 1 SGG folgender
Satz angefügt werden:
„Dem Antrag des Klägers ist eine Erklärung des von ihm benannten Arztes
beizufügen, dass dieser bereit ist, ein Gutachten über den Kläger zu
erstatten. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, entfällt die Pflicht des
Gerichts zur Anhörung des vom Kläger benannten Arztes.“
- Verlängerung der Frist des § 131 Absatz 5 Satz 5 SGG
Nach § 131 Absatz 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere
Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit
nach Art und Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind
und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Beteiligten
sachdienlich ist. Satz 5 bestimmt, dass eine solche Entscheidung des Gerichts nur
binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht
ergehen kann. Die Vorschrift dient dem Zweck, in Ausnahmefällen bei
Unterschreitung der an eine Sachaufklärung zu stellenden
Mindestanforderungen eine erneute Entscheidung des vorhergehenden
Entscheidungsträgers unter Durchführung weiterer (oder im Einzelfall sogar erstmaliger)
Ermittlungen zu erwirken (Sächs. LSG, Urt. v. 15. Dezember 2011 – L 3
AS 619/10 –, juris Rn. 21; Hübschmann, in: BeckOGK SGG, Stand:
1. Februar 2025, § 131 Rn. 92).
Nach Rückmeldungen aus der gerichtlichen Praxis erweist sich die
Sechsmonatsfrist aufgrund der Belastung der Richterinnen und Richter durch
andere – bereits terminierte oder vorrangig zu bearbeitende – Verfahren als
zu kurz. Insbesondere in rentenversicherungsrechtlichen Streitigkeiten
sowie in Verfahren aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts
verursachen unzureichend durchgeführte behördliche Ermittlungen zusätzliche
Mehrarbeit und führen dazu, dass die Sozialgerichte zu Lasten der
Justizhaushalte – häufig teurere – Gutachten in Auftrag geben müssen. Eine
Verlängerung der Frist könnte ein probates Mittel zur Reduzierung der
Dauer gerichtlicher Verfahren darstellen und zusätzlich zur Entlastung der
Länderhaushalte beitragen.
- Erweiterung der Verschuldenskostenregelung des § 192 SGG
§ 192 SGG ermöglicht dem Gericht, in Fällen, in denen Beteiligte oder
ihre Vertreter bzw. Bevollmächtigten schuldhaft das Verfahren verzögert
haben oder aussichtslose Verfahren rechtsmissbräuchlich fortführen,
einem Beteiligten ganz oder teilweise die dadurch verursachten Kosten
aufzuerlegen. Damit dienen Verschuldenskosten einerseits der
Beschleunigung des Verfahrens und tragen andererseits dem Schadensprinzip
Rechnung (vgl. BT-Drs. 14/5943, S. 28). Es erscheint erwägenswert, § 192
SGG auf grundlos oder sogar missbräuchlich nicht wahrgenommene
medizinische Untersuchungstermine bei Sachverständigen zu erweitern.
- Änderungen im Berufungsrecht
§ 153 Absatz 4 Satz 1 SGG könnte nach dem Vorbild des § 130a VwGO
zur Verfahrensbeschleunigung dahingehend angepasst werden, dass das
Landessozialgericht durch Beschluss auch dann entscheiden kann, wenn es
die Berufung einstimmig für begründet hält:
„Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Absatz 2
Satz 1, über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie
einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.“
Klarstellend könnte ergänzt werden, dass die Regelung auch dann
Anwendung findet, wenn die Berufung einstimmig teilweise für begründet und im
Übrigen für unbegründet gehalten wird (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 5. Aufl. 2018, § 130a Rn. 44).]
Relationen
- part_of_vorgang → Entschließung des Bundesrates: Beschleunigung sozialgerichtlicher Verfahren durch Anpassung des Sozialgerichtsgesetzes (Beschlussdrucksache)